Ihre Rechte rund ums Fahrzeug – Verkehrsunfall, Fahrzeugmängel und Autokauf.
Verkehrsrecht. Digital. Bundesweit.
verkaeufer-verschweigt-mangel-autokauf.png

Verkäufer verschweigt Mangel beim Autokauf

Verkäufer hat einen Mangel am Auto verschwiegen – welche Rechte habe ich?

 
 
Mangel nach Autokauf entdeckt

Hat der Verkäufer einen bekannten Fahrzeugmangel verschwiegen, kann das Ihre Rechte erheblich verändern

Nach dem Autokauf treten plötzlich massive Probleme auf. Die Werkstatt erklärt, der Schaden müsse schon länger bestanden haben. Vielleicht finden sich alte Fehlermeldungen, Reparaturspuren oder Hinweise darauf, dass der Verkäufer das Problem bereits kannte.

Dann stellt sich nicht nur die Frage, ob ein Fahrzeugmangel vorliegt. Entscheidend kann zusätzlich sein, ob der Verkäufer von dem Problem wusste oder es zumindest für möglich hielt und Ihnen trotzdem nichts davon sagte.

Kurz gesagt
Wer einen ihm bekannten erheblichen Fahrzeugmangel arglistig verschweigt, kann sich auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht berufen.

Arglist muss allerdings nachgewiesen werden. Dass ein Mangel bereits beim Kauf vorhanden war, beweist für sich allein noch nicht, dass der Verkäufer ihn kannte.

Der entscheidende Unterschied

Ein versteckter Mangel ist nicht automatisch ein arglistig verschwiegener Mangel

Diese beiden Fragen müssen sauber voneinander getrennt werden.

Fahrzeugmangel

Problem war bereits vorhanden

Hier geht es darum, ob das Fahrzeug bei Übergabe von der geschuldeten Beschaffenheit abwich oder die Ursache des später auftretenden Defekts bereits angelegt war.

Arglist

Verkäufer wusste von dem Problem

Zusätzlich muss geprüft werden, ob der Verkäufer den konkreten Mangel kannte oder ihn zumindest für möglich hielt und trotzdem nicht offenbarte.

Beides kann zusammenfallen – muss es aber nicht.

Ein Fahrzeug kann einen erheblichen versteckten Mangel haben, ohne dass der Verkäufer davon wusste. Umgekehrt kann ein Verkäufer bekannte Mangelsymptome verschweigen, obwohl er die genaue technische Ursache selbst nicht kennt.

Was bedeutet Arglist?

Der Verkäufer muss nicht die gesamte technische Ursache kennen

Für Arglist ist nicht erforderlich, dass der Verkäufer eine vollständige technische Diagnose kennt oder rechtlich selbst erkennt, dass ein Fahrzeugmangel vorliegt.

Entscheidend ist sein tatsächlicher Kenntnisstand über den konkreten problematischen Zustand.

„Ich wusste nicht, welches Bauteil genau kaputt war“ genügt deshalb nicht automatisch.

Wenn der Verkäufer beispielsweise wusste, dass das Fahrzeug regelmäßig Kühlmittel verliert, die Motorkontrollleuchte immer wieder erscheint oder das Getriebe wiederholt ausfällt, kann diese Kenntnis relevant sein, auch wenn er die genaue technische Ursache nicht benennen konnte.

Wann muss aufgeklärt werden?

Welche bekannten Probleme darf ein Verkäufer nicht einfach verschweigen?

Eine Aufklärungspflicht kommt insbesondere bei Umständen in Betracht, die für die Kaufentscheidung erkennbar erheblich sind und mit deren Offenlegung der Käufer vernünftigerweise rechnen darf.

Erheblicher Unfallschaden

Bekannte frühere Unfallschäden können für Kaufpreis, Sicherheit und Wiederverkaufswert entscheidend sein.

Motor- oder Getriebeprobleme

Bekannte wiederkehrende Ausfälle, ungewöhnlicher Ölverbrauch oder erhebliche Funktionsstörungen dürfen nicht einfach verschwiegen werden.

Warnmeldungen und Notlauf

Wiederholt auftretende Motorkontrollleuchten, Notlauf oder Fehlermeldungen können auf einen bereits bekannten problematischen Zustand hinweisen.

Manipulationen

Kenntnisse über Tachomanipulationen oder andere erhebliche Veränderungen am Fahrzeug sind regelmäßig für die Kaufentscheidung von besonderer Bedeutung.

Wasser- oder Feuchtigkeitsschäden

Wiederkehrende Wassereintritte oder Feuchtigkeit können erhebliche Folgeschäden verursachen und sollten nicht verdeckt werden.

Frühere Reparaturversuche

Mehrfache erfolglose Reparaturen wegen desselben Problems können ein wichtiges Indiz dafür sein, dass der Verkäufer von dem Zustand wusste.

Haftungsausschluss

„Gekauft wie gesehen“ schützt nicht vor arglistig verschwiegenen Mängeln

Gerade bei privaten Autoverkäufen enthält der Kaufvertrag häufig einen umfassenden Gewährleistungsausschluss.

§ 444 BGB setzt hierfür jedoch eine klare Grenze: Auf einen Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat.

Das kann einen Privatkauf grundlegend verändern.

Ohne Arglist kann ein wirksamer Gewährleistungsausschluss viele gewöhnliche Mängelansprüche ausschließen. Lässt sich dagegen nachweisen, dass gerade der betreffende Mangel bewusst verschwiegen wurde, greift dieser Schutz des Verkäufers für diesen Mangel grundsätzlich nicht.

Bundesgerichtshof

Arglist bezieht sich auf den konkreten verschwiegenen Mangel

BGH · Rechtsprechung zu § 444 BGB

Der Verkäufer muss den konkreten Mangel kennen oder ihn zumindest für möglich halten

Der Bundesgerichtshof stellt für § 444 BGB darauf ab, ob der Verkäufer den konkreten Mangel kennt oder ihn zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes für möglich hält und billigend in Kauf nimmt.

Ein arglistiges Verschweigen eines bestimmten Mangels führt dabei nicht automatisch dazu, dass ein vereinbarter Haftungsausschluss für sämtliche anderen Fahrzeugprobleme unwirksam wird. Entscheidend ist der jeweilige konkrete Mangel.

Deshalb muss der Vorwurf möglichst konkret sein.

„Der Verkäufer hat bestimmt irgendetwas gewusst“ reicht nicht. Entscheidend ist, welchen Zustand er gekannt haben soll und welche Umstände dafür sprechen.

Händlerwissen

Muss ein Gebrauchtwagenhändler jeden möglichen Mangel vorher entdecken?

Nein. Auch bei einem gewerblichen Händler ist Arglist nicht schon deshalb gegeben, weil ein Mangel bei einer besonders umfangreichen Untersuchung möglicherweise hätte gefunden werden können.

BGH · Urteil vom 15. April 2015 · VIII ZR 80/14

Keine generelle umfassende Untersuchungspflicht vor jedem Gebrauchtwagenverkauf

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass einen Gebrauchtwagenhändler keine allgemeine anlassunabhängige Pflicht trifft, jedes Fahrzeug vor dem Verkauf umfassend technisch zu untersuchen.

Grundsätzlich ist eine fachmännische äußere Besichtigung ausreichend. Eine weitergehende Untersuchung kann allerdings erforderlich werden, wenn konkrete Umstände einen Verdacht auf Mängel begründen.

Das hat zwei wichtige Konsequenzen.

Ein Händler handelt nicht automatisch arglistig, nur weil er einen verborgenen Mangel nicht entdeckt hat. Hat er dagegen konkrete Hinweise auf ein Problem oder erkennt er einen erheblichen Mangel und hält diese Information zurück, kann die Bewertung anders ausfallen.

Reparaturhistorie

Muss ein Händler jede Herstellerdatenbank vor dem Verkauf abfragen?

Auch das lässt sich nicht pauschal bejahen.

BGH · Urteil vom 19. Juni 2013 · VIII ZR 183/12

Keine allgemeine Pflicht zur Abfrage einer Reparaturhistorie ohne konkreten Anlass

Der Bundesgerichtshof hatte einen Gebrauchtwagenfall zu beurteilen, bei dem eine beim Hersteller gespeicherte Reparaturhistorie Hinweise auf einen früheren Schaden geben konnte.

Der BGH hat keine allgemeine Pflicht des Händlers angenommen, ohne konkreten Anlass eine solche Herstellerdatenbank abzufragen. Allein daraus, dass dem Händler eine Abfrage technisch möglich gewesen wäre, folgt deshalb noch keine Arglist.

Für den Käufer bedeutet das:

Es reicht nicht immer aus zu zeigen, dass der Verkäufer einen Mangel theoretisch hätte entdecken können. Stärker sind Beweise dafür, dass er tatsächlich Kenntnis hatte oder konkrete Hinweise auf das Problem kannte.

Beweise

Wie kann ich beweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte?

Die Kenntnis des Verkäufers ist häufig der schwierigste Teil eines Arglistfalls.

Ein direktes schriftliches Geständnis gibt es selten. Deshalb entsteht der Nachweis häufig aus mehreren Indizien.

Indiz Warum es wichtig sein kann
Alte Werkstattrechnungen Sie können zeigen, dass genau das später behauptete Problem bereits vor dem Verkauf untersucht oder repariert wurde.
Diagnosehistorie Frühere Fehlereinträge können belegen, dass der Fehler schon vor Übergabe auftrat.
Nachrichten des Verkäufers Aussagen vor oder nach dem Kauf können Rückschlüsse auf seinen Kenntnisstand zulassen.
Frühere Inserate Ältere Verkaufsangebote können abweichende Angaben zum Fahrzeugzustand enthalten.
Provisorische Reparaturen Frische Abdichtungen, zurückgesetzte Fehler oder ungewöhnliche Reparaturmaßnahmen können im Zusammenhang mit weiteren Umständen relevant sein.
Aussagen früherer Werkstätten Hat der Verkäufer das Fahrzeug dort selbst wegen desselben Problems vorgestellt, kann dies besonders aussagekräftig sein.
Sehr kurze Zeit bis zum Defekt Allein kein Beweis der Kenntnis, aber zusammen mit weiteren Umständen möglicherweise ein wichtiges Indiz.
Widersprüchliche Erklärungen Wechselnde Aussagen des Verkäufers können für die Beweiswürdigung relevant sein.
Was reicht nicht?

Ein alter Mangel beweist noch keine Täuschung

Ein häufiger Fehlschluss lautet:

„Der Schaden muss schon vor dem Kauf vorhanden gewesen sein – also muss der Verkäufer davon gewusst haben.“

So einfach ist es rechtlich nicht. Der objektive Fahrzeugzustand und die subjektive Kenntnis des Verkäufers sind zwei unterschiedliche Tatsachen.

Eine Werkstatt kann beispielsweise feststellen, dass ein Motorschaden seit längerer Zeit angelegt war. Das kann für Gewährleistungsrechte sehr wichtig sein. Daraus folgt aber noch nicht zwingend, dass der Verkäufer entsprechende Symptome kannte.

Nachfragen des Käufers

Was gilt, wenn ich vor dem Kauf ausdrücklich nach Mängeln gefragt habe?

Konkrete Fragen vor Vertragsschluss sind besonders wichtig.

Fragt der Käufer beispielsweise ausdrücklich nach Unfallschäden, Motorproblemen, Ölverlust oder bekannten Defekten, muss der Verkäufer wahrheitsgemäß entsprechend seinem tatsächlichen Kenntnisstand antworten.

Eine bewusst falsche Antwort kann stärker wiegen als bloßes Schweigen.

Sichern Sie deshalb Nachrichten, E-Mails oder Chatverläufe, in denen Sie vor dem Kauf konkrete Fragen gestellt haben.

Anfechtung

Kann der Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung angefochten werden?

§ 123 BGB erlaubt die Anfechtung einer Willenserklärung, wenn sie durch arglistige Täuschung veranlasst wurde.

Bei einem bewusst verschwiegenen erheblichen Fahrzeugproblem kann deshalb neben kaufrechtlichen Mängelrechten auch eine Anfechtung des Kaufvertrags zu prüfen sein.

Anfechtung und Rücktritt sind unterschiedliche rechtliche Wege.

Welche Erklärung im konkreten Fall sinnvoll ist, hängt insbesondere von Beweislage, Kaufvertrag, Art des Mangels und dem bisherigen Ablauf ab. Eine vorschnelle Erklärung ohne Prüfung kann deshalb unnötige Risiken schaffen.

Nacherfüllung

Muss ich bei arglistigem Verschweigen trotzdem erst eine Reparatur verlangen?

Bei gewöhnlichen Gewährleistungsfällen steht grundsätzlich die Nacherfüllung am Anfang.

Bei nachgewiesener Arglist kann die Situation anders zu bewerten sein, weil das erforderliche Vertrauen in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung beeinträchtigt sein kann. Ob unmittelbar Rücktritt, Schadensersatz oder eine Anfechtung sinnvoll und rechtlich möglich sind, sollte deshalb anhand des konkreten Falls geprüft werden.

Wichtig: Arglist nicht vorschnell nur behaupten.

Wenn der Nachweis der Kenntnis des Verkäufers unsicher ist, können daneben gewöhnliche Gewährleistungsrechte bestehen. Deshalb sollte die rechtliche Strategie nicht unnötig allein von einem schwer beweisbaren Täuschungsvorwurf abhängig gemacht werden.

Privat oder Händler

Warum die Verkäuferart einen großen Unterschied macht

Privatverkäufer

Gewährleistung oft ausgeschlossen

Bei Privatverkäufen ist ein wirksamer Gewährleistungsausschluss häufig vorhanden. Gerade deshalb kann der Nachweis eines arglistig verschwiegenen Mangels entscheidend sein.

Händler

Gewährleistungsrechte bestehen ohnehin

Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer regelmäßig schon aus der gesetzlichen Mängelhaftung Rechte haben. Ein zusätzlicher Arglistnachweis kann trotzdem wichtig werden, etwa bei Haftungsausschlüssen, Verjährung oder einer möglichen Anfechtung.

Gewährleistungsausschluss

Was bedeutet § 444 BGB konkret?

Hat der Verkäufer einen bestimmten Mangel arglistig verschwiegen, kann er sich hinsichtlich dieses Mangels grundsätzlich nicht auf eine Vereinbarung berufen, mit der die Mängelrechte ausgeschlossen oder beschränkt wurden.

Der Haftungsausschluss fällt aber nicht automatisch für das gesamte Fahrzeug weg.

Wurde beispielsweise ein bekannter Motorschaden verschwiegen, betrifft § 444 BGB diesen konkreten Mangel. Ein völlig unabhängiger anderer Defekt wird dadurch nicht automatisch ebenfalls vom Gewährleistungsausschluss erfasst.

Kenntnis des Käufers

Was gilt, wenn der Mangel bei der Besichtigung erkennbar gewesen wäre?

Auch die Kenntnis des Käufers kann Mängelrechte beeinflussen.

§ 442 BGB sieht grundsätzlich vor, dass Rechte wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt.

Bei grob fahrlässiger Unkenntnis gelten Besonderheiten. Auch hier erhält Arglist des Verkäufers besondere Bedeutung.

Eine Probefahrt verpflichtet den Käufer nicht dazu, jeden versteckten technischen Defekt selbst zu diagnostizieren.

Entscheidend ist immer, welche Umstände für den Käufer tatsächlich erkennbar waren und welche Informationen der Verkäufer hatte.

Jetzt richtig vorgehen

Was sollten Sie tun, wenn Sie einen verschwiegenen Mangel vermuten?

1
Fahrzeugzustand dokumentieren

Sichern Sie Fotos, Fehlermeldungen, Diagnoseberichte und den aktuellen Kilometerstand.

2
Technische Ursache möglichst klären

Bitten Sie die Werkstatt nicht nur um die Aussage „defekt“, sondern möglichst auch um eine Einschätzung, seit wann der Zustand bestanden haben könnte und welche Hinweise darauf vorliegen.

3
Inserat und Kommunikation sichern

Screenshots, Nachrichten und Aussagen des Verkäufers können später entscheidend für die Frage sein, was zugesagt oder verschwiegen wurde.

4
Nach früheren Reparaturen suchen

Werkstattrechnungen, Serviceunterlagen und Herstellerhistorien können zeigen, ob das Problem bereits vor dem Verkauf bekannt war.

5
Bauteile nicht vorschnell entsorgen

Bei einer notwendigen Reparatur sollten schadensrelevante Teile und der ursprüngliche Zustand möglichst beweissicher dokumentiert werden.

6
Strategie vor der Erklärung wählen

Prüfen Sie, ob Nacherfüllung, Rücktritt, Anfechtung, Minderung oder Schadensersatz zum Sachverhalt und zur vorhandenen Beweislage passen.

Welche Rechte?

Welche Möglichkeiten bestehen bei einem verschwiegenen Fahrzeugmangel?

Nacherfüllung

Bei bestehenden Gewährleistungsrechten kann zunächst die Beseitigung des Fahrzeugmangels verlangt werden.

Rücktritt

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht kommen.

Minderung

Der Käufer kann das Fahrzeug unter den jeweiligen Voraussetzungen behalten und eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.

Schadensersatz

Bei schuldhaftem Verhalten können zusätzlich Schäden zu prüfen sein, die durch den mangelhaften Zustand entstanden sind.

Anfechtung

Bei arglistiger Täuschung kann zusätzlich eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen.

Haftungsausschluss überwinden

Bei einem arglistig verschwiegenen Mangel kann sich der Verkäufer hinsichtlich dieses Mangels grundsätzlich nicht auf einen vereinbarten Gewährleistungsausschluss berufen.

Unterlagen

Welche Unterlagen sind für die Prüfung besonders wichtig?

  • Kaufvertrag
  • ursprüngliches Verkaufsinserat
  • WhatsApp-, SMS- oder E-Mail-Korrespondenz
  • Werkstattdiagnose
  • alte Reparaturrechnungen
  • Servicehistorie
  • Fehlerspeicher und Diagnoseprotokolle
  • Kilometerstand bei Kauf und bei Auftreten des Mangels
  • Fotos und Videos
  • Aussagen früherer Werkstätten oder Vorbesitzer
  • bisherige Korrespondenz mit dem Verkäufer
Bei einem Arglistvorwurf ist der zeitliche Ablauf besonders wichtig.

Wann trat das Problem erstmals auf? Welche Reparaturen gab es bereits vor dem Verkauf? Was sagte der Verkäufer vor dem Kauf und was sagte er danach? Aus solchen Details kann sich später das entscheidende Gesamtbild ergeben.

FAQ

Häufige Fragen zu verschwiegenen Mängeln beim Autokauf

Wann liegt ein arglistig verschwiegener Mangel beim Auto vor?

Arglist kommt in Betracht, wenn der Verkäufer einen konkreten erheblichen Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und ihn dem Käufer trotz bestehender Aufklärungspflicht nicht offenbart. Dass ein Defekt bereits beim Kauf vorhanden war, beweist die Kenntnis des Verkäufers dagegen noch nicht automatisch.

Muss der Verkäufer die genaue technische Ursache des Mangels kennen?

Nicht zwingend. Entscheidend kann bereits sein, dass der Verkäufer die den Mangel begründenden Umstände oder erhebliche Mangelsymptome kennt. Wer beispielsweise von wiederkehrendem Kühlmittelverlust oder regelmäßigem Notlauf weiß, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, die genaue technische Ursache nicht gekannt zu haben.

Wie kann ich beweisen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste?

Der Nachweis erfolgt häufig über Indizien. Wichtig können frühere Werkstattrechnungen, Fehlerspeicher, Reparaturversuche, Nachrichten des Verkäufers, Aussagen früherer Werkstätten, alte Inserate und Widersprüche in den Erklärungen des Verkäufers sein. Ein einzelnes Indiz genügt nicht immer; häufig ergibt sich die Kenntnis erst aus dem Gesamtbild.

Reicht es, dass der Mangel schon vor dem Kauf vorhanden war?

Nein. Für gewöhnliche Gewährleistungsrechte kann der Zustand bei Übergabe entscheidend sein. Für den zusätzlichen Vorwurf arglistigen Verschweigens muss jedoch auch die Kenntnis beziehungsweise bedingt vorsätzliche Vorstellung des Verkäufers zum konkreten Mangel nachgewiesen werden.

Was gilt bei „gekauft wie gesehen“?

Ein Gewährleistungsausschluss kann bei einem privaten Autokauf grundsätzlich wirksam sein. Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer darauf jedoch nicht berufen, soweit er gerade den betreffenden Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Arglist muss im Streitfall allerdings nachgewiesen werden.

Gilt der Gewährleistungsausschluss nicht mehr, wenn ein Mangel verschwiegen wurde?

Nicht automatisch für sämtliche Fahrzeugmängel. § 444 BGB bezieht sich auf den konkret arglistig verschwiegenen Mangel. Wegen anderer, davon unabhängiger Mängel kann sich der Verkäufer grundsätzlich weiterhin auf einen wirksamen Haftungsausschluss berufen.

Muss ein Autohändler das Fahrzeug vor dem Verkauf komplett untersuchen?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Gebrauchtwagenhändler nicht generell verpflichtet ist, jedes Fahrzeug ohne konkreten Anlass umfassend technisch zu untersuchen. Grundsätzlich genügt eine fachmännische Sichtprüfung. Bei konkreten Verdachtsmomenten können jedoch weitergehende Prüfpflichten entstehen.

Muss ein Händler die Reparaturhistorie beim Hersteller abfragen?

Nicht generell. Der Bundesgerichtshof hat keine allgemeine Verpflichtung angenommen, ohne konkreten Anlass eine beim Hersteller gespeicherte Reparaturhistorie abzufragen. Gibt es allerdings besondere Hinweise auf einen Vorschaden oder einen anderen Mangel, kann eine weitergehende Prüfung im Einzelfall erforderlich sein.

Kann ich den Kaufvertrag wegen des verschwiegenen Mangels anfechten?

Bei einer arglistigen Täuschung kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Sie ist von den kaufrechtlichen Mängelrechten wie Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz zu unterscheiden. Welche Erklärung sinnvoll ist, hängt von der Beweislage und dem konkreten Sachverhalt ab.

Kann ich das Auto wegen eines verschwiegenen Mangels zurückgeben?

Eine Rückabwicklung kann möglich sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Rücktritt oder eine wirksame Anfechtung erfüllt sind. Entscheidend sind insbesondere die Art des Mangels, sein Zustand bei Übergabe, die Kenntnis des Verkäufers und der bisherige Ablauf nach Entdeckung des Problems.

Was gilt, wenn der Verkäufer ausdrücklich nach Mängeln gefragt wurde und „nein“ gesagt hat?

Eine bewusst falsche Antwort auf eine konkrete Frage kann ein starkes Indiz für eine Täuschung sein. Deshalb sollten schriftliche Fragen und Antworten vor dem Kauf unbedingt gesichert werden. Entscheidend bleibt, was der Verkäufer tatsächlich wusste und welchen Inhalt seine Erklärung hatte.

Was gilt bei einem Privatverkauf?

Bei Privatverkäufen ist die Gewährleistung häufig wirksam ausgeschlossen. Gerade deshalb kann der Nachweis eines arglistig verschwiegenen Mangels entscheidend sein. Gelingt dieser Nachweis, kann sich der Verkäufer hinsichtlich dieses Mangels grundsätzlich nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen.

Was gilt beim Kauf vom Händler?

Beim Kauf eines Gebrauchtwagens als Verbraucher von einem Händler bestehen grundsätzlich gesetzliche Gewährleistungsrechte. Ein zusätzlicher Arglistnachweis kann trotzdem relevant werden, beispielsweise für eine Anfechtung oder wenn der Verkäufer versucht, sich auf bestimmte Haftungsbegrenzungen zu berufen.

Soll ich den Mangel sofort reparieren lassen?

Nicht vorschnell. Bei bestehenden Gewährleistungsrechten sollte der Verkäufer grundsätzlich zunächst eingebunden werden. Außerdem können bei einer sofortigen Reparatur wichtige Beweise verloren gehen. Wenn eine Reparatur aus technischen Gründen unvermeidbar ist, sollte der ursprüngliche Zustand möglichst genau dokumentiert und ausgebaute Bauteile sollten nach Möglichkeit aufbewahrt werden.

Welche Unterlagen brauche ich zur Prüfung?

Besonders wichtig sind Kaufvertrag, Inserat, Nachrichten mit dem Verkäufer, Werkstattdiagnose, Fehlerspeicher, Kilometerstände und vorhandene Reparaturunterlagen. Bei einem Arglistvorwurf können zusätzlich alte Werkstattrechnungen und Aussagen darüber entscheidend sein, was der Verkäufer bereits vor dem Verkauf wusste.

Sie haben nach dem Kauf einen Mangel entdeckt und vermuten, dass der Verkäufer davon wusste?

Übermitteln Sie Kaufvertrag, Inserat, Werkstattdiagnose und die bisherige Kommunikation. Motorrechte kann prüfen, welche Hinweise für eine Kenntnis des Verkäufers sprechen und welche rechtlichen Schritte zum konkreten Sachverhalt passen.

Verschwiegenen Mangel prüfen lassen
Passende Informationen

Mehr zum Autokauf und zu verschwiegenen Fahrzeugproblemen


Bundesweit für Sie tätig

Motorrechte unterstützt Mandanten bundesweit bei Verkehrsunfällen, Fahrzeugmängeln, Problemen nach dem Autokauf und Streitigkeiten mit Versicherungen. Die Kommunikation kann telefonisch, per E-Mail oder digital über unsere Online-Formulare erfolgen.

Kontakt

info@motor-rechte.de
+49 (69) 153 222 666

📍 Standort Frankfurt am Main
Motorrechte
Thurn-und-Taxis-Platz 6
60313 Frankfurt am Main

 
 
 

Mandantenstimmen
★★★★★
Lesen Sie, welche Erfahrungen Mandanten mit uns gemacht haben.