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Gewährleistungsausschluss beim privaten Autoverkauf

Gewährleistungsausschluss – wann haftet der Verkäufer trotzdem?

 
 
Privater Fahrzeugverkauf

Ein Gewährleistungsausschluss kann den privaten Verkäufer schützen – aber nicht in jeder Situation

Wer sein eigenes gebrauchtes Fahrzeug privat verkauft, kann die gesetzliche Haftung für Fahrzeugmängel grundsätzlich vertraglich ausschließen. Entscheidend ist jedoch, was tatsächlich vereinbart wurde und welcher Mangel später geltend gemacht wird.

Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet insbesondere nicht, dass falsche Angaben, arglistig verschwiegene Mängel oder ausdrücklich vereinbarte Fahrzeugeigenschaften bedeutungslos werden.

Die wichtigste Antwort
„Privatverkauf“ allein schließt die Gewährleistung nicht aus.

Der Haftungsausschluss muss Bestandteil des Kaufvertrags geworden sein. Und selbst ein wirksamer Ausschluss hat Grenzen: Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer darauf insbesondere nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat.

Grundsatz

Darf ein privater Autoverkäufer die Gewährleistung ausschließen?

Ja. Anders als ein gewerblicher Händler beim Verkauf eines Fahrzeugs an einen Verbraucher kann ein echter Privatverkäufer die gesetzliche Mängelhaftung grundsätzlich vertraglich ausschließen.

Das ist bei gebrauchten Fahrzeugen besonders bedeutsam. Ohne wirksamen Haftungsausschluss können grundsätzlich die gesetzlichen Mängelrechte gelten, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Allerdings kommt es darauf an, dass tatsächlich ein privater Verkauf vorliegt. Wer rechtlich als Unternehmer handelt, kann sich gegenüber einem Verbraucher nicht ohne Weiteres auf dieselben Möglichkeiten berufen.

Privatperson und Privatverkauf sind nicht immer dasselbe.

Entscheidend ist nicht nur, ob Sie ein Gewerbe angemeldet haben. Maßgeblich ist, ob der konkrete Verkauf Ihrer privaten Sphäre oder einer gewerblichen beziehungsweise selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzuordnen ist.

Ohne Ausschluss

Was passiert, wenn die Gewährleistung nicht ausgeschlossen wurde?

Ein Privatverkäufer haftet nicht automatisch nur deshalb weniger, weil er kein Händler ist.

Wurde die Mängelhaftung nicht wirksam ausgeschlossen, können die gesetzlichen Käuferrechte grundsätzlich auch bei einem Kauf zwischen zwei Privatpersonen eine Rolle spielen.

Das bedeutet allerdings ebenfalls nicht, dass der Verkäufer für jeden später auftretenden Defekt zahlen muss. Es muss zunächst ein rechtlich relevanter Fahrzeugmangel vorliegen und grundsätzlich geklärt werden, ob dieser bei Übergabe bereits vorhanden beziehungsweise in seiner Ursache angelegt war.

Nacherfüllung

Je nach Fall kann der Käufer zunächst die Beseitigung eines Fahrzeugmangels verlangen.

Rücktritt

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann eine Rückabwicklung des Kaufvertrags in Betracht kommen.

Minderung

Statt einer Rückabwicklung kann der Kaufpreis unter bestimmten Voraussetzungen herabgesetzt werden.

Schadensersatz

Je nach Pflichtverletzung und Verschulden können zusätzlich oder alternativ Schadensersatzansprüche zu prüfen sein.

Formulierungen

Welche Klauseln bedeuten eigentlich was?

Gerade private Kaufverträge enthalten häufig kurze Formulierungen, deren rechtliche Wirkung überschätzt wird.

Formulierung Einordnung
„Privatverkauf“ Allein diese Bezeichnung enthält grundsätzlich noch keinen ausdrücklichen Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung.
„Keine Garantie“ Der Begriff „Garantie“ und die gesetzliche Mängelhaftung sind rechtlich nicht dasselbe. Bei der Auslegung laienhafter Vertragsformulierungen können aber die konkreten Umstände entscheidend sein.
„Gekauft wie gesehen“ Für sich genommen wird diese Formulierung typischerweise nicht wie ein umfassender Ausschluss sämtlicher versteckter Mängel verstanden. Sie betrifft insbesondere bei der Besichtigung erkennbare Mängel.
„Unter Ausschluss der Sachmängelhaftung“ Eine solche Formulierung bringt den beabsichtigten Ausschluss der gesetzlichen Sachmängelhaftung wesentlich deutlicher zum Ausdruck. Ihre konkrete Wirksamkeit und Reichweite hängt dennoch vom gesamten Vertrag und den Umständen ab.
„Keine Rücknahme“ Eine bloße Aussage zur Rücknahme ersetzt nicht automatisch einen rechtlich umfassenden Gewährleistungsausschluss.
„Keine Gewährleistung“ Dies kann als Haftungsausschluss verstanden werden. Ob und wie weit die Formulierung greift, muss anhand des Vertrags und gegebenenfalls der Regeln für vorformulierte Vertragsbedingungen geprüft werden.
Gekauft wie gesehen

Schließt „gekauft wie gesehen“ alle Fahrzeugmängel aus?

Nein. Gerade diese Formulierung wird bei privaten Autoverkäufen häufig überschätzt.

Der Bundesgerichtshof unterscheidet zwischen einem umfassenden Gewährleistungsausschluss und einer sogenannten Besichtigungsklausel. Die Worte „wie gesehen“ oder „wie besichtigt“ beziehen sich für sich genommen grundsätzlich auf solche Mängel, die bei einer den Umständen nach zumutbaren Prüfung erkennbar waren.

Besteht daneben ausdrücklich ein umfassender Gewährleistungsausschluss, wird dieser durch den zusätzlichen Hinweis „gekauft wie gesehen“ nicht automatisch eingeschränkt.

Beispiel: verdeckter Motorschaden

Im Kaufvertrag steht lediglich „gekauft wie gesehen“. Einige Tage später wird ein interner Motorschaden festgestellt, der bei einer normalen Besichtigung und Probefahrt nicht erkennbar war.

Allein die Formulierung „gekauft wie gesehen“ sollte dann nicht vorschnell wie ein umfassender Ausschluss sämtlicher Rechte wegen dieses verdeckten Mangels behandelt werden.

Grenze Nummer 1

Bei arglistig verschwiegenen Mängeln hilft der Haftungsausschluss nicht

Die wichtigste gesetzliche Grenze enthält § 444 BGB.

Hat der Verkäufer einen Fahrzeugmangel arglistig verschwiegen, kann er sich hinsichtlich dieses Mangels nicht auf einen vereinbarten Haftungsausschluss berufen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass ein Käufer den Gewährleistungsausschluss allein dadurch beseitigen kann, dass er „arglistige Täuschung“ behauptet. Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen tatsächlich bewiesen werden können.

Haftungsausschluss kann greifen

Mangel war unbekannt

Ein später auftretender Defekt war dem privaten Verkäufer tatsächlich unbekannt und es lagen keine für den Arglistvorwurf ausreichenden Umstände vor.

Haftungsausschluss hilft nicht

Mangel bewusst verschwiegen

Der Verkäufer kennt beispielsweise eine erhebliche Diagnose und verschweigt sie bewusst gegenüber dem Käufer.

Das Wort „arglistig“ ist deshalb häufig der Schlüssel zum Streit.

Besteht ein wirksamer Gewährleistungsausschluss, versucht der Käufer oftmals gerade darzulegen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste und ihn bewusst verschwiegen hat. Dann wird die Kenntnis des Verkäufers zur zentralen Beweisfrage.

Grenze Nummer 2

Was gilt bei einer ausdrücklich vereinbarten Fahrzeugeigenschaft?

Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss kann eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht einfach wertlos machen.

Der Bundesgerichtshof hat dies 2024 nochmals ausdrücklich für einen privaten Gebrauchtwagenkauf bestätigt. In dem Verfahren ging es um die Funktionsfähigkeit der Klimaanlage eines fast 40 Jahre alten Fahrzeugs.

War die Funktionsfähigkeit des Bauteils verbindlich vereinbart, erstreckte sich der allgemeine Haftungsausschluss nicht auf gerade das Fehlen dieser vereinbarten Eigenschaft.

Praktische Konsequenz

Schreiben Sie einerseits „Sachmängelhaftung ausgeschlossen“, aber andererseits verbindlich „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“, kann der Haftungsausschluss die konkrete Zusage nicht ohne Weiteres wieder beseitigen.

Anzeige und Nachrichten

Auch Aussagen außerhalb des Kaufvertrags können wichtig werden

Nicht nur der gedruckte Kaufvertrag ist relevant. Auch die Verkaufsanzeige und Nachrichten zwischen Verkäufer und Käufer können für die Frage wichtig sein, welche Eigenschaften des Fahrzeugs vereinbart wurden.

Deshalb sollten Verkäufer insbesondere konkrete Aussagen über Unfallfreiheit, Kilometerstand, technische Bauteile und kürzlich ausgeführte Reparaturen sorgfältig formulieren.

„Motor einwandfrei“

Eine konkrete Aussage über einen technischen Zustand kann rechtlich anders zu bewerten sein als eine allgemein werbliche Beschreibung des Fahrzeugs.

„Unfallfrei“

Eine verbindliche Angabe zur Unfallfreiheit kann für die geschuldete Beschaffenheit des Fahrzeugs erhebliche Bedeutung haben.

„Getriebe neu“

Auch konkrete Angaben über ausgetauschte Fahrzeugteile sollten durch Unterlagen beziehungsweise die tatsächliche Reparaturhistorie gedeckt sein.

„Soweit mir bekannt“

Kenntnisbezogene Angaben können rechtlich einen anderen Erklärungsgehalt haben als eine uneingeschränkte Zusage eines bestimmten Fahrzeugzustands.

Grenze Nummer 3

Garantie und Gewährleistung sind nicht dasselbe

Im Alltag werden die Begriffe häufig gleich verwendet. Rechtlich muss jedoch unterschieden werden.

Eine Garantie ist eine zusätzliche Einstandszusage für eine bestimmte Beschaffenheit oder Haltbarkeit. Die gesetzliche Mängelhaftung ergibt sich dagegen aus dem Kaufrecht.

Nach § 444 BGB kann sich der Verkäufer auf einen Haftungsausschluss auch dann nicht berufen, soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

Aber nicht jede positive Fahrzeugbeschreibung ist automatisch eine Garantie.

Für die Übernahme einer Garantie sind strengere Voraussetzungen zu prüfen. Davon zu unterscheiden ist die ebenfalls wichtige Frage, ob lediglich eine bestimmte Beschaffenheit des Fahrzeugs vereinbart wurde.

AGB-Falle

Kann ein selbst formulierter besonders weiter Haftungsausschluss unwirksam sein?

Ja, jedenfalls dann können zusätzliche Probleme entstehen, wenn es sich rechtlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine vorformulierte umfassende Freizeichnung nicht wirksam ist, wenn sie unter anderem auch die Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit sowie für sonstige Schäden bei grobem Verschulden ausschließen soll.

Das bedeutet nicht, dass jeder private Gewährleistungsausschluss unwirksam ist. Es zeigt aber, warum eine vermeintlich besonders „wasserdichte“ selbst entworfene Maximalklausel schlechter sein kann als eine rechtlich sauber formulierte Vertragsregelung.

Keine Internetklauseln wahllos zusammenkopieren.

Ob eine Regelung individuell ausgehandelt oder als vorformulierte Vertragsbedingung verwendet wurde, kann rechtlich einen Unterschied machen. Ein standardisierter Vertragsvordruck sollte deshalb nicht durch selbst erfundene, möglichst weitreichende Zusätze verschlimmbessert werden.

Bekannter Mangel

Was gilt, wenn der Käufer den Fahrzeugmangel beim Kauf kannte?

Auch die Kenntnis des Käufers kann für seine späteren Mängelrechte entscheidend sein.

Nach § 442 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels grundsätzlich ausgeschlossen, wenn er diesen Mangel bei Vertragsschluss kennt.

Beispiel: Klimaanlage ausdrücklich als defekt mitgeteilt

Der Verkäufer erklärt vor dem Kauf eindeutig, dass die Klimaanlage nicht funktioniert, und dokumentiert dies zusätzlich im Vertrag. Der Käufer erwirbt das Fahrzeug in Kenntnis dieses konkreten Zustands.

Dann kann er grundsätzlich nicht später gerade wegen dieses ihm bekannten Mangels so behandelt werden, als sei ihm ein mangelfreies Fahrzeug versprochen worden.

Bekanntgabe dokumentieren.

Aus Verkäufersicht empfiehlt es sich, bekannte erhebliche Fahrzeugmängel konkret im Kaufvertrag festzuhalten. Die pauschale Formulierung „diverse Mängel bekannt“ ist deutlich weniger aussagekräftig als die konkrete Beschreibung des tatsächlich mitgeteilten Problems.

Privat oder gewerblich?

Wann kann ein vermeintlicher Privatverkauf zum Problem werden?

Die Möglichkeit eines weitgehenden Gewährleistungsausschlusses setzt voraus, dass der Verkäufer tatsächlich privat handelt.

Ob jemand Unternehmer ist, hängt nicht allein von der Berufsbezeichnung oder einem Gewerbeschein ab. Nach der Rechtsprechung kommt es darauf an, ob das Geschäft einer selbständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugeordnet werden kann.

Typisch privat

Eine Privatperson verkauft ihr ausschließlich privat genutztes eigenes Fahrzeug aus ihrem persönlichen Vermögen.

Näher zu prüfen

Mehrere planmäßige Fahrzeugverkäufe, An- und Weiterverkäufe oder ein Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit können eine genauere Einordnung erforderlich machen.

Verkäuferfehler

Welche Fehler beim Gewährleistungsausschluss sollte man vermeiden?

1
Nur „Privatverkauf“ schreiben

Die Eigenschaft als privater Verkäufer ersetzt nicht automatisch eine vertragliche Regelung über die gesetzliche Mängelhaftung.

2
Nur „gekauft wie gesehen“ verwenden

Diese Formulierung sollte nicht mit einem sicheren umfassenden Haftungsausschluss für sämtliche versteckten Fahrzeugmängel gleichgesetzt werden.

3
Bekannte erhebliche Mängel verschweigen

Ein Haftungsausschluss schützt nicht vor einem nachgewiesenen arglistigen Verschweigen eines Fahrzeugmangels.

4
Konkrete Zusagen leichtfertig machen

Aussagen wie „garantiert unfallfrei“, „Motor einwandfrei“ oder „alles funktioniert“ können eine andere rechtliche Bedeutung haben als eine bloße Beschreibung des gebrauchten Zustands.

5
Bekannte Mängel nur mündlich erwähnen

Was tatsächlich offengelegt wurde, wird später häufig zur Beweisfrage. Wesentliche bekannte Defekte sollten deshalb konkret dokumentiert werden.

6
Eine maximal aggressive Internetklausel übernehmen

Besonders weit formulierte vorgefertigte Ausschlüsse können ihrerseits rechtliche Probleme verursachen. Mehr Text bedeutet nicht automatisch mehr Schutz.

Käufer reklamiert bereits

Was tun, wenn der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Geld verlangt?

Nicht vorschnell zahlen – aber auch nicht nur mit einem Foto des Haftungsausschlusses antworten.

1
Kaufvertrag vollständig prüfen

Entscheidend sind Wortlaut, zusätzliche handschriftliche Vereinbarungen und konkrete Beschaffenheitsangaben.

2
Fahrzeuganzeige sichern

Die Anzeige kann Aussagen enthalten, auf die sich der Käufer nun beruft. Speichern Sie deshalb möglichst die vollständige ursprüngliche Fassung.

3
Konkreten Mangel feststellen

Fordert der Käufer Geld wegen eines Motorschadens, Getriebeschadens oder Vorschadens, sollte klar sein, was technisch tatsächlich festgestellt wurde.

4
Arglistvorwurf getrennt prüfen

Behauptet der Käufer, Sie hätten von dem Defekt gewusst, müssen die tatsächlichen Erkenntnisse aus Ihrer Besitzzeit rekonstruiert werden.

5
Zusagen und bekannte Mängel vergleichen

Prüfen Sie, ob der Käufer sich gerade auf eine ausdrücklich zugesagte Eigenschaft oder auf einen zuvor mitgeteilten Zustand des Fahrzeugs beruft.

6
Erst dann verbindlich antworten

Bei Rückabwicklungsforderungen oder hohen Reparaturkosten kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein, bevor Ansprüche anerkannt oder endgültig zurückgewiesen werden.

Kurzüberblick

Wann schützt der Gewährleistungsausschluss – und wann nicht?

Situation Typische Bedeutung des Haftungsausschlusses
Unbekannter technischer Mangel Ein wirksamer Haftungsausschluss kann den privaten Verkäufer grundsätzlich vor gesetzlichen Mängelansprüchen schützen.
Arglistig verschwiegener Mangel Auf den Haftungsausschluss kann sich der Verkäufer hinsichtlich dieses Mangels nach § 444 BGB nicht berufen.
Übernommene Beschaffenheitsgarantie Auch insoweit greift die gesetzliche Grenze des § 444 BGB.
Konkret vereinbarte Eigenschaft fehlt Ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit.
Mangel war dem Käufer bekannt Die Kenntnis des Käufers kann seine Mängelrechte nach § 442 BGB ausschließen.
Nur „gekauft wie gesehen“ Diese Formulierung sollte für sich genommen nicht als umfassender Ausschluss aller verdeckten Fahrzeugmängel behandelt werden.
FAQ

Häufige Fragen zum Gewährleistungsausschluss beim privaten Autoverkauf

Kann ich als Privatverkäufer die Gewährleistung beim Autoverkauf ausschließen?

Grundsätzlich ja. Bei einem echten privaten Fahrzeugverkauf kann die gesetzliche Mängelhaftung vertraglich ausgeschlossen werden. Anders ist die Situation insbesondere beim Verkauf eines Unternehmers an einen Verbraucher. Auch ein wirksamer privater Haftungsausschluss hat Grenzen, etwa bei arglistig verschwiegenen Mängeln, übernommenen Garantien oder konkret vereinbarten Fahrzeugeigenschaften.

Reicht es, im Kaufvertrag nur „Privatverkauf“ zu schreiben?

Die bloße Bezeichnung eines Geschäfts als Privatverkauf sollte nicht mit einem ausdrücklichen Ausschluss der gesetzlichen Mängelhaftung gleichgesetzt werden. Entscheidend ist, welche Regelung die Parteien tatsächlich über die Haftung für Fahrzeugmängel getroffen haben. Zusätzlich muss es sich rechtlich tatsächlich um einen privaten und nicht um einen unternehmerischen Verkauf handeln.

Reicht „gekauft wie gesehen“ beim privaten Autoverkauf?

„Gekauft wie gesehen“ ist für sich genommen grundsätzlich nicht dasselbe wie ein umfassender Ausschluss der Mängelhaftung. Eine solche Besichtigungsklausel betrifft insbesondere Mängel, die bei einer zumutbaren Untersuchung erkennbar waren. Besteht daneben ein ausdrücklicher umfassender Gewährleistungsausschluss, kann die Gesamtvereinbarung allerdings weiter reichen.

Was ist der Unterschied zwischen Garantie und Gewährleistung?

Die gesetzliche Mängelhaftung ergibt sich aus dem Kaufrecht und knüpft an einen Fahrzeugmangel an. Eine Garantie ist dagegen eine zusätzliche Einstandszusage für bestimmte Eigenschaften oder eine bestimmte Haltbarkeit. Beim privaten Verkauf kann die gesetzliche Mängelhaftung grundsätzlich ausgeschlossen werden. Eine tatsächlich übernommene Beschaffenheitsgarantie wird durch einen Haftungsausschluss jedoch nicht einfach beseitigt.

Gilt der Gewährleistungsausschluss auch bei einem Motorschaden?

Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss kann grundsätzlich auch Ansprüche wegen eines nach dem Kauf festgestellten Motorschadens erfassen. Anders kann es insbesondere sein, wenn der Verkäufer den relevanten Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine konkrete Beschaffenheit des Motors verbindlich vereinbart wurde. Deshalb sind Vertragswortlaut, technische Ursache und Kenntnis des Verkäufers gemeinsam zu prüfen.

Gilt der Gewährleistungsausschluss bei arglistiger Täuschung?

Nein, soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat, kann er sich nach § 444 BGB auf einen vereinbarten Haftungsausschluss nicht berufen. Allerdings genügt die bloße Behauptung des Käufers nicht automatisch. Es muss geprüft werden, ob der Verkäufer den relevanten Umstand tatsächlich kannte oder zumindest die für Arglist erforderlichen subjektiven Voraussetzungen vorlagen.

Was gilt, wenn ich einen bekannten Mangel im Kaufvertrag angegeben habe?

Kennt der Käufer einen Fahrzeugmangel bereits bei Vertragsschluss, können seine Rechte wegen dieses Mangels nach § 442 BGB ausgeschlossen sein. Aus Verkäufersicht ist deshalb eine konkrete schriftliche Dokumentation bekannter erheblicher Mängel sinnvoll. Entscheidend bleibt, dass der tatsächliche Mangel verständlich und zutreffend beschrieben wurde.

Kann ich „Motor und Getriebe einwandfrei“ schreiben und gleichzeitig die Gewährleistung ausschließen?

Solche konkreten Angaben sollten mit Vorsicht verwendet werden. Wird eine bestimmte Eigenschaft des Fahrzeugs verbindlich vereinbart, erstreckt sich ein daneben vereinbarter allgemeiner Gewährleistungsausschluss nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht auf das Fehlen gerade dieser vereinbarten Beschaffenheit. Die konkrete Formulierung und der Zusammenhang des Vertrags sind deshalb entscheidend.

Gilt der Gewährleistungsausschluss, wenn das Auto als unfallfrei verkauft wurde?

Wurde Unfallfreiheit verbindlich als Beschaffenheit vereinbart, kann ein allgemeiner Haftungsausschluss die Bedeutung dieser Vereinbarung nicht ohne Weiteres beseitigen. Zusätzlich kann bei einem wissentlich verschwiegenen Unfallschaden Arglist eine Rolle spielen. Entscheidend sind der konkrete Vorschaden, die Kenntnis des Verkäufers und der Inhalt der Angaben gegenüber dem Käufer.

Ist ein selbst geschriebener Gewährleistungsausschluss immer wirksam?

Nein. Die Wirksamkeit hängt vom Wortlaut, von den Umständen und unter anderem davon ab, ob es sich um eine individuell ausgehandelte Regelung oder um eine vorformulierte Vertragsbedingung handelt. Besonders weitreichende AGB-Klauseln können rechtlich unwirksam sein. Deshalb sollte nicht davon ausgegangen werden, dass eine möglichst lange oder umfassende Formulierung automatisch den besten Schutz bietet.

Was ist, wenn der Käufer trotz Gewährleistungsausschluss Geld zurückfordert?

Dann sollte zunächst geprüft werden, worauf der Käufer seine Forderung stützt. Entscheidend können der genaue Haftungsausschluss, eine behauptete Beschaffenheitsvereinbarung, der konkrete Fahrzeugmangel oder ein Arglistvorwurf sein. Sichern Sie Kaufvertrag, Anzeige, Nachrichten und Fahrzeugunterlagen und vermeiden Sie vorschnelle Anerkenntnisse oder Rücknahmezusagen.

Welche Unterlagen brauche ich zur Prüfung des Gewährleistungsausschlusses?

Wichtig sind insbesondere der vollständige Kaufvertrag, die ursprüngliche Verkaufsanzeige, Nachrichten mit dem Käufer, gegebenenfalls Werkstattunterlagen und die aktuelle Forderung des Käufers. Wurden bekannte Mängel oder Vorschäden mitgeteilt, sollten auch die dazugehörigen Nachweise und mögliche Zeugen des Verkaufsgesprächs festgehalten werden.

Der Käufer verlangt trotz Gewährleistungsausschluss Geld?

Motorrechte kann prüfen, wie der Haftungsausschluss in Ihrem Kaufvertrag einzuordnen ist, welchen Fahrzeugmangel der Käufer geltend macht und ob Ausnahmen wie Arglist oder eine vereinbarte Fahrzeugeigenschaft tatsächlich vorliegen.

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