Der Vorwurf „arglistige Täuschung“ bedeutet noch nicht, dass Sie das Fahrzeug zurücknehmen müssen
Sie haben ein Fahrzeug verkauft und der Käufer behauptet nun, Sie hätten einen Motorschaden, Unfallschaden, eine Warnmeldung oder einen anderen Fahrzeugmangel bewusst verschwiegen. Häufig wird gleichzeitig die Rückzahlung des Kaufpreises oder Schadensersatz verlangt.
Ein solcher Vorwurf sollte ernst genommen werden. Er ist rechtlich aber nicht schon deshalb begründet, weil nach dem Verkauf ein Defekt festgestellt wurde oder der Käufer das Wort „arglistig“ verwendet.
Entscheidend ist insbesondere, was Ihnen vor dem Verkauf tatsächlich bekannt war, welche Angaben Sie gegenüber dem Käufer gemacht haben, welche Fragen gestellt wurden und ob ein für die Kaufentscheidung erheblicher Umstand bewusst verschwiegen wurde.
Wann liegt arglistige Täuschung beim Autoverkauf vor?
Arglist setzt mehr voraus als einen Fahrzeugmangel und mehr als bloße Fahrlässigkeit. Vereinfacht gesagt muss dem Verkäufer der relevante Umstand bekannt gewesen sein oder er muss ihn zumindest für möglich gehalten haben und trotzdem in Kauf genommen haben, dass der Käufer hiervon nichts erfährt und den Vertrag bei Kenntnis möglicherweise nicht oder nicht zu denselben Bedingungen abschließt.
Eine Täuschung kann durch eine falsche ausdrückliche Angabe erfolgen – etwa zur Unfallfreiheit oder Laufleistung. Sie kann aber auch darin liegen, dass ein offenbarungspflichtiger Umstand bewusst nicht mitgeteilt wird.
Ein Defekt war dem Verkäufer tatsächlich unbekannt und es bestanden auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dieser Defekt vorhanden war.
Der Verkäufer kennt einen erheblichen Defekt oder hält ihn aufgrund konkreter Umstände für möglich und verschweigt ihn bewusst, obwohl er für die Kaufentscheidung wesentlich sein kann.
Dass ein Verkäufer einen technischen Mangel bei sorgfältigerer Prüfung möglicherweise hätte erkennen können, bedeutet nicht automatisch, dass er ihn arglistig verschwiegen hat. Für Arglist kommt es auf die subjektive Kenntnis beziehungsweise zumindest bedingten Vorsatz an.
Der Vorwurf allein genügt nicht
Wer sich auf arglistige Täuschung beruft, muss grundsätzlich die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Vorwurfs darlegen und beweisen.
Bei einem Autoverkauf geht es dabei häufig nicht nur darum, ob ein Fahrzeugmangel vorhanden war. Entscheidend wird auch, ob der Verkäufer den maßgeblichen Umstand kannte oder zumindest für möglich hielt und ob der Käufer darüber nicht aufgeklärt wurde.
Welcher Mangel lag tatsächlich vor?
Zunächst muss geklärt werden, ob überhaupt der behauptete Motorschaden, Unfallschaden, Kilometerstand oder sonstige relevante Fahrzeugzustand vorlag.
Wann bestand das Problem?
Ein erst nach dem Verkauf entstandener Defekt kann nicht ohne Weiteres als vor dem Verkauf verschwiegener Mangel behandelt werden.
Was wusste der Verkäufer?
Werkstattbesuche, frühere Warnmeldungen, Diagnosen, Reparaturen und Nachrichten können für die Frage der Kenntnis relevant werden.
Was wurde dem Käufer mitgeteilt?
Auch wenn ein Umstand bekannt war, stellt sich die Frage, ob der Käufer darüber vor Vertragsschluss ausreichend informiert wurde.
Behaupten Sie beispielsweise, den Käufer ausdrücklich über einen bestimmten Schaden aufgeklärt zu haben, können Zeitpunkt, Inhalt und Umstände dieser Aufklärung besonders wichtig werden. Deshalb sollten Nachrichten, Zeugen und Verkaufsunterlagen frühzeitig gesichert werden.
Bei welchen Fahrzeugproblemen wird häufig Arglist behauptet?
| Vorwurf des Käufers | Was tatsächlich geprüft werden muss |
|---|---|
| Unfallschaden verschwiegen | Welcher Vorschaden bestand, wie erheblich war er, wusste der Verkäufer davon und welche Informationen erhielt der Käufer? |
| Motorschaden verschwiegen | Gab es vor dem Verkauf bereits Symptome, Diagnosen oder Reparaturempfehlungen und war dem Verkäufer die konkrete Problematik bekannt? |
| Getriebeschaden verschwiegen | Bestanden bekannte Schaltprobleme, Fehlermeldungen oder Werkstattfeststellungen oder trat der Defekt erstmals später auf? |
| Motorkontrollleuchte gelöscht | Warum wurde der Fehlerspeicher gelöscht, welcher Fehler war gespeichert und was wusste der Verkäufer über die Ursache? |
| Tachomanipulation | War der tatsächliche Kilometerstand abweichend und hatte der Verkäufer hiervon Kenntnis oder konkrete Anhaltspunkte? |
| „Unfallfrei“ falsch angegeben | Wurde Unfallfreiheit verbindlich angegeben und welche Vorschäden waren dem Verkäufer bei dieser Aussage bekannt? |
| Ölverbrauch verschwiegen | War vor dem Verkauf ein ungewöhnlicher Ölverbrauch bekannt, dokumentiert oder Gegenstand einer Werkstattprüfung? |
| Warnmeldung verschwiegen | Welche Warnmeldung trat auf, wann geschah dies und welche Informationen lagen dem Verkäufer über deren Ursache vor? |
Wann kann ein verschwiegener Unfallschaden problematisch werden?
Der Vorwurf eines verschwiegenen Unfallschadens gehört zu den häufigsten Fällen beim Gebrauchtwagenverkauf.
Entscheidend ist nicht allein, dass irgendwann ein Schaden am Fahrzeug vorhanden war. Es muss unter anderem geklärt werden, um welche Art von Schaden es sich handelte, was der Verkäufer davon wusste und welche Angaben gegenüber dem Käufer gemacht wurden.
Beispiel: reparierter Vorschaden
Der Verkäufer weiß, dass das Fahrzeug während seiner Besitzzeit nach einem Unfall umfangreich an der Seitenwand repariert wurde. Auf die Frage nach Vorschäden erklärt er lediglich, das Fahrzeug sei „in gutem Zustand“, ohne den Unfall zu erwähnen.
Hier kann der Vorwurf eines bewussten Verschweigens erheblich näher liegen als in einer Situation, in der ein früherer Vorschaden bereits vor dem eigenen Erwerb fachgerecht repariert wurde und dem Verkäufer tatsächlich unbekannt war.
Motorschaden kurz nach Verkauf bedeutet nicht automatisch Täuschung
Ein Motorschaden wenige Tage oder Wochen nach dem Verkauf wirkt aus Sicht des Käufers häufig verdächtig. Der zeitliche Zusammenhang allein beweist jedoch nicht, dass der Verkäufer den Defekt kannte.
Gerade bei gebrauchten Fahrzeugen können technische Schäden auch überraschend eintreten. Entscheidend ist deshalb, welche Symptome vor dem Verkauf bestanden und welche Erkenntnisse der Verkäufer hierzu hatte.
Frühere Werkstattdiagnose
Wurde vor dem Verkauf bereits ein konkreter Motorschaden diagnostiziert oder eine kostspielige Reparatur empfohlen, kann dies für die Kenntnis des Verkäufers erheblich sein.
Unspezifisches Geräusch
Ein gelegentliches Geräusch bedeutet dagegen nicht zwingend, dass dem Verkäufer ein später festgestellter konkreter Motorschaden bekannt war.
Behobenes Problem
Wurde ein früheres Problem fachgerecht repariert und bestand danach kein konkreter Hinweis auf einen weiteren Schaden, muss dies von einem bewusst verschwiegenen Defekt unterschieden werden.
Warnmeldung vor Verkauf
Mehrfach auftretende Warnmeldungen oder konkrete Fehlerspeichereinträge können dagegen eine nähere Prüfung erforderlich machen.
Auch Aussagen „ins Blaue hinein“ können gefährlich sein
Nicht nur bewusst falsche Angaben können problematisch werden. Wer eine für den Käufer wesentliche Tatsache als sicher darstellt, obwohl er hierfür keine tragfähige Tatsachengrundlage hat und die Unrichtigkeit für möglich hält, kann sich nicht ohne Weiteres darauf zurückziehen, er habe es schlicht nicht genau gewusst.
Beispiel: „Garantiert unfallfrei“
Hat der Verkäufer keine verlässliche Kenntnis der vollständigen Fahrzeughistorie, sollte er nicht ohne Grundlage erklären, das Fahrzeug sei garantiert unfallfrei.
Etwas anderes kann es sein, wenn transparent erklärt wird, welche Kenntnis tatsächlich besteht – beispielsweise, dass während der eigenen Besitzzeit kein Unfall stattgefunden hat und zu früheren Zeiträumen keine sichere Aussage möglich ist.
Hilft „Privatverkauf – keine Gewährleistung“ bei einem Arglistvorwurf?
Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann bei einem privaten Autoverkauf sehr wichtig sein. Er schützt aber nicht vor einer Haftung für einen Mangel, den der Verkäufer tatsächlich arglistig verschwiegen hat.
Genau dies regelt § 444 BGB. Deshalb versucht ein Käufer bei bestehendem Haftungsausschluss häufig gerade nachzuweisen, dass der Verkäufer den Mangel kannte und bewusst verschwieg.
Umgekehrt bedeutet der bloße Vorwurf der Arglist nicht, dass der Haftungsausschluss sofort bedeutungslos ist. Zunächst müssen die Voraussetzungen einer arglistigen Täuschung tatsächlich vorliegen.
Ist ein wirksamer Haftungsausschluss vorhanden, kann die Auseinandersetzung maßgeblich davon abhängen, ob der Käufer eine bewusste Täuschung des Verkäufers nachweisen kann.
Ein Haftungsausschluss schützt auch nicht vor jeder konkreten Zusage
Neben dem Arglistvorwurf muss geprüft werden, ob beim Verkauf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs verbindlich vereinbart wurden.
Der Bundesgerichtshof hat erneut bestätigt, dass ein allgemeiner Gewährleistungsausschluss grundsätzlich nicht so ausgelegt werden kann, dass gleichzeitig eine konkret vereinbarte Beschaffenheit des Fahrzeugs bedeutungslos wird.
Das kann beispielsweise konkrete Angaben über die Funktionsfähigkeit bestimmter Fahrzeugteile oder andere ausdrücklich vereinbarte Eigenschaften betreffen.
Auch wenn dem Verkäufer keine Täuschung nachgewiesen werden kann, kann eine Haftung wegen einer konkret vereinbarten, tatsächlich aber fehlenden Fahrzeugbeschaffenheit gesondert zu prüfen sein.
Was kann der Käufer bei nachgewiesener Täuschung verlangen?
Welche Rechtsfolge tatsächlich besteht, hängt davon ab, auf welcher rechtlichen Grundlage der Käufer vorgeht. Der Vorwurf arglistiger Täuschung kann mehrere Wege eröffnen.
Anfechtung des Kaufvertrags
Wurde der Käufer durch arglistige Täuschung zum Vertragsschluss bestimmt, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Für die Anfechtung gilt grundsätzlich eine Frist von einem Jahr ab Entdeckung der Täuschung.
Rücktritt
Liegt zugleich ein Fahrzeugmangel vor, können kaufrechtliche Mängelrechte bestehen. Bei arglistigem Verschweigen kann eine vorherige Gelegenheit zur Nacherfüllung im Einzelfall entbehrlich sein.
Schadensersatz
Je nach Sachverhalt kann der Käufer statt oder neben anderen Rechten Schadensersatzpositionen geltend machen. Ob diese tatsächlich bestehen, muss jeweils gesondert geprüft werden.
Gewährleistungsausschluss greift nicht
Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen wurde, kann sich der Verkäufer hinsichtlich dieses Mangels nicht auf einen vereinbarten Ausschluss der Käuferrechte berufen.
Verlassen Sie sich nicht allein auf das Argument „Der Käufer hat mir keine Reparatur ermöglicht“
Bei gewöhnlichen Fahrzeugmängeln ist die Möglichkeit zur Nacherfüllung häufig ein zentraler Punkt, bevor ein Käufer wirksam zurücktreten kann.
Bei einem tatsächlich arglistig verschwiegenen Mangel kann die rechtliche Situation jedoch anders sein. Die Rechtsprechung geht in solchen Fällen grundsätzlich davon aus, dass das erforderliche Vertrauen in eine ordnungsgemäße Nacherfüllung beeinträchtigt sein kann und eine vorherige Fristsetzung deshalb entbehrlich sein kann.
Ist der Vorwurf unbegründet, können ganz andere Einwendungen gegen die Forderung des Käufers bestehen. Ist Arglist dagegen nachweisbar, hilft die bloße Berufung auf eine fehlende Nachbesserungsmöglichkeit häufig nicht weiter.
Welche Unterlagen sind für Ihre Verteidigung besonders wichtig?
- ursprüngliche Fahrzeuganzeige
- vollständiger Kaufvertrag einschließlich aller handschriftlichen Ergänzungen
- WhatsApp-, SMS- und E-Mail-Kommunikation vor dem Verkauf
- Nachrichten des Käufers nach dem Verkauf
- TÜV- und HU-Berichte
- Werkstattrechnungen aus Ihrer Besitzzeit
- Diagnoseprotokolle und Fehlerspeicherberichte
- Rechnungen über frühere Reparaturen
- Fotos und Videos des Fahrzeugs vor Übergabe
- Unterlagen aus Ihrem eigenen damaligen Fahrzeugkauf
- Angaben zu Personen, die bei Besichtigung und Verkaufsgespräch dabei waren
Für eine verlässliche rechtliche Einschätzung ist der vollständige Verlauf wichtig. Eine frühere Reparaturrechnung bedeutet beispielsweise nicht automatisch, dass Ihnen der später behauptete konkrete Schaden bekannt war.
Was sollten Sie nach einem Arglistvorwurf jetzt nicht tun?
Zwischen der Kenntnis eines Symptoms und der Kenntnis eines konkreten Fahrzeugmangels kann ein erheblicher Unterschied bestehen. Beschreiben Sie technische Zusammenhänge nicht ungenau.
Schreiben Sie nicht, ein Defekt sei „bestimmt schon damals da gewesen“, wenn Ihnen hierzu keine gesicherte technische Erkenntnis vorliegt.
Vor einer verbindlichen Erklärung sollte geklärt werden, welcher Anspruch überhaupt erhoben wird und ob dessen Voraussetzungen vorliegen.
Gerade frühere Nachrichten können belegen, dass bestimmte Mängel oder Vorschäden vor dem Kauf offengelegt wurden.
Wird Arglist behauptet, muss gerade dieser Vorwurf geprüft werden. Die Aussage „Privatverkauf ohne Gewährleistung“ beantwortet ihn nicht.
Wenn frühere Diagnosen vorhanden sind, sollte zuerst geprüft werden, was dort tatsächlich festgestellt wurde und ob dies mit dem später behaupteten Mangel überhaupt übereinstimmt.
Was sollten Sie jetzt konkret tun?
Welchen konkreten Mangel sollen Sie verschwiegen haben? Wann soll er bestanden haben? Und worauf stützt der Käufer seine Behauptung, Sie hätten hiervon gewusst?
Prüfen Sie nüchtern, welche Warnmeldungen, Reparaturen, Werkstattbesuche oder sonstigen Auffälligkeiten es während Ihrer Besitzzeit tatsächlich gab.
Welche Mängel oder Vorschäden haben Sie mitgeteilt? Wo steht dies in Nachrichten oder Vertrag? Wer war bei dem Gespräch dabei?
Eine frühere Warnmeldung muss nicht zwingend mit dem heutigen Schaden identisch sein. Werkstattunterlagen und gegebenenfalls technische Einschätzungen können hier entscheidend werden.
Bei Rückabwicklung, hohen Reparaturkosten oder ausdrücklicher Anfechtung wegen Täuschung sollte die Antwort auf Grundlage der vollständigen Unterlagen erfolgen.
Drei Fälle – drei völlig unterschiedliche Bewertungen
Defekt war unbekannt
Der Motor fällt zwei Wochen nach dem Verkauf aus. Während der eigenen Besitzzeit gab es weder Warnmeldungen noch Diagnosen oder erkennbare Symptome. Allein der spätere Schaden begründet noch keinen Nachweis arglistigen Verschweigens.
Frühere Warnmeldung
Vor dem Verkauf erschien einmal eine Warnleuchte. Eine Werkstatt stellte einen vorübergehenden Fehler fest und sah keinen weiteren Handlungsbedarf. Später entsteht ein größerer Defekt. Hier muss geprüft werden, ob beide Vorgänge technisch überhaupt zusammenhängen und welche Kenntnis tatsächlich bestand.
Konkrete Diagnose verschwiegen
Eine Werkstatt diagnostiziert kurz vor dem Verkauf einen erheblichen Motorschaden und erstellt einen hohen Reparaturkostenvoranschlag. Das Fahrzeug wird anschließend ohne Hinweis auf die Diagnose verkauft. Hier kann ein Arglistvorwurf deutlich näher liegen.
Schaden wurde offengelegt
Der Verkäufer informiert den Käufer ausdrücklich über einen früheren Unfallschaden und kann dies durch Kaufvertrag oder Nachrichten belegen. Dann ist ein späterer Vorwurf des bewussten Verschweigens wesentlich anders zu bewerten.
Je schwerer der Vorwurf, desto wichtiger ist eine saubere Tatsachenprüfung
Nicht jeder Streit nach einem Fahrzeugverkauf muss anwaltlich geführt werden. Wird jedoch ausdrücklich arglistige Täuschung behauptet, geht es häufig nicht mehr nur um eine gewöhnliche Reklamation.
Eine rechtliche Prüfung kann insbesondere sinnvoll sein, wenn der Käufer die komplette Rückzahlung des Kaufpreises verlangt, den Vertrag anficht, bereits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat, hohe Reparaturkosten fordert oder sich auf Werkstattunterlagen aus Ihrer Besitzzeit beruft.
Dann sollte geprüft werden, welche Anspruchsgrundlage tatsächlich geltend gemacht wird, welche Tatsachen der Käufer beweisen müsste und welche Unterlagen Ihre Darstellung stützen.
Häufige Fragen zum Vorwurf arglistiger Täuschung beim Autoverkauf
Was bedeutet arglistige Täuschung beim Autoverkauf?
Von arglistiger Täuschung kann insbesondere gesprochen werden, wenn ein Verkäufer einen für die Kaufentscheidung erheblichen Umstand bewusst falsch darstellt oder einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt, obwohl er ihn kennt oder zumindest für möglich hält und damit rechnet, dass der Käufer hiervon nichts weiß. Bloße Fahrlässigkeit oder ein tatsächlich unbekannter Defekt reichen grundsätzlich nicht ohne Weiteres aus.
Reicht es für Arglist, dass das Auto kurz nach dem Verkauf kaputtgeht?
Nein. Der zeitliche Zusammenhang kann Anlass für eine nähere technische Prüfung sein, beweist aber für sich allein nicht, dass der Verkäufer den späteren Defekt kannte und bewusst verschwieg. Es muss unter anderem geklärt werden, wann die Schadensursache entstand, welche Symptome vor dem Verkauf bestanden und welche Erkenntnisse der Verkäufer tatsächlich hatte.
Muss der Käufer beweisen, dass ich von dem Mangel wusste?
Grundsätzlich muss der Käufer die Voraussetzungen des von ihm behaupteten arglistigen Verschweigens darlegen und beweisen. Dazu gehört regelmäßig auch die relevante Kenntnis des Verkäufers. Bei einzelnen Tatsachen, insbesondere der Frage, ob und wie eine Aufklärung erfolgt sein soll, können jedoch besondere Anforderungen an den Vortrag der Parteien entstehen.
Was ist, wenn ich den Mangel wirklich nicht kannte?
Ein tatsächlich unbekannter Mangel ist nicht automatisch arglistig verschwiegen. Entscheidend bleibt allerdings, ob Ihnen konkrete Umstände bekannt waren, aus denen sich das Problem ergeben konnte, und welche Angaben Sie gegenüber dem Käufer gemacht haben. Deshalb sollten frühere Werkstattunterlagen, Warnmeldungen und Reparaturen genau geprüft werden.
Was ist, wenn mir nur ein Symptom, aber nicht der spätere Schaden bekannt war?
Dann muss zwischen dem bekannten Symptom und dem später festgestellten Defekt unterschieden werden. Ein Geräusch, eine einmalige Warnmeldung oder ein früher behobenes Problem bedeutet nicht automatisch, dass der Verkäufer einen später diagnostizierten Motorschaden kannte. Entscheidend können der technische Zusammenhang und die damaligen Erkenntnisse sein.
Schützt mich der Gewährleistungsausschluss bei einem Privatverkauf?
Ein wirksam vereinbarter Gewährleistungsausschluss kann bei einem privaten Autoverkauf grundsätzlich weitreichende Bedeutung haben. Nach § 444 BGB kann sich ein Verkäufer auf einen solchen Ausschluss jedoch nicht berufen, soweit er einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Deshalb ist bei einem Arglistvorwurf häufig gerade die Frage der Kenntnis entscheidend.
Muss ich jeden bekannten Mangel ungefragt offenlegen?
Nicht jede Gebrauchsspur oder jede für den Käufer ohne Weiteres erkennbare Kleinigkeit führt automatisch zu einer besonderen Offenbarungspflicht. Bei erheblichen, für die Kaufentscheidung wichtigen und für den Käufer nicht ohne Weiteres erkennbaren Umständen kann eine Aufklärung dagegen erforderlich sein. Auf konkrete Fragen des Käufers sollte in jedem Fall wahrheitsgemäß geantwortet werden.
Was gilt, wenn ich das Fahrzeug als „unfallfrei“ bezeichnet habe?
Dann kommt es darauf an, welchen Erklärungsinhalt die Aussage im konkreten Fall hatte und welche Vorschäden tatsächlich bestanden. War Ihnen ein erheblicher Unfallschaden bekannt und haben Sie das Fahrzeug dennoch als unfallfrei beschrieben, kann dies rechtlich erheblich sein. War Ihnen ein älterer Vorschaden dagegen tatsächlich unbekannt, muss die Situation anders bewertet werden.
Kann der Käufer den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten?
Hat eine arglistige Täuschung den Käufer zum Abschluss des Kaufvertrags bestimmt, kann eine Anfechtung nach § 123 BGB in Betracht kommen. Die Anfechtungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr und beginnt bei arglistiger Täuschung mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer die Täuschung entdeckt. Ob eine wirksame Anfechtung vorliegt, hängt jedoch von den konkreten Voraussetzungen ab.
Muss der Käufer mir vor einer Rückabwicklung zuerst eine Reparatur ermöglichen?
Bei normalen Mängelrechten ist die Nacherfüllung häufig ein wichtiger Schritt vor einem Rücktritt. Wurde ein Mangel jedoch tatsächlich arglistig verschwiegen, kann eine vorherige Frist zur Nacherfüllung entbehrlich sein. Deshalb sollte ein Verkäufer bei einem Arglistvorwurf nicht allein darauf vertrauen, dass der Käufer zunächst eine Reparatur ermöglichen müsse.
Was soll ich antworten, wenn mir der Käufer Täuschung vorwirft?
Zunächst sollte geklärt werden, welcher konkrete Mangel behauptet wird und worauf der Käufer Ihre angebliche Kenntnis stützt. Vermeiden Sie vorschnelle technische Einräumungen oder Zusagen zur Rücknahme. Sichern Sie Kaufvertrag, Anzeige, Nachrichten und Werkstattunterlagen und beantworten Sie die Forderung bei größeren Streitwerten möglichst erst nach Prüfung des Sachverhalts.
Welche Unterlagen sind bei einem Arglistvorwurf wichtig?
Besonders wichtig können der Kaufvertrag, die ursprüngliche Anzeige, Nachrichten vor dem Verkauf, TÜV-Berichte, Werkstattrechnungen, Diagnoseprotokolle, frühere Reparaturunterlagen und Fotos des Fahrzeugs sein. Auch Unterlagen aus Ihrem eigenen Fahrzeugkauf und Zeugen des Verkaufsgesprächs können helfen, Kenntnis und Aufklärung nachvollziehbar zu rekonstruieren.
Der Käufer wirft Ihnen arglistige Täuschung vor?
Übermitteln Sie Kaufvertrag, Forderung des Käufers und die relevanten Fahrzeugunterlagen. Motorrechte kann prüfen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird, welche Tatsachen dafür entscheidend sind und wie auf die Forderung reagiert werden kann.
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