VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.06.2016 - 5 S 1149/15
1. Ein Standort im Uferbereich des Bodensees, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002.
2. Der Einfluss eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels auf das Ergebnis des Verfahrens im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB darf nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre.
Tenor
Die Anträge werden abgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014, der eine weitere Bebauung im Plangebiet auf die Erweiterung der bestehenden Gebäude beschränkt.
Das etwa 12.740 m² große Plangebiet auf der Insel Reichenau erstreckt sich südlich der Oberen Rheinstraße Richtung Bodensee bis etwa 30 bis 40 m nördlich des Seeufers. Im Osten und Westen endet es mit den von der Oberen Rheinstraße in Richtung See abzweigenden Stichwegen, die als Straßenverkehrsflächen festgesetzt sind und durch den parallel zur Oberen Rheinstraße verlaufenden, ebenfalls als Straßenverkehrsfläche ausgewiesenen Weg Hasenhof verbunden werden. Im Süden und Osten des Plangebiets schließt sich das Landschaftschutzgebiet „Insel Reichenau“ an, das sich im Bereich des östlichen Stichwegs mit dem Plangebiet überschneidet. Westlich des westlichen Stichs Hasenhof beginnt der Geltungsbereich des Bebauungsplans Hasenhof aus dem Jahr 2005.
Der verfahrensgegenständliche Plan Hasenhof-Ost setzt auf den bereits mit Wohnhäusern bebauten Grundstücken zwischen der Oberen Rheinstraße und dem Weg Hasenhof sowie auf den nördlichen Teilen der bebauten, südlich an den Weg Hasenhof grenzenden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet fest. Um die bestehenden Gebäude sind Baufenster festgesetzt, die teilweise eine leichte Erweiterung des Bestands zulassen. Auf den übrigen unbebauten Grundstücken und Grundstücksteilen sind, soweit sie nicht als Straßenverkehrsfläche vorgesehen sind, Flächen für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich von Bebauung freizuhaltende Flächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt. Grundlage des Bebauungsplans bildet nach seiner Begründung das Entwicklungskonzept für die gesamte Insel Reichenau, das eine Beschränkung der Siedlungstätigkeit auf die „Eigenentwicklung“ anstrebt.
Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer der Grundstücke Flst.Nrn. ...45 und ...46, sein Vater, der Antragsteller zu 2, Inhaber eines unbeschränkten Nießbrauchs an diesen Grundstücken. Die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 4.853 m² grenzen aneinander und im Norden an den Weg Hasenhof. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 ist in seinem nördlichen Teil mit einem Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen samt Garage, Schuppen und einem als Abstellraum für die Wohnungen genutzten Nebengebäude bebaut. Das Wohnhaus wurde in den 1980er Jahren bis an die Grenze zum Grundstück Flst.Nr. ...45 erweitert; in diesem Zuge wurde für beide Grundstücke eine Vereinigungsbaulast bestellt.
Der Bebauungsplan setzt für die nördliche Hälfte der beiden Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet sowie ein Baufenster um das bestehende Gebäude fest, das eine Erweiterung des Hauses Richtung Süden und Osten zulässt. Auf der südlichen Hälfte der Grundstücke ist eine Fläche für die Landwirtschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 18a und Abs. 6 BauGB) und zugleich eine von Bebauung freizuhaltende Fläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB) festgesetzt.
Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans verlief wie folgt:
Aus Anlass der Bauvoranfrage des Antragstellers zu 1 zur Errichtung eines Wohnhauses in zweiter Reihe mit Einliegerwohnung und Doppelgarage etwa 15 m südlich des bestehenden Hauses auf dem Grundstück Flst.Nr. ...46 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 12.9.2011 die Aufstellung des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplans, am 14.5.2012 die Durchführung im beschleunigten Verfahren.
Das Baugesuch des Antragstellers zu 1 wurde auf Antrag der Antragsgegnerin zurückgestellt; sein Antrag auf vorläufigen Rechtschutz an das Verwaltungsgericht Freiburg blieb erfolglos (Beschluss vom 7.5.2012 - 6 K 211/12 -). Am 10.9.2012 beschloss die Antragsgegnerin eine Veränderungssperre, die sie am 10.9. 2013 um ein weiteres Jahr verlängerte. Das Beschwerdeverfahren vor dem Senat wurde nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten eingestellt (Beschluss vom 20.11.2012 - 5 S 1103/12 -).
Nach der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung wurde der Planentwurf einschließlich seiner Begründung und eines Umweltbeitrags mit Grünordnungsplan vom 27.1.2014 bis 26.2.2014 öffentlich ausgelegt. Die Antragsteller erhoben Einwendungen. Am 28.4.2014 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften nach Befassung mit den eingegangenen Stellungnahmen als Satzungen. Diese wurden vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 19.5.2014 ausgefertigt. Die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgte am 5.6.2014.
Am 2.6.2015 haben die Antragsteller Normenkontrollanträge gestellt und gegenüber der Antragsgegnerin die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, insbesondere einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, das Fehlen der Voraussetzungen des § 13a BauGB und Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, einen Verstoß gegen das Entwicklungsgebot sowie Mängel des Abwägungsvorgangs geltend gemacht.
Zur Begründung ihrer Normenkontrollanträge lassen sie vortragen, der Plan leide sowohl an formellen als auch an materiellen Mängeln. Die Belange der Antragsteller seien nicht hinreichend ermittelt und bewertet worden. Aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014 gehe nicht hervor, ob und welche Belange der Antragsteller ermittelt und bewertet worden seien. Auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag des Planungsbüros werde nicht Bezug genommen. Der Gemeinderat habe ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und demnach die Belange des Antragstellers zu 1 außer Acht gelassen. Erwähnt werde auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 und nicht das wesentlich größere Grundstück Flst.Nr. ...46. Im Übrigen habe sich der Gemeinderat auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Ob er sich die Beschlussvorschläge des beauftragten Planungsbüros zu eigen gemacht habe, bleibe offen.
In die Abwägung eingestellt worden sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB seien aber die Ergebnisse eines beschlossenen Entwicklungskonzepts zu berücksichtigen, die naturgemäß erst vorliegen könnten, wenn die Konzeption abgeschlossen sei.
Die Antragsgegnerin habe zudem verkannt, dass der Bebauungsplan eine zulässige bauliche Nutzung auf den Grundstücken der Antragsteller aufhebe. Ein Großteil der nun von der Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Maßstabsbildend sei insoweit neben dem Wohngebäude der Antragsteller die Bebauung auf den westlich und östlich angrenzenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...49. Auf letzterem Grundstück seien nicht nur das Wohngebäude, sondern auch die massiven, parkähnlichen Terrassenanlagen mit hohen Stützmauern und das südlich gelegene Saunagebäude prägend. Die zwischen dieser Bebauung liegende Freifläche auf den Grundstücken der Antragsteller mit einer Ausdehnung von Westen nach Osten von nur ca. 65 m und einer Tiefe von ca. 40 m sei als Baulücke zu bewerten. Die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller zu prüfen. In dem Entwurf ihres Entwicklungskonzepts gehe sie zu Unrecht davon aus, dass die Fläche außerhalb des Siedlungszusammenhangs liege. Auch der Vorgeschichte mit dem Zurückstellungsantrag für das Baugesuch des Antragstellers zu 1 und der Veränderungssperre lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegnerin bewusst gewesen sei, dass die Grundstücksflächen der Antragsteller zu einem Teilbereich dem Innenbereich zuzuordnen seien.
Der Plan sei auch materiell fehlerhaft, weil ihm keine gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange zugrunde liege. Die Antragsgegnerin habe die Belange der Antragsteller unangemessen und einseitig hinter das öffentliche Interesse an der Freihaltung der Grundstücksbereiche von Bebauung zurückgesetzt. Dem schweren Nachteil des Entzugs von Baurecht für eine Fläche von ca. 1000 m² habe sie keine hinreichend gewichtigen städtebaulich beachtlichen Allgemeinwohlbelange entgegengesetzt. Die angeführten öffentlichen Belange vermöchten weder für sich noch in der Gesamtschau den Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die Antragsteller zu rechtfertigen. Die behauptete Verhinderung der Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur rechtfertige die Festsetzung einer landwirtschaftlichen und von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht. Die Antragsgegnerin verweise in der Planbegründung darauf, dass ein Zusammenwachsen einzelner Siedlungssplitter und -teile vermieden werden solle. Bei der Bebauung im Bereich Hasenhof und Hasenhof-Ost handele es sich aber um einen einzigen Siedlungszusammenhang; die Gefahr eines Zusammenwachsens einzelner Teile oder Splitter bestehe daher nicht. Die Bebauung der Baulücke entspreche vielmehr sogar den Zielen der Antragsgegnerin. Das angeführte Ziel einer Unterbindung des weiteren Heranrückens von Bebauung an den See stelle in der konkreten Situation keinen gewichtigen städtebaulichen Allgemeinwohlbelang dar. Die tatsächlich vorhandene Bebauung westlich und östlich rage bereits deutlich weiter nach Süden Richtung See als die von den Antragstellern geplante Bebauung.
Auch der Entwurf des Entwicklungskonzepts habe kein hinreichendes Gewicht, um die schwerwiegenden Nachteile für die Antragsteller zu überwiegen; vielmehr sei die Antragsgegnerin verpflichtet, weniger beeinträchtigende Planungsalternativen zu berücksichtigen. Soweit sich die Antragsgegnerin auf das Bodenseeleitbild von 1994 berufe, verkenne sie dessen Inhalt. Denn zum dort genannten Uferbereich gehöre die gesamte Gemeinde Reichenau. Sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 stünden im Widerspruch zum Bodenseeleitbild. Die Ziele des Bodenseeleitbilds seien hier daher nicht geeignet, den Entzug von Baurecht zu rechtfertigen. Zudem habe die Antragsgegnerin missachtet, dass die nicht verbindlichen Leitsätze des Bodenseeleitbilds ihre Abwägungsentscheidung weder vorwegnähmen noch in irgendeiner Weise vorherbestimmten. Auch bei den Zielen der Raumordnung habe die Antragsgegnerin die Begrifflichkeiten verkannt. Der im Landesentwicklungsplan verwendete Begriff des Uferbereichs in Plansatz 6.2.4 entspreche demjenigen des Bodenseeleitbilds. Das Ziel, die Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung freizuhalten, stehe der Bebauung der Baulücke auf den Grundstücken der Antragsteller nicht entgegen. Die Freihaltung einer engeren Uferzone im Planbereich stehe im Widerspruch zum Entwicklungskonzept, das dort weder die Freihaltung einer Uferzone noch einer engeren Uferzone vorsehe. Zudem sei es rechtsfehlerhaft, Ziele der Raumordnung, die bereits Inhalt des Anpassungsgebots nach § 1 Abs. 4 BauGB seien, in den Abwägungsvorgang einzustellen. Ansonsten verbliebe für § 1 Abs. 4 BauGB kein Anwendungsspielraum; ferner würden die Ziele der Raumordnung doppelt berücksichtigt.
Auch eine Gesamtschau der angeführten betroffenen öffentlichen Belange könne den massiven Eingriff in das Eigentum der Antragsteller durch die Festsetzung einer von Bebauung freizuhaltenden Fläche und zusätzlich einer Fläche für Landwirtschaft nicht rechtfertigen. Die Antragsgegnerin habe zudem die konkrete Bauabsicht der Antragsteller unberücksichtigt gelassen, obwohl das objektive Gewicht des in die Abwägung einzubeziehenden privaten Interesses mit dem erklärten Willen zur Inanspruchnahme des Grundrechts gemäß Art. 14 Abs. 1 GG steige. Darüber hinaus habe sie unterlassen, Planungsalternativen zu prüfen, um den Eingriff geringstmöglich zu halten. Der Entzug von Bauland von ca. 1000 m² hätte zumindest dazu führen müssen, den Antragstellern deutliche bauliche Erweiterungen über den bisherigen baulichen Bestand zu ermöglichen. Das festgesetzte Baufenster gehe aber nur geringfügig über den bisherigen Bestand hinaus. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgröße sei dies unzureichend.
Die Antragsteller beantragen,
den Bebauungsplan „Hasenhof-Ost“ der Antragsgegnerin vom 28.4.2014 für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Anträge seien unbegründet. Der Bebauungsplan verstoße nicht gegen das Ermittlungsgebot. Die Antragsgegnerin habe in ihre Abwägung eingestellt, dass durch den Plan die Baumöglichkeiten auf einzelnen Grundstücken beeinträchtigt und möglicherweise auch bestehende Baurechte eingeschränkt würden. Die durch die Bauvoranfrage konkretisierten Bauwünsche der Antragsteller im südlichen Bereich ihrer Grundstücke seien ihr bekannt gewesen, wie sich bereits aus der Vorlage zur Gemeinderatssitzung vom 12.9.2011 ergebe, in der der Aufstellungsbeschluss gefasst worden sei. Soweit die Antragsgegnerin davon ausgegangen sei, dass auf den Grundstücken der Antragsteller bestehende Baurechte ausgeschlossen würden, obwohl die südlichen Grundstücksflächen bislang im Außenbereich gelegen hätten, sei dies nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich. Eine detaillierte Aufstellung über die Zuordnung jedes einzelnen Grundstücks im Plangebiet zum Innen- oder Außenbereich sei nicht erforderlich gewesen. Aus Sicht der Antragsgegnerin seien die öffentlichen Belange in jedem Fall hinreichend gewichtig, um die einschränkenden Festsetzungen für die betroffenen Grundstücke zu rechtfertigen.
Die Antragsgegnerin habe sich auch mit den Belangen beider Antragsteller befasst, wie sich aus den nach der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung erstellten Abwägungstabellen ergebe. Ungeachtet dessen sei es für die Abwägung und die maßgebliche Entscheidung über die künftige Bebaubarkeit der Grundstücke ohne Bedeutung gewesen, ob es einen oder mehrere Eigentümer oder Nießbrauchsberechtigte gebe. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung vom 28.4.2014 habe sie sich auch mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst. Die Betroffenheit des Grundstücks Flst.Nr. ...46 sei in den Blick genommen worden, wie die Begründung des Bebauungsplans belege.
Der Bebauungsplan sei erforderlich. Es liege keine unzulässige Negativplanung vor, vielmehr sei es Ziel des Plans, die Voraussetzungen für eine geordnete städtebauliche Entwicklung im Einklang mit den siedlungsstrukturellen und landschaftsplanerischen Zielen zu schaffen, wie sie auch in unverbindlicher Form im Entwicklungskonzept für die Insel Reichenau zum Ausdruck kämen. Die Antragsgegnerin habe erkannt, dass die städtebauliche Entwicklung auch mangels aktiver städtebaulicher Steuerung in der Vergangenheit in vielen Bereichen in die falsche Richtung gelaufen sei. Durch die Aufstellung von Bebauungsplänen könne sie immer noch einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der von ihr verfolgten städtebaulichen Ziele leisten. Sie sei nicht gezwungen, die von ihr verfolgten Ziele gleich ganz aufzugeben.
Der Bebauungsplan sei auch nicht abwägungsfehlerhaft. Die südlichen Grundstücksflächen, für welche die Antragsteller die Einräumung zusätzlicher Baurechte begehrten, hätten bislang im planungsrechtlichen Außenbereich gelegen, was das Gewicht der dortigen Bauwünsche für die Abwägung mindere. Der Innenbereich ende grundsätzlich am letzten Baukörper, der noch am Bebauungszusammenhang teilhabe; soweit sich dabei die Bebauung in ihrem Verlauf als unregelmäßig erweise, werde die Grenzlinie zum Außenbereich grundsätzlich entlang eines jeden einzelnen Gebäudes gezogen, auch wenn sich hierdurch ein verwinkelter Verlauf der Abgrenzung ergebe. Danach ende der Bebauungszusammenhang hier unmittelbar südlich hinter dem Gebäude Hasenhof 7. Darüber hinaus würde sich eine Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in zweiter Reihe nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB einfügen. Keines der Gebäude an der Straße Hasenhof weise ein Wohngebäude in zweiter Reihe auf. Dies gelte auch für die Gebäude westlich der Hasenhofstraße bzw. östlich des Hechtwegs, die ohnehin an einer anderen Erschließungsanlage lägen und damit nicht als Vorbild für eine Bebauung an der Straße Hasenhof herangezogen werden könnten. Zudem könnten die von den Antragstellern herangezogenen Nebenanlagen des Gebäudes Hasenhof 5 allenfalls die Zulässigkeit ähnlicher Nebenanlagen begründen, jedoch nicht diejenige von Hauptgebäuden. Ein Entzug von Bauland liege damit für die fraglichen Grundstücksteile nicht vor.
Die Festsetzungen seien durch überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt. Für die Abwägungserheblichkeit des Entwicklungskonzepts genüge es, dass es einen Stand erreicht habe, dem vom Gemeinderat, wie vorliegend, zugestimmt worden sei. Die Antragsgegnerin habe dem Konzept auch keine zu große Bedeutung beigemessen. Es bilde lediglich den Ausgangspunkt der Überlegungen zu den konkretisierenden planerischen Festsetzungen. Ein besonders gewichtiges öffentliches Interesse bestehe am Erhalt der historischen Streusiedlungsstruktur als Teil des Landschaftsbilds. Zum Schutz des vorhandenen Landschaftsbilds und der Siedlungsstruktur solle auch keine weitere Bebauung nahe dem Bodensee erfolgen. Die Antragsgegnerin habe insoweit entgegen der Darstellung der Antragsteller eigene städtebauliche Zielsetzungen umgesetzt, die durch Aussagen anderer Planungsträger wie diejenigen im Bodenseeleitbild unterstützt würden. Auch mit Blick auf die städtebaulich und raumordnerisch angestrebte Eigenentwicklung wäre die weitere Zulassung einer Wohnbebauung auf den fraglichen Flächen nicht sinnvoll. Schließlich werde die Wertigkeit des angrenzenden Landschaftsschutzgebiets auch dadurch bestimmt, dass keine verdichteten Wohnbauflächen direkt an das Gebiet heranragten. Diese städtebaulichen Zielsetzungen der Antragsgegnerin genügten ohne weiteres, um die planerischen Festsetzungen für die im Außenbereich gelegenen Teile der Grundstücke der Antragsteller zu rechtfertigen.
Hinsichtlich der nördlichen Grundstücksteile sei zu beachten, dass hier Baurechte nicht völlig ausgeschlossen worden seien, sondern den Antragstellern erhebliche Baumöglichkeiten eingeräumt worden seien. Bei dem Grundstück Flst.Nr. ...45 handele es sich um ein schmales Grundstück, das sich für eine eigenständige Bebauung kaum bis gar nicht eigne. Aus diesem Grunde sei es mit dem Grundstück Flst.Nr. ...46 durch eine Vereinigungsbaulast zu einem Grundstück im baurechtlichen Sinn vereinigt worden. Den Interessen der Antragsteller an einer baulichen Ausnutzung der vereinigten Grundstücke sei durch die Festsetzung eines 22 m x 14 m großen Baufensters, das noch eine erhebliche Erweiterung des Bestandsgebäudes ermögliche, ausreichend Rechnung getragen. Die Beschränkung der baulichen Nutzbarkeit auf dieses Baufenster werde durch die bereits aufgeführten städtebaulichen Gründe und die unzureichende Erschließungssituation an der Straße Hasenhof gerechtfertigt.
Der Senat hat die Grundstücke der Antragsteller und ihre nähere Umgebung sowie die im Osten des Plangebiets liegenden Grundstücke Flst.Nrn. ...16 bis ...18, ...53, ...54 und ...60 und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen - Text und Lichtbilder - zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.
Dem Senat liegen der Bebauungsplan Hasenhof-Ost samt Verfahrensakten, die Bauakten für die Grundstücke der Antragsteller, Auszüge aus den Niederschriften der Sitzungen des Gemeinderats der Antragsgegnerin vom 27.10.2008, 22.3.2010 und 9.12.2013 nebst Sitzungsvorlagen, Kopien des Bebauungsplans Hasenhof vom 12.9.2005 und der Flurkarte zur Weinbergsrolle im Bereich Hasenhof mit Eintragung der Flächen des Rebenaufbauplans vom 5.8.1971 sowie ein Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg vom Plangebiet und seiner näheren Umgebung vor, von dem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung eine Kopie erhalten haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.
Gründe
A.
Die Anträge sind zulässig. Die Antragsteller haben sie am 2.6.2015, also innerhalb der Jahresfrist nach Bekanntmachung des Plans am 5.6.2014, gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Sie sind beide antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Der Antragsteller zu 1 ist Miteigentümer von Grundstücken im Plangebiet, der Antragsteller zu 2 als Nießbraucher eigentumsähnlich dinglich berechtigt an diesen Grundstücken (§§ 1030 ff BGB; vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 - 4 BN 15.13 -, juris m. w. N.). Da sich die Antragsteller gegen Festsetzungen wenden, die unmittelbar diese Grundstücke betreffen, können sie eine mögliche Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG geltend machen. § 47 Abs. 2a VwGO steht der Zulässigkeit der Anträge nicht entgegen. Die Antragsteller haben ihre jetzt geltend gemachten Einwände gegen die Planung im Wesentlichen bereits im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs vorgebracht.
B.
Die Anträge sind nicht begründet. Der Bebauungsplan ist formell und materiell rechtmäßig und damit wirksam.
I.
Der Bebauungsplan ist formell rechtmäßig.
1. Die von den Antragstellern gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB geltend gemachten Verfahrens- und Formfehler liegen nicht vor oder sind nach § 214 Abs. 1 BauGB nicht beachtlich.
a) Die Antragsteller rügen einen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 BauGB, weil die Antragsgegnerin das Entwicklungskonzept nicht mit ausgelegt habe, obwohl dieses Kern der Planung gewesen sei.
Diese Rüge greift nicht durch. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist der Entwurf des Bebauungsplans mit der Begründung und den nach der Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Diesen Vorgaben entsprechend hat die Antragsgegnerin den Entwurf des Bebauungsplans nebst Begründung und Umweltbeitrag mit Grünordnungsplan ausgelegt. In der Begründung des Planentwurfs sind die maßgeblichen Passagen des Entwicklungskonzepts wörtlich wiedergegeben worden, nämlich die übergeordneten Leitlinien, die Leitlinien zum Thema Wohnen und die auf den Bereich der Oberen Rheinstraße bezogenen Ausführungen (vgl. Planbegründung IV., die im ausgelegten Entwurf der Begründung des jetzt beschlossenen Plans entspricht, sowie Vorlage für die Gemeinderatssitzung am 27.10.2008, Ziff. 2.1, 2.4 und 3.6).
Weshalb dieses Vorgehen den gesetzlichen Anforderungen an die Offenlage der Begründung des Plans nicht genügen sollte, ist dem Vorbringen der Antragsteller nicht zu entnehmen und auch nicht ersichtlich. Zudem ist die Unvollständigkeit der Begründung des Bebauungsplanentwurfs nach § 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB unbeachtlich.
b) Die Antragsteller vertreten die Auffassung, es habe kein beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt werden dürfen, weil kein Fall der Innenentwicklung vorliege. Die Wahl des beschleunigten Verfahrens ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 13a BauGB stellt jedoch als solche keinen beachtlichen Verfahrensfehler dar (vgl. § 214 Abs. 1 und Abs. 2a BauGB). Ein beachtlicher Verfahrensfehler entsteht erst dann, wenn die Gemeinde entsprechend § 13a Abs. 2 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 13 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegen § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB keinen Umweltbericht erstellt, der als Teil der Begründung (§ 2a Satz 3 BauGB) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB mit dem Planentwurf öffentlich auszulegen und dem Plan nach § 9 Abs. 8 BauGB beizufügen ist (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 BauGB; s. dazu auch Külpmann, jurisPR-BVerwG 5/2016 Anm. 2). Insoweit hat die Antragsgegnerin hier aber Vorsorge getroffen, indem sie einen Umweltbeitrag erstellen lassen hat, der inhaltlich den Anforderungen an einen Umweltbericht entspricht (§ 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB i. V. m. Anlage 1 zum BauGB) und auch bereits bei der öffentlichen Auslegung des Plans mit ausgelegt worden ist.
2. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Ermittlungs- und Bewertungsfehler liegen nicht vor oder sind jedenfalls nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich.
a) Die Antragsteller beanstanden, die Ermittlung und Bewertung ihrer Belange ergebe sich nicht aus der Niederschrift der öffentlichen Sitzung des Gemeinderats vom 28.4.2014. Diese nehme keinen Bezug auf den der Sitzungsvorlage beiliegenden Abwägungsvorschlag. Nach der Niederschrift habe der Gemeinderat ausdrücklich nur über die Stellungnahme des Antragstellers zu 2 Beschluss gefasst und auch nur das Grundstück Flst.Nr. ...45 in den Blick genommen. Er habe sich auch nicht mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange befasst.
All dies ist unzutreffend. Ausweislich der Niederschrift über die öffentliche Gemeinderatssitzung am 28.4.2014 ist der Abwägungsvorschlag - dort genannt „Abwägungspapier (Querliste)“ - Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung des Gemeinderats gewesen, und zwar sowohl hinsichtlich der Stellungnahmen der Behörden und der Träger öffentlicher Belange als auch hinsichtlich der Stellungnahmen der Öffentlichkeit. Dass die in die Niederschrift ausdrücklich aufgenommenen Erläuterungen der Stadtplanerin gegenüber dem Gemeinderat nicht alle, sondern nur einzelne Stellungnahmen - etwa des Landratsamts oder des „Herrn ...“ bezüglich des Grundstücks Flst.Nr. ...45 - betroffen haben, schadet nicht. Ebenso wenig ist von Bedeutung, dass in der Niederschrift beim Bericht über die Beschlussfassung des Gemeinderats die Stellungnahmen der Antragsteller nur unter dem Namen des Antragstellers zu 2 aufgeführt werden. Nach der Niederschrift hat der Gemeinderat über die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit in der Reihenfolge ihrer Aufnahme in die Abwägungstabelle beschlossen. Durch die eindeutige Bezugnahme auf die Nummerierung der Abwägungstabelle kann kein Zweifel daran bestehen, dass über die darin aufgenommenen Stellungnahmen beider Antragsteller beschlossen worden ist. Beide Antragsteller werden in der Abwägungstabelle bei der wörtlichen Wiedergabe ihrer ausführlichen Stellungnahme vom 25.2.2014 namentlich genannt; auch ihre beiden Grundstücke werden mit den Flurstücknummern bezeichnet. Das Grundstück Flst.Nr. ...46 der Antragsteller und der dafür gestellte Bauantrag werden zudem explizit in der Planbegründung angeführt (S. 2). Im Übrigen hält die Antragsgegnerin der Rüge, nur die Belange des Antragstellers zu 2 seien behandelt worden, zu Recht entgegen, dass die Antragsteller keine unterschiedlichen Belange geltend gemacht haben.
b) Die Antragsteller wenden ein, die Antragsgegnerin habe es unterlassen, die bauplanungsrechtliche Qualität der als von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf ihren Grundstücken zu prüfen. Sie habe verkannt, dass die Planung einer Fläche von ca. 1000 m² die Bebaubarkeit nehme.
Dieser Einwand ist insoweit zutreffend, als sich die Antragsgegnerin bei der Frage, ob die von Bebauung freizuhaltende Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller dem Innenbereich zuzurechnen und damit bebaubar ist, nicht festgelegt hat. Soweit es in der Planbegründung heißt, nach dem Entwicklungskonzept liege das Grundstück Flst.Nr. ...46 „im Außenbereich außerhalb der dort festgelegten Siedlungszusammenhänge“ (Planbegründung S. 2), bedeutet dies nicht, dass die Antragsgegnerin von Außenbereich im Sinne von § 35 BauGB ausgegangen ist, sondern dass die beantragte Bebauung außerhalb der von ihr vorgesehenen Siedlungsfläche liegt. Denn sie hat auf den Bauantrag hin die Sicherungsmittel der Zurückstellung und der Veränderungssperre ergriffen und daher jedenfalls die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die vorgesehene Baufläche dem Innenbereich zuzurechnen war. Auch auf den entsprechenden Einwand der Antragsteller während der öffentlichen Auslegung, es würden ihnen 1000 m² Bauland entzogen, hat sie keine Zuordnung der Grundstücke zum bauplanungsrechtlichen Außen- oder Innenbereich vorgenommen, sondern nur darauf hingewiesen, dass die Sicherung und Entwicklung der kompakten Stadt, wie sie das BauGB anstrebe, gegenläufig zu ihren Entwicklungszielen für die Insel Reichenau sei, deren durch Lücken gekennzeichnete Siedlungsstruktur erhalten werden solle (Abwägungstabelle S. 15 f.).
Aus der unterlassenen bauplanerischen Qualifikation der von Bebauung freizuhaltenden Fläche als dem bisherigen Innen- oder Außenbereich zugehörend resultiert jedoch kein beachtlicher Bewertungsfehler. Zwar lässt die Aufhebung der Bebaubarkeit durch eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB bei einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche weitergehende Baurechte entfallen und stellt damit eine in der Abwägung deutlich stärker zu gewichtende Belastung des Eigentümers dar als eine entsprechende Festsetzung bei einer Außenbereichsfläche nach § 35 BauGB, die regelmäßig - wenn überhaupt - nur mit privilegierten Vorhaben bebaut werden kann. Das Fehlen der Bewertung, ob von den Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB und § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auch Innenbereichsflächen betroffen sind, ist aber nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen und damit unbeachtlich (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Ein Einfluss auf das Ergebnis ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falls die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Mangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre. Dabei darf die Ergebniskausalität nur verneint werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass auch bei Vermeidung des Mangels die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Dies folgt, wie das Bundesverfassungsgericht zu der § 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB entsprechenden Regelung des § 17e Abs. 6 Satz 1 FStrG a. F. <Fassung vom 28.6.2007> entschieden hat, aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (BVerfG, 1. Senat 1. Kammer, Beschluss vom 16.12.2015 - 1 BvR 685/12 -, NVwZ 2016, 524). Dieser Maßstab gilt auch für die vergleichbar gefasste Regelung der Ergebniskausalität eines Ermittlungs- oder Bewertungsmangels in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Die notwendigen konkreten Anhaltspunkte für den Nachweis, dass auch bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre, liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat mit ihren Ausführungen in der Abwägungstabelle, die auch konkret auf die von den Antragstellern geäußerten Bauwünsche bezogen sind, deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (Abwägungstabelle S. 19, s. auch S. 17).
c) Auch der Einwand der Antragsteller, ihr Eigentumsrecht weniger beeinträchtigende Planalternativen seien nicht geprüft worden, greift nicht durch. Die Antragsgegnerin hat sich im Einzelnen mit den Bebauungsmöglichkeiten auf den Grundstücken der Antragsteller befasst, sowohl der Grundfläche als auch der Höhe nach, und ist zu dem Ergebnis gekommen, das sich in den getroffenen Festsetzungen niederschlägt (vgl. Abwägungstabelle S. 20 f.).
d) Die Antragsteller haben moniert, es sei ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB als abwägungserheblicher Belang eingestellt worden, obwohl ein abgeschlossenes Konzept im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht existiert habe, sondern nur ein Entwurf. Dies sei zumindest ein beachtlicher Bewertungsfehler.
In der Planbegründung heißt es aber ausdrücklich, dass der Gemeinderat einem „Entwurf“ eines Entwicklungskonzepts zugestimmt habe (Planbegründung I., S. 1) und dass „derzeit ein Entwicklungskonzept für die gesamte Insel“ aufgestellt werde. Die Antragsgegnerin hat also erkannt, dass das Konzept insgesamt noch nicht abgeschlossen war. Sie hat ihre Planung jedoch maßgeblich auf die bereits erstellte „Konzeption zur Siedlungsentwicklung“ gestützt, der der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am 27.10.2008 und 22.3.2010 zugestimmt habe (Planbegründung IV., S. 5). Diese Konzeption, deren Inhalt in der Planbegründung im Einzelnen dargestellt wird, enthält sowohl Aussagen zur Siedlungsentwicklung für die gesamte Insel Reichenau als auch speziell für das Plangebiet. Der Senat hat sich anhand der Gemeinderatsprotokolle vom 27.10.2008 und 22.3.2010 sowie der entsprechenden Sitzungsvorlagen überzeugt, dass der Gemeinderat diese Konzeption ausdrücklich beschlossen hat. Im Hinblick auf die Siedlungsentwicklung lag damit zum maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ein städtebauliches Konzept im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor. In der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller ihre entsprechende Rüge auch nicht mehr weiterverfolgt.
e) Die Behauptung der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe den Inhalt des Bodenseeleitbildes von 1994 verkannt und als verbindlich behandelt, entspricht nicht den Tatsachen.
Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung (II.1, S. 3) den Leitsatz 1.2 des Bodenseeleitbilds zu „Wohnen, Siedlung und Erholung“ und in der Abwägungstabelle die Leitsätze 1.1 und 1.2 wörtlich zitiert. Eine Bindungswirkung dieser Leitsätze hat sie nicht angenommen; vielmehr hat sie festgestellt, das Bodenseeleitbild unterstütze die Ziele der Gemeinde (Abwägungstabelle S. 16, 31, 51).
Sie hat auch den Inhalt des Bodenseeleitbildes nicht verkannt. Es trifft nicht zu, dass sie den - auch im Landesentwicklungsplan - verwendeten Begriff des Uferbereichs missverstanden und übersehen hätte, dass sämtliche Neuansiedlungen auf der Insel Reichenau und dem sonstigen Gemeindegebiet der Antragsgegnerin seit 1994 in Widerspruch zum Bodenseeleitbild stünden. Das Bodenseeleitbild verweist für die Bestimmung des Uferbereichs auf den Landesentwicklungsplan. Nach Plansatz 3.9.15 des damals geltenden Landesentwicklungsplans 1983 gehörten zum Uferbereich die im Anhang „Uferbereich des Bodensees“ aufgeführten Gemeinden und Gemeindeteile, darunter die Gemeinde Reichenau. Der Grundsatz 1.2, dass die Siedlungstätigkeit im Uferbereich grundsätzlich seeabgewandt erfolgen solle, setzt eine entsprechende Siedlungstätigkeit voraus. Dem Inhalt des Bodenseeleitbilds ist nicht zu entnehmen, dass es, wie die Antragsteller wohl meinen, gerade auf der Insel Reichenau jegliche Siedlungstätigkeit ausschließen wollte.
Auch die in der Abwägungstabelle ausdrücklich zitierten, inhaltlich ähnlichen Aussagen des geltenden Landesentwicklungsplans 2002 werden nicht fehlinterpretiert. Soweit der Vortrag der Antragsteller dahin zu verstehen ist, die Antragsgegnerin sei fälschlich davon ausgegangen, dass die von Bebauung freizuhaltenden Flächen innerhalb der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans lägen, sind dafür weder der Planbegründung noch der Abwägungstabelle Anhaltspunkte zu entnehmen. Tatsächlich überschneiden sich die engere Uferzone und das Plangebiet nicht. Zwar ist die genaue Reichweite der engeren Uferzone im Sinne des Landesentwicklungsplans (Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) 10. Spiegelstrich) nicht geklärt; jedenfalls aber reicht diese Zone hier nicht über den Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebiets hinaus (vgl. dazu Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses, LT-Drucks. 13/3221, S. 7 mit Verweis auf den Bodenseeuferplan 1984; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.5.2006 - 8 S 1367/05 -, VBlBW 2007, 182) und damit nicht in das Plangebiet hinein.
f) Mit der Rüge, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Gefahr des Zusammenwachsens einzelner Siedlungsteile oder -splitter und von einer Zerstörung der inseltypischen Siedlungsstruktur im Bereich des Plangebiets ausgegangen, obwohl tatsächlich nur ein einziger Siedlungszusammenhang bestehe, machen die Antragsteller der Sache nach auch einen Bewertungsfehler geltend.
In der Tat liegt insoweit eine Fehlbewertung der Antragsgegnerin vor. Sie hat in der Abwägungstabelle auf den Einwand der Antragsteller, ihnen werde die Bebauungsmöglichkeit einer Baulücke genommen, darauf verwiesen, die Lücken seien zu erhalten, um eine Zerstörung der Siedlungsstruktur zu verhindern, die Teil und Grundlage des Weltkulturerbes sei (Abwägungstabelle S. 15 f.). Damit ist die sogenannte Streusiedlungsstruktur gemeint, die in verschiedenen Bereichen der Insel Reichenau noch erhalten und darauf zurückzuführen ist, dass die Klosterbauern einst verstreut jeweils bei ihren Feldern siedelten, weil die ganze Insel klösterlicher Grund und Boden war (vgl. Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 - juris). Eine Streusiedlungsstruktur ist im Bereich der Grundstücke der Antragsteller jedoch nicht vorhanden.
Der Senat hat sich beim Augenschein einen Eindruck von den konkreten Verhältnissen auf den Grundstücken der Antragsteller sowie ihrer näheren Umgebung im Plangebiet verschafft, der durch die in den Akten vorhandenen Pläne und das Luftbild des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg gestützt wird. Danach stellt die Bebauung im Plangebiet einschließlich des Wohnhauses auf den Grundstücken der Antragsteller - mit Ausnahme des kleinen, abgesetzt liegenden Wohnhauses Hasenhof 1 in der südöstlichen Ecke des Gebiets - einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar. Die acht Häuser Hasenhof 5, 7 und 9 und Obere Rheinstraße 47 bis 47e vermitteln den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit und stellen sich als Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur dar (zu diesen Voraussetzungen grundlegend BVerwG, Urteil vom 06.11.1968 - IV C 31.66 -, BVerwGE 31, 22). Sie sind bis auf das am westlichen Rand des Plangebiets liegende, etwas kleinere Wohnhaus Hasenhof 9 nach ihrer Grundfläche und Kubatur ähnlich und wirken in ihrer Reihung entlang des Wegs Hasenhof und der Oberen Rheinstraße als homogener Bebauungskomplex, der sich Richtung Westen mit vergleichbaren Wohnhäusern im Plangebiet Hasenhof fortsetzt. Liegt aber ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vor, kann von einer Streusiedlung nicht gesprochen werden (Urteil des Senats vom 16.3.2015 - 5 S 2425/13 - zum Bebauungsplan Mittelzell-Nord der Antragsgegnerin).
Der danach vorliegende Bewertungsfehler ist allerdings unbeachtlich. Denn er ist nicht auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB). Aus den bereits oben unter I.2.b) zitierten Aussagen in der Abwägungstabelle (S. 17 ff.) ergibt sich, dass eine Erweiterung der Bebauung Richtung See in unmittelbarer Ufernähe in jedem Fall unerwünscht war; dabei ist eindeutig, dass der von den Antragstellern laut Bauvoranfrage gewünschte Bauplatz als in unmittelbarer Ufernähe liegend angesehen wurde. Damit sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass die Planung ohne den Bewertungsfehler nichts anders ausgefallen wäre.
II.
Der Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.
1. Die Planung insgesamt ist als Bestandteil einer positiven städtebaulichen Planungskonzeption der Antragsgegnerin erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.6.2002 - 4 CN 4.01 -, BVerwGE 116, 296); dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt. Die Einzelheiten der konkreten planerischen Lösung betreffen nicht die generelle Erforderlichkeit der Planung, sondern sind nach Maßgabe des Abwägungsgebots zu überprüfen (BVerwG, Urteil vom 10.9.2015 - 4 CN 8.14 -, ZfBR 2016, 44).
2. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen sind, liegt nicht vor. Die Antragsteller behaupten einen Widerspruch des Entwicklungskonzepts zum Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z), 10. Spiegelstrich des LEP 2002, soweit dort als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum die Freihaltung der engeren Uferzone von weiterer Bebauung und Verdichtung vorgesehen ist. Abgesehen davon, dass sie damit schon keinen allein relevanten Widerspruch des Bebauungsplans zu den Zielen des Landesentwicklungsplans vortragen, besteht der behauptete Widerspruch des Entwicklungskonzepts zu dem zitierten Plansatz nicht (siehe oben I.1.e).
3. Auch die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange nach § 1 Abs. 7 BauGB ist rechtlich nicht zu beanstanden.
§ 1 Abs. 7 BauGB verlangt bei der Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Gemeinderats. Die gerichtliche Kontrolle der von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung darauf zu beschränken, ob in die Abwägung an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtung in einem angemessenen Verhältnis steht. Das Eigen-tumsrecht ist bei der Abwägung in hervorgehobener Weise zu berücksichtigen; es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573; BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, BauR 2003, 1338). Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben. Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen (BVerwG, Beschluss vom 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, a. a. O.). Diesen rechtlichen Vorgaben entspricht die Abwägung der Antragsgegnerin.
a) Die Eigentümerbefugnisse der Antragsteller werden hier nicht in dem Maße eingeschränkt, wie sie meinen. Ein Baulandentzug im Sinne einer Entziehung von nach § 34 BauGB bestehenden Bebauungsmöglichkeiten liegt nicht vor. Denn die Teile der Grundstücke der Antragsteller, die nicht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen worden sind, lagen vor der Überplanung außerhalb des oben (s. I.2.f) beschriebenen Bebauungszusammenhangs im Außenbereich.
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, ZfBR 2016, 67), auch wenn sich dadurch Vor- und Rücksprünge bei der Trennlinie zwischen Innen- und Außenbereich ergeben (OVG Saarl., Beschluss vom 11.1.2007 - 2 Q 35/06 -, BauR 2008, 485). Eine unbebaute Fläche gehört nur dann dem Bebauungszusammenhang an, wenn sich der Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit der Bebauung nach der Verkehrsauffassung auch auf sie erstreckt. Dies ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Bewertung des im Einzelfall vorliegenden konkreten Sachverhalts zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 - 4 B 21.10 -, juris, m. w. N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d. h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse. Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen– und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt (BVerwG, Beschluss vom 8.10.2015 - 4 B 28.15 -, a. a. O.).
Nach diesen Maßgaben endet der Bebauungszusammenhang auf den Grundstücken der Antragsteller unmittelbar südlich des Wohnhauses. Der Senat hat beim Augenschein festgestellt, dass sich südlich an dieses Wohnhaus eine Wiesenfläche anschließt, auf der ein großer Walnussbaum und Obstbäume sowie im Westen eine Reihe Rebstöcke stehen. Diese Wiese setzt sich bis zum baum- und buschbestandenen Ufer des Bodensees fort; im Westen geht sie in die ähnlich gestaltete Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41 über. Optisch gehört die Wiesenfläche der Antragsteller, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und als Fläche für die Landwirtschaft und von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt ist, daher vollständig zur freien Landschaft. Eine Prägung durch die vorhandene Bebauung, die eine Zugehörigkeit zum bestehenden Bebauungszusammenhang vermitteln könnte, findet nicht statt. Die Wohnhäuser auf den im Plangebiet Hasenhof liegenden Grundstücken Flst.Nrn. ...30/1 und ...30 befinden sich von den Grundstücken der Antragsteller aus gesehen erst jenseits der Wiese auf dem benachbarten Grundstück Flst.Nr. ...41. Das östlich unmittelbar am Weg Hasenhof liegende Wohnhaus Hasenhof 5 gibt als Maßstab für eine Bebauung der Grundstücke der Antragsteller südlich des bestehenden Wohnhauses, also für eine Bebauung in zweiter Reihe, nichts her. Dies gilt auch mit Blick auf die südlich des Wohnhauses Hasenhof 5 - über den im Bebauungsplan eingezeichneten Bestand hinaus – zum See hin errichtete stufenförmige Terrassenanlage mit Sauna. Zur Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB gehören nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 02.04.2007 - 4 B 7.07 -, BauR 2007, 1383). Dazu zählt eine Terrassenanlage mit Sauna nicht. Selbst wenn man diese Anlage aber noch als Bestandteil des Wohnhauses Hasenhof 5 ansehen wollte, endete der Bebauungszusammenhang dann unmittelbar westlich und südlich davon; die durch die südlich angrenzende offene Landschaft geprägte Wiesenfläche der Antragsteller läge auch dann im Außenbereich. Der rein rechnerische Abstand zwischen der Terrassenanlage und dem Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1, den die Antragsteller mit 65 m angeben, ist ohne Aussagekraft; die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich ist nicht nach mathematischen Maßstäben vorzunehmen. Eine optische Verbindung besteht zwischen dem genannten Wohnhaus und der Terrassenanlage mit Sauna nicht.
b) Bedenken gegen die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft nach § 9 Abs. 1 Nr. 18a BauGB auf den ehemals im Außenbereich befindlichen Grundstücksteilen bestehen nicht. Insoweit haben die Antragsteller innerhalb der Jahresfrist, die hier durch eine ordnungsgemäße Bekanntmachung und Belehrung (§ 215 Abs. 2 BauGB) in Lauf gesetzt worden ist, nur geltend gemacht, dass sie dort ihr gewünschtes Bauvorhaben verwirklichen wollen. Andere Einwendungen haben sie nicht erhoben; ihr Vortrag, sie könnten auf den Grundstücksteilen mangels nach § 201 BauGB erforderlicher Gewinnerzielungsabsicht noch nicht einmal einen Haus- bzw. Gemüsegarten zum Eigenbedarf anlegen, ist erst mit Schriftsatz vom 8.6.2016 nach Ablauf der Jahresfrist erfolgt. Die Festsetzung von Flächen für die Landwirtschaft wäre daher nur zu beanstanden, wenn sie schlechterdings nicht das Ergebnis einer rechtmäßigen Abwägung sein könnte (zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 22.9.2010 - 4 CN 2.10 -, BVerwGE 138, 12), etwa weil sie die Eigentümerbefugnisse unverhältnismäßig einschränkte. Das ist nicht der Fall.
Die Antragsteller werden durch die Festsetzung landwirtschaftlicher Flächen nicht dazu gezwungen, die bisherige Nutzung ihrer Grundstücke aufzugeben. Vielmehr enthält der Bebauungsplan das Angebot, diese Nutzung in eine landwirtschaftliche zu ändern. Dieses Angebot erfolgte vor dem Hintergrund, dass die von der Festsetzung erfassten Flächen im Geltungsbereich des Rebenaufbauplans liegen (vgl. Umweltbeitrag S. 3). Der danach mögliche Weinbau ist eine Form der Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB (s. dazu auch § 27a Abs. 3 Nr. 2 LLG).
c) Aber auch die für die südlichen Grundstücksteile getroffene Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind (§ 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB), ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB stellt zwar eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998 - 4 NB 4.97 -, BauR 1999, 608). Allerdings verlieren die Antragsteller hier allein die Bebauungsmöglichkeiten, die § 35 BauGB eröffnet. Dieser Verlust wiegt weit weniger schwer als ein Baulandentzug im Innenbereich, weil Vorhaben im Außenbereich nicht ohne weiteres zulässig sind, sondern unter dem Vorbehalt der Nichtbeeinträchtigung (§ 35 Abs. 2 BauGB) bzw. des Nichtentgegenstehens (§ 35 Abs. 1 BauGB) öffentlicher Belange stehen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.01.2005 - 4 C 5.04 -, BVerwGE 122, 364 zum Planschadensrecht; Urteil des Senats vom 17.3.2015 - 5 S 1047/14 -, juris).
Die von der Antragsgegnerin angeführten öffentlichen Belange sind hinreichend gewichtig, um den Verlust dieser Bebauungsmöglichkeiten nach § 35 BauGB zu rechtfertigen. Die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB ist deshalb verhältnismäßig.
Als öffentliche Belange für ihre Planung benennt die Antragsgegnerin die Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See (dazu 1), das Bodenseeleitbild (dazu 2), das Entwicklungskonzept (dazu 3), den Schutz des inseltypischen Streusiedlungscharakters (dazu 4), den Grundsatz der Eigenentwicklung (dazu 5), den Schutz des Landschaftsschutzgebiets (dazu 6) und den Gesichtspunkt einer fehlenden Eignung des Hasenhofwegs für die Erschließung weiterer Wohneinheiten (dazu 7).
(1) Entscheidende Bedeutung für die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB misst die Antragsgegnerin der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See bei. Dies ergibt sich sowohl aus der Planbegründung, die darauf verweist, dass die bisherige Freifläche sowohl nach dem Entwicklungskonzept als auch nach dem Bodenseeleitbild freizuhalten sei (vgl. Planbegründung S. 2), als auch aus den Erwägungen in der Abwägungstabelle. Dort wird zu den Grundstücken der Antragsteller ausgeführt, ein weiteres Heranrücken von Bebauung an den See solle zukünftig unterbleiben, dies entspreche den vom Bodenseeleitbild und Landesentwicklungsplan unterstützten Zielen der Gemeinde (S. 16). Aus städtebaulichen und landschaftsplanerischen Gründen, aus Gründen der Wasserwirtschaft und des Landschaftsschutzes und Landschaftsbildes solle eine weitere bauliche Entwicklung grundsätzlich seeabgewandt erfolgen, eine Erweiterung der Bebauung, die in unmittelbarer Ufernähe stehe, sei grundsätzlich unerwünscht (S. 17).
Dieses Ziel der Freihaltung der bisherigen Freifläche zum See ist als Element zur Gestaltung des Orts- und Landschaftsbilds (§ 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB) ein öffentlicher Belang, den die Antragsgegnerin besonders gewichten durfte. Sie beruft sich dafür zu Recht auf den Landesentwicklungsplan 2002, der in Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 als besondere regionale Entwicklungsaufgabe für den Bodenseeraum „die Lenkung der Siedlungsentwicklung innerhalb des Uferbereichs auf geeignete seeabgewandte Standorte“ vorsieht. Eine Definition des „Uferbereichs“ findet sich im Landesentwicklungsplan 2002 zwar nicht. Insoweit gilt aber nach wie vor die Bestimmung in Plansatz 3.9.15 des Landesentwicklungsplans 1983, auf dem der Landesentwicklungsplan 2002 ausdrücklich aufbaut (vgl. nur Vorwort zum Landesentwicklungsplan 2002). Danach gehört, wie oben unter I.2.e) ausgeführt, die gesamte Insel Reichenau zum Uferbereich. Zur Bestimmung der geeigneten seeabgewandten Standorte im Sinne von Plansatz 6.2.4 Abs. 2 (Z) Spiegelstrich 9 LEP 2002 ist, da es um die Siedlungsentwicklung geht, vom Siedlungsbestand auszugehen. Ein Standort, dessen Bebauung die Siedlungsentwicklung in Richtung See lenkte, indem der Siedlungsbestand in Richtung See erweitert würde, ist nicht seeabgewandt. Dies trifft auch auf die Wiesenfläche auf den Grundstücken der Antragsteller südlich ihres Wohnhauses zu. Durch ihre Bebauung würde der Siedlungsbestand weiter an den Bodensee heranrücken. Die Tatsache, dass das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.Nr. ...30/1 und die Terrassenanlage des Wohnhauses Hasenhof 5 bereits jetzt näher am See liegen als der Gebäudebestand auf den Grundstücken der Antragsteller, ändert daran nichts. Die Wiesenfläche nimmt, wie ausgeführt, an dem bestehenden Bebauungszusammenhang nicht teil. Im Übrigen wäre die von den Antragstellern gewünschte Bebauung in besonderem Maße als Erweiterung des Siedlungsbestands wahrnehmbar, weil sie entlang des Wegs Hasenhof die einzige Bebauung in zweiter Reihe darstellen würde.
Dahinstehen kann, ob es sich bei dem 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) der formellen Kennzeichnung entsprechend tatsächlich um ein Ziel der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG handelt oder nach seinem allein maßgeblichen materiellen Gehalt (BVerwG, Urteil vom 18.9.2003 - 4 CN 20.02 -, BVerwGE 119, 54) nur um einen Grundsatz der Raumordnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 3 ROG, der definitionsgemäß in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat ihn - im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 24.5.2006 - 8 S 1367/05 - (VBlBW 2007, 182) - als Belang in der Abwägung und damit der Sache nach als Grundsatz der Raumordnung behandelt (zur Möglichkeit der Umdeutung s. Spannowsky/Runkel/Goppel, ROG, Kommentar, 2010, § 3 Rn. 22 und 26 ff.). Sie hat ihm aber wegen der inhaltlichen Übereinstimmung mit ihren eigenen planerischen Zielen vollumfänglich Rechnung getragen. Daher wäre der Bebauungsplan, selbst wenn es sich bei der Aussage im 9. Spiegelstrich des Plansatzes 6.2.4 Abs. 2 (Z) um ein Ziel der Raumordnung handelte, an dieses angepasst (§ 1 Abs. 4 BauGB).
Der Einwand der Antragsteller, hier finde eine unzulässige Doppelberücksichtigung raumordnerischer Ziele statt, geht fehl. Stellte die Aussage ein Ziel der Raumordnung dar, enthielte sie eine verbindliche Vorgabe (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ROG). Weitere Bebauung gerade auf den Grundstücken der Antragsteller hätte allein deshalb nicht zugelassen werden können; die dennoch erfolgte Abwägung der Antragsgegnerin wäre dann gegenstandslos.
(2) Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das Bodenseeleitbild von 1994 als Unterstützung der Ziele der Gemeinde gerade auch hinsichtlich der Freihaltung der Freifläche zum See in der Abwägung berücksichtigt worden ist (vgl. etwa Abwägungstabelle S. 16). Zwar handelt es sich beim Bodenseeleitbild nicht um einen auf einer Rechtsgrundlage des Umweltrechts geschaffenen Umweltplan im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 7g BauGB (vgl. dazu Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 1 Rn. 154a). Der Katalog städtebaulicher Belange in § 1 Abs. 6 BauGB ist jedoch nicht abschließend. Das Bodenseeleitbild ist von der Internationalen Bodenseekonferenz (IBK) mit den Mitgliedern Baden-Württemberg, Schaffhausen, Zürich, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, Liechtenstein, Vorarlberg und Bayern im Jahr 1994 beschlossen worden und in seinen Grundsätzen im Jahr 2008 nochmals bestätigt worden (vgl. Präambel des Leitbilds der Internationalen Bodensee Konferenz (IBK) vom 27.6.2008). Die Kongruenz einer Planung mit bodenbezogenen Zielen einer internationalen Konferenz kann ohne weiteres als öffentlicher Belang berücksichtigt werden.
(3) Die Ergebnisse des vom Gemeinderat beschlossenen Konzepts zur Siedlungsentwicklung, die in der Planbegründung allgemein und auszugsweise für den Planbereich dargestellt sind (S. 5 ff., s. dazu auch oben I.2.d), waren gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Abwägung zu berücksichtigen. Auf das Vorbringen der Antragsteller, die Vorgaben des Entwicklungskonzepts würden bei der Überplanung des Gebiets „Hotel Obere Rheinstraße“ in der Nachbarschaft des Plangebiets nicht eingehalten, kommt es nicht an. Zwar büßt ein Entwicklungskonzept, dessen Vorgaben nicht beachtet werden, seine Steuerungskraft ein (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402) und damit auch seine Bedeutung in der Abwägung. Der angeführte Bebauungsplan „Hotel Obere Rheinstraße“ ist jedoch noch nicht beschlossen worden; selbst die öffentliche Auslegung des Planentwurfs hat erst im Mai 2016, also zeitlich weit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses am 28.4.2014, begonnen.
(4) Den inseltypischen Streusiedlungscharakter kann die Antragsgegnerin für die Festsetzung der von Bebauung freizuhaltenden Fläche auf den Grundstücken der Antragsteller nicht ins Feld führen (s. oben I.2.f).
Dass sie diesen Gesichtspunkt dennoch als öffentlichen Belang für ihre Planung gewichtet hat, ist ein sonstiger Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist aber nicht erheblich, weil er ohne Einfluss auf das Abwägungsergebnis gewesen ist (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Denn es sind konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar, dass bei Vermeidung des Fehlers die gleiche Entscheidung getroffen worden wäre. Die Antragsgegnerin hat deutlich gemacht, dass auf den Grundstücken der Antragsteller in jedem Fall keine weitere Bebauung in Richtung See erfolgen soll (s. oben I.2.b).
(5) Soweit die Antragsgegnerin als öffentlichen Belang auch ansieht, dass städtebaulich und raumordnerisch nur die „Eigenentwicklung“ angestrebt werde, ist dies nicht zu beanstanden. Dazu ist allerdings zunächst klarzustellen, dass die Gemeinde Reichenau nicht zu den Gemeinden gehört, die im Regionalplan als „Gemeinden mit Eigenentwicklung“ ausgewiesen sind (vgl. RP 2000 Plansatz 2.5.1 (Z); s. auch LEP 2002 Plansatz 3.1.5 (Z)). Jedoch heißt es bei der Begründung des Plansatzes 2.2.3 (G) im Regionalplan 2000 zur seeabgewandten Siedlungsentwicklung im Entwicklungsachsenabschnitt Radolfzell-Konstanz: „Die Gemeinde Reichenau hat im Inselbereich nur Flächenreserven für den Eigenbedarf“. Vor diesem Hintergrund lässt es keinen Fehler erkennen, dass die Antragsgegnerin die angestrebte Beschränkung der Siedlungstätigkeit als öffentlichen Belang in die Abwägung eingestellt und ihm deutliches Gewicht beigemessen hat. Dies gilt umso mehr, als die Steuerung der Siedlungstätigkeit auf dem Gebiet der Antragsgegnerin in dem Sinne, dass Ansiedlungen auf der Insel Reichenau beschränkt und auf das Festland der Gemeinde Reichenau gelenkt werden sollen, auch insoweit den Zielen des Regionalplans entspricht, als dieser die Ausformung der Entwicklungsachse Konstanz – Radolfzell als Siedlungsbereich auf dem Festland der Gemeinde Reichenau, nicht aber auf der Insel Reichenau vorsieht (RP 2000 Plansatz 2.3.1 (Z)).
(6) Der in der Antragserwiderung von der Antragsgegnerin angeführte Ge-sichtspunkt, es solle die Wertigkeit des Landschaftsschutzgebiets dadurch erhalten werden, dass unmittelbar angrenzend keine verdichtete Wohnbebauung zugelassen werde, findet sich in den Materialien zum Bebauungsplan zwar in dieser Form nicht. Allerdings wird in der Abwägungstabelle als Begründung für die Ablehnung einer Erweiterung der Bebauung auf den Grundstücken der Antragsteller in Richtung See auch der Landschaftsschutz angeführt (Abwägungstabelle S. 17). Dem dient die Ausweisung des Landschaftsschutzgebiets, das unter anderem den Bereich südlich des Bebauungsplangebiets bis zum Bodenseeufer erfasst, durch die Landschaftsschutzverordnung „Insel Reichenau“ des Landratsamts Konstanz vom 20.3.1954, zuletzt geändert am 1.10.2009. Insoweit kann der Schutz des Landschaftsschutzgebiets hier daher auch als öffentlicher Belang für die Planung ins Feld geführt werden.
(7) Die Antragsgegnerin durfte auch die bestehende beengte Erschließungssituation am Weg Hasenhof berücksichtigen, bei der sie bereits heute Probleme etwa bei der Müllabfuhr konstatiert hat, die nicht durch die Zulassung weiterer Gebäude verschärft werden sollen (Planbegründung VI.1 S. 9; s. auch Abwägungstabelle S. 20). Besonderes Gewicht kommt diesem Gesichtspunkt allerdings nicht zu. Die Antragsteller führen zu Recht an, dass die Erschließung zusätzlicher Gebäude ohne weiteres durch entsprechende bauplanerische Festsetzungen, gegebenenfalls in Verbindung mit straßenverkehrsrechtlichen Regelungen, gesichert werden könnte.
Diese öffentlichen Belange sind in ihrer Gesamtschau hinreichend gewichtig, um das gegenläufige Interesse der Antragsteller an der weiteren baulichen Nutzung ihrer Grundstücke zu überwiegen und den Entzug der sich nach § 35 BauGB ergebenden Bebauungsmöglichkeiten zu rechtfertigen. Dies gilt angesichts der hohen Bedeutung des Belangs der auch raumordnerisch gewollten Freihaltung der Freifläche zum See auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Schutz der Siedlungsstruktur im Bereich der Grundstücke der Antragsteller nicht für die Planung streitet.
d) Schließlich sind entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Festsetzungen für die zulässige Bebauung der nördlichen, als allgemeines Wohngebiet festgesetzten Teile ihrer Grundstücke nicht zu beanstanden. Der Bebauungsplan räumt ihnen die Möglichkeit ein, ihr Wohnhaus auf eine mehr als doppelt so große Grundfläche zu erweitern, nämlich von ca. 15 m x 8 m = 120 m² auf 22 m x 14 m = 308 m². Von der von ihnen behaupteten Geringfügigkeit der Erweiterung des Baufensters kann daher nicht die Rede sein. Ihr Hinweis auf die Größe ihrer Grundstücke verfängt in diesem Zusammenhang nicht. Eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, Baufenster in Relation zu der jeweiligen Grundstücksgröße auszuweisen. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zu Recht darauf hin, dass den Antragstellern das größte Baufenster im ganzen Plangebiet und auch die am weitesten gehenden Erweiterungsmöglichkeiten zugebilligt worden sind (s. Abwägungstabelle S. 20 f.).
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Beschluss vom 14. Juni 2016
Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird endgültig auf 40.000,-- € festgesetzt (§ 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG).
Der Beschluss ist unanfechtbar.