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VG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2016 - 14 K 1630/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Fahrtenbuchauflage.

Der Kläger ist eingetragener Halter des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000. Mit diesem Fahrzeug wurde am 9. Juli 2015 um 14:48 Uhr in E. (Überfahrt B 0/BAB 00, Fahrtrichtung G. ) das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre.

Unter dem 23. Juli 2015 und dem 13. August 2015 übersandte die Bußgeldstelle der Stadt E. dem Kläger eine Anhörung im Bußgeldverfahren, auf die der Kläger nicht reagierte. Ebenfalls übersandte die Bußgeldstelle der Stadt E. dem Kläger unter dem 21. August 2015 ein Foto als Beweismittel.

Die Bußgeldstelle der Stadt E. richtete am 21. August 2015 ein Ersuchen an den Ermittlungsdienst der Beklagten mit der Bitte, anhand des beigefügten Fotos den verantwortlichen Fahrzeugführer zu ermitteln. Ausweislich des Schreibens des Ermittlungsdienstes an die Bußgeldstelle vom 9. September 2015 habe der verantwortliche Fahrzeugführer nicht ermittelt werden können. Hausbesuche sowie Nachbarschaftsbefragungen seien ergebnislos verlaufen. Es wurden am 2. und 8. September 2015 Ermittlungen durchgeführt. Der Ermittlungsdienst führte aus, dass die Ehefrau des Klägers am 2. September 2015 von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe und der Kläger am 8. September 2015 angegeben habe, den verantwortlichen Fahrzeugführer nicht zu kennen. Eine Nachbarschaftsbefragung sei ergebnislos verlaufen. Daraufhin wurde das Bußgeldverfahren eingestellt.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2015 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Auferlegung eines Fahrtenbuches an. Der Kläger führte aus, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht Halter des betroffenen Fahrzeuges gewesen sei, da das Fahrzeug von seiner Tochter, Frau M. B. , durchgehend benutzt worden sei. Frau B. habe die alleinige Verfügungsgewalt über das Fahrzeug, sie bestimme Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten. Der Kläger habe sich zum Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes und in der Folgezeit im Urlaub in Italien befunden und habe die Anhörungsschreiben nicht erhalten.

Mit Ordnungsverfügung vom 18. Januar 2016, mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 20. Januar 2016, verpflichtete die Beklagte den Kläger, für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 ab Bestandskraft der Ordnungsverfügung für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch zu führen. Gleichzeitig setzte sie eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 110,75 Euro fest und machte einen Auslagenersatz in Höhe von 2,51 Euro geltend. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, mit dem Fahrzeug des Klägers sei erheblich gegen Verkehrsvorschriften verstoßen worden. Der begangene Geschwindigkeitsverstoß wäre bei rechtzeitiger Ermittlung des verantwortlichen Fahrzeugführers mit einem Punkt im Fahreignungsregister und einem Bußgeld in Höhe von 90,00 Euro geahndet worden. Der Fahrer des Fahrzeugs habe indes nicht festgestellt werden können.

Der Kläger hat am 18. Februar 2016 Klage erhoben.

Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen im Anhörungsverfahren und führt im Wesentlichen ergänzend aus, dass die Tochter des Klägers den Rotlichtverstoß begangen habe. Sie sei auch die Verfügungsberechtigte und Eigentümerin des Fahrzeuges, so dass die Regelvermutung, dass der als Halter eingetragene Kläger auch tatsächlich Halter sei, widerlegt sei. Die Tochter des Klägers müsse lediglich die Benzinkosten aufbringen. Die Kosten für Steuer und Versicherung zahle der Kläger. Zum Beleg dieses Vortrages legte der Kläger eine entsprechende eidesstattliche Versicherung seiner Tochter sowie Überweisungen vor (Kfz-Steuer am 29. Oktober 2015 in Höhe von 124,00 Euro und 2 Überweisungen in Höhe von jeweils 184,00 Euro vom 1. Oktober 2015 und vom 1. Juni 2016).

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31a StVO ZPO seien erfüllt. Eine Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Nach den Unterlagen der Zulassungsstelle sei der Kläger als Halter des Fahrzeuges eingetragen. Damit sei er eine Halterverpflichtung eingegangen, auch wenn er das Fahrzeug seiner Tochter zur alleinigen Nutzung zur Verfügung stelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 18. Januar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Fahrtenbuchauflage findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 31a Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO). Hiernach kann die zuständige Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt.

Der Kläger war im Zeitpunkt des Verkehrsverstoßes Halter des Tatfahrzeuges. Denn Halter im Sinne der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften ist, wer ein Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht, nämlich die Kosten bestreitet und die Verwendungsnutzungen zieht und die tatsächliche Verfügungsgewalt innehat, die ein solcher Gebrauch voraussetzt, mithin Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt,

vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 7 StVG, Rn. 14 m.w.N..

Dabei kommt den Eintragungen im Fahrzeugregister eine gewichtige Indizwirkung zu. Diese kann zwar entkräftet werden, hat allerdings bei der Gesamtwürdigung im Einzelfall- insbesondere bei ungeklärten Verhältnissen - ausschlaggebende Bedeutung,

vgl. OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 17. September 2012 - 8 B 979/12 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 8 B 110/14 - juris.

Kommen mehrere Personen als Halter eines Kraftfahrzeuges in Betracht und scheinen die für die Haltereigenschaft wesentlichen Merkmale bei keiner der beteiligten Personen voll vorzuliegen, so ist maßgeblich, auf welche sie im größten Umfang zutreffen.

Nach Maßgabe der vorgenannten Kriterien ist der Kläger als eingetragener Halter bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nach wie vor als Halter anzusehen. Die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung und der Unterlagen führt im vorliegenden Fall nicht dazu, dass die Indizwirkung im Hinblick auf die Haltereigenschaft entkräftet wurde. Selbst wenn die Tochter des Klägers das Fahrzeug in ihrer alleinigen Verfügungsgewalt hat, so trägt der Kläger dennoch mit der Zahlung der Steuern und der Versicherung den weit überwiegenden Teil der Kosten. In der Zusammenschau mit der Eigenschaft als eingetragener Halter ist bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die von dieser Eintragung ausgehende Indizwirkung nicht entkräftet.

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass nach § 13 Abs. 4 FZV grundsätzlich die Pflicht besteht, der Zulassungsbehörde unverzüglich jeden Wechsel in der Person des Halters zum Zweck der Berichtigung des Fahrzeugregisters mitzuteilen. Dies hat der Kläger hier unterlassen, obwohl nach seinem Vortrag seine Tochter die Halterin des Fahrzeuges ist. Wenn der Kläger - wie zu vermuten ist - aus Gründen der Versicherungszahlung weiter als Halter eingetragen bleiben möchte und die entsprechenden Vorteile nutzt, so muss er ebenso eventuelle Nachteile, die aus der Halterstellung resultieren können, hinnehmen.

Auch ist ein Verkehrsverstoß im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO gegeben. Mit dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XX-X 000 wurde am 9. Juli 2015 um 14:48 Uhr in E. (Überfahrt B 0/BAB 00, Fahrtrichtung G. ) das Rotlicht der Lichtzeichenanlage missachtet. Der Verstoß stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG) dar, die mit einem Eintrag von 1 Punkt im Fahreignungsregister geahndet worden wäre.

Die Beklagte ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Feststellung des Fahrzeugführers nach der vorgenannten Verkehrszuwiderhandlung gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO nicht möglich war.

Von einer Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist auszugehen, wenn die Behörde nach den Umständen des Einzelfalles nicht in der Lage war, den Täter einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften zu ermitteln, obwohl sie alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat. Zu den angemessenen Maßnahmen gehört grundsätzlich auch, dass der Halter möglichst umgehend - im Regelfall innerhalb von zwei Wochen - von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß benachrichtigt wird, damit er die Frage, wer zur Tatzeit sein Fahrzeug geführt hat, noch zuverlässig beantworten und der Täter Entlastungsgründe vorbringen kann. Eine verspätete Anhörung schließt eine Fahrtenbuchauflage allerdings dann nicht aus, wenn feststeht, dass die Verzögerung für die unterbliebene Ermittlung des Täters nicht ursächlich gewesen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1978 - VII C 77.74 -, Rn. 15 ff., juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1987 - 7 B 139.87 -, Rn. 2 f., juris; BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1996- 11 B 84.96 -, Rn. 3, juris; OVG Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom13. November 2013 - 8 A 632/13 -, Rn. 5 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011- 8 B 520/11 -, Rn. 3 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 9, juris.

Dies gilt namentlich für die Fälle, in denen nach den gegebenen Umständen erkennbar ist, dass auch eine frühere Ermittlung nicht zu einem Ermittlungserfolg geführt hätte, weil der Kraftfahrzeughalter ohnehin nicht bereit war, an der erforderlichen Aufklärung mitzuwirken. Insoweit ist es grundsätzlich Sache des Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein Fahrzeug geführt hat. Dabei obliegt es dem Halter insbesondere, dass er den bekannten oder auf einem vorgelegten Radarfoto erkannten Fahrer benennt oder zumindest den möglichen Täterkreis eingrenzt und die Täterfeststellung durch Nachfragen im Kreis der Nutzungsberechtigten fördert. Lehnt der Halter die Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes ab, ist es der Behörde regelmäßig nicht zuzumuten, wahllos zeitraubende, kaum Aussicht auf Erfolg bietende Ermittlungen zu betreiben.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Rn. 7, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 6 ff., juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2007 - 8 B 2746/06 -, Rn. 11, juris; OVG NRW, Urteil vom 30. November 2005 - 8 A 280/05 -, Rn. 25 ff., juris.

Die Bußgeldbehörde kann demgemäß ihre weitere Ermittlungstätigkeit an den Erklärungen des Fahrzeughalters ausrichten und darf insbesondere dann, wenn der Halter keine (weiterführenden) Angaben macht und der Behörde auch keine konkreten Ermittlungsansätze vorliegen, auf zeitraubende und kaum Erfolg versprechende weitere Aufklärungsmaßnahmen verzichten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 8 B 591/14 - m.w.N..

An einer hinreichenden Mitwirkung fehlt es bereits dann, wenn der Fahrzeughalter den Anhörungsbogen bzw. Zeugenfragebogen der Ordnungswidrigkeitenbehörde nicht zurücksendet bzw. weitere Angaben zum Personenkreis der Fahrzeugbenutzer nicht macht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2013 - 8 B 837/13 -; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 2. November 2004 - 12 ME 413/04 -, Rn. 5, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 12 LA 442/03 -, Rn. 4, juris; OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2006- 8 A 3429/04 -, Rn. 11 f., juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 4. März 2013 - 14 K 2369/12 -, Rn. 37 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Mai 2012 - 6 K 8411/10 -, Rn. 39, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 25. März 2013 - 14 L 356/13 -, Rn. 12 f., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Dezember 2013- 14 K 4334/13 -, Rn. 25, juris.

Aus welchen Gründen der Halter keine Angaben zur Sache macht, ist dabei unerheblich. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage setzt vor allem nicht voraus, dass der Halter seine Mitwirkungsobliegenheiten schuldhaft nicht erfüllt hat oder die Unmöglichkeit der Feststellung des Fahrzeugführers sonst zu vertreten hat,

OVG NRW, Beschluss vom 14. November 2013 - 8 B 1668/13 - juris; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 8 B 520/15 -; vorgehend VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. März 2014- 14 L 565/15 -.

Nach Maßgabe der vorgenannten Grundsätze war die Feststellung des Fahrzeugführers im Sinne von § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO unmöglich. Ein für das negative Ermittlungsergebnis ursächliches Ermittlungsdefizit liegt nicht vor.

Selbst wenn der Kläger die Anhörungsbögen im Bußgeldverfahren nicht bekommen haben sollte, ist er seiner Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen. Er hat gegenüber dem Ermittlungsdienst ausweislich des Protokolls lediglich angegeben, dass er den Fahrzeugführer nicht kenne, obwohl es sich auf dem deutlichen Foto um seine Tochter handelt. Da der Kläger gegenüber dem Ermittlungsdienst jegliche Angaben unterlassen hat, ist er damit seiner Mitwirkungsobliegenheiten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen.

Vgl. VG E. , Urteil vom 3. Dezember 2013 - 14 K 4334/13 -, Rn. 30, juris.

Die Beklagte hat zudem in fehlerfreier Weise von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde, § 114 Satz 1 VwGO. Die Straßenverkehrsbehörde handelt regelmäßig ermessensfehlerfrei, wenn sie - wie vorliegend - für die Frage der Verhältnismäßigkeit einer Fahrtenbuchauflage auf die Einstufung der Schwere des zugrunde liegenden Verkehrsverstoßes durch das im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung jeweils geltende Punktesystem in der Anlage 13 zu § 40 FeV zurückgreift. Dabei ist die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage schon bei erstmaliger Begehung eines mit einem Punkt nach der alten Rechtslage bewerteten Verkehrsverstoßes gerechtfertigt, ohne dass es auf besondere Umstände des Einzelfalles, namentlich die Gefährlichkeit des Verkehrsverstoßes, ankommt. Dies gilt umso mehr nach der Reform des Punktesystems zum 1. Mai 2014, wonach Punkte nur noch für Verstöße vergeben werden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Nach dem aktuell gültigen, vereinfachten Punktesystem deckt ein Punkt nunmehr eine größere Spanne von Geschwindigkeitsüberschreitungen (und anderen Verkehrsverstößen) ab als zuvor. Daher ist nach wie vor ab einem Punkt und auch schon bei der ersten derartigen Zuwiderhandlungen von einem erheblichen Verstoß auszugehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 8 A 1217/15 -; zur alten Rechtslage: OVG NRW, Urteil vom 29. April 1999 - 8 A 699/97 -, Rn. 21 ff., juris, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 9. September 1999 - 3 B 94.99 -, Rn. 2, juris; OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2013-8 B 836/13 -; OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2014 - 8 B 591/14 -;

Demgemäß liegt die für die Fahrtenbuchauflage gewählte Dauer von 6 Monaten bei einem Verkehrsverstoß, der gemäß der Anlage 13 zu § 40 FeV in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit einem Punkt im Fahreignungsregister einzutragen gewesen wäre, ohne Weiteres innerhalb der ermessensfehlerfrei wählbaren zeitlichen Länge und begegnet im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit keinen rechtlichen Bedenken.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides sind Bedenken weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 2.513,26 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 und Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist in Anlehnung an Nr. 46.11 des aktuellen Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit für jeden Monat der Geltungsdauer der Fahrtenbuchauflage ein Betrag von 400,00 Euro (hier: 6 Monate x 400,00 Euro = 2.400,00 Euro) zugrundezulegen.

Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2011 - 8 B 520/11 -, Rn. 19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2014 - 8 B 369/14 -.

Der Gebührenbescheid war entsprechend zu addieren.

Lukas Jozefaciuk