VG Köln, Urteil vom 06.08.2015 - 20 K 4462/14
Tenor
Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 10.07.2014 und der Zweitbescheid vom 05.08.2014 werden aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro sowie Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger war Fahrer des Fahrzeuges Typ VW mit dem amtlichen Kennzeichen WES-00 000. Dieses Fahrzeug war am 09.06.2014 in der Schanzenstraße in Köln in Höhe der Haus-Nr. 28 im Bereich von Parkbuchten abgestellt.
Im Zusammenhang mit Veranstaltungen anlässlich des 10. Jahrestages des Anschlags in der Keupstraße in Köln waren nach den von der Beklagten gefertigten Fotos im hier maßgeblichen Bereich mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283 mit Zusatzschild "Haltverbot auch auf dem Seitenstreifen" Zeichen 1052-37) aufgestellt. Nach dem Aufstellungsprotokoll erfolgte die Aufstellung am 05.06.2014. Nach Aktenlage wurde eine Kontrolle der Beschilderung durch Mitarbeiter der Beklagten am 06.06.2014 durchgeführt. Insgesamt handelte es sich um einen - anlässlich der vorgenannten Veranstaltung - weiträumig mit Haltverbotsschildern versehenen Bereich, der u.a. die Schanzenstraße zwischen Keupstraße und Carlswerkstraße (beidseitig) umfasste. Im hier maßgeblichen Bereich der Schanzenstraße, dem auf die Keupstraße zulaufenden Teilstück, befindet sich zudem eine fest installierte Beschilderung. Die Beschilderung stellte sich im Zeitpunkt der Maßnahme am 09.06.2014 auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung Keupstraße daher wie folgt dar:
Im Kurvenbereich der Schanzenstraße in Fahrtrichtung Keupstraße war ein dauerhaftes Haltverbotszeichen (Z 283-10, Anfangsschild ohne Zusatz) aufgestellt und im weiteren Straßenverlauf nur wenige Meter entfernt in Höhe der dortigen Querungshilfe die Sonderbeschilderung in Gestalt des mobilen Haltverbotsschildes Zeichens 283-30 (Mittelschild) mit dem Zusatzzeichen 1052-37 (auch auf dem Seitenstreifen) für den 09.06.2014. Es folgte darauf nach rund 10 - 15 m mit Beginn der Parkbuchten - in denen das klägerische Fahrzeug abgestellt war - eine fest installierte Parkerlaubnisbeschilderung Zeichen 314 mit einem Zusatzzeichen ("Mit Parkschein Mo-Fr. ..."). Darunter - am selben Mast - angebracht war ein Haltverbotsschild Zeichen 283-20 (Endschild ohne Zusatz). Es folgte nochmals ein fest installiertes Parkerlaubnisschild Zeichen 314 (mit Zusatz "Mit Parkschein...") und im weiteren Straßenverlauf, hinter einem Knick und mehr als 100 m von dem fest installierten Haltverbots-Endschild entfernt - im Bereich zweier Sicherungskästen, in etwa gegenüber der Haus Nr. 24 - ein weiteres mobiles Haltverbotsschild Zeichen 283-30 (Mittelschild) mit dem Zusatz 1052-37 für den 09.06.2014. Wegen der Einzelheiten der Örtlichkeit wird ergänzend auf die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten befindlichen Lichtbilder und Karten Bezug genommen.
Nachdem Mitarbeiter der Beklagten am 09.06.2014 um 00:35 Uhr das Fahrzeug des Klägers an der benannten Stelle vorfanden, erteilten sie um 01:02 Uhr einen Abschleppauftrag, der um 01:13 Uhr ausgeführt wurde. Der Kläger löste das Fahrzeug am gleichen Tag gegen Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro bei der Firma Schlimbach aus.
Mit Leistungsbescheid vom 10.07.2014 nahm die Beklagte den Kläger darüber hinaus für Verwaltungsgebühren in Höhe von 62,00 Euro in Anspruch.
Mit Mail-Schreiben vom 16.07.2014 teilte der Kläger dazu mit, dass er den Betrag nur unter Vorbehalt bezahle, da der Leistungsbescheid rechtswidrig sei. Zur Begründung nahm er Bezug auf die Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im Ordnungswidrigkeitenverfahren, wonach infolge des fest installierten kombinierten Verkehrszeichens 283 (Endschild) und 314 das Parken in den Parkbuchten nach dem Ende des mobilen Haltverbots erlaubt gewesen sei.
Mit Zweitbescheid vom 05.08.2014 zum Leistungsbescheid vom 10.07.2014 hielt die Beklagte an der Erhebung der Verwaltungsgebühren fest und führte dazu aus, bei dem fest installierten Verkehrszeichen handele es sich um ein dauerhaft ausschließlich für die Fahrbahn angeordnetes Haltverbot. Dieses hebe die mobil aufgestellte Haltverbotsbeschilderung für die Fahrbahn und durch Zusatzschild für den Seitenstreifen nicht auf. Hingegen würden mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote (Z 283) Verkehrszeichen aufheben, die das Parken erlauben. Eine Abdeckung bzw. Unkenntlichmachung der Beschilderung sei dafür nicht erforderlich. Aufgrund der für die Großveranstaltung zu erwartenden Behinderung sei das Fahrzeug abgeschleppt worden.
Der Kläger hat am 14.08.2014 Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. Ergänzend führt der Kläger aus, er habe aufgrund der dargestellten Beschilderung angenommen, dass das Haltverbot dort - links des Schildes Z 283-20 und Z 314 - beendet und das Parken in den nachfolgenden Parkbuchten erlaubt sei. Nicht erkennbar sei gewesen, dass das mobile Haltverbot durchgehend gelten sollte. In Fahrtrichtung sei auch kein weiteres mobiles Haltverbot erkennbar gewesen. Straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote müssten so angebracht sein, dass der sorgfältig handelnde Verkehrsteilnehmer die Anordnung ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen könne. Ein Zeichen Haltverbot-Ende 283-20, egal ob stationär oder mobil, beende in jedem Fall ein vorher aufgestelltes mobiles Haltverbot. Die Beklagte hätte die Außerkraftsetzung der entgegenstehenden Dauerbeschilderung daher hier durch einen entsprechenden Hinweis deutlich machen müssen. Dies sei nunmehr anlässlich einer Veranstaltung am 26.10.2014 auch geschehen. Die Beklagte habe an der besagten Stelle sodann ein zusätzliches mobiles Haltverbot (Z 283-10 nebst Zusatz 1052-37) aufgestellt.
Der Kläger führt weiter an, dass in der linken oberen Ecke der Windschutzscheibe seines Fahrzeuges (frontaler Blick) seine Mobilnummer angebracht gewesen sei. Unter dieser habe man ihn erreichen können. Aufgehalten habe er sich in unmittelbarer räumlicher Nähe in der Veranstaltungshalle in der Schanzenstraße. Ihm sei dazu mitgeteilt worden, dass mangels Verpflichtung nicht der Versuch unternommen worden sei, ihn zu kontaktieren. Dies mache die Abschleppmaßnahme rechtswidrig.
Der Kläger beantragt,
den Leistungsbescheid der Beklagten vom 10.07.2014 sowie den hierzu ergangenen Zweitbescheid vom 05.08.2014 aufzuheben und dem Kläger die Abschleppkosten in Höhe von 115,25 Euro sowie die Verwaltungsgebühr von 62,00 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Abschleppmaßnahme für rechtmäßig. Die mobile Sonderbeschilderung habe über das fest installierte Haltverbot hinaus bis zum nächsten mobilen Verkehrszeichen mit Zusatz gegolten. Aufgrund des Zusatzschildes 1052-37 habe sich das mobile Haltverbot nicht nur auf die Fahrbahn, sondern auch auf den Seiten- bzw. Parkstreifen bezogen. Da sich jedoch die Endbeschilderung nur auf die Fahrbahn bezogen habe, habe die Zusatzbeschilderung für den Parkstreifen noch ihre Wirkung entfaltet. Für den 26.10.2014 sei die mobile Beschilderung anders aufgestellt worden, da in diesem Fall für Filmaufnahmen erst ab Beginn des Parkstreifens eine Haltverbotszone einzurichten gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten hingegen die gesamten Zu- und Abwege für die Großveranstaltung freigehalten werden müssen. Es seien im Bereich der Haus-Nr. 28 insgesamt drei Fahrzeuge abgeschleppt worden und im weiteren Verlauf des Seitenstreifens, der eine Vielzahl von Parkmöglichkeiten aufweise, noch weitere drei Fahrzeuge. Der Kläger sei im Vorfeld der Maßnahme auch nicht erreichbar, insbesondere seine Telefonnummer für den Außendienst nicht erkennbar gewesen. Andernfalls wäre durch die Außendienstmitarbeiter versucht worden den Kläger zu kontaktieren.
In der mündlichen Verhandlung sind die Zeugin Frau T. F. (Ehefrau des Klägers) und die Außendienstmitarbeiter der Beklagten, Herr N. F1. sowie Herr T1. B. , zu der Beschilderung in der Schanzenstraße gehört worden. Bezüglich der Bekundungen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.08.2015 Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten verwiesen.
Gründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der gezahlten Abschleppkosten und Verwaltungsgebühren
Gemäß § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und §15 Abs. 1 Nr. 7 (Verwaltungsgebühren) VO VwVG NRW i.V.m. § 24 Nr. 13 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten und für die Durchführung der Maßnahme Verwaltungsgebühren zu entrichten. Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit den Mitteln des Ordnungsrechtes begegnet werden kann.
Diese Voraussetzung lag im Zeitpunkt der hier streitigen Abschleppmaßnahme nicht vor. Denn der Kläger parkte zulässigerweise innerhalb einer markierten Parkbucht. Das Parken war an dieser Stelle nicht durch eine mobile Haltverbotszone wirksam ausgeschlossen, da die entsprechenden Verkehrszeichen im hier vorliegenden Fall nicht wirksam bekanntgegeben wurden.
Die Bekanntgabe eines Verkehrszeichens erfolgt im Wege der öffentlichen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrsschildes. Eine wirksame Bekanntgabe setzt voraus, dass das Verkehrszeichen von dem, der selbst oder dessen Fahrzeug in seinen Wirkungsbereich gelangt, bei Anlegung des von § 1 StVO vorgegebenen Sorgfaltsmaßstabes ohne weiteres wahrgenommen werden kann. Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, niedrigere Anforderungen zu stellen sind als an solche für den fließenden Verkehr. Während Verkehrsschilder für den fließenden Verkehr so aufgestellt oder angebracht sein müssen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer sie schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann,
vgl. BVerwG, Urteil vom 11.12.1996 - 11 C 15/95 -, nach juris,
ist ein Teilnehmer am ruhenden Verkehr gerade in einer Großstadt, wo er mit Park- und Haltverboten zu rechnen hat, grundsätzlich verpflichtet, sich nach etwa vorhandenen entsprechenden Verkehrszeichen mit Sorgfalt umzusehen. Welche Anforderungen an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen dabei konkret zu stellen sind bzw. welche Sorgfaltsanforderungen von einem Verkehrsteilnehmer zu verlangen sind, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und der örtlichen Situation. In Bezug auf Einschränkungen des Parkens und Haltens muss ein Verkehrsteilnehmer jedenfalls den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein verkehrsrechtlicher Regelungen überprüfen.
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.11.2004 - 5 A 850/03 - und vom 11.06.1997 - 5 A 4278/95 -; OVG Hamburg, Urteil vom 30.06.2009 - 3 Bf 408/08 - jeweils Juris.
Gemessen an diesen Kriterien war die mobile Haltverbotszone hier nicht mehr hinreichend wahrnehmbar und daher unwirksam.
Denn auch bei Einhaltung dieser Sorgfaltsanforderungen war im vorliegenden Fall für den hier relevanten Bereich ein hinreichender Zusammenhang zwischen den maßgeblichen mobilen Haltverbotsschildern nicht mehr anzunehmen.
Das Gericht ist zwar zu der Überzeugung gelangt, dass die mobile Beschilderung im hier relevanten Bereich in der Schanzenstraße im Zeitpunkt des Parkvorgangs des Klägers - am 08.06.2014 gegen 13:00 bzw. 14:00 Uhr - bereits so aufgestellt war, wie sie von den Mitarbeitern der Beklagten im Zeitpunkt der Maßnahme am 09.06.2014 nach 0:00 Uhr dokumentiert und sie im Tatbestand dargestellt wurde. Die Beklagte hat sowohl die Aufstellung am 05.06.2014 und damit mit einem Vorlauf von mehr als den geforderten 48 Stunden, als auch eine nochmalige Kontrolle der Beschilderung am 06.06.2014 dokumentiert. Danach ist anzunehmen, dass die Beschilderung auch am Mittag des 08.06.2014 bereits so vorhanden war. Dem steht das Vorbringen des Klägers und der Zeugin F. in der mündlichen Verhandlung, wonach sie nur das fest installierte Schild (Z 314 mit Zusatz und Z 283-20) gesehen haben, nicht entgegen, denn der Kläger hat nachvollziehbar geschildert, dass sie spät dran und daher in Eile waren und sie sich nach dem Parkvorgang - er schnellen Schrittes vorne weg und ohne sich weiter umzuschauen - direkt auf die gegenüberliegende Seite der Schanzenstraße und dort zügig zum auf dieser Seite gelegenen Schauspiel begeben haben.
Nicht gefolgt wird hingegen dem damit nicht in Einklang zu bringenden weiteren Vorbringen des Klägers und der Zeugin, sie hätten sich nach dem Parkvorgang zunächst nach anderen Schildern umgeschaut. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens können jedoch hier dahinstehen. Denn für den relevanten Bereich war ein Haltverbot jedenfalls nicht wirksam angeordnet.
Dabei war zum einen zu berücksichtigen, dass auf das mobile Haltverbotsschild im Bereich der Querungshilfe der Schanzenstraße - nach den in den Akten befindlichen Fotos (Bl. 8 und 9 des Verwaltungsvorganges) - erst im Bereich von Sicherungskästen ein weiteres mobiles Haltverbotsschild folgte. Dieses befand sich in etwa gegenüber der Haus-Nr. 24 und damit gut 130 m von dem vorausgegangenene mobilen Schild entfernt.
Entfernung ermittelt über TIM-online Topographisches Informationsmanagement NRW (www.timonline.nrw.de)
Dieses weitere mobile Haltverbotsschild lag darüber hinaus (kurz) hinter einem Knick, den die Schanzenstraße in diesem Bereich macht, was hier auch dazu führte, dass keine Sichtbeziehung mehr zwischen den mobilden Schildern vorhanden war.
Diesen Standort hat letztlich auch der Außendienstmitarbeiter Herr B. im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung bestätigt, denn er gab an, ein nächstes Haltverbot sei an der Ecke bzw. zweiten Kurve aufgestellt gewesen. Herr B. hat lediglich die Entfernung unzutreffend geschätzt.
Hinzu tritt im vorliegenden Fall ferner, dass - aufgrund der für die mobile Beschilderung gewählten Aufstellungsorte - auf das mobile Haltverbotsschild im Bereich der Querungshilfe in relativ kurzer Entfernung von 10 bis 15 m ein fest installiertes Haltverbots-Endschild folgte, zusammen mit einem Parkerlaubnisschild für den nachfolgenden Bereich der Parkbuchten. Zwar heben nach Ziffer 2 der Erläuterungen in ldf. Nr. 61 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO mobile, vorübergehend angeordnete Haltverbote durch Zeichen 283 und 286 Verkehrszeichen auf, die das Parken erlauben. Insoweit kommt einer mobilen Beschilderung nunmehr Geltungsvorrang vor einer Erlaubnisbeschilderung zu.
Die Verbotsbeschilderung war jedoch bereits unabhängig davon im Bereich der Parkbuchten aufgrund der stationären Haltverbots-Endschildes unklar. Das gilt auch deshalb, weil das nächste Haltverbotsschild erst in in gut 130 m Entfernung von dem vorangegangenen mobilen Schild aufgestellt war. Daran vermag dann auch der Umstand, dass das mobile Schild hier aufgrund des Zusatzes "auch für den Seitenstreifen" über den Regelungsbereich des stationären Schilde hinausging, nichts mehr zu ändern. Darüber hinaus fehlte es für einen klaren Beginn einer mobilen Haltverbotszone in diesem Bereich an einem Anfangsschild (Zeichen 283-10), denn die Beklagte hat hier lediglich ein Mittelschild aufgestellt. Insgesamt stand damit dieses Mittelschild hier zusammenhanglos in der Nähe des fest installierten Endschildes und vermochte über dieses fest installierte Endschild hinaus keine hinreichend deutliche Haltverbotszone mit dem nachfolgenden mobilen Schild zu begründen.
Fehlt es nach allem hier an einer wirksam eingerichteten Haltverbotszone, so lag kein zur Einleitung eines Abschleppvorgangs berechtigender Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, so dass die Abschleppmaßnahme rechtswidrig war. Aus der Rechtswidrigkeit der Abschleppmaßnahme folgt zugleich auch die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden Verwahrung. Der Kläger ist zudem nicht verpflichtet, eine Verwaltungsgebühr für eine rechtswidrige Abschleppmaßnahme zu entrichten. Die ihm entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 177,25 Euro sind ihm von der Beklagten zu erstatten
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.