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VG München, Urteil vom 05.08.2015 - M 7 K 15.500

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums München vom ... Januar 2015 in Höhe von 188,20 EUR für eine Abschleppmaßnahme.

Das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... parkte am ... Januar 2015 seit spätestens 13.07 Uhr in der ...-Straße auf Höhe des Anwesens Nr. ... vor einer Feuerwehrzufahrt. Der um 13.15 Uhr angeforderte Abschleppdienst brachte das Kraftfahrzeug zur Verwahrstelle des Polizeipräsidiums München. Dafür wurden vom Kläger mit Leistungsbescheid vom ... Januar 2015 Kosten in Höhe von 188,20 EUR gefordert und von diesem bezahlt.

Mit Schriftsatz vom ... Februar 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 9. Februar 2015, hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte Klage erhoben und beantragt,

den Leistungsbescheid vom ... Januar 2015, Block ..., Bl. 18, des Polizeipräsidiums München, Fahrzeugverwahrstelle, aufzuheben und dem Kläger die Kostenforderung gemäß Leistungsbescheid vom ... Januar 2015, Block ..., Bl. 18, des Polizeipräsidiums München, Fahrzeugverwahrstelle, in Höhe von 188,20 EUR zzgl. 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Zur Begründung wird im Wesentlichen folgendes vorgetragen:

Der Kläger habe am ... Januar 2015 seinen Pkw in einer rechts neben der Fahrspur mit durchgehender weißer Linie ausgewiesenen Parkbucht geparkt. Der Kläger habe hinter einem dunklen Pkw auf Höhe des linken mit Holz verkleideten Mülltonnenhäuschens geparkt und hinter dem Kläger habe ein weiteres Fahrzeug gestanden. Dieses sei zum Zeitpunkt der Aufnahme der Fotografie bereits weggefahren oder abgeschleppt worden. Dies könne seine Beifahrerin bezeugen, welche zugleich die Prozessbevollmächtigte in diesem Verfahren sei. Als der Kläger und seine Beifahrerin um ca. 13.20 Uhr zu dem Fahrzeug zurückgekehrt seien, sei die Parklücke leer gewesen. Der Kläger sei von einem Diebstahl ausgegangen und habe bei der Polizeiinspektion angerufen, welche ihm erklärt habe, das Fahrzeug sei wegen Parkens vor einer Feuerwehrzufahrt abgeschleppt worden. Er habe das Kraftfahrzeug unverzüglich an der Verwahrstelle abgeholt und sei gezwungen gewesen, die Kosten zu begleichen, um die Herausgabe des Pkw zu erreichen. Er habe sich mündlich gegen die Rechtsmäßigkeit der Abschleppmaßnahme verwahrt. Die Maßnahme sei rechtswidrig, da die Feuerwehrzufahrt nicht, wie rechtlich vorgeschrieben, gekennzeichnet sei und für den Kläger beim Parken dadurch nicht zu erkennen gewesen sei. Die Örtlichkeit stelle sich folgendermaßen dar: Rechts neben dem ausgewiesenen Parkstreifen verlaufe ein Fahrradweg und ein Gehweg. Dort grenze dann auf Höhe des geparkten Pkw des Klägers ein holzverkleidetes Mülltonnenhaus an. Ein weiteres Mülltonnenhaus grenze etwa 5,20 m rechts davon an und sei durch einen Grünstreifen und rot-weiß-gestreifte Sperrpfosten vom linken Mülltonnenhaus getrennt. Das rechte Mülltonnenhaus sei mit einem offiziellen Feuerwehrzufahrtschild markiert, das linke nicht. Der mit Sperrpfosten und Grünstreifen markierte Raum zwischen den Mülltonnen solle eine Feuerwehrzufahrt markieren. Rechtsgrundlage hierfür sei die Bayerische Bauordnung und die Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr. Aus folgenden Gründen sei die Feuerwehrzufahrt nicht vorschriftsmäßig gekennzeichnet: Der Bordstein sei nicht abgesenkt, was aber Merkmal einer Feuerwehrzufahrt sei und für den Verkehrsteilnehmer als Indiz für eine Acht zu gebende Besonderheit gelte. Der Bordstein vor der Feuerwehrzufahrt müsse nach den Bestimmungen des Art. 5 BayBO i.V.m. Ziff. 4.2.8 der DIN 14090 abgesenkt sein. Die Absenkung sei erforderlich, damit die Zufahrt mit Feuerwehrfahrzeugen schadlos möglich sei und zudem erforderlich, damit die Feuerwehrzufahrt für Verkehrsteilnehmer besser erkennbar sei. Zur eindeutigen Erkennbarkeit sei das Absenken der Bordsteine auf Fahrbahnniveau nötig. Ferner dürften Stufen und Schwellen vor Feuerwehrzufahrten nicht höher als 8 cm sein. Bei der streitgegenständlichen Zufahrt sei die Bordsteinkante 10 cm hoch und damit oberhalb der zulässigen Höhe. Ferner müssten Zufahrten, die breiter als 5 m sind, beidseitig beschildert werden. Hier betrage die Zufahrt zwischen den beiden Mülltonnenhäuschen mindestens 5,20 m, sei aber nur einseitig beschildert. Nach Art. 5 BayBO müsse die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. Dies sei im Fall des Klägers nicht möglich gewesen. Einem Autofahrer, der einen Parkplatz suche, falle vorliegend der durch weiße Linien gekennzeichnete Parkstreifen als ordnungsgemäße Parkmöglichkeit ins Auge. Die erst mehrere Meter neben dem Radweg und dem Gehweg stehenden Sperrpfosten fielen beim Parken nicht mehr ins Auge. Beim Aussteigen aus dem Pkw und dem Weggehen des Verkehrsteilnehmers nach links, also in Fahrrichtung, könne desweiteren nicht einmal das Feuerwehrzusatzschild an dem linken Mülltonnenhaus auffallen, da dort keines angebracht sei. Ein Halteverbotsschild mit dem Zusatz „Anfahrtzone für Feuerwehr“ sei nicht angebracht. Vor Beginn des Parkstreifens sei lediglich ein Halteverbotsschild angebracht, welches das Parken außerhalb der weißen Parkstreifen verbiete. Zwar trage das am rechten Mülltonnenhaus angebrachte Feuerwehrzusatzschild die Siegelung der Branddirektion, jedoch sei die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt nicht ordnungsgemäß ausgeführt und führe damit nicht zu einem Halte- und Parkverbot gemäß § 12 StVO und mache die Abschleppmaßnahme damit rechtswidrig. Der Kläger sei Betriebsleiter für ein Verkehrsgebäude mit Einkaufszentrum und kenne die verkehrsrechtlichen Kennzeichnungspflichten gut. Er sei sich der Wichtigkeit von Feuerwehrzufahrten und dessen Freihaltung bewusst und wolle auf gar keinen Fall durch Abstellen des eigenen Fahrzeugs vor einer Feuerwehrzufahrt abstrakt oder konkret Menschenleben gefährden. Wie ausgeführt, sei die Verkehrslage vor Ort für ihn aber weder eindeutig noch erkennbar und erst recht nicht der Wichtigkeit einer Feuerwehrzufahrt angemessen. Die fehlende Bürgersteigabsenkung und der mit weißer Linie ausgewiesene Parkstreifen animiere die Autofahrer, die Parkplätze vor der Zufahrt als vermeintlich ordnungsgemäße Parkmöglichkeit zu nutzen. Selbst Garagen und sonstige Einfahrten mit einem weitaus geringeren Sicherheitsanspruch seien mit einer Unterbrechung der Kennzeichnung bzw. einer Schraffierung der Straße, gekoppelt mit einer Bürgersteigabsenkung, gekennzeichnet. Laut dem anliegenden Ausdruck sei auch deutlich zu erkennen, dass nur die Mülltonnenhäuser gebaut und erneuert worden seien und sodann lediglich ein nicht deutlich zu erkennendes Schild an dem rechten Mülltonnenhaus angebracht worden sei, um eine Feuerwehrzufahrt zu generieren. Außerdem seien Parkflächen auf der Straße neu eingezeichnet worden, wo vorher keine ausgewiesen gewesen seien und dies sei direkt vor der Feuerwehrzufahrt geschehen, da wohl selbst die Planer der Parkflächen diese Zufahrt als solche nicht erkannt hätten. Das Siegel der Brandschutzdirektion sei fälschlicherweise erteilt worden. Ein Sachverständigengutachten könne dies bestätigen. Die Einholung sei jedoch aufgrund der Offensichtlichkeit der Mängel nicht erforderlich. Zwischenzeitlich sei auf dem linken Mülltonnenhäuschen ein zweites Schild, das eine Feuerwehrzufahrt ausweist, angebracht worden. Ferner sei durch Abfräsen der durchgehenden weißen Linie am Boden die ausgewiesene Parkbucht entfernt worden. Es spreche auch für sich, dass von Unbekannten ein selbstgefertigtes Schild „Abschleppfalle“ angebracht worden sei. Der Kläger gehe zudem davon aus, dass in Kürze die Gehsteigabsenkung, wie im Infoblatt der Branddirektion München gefordert, vorgenommen werde.

Mit Schreiben vom ... März 2015 beantragt der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der angefochtene Leistungsbescheid sei rechtmäßig. Das Fahrzeug des Klägers habe unzulässig und mit voller Länge vor einer mit Schild nach DIN 4066 (weißer Grund, rote Umrandung, schwarze Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“) deutlich sichtbar beschilderten und amtlich gekennzeichneten Zufahrt für die Feuerwehr geparkt. Das Schild stehe ordnungsgemäß nach der Anordnung der Branddirektion der Landeshauptstadt München vom 13. Dezember 2013 am Schnittpunkt zwischen öffentlichem und privatem Grund und sei amtlich gesiegelt. Der Zufahrtsbereich, welcher von parkenden Fahrzeugen ausnahmslos freizuhalten sei, um jederzeit einen ungehinderten Rettungseinsatz zu ermöglichen, sei anhand des Verkehrszeichens und der baulichen Gegebenheiten klar erkennbar. Zur Abwehr der fortwirkenden Störung (Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 12 Abs. 1 Nr. 5, 49 StVO, § 24 StVG) und gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei die Polizei gemäß Art. 25 PAG befugt gewesen, die notwendigen Anordnungen zu treffen. Zufahrtszonen der Feuerwehr dienten im besonderen Maße der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit. Das Abschleppen von Fahrzeugen aus solchen Bereichen könne daher auch ohne Nachweis eine Behinderung grundsätzlich als notwendig und verhältnismäßig angesehen werden. Die Polizei handle ermessensgerecht, wenn sie aus Feuerwehrzufahrten Fahrzeuge umgehend entfernen ließe, da ein Notfalleinsatz nicht vorhersehbar sei, jedoch jederzeit eintreten könne. Die Feuerwehrzufahrt sei mittels eines amtlich gesiegelten Schildes nach DIN 4066 ausgewiesen und entspreche genau den Vorgaben in dem Bescheid der Branddirektion. Der Kläger sei auf die erhöhte Sorgfaltspflicht im ruhenden Verkehr hinzuweisen. Es bestehe eine erhöhte Pflicht dahingehend, sich spätestens beim Verlassen des Fahrzeugs über die Zulässigkeit des Haltens und Parkens an der gewählten Stelle zu vergewissern, insbesondere sich nach einschlägigen Verkehrsschildern umzusehen. Bei Anwendung der erforderlichen Sorgfaltspflicht wäre der Bereich der Feuerwehrzufahrt allein aufgrund der baulichen Gegebenheiten eindeutig erkennbar gewesen. Die Zufahrt befinde sich für jedermann klar ersichtlich zwischen den beiden Mülltonnenhäuschen und sei mit drei rot-weiß lackierten, herausnehmbaren Pfosten versperrt. Eine weitere Kennzeichnung z.B. durch einen abgesenkten Bordstein, sei nach der Straßenverkehrsordnung nicht vorgeschrieben. Soweit der Kläger die Feuerwehrzufahrt als solche bzw. deren Kennzeichnung bemängle, sei dafür die Landeshauptstadt München, Kreisverwaltungsreferat, Branddirektion, zuständig. Für die rechtmäßige Amtshandlung würden Kosten nach Art. 28 Abs. 3, 76 PAG, §§ 1 und 2 PolKV und Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 KG erhoben, und zwar eine Regelgebühr von 48,-- EUR und Auslagen für den Abschleppdienst in Höhe von 95,20 EUR, sowie die Verwahrgebühren in Höhe von 45,-- EUR, damit insgesamt 188,20 EUR.

Das Gericht hat am 5. August 2015 mündlich zur Sache verhandelt. Es wurde die Verwaltungsakte M 7 K 14.1490 beigezogen. Hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn der angefochtene Kostenbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage ist Art. 28 Abs. 3 Satz 1 bzw. Art 9 Abs. 2, Art 76 Polizeiaufgabengesetz (PAG) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 Nr. 5 Kostengesetz (KG), § 1 Polizeikostenverordnung (PolKV). Danach setzt die Kostenerhebung voraus, dass die Polizei anstelle des Verantwortlichen eine Sache sichergestellt bzw. eine Maßnahme unmittelbar ausgeführt hat und die abgerechneten Kosten dafür angefallen sind, ferner, dass die zugrunde liegende Maßnahme im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen ist (Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 4. Aufl. 2014, Art. 76 PAG Rn. 28, Art. 11 PAG Rn. 22; Berner/Köhler/Käß, PAG, 20. Aufl. 2010, Art. 76 Rn. 23; BayVGH, U.v. 17.4.2008 - 10 B 08.449 - juris Rn. 12).

Die auf Art. 25 Nr. 1 PAG gestützte Abschleppanordnung war rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift kann die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr eine Sache sicherstellen. Hierzu zählen bereits eingetretene und andauernde Störungen wie Verkehrsordnungswidrigkeiten (Schmidbauer/Steiner, a.a.O., Art. 11 PAG Rn. 47, 62 ff.), vorliegend gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12, § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO. Hiernach ist das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Die Voraussetzungen für eine unmittelbare Ausführung der Maßnahme nach Art. 25 Nr. 1 PAG lagen vor, da der Zweck der Sicherstellung, das aus dem Halteverbot resultierende sofort vollziehbare Wegfahrgebot durchzusetzen (vgl. VGH BW, U.v. 20.1.2010 – 1 S 484/09 – juris Rn. 16), durch Inanspruchnahme des Klägers mangels Anwesenheit nicht rechtzeitig erreicht werden konnte.

Der Einlassung des Klägers, die Feuerwehrzufahrt sei nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet, ist nicht zu folgen. Aus den mit der Behördenakte vorgelegten Fotos ergibt sich, dass die Feuerwehrzufahrt mit einem der DIN 4066 entsprechenden Schild gekennzeichnet ist, welches sich am Schnittpunkt zwischen dem öffentlichen und privaten Grund befindet, gemäß der Vorgabe im Bescheid der Branddirektion vom 13. Dezember 2012. Amtlich ist eine Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt, wenn sie von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen wurde; dies dient zur Abgrenzung von Hinweisschildern privater Grundstückseigentümer (Vogel, NZV 1990, S. 421). Eine beiderseitige Beschilderung ist entgegen der Annahme des Klägers nicht erforderlich. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO verlangt lediglich eine „amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt“, ohne weitere Voraussetzungen hinsichtlich Lage oder Anzahl der Schilder aufzustellen. Aus den Anwendungshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren zum Vollzug der Straßenverkehrsordnung (AH-StVO) ergibt sich, dass eine amtliche Kennzeichnung durch Verwendung eines Hinweisschildes nach DIN 4066 (schwarze Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" auf weißem Grund mit roter Umrahmung) erfolgt und für den öffentlichen Verkehr deutlich sichtbar, in der Regel rechts, anzubringen ist. Diese Anforderungen sind vorliegend erfüllt. Das vom Kläger vorgelegte Informationsheft der Berufsfeuerwehr München stellt erweiterte baurechtliche Anforderungen auf, die jedoch bei der straßenverkehrsrechtlichen Befolgungspflicht eines Verkehrszeichens unerheblich sind. Wer am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, hat das Vorhandensein einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt als bauliche Gegebenheit hinzunehmen und kann die Rechtmäßigkeit ihrer Anlegung nicht in Zweifel ziehen, insbesondere nicht davon abhängig machen, ob etwaige baurechtliche Vorschriften eingehalten sind (KG Berlin, B.v. 27.2.1992 – 2 Ss 5/92 – 3 Ws (b) 25/92 – NZV 1992, 291).

Die Feuerwehrzufahrt war als solche auch erkennbar. Im ruhenden Verkehr gelten gegenüber dem fließenden Verkehr erhöhte Sorgfaltsanforderungen. Dem Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr ist es zuzumuten, eingehend zu prüfen, ob er sein Fahrzeug an der von ihm gewählten Stelle abstellen darf (vgl. OVG Hamburg, U.v. 30.6.2009 – 3 Bf 408/08NZV 2009, 524 ff.). Die Feuerwehrzufahrt war mit dem bereits erwähnten Schild gekennzeichnet und zudem optisch durch drei rot-weiße Pfosten, die den Bereich des Gehwegs von der Rasenfläche abtrennen, hervorgehoben. Die Breite der Feuerwehrzufahrt war zusätzlich zu den Markierungspfosten auch dadurch bestimmbar, dass die Zufahrt zwischen zwei aus Holz errichteten Mülltonnenhäuschen hindurchführt und somit seitliche Begrenzungen aufweist. Der Einwand des Klägers, bei den rot-weißen Markierungspfosten handle es sich nicht um typische Pfosten zur Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten, trägt nicht. Da eine Verwendung von Markierungspfosten für die Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten nicht vorgeschrieben ist, sind die Pfosten lediglich zusätzlich zum genormten Schild aufgestellt, um die Aufmerksamkeit auf die Zufahrt zu lenken. Aus dieser Gesamtschau der örtlichen Gegebenheiten ergibt sich eine ausreichende Erkennbarkeit der Feuerwehrzufahrt.

Das Halten ist in und vor amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO auch auf dem Seitenstreifen unzulässig (vgl. VG München, B.v. 11.9.2000 - Az. M 17 K 97.5732 – juris Rn. 25) und unabhängig davon verboten, ob der Bordstein im Zufahrtsbereich abgesenkt ist oder nicht (vgl. VG München, U.v. 15.12.2004 - Az. M 7 K 04.3812). Die fehlende Absenkung des Bordsteins vor der Feuerwehrzufahrt führt dazu, dass der Kläger mit dem Abstellen seines Fahrzeugs nicht zugleich gegen § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO verstoßen hat. Wie sich aus den Vorschriften des § 12 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 Nr. 5 StVO ergibt, ist für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht erforderlich, dass der Bordstein abgesenkt ist. Sinn und Zweck einer Feuerwehrzufahrt ist es, jederzeit - auch ohne Vorliegen einer konkreten Behinderung bzw. Brandsituation - den ungehinderten Zugriff auf die Wohnanwesen zu ermöglichen (BVerwG, U.v. 14.5.1992 - 3 C 3/90 - juris; BayVGH, B.v. 28.4.2004 - 24 ZB 04.227 - juris; VG München, U.v. 3.5.2007 - M 7 K 06.1111 - juris).

Die Einlassung des Klägers, es sei widersprüchlich, einerseits eine ordnungsgemäße Parkbucht auszuweisen, andererseits eine Feuerwehrzufahrt einzurichten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Im vorliegenden Fall mag die Verkehrssituation am Abstellort des klägerischen Fahrzeugs sich aufgrund des Parkstreifens zwar nicht auf den ersten Blick erschlossen haben, bei der im ruhenden Verkehr erforderlichen erhöhten Sorgfalt wäre eine korrekte Einschätzung der Lage aber möglich gewesen. Eine Parkbucht hat keine verkehrsregelnde Wirkung und kann insofern die dahinter befindliche ausgeschilderte Feuerwehrzufahrt nicht außer Kraft setzen (vgl. VG München, U.v. 9.7.2004 - M 7 K 03.7001).

Die Abschleppmaßnahme war ermessensfehlerfrei (Art. 5 PAG, § 114 Satz 1 VwGO) und verhältnismäßig (Art. 4 PAG). Sie war geeignet und erforderlich, um die Beein-trächtigung der Feuerwehrzufahrt zu beseitigen. Da deren Benutzbarkeit durch ein einziges darin parkendes Fahrzeug aufgehoben wird und die Notwendigkeit eines Feuerwehreinsatzes nie vorhersehbar ist, ist eine Feuerwehranfahrtszone jederzeit und in ihrer gesamten Breite freizuhalten (vgl. BayVGH, B.v. 28. April 2004 - 24 ZB 04.227 - juris Rn. 3; VG Augsburg, U.v. 27. November 2003 - Au 8 K 03.1084 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23. Juli 2003 - M 7 K 02.4430 - juris Rn. 17 m.w.N.). Es ist höchstrichterlich anerkannt, dass bei einer derartigen Funktionsbeeinträchtigung auch ohne konkrete Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers der Verkehrsverstoß die Sicherstellung des Fahrzeugs ohne weiteres rechtfertigt (vgl. BVerwG, U. v. 14. Mai 1992 - 3 C 3/90 - juris).

Gegen die Kostenhöhe wurden weder Einwendungen erhoben noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.  

Beschluss

Der Streitwert wird auf 188,20 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk