OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.08.2015 - 15 B 803/15
§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Dies kann eine Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück aufstellen zu müssen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 3631/15) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 wiederherzustellen,
im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege das private Aussetzungsinteresse der Antragsteller, weil die angefochtene Ordnungsverfügung sich bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweise. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 5 der Abfallentsorgungssatzung der Antragsgegnerin vom 18. April 2000 in der Fassung vom 27. Juli 2004 (im Folgenden: AES) und - soweit die Abholung von Sperrmüll betroffen sei - des § 20 Abs. 4 Satz 1 AES seien erfüllt. Dem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks der Antragsteller X.----------straße 145 durch Müllfahrzeuge stünden arbeitsschutzrechtliche Hindernisse entgegen. Diese ergäben sich zum einen aus § 16 Nr. 1 der Vorschrift 43 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. Müllbeseitigung (BGV C27). Dieser normiere für Entsorgungsfahrzeuge bei der Abholung von Abfällen ein grundsätzlich ausnahmsloses Rückwärtsfahrverbot. Zum anderen stehe der direkten Anfahrt des Grundstücks der Antragsteller durch Müllfahrzeuge die auf Grundlage von § 19 Abs. 1 Satz 1 SGB VII gegenüber der N. Entsorgungsgesellschaft mbH (MEG) erlassene Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 18. August 2014 entgegen. Durch Ziffer 1 dieser Anordnung werde verbindlich bestimmt, dass diejenigen Wohnwege und Teile der X.----------straße nicht mit Abfallsammelfahrzeugen befahren werden dürften, an deren Ende eine geeignete Wendemöglichkeit für Sammelfahrzeuge fehle. Diese Verfügung habe die MEG ungeachtet ihrer Rechtmäßigkeit zu beachten. Dass die MEG gegen sie Klage erhoben habe, ändere an ihrer Wirksamkeit nichts. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass die MEG die Anordnung dem Grunde nach für rechtmäßig halte und sich in dem betreffenden Klageverfahren lediglich gegen bestimmte Berechnungsparameter wende, könne es ihr unbeschadet des Suspensiveffekts der Klage schon aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zugemutet werden, die Regelung außer Acht zu lassen. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass die BG Verkehr im Fall beharrlicher Zuwiderhandlung gegen die Anordnung vom 18. August 2014 deren sofortige Vollziehung anordne. Ermessensfehler der streitigen Verfügung vom 14. April 2015 i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO seien nicht ersichtlich.
Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände haben keinen Erfolg.
Maßgebliches Kriterium für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller ausgeht. Die Beschwerde führt nicht darauf, dass die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2015 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig ist (dazu 1.). Allenfalls können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen bezeichnet werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt ebenfalls zum Nachteil der Antragsteller aus (dazu 2.).
1. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 AES haben die Anschlusspflichtigen nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin die Abfallbehälter bis zur nächstgelegenen, für die Abfalleinsammlung erreichbaren Zufahrtstelle zu schaffen, wenn wegen der Lage des Grundstücks oder unzureichender Zufahrtsmöglichkeiten die Abfahrt vom Grundstück erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder nicht möglich ist. Die erreichbare Zufahrtstelle bestimmt die Antragsgegnerin (§ 17 Abs. 5 Satz 2 AES). Für sperrige Abfälle lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis aus § 20 Abs. 4 Satz 1 AES herleiten.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gehören zu den tatbestandlichen Voraussetzungen, die eine Mitwirkung des Überlassungspflichtigen durch Verbringen der Abfallbehältnisse an einen grundstücksfernen Ort erforderlich machen können, tatsächliche und/oder rechtliche Hindernisse, die einem unmittelbaren Anfahren des Grundstücks entgegenstehen. Rechtliche Hindernisse folgen insbesondere aus straßenverkehrsrechtlichen und arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen wie § 9 Abs. 5 StVO und § 16 Nr. 1 BGV C27. Auf der Ermessensseite ist eine generalisierende Bestimmung der dem Überlassungspflichtigen zumutbaren Mitwirkung nicht möglich. Entscheidend ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen ist besonders die Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort sowie die Erschließungssituation des betreffenden Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht.
Vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 - 7 B 4.11 -, juris Rn. 8 f., Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, NVwZ 2000, 71 = juris Rn. 21; Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 5, Urteile vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 20, und vom 11. März 2005 - 20 B 04.2741 -, BayVBl. 2005, 501 = juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 27.
Ausgehend davon liefert die Beschwerde keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür, dass die Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 rechtswidrig ist.
a) Dem Verwaltungsgericht ist nach Lage der Akten darin zuzustimmen, dass § 16 Nr. 1 BGV C27 das unmittelbare Anfahren des Grundstücks der Antragsteller durch Abfallsammelfahrzeuge aus arbeitsschutzrechtlichen Gründen voraussichtlich rechtlich unmöglich macht.
§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 gibt vor, dass Müll nur abgeholt werden darf, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist. Dies gilt nicht, wenn ein kurzes Zurückstoßen für den Ladevorgang erforderlich ist (§ 16 Nr. 1 Satz 2 BGV C27).
Dieser Vorschrift liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen - gerade auch in eng bebauten Wohngebieten - in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Im Vorwort der BG-Information 5104 "Sicherheitstechnische Anforderungen an Straßen und Fahrwege für die Sammlung von Abfällen" der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen von Mai 2008 wird darauf hingewiesen, dass Abfallsammelfahrzeuge durch ihre Bauweise besonders unübersichtlich sind, weswegen in ihrem direkten Umfeld eine gesteigerte Gefährdungslage besteht, die bei schwierigen Sicht- und Raumverhältnissen leicht eine unmittelbare Gefahr verursachen kann. Besonders das Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen könne auf ungeeigneten Straßen eine tödliche Gefahr für die Beschäftigten der Müllabfuhr sowie für Passanten - und vor allem für Kinder - bedeuten. Entsprechend äußert sich die BG-Regel 238-1 "Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in der Abfallwirtschaft - Teil 1: Sammlung und Transport von Abfällen" von August 2007. Nr. 3.2.5.2.2 der BG-Regel 238-1 besagt, dass das Rückwärtsfahren und Zurücksetzen mit Müllwagen gefährliche Verkehrsvorgänge sind, die nach Möglichkeit zu vermeiden sind. Eine Sammelfahrt ist danach so zu planen, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist (vgl. Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1).
Vgl. zudem aus der Rechtsprechung Bay. VGH, Beschluss vom 23. März 2015 - 20 ZB 15.391 -, juris Rn. 7, Urteil vom 11. Oktober 2010 - 20 B 10.1379 -, juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 19. Februar 2010 - 7 K 963/06 -, juris Rn. 24 ff.
Demgemäß gilt zwar ein Zurücksetzen, z. B. bei Wendemanövern oder für den Ladevorgang bei Großbehältern gemäß Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 und nach Nr. 7 der BG-Information 5104 nicht als verbotenes Rückwärtsfahren. Gleichwohl ist das Befahren einer Sackgasse mit einem Abfallsammelfahrzeug wegen des generellen Rückwärtsfahrverbots des § 16 Nr. 1 BGV C27 nur dann arbeitsschutzrechtlich hinnehmbar, wenn am Ende der Sackgasse eine geeignete Wendeanlage - Wendekreis, Wendeschleife oder Wendehammer - vorhanden ist, die ein Zurücksetzen im Zuge von Wendevorgängen auf ein Minimum reduziert. Wendehämmer müssen dafür nach Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 und Nr. 4.3 der BG-Information 5104 so bemessen sein, dass ein Wenden mit ein- bis höchstens zweimaligem Zurückstoßen möglich ist. Als Hilfsmittel für diese Einschätzung kommen die in Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 genannten "Empfehlungen für die Anlage von Erschließungsstraßen (EAE 85/95)" oder aber die "Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06)" in Betracht, durch welche die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen die EAE 85/95 in den Jahren 2006/2007 ersetzt hat. Nr. 3.2.5.1 der BG-Regel 238-1 erläutert dazu, dass sich der Stand der Fahrzeugtechnik und die Abmessungen der Abfallsammelfahrzeuge seit 1995 geändert haben. Die Fachgruppe "Entsorgung" empfehle daher, abweichend von der EAE 85/95 den Abmessungen größerer Fahrzeuge bei den Abmessungen von Wendeanlagen gesondert Rechnung zu tragen. In der RASt 06 geben die Bilder 56 bis 59 der Tabelle 17 zu Nr. 6.1.2.2 Aufschluss über die notwendigen Maße von Wendeanlagen und Wenderadien. Als Abmessungen eines Wendehammers für Fahrzeuge bis 9 m Länge (zweiachsiges Müllfahrzeug) werden ca. 9,00 m x 15,50 m empfohlen, für Fahrzeuge bis 10 m Länge (dreiachsiges Müllfahrzeug) je nach Form des Wendehammers eine Dimensionierung von etwa 20,00 m x 15,00 m oder von ungefähr13,00 m x 21,50 m.
Dass der Wendehammer am Ende des Straßenabschnitts X.----------straße 111 bis 155, in dem sich das Grundstück der Antragsteller befindet, diesen Anforderungen genügt und dem Verbot des Rückwärtsfahrens des § 16 Nr. 1 BGV C27 damit hinreichend sicher Rechnung getragen ist, lässt sich den Akten jedoch nicht mit dem notwendigen Wahrscheinlichkeitsgrad entnehmen. Die eingesetzten Entsorgungsfahrzeuge müssen hier mindestens einmal zurücksetzen, um am Ende der Sackgasse wenden zu können. Ob sie den Wendevorgang regelmäßig und unabhängig von der Größe des jeweils eingesetzten Fahrzeugs nach höchstens zweimaligem Zurücksetzen abschließen können, ist hingegen unklar. Dagegen spricht das Vorbringen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2015, der Wendehammer gelte nicht als Wendebereich für Lkw, weil er nicht der RASt 06 entspreche. Sollte der Wendehammer am Ende des Abschnitts X.----------straße 111 bis 155 in der Diagonale ca. 21 m messen, wie der Antragsteller zu 1. in einer E-Mail an die Antragsgegnerin vom 19. November 2014 mitgeteilt hat, wäre das Vorhandensein ausreichenden lichten Raums für ein ungefährliches, nicht mehr als zweimaliges Zurücksetzen umfassendes Wendemanöver eines Entsorgungsfahrzeugs nach den oben dargestellten Maßgaben der RASt 06 zumindest fraglich. Dies ist ein Befund, den auch die im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin abgelegten Lichtbilder nahelegen. Auch wenn die abschließende Klärung dieser Fragen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss, bestehen in der Gesamtschau mit Blick auf die geschilderte typische besondere Gefährlichkeit des Rückwärtsfahrens von Müllfahrzeugen für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass § 16 Nr. 1 BGV C27 ein rechtliches Hindernis für ein direktes Anfahren des Grundstücks der Antragsteller durch Abfallsammelfahrzeuge sein wird.
In diese Wertung fließt die allgemeine ordnungsrechtliche Regel ein, dass hinsichtlich des für ein gefahrenabwehrendes Tätigwerden der Ordnungsbehörde erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrads ein gleitender Maßstab gilt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit verlangt nicht die Gewissheit, dass der Schaden eintreten wird. Vielmehr ist der Eintritt eines Schadens schon bei einer nach der Lebenserfahrung begründeten Befürchtung der Gefahrenverwirklichung hinreichend wahrscheinlich. Bezüglich des Grads der Wahrscheinlichkeit ist insoweit zu differenzieren, als zum einen der Rang des Rechtsguts zu berücksichtigen ist, in das eingegriffen werden soll, und zum anderen aber auch das Gut, zu dessen Schutz vorgegangen werden soll. Je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit gestellt werden können.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 = juris Rn. 32, m.w.N.
Da das Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen - wie gesagt - sehr gefahrenträchtig und daher möglichst zu vermeiden ist und bei einem durch ein solches Rückwärtsfahren verursachten Unfall hochrangige, durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Rechtsgüter wie Leib und Leben geschädigt werden, reicht die aktuelle Aktenlage aus, um vorläufig von einem drohenden Verstoß gegen § 16 Nr. 1 BGV C27 ausgehen zu können.
Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Straßenbreite mit Nr. 2.2 der BG-Information 5104 im Einklang stehen. Auch bei einem schmaleren Entsorgungsfahrzeug mit einer Breite von 2,35 m ist nicht hinreichend sicher, ob es in dem Wendehammer ohne Gefährdung Dritter in höchstens zwei Zügen wenden kann.
Was die Straßenbreite im Übrigen angeht, spricht Nr. 2.2 der BG-Information 5104 von einem seitlichen Sicherheitsabstand von 2 x 0,5 m (jedenfalls bei Rückwärtsfahrten) als von einer in Wohngebieten absoluten Untergrenze. Von daher dürfte es gerechtfertigt sein, dass das Verwaltungsgericht den geforderten lichten Raum im Anschluss an die Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft mit einem zusätzlichen Sicherheitszuschlag ("Bewegungsspielraum") von 2 x 0,25 m berechnet hat. Nimmt man diesen hinzu, ergibt sich eine Straßenmindestbreite von 3,85 m selbst für Fahrzeuge mit einer Breite von 2,35 m. Die zum Grundstück der Antragsteller führende Stichstraße misst aber auch an ihrer breitesten Stelle lediglich 3,50 m.
b) Unabhängig davon stellt die Beschwerde die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage, auch die gegenüber der MEG erlassene Anordnung der Berufsgenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft vom 18. August 2014 bedinge eine rechtliche Unmöglichkeit des unmittelbaren Anfahrens des Grundstücks der Antragsteller mit Müllfahrzeugen i.S.v. §§ 17 Abs. 5 Satz 1, 20 Abs. 4 Satz 1 AES.
Das Verwaltungsgericht war nicht durch den Suspensiveffekt des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Klage der MEG gegen die Verfügung vom 18. August 2014 gehindert, deren Festsetzungen in seine Interessenabwägung einzustellen.
Richtig ist, dass während der Dauer der aufschiebenden Wirkung im zweiseitigen Rechtsverhältnis keine tatsächlichen oder rechtlichen Folgerungen aus dem Verwaltungsakt gezogen werden dürfen, auf den sich der Suspensiveffekt bezieht. Der materielle Regelungsgehalt des trotz der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach wie vor wirksamen Verwaltungsakts darf bis auf weiteres nicht verwirklicht werden darf. Der Behörde ist es angesichts des Suspensiveffekts einstweilen untersagt, von den Wirkungen des Verwaltungsaktes in jeglicher Form Gebrauch zu machen
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - 3 C 6.82 -, BVerwGE 66, 218 = juris Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. Februar 2010 - 10 S 2702/09 -, NVwZ-RR 2010, 463 = juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 24. Juni 1996 - 10 M 944/96 -, NVwZ-RR 1997, 655 = juris Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 17. Juli 1990 - 14 AS 90.1387 -, NVwZ-RR 1990, 594 = juris Rn. 19; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 51; Windthorst, in: Gärditz, VwGO, 2013, § 80 Rn. 121; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Band I, Loseblatt, Stand August 2011, § 80 Rn. 110.
Um nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO unzulässige Folgerungen aus der Anordnung vom 18. August 2014 geht es vorliegend jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat in statthafter Weise im Rahmen seiner auf die Erfolgsaussichten der Klage der Antragsteller (zukunfts-)bezogenen Prognose bedacht, ob die Regelung vom18. August 2014 voraussichtlich Bestand haben oder womöglich sogar zwischenzeitlich für sofort vollziehbar erklärt werden wird und auf diese Weise Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit und vorläufige Vollziehbarkeit des streitbefangenen Bescheids vom 14. April 2015 haben kann. Dies hat das Verwaltungsgericht mit überzeugender Begründung bejaht, die als solche von der Beschwerde nicht kritisiert wird.
c) Die Beschwerde lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht die Frage der Ermessensfehlerfreiheit der Ordnungsverfügung vom 14. April 2015 i.S.v. § 114Satz 1 VwGO fehlerhaft beurteilt hat.
Der Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin liegt kein entscheidungserheblich falscher Sachverhalt zugrunde. Die Begründung des Bescheids vom 14. April 2015 stellt nicht explizit auf eine bestimmte Breite des eingesetzten Entsorgungsfahrzeugs ab. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Juni 2015 auf die Rüge der Antragsteller mit Müllfahrzeugen auseinandergesetzt, die eine Breite von nur 2,35 m haben. Auch für diese sei der Fahrweg nicht breit genug. Damit hat die Antragsgegnerin ihre Ermessenserwägungen - soweit erforderlich - gemäß § 114 Satz 2 VwGO ergänzt. Ein etwaiger Ermessensfehler wäre geheilt.
Dass die Antragsteller keinen Anspruch auf Vornahme baulicher Maßnahmen haben, um eine ausreichende lichte Durchfahrtsbreite herzustellen, hat das Verwaltungsgericht richtig gesehen.
Vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 31. März 2008 - 14 A 1356/06 -, juris Rn. 5.
d) Soweit die Beschwerde pauschal auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht.
2. Unbeschadet der vorstehenden Ausführungen zur summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit allenfalls als offen bezeichnet werden. Aber auch wenn man dies zugunsten der Antragsteller unterstellt, fällt die unter dieser Prämisse vorzunehmende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung für sie nachteilig aus.
Im Anschluss an die gefahrenabwehrrechtlichen Überlegungen unter 1. a) ist hierbei zu berücksichtigen, dass das Rückwärtsfahren mit Müllfahrzeugen mit einem besonders erhöhten Unfallrisiko einhergeht. Diese Gefahrenlage besteht auch konkret im Straßenabschnitt X.----------straße 111 bis 155. Die Fotos im Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin veranschaulichen räumliche Verhältnisse, die für eine risikolose Durchfahrt von Abfallsammelfahrzeugen zu beengt erscheinen. Demgegenüber fallen die Belange der Antragsteller nicht ebenso gravierend ins Gewicht. Den Abstellort am Eingang des Straßenabschnitts hat die Antragsgegnerin derart gewählt, dass er von den Antragstellern mit zumutbarem Aufwand erreicht werden kann. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang korrekt hervorgehoben, dass eine Wegstrecke von maximal 80 m, die zum Verbringen der Abfallbehälter an den grundstücksfernen Abstellort zurückgelegt werden muss, den Rahmen der Verhältnismäßigkeit nicht verlässt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).