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VG Hamburg, Urteil vom 29.01.2018 - 15 K 6234/17

Die Sperrgrundstücksrechtsprechung des BVerwG ist weiterhin anwendbar. Einzelfall einer unzulässigen Klage, die auf den vorhabensbedingten Verlust eines 100m² großen Sperrgrundstücks gestützt wird.

Tenor

Hinsichtlich der Kläger zu 7) und 13) wird das Verfahren eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 7) und 13) als Gesamtschuldner.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich als Miteigentümer eines 100 m² großen Grundstücks gegen den Planfeststellungsbeschluss „Airbus Start- und Landebahnverlängerung“ vom 29. April 2004 in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses vom 25. November 2005, des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses am 28. November 2005 und des 2. Änderungsbeschlusses vom 30. November 2005, der die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen um 589 m in Richtung Neuenfelde vorsieht.

Im September 1997 beschloss der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg, die Voraussetzungen zu schaffen, um den Bau des von der Beigeladenen geplanten Großraumflugzeugs A3XX – heute A 380 – in Hamburg-Finkenwerder zu ermöglichen. Am 8. Mai 2000 stellte die Beklagte den Plan zur diesbezüglichen Erweiterung des Werksgeländes der Beigeladenen in Hamburg-Finkenwerder fest (PFB 2000). Neben der Verfüllung eines Teils des Mühlenberger Lochs regelt der Plan u.a. die Verlängerung der Start- und Landebahn auf eine Gesamtlänge von 2684 m, und zwar um 309 m in nordwestlicher und um 54 m in südwestlicher Richtung bis zum Neuenfelder Hauptdeich, um dem Großflugzeug sichere Starts und Landungen auf dem Werksflugplatz zu ermöglichen. Außerdem enthält der Plan Regelungen des zukünftigen Flugbetriebs. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und in einer Reihe gerichtlicher Eilverfahren bestätigt, so dass das Vorhaben bereits seit langem verwirklicht ist. Auch die Hauptsacheverfahren sind mittlerweile abgeschlossen, mit Ausnahme eines Rechtsstreites, in dem es um die Versorgung zweier landwirtschaftlicher Anwesen mit ausreichend Wasser für Beregnungsteiche geht (15 K 803/13). Bereits Ende 2000 wurde im Eilverfahren gegen den PFB 2000 eingewandt, dass die Beklagte in Wirklichkeit bereits eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn beabsichtige. Der Beklagten wurde in den Verfahren gegen den PFB 2000 immer wieder vorgeworfen, sie teile ein im Grunde einheitliches Vorhaben aus strategischen Gründen im Wege der „Salamitaktik“ auf.

Im April 2002 meldete die Beigeladene offiziell Bedarf an einer weiteren Start- und Landebahnverlängerung an, weil die größere Frachtversion der A 380 diese benötige.

Hierauf wurden rechtlichen Voraussetzungen für einen weiteren Planfeststellungsbeschluss geschaffen: In Hamburg wurde das Gesetz zum Erhalt und zur Stärkung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg vom 18. Juni 2002 (HmbGVBl. S. 96) erlassen, welches bestimmte, dass Maßnahmen zum Erhalt und zur Erweiterung der Flugzeugproduktion am Standort Finkenwerder dem Wohl der Allgemeinheit dienten. Nach einer Änderung des § 28 LuftVG vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3039), der nunmehr die Befugnis der Länder, Enteignungen für Sonderflugplätze vorzusehen, ausdrücklich nennt, verabschiedete die Hamburgische Bürgerschaft das Werkflugplatz-Enteignungsgesetz vom 18. Februar 2004 (HmbGVBl. S. 95 ff.), welches nicht nur vorsieht, dass der Werkflugverkehr der Beigeladenen dem Allgemeinwohl dient, sondern auch die Enteignung sowie eine vorzeitige Besitzeinweisung zum Zweck des Erhalts und der Förderung der Flugzeugproduktion in Hamburg-Finkenwerder regelt.

Im Februar 2003 beantragte die Beigeladene die Planfeststellung für die weitere Verlängerung der Start- und Landebahn.

Mit Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 (PFB 2004) stellte die Beklagte eine weitere Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen um 589 m in Richtung Neuenfelde fest. Diese erforderte die Durchbrechung des Neuenfelder Hauptdeiches und die Inanspruchnahme des südlich hiervon belegenen in Privateigentum befindlichen Bauernlandes. Die zuletzt im Plan vom 8. Mai 2000 geregelte Anzahl der Flugbewegungen wie auch die Flugbetriebszeiten blieben unverändert, allerdings wurde der Anfluggleitwinkel wieder von 3,5° auf 3° zurückgeführt. Zur Begründung des Plans wurde ausgeführt, im Dezember 2000 habe die Beigeladene eine Entscheidung zum Bau von Frachtflugzeugen des Typs A 380 getroffen, weil die Kunden solche verlangt hätten. Die fortschreitende Entwicklung der Luftfahrzeuge habe dazu geführt, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 8. Mai 2000 festgestellte Verlängerung der Start- und Landebahn für die Frachtflugzeugversion nicht mehr ausreiche, denn diese habe gegenüber der zur Produktion beschlossenen Passagierflugzeugversion ein höheres maximales Abfluggewicht und damit ein notwendig höheres Fluggewicht bei den internen und kundenbezogenen Übergabeprozeduren (Produktionsabnahmeflüge und Kundenabnahmeflüge). Der durch die Landebahnverlängerung verursachte Flächenbedarf rechtfertige die Enteignung, da das Vorhaben kraft Gesetzes dem Wohl der Allgemeinheit diene. Soweit ein Grundstück zur Durchführung eines privaten Messprogramms zum Nachweis einer befürchteten Belastung von Obst von Enteignung betroffen sei, müsse dieses Interesse hinter dem Interesse an der Umsetzung des Vorhabens zurückstehen. Die Messung von Schadstoffbelastungen sei ebenso auf anderen obstbaulich genutzten Grundstücken möglich und zumutbar.

Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 3. Mai 2004 öffentlich bekannt gemacht. Am 5. Mai 2004 haben die Klägervertreter den Planfeststellungsbeschluss in den Räumen der Beklagten in Empfang genommen.

Schon im Zusammenhang mit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses vom 8. Mai 2000 (im Folgenden: PFB 2000) hatten sich zwei Vereine, der Kläger zu 1) dieses Verfahrens sowie der als Naturschutzverein anerkannte Kläger zu 2) des noch anhängigen Verfahrens 15 K 2518/2004, der Verein zum Schutz des Mühlenberger Lochs e. V., sowie eine Reihe von Privatpersonen zusammengefunden und den gemeinsamen Erwerb von Grundeigentum in Neuenfelde beschlossen.

Der Kläger zu 1) war kurz vor Erlass des PFB 2000 im Februar 2000 gegründet worden. Vorsitzender war der Kläger zu 4). Zweck des Vereins war ausweislich der bei seiner Gründung geltenden Satzung in der Fassung vom 10. November 1999 u.a. die Förderung des Landschafts- und Denkmalschutzes der Heimat, insbesondere der Erhalt von Hamburgs Elbregion, vor allem des Alten Landes, des Mühlenberger Lochs und der Elbvororte mit ihrer einmaligen Kulturlandschaft (Art. 2 Abs. 2). Erreicht werden sollten diese Ziele u.a. durch Untersuchungen zu Kultur, Wirtschaft und Umwelt der Region, kritische Begleitung von Planungen in der Region, die Unterstützung von Rechtsverfahren und Klagen gegen Planungen und Vorhaben, die den Vereinszielen widersprechen, sowie Erwerb und Pflege von schutzwürdigem Eigentum (Art. 2 Abs. 3). Ausweislich seiner Satzung ist der Verein gemeinnützig (Art. 2 Abs. 1). Mittlerweile hat die Satzung mehrere Änderungen erfahren. In der neuesten Fassung vom Februar 2017 heißt es nunmehr, dass die Ziele des Vereins u.a. beim Naturschutz und der Landschaftspflege, sowie beim Umwelt-, Küsten- und Hochwasserschutz durch fachliche Begleitung der Airbus-Werkserweiterung (PFB 2004) und der Elbvertiefungsplanungen erreicht werden sollen (Art. 2 Abs. 3).Die Unterstützung von Rechtsverfahren und Klagen wird nicht mehr ausdrücklich genannt.

Die hier klagenden Mitglieder der Erwerbergemeinschaft weisen keinen dem Gericht bekannten weiteren Grundbesitz in unmittelbarer Nachbarschaft des Vorhabens auf. Ein Großteil wohnt elbabwärts in Jork, andere wohnen nördlich der Elbe in Hamburg-Blankenese, Hamburg-Bahrenfeld und Hamburg-Winterhude, ein Kläger wohnt in Hamburg-Moorburg. Ein Teil der Kläger ist selbst im Obstanbau tätig, während dies für andere auszuschließen ist.

Der beabsichtigte Grundstückserwerb lief hiernach wie folgt ab:

Durch Notarvertrag vom 16. Juni 2000 (Nr. 46/2000 des Notars in Buxtehude) übertrug der ehemalige Landwirt X., der selbst unmittelbar in der Nachbarschaft des Airbus-Geländes wohnte, seinen beiden Töchtern unentgeltlich im Wege der vorweggenommene Erbfolge das in seinem Eigentum stehende, 11.372 m² große landwirtschaftlich genutzte Flurstück xxx im sog. „Rosengarten“ unter der Auflage, den Mitgliedern der Erwerber-Gesellschaft ebenfalls unentgeltlich zu ideellen Anteilen ein insgesamt 100 m² großes Teilstück dieses Flurstücks zu übertragen. Das landwirtschaftlich durch Verpachtung der Obstanbauflächen genutzte Grundeigentum des ehemaligen Landwirts, auf dem er auch selbst lebte, schloss, nur getrennt durch den Neuenfelder Hauptdeich und die gleichnamige Straße, unmittelbar an jene Fläche an, die für die im Jahr 2000 bereits genehmigte Landebahnverlängerung beansprucht wurde. Sowohl der Landwirt als auch seine Töchter gehörten zu den Klägern gegen den PFB 2000 und später auch gegen den hier streitbefangenen PFB 2004. Alle Verfahren endeten 2004 durch Klagerücknahme, nachdem das x Anwesen an die Stadt verkauft worden war. Im Notarvertrag vom 16. Juni 2000 verpflichteten sich die beiden Erwerberinnen, das Grundstück unter Beachtung der Ziele des Klägers zu 1) und der Ziele des Hamburgischen Denkmalschutzgesetzes zu nutzen. Die Lebensqualität im Rosengarten sei zu verteidigen und die nähere Heimat, nämlich die Kulturlandschaften „Altes Land“ und „Hamburgische Elbregion“, sei zu erhalten. Der Wert des übertragenen Grundstücks wurde mit 7,56 DM pro Quadratmeter angegeben.

Die Käufergemeinschaft erwarb hierauf ein in der südöstlichen Ecke des Flurstücks xxx der Gemarkung Hasselwerder liegendes, 100 m² großes Grundstücksteil (im Folgenden: Funktionsgrundstück), das später im Grundbuch von Hasselwerder die Flurstücknummer xxx erhielt, während der Rest des Flurstücks xxx mit der Nummer xxx bezeichnet wurde. Das Flurstück xxx hat eine Breite von rund 12 sowie eine Tiefe von ca. 8 m. Es lag damals direkt an der Straße Rosengarten südwestlich in direkter Verlängerung und etwa 450 m entfernt vom Ende des im Jahr 2000 geplanten südlichen Abschnitts der Start- und Landebahn im ehemaligen äußeren Rosengarten. Der Rosengarten ist ein schon im 11. Jahrhundert erwähntes, durch einen teilweise unter Kulturdenkmalsschutz stehenden Ringdeich umschlossenes Siedlungsgebiet. Auf den Kläger zu 1) entfielen zu ideellen Anteilen 72 % des Funktionsgrundstücks, auf die anderen Miteigentümer jeweils 1 %. Neben den Klägern zu 2) – 9) und 13) dieses Verfahrens erwarb der 2004 verstorbene Vater der Kläger zu 10) bis 12) dieses Verfahrens einen einprozentigen Miteigentumsanteil.

Das Funktionsgrundstück war damals zusammen mit dem restlichen Flurstück xxx, das dem Apfelanbau diente, noch für rund 6 Jahre an den benachbarten Landwirt A. verpachtet und mit insgesamt 6 Apfelbäumen der Sorte Elstar bestanden, deren Erträge weiterhin dem Pächter zustanden.

Mit Bescheid vom 21. September 2000 genehmigte das Amt für Wirtschaft und Landwirtschaft der Wirtschaftsbehörde der Beklagten den Übertragungsvertrag unter der Bedingung, dass das Herausmessen und Anbieten des Funktionsgrundstücks gestrichen werde. Dieses führe zu einer unwirtschaftlichen Aufteilung des Grundstückes.

Auf den Antrag der Vertragsschließenden – des Landwirts X. und seiner Töchter – hin genehmigte das Amtsgericht Hamburg-Harburg – Landwirtschaftsgericht – mit Beschluss vom 29. Juni 2001 (610 b LwH 9/00) den Übergabevertrag vom 16. Juni 2000 bedingungsfrei. In der von den Prozessbevollmächtigten dieses Verfahrens verfassten Antragsbegründung vom 10. November 2000 hieß es dazu u.a.: „Der landwirtschaftliche Obstanbau im Alten Land ist aktuell durch eine Vielzahl größerer Planungsvorhaben gefährdet, insbesondere durch den Flugzeugbau sowie den Straßenbau..... Speziell der hier betroffene Bereich ‚Rosengarten‘ ist durch die geplante Werkserweiterung der EADS Airbus GmbH massiv betroffen. Dies zum einen infolge der mit dem aktuell planfestgestellten Vorhaben verbundenen massiven Erhöhungen der Flugbewegungen .... zum anderen durch die im Raume stehende weitere Verlängerung der Start- und Landebahn bis in den Ort Neuenfelde hinein. Eine derartige weitere Verlängerung auf einer Länge von mehr als 3000 m ist zwar offiziell derzeit noch nicht Gegenstand der Planung, sie wurde der EADS Airbus GmbH jedoch bereits durch den Staatsrat der Wirtschaftsbehörde, Prof. xxx, zugesagt. Eine sogar 3500 m lange Start- und Landebahn wurde der EADS darüber hinaus ‚politisch‘ durch Erklärung des Senates aus dem Herbst 1999 zugesagt.... Das streitgegenständliche Grundstück im Rosengarten soll mithilfe der Begünstigten und gemäß der oben beschriebenen Zielsetzungen weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden.“ In weiteren Schriftsätzen wurde darauf hingewiesen, dass die Beklagte bereits versuche, den betroffenen Landwirten das Land für die potentielle Erweiterungsfläche abzukaufen. Das Amtsgericht führte hiernach in seinem Beschluss aus: Die Weiterübertragung eines kleinen Teilstücks, das in direkter Verlängerung der Start- und Landebahn liege, auf die Erwerbergemeinschaft sei nicht genehmigungspflichtig, da es hierfür zu klein sei. Aber auch im Übrigen gebe es keinen Versagungsgrund für die Übertragung des Teilstücks. Versagungsgrund könne allein sein, dass die angestrebte Größe von 100 m² als Grundlage einer eigenständigen Bewirtschaftung völlig sinnlos sei. Die Veräußerung der Teilfläche habe aber für die örtliche Agrarstruktur keinerlei negative Auswirkungen. Das Teilstück solle weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Zweck der Übernahme sei allein die Schaffung eines „Sperrgrundstücks“ für den Fall einer Erweiterung der Start- und Landebahn der Beigeladenen und damit der Erwerb einer formellen Eigentümerstellung. Damit diene die Übertragung dem Erhalt der bisherigen Agrarstruktur. Dass die Erwerber möglicherweise versuchen könnten, auf diesem Weg rechtsmissbräuchlich eine Klagebefugnis für den Fall von Erweiterungen zu „erschleichen“, sei kein grundstückverkehrsrechtliches Kriterium. Der Grund für die Veräußerung sei die Lage des Grundstücks fast unmittelbar an einer gedachten verlängerten Start- und Landebahn der Beigeladenen. Die sofortige Beschwerde der Wirtschaftsbehörde gegen den Beschluss wurde mit Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 20. März 2002 zurückgewiesen (9 LwW 2/01).

Die noch verbliebenen Kläger dieses Verfahrens erhoben gegen den streitbefangenen Planfeststellungsbeschluss nachweisliche Einwendungen. Mit Schreiben des heutigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Oktober 2003 äußerten sich die Kläger zu 1), 4), 5) und 12) sowie der im folgenden Jahr verstorbene Vater der Kläger zu 10) – 12). Insbesondere wurde geltend gemacht, dass es keiner längeren Start- und Landebahn bedürfe. Die Klägerin zu 2) erhob am 23. Oktober 2003 Einwendungen, der Kläger zu 3) mit Schreiben vom 21. Oktober 2003 und die Klägerin zu 6) mit Schreiben vom 19. Oktober 2003. Vom Kläger zu 9) wurde eine nicht datierte Einwendung in Kopie zur Akte gereicht, vom Kläger zu 8) eine Einwendung, die der Beklagten am 26. Oktober 2003 zugegangen ist. In den Einwendungen wurde teilweise auf das Miteigentum im Rosengarten hingewiesen. Zur Frage, welchem Zweck das Funktionsgrundstück dienen sollte, verhielten sich die Einwendungen nicht.

Die Kläger dieses Verfahrens haben als Eigentümer des Funktionsgrundstücks neben einer Reihe weiterer durch Enteignung bedrohter und anderer Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. April 2004 Klage erhoben (15 K 2344/04). Aufgrund der Auflassung vom 19. September 2002 waren die Kläger zu 1) bis 9) und 13) seit dem 7. April 2004 allesamt als Miteigentümer des Funktionsgrundstücks im Grundbuch eingetragen. Statt der Kläger zu 10) bis 12) war noch deren am 20. April 2004 verstorbener Vater eingetragen worden, der zuvor seine drei Kinder zu gleichen Teilen testamentarisch als Erben eingesetzt hatte. Von den Miteigentümern des Funktionsgrundstücks haben damals 24 Klage erhoben, 3 davon, die Kläger zu 10) – 12), in Rechtsnachfolge ihres verstorbenen Vaters. 9 dieser Klagen wurden bislang zurückgenommen.

Die Klage der Kläger 1) bis 6) ging am 5. Mai 2004 bei Gericht ein, die Klage der Kläger zu 7) bis 12) am 4. Juni 2004 und die Klage des Klägers zu 13) am Montag, dem 7. Juni 2004. Dazu wurde von den Klägern dieses Verfahrens sowie von anderen Enteignungsbetroffenen der Antrag bei Gericht gestellt, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen anzuordnen (15 E 2345/04).

Die Kläger des Verfahrens 15 K 2344/04 machen zur Begründung ihres Begehrens insbesondere folgendes geltend: Der Plan sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. So habe der PFB 2000 geändert werden müssen und nicht ein neuer beschlossen werden dürfen. Es gebe ferner bereits keine verfassungskonforme Ermächtigungsgrundlage für die zur Projektrealisation notwendigen Enteignungen. Auch habe die Beigeladene einen Bedarf an der Start- und Landebahnverlängerung nicht überzeugend begründen können. Es fehle deshalb an der Planrechtfertigung. Außerdem erhöhe der angefochtene Planfeststellungsbeschluss durch veränderte Flugbedingungen den Fluglärm für die Anwohner auf ein z.T. gesundheitsschädliches Maß. Der Deichrückbau verstoße gegen Wasserhaushaltsrecht, wie der Plan im Übrigen auch gegen Naturschutzrecht verstoße. Die Gefahr von Wirbelschleppen sei verkannt worden. Schließlich beruhe nicht nur die veränderte Straßenführung, sondern auch der weitere Plan auf Abwägungsfehlern.

Mit Beschluss vom 6. Mai 2004 wurde die Beigeladene zu dem Rechtsstreit beigeladen.

Am 9. Juli 2004 schlossen die Beklagte und die Beigeladene einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der die Beigeladene zum Abschluss eines sich auf 20 Jahre laufenden Mietvertrages über die für die Verlängerung der Start- und Landebahn erforderlichen Flächen mit der Beklagten und zur Schaffung der für den Produktion und Auslieferung der Frachtversion der A 380 erforderlichen Werksinfrastrukturinvestitionen verpflichtete.

Mit Beschluss vom 28. Juni 2004 (15 E 2345/04) hatte die erkennende Kammer die aufschiebende Wirkung der Klage der enteignungsbetroffenen Kläger im Hinblick auf den damaligen Stand des vorhergehenden Planfeststellungsverfahrens aus dem Jahr 2000 angeordnet. Mit Beschluss vom 9. August 2004 (2 Bs 300/04) änderte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht diesen Beschluss dahingehend ab, dass die Anträge der Miteigentümer des Funktionsgrundstücks abgelehnt wurden. Zur Begründung wurde insoweit (juris Rn. 95 ff.) ausgeführt, dass es ihnen aufgrund unzulässiger Rechtsausübung an der Klagebefugnis fehle. Das Funktionsgrundstück sei lediglich erworben worden, um die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen. Es sei damit ein Sperrgrundstück i.S. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Nutzung als Messgrundstück sei lediglich vorgeschoben und angesichts der Lage des Grundstücks nicht realistisch. Hinsichtlich der anderen Enteignungsbetroffenen würden die für das Vorhaben angeführten Gründe voraussichtlich aber nicht genügen, um eine Enteignung zu rechtfertigen. Das Frachtflugzeug könne voraussichtlich auch in Toulouse ausgeliefert werden. Außerdem sei zweifelhaft, ob der Gleitwinkel wieder von 3,5° auf 3° zurückgeführt werden müsse.

Entsprechend wies die erkennende Kammer den Eilantrag des am Funktionsgrundstück beteiligten Naturschutzvereins im Hinblick auf dessen Miteigentumsanteil als unzulässig zurück (Beschluss vom 29.12.2004, 15 E 2519/04). Entsprechend entschied das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.11.2005, 2 Bs 19/05).

Noch im Jahr 2004 gelang es der Realisierungsgesellschaft Finkenwerder mbH und Co. KG, einem städtischen Unternehmen, die für das Vorhaben erforderlichen Privatgrundstücke mit Ausnahme des Funktionsgrundstücks zu kaufen, darunter auch das angrenzende Flurstück xxx. Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte hatte zuvor auf einen Preis von 61,50 €/m² erkannt. Die Kläger, die verkauft hatten, nahmen ihre Klagen zurück.

Auf einer Fläche von insgesamt ungefähr 1 m² des Funktionsgrundstücks wurden im Sommer 2004 an der Grundstücksgrenze zur Straße unter Aufsicht des Klägers zu 7), der damals noch den Obstbauversuchsring und die Obstbauversuchsanstalt in Jork leitete, mehrere Gefäße mit sog. Zeigerpflanzen, hier Weidelgras, aufgestellt. Diese sind in der Lage, auf Boden- und Luftveränderungen zu reagieren und diese damit anzuzeigen. Am 8. September 2004 wurde das Weidelgras abgeschnitten und nebst Blatt- und Fruchtproben der dortigen Elstar-Bäume im Obstbauzentrum Jork tiefgekühlt und verwahrt. Außerdem wurden an anderen, weiter vom Funktionsgrundstück entfernten Punkten, Frucht- und Blattproben von Elstar-Bäumen genommen und ebenfalls eingefroren. Eine Analyse der Proben fand nicht statt; diese wurde einige Jahre später vernichtet. In der Folgezeit wurde die Umgebung des Funktionsgrundstücks im Hinblick auf die Realisierung des Vorhabens gerodet. Auf dem Funktionsgrundstück verblieben die 6 Apfelbäume und einige Pflanztöpfe mit verwildertem Weidelgras.

Mit dem 1. Änderungsbeschluss vom 25. November 2005 passte die Beklagte den Planfeststellungsbeschluss naturschutzrechtlichen Bedenken des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts an.

Mit dem nachfolgenden Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 beschränkte die Beklagte die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 auf das Grundeigentum an dem Funktionsgrundstück Flurstück xxx. Ergänzend wurden unter Beibehaltung des Abwägungsergebnisses weitere Erwägungen zur technischen und wirtschaftlichen Erforderlichkeit der Landebahnverlängerung dargestellt. Insbesondere habe das Bundesministerium für Verkehr eine Weitergeltung des bisher ausnahmsweise erlaubten erhöhten Gleitwinkels von 3,5° ausgeschlossen.

Schließlich erließ die Beklagte am 30. November 2005 einen 2. Änderungsbeschluss, mit dem der Verlauf der südlichen Straßentrasse um das Werksgelände derart geändert wurde, dass für diese keine Privatgrundstücke mehr in Anspruch genommen werden mussten.

Mit Antrag vom 23. Dezember 2005 beantragten Miteigentümer des Funktionsgrundstücks, darunter 5 Kläger dieses Verfahrens, nochmals die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dies wurde von der erkennenden Kammer mit Beschluss vom 6. März 2006 abgelehnt (15 E 3932/05). Entsprechend wies das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2006 die Beschwerde zurück (2 Bs 70/06), da sich durch die Änderungs- und Ergänzungsbeschlüsse insoweit keine Änderung des Sachverhaltes ergeben habe.

Wenig später, am 2. Mai 2006, wies die Finanzbehörde die Freie und Hansestadt Hamburg mit Wirkung ab dem 19. Juni 2006 die Beklagte in den Besitz des Funktionsgrundstücks, des Flurstücks xxx der Gemarkung Hasselwerder, ein. Ein Anfang Juni 2006 gestellter Antrag der Eigentümer des Funktionsgrundstücks auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gleichzeitig gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen den Besitzeinweisungsbeschluss wurde von der Kammer für Baulandsachen am Landgericht Hamburg (351 O 2/06) abgelehnt: Die aus dem Eigentum regelmäßig folgenden Klagebefugnis könnte hier als unzulässige Rechtsausübung zu werten sein. Wenn dieses nicht der Fall wäre, sei der Antrag unbegründet, da der Besitzeinweisungsbeschluss auf einer wirksamen Rechtsgrundlage, dem Werkflugplatz-Eignungsgesetz, beruhe und formell und materiell voraussichtlich rechtmäßig sei. Die Beschwerde eines Teils der Miteigentümer des Funktionsgrundstücks wurde vom Hanseatischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2006 (1 Baul W 2/06) als nicht statthaft zurückgewiesen. Deren anschließender Antrag, die vorzeitige Besitzanweisung durch eine einstweilige Anordnung außer Kraft zu setzen, wies das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 31. Juli 2006 im Rahmen einer Folgenabwägung zurück (1 BvR 1889/06): Die Nutzung des Funktionsgrundstücks rechtfertige es nicht, die Vollziehung des Besitzeinweisungsbeschlusses bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu untersagen und damit die erhofften Investitionsentscheidungen zu hindern. Das Grundstück habe angesichts seiner geringen Größe für die Nutzung zum Obstanbau nur geringe Bedeutung, und Schadstoffmessungen könnten voraussichtlich an einem Ersatzstandort vorgenommen werden.

Das Funktionsgrundstück wurde hiernach freigelegt. Bereits im April 2006 hatten in der Umgebung die ersten Arbeiten zur Verlängerung der Start- und Landebahn begonnen. Im Juli 2007 wurde die Verlängerung der Start- und Landebahn offiziell der Beigeladenen übergeben.

Mit Urteil vom 19. Januar 2007 (351 O 2/06) wies das Landgericht Hamburg auch in der Hauptsache den Antrag auf Aufhebung des Besitzeinweisungsbeschlusses zurück: Manches spreche bereits für eine unzulässige Rechtsausübung. Selbst wenn diese nicht angenommen werde, beruhe der Besitzeinweisungsbeschluss auf einer wirksamen Rechtsgrundlage und die Voraussetzungen für eine Enteignung lägen vor. Die Eigentümer des Funktionsgrundstück hätten nur ein geringes Interesse an einer wirtschaftlichen oder persönlichen Nutzung der kleinen Fläche, die mittlerweile nicht mehr in unmittelbarer Nachbarschaft zu landwirtschaftlich genutzten Obstanbauflächen liege, während der durch die Vermietung der Fläche an die Beigeladene mögliche Ausbau der Landebahn der im allgemeinen Interesse liegenden Förderung des Luftfahrt Industriestandortes Hamburg diene. Wiederum wurde ein Rechtsbehelf vom Hanseatischen Oberlandesgericht nicht als statthaft betrachtet. Eine hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluss vom 17. Februar 2009,1 BvR 3078/07).

Im März 2007 stoppte die Beigeladene bis auf Weiteres die Arbeiten an der Frachtversion der A 380.

Durch Enteignungsbeschluss vom 16. September 2008 wurde das Eigentum am Funktionsgrundstück auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 29. April 2004 mit späteren Änderungen enteignet und der Freien und Hansestadt Hamburg übertragen: Der Planfeststellungsbeschluss sei vollziehbar und habe enteignungsrechtliche Vorwirkung. Damit stehe verbindlich fest, dass das planfestgestellte Vorhaben verwirklicht werden dürfe und dass seine Verwirklichung dem Wohl der Allgemeinheit diene. Es sei deshalb nur noch zu prüfen, ob die Inanspruchnahme des Enteignungsrechts zur Verwirklichung des Vorhabens erforderlich sei, ob die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für eine Enteignung vorlägen und in welcher Höhe die Entschädigung zu zahlen sei. Die Enteignung diene dem Wohl der Allgemeinheit, nämlich der Sicherung und Fortentwicklung des Luftfahrtindustriestandortes Hamburg, und erfolge hier allein zu Gunsten der Freien und Hansestadt Hamburg, die das Eigentum am Grundstück behalten wolle. Die Fläche sei für den konkreten Bedarf der Beigeladenen objektiv erforderlich. Die Interessen der Eigentümer des Funktionsgrundstücks hätten demgegenüber zurückzutreten, weil das Eigentum lediglich eine formelle Hülle darstelle, um den Miteigentümer an in der gerichtlichen Auseinandersetzung eine formale Rechtsposition zu vermitteln. Es genieße grundsätzlich zwar auch Eigentumsschutz, dieser sei aber bei einer Abwägung nur wenig gewichtig. Insbesondere könnten etwaige Schadstoffmessungen, an denen ohnehin nur Miteigentümer Interesse haben könnten, die auch selbst in der Region Obstanbau betrieben, von einem anderen Punkt aus erfolgen. Den Eigentümern sei eine Vorauszahlung in Höhe des aktuell vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte festgestellten Verkehrswerts des Grundstücks von 20,50 €/m² zuzuerkennen.

Die Eigentümer des Funktionsgrundstücks stellten hiergegen am 9. Oktober 2008 bei der Baulandkammer am Landgericht Hamburg Antrag auf gerichtliche Entscheidung (351 O 20/08). Ein von einem Teil der Miteigentümer gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss vom 23. Juli 2009 mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückgewiesen. Mit Beschluss vom Folgetag lehnte das Landgericht den Antrag eines Teils der Eigentümer ab, das Enteignungsverfahren wie auch das gerichtliche Verfahren bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den PFB 2004 auszusetzen. Ein solches komme nur für den nicht anzunehmenden Fall der Nichtigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Betracht. Auf die sofortigen Beschwerden in Bezug auf die abgelehnte Aussetzung des Verfahrens für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits ordnete der Baulandsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts mit Beschlüssen vom 3. Juni 2015 (1 W 1/09 Baul und 1 W 3/09 Baul) nach § 251 BGB das Ruhen des Beschwerdeverfahrens an.

Von den ursprünglich 234 Klagen des Verfahrens 15 K 2344/04 haben sich zwischenzeitlich über 200 durch Klagerücknahme erledigt. Über mehrere Jahre fanden Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten statt, die u.a. zum Gegenstand hatten, lärmbetroffenen Klägern aus Neuenfelde Anspruch auf Lärmschutzfenster oder Lüftungsanlagen zu vermitteln. Dies scheiterte bisher an den Interessen hiervon nicht begünstigter Kläger, insbesondere der Eigentümer des Funktionsgrundstücks, an der Fortführung des Rechtsstreits.

Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 hat das Gericht die Klage der Kläger dieses Verfahrens vom Sammelverfahren 15 K 2344/04 abgetrennt. Bei diesen Klägern handelte es sich um jene Miteigentümer des Funktionsgrundstücks mit Ausnahme des im naturschutzrechtlichen Rechtstreit 15 K 2518/04 klagenden Naturschutzverbandes, die keinen anderweitigen unmittelbaren räumlichen Bezug zum streitbefangenen Vorhaben aufweisen sollten.

Die Kläger des abgetrennten Verfahrens machen als Miteigentümer des Funktionsgrundstücks zur Begründung ihres Begehrens insbesondere folgendes geltend: Nach neuer Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Garzweiler II) sei die bisherige Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken ohnehin überholt. Da sie von Enteignung betroffen seien, hätten sie einen aus Art. 14 Abs. 3 GG folgenden Anspruch auf vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des ihr Eigentum überplanenden Planfeststellungsbeschlusses. Dieser Rechtsschutz könne im Enteignungsverfahren nicht mehr gewährt werden, da es dort nur noch um die Höhe der Entschädigung gehe. Aber auch unabhängig hiervon sei das Funktionsgrundstück als Messgrundstück und damit nicht rechtsmissbräuchlich erworben worden. Es habe von Anbeginn an für ein Monitoring der Folgen des PFB 2000 genutzt werden sollen, insbesondere im Hinblick auf Luftschadstoffe und negative kleinklimatische Veränderungen durch das Vorhaben, die den Obstbau und die Gesundheit der dort lebenden Menschen beeinträchtigen könnten. Deshalb habe es schon von Anbeginn an eine Zusammenarbeit mit dem Obstbauversuchsring hinsichtlich einer Schadstoffmessung gegeben, weil die Forderungen nach einem staatlich betriebenen Luftmesssystem schon 1999 während der Erörterung des PFB 2000 abgelehnt worden seien. Außerdem habe das Grundstück im Fall einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn zur Verteidigung der Obstbaumkulturen des Alten Landes genutzt werden sollen. Nicht relevant sei, ob das Grundstück im Falle einer nochmaligen Startbahnverlängerung langfristig hierfür geeignet gewesen sei. Eine Vielzahl der Miteigentümer lebe in der Umgebung des Werkes der Beigeladenen vom Obstbau, die anderen seien mit ihnen solidarisch. Der Plan, ein Grundstück für Monitoring-Maßnahmen im Rosengarten zu erwerben, sei bereits während des Erörterungstermins im Planfeststellungsverfahren des PFB 2000 gefasst worden. In diesen Planfeststellungsbeschluss seien die für den Obstanbau und die Obstvermarktung wichtigen Monitoring-Maßnahmen nicht aufgenommen worden (z.B. Abschnitt 2.8.6.3.4). Im August 2000 habe die Erwerbergemeinschaft deshalb den Beschluss gefasst, den ihnen angebotenen Teil des Flurstücks xxx als Messgrundstück zu verwenden. Ein größeres Grundstück sei für die beabsichtigten Messungen nicht erforderlich. Auch komme es nicht darauf an, ob die Messungen auch an einem anderen Ort hätten durchgeführt werden können. Die Messeinrichtungen hätten im Wesentlichen aus mehreren an der Grundstücksgrenze aufgestellten Gefäßen mit besonders empfindlichen „Zeigerpflanzen“ bestanden. Man habe sich für ein Messnetz entschieden, wobei das Funktionsgrundstück den Nullpunkt dargestellt hätte. Von diesem Nullpunkt aus seien 4 Strahlen in alle Himmelsrichtungen genommen worden, auf denen jeweils ein Punkt sowohl in 500 m als auch in 5000 m Entfernung markiert worden sei. Pflanzenproben von diesen Punkten hätten Art und Umfang der möglichen Belastungen erfassen sollen. Als Beginn sei die Vegetationsperiode 2004 gewählt worden, da auf diese Weise das vermehrte Flugaufkommen ab 2005 habe erfasst werden können. Die Vielzahl der Miteigentümer des Grundstücks resultiere unter anderem daraus, dass die beabsichtigten Messungen nennenswerte Kosten verursachen würden. Die Messungen sollten im Fall der Realisierung des Vorhabens vom Obstbau Versuchs- und Beratungszentrum Jork (OVB-Jork), das damals der Kläger zu 7) geleitet habe, nicht sofort nach der Eigentumsübertragung, sondern rechtzeitig vor Aufnahme des planfestgestellten Flug- und Produktionsbetriebes aufgenommen werden. Schon 2002 seien vom OVB-Jork Blatt- und Fruchtproben genommen und tiefgekühlt archiviert worden. Der Kläger zu 1) habe mit Schreiben vom 10. Januar 2004 alle Mitglieder der Erwerbergemeinschaft über den Beginn der Messungen informiert und von ihnen ihren Kostenanteil angefordert. Insoweit entstünden jährlich Kosten von insgesamt 2.500 €. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs habe es die in Streit stehende Planung noch gar nicht gegeben. Insbesondere die Beigeladene und die Beklagte hätten seinerzeit heftig dementiert, dass eine weitere Verlängerung der Landebahn als im PFB 2000 geregelt beabsichtigt sei. Dass das Stück auch vor dem Hintergrund der Verhinderung eines Infrastrukturvorhabens erworben worden sei, stehe der Klagebefugnis nicht entgegen. Diese fehle nur dann, wenn ein Grundstück allein als Mittel dazu diene, die formalen Voraussetzungen für eine Prozessführung zu schaffen, das Eigentumsrecht mithin nur eine Hülle ohne Kern sei. Schon bisher sei entschieden worden, dass eine Enteignung zu Gunsten des streitbefangenen Vorhabens nicht zulässig sei. Mittlerweile komme hinzu, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss seitdem funktionslos geworden sei und deshalb nach § 77 HmbVwVfG aufgehoben werden müsse. Ein Planfeststellungsbeschluss werde funktionslos, wenn sich die Sachlage nachträglich so verändert habe, dass ein Planvollzug auf unüberschaubarer Zeit als ausgeschlossen erscheine. Dies sei hier der Fall, weil die Beigeladene den Bau der A 380 F aufgegeben habe und die verlängerte Landebahn nicht mehr benötigt werde. Das Vorhaben sei damit endgültig aufgegeben worden, ohne dass die verlängerte Landebahn hierfür erstmalig benutzt worden sei. Der Aufhebungsanspruch bedürfe nicht der Verpflichtungsklage, sondern könne im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemacht werden.

Mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2017 haben die Kläger zu 7) und 13) ihre Klage zurückgenommen, da sie keine Belege für das Erheben von Einwendungen beibringen konnten.

Die verbliebenen Kläger beantragen,

den Planfeststellungsbeschluss „Airbus Start- und Landebahnverlängerung“ vom 29. April 2004 in der Fassung des 1. Änderungsbeschlusses vom 25. November 2005, des Ergänzungsplanfeststellungsbeschlusses vom 28. November 2005 und des 2. Änderungsbeschlusses vom 30. November 2005 aufzuheben,

hilfsweise, diesen Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären.

Außerdem wird beantragt,

über die Zulässigkeit der Klage durch Zwischenurteil zu entscheiden und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen und den Antrag, durch Zwischenurteil zu entscheiden, abzulehnen.

Zur Begründung macht die Beklagte vorrangig geltend, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Berufung auf das Sperrgrundstück eine unzulässige Rechtsausübung darstelle. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Garzweiler II habe keine Relevanz für das vorliegende Verfahren. Dort werde im Rahmen des verfassungsgerichtlichen Prüfungsumfangs lediglich festgestellt, dass dem maßgeblichen Grundstück der Schutz des Grundrechts aus Art. 14 GG zuerkannt werde. Dass auch die Erwerber eines Sperrgrundstücks wirksam Eigentum an diesem erwürben und auch nur nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 3 GG wirksam enteignet werden könnten, werde jedoch auch von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu Sperrgrundstücken nicht infrage gestellt. Diese betreffe lediglich Fragen des im Einzelfall gegebenen Rechtsschutzes und gehe nicht von einer Verwirkung des Grundrechts auf Eigentum aus. Auch in der Rechtsprechung werde seither die bisher bekannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Sperrgrundstücken weiterhin uneingeschränkt angewandt. Auch auf das Grundstück der Kläger sei diese Rechtsprechung anwendbar. Die Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 9. August 2004 hätten insoweit noch Gültigkeit. Darüber hinaus sei die Klage auch unbegründet. Vom Oberverwaltungsgericht gerügte Mängel in der Abwägung seien im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 gerade im Hinblick auf das Funktionsgrundstück behoben worden. Soweit sich die Kläger auf die angebliche Aufgabe des Projektes A380 F beriefen, folge daraus keine Funktionslosigkeit des Planfeststellungsbeschlusses. Eine solche stellte einen absoluten Ausnahmefall dar, der hier nicht gegeben sein könne. Vielmehr sei das Vorhaben realisiert und werde auch genutzt. Diese Nutzung könne nicht auf bestimmte Flugzeugtypen beschränkt werden. Ohnehin sei die Produktion des A 380 F oder eines vergleichbaren Flugzeugs nicht endgültig aufgegeben worden.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen und den Antrag, durch Zwischenurteil zu entscheiden, abzulehnen.

Zur Begründung macht die Beigeladene geltend: Die Klage sei zumindest wegen unzulässiger Rechtsausübung unzulässig, unter Umständen hinsichtlich einiger Kläger auch wegen Präklusion nach § 10 Abs. 4 LuftVG a.F. Auch nach dem Urteil des EuGH vom 15. Oktober 2015 (C-137/14) könnten die Vorschriften über die Präklusion hier weiter angewendet werden. Nicht erkennbar sei, dass die Kläger zu 2), 7), 8), 9) und 13) Einwendungen erhoben hätten. Diese seien deshalb präkludiert. Alle Kläger aber beriefen sich in rechtsmissbräuchlicher Weise auf ihr Eigentum an dem Funktionsgrundstück. Dies führe auch nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 (Garzweiler II) zur Unzulässigkeit ihrer Klage. Schon aus den Vereinszielen des Klägers zu 1) ergebe sich, dass sein Ziel sei, Rechtsverfahren und Klagen gegen Planungen und Vorhaben, die den Vereinszielen widersprächen, zu unterstützen, nicht aber, Eigentum zu erwerben und Eigentümerbefugnisse auszuüben, insbesondere Früchte aus dem Grundstück zu ziehen. Der Verein sei konkret gegründet worden, um das Vorhaben der Beigeladenen zu verhindern. Diesem Zweck diene auch der Erwerb des Funktionsgrundstücks. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 29. Juni 2001 und der diesem zugrunde liegenden Gerichtsakte. So habe der Klägervertreter damals in mehreren Schriftsätzen darauf hingewiesen, dass nach der Verlängerung des Werkflugplatzes durch den PFB 2000 eine weitere Verlängerung in den Rosengarten hinein beabsichtigt sei, weshalb bereits versucht worden sei, die dafür nötigen Flächen von den betroffenen Landwirten aufzukaufen. Im Beschluss des Amtsgerichts werde ausdrücklich ausgeführt, dass es den Erwerbern des Funktionsgrundstücks offensichtlich allein darum gehe, im Falle einer beabsichtigten Erweiterung der Start- und Landebahn ihre formale Eigentümerposition im Bereich der Erweiterung zu nutzen. Einer sinnvollen landwirtschaftlichen Nutzung sei das Funktionsgrundstück wegen geringer Größe nicht zugänglich. Ohnehin sei es damals zusammen mit der umgebenden Fläche noch für geraume Zeit verpachtet gewesen. Die Behauptung der Kläger, das Funktionsgrundstück sei zu Messzwecken erworben worden, sei unzutreffend. Dieser Zweck sei dem Grundstück ersichtlich erst Anfang 2004 unter dem Eindruck des laufenden Planfeststellungsverfahrens für die 2. Verlängerung der Start- und Landebahn gegeben worden. Erst hiernach sei auch mit Messungen begonnen worden. Das Grundstück wäre für längerfristige vergleichende Messungen der Schadstoffbelastung auch nur dann geeignet gewesen, wenn es zum weiteren Ausbau der Start- und Landebahn nicht gekommen wäre. Bereits im Zusammenhang mit dem PFB 2000, schon im November 2000, hätten aber Miteigentümer geltend gemacht, dass gegenüber dem PFB 2000 eine nochmalige Verlängerung der Start- und Landebahn ins Auge gefasst sei. Um dann eine Enteignungsbetroffenheit reklamieren zu können, sei extra der südöstliche Teil des Flurstücks xxx abgetrennt worden, da dieser auf der angenommenen Erweiterungsfläche gelegen habe. Hätte das Grundstück tatsächlich bis auf weiteres Messzwecken dienen sollen, hätte eine nördlicher gelegene Teilfläche des Flurstücks xxx verwendet werden können. Auch habe sich an der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks nach dem Erwerb durch die Kläger nichts geändert. Bis zur Rodung des Geländes sei es durch den Pächter bewirtschaftet worden. Schließlich spreche für ein bloßes Sperrgrundstück, dass die Miteigentümer das Funktionsgrundstück ohne wirtschaftliche Gegenleistung erworben hätten. Wenn die Klage zulässig wäre, wäre sie jedenfalls unbegründet. Nach § 28 Abs. 1 LuftVG sei für Zwecke der Zivilluftfahrt die Enteignung zulässig. Einem Planfeststellungsbeschluss komme insoweit enteignungsrechtliche Vorwirkung zu, weshalb bereits in der Planfeststellung über die Zulässigkeit der Enteignung zu entscheiden sei. Insbesondere sei zu prüfen, ob das Vorhaben dem Allgemeinwohl diene und ob diese Allgemeinwohlbelange das Eigentumsrecht Dritter überwinden könnten. Dies sei im Hinblick auf das Funktionsgrundstück der Fall. Nach dem WFEG, dessen Verfassungsmäßigkeit nicht zu bezweifeln sei, diene das Vorhaben dem Allgemeinwohl, dass durch die Flugzeugproduktion der Beigeladenen verfolgt werde. Das enteignete Grundstück werde dazu auf die Beklagte übertragen, die mit der Beigeladenen einen Vertrag zur Verfolgung der öffentlichen Zwecke abschließe, der auch den Enteignungszweck dauerhaft sichere. Die Enteignung des Funktionsgrundstücks sei zur Erreichung des Gemeinwohls auch geeignet und erforderlich. So sei das Vorhaben zum Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses als solches für das Gemeinwohl vernünftigerweise geboten gewesen. Speziell das Funktionsgrundstück sei benötigt worden, da ein technischer Bedarf an der Verlängerung der Start- und Landebahn bestanden habe. Im Ergänzungsplanfeststellungsbeschluss vom 28. November 2005 sei die Abwägung insoweit umfangreich ergänzt worden. Das dort beschriebene öffentliche Interesse an einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn überwiege das Interesse der Eigentümer des Funktionsgrundstücks. Dieses habe für sie keinen wirtschaftlichen Wert, die meisten seien lediglich mit einem Hundertstel Miteigentumsanteil an der ohnehin nur 100 m² großen Gesamtfläche beteiligt, und das Grundstück stelle weder ihren Lebensmittelpunkt noch ihre Lebensgrundlage dar. Es sei nur zum Zweck der Bekämpfung des Vorhabens erworben worden. Der hier angefochtene Planfeststellungsbeschluss sei auch nicht funktionslos geworden. Für das Institut der Funktionslosigkeit gebe es im geltenden Planfeststellungsrecht keinen Raum. So träten Planfeststellungsbeschlüsse, mit deren Durchführung nicht innerhalb von 5 Jahren begonnen worden sei, außer Kraft. Würden Vorhaben endgültig aufgegeben werden, habe die Planfeststellungsbehörde den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben. Im Übrigen sei die Planung auch nicht funktionslos geworden. Die Verlängerung der Start- und Landebahn sei dem Plan entsprechend ausgeführt worden und sie werde betrieben. Die Verlängerung der Start- und Landebahn sei nicht auf die Nutzung durch die A 380 F beschränkt worden, sondern diene insgesamt dem Luftverkehr auf dem Sonderlandeplatz. Ziel des Vorhabens sei es gewesen, dass in Hamburg ein Auslieferungszentrum für die gesamte A 380-Familie errichtet würde. Dies sei nur gewährleistet gewesen, wenn dort auch vergrößerte Varianten des Flugzeugs dort starten und landen könnten. Die Planfeststellung sei deshalb nicht unabdingbar mit der Produktion und Auslieferung der A 380 F verknüpft gewesen. Lediglich zur Absicherung der Standortentscheidung für Hamburg sei es erforderlich gewesen, auch die Möglichkeit zu schaffen, die A 380 F von Hamburg aus auszuliefern. Das Auslieferungszentrum sei errichtet worden und spiele eine bedeutende Rolle im Produktionsprozess der A 380-Flugzeuge. Im Übrigen sei es auch unzutreffend, dass die Beigeladene die Produktion der A 380 F endgültig aufgegeben habe. Da der Frachtflugverkehr seit 2009 ständig zunehme, arbeite die Beigeladene weiterhin an dem A 380 F-Programm. Weder die Planung noch die Projektierung sei eingestellt. Insgesamt seien die mit der Planfeststellung verfolgten Allgemeinwohlziele erreicht worden. So sei z.B. die Stammbelegschaft der Beigeladenen von 7761 Mitarbeitern im Juni 2000 auf 12.417 Mitarbeiter im Mai 2017 angestiegen.

Am 29. Januar 2018 ist mündlich vor der Kammer verhandelt worden. Durch Beschluss der Kammer wurde das Verfahren des Klägers zu 3), Herrn B., abgetrennt und wieder mit dem ursprünglichen Verfahren 15 K 2344/04 verbunden. Der vormalige Kläger zu 7), Herr C., ist als Zeuge, der Kläger zu 4), Herr D., ist als Beteiligter vernommen worden. Die Sachakten der Beklagten, die Akten des Amtsgerichts Hamburg-Harburg 610 b LwH 9/00 (Hans. OLG 9 LwW 2/01), der Enteignungsbeschluss der Finanzbehörde vom 16. September 2008 (123-2-17/1) und die Akten des Landgerichts Hamburg, Kammer für Baulandsachen, 351 O 2/06 (Hans. OLG: 1 Baul W 3/09) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Des Weiteren wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Gründe

I.

Die teilweise Einstellung des Verfahrens aufgrund der Rücknahmen der Klagen der Kläger zu 7) und 13) folgt aus § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

II.

Die Klagen der übrigen Kläger führen nicht zum Erfolg. Sie sind bereits mangels Klagbefugnis unzulässig.

Insoweit konnte die Kammer nur durch Endurteil und nicht, wie von Klägerseite beantragt, durch Zwischenurteil nach § 109 VwGO entscheiden, da über die Zulässigkeit der Klage nur dann durch Zwischenurteil entschieden werden kann, wenn die Zulässigkeit bejaht wird (vgl. mit eingehender Begründung OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.5.2016, 1 A 10842/15, juris Rn. 20 ff.). Selbst wenn hier die Möglichkeit für ein Zwischenurteil bestanden hätte, hätte die Kammer hiervon keinen Gebrauch gemacht, da dies voraussichtlich nicht der Prozessökonomie gedient (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21.1.2015, 4 B 42/14, juris Rn. 5), sondern nur das Verfahren verlängert hätte.

1. Die Kläger sind als Miteigentümer des Funktionsgrundstücks nicht berechtigt, eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltend zu machen. Wie schon vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht im vorhergehenden Eilverfahren (Beschluss vom 9.8.2004, 2 Bs 300/04, juris Rn. 96 ff.) festgestellt wurde, greift gegen ihre Klage der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung durch. Das Funktionsgrundstück ist nach Überzeugung der Kammer ein Sperrgrundstück im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Ein solches ist dadurch gekennzeichnet, dass an der erworbenen Eigentümerstellung, welche die Klagebefugnis vermitteln soll, kein über das Führen eines erwarteten Rechtsstreits hinausgehendes Interesse gegeben ist (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13). Die Kläger sind deshalb trotz ihres zweifellos bestehenden förmlichen Eigentums am vorhabensbedingt durch Enteignung bedrohten Funktionsgrundstück nicht klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO.

a. Weder die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG noch die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG stehen der Fortführung der vom Bundesverwaltungsgericht begründeten Sperrgrundstück-Rechtsprechung entgegen, die in besonderen Einzelfällen eine Klagebefugnis verneint, wenn diese allein auf ein extra zum Zweck der Begründung dieser Klagebefugnis erworbenes Grundstück gestützt wird.

Zwar handelt es sich auch bei einem solchen Sperrgrundstück zweifellos um verfassungsrechtlich durch Art. 14 GG geschütztes Eigentum. Denn Eigentum wird in aller Regel unabhängig vom Motiv oder dem Zeitpunkt des Grunderwerbs und seinen Begleitumständen gewährleistet; es genügt die formale Eigentümerstellung (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler II -, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 156). Ein wesentliches Element der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG stellt dabei die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes dar (BVerfG, Beschluss vom 25.1.2017, 1 BvR 2297/10, juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom 14.9.2016, 1 BvR 1335/13, juris Rn. 21, unter Hinweis auf BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler II -, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 190).

Wenn – wie hier – ein Planfeststellungsverfahren enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, stellt der Planfeststellungsbeschluss die Zulässigkeit einer Enteignung eines Grundstücks für das planfestgestellte Vorhaben abschließend fest. Weiteren nachfolgenden Enteignungsschritten kann die Unzulässigkeit des Vorhabens nicht mehr entgegengehalten werden. Dem nachfolgenden Enteignungsverfahren ist vielmehr der festgestellte Plan unverändert zugrunde zu legen. Er bindet in dieser Gestalt die Enteignungsbehörde. Im Enteignungsverfahren kann daher das "Ob" der Enteignung nicht mehr in Frage gestellt werden (m.w.N. BVerwG, Beschluss vom 20.10.2008, 7 B 21/08, - Garzweiler II -, NVwZ 2009, 333 ff., Rn. 10 f.). Ein Planstellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung muss daher vorrangig an den Maßstäben des Art. 14 GG gemessen werden. Der Rechtschutz, den ein Grundeigentümer gegen Entzug seines Eigentums in Anspruch nehmen kann, muss diesem Umstand gerecht werden.

Gleichwohl bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn allein die formelle Eigentümerstellung dann keine Klagebefugnis gegen ein Vorhaben zu vermitteln vermag, das nur unter Zugriff auf das Eigentum der Kläger verwirklicht werden kann, wenn diese Eigentümerstellung allein deshalb begründet wurde, um ein ansonsten nicht vorhandenes Klagerecht gegen das Vorhaben zu erwirken. Eine solche Klage ist rechtsmissbräuchlich, da ein Klagerecht der Gewährleistung des Eigentums dienen soll, nicht aber das Eigentum der Gewährleistung eines sonst nicht gegebenen Klagerechts (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13). In einem solchen Fall erschöpft sich der materielle Gehalt des Eigentums in einer bloßen Scheinposition (BVerwG a.a.O., juris Rn. 20).

Auch grundrechtlicher Schutz unterliegt der Beschränkung im Missbrauchsfall (BVerfG, Beschluss vom 21.11.1989, 1 BvR 1377/89, Leitsatz in juris, und Beschluss vom 25.3.1992, 1 BvR 1430/88, BVerfGE 85, 386 f., juris Rn. 49). Dies bedeutet keine Verwirkung des Eigentumsgrundrechts i.S.v. Art. 18 GG. Denn die absolute Rechtsstellung der Eigentümer wird hierdurch nicht betroffen (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16). Lediglich relativ im Hinblick auf das beabsichtigte Ziel des Rechtsmissbrauchs ist der ansonsten durch die Eigentümerstellung vermittelte Rechtsschutz ausgeschlossen. Eine als unzulässig bewertete Rechtsausübung schränkt damit lediglich die Abwehrmöglichkeiten hinsichtlich des angegriffenen Vorhabens ein (vgl. BVerwG a.a.O.). Im Übrigen bleiben die Rechte der Eigentümer erhalten.

Ob ein Fall unzulässiger Rechtsausübung vorliegt oder nicht, ist sowohl im Eil- als auch vollen Umfangs im Hauptsacheverfahren zu klären. Auch wenn diese rechtliche Klärung prozessual nicht die Begründetheit, sondern bereits die Zulässigkeit einer Abwehrklage betrifft, ist die Prüfungsdichte der fallerheblichen Fragen nicht eingeschränkt. Für den Fall, dass betroffene Grundeigentümer geltend machen, ihnen sei von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu Unrecht die Klagebefugnis in Bezug auf ein ihr Eigentum beanspruchendes Vorhaben abgesprochen und hierdurch in ihr Eigentumsgrundrecht eingegriffen worden, ist uneingeschränkt verfassungsgerichtlicher Rechtsschutz gewährleistet (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler II -, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 156).

b. Auch weitere rechtssystematische und rechtspolitische Erwägungen stehen der Sperrgrundstück-Rechtsprechung nicht entgegen, sondern verlangen lediglich eine enge und vorsichtige Anwendung nach eingehender Sachverhaltsprüfung.

Der Vorwurf der unzulässigen Rechtsausübung bei einer auf ein Sperrgrundstück gestützten Anfechtungsklage gegen ein Vorhaben begründet sich allein daraus, dass damit eine vom Rechtsschutzsystem ausdrücklich nicht gewollte Klagemöglichkeit eröffnet und das vom Gesetzgeber bereitgestellte System gerichtlichen Rechtsschutzes eigenmächtig erweitert werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 12 ff.). Denn der Erwerb eines Sperrgrundstücks dient angesichts der in Deutschland durch Art. 19 Abs. 4 GG vorgegebenen subjektiv-rechtlichen Konzeption des Rechtsschutzes gegen die öffentliche Gewalt und der damit nicht zulässigen Popular- oder Interessentenklage allein dem Ziel, in Vertretung eines Interesses, dem vom Gesetzgeber keine Klagebefugnis zugebilligt wird, die gerichtliche Prüfung eines Vorhabens herbeizuführen, ohne dass bereits subjektive Rechte betroffen wären.

Sofern gegen die Sperrgrundstück-Rechtsprechung eingewandt wird, sie begünstige sowohl die Entformalisierung des Eigentumsrechts (Masing, NVwZ 2002, 810 [813]) als damit auch die Rechtsunsicherheit (Kment, NVwZ 2014, 1566 [1567 f.]), kann diesem durch Herausarbeitung deutlicher Kriterien für eine rechtsmissbräuchliche Nutzung eines Grundstücks begegnet werden.

Die Kammer sieht auch keine Veranlassung, einer Interessentenklage, die allein auf zum Zweck der Gewinnung von Rechtschutzmöglichkeiten erworbenes Grundeigentum gestützt wird, den Missbrauchsvorwurf im Hinblick auf die u.U. einer Gemeinwohlbelangen (Landschafts-, Heimat-, Milieu- oder Naturschutz, Erhaltung landwirtschaftlich geprägter Räume) dienenden Funktion des Rechtsschutzes zu ersparen. Es ist nicht anzunehmen, dass eine mit Hilfe eines Sperrgrundstücks beabsichtigte Ausweitung des gesetzlich gewährten Rechtsschutzes regelmäßig dem Allgemeinwohl förderlich ist (anders wohl Masing, NVwZ 2002, 810 [814]). Vielmehr eröffnet die prozessuale Ausnutzung eines Sperrgrundstücks die Möglichkeit, dass vom Gesetzgeber ausdrücklich für nicht schutzwürdig erachtete Individual- oder Partikularinteressen Rechtsschutzmöglichkeiten erlangen, die nicht nur die knappen Ressourcen der Gerichte binden, sondern erheblich in das Interessengeflecht der unmittelbar vom Vorhaben Begünstigten und Betroffenen eingreifen. Auf der Hand liegt, dass sich die Umsetzung eines Vorhabens mit jeder weiteren Klage verzögern kann, zumindest aber Rechtssicherheit erst später erreicht wird. Zudem kann ein nur durch ein Sperrgrundstück vermitteltes Interesse sogar in Konflikt mit den Interessen unmittelbar vom Vorhaben Betroffener geraten (vgl. m.w.N. Gräditz, NVwZ 2014, 1 [8]), so besonders dann, wenn der durch Dritte veranlasste Rechtsschutz eine mögliche Einigung zwischen dem Vorhabenträger und Betroffenen verhindert oder verzögert. Dass gerichtliches Tätigwerden in jedem Fall von Nutzen ist, weil es Rechtsklarheit schafft und damit umgehend die Qualität des Verwaltungshandelns verbessert, ist angesichts der hohen Komplexität gerichtlicher Großverfahren nicht anzunehmen (vgl. Gräditz, NVwZ 2014, 1 [9]). Umweltverbände haben ohnehin mittlerweile durch die Zulassung der umweltschutzrechtlichen Verbandsklage eigene Klagebefugnisse erhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 15 ff.) und die Vertreter anderweitiger relevanter Interessen können ihrem Widerstand gegen ein Vorhaben bei entsprechendem Einsatz auch in nicht rechtsmissbräuchlicher Weise prozessualen Nachdruck verleihen. Sogar Grundstücke mit Sperrwirkung können erworben und prozessual eingesetzt werden (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 10.4.1997, 4 C 5/96, BVerwGE 104, 236 ff., juris Rn. 19), z.B. nach Erwerb sinnvoll landwirtschaftlich oder zu Zwecken des Landschafts- oder Naturschutzes nutzbarer Flächen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42 f.; vgl. auch Masing, NVwZ 2002, 810, 813), welche eine hinreichende Größe aufweisen und damit selbst substanziell geeignet sind, der Erhaltung der Landwirtschaft oder der Natur auf dem Areal zu dienen und diese Nutzung gegen konkurrierende Nutzungsansprüche zu verteidigen. Angesichts dieser Möglichkeiten dürfte die Sperrgrundstück-Rechtsprechung mittlerweile nur noch wenige Altfälle betreffen.

c. Vor diesem Hintergrund stellen sich die auf das Funktionsgrundstück gestützten Klagen als rechtsmissbräuchlich dar, weil sowohl der Erwerb als auch die spätere Nutzung des Funktionsgrundstücks keinem weiteren substantiellen Interesse als der Abwehr des Vorhabens der Beigeladenen dienten. Eine Bewertung des offenbar anlassgebenden Motivs, das Alte Land vor Veränderungen und Substanzverlust zu schützen, findet dabei nicht statt.

Das Funktionsgrundstück stellt sich auch nach der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung als Sperrgrundstück dar, da es nur zur Abwehr einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen erworben wurde (unten aa.) und auch hiernach kein anderweitiger ernstlich gewollter substantieller Gebrauch des Grundstücks von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dauer feststellbar ist (unten bb.).

Bei der Prüfung, ob es sich bei einem Grundstück um ein zum Zweck unzulässiger Rechtsausübung erworbenes Sperrgrundstück handelt, ist auf eine Reihe objektivierbarer Anhaltspunkte und Fakten zurückzugreifen, die für sich genommen einzeln oft nicht hinreichend sind, die unzulässige Rechtsausübung zu belegen, wohl aber in einer Gesamtschau. Dabei kann sich aus den vom Erwerber benannten Gründen für den Grunderwerb, dem Zeitpunkt des Erwerbs und den Erwerbskonditionen, der Größe und Lage des Grundstücks sowie dessen bisheriger und seiner beabsichtigten Nutzung ergeben, dass ein Grundstück allein aus prozessualen Gründen zur Vermittlung einer Klagebefugnis beschafft wurde (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42; m.w.N. Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 52, 59). Ein solcher rechtsmissbräuchlich intendierter Erwerb kann einem Grundstück nur dann nicht mehr entgegengehalten werden, wenn sich nach dem Grunderwerb zu Sperrzwecken ein zwar anfänglich nicht beabsichtigter, dann aber ernstlich gewollter und objektiv feststellbarer substantieller Gebrauch des Grundstücks von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dauer ergibt.

Im Einzelnen gilt hier folgendes:

aa. Das Funktionsgrundstück wurde ausschließlich als Sperrgrundstück zur Abwehr einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in den Rosengarten hinein erworben. Dies belegen sowohl die objektiven Umstände des Grunderwerbs als auch die in Schriftstücken dokumentierte Erwerbsmotivation der Erwerbergemeinschaft, die eindeutig auf eine Verwendung des Grundstücks zu Sperrzwecken und nicht zu Messzwecken hinweist.

aaa. Objektiv war das Funktionsgrundstück in besonderer Weise geeignet, dem Vorhaben entgegengehalten zu werden. Es lag für den Fall einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn der Beigeladenen in Richtung Neuenfelde im voraussichtlichen Trassenverlauf (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14) und konnte nicht, wie später andere Flächen, die von der Beklagten nicht aufgekauft werden konnten, durch Anpassung des Vorhabens ausgespart bleiben. Heute befindet es sich nur wenige Meter neben der Start- und Landebahn, so dass für die Beigeladene keine Möglichkeit bestanden hätte, bei der Verwirklichung des Vorhabens auf das Funktionsgrundstück zu verzichten.

bbb. Eine weitere objektive Bestätigung findet der Erwerb als bloßes Sperrgrundstück durch die zum Zeitpunkt des Erwerbs gegebenen Umstände in Bezug auf den Werksflugplatz der Beigeladenen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 23, und Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 61). Zwar begründet ein Erwerb selbst zu einem Zeitpunkt, an dem sicher feststeht, dass das Vorhaben die Fläche benötigt, noch nicht die Vermutung für ein rechtsmissbräuchlich verwendetes Sperrgrundstück (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler -, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 152, 156; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 43). Der Erwerbszeitpunkt ist jedoch nicht nur geeignet, eine auf ein Sperrgrundstück gerichtete Motivation auszuschließen, sondern kann umgekehrt die Vermutung bekräftigen, dass ein Grundstück nur aus prozessualen Gründen erworben würde.

Erwogen wurde der Ankauf eines Sperrgrundstücks von der Erwerbergemeinschaft bereits im Zusammenhang mit dem Erlass des PFB 2000. Es zeichnete sich ab, dass die damals geplante Verlängerung der Start- und Landebahn sehr knapp bemessen war, da diese technisch nur ausreichte, wenn auf der nördlichen Seite ein kostspieliger und umstrittener Landebahnkopf in die Elbe hinein gebaut und zugleich der Gleitwinkel der landenden Flugzeuge von 3 auf 3,5° angehoben würde. Die Gefahr einer nochmaligen Verlängerung, jetzt mit Durchbruch des Neuenfelder Hauptdeichs, war für die Gegner der Werkserweiterung der Beigeladenen deshalb abzusehen. In ihrem Schriftsatz vom 20. November 2000 an das Landwirtschaftsgericht haben die Prozessbevollmächtigten für die dort klagenden Miteigentümer des Funktionsgrundstücks auch bereits substantiiert geltend gemacht, dass eine nochmalige Verlängerung der Start- und Landebahn bis zum Dorf Neuenfelde der Beigeladenen sogar schon politisch zugesagt worden sei. Als durch Notarvertrag vom 16. Juni 2000 die Übertragung des Funktionsgrundstücks geregelt wurde, stand die Bedrohung des Rosengartens durch eine Landebahnverlängerung bereits im Raum.

ccc. Schließlich weisen auch die Größe des Funktionsgrundstücks und dessen potentielle Nutzungsmöglichkeiten sowie der unentgeltliche Erwerb auf seine Funktion als ein bloßes Sperrgrundstück hin.

Das Funktionsgrundstück weist eine Fläche von lediglich 100 m² auf, während in der Rechtsprechung sogar deutlich größere Grundstücke noch als Sperrgrundstück angesehen wurden (1.260 m² BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2; 2577 m² BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3; knapp 8000 und knapp 10.000 m² Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 59; wohl anders bei 10.000 m² BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a. - Garzweiler II-, BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 49). Eine selbstständige landwirtschaftliche Nutzung einer solchen Grundfläche insbesondere durch Obstanbau ist wirtschaftlich nicht möglich. An einer solchen hatte die Erwerbergemeinschaft auch kein unmittelbares Interesse, wie der Umstand zeigt, dass die damals noch vorhandenen 6 Obstbäume vom bisherigen Pächter weiter bewirtschaftet wurden (vgl. auch Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 67). Ein Gebrauchsinteresse (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 3, 14) ergibt sich auch nicht aus dem Umstand der Verpachtung, da aus der Verpachtung einer Fläche mit nur 6 Obstbäumen keine nennenswerten Erträge folgen können (siehe dazu Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 68). Auf fehlende wirtschaftliche Interessen am Grundstückserwerb, dafür aber auf eine ideelle Erwerbsabsicht deutet auch der Umstand hin, dass die Erwerbergemeinschaft das ohnehin nur mit einem Grundstückswert von 756 DM eingeschätzte Funktionsgrundstück unentgeltlich übertragen bekommen hat (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2). Schließlich weist bereits objektiv eine aus fast 30 Personen bestehende Eigentümergemeinschaft, zu der noch die Mitglieder des Klägers zu 1) hinzugerechnet werden können, dass eine solche Vielzahl von Erwerbern eines 8 m x 12 m großen Grundstücks dieses nicht substantiell gebrauchen.

Allein der Umstand, dass das Funktionsgrundstück der Eigentümergemeinschaft vollen Umfangs übertragen wurde und nicht lediglich als bloß „formale Hülle“ (dazu BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 22; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42; Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 53), ist nicht geeignet, die Motivation des Erwerbs als Sperrgrundstück zu widerlegen. Zwar reicht ein Grundstückserwerb nur zum Schein nicht für die Begründung einer Klagebefugnis (Nieds. OVG, Urteil vom 11.6.2014, 13 LB 176/11, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 12.7.1985, 4 C 40/83, BVerwGE 72, 15 ff., juris Rn. 11). Dies ist insbesondere bei einem Rückübertragungsrecht für den Fall, dass keine Enteignung erfolgt, anzunehmen (BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 2). Umgekehrt steht der Erwerb vollumfänglichen Eigentums aber nicht zwingend einer Qualifizierung als Sperrgrundstück entgegen, da auch der Vollerwerb vor dem Hintergrund einer missbräuchlichen Nutzung der Eigentümerrechte erfolgen kann (so z.B. BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 14).

ddd. Schließlich bestätigt das damalige eigene Vorbringen der Eigentümergemeinschaft, dass das Funktionsgrundstück in Kenntnis der vorgenannten Umstände auch subjektiv als Sperrgrundstück erworben wurde. Mit seinem Erwerb sollte ein zwar nachvollziehbares, aber nicht verbandsklagefähiges Interesse verfolgt werden, nämlich die möglichst vollständige Erhaltung der Obstbaugebiete im Alten Land und insbesondere des Dorfes Neuenfelde durch Abwehr einer nochmaligen Verlängerung der Start- und Landebahn.

Bereits die in der Eigentümergemeinschaft federführende Rolle des Klägers zu 1), der fast 3/4 des Eigentums am Funktionsgrundstück hält, weist auf dessen Erwerb als Sperrgrundstück hin. Die Ermittlung der Motivlage beim Eigentumserwerb durch Vereine und andere Personenvereinigungen scheitert dabei nicht daran, dass die Motive der einzelnen Mitglieder von Personenmehrheiten heterogen sein können. Für die rechtliche Beurteilung kommt es insoweit auf den satzungsgemäßen Zweck der Vereinigung, auf Beschlussfassungen der Mitgliedervertretungen und auf die Motive der vertretungsberechtigten Organe an und nicht auf die Ansichten der einzelnen Mitglieder (BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 16, 18). Angesichts des Umstandes, dass der Kläger zu 1) einen ideellen Anteil in Höhe von 72 % des Funktionsgrundstücks hält, ist von besonderer Bedeutung, welchen Zweck dieser Verein, der schon in seinem Namen den Schutz von Hamburgs Elbregion trägt, mit dem Grunderwerb verfolgt hat. Nach der bei Vereinsgründung beschlossenen Satzung war Vereinszweck insbesondere der Erhalt des Alten Landes, wobei dieses Ziel auch durch Unterstützung von Rechtsverfahren und Klagen gegen Planungen und Vorhaben, die den Zielen widersprechen, verfolgt werden sollte. Landwirtschaftliche Ziele wie insbesondere die Sicherung der Qualität des dort erzeugten Obstes waren und sind kein dort genannter Vereinszweck.

Am deutlichsten und noch durch das weitere Verfahren unverfälscht zeigt sich die Motivation der Kläger für den Erwerb des Funktionsgrundstücks indes im Notarvertrag vom 16. Juni 2000 und in ihrem Vortrag im nachgehenden Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht im Jahr 2001. Wie die Kläger, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten, im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht selber vorgetragen haben, war die Lage dadurch geprägt, dass bereits im Jahr 2000 von Klägerseite befürchtet wurde, die Start- und Landebahn der Beigeladenen werde jetzt nochmals unter Inanspruchnahme des Rosengartens bis nahe an den Ort Neuenfelde heran verlängert. Zu diesem Zweck soll die Beklagte, wie die Kläger vor dem Landwirtschaftsgericht ausführten, bereits damals versucht haben, den betroffenen Landwirten das Land für die mögliche Erweiterungsfläche abzukaufen. Zwar dürften die hierauf angesprochenen Landwirte damals allesamt Gegner der Erweiterung des Flugplatzes der Beigeladenen gewesen sein. Gerade ihre schon auf der Grundlage des PFB 2000 durch die erhebliche Ausweitung der Flugbewegungen bewirkte besondere Betroffenheit machte es jedoch nicht unwahrscheinlich, dass sie – wie dies später auch geschehen ist – ihr Land verkaufen und sich an anderer Stelle niederlassen würden. Der damalige Eigentümer des Funktionsgrundstücks und der umliegenden landwirtschaftlich genutzten Flächen im unmittelbaren Verlängerungsbereich der Landebahn, X., der dort auch mit einer Familie wohnte, wie auch seine beiden Töchter gehörten zwar schon zu den Klägern gegen den PFB 2000. Der 1933 geborene und mittlerweile 2016 verstorbene Landwirt war aber bereits im Rentenalter und hatte seinen Betrieb verpachtet. Dass er oder auch seine Töchter unter diesen Umständen dauerhaft gegen das Vorhaben Widerstand leisten würden, war zumindest ungewiss, so dass unter dem Gesichtspunkt der Abwehr einer weiteren Landebahnverlängerung vieles dafür sprach, dass eine von konkreten Personen und ihren Befindlichkeiten unabhängige Erwerbergemeinschaft Grundeigentum im potentiellen Erweiterungsbereich der Start- und Landebahn erwirbt. Für die Vielzahl der Gegner des Projekts musste es als sachdienlich erscheinen, durch eine „nicht käufliche“ heterogene Eigentümergemeinschaft ein Sperrgrundstück in der Erweiterungsfläche zu erwerben. Die große Zahl der Miteigentümer gewährleistete dabei nicht nur die faktische Unverkäuflichkeit der Fläche, sondern auch die Finanzierung möglicherweise nötigen teuren Rechtschutzes. Die Eigentümergemeinschaft erwarb dann allerdings durch Schenkung nur ein sehr kleines Areal, nämlich das lediglich 100 m² große Funktionsgrundstück. Bereits im Notarvertrag zwischen dem vormaligen Grundstückseigentümer, dem Landwirt X., und den Zwischenerwerbern, seinen beiden Töchtern, wird der Zweck der Veräußerung des Funktionsgrundstücks damit beschrieben, dass hierdurch die Lebensqualität im Rosengarten zu verteidigen sei und die nähere Heimat, nämlich die Kulturlandschaften „Altes Land“ und „Hamburgische Elberegion“, zu erhalten sei. Da das mit nur 6 Obstbäumen bestandene Grundstück selbst zweifellos zu klein war, um unmittelbar einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der landwirtschaftlich geprägten Flächen beizutragen, konnte damit nur eine Funktion als Sperrgrundstück gemeint sein. Vor dem Landwirtschaftsgericht wiesen die Kläger ausdrücklich darauf hin, dass das Funktionsgrundstück weiter wie bisher genutzt werden solle und zur Verhinderung einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn bis in den Ort Neuenfelde hinein diene, so dass landwirtschaftliche Gesichtspunkte der Übertragung nicht entgegenstünden. Entsprechend nannte auch das Amtsgericht in seinem Beschluss vom 29. Juni 2001 als einzigen Zweck der Grundstücksübertragung die Schaffung eines Sperrgrundstücks.

Eine Nutzung des Grundstücks zur Messung von Luftschadstoffen wurde damals an keiner Stelle erwähnt. Zum Zeitpunkt des Grundstückserwerbs fand dieser Zweck keine Erwähnung, weder beim Notar noch im Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht. In der dortigen Antragsbegründung vom 20. November 2000 wurde allein angegeben, dass das Funktionsgrundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden solle und der Verhinderung einer weiteren Verlängerung der Start- und Landebahn zulasten der Obstanbauflächen diene. Ein Messzweck wurde nicht geltend gemacht, obwohl er der landwirtschaftlichen Nutzung durch die 6 vorhandenen Obstbäume nicht entgegengestanden hätte und der Landwirtschaft durch Kontrolle etwaiger Luftschadstoffe und den Nachweis möglichst unbelasteten Obstes sogar dienlich gewesen wäre. Zwar gab es bereits in Einwendungen gegen den PFB 2000 Hinweise von Einwendern darauf, dass angesichts der Ausweitung des Flugverkehrs der Beigeladenen ein behördliches Schadstoffmonitoring geboten sei. Insoweit war damals die Erstellung eines toxikologischen Gutachtens beantragt und ständige Kontrollstellen zur Überwachung der gesetzlichen Grenzwerte waren gefordert worden (PFB 2000 Abschnitt 2.8.6.3.4). Eine Verknüpfung jenes zwar von einigen Einwendern geforderten, aber im PFB 2000 als unnötig abgelehnten behördlichen Schadstoffmonitorings mit der Anschaffung und Nutzung des Funktionsgrundstücks hat es damals nach Überzeugung des Gerichts jedoch nicht gegeben, auch wenn sie mittlerweile von Klägerseite behauptet wird. Dies folgt bereits daraus, dass der Zeuge A. vor Gericht ausgesagt hat, er sei als Fachmann erst zum Einsatz gekommen, als das Funktionsgrundstück erworben worden sei. Ihm sei in Erinnerung an die im Rahmen seiner Dissertation in den siebziger Jahren vorgenommenen Schadstoffmessungen die Idee gekommen, das Funktionsgrundstück als Mittelpunkt für Schadstoffmessungen durch Biomonitoring zu nehmen. Am 12. Mai 2002 habe er auf einem Treffen bei Herrn X. dieses Vorhaben vorgestellt. Dann habe er sich an das Institut für angewandte Botanik gewandt, um sich dort weiter beraten zu lassen, und ihm sei der Einsatz von Zeigerpflanzen empfohlen worden. Dies schließt es aus, dass das Funktionsgrundstück bereits als Nullpunkt für ein späteres Messsystem erworben worden ist. Denn ein solches Konzept gab es damals noch gar nicht.

Wenn nunmehr von Klägerseite geltend gemacht wird, dass das Funktionsgrundstück schon aufgrund seiner exponierten Lage in der Einflugschneise für die Messungen besonders geeignet gewesen und bereits deshalb dafür ausgesucht worden sei, überzeugt auch dies nicht. In der Einflugschneise liegt eine Vielzahl landwirtschaftlich genutzter Flächen, die für Beprobungen geeignet sind und nicht vom angefochtenen Vorhaben beansprucht wurden. Allein die Eignung eines Areals für Messungen zwingt deshalb nicht zur Annahme, dass dieses auch zum Zweck von Schadstoffmessungen erworben wurde.

bb. Das Funktionsgrundstück wurde auch nicht im Zeitraum zwischen dem Erwerb im Juni 2000 und der Planfeststellung im April 2004 einer substantiellen Nutzung zugeführt, die geeignet wäre, unter dem Aspekt des grundrechtlichen Schutzes des Eigentums den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zu entkräften.

Auch wenn die Rechtsprechung ein Sperrgrundstück bisher im Wesentlichen anhand der Umstände im Zeitpunkt des Grunderwerbs bestimmt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.10.2000, 4 A 10/99, BVerwGE 112, 135 ff., juris Rn. 20; BVerwG, Urteil vom 25.1.2012, 9 A 6/10, NVwZ 2012, 567 ff., juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 9.7.2008, 9 A 14/07, BVerwGE 131, 274 ff., juris Rn. 42), erscheint es der Kammer doch als geboten, in besonderen Fällen in die Beurteilung spätere Zeiträume einzubeziehen. Wenn sich nach dem Grunderwerb zu Sperrzwecken ein zwar anfänglich nicht beabsichtigter, dann aber ernstlich gewollter und objektiv feststellbarer substantieller Gebrauch des Grundstücks von hinreichendem Gewicht und hinreichender Dauer ergibt, kann einem Grundstück der rechtsmissbräuchlich intendierte Erwerb nicht mehr entgegengehalten werden.

Zwar macht die Eigentümergemeinschaft geltend, das Grundstück tatsächlich für die Messung von Luftschadstoffen genutzt zu haben. Die insoweit im Jahr 2004 getätigten, aber kaum dokumentierten Maßnahmen genügen jedoch nicht, um dem Grundstück den Charakter eines Sperrgrundstücks zu nehmen. Die in jenem Jahr begonnenen, aber nie zu Ende geführten Monitoringmaßnahmen stellen nach Überzeugung der Kammer den bloßen Versuch dar, dem Sperrgrundstück nachträglich einen Gebrauchswert zu verleihen, der es im Hinblick auf das Vorhaben der Beigeladenen wehrfähig machen sollte. Eine solche Nutzung als Messgrundstück erscheint daher als vorgeschoben, da sie nach der von der Kammer gewonnenen Überzeugung von der Eigentümergemeinschaft weder ernstlich beabsichtigt noch betrieben wurde.

Hinsichtlich der auf dem Grundstück begonnenen Schadstoffmessungen hat die Kammer zwar keine Zweifel, dass diese grundsätzlich eine geeignete Maßnahme zur Feststellung von flugbetriebsbedingten Luftschadstoffen sein können.Für ein aktives Biomonitoring mit Gras oder Grünkohl nach den VDI-Richtlinien 3957 Blatt 2 und Blatt 3 reicht jedenfalls die geringe Grundstücksgröße aus. Auch erscheint ein Messnetzwerk, bei dem Proben von Blättern und Früchten von Apfelbäumen genommen werden, mit einem Nullpunkt in der Einflugschneise und weiteren hiervon in gleichmäßigem Abstand entfernt liegenden Messpunkten zum Nachweis der Verursachung von Luftschadstoffen durch den Flugbetrieb der Beigeladenen als geeignet.

Das Gericht hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, dass es der Eigentümergemeinschaft bei dem im Jahr 2004 in Angriff genommenen Maßnahmen tatsächlich darum ging, das Funktionsgrundstück nunmehr ernstlich zum längerfristigen Messen von Luftschadstoffen zu verwenden.

Bereits der Beginn der ersten Maßnahmen auf dem Funktionsgrundstück erfolgte sehr spät, nämlich erst im Zusammenhang mit der Planfeststellung im Jahr 2004, die seinen Bestand bedrohte. Begründet wird dies mit hohen Kosten des Biomonitoring. Wenn die vielköpfige Erwerbergemeinschaft jedoch den ernstlichen Willen gehabt hätte, mangels einschlägiger staatlicher Aktivitäten selbst fortlaufend die Luftqualität in der Nähe des Werkflugplatzes der Beigeladenen zu untersuchen, hätte auch die Bereitschaft bestehen müssen, für eine Reihe von Jahren die hierfür nötigen Kosten zu tragen. Dass dies den Klägern und ihren Mitstreitern bei einem genannten jährlichen Kostenvolumen von 2500 € nicht gemeinschaftlich möglich gewesen wäre, erscheint als abwegig. Vielmehr zeigt das Fehlen eines Finanzierungkonzepts bei vergleichsweise moderaten Kosten, dass offenbar keine Bereitschaft zur Tragung solcher Kosten bestand. Ein wie auch immer organisiertes Schadstoffmonitoring war erwünscht, solange es durch die Beklagte oder die Beigeladene finanziert wird, aber nicht, wenn die ortsansässigen Landwirte und ihre Unterstützer es selbst bezahlen mussten. Entsprechend weisen sowohl der Zeuge B. als auch der in der mündlichen Verhandlung persönlich angehörte Kläger zu 4) darauf hin, dass es hinsichtlich der Kosten erhebliche Probleme und nie ein schlüssiges Finanzkonzept zur Deckung gab.

Die fehlende Ernsthaftigkeit, mithilfe des Funktionsgrundstücks tatsächlich Luftschadstoffe zu messen, ergibt sich zudem aus dem weiteren Umstand, dass die im September 2004 genommenen Proben nie ausgewertet wurden. Allein die Frustration der für die Messung Verantwortlichen, die aus dem drohenden Verlust des Funktionsgrundstücks folgte, kann hierfür nicht Ursache gewesen sein. Schon mit Beschluss vom 9. August 2004 hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht das Funktionsgrundstück als Sperrgrundstück qualifiziert und den Klagen seiner Eigentümer gegen die Landebahnverlängerung keine aufschiebende Wirkung beigemessen. Trotzdem wurden hiernach am 8. September 2004 die Proben genommen. Vermutlich bestand später keine Bereitschaft, die ausstehende Analyse der eingefrorenen Proben zu bezahlen, so dass diese unausgewertet entsorgt werden mussten. Entsprechend wurde das Grundstück im Jahr 2005, obwohl es hierfür noch nutzbar war, auch nicht weiter für ein Biomonitoring verwendet.

Auch später sind an anderer Stelle derartige oder vergleichbare Schadstoffmessungen nicht wieder aufgenommen worden. Sogar die Pflanzgefäße für das Weidelgras wurden einfach aufgegeben und blieben auf dem Funktionsgrundstück zurück, obwohl sie mobil waren und unschwer an anderer Stelle hätten aufgestellt werden können. Eine Fortführung entsprechender Monitoringmaßnahmen dürfte ohne weiteres möglich gewesen sein, wenn tatsächlich beabsichtigt gewesen wäre, diese durchzuführen. Zwar mag es von Vorteil sein, diese auf eigenem Grund durchzuführen. Da aber auch die Messungen auf fast allen anderen Punkten des vom Zeugen B. entwickelten Messnetzes auf fremdem Land lagen, hätte auch ein neu zu findender Nullpunkt auf fremdes Land gelegt werden können. Eine über mehrere Jahre mögliche kontinuierliche Beprobung dort vorhandener Apfelbäume und das Aufstellen einiger Pflanzgefäße für Weidelgras hätte gegebenenfalls gegen ein angemessenes Entgelt vertraglich abgesichert werden können.

Das vom Zeugen B. geäußerte Argument, einer Fortführung der Messungen habe entgegengestanden, dass bei einer nach Verlust des Funktionsgrundstücks notwendigen Veränderung des Messnetzwerks die Arbeit eines Jahres obsolet geworden wäre, überzeugt nicht. Größere Investitionen waren noch gar nicht getätigt worden. Im Jahr 2004 waren lediglich einige Teilarbeiten in Bezug auf die vom Zeugen B. geplante Luftschadstoffmessung vorgenommen worden, nämlich die Anzucht und der Schnitt des Weidelgrases und die Entnahme einiger Frucht- und Blattproben von Apfelbäumen. Die kostenträchtige Analyse der Proben blieb aus, so dass schon deshalb brauchbare erste Messergebnisse fehlten. Spätere Schadstoffmessungen wurden auch nicht dadurch obsolet, dass es damit an einer Messung der Luftschadstoffe vor Ausweitung des Flugbetriebs der Beigeladenen im Jahr 2005 fehlte. Denn letztlich ist für den Verzehr und damit die Vermarktung des dort angebauten Obstes nicht vorrangig wichtig, ob die Schadstoffbelastung durch den Flugbetrieb der Beigeladenen zugenommen hat, sondern dass keine wissenschaftlich anerkannten Grenzwerte überschritten werden. Dieses konnte später zu jeder Zeit noch überprüft werden und könnte es auch heute noch. An einer Wiederaufnahme der Messungen scheint es aber kein wirkliches Interesse zu geben, da eine Einigung der Beteiligten, die ein solches erlauben würde und womöglich auch für weitere Jahre die Finanzierung von Messungen sichern könnte, in der mündlichen Verhandlung kategorisch abgelehnt wurde.

2. Nicht ersichtlich ist, dass neben der geltend gemachten Verletzung des Eigentums am Funktionsgrundstück andere subjektive Rechte der Kläger verletzt sein könnten, die einzelnen Klägern eine grundstücksunabhängige Klagebefugnis vermitteln. Insbesondere wohnen die hier klagenden natürlichen Personen so weit vom Flugplatz der Beigeladenen entfernt, dass eine maßgebliche Lärmbelastung oder eine Betroffenheit durch andere Immissionen und Gefahren des Flugplatzes nicht zu befürchten ist. Dies gilt auch für die Nutzung landwirtschaftlicher Produktionsflächen in Jork, die mehrere Kilometer entfernt westlich vom Werksflugblatt der Beigeladenen liegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 S. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Das streitige Rechtsverhältnis kann den Klägern gegenüber als ideellen Anteilseignern des Funktionsgrundstücks nur einheitlich entschieden werden. Gegen eine Kostenquotelung spricht dabei, dass die ideellen Anteile unterschiedlich sind und außerdem eine Reihe weiterer Personen Anteile an dem Grundstück haben. Aus Billigkeitsgründen haben die Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen, da diese im Unterliegensfall gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch die Kostenlast mitgetragen hätte, weil sie einen Antrag gestellt hat. Da hier noch altes Kosten- und Gebührenrecht anzuwenden ist, entfallen aufgrund der Rücknahme die vollen Gerichtskosten für die Kläger zu 7) und 13).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die hier maßgeblichen Gründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 2, 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.

Die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Rechtsstreits überschreiten nicht das für ein Planfeststellungsverfahren Übliche.

Von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Hamburg, des Bundesverwaltungsgerichts oder auch des Bundesverfassungsgerichts weicht das Urteil nicht ab. Der Rechtsprechung des hiesigen Oberverwaltungsgerichts wie auch des Bundesverwaltungsgerichts wird ausdrücklich gefolgt. Eine Divergenz insbesondere zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts „Garzweiler II“ (BVerfG, Urteil vom 17.12.2013, 1 BvR 3139/08 u.a., BVerfGE 134, 242 ff., juris Rn. 153 ff.) liegt schon deshalb nicht vor, weil die insoweit von der Klägerseite herangezogene Passage unter der Randnummer 156 ein obiter dictum darstellt (m.w.N. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 124 Rn. 11). Denn in der dortigen Entscheidung blieb offen, ob es sich um ein Sperrgrundstück im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehandelt hat (BVerfG a.a.O. Rn. 154).

Entsprechend weist die Rechtsstreitigkeit keine grundsätzliche Bedeutung auf, da sie keine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.

Lukas Jozefaciuk