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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 A 527/16

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.2.2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 33.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.

Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 19.12.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 29.4.2015 betreffend die Förderperiode 2012 sind rechtmäßig.

Der aufgehobene Zuwendungsbescheid vom 1.8.2012 und der Abrechnungsbescheid vom 30.4.2013 sind entgegen der Ansicht der Klägerin von Anfang an rechtswidrig im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG gewesen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 3.11.2011 begehrte Zuwendung, weil sie nach der an der Förderrichtlinie ausgerichteten Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehörte. Nach bereits erfolgter Bewilligung einer Zuwendung ist nach der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht maßgeblich, was die Behörde bei ihrer Erklärung gedacht hat (innerer Wille), sondern wie der Bürger die Erklärung unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1983 - 7 C 70.80 -, DVBl 1983, 810 = juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.5.2016 - 4 A 1983/13 -, juris, Rn. 11-13, m. w. N.

Für die Klägerin war sowohl aus dem Bewilligungsbescheid für das Jahr 2012 als auch aus der einschlägigen Förderrichtlinie erkennbar, dass die Beklagte den Kreis der Zuwendungsberechtigten auf diejenigen Unternehmen festgelegt hat, die als Betreiber gewerblichen Güterkraftverkehrs eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 GüKG innehaben. Sie hat mit dem Erlass des Zuwendungsbescheides vom 1.8.2012 gegenüber der Klägerin deutlich gemacht, dass sie ihre Zuwendungspraxis an den Vorgaben der einschlägigen Förderrichtlinie ausrichtet.

Die Beklagte hat der Klägerin eine Zuwendung für die Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2012 (Bewilligungszeitraum) gemäß der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (Bundesanzeiger 2009 Nr. 164, S. 3743 ff.), in der Fassung der Änderung vom 11.8.2011 (Bundesanzeiger 2011 Nr. 128, S. 3001) - "Deminimis"-Förderrichtlinie - bewilligt. Dabei hat sie Bezug genommen auf den Antrag der Klägerin vom 3.11.2011, in dem diese angekreuzt hatte, dass sie gewerblichen Güterkraftverkehr betreibe, und erklärt hatte, als antragstellendes Unternehmen Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) durchzuführen. Gleichzeitig hatte die Klägerin bestätigt, dass sie die "Deminimis"-Förderrichtlinie zur Kenntnis genommen habe und als verbindlich anerkenne. Nach Nr. 3.1 der Förderrichtlinie gehören zum Kreis der Zuwendungsberechtigten Unternehmen, die gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG betreiben. Nach § 3 Abs. 1 GüKG ist der gewerbliche Güterkraftverkehr erlaubnispflichtig. Da ein illegaler Betrieb nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert werden kann, stand nach dem objektiven Empfängerhorizont fest, dass ein Unternehmen nur Zuwendungen erhalten kann, das selbst über die güterkraftverkehrsrechtliche Erlaubnis verfügt. Von einem entsprechenden Verständnis des Zuwendungsbescheides geht auch die Klägerin selbst aus.

Die Klägerin verfügte im Förderzeitraum jedoch unstreitig nicht über eine auf sie ausgestellte erforderliche Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr im Sinne von §§ 1, 3 GüKG.

Entgegen dem Zulassungsvorbringen sind ihr die ihrem Geschäftsführer als Einzelkaufmann persönlich erteilten Erlaubnisse weder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz noch aufgrund der Bestellung des Geschäftsführers zum Verkehrsleiter zuzurechnen.

Ein Rechtsformwechsel ? wie er vorliegend durch Umwandlung eines einzelkaufmännisch geführten Unternehmens in eine GmbH erfolgt ist ? bewirkt grundsätzlich nicht, dass die personengebundenen Erlaubnisse nach §§ 1, 3 GüKG für die neue (juristische) Person fortwirken. Dies ergibt sich auch aus den Randnummern 1, 8 und 16 der gemäß § 23 Abs. 1 GüKG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 8.4.2009 (GüKVwV, BAnz AT vom 22.4.2009, S. 1476 ff.). Danach muss bei einer Rechtsformänderung (immer) ein neues Erlaubniserteilungsverfahren durchgeführt werden.

Vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 12.9.2016 ? 4 A 1613/15 ?, juris, Rn. 5 f., und vom 12.6.2014 ? 4 A 488/14 ?, juris, Rn. 3; Bundesrats-Drs. 940/08 vom 3.12.2008, Seite 12.

Ob zugunsten der Klägerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis vorlagen, ist dabei unerheblich, weil § 3 GüKG die tatsächliche Erteilung einer Erlaubnis erfordert.

Ebenso wenig ersetzt die Bestellung des Geschäftsführers mit seiner auf den Einzelkaufmann ausgestellten Erlaubnis zum Verkehrsleiter eine eigene Erlaubnis der Klägerin. Nach Randnummer 10 Satz 2 GüKVwV genügt es für den Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmens, die fachliche Eignung der zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellten Person nachzuweisen. Insofern nimmt die Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit, einen Verkehrsleiter im Sinne von Artikel 4 der am 4.12.2009 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51-71) zu bestimmen, vorweg. Anhaltspunkte dafür, dass eine dem Verkehrsleiter persönlich erteilte Erlaubnis für das von ihm geleitete Unternehmen Geltung haben soll, sind hingegen weder der GüKVwV noch der VO Nr. 1079/2009 zu entnehmen. Einer derartigen Annahme steht auch in der Sache entgegen, dass mit der Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 GüGK nicht nur die fachliche Eignung des Unternehmens, sondern auch die weiteren Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 1071/2009 überprüft worden sein und vorliegen müssen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin gleichwohl davon ausgehen durfte, die Beklagte werde ihr die Zuwendung auch ohne die erforderliche Erlaubnis gewähren, liegen nicht vor.

Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem vorgetragenen Inhalt eines im August 2011 geführten Telefonates einer Mitarbeiterin der Klägerin mit einem Sachbearbeiter der Beklagten. Dieses kann nicht belegen, dass die Klägerin nach ihrem Verständnis des Zuwendungsbescheides vom 1.8.2012 davon ausgehen durfte, sie selbst müsse keine Erlaubnis für den gewerblichen Gütertransportverkehr haben. Die Angaben der Klägerin zu diesem Telefonat sind bereits unschlüssig, weil sie im Laufe des Verfahrens wechseln, ohne dass diese Widersprüche aufgelöst worden sind. Auf die Anhörung hatte die Klägerin mit Schreiben vom 14.11.2014 noch vorgetragen, sie habe vom Sachbearbeiter des Bundesamts telefonisch erfahren, der Antrag könne für 2012 noch unter dem alten Aktenzeichen gestellt werden und aufgrund der Firmenumwandlung müssten die Fahrzeuge ab 2013 auf die GmbH umgemeldet werden. Erstmals mit der Begründung ihres Widerspruchs machte die Klägerin mit Schreiben vom 11.3.2015 geltend, ihr sei telefonisch bestätigt worden, dass die Angaben ausreichend seien, erst für die kommenden Förderperioden habe eine Übertragung der Lizenzen auf die Klägerin zu erfolgen. In der Klagebegründung trug die Klägerin vor, eine Mitarbeiterin habe telefonisch auf die Umfirmierung hingewiesen und angefragt, ob sich hieraus Änderungen im Hinblick auf die beabsichtigte Antragstellung ergäben. Danach ergibt sich nicht einmal aus den eigenen Angaben der Klägerin schlüssig, ob telefonisch lediglich von einer Umfirmierung gesprochen worden ist, oder aber von einer mit einer Rechtsformänderung verbundenen Umwandlung. Sofern nach dem Vorbringen von einer Rechtsformänderung die Rede war, ging es danach zunächst ausdrücklich nur um das Erfordernis der Kraftfahrzeugummeldung. Erst später hat die Klägerin allgemein geltend gemacht, es sei über die Übertragung "der Lizenzen" auf die Klägerin gesprochen worden. Dass ausdrücklich auch über personengebundene Erlaubnisse, insbesondere das güterkraftverkehrsrechtliche Erfordernis einer neuen Erlaubnis gegenüber der Klägerin gesprochen worden ist, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Angesichts eines derart unklar, widersprüchlich und gesteigert umrissenen Gesprächsgegenstands ließ sich der zitierten Einschätzung des Sachbearbeiters kein Anhalt dafür entnehmen, dass die Klägerin davon habe ausgehen dürfen, sie benötige keine eigene Erlaubnis zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs.

Auch aus dem Erlass der Zuwendungsbescheide für die Jahre 2012 und 2013 lässt sich kein für die Klägerin objektiv erkennbarer Anhalt dafür entnehmen, die Beklagte verzichte in ihrem Fall bewusst auf das Erfordernis einer güterverkehrsrechtlichen Erlaubnis. Die Beklagte hatte die Zuwendungsbescheide gerade in Unkenntnis darüber erlassen, dass die Klägerin nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügte.

Gleiches gilt für den von der Klägerin zitierten Artikel in der Zeitschrift Info Compact 46/15 des Landesverbandes Transport/Logistik und Entsorgung NRW. Dort heißt es unter dem Stichwort Mautharmonisierung: Weiterführung von zugesagter Förderung bei einem Wechsel der Rechtsperson:

" ... Im Falle einer vom BAG anerkannten Gesamtrechtsnachfolge müsse der Rechtsnachfolger seinerseits nachweisen, das auch für ihn die Fördervoraussetzungen gegeben seien, da es sich rechtlich betrachtet um einen neuen Zuwendungsempfänger handele Haltereigenschaft bzw. des Eigentums an (mindestens) einem schweren Nutzfahrzeug sowie die Lizenz/Erlaubnis. ..."

Das Zulassungsvorbringen gibt nichts Durchgreifendes dafür her, dass der Klägerin entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts Vertrauensschutz im Sinne von § 48 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwVfG zukommen könnte. Ein Vertrauensschutz der Klägerin ist gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn sie kannte die Rechtswidrigkeit des Zuwendungsbescheides und des Abrechnungsbescheides beziehungsweise kannte sie zumindest infolge grober Fahrlässigkeit nicht. Bereits in der dem Geschäftsführer der Klägerin erteilten güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 4.7.2000 ist der Hinweis angeführt, dass bei Änderung der unternehmensbezogenen Angaben, die in der Erlaubnisurkunde genannt sind, das Original und die Ausfertigungen der Erlaubnisbehörde zur Berichtigung vorzulegen sind. Schon aufgrund dessen hätte dem Geschäftsführer der Klägerin bewusst sein müssen, dass bei einer Änderung der Rechtsform jedenfalls eine Umschreibung der Urkunde notwendig würde. Mithin durfte er sich nicht auf die Fortgeltung der Erlaubnis bezogen auf einen anderen Rechtsträger nach einer Umwandlung verlassen. Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe ihren Rechtsirrtum nicht aufgeklärt, sondern in Telefonaten und durch Bewilligung von Förderanträgen noch bestärkt. Nach eigenen Angaben der Klägerin und dem Akteninhalt erwähnte sie zwar den Rechtsformwechsel, nicht aber das Fehlen der güterverkehrsrechtlichen Erlaubnis der Klägerin. Dementsprechend kann sie der Beklagten nicht vorhalten, das ihr nicht bekannte Fehlen der notwendigen Erlaubnis nicht früher gerügt zu haben. Nachdem die Beklagte im September 2014 hiervon Kenntnis erhielt, hat sie dies der Klägerin umgehend vorgehalten.

Angesichts des Vorliegens von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG (Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder Unkenntnis aufgrund grober Fahrlässigkeit) kann offen bleiben, ob auch die Voraussetzungen von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG (Erwirken des Verwaltungsakts durch in wesentlicher Hinsicht unrichtige oder unvollständige Angaben) gegeben wären, so dass den diesbezüglichen Einwendungen der Klägerin nicht nachgegangen werden musste.

Dafür, dass das Verwaltungsgericht die Ermessenserwägungen der Beklagten zu Unrecht als rechtsfehlerfrei erachtet haben könnte, gibt das Zulassungsvorbringen schließlich keinen greifbaren Anhalt. Insbesondere handelt es sich bei der fehlenden güterkraftverkehrsrechtlichen Erlaubnis für die Klägerin nicht nur um einen formalen Antragsfehler. Der Klägerin fehlte ? ohne eine auf sie lautende Erlaubnis ? die Berechtigung zur Durchführung gewerblichen Gütertransportverkehrs im Sinne von §§ 1, 3 GüKG und damit die Zuwendungsberechtigung. Ebenso wenig vermag der Verweis auf die ausschließlich für die Verzinsung der Erstattungsforderung geltende Vorschrift des § 49a Abs. 3 VwVfG eine anderweitige Einschätzung zu vermitteln. Selbst wenn auch im Rahmen des Umfangs der Rückforderung eine "Zeitdimension" Bedeutung haben sollte, bedingte dies keine anderweitige Entscheidung. Eine zeitliche Verzögerung des Rückforderungsverfahrens durch die Beklagte lässt sich dem Verfahrensablauf nicht entnehmen. Vielmehr hat die Beklagte, nachdem sie im September 2014 von der fehlenden Erlaubnis der Klägerin Kenntnis erlangt hat, bereits am 24.9.2014 die Klägerin zur beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides und Abrechnungsbescheides angehört.

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte von der Zinsforderung nach § 49a Abs. 3 Satz 2 VwVfG hätte absehen müssen, sind nicht aufgezeigt. Insbesondere hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Beklagten festgesetzten Frist geleistet hat, wie § 49a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 VwVfG vorsieht.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu Zweifeln gibt, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9.1.2018 - 1 A 742/17 -, juris, Rn. 11, m. w. N., und vom 2.3.2017 - 4 A 1808/16 -, juris, Rn. 15 f.

Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die aufgeworfenen Fragen bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres in dem aufgezeigten Sinn beantworten lassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Lukas Jozefaciuk