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VG Düsseldorf, Beschluss vom 08.05.2020 - 6 L 656/20

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

In der Vergangenheit fielen bei dem Antragsteller nach der Verwaltungsakte die aus der nachfolgenden tabellarischen Auflistung ersichtlichen punkterelevanten Ereignisse vor. Hinsichtlich der einzelnen Zuwiderhandlungen und anderen Ereignisse wird auf die Verwaltungsakte verwiesen. Soweit es sich um punkteauslösende Taten handelt, sind ausschließlich die Mitteilungen des Kraftfahrtbundesamtes zugrunde gelegt.

Nach dem Straßenverkehrsgesetz in der ab dem 1. Mai 2014 gültigen Fassung ergibt sich der folgende - vom Gericht errechnete - Punktestand.

I. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Ermahnung am 05.04.2018 (zugestellt am 09.04.2018):

Lfd. Nr.

Datum

Ereignis

Rechts-/ Bestandskraft

Mitteilung Kraftfahrtbundesamt

Tilgung

Punkte

einzeln

Punkte insg.

22.08.2017

Ladungssicherung

27.09.2017

27.03.2018

27.03.2020

I.2.

29.11.2017

Mindestabstand

15.02.2018

27.03.2018

15.08.2020

I.3.

04.12.2017

Rechtsfahrgebot

31.01.2018

27.03.2018

31.07.2020

I.4.

14.12.2017

Mobiltelefon

13.02.2018

27.03.2018

13.08.2020

II. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Verwarnung am 14.08.2018 (zugestellt am 17.08.2018):

Lfd. Nr.

Datum

Ereignis

Rechts-/ Bestandskraft

Mitteilung Kraftfahrtbundesamt

Tilgung

Punkte

einzeln

Punkte insg.

II.1.

22.08.2017

Ladungssicherung

27.09.2017

27.03.2018

27.03.2020

II.2.

29.11.2017

Mindestabstand

15.02.2018

27.03.2018

15.08.2020

II.3.

04.12.2017

Rechtsfahrgebot

31.01.2018

27.03.2018

31.07.2020

II.4.

14.12.2017

Mobiltelefon

13.02.2018

27.03.2018

13.08.2020

II.5.

18.04.2018

Mindestabstand

25.07.2018

07.08.2018

25.01.2021

II.6.

27.04.2018

Ladungssicherung

30.05.2018

07.08.2018

30.11.2020

III. Punktestand nach dem Kenntnisstand der Behörde bei Fahrerlaubnisentziehung am 24.03.2020 (zugestellt am 26.03.2020):

Lfd. Nr.

Datum

Ereignis

Rechts-/ Bestandskraft

Mitteilung Kraftfahrtbundesamt

Tilgung

Punkte

einzeln

Punkte insg.

III.1.

22.08.2017

Ladungssicherung

27.09.2017

27.03.2018

27.03.2020

III.2.

29.11.2017

Mindestabstand

15.02.2018

27.03.2018

15.08.2020

III.3.

04.12.2017

Rechtsfahrgebot

31.01.2018

27.03.2018

31.07.2020

III.4.

14.12.2017

Mobiltelefon

13.02.2018

27.03.2018

13.08.2020

III.5.

18.04.2018

Mindestabstand

25.07.2018

07.08.2018

25.01.2021

III.6.

27.04.2018

Ladungssicherung

30.05.2018

07.08.2018

30.11.2020

III.7.

22.01.2019

Rotlichtverstoß

14.11.2019

16.3.2020

14.05.2022

III.8.

16.01.2020

Mobiltelefon

26.02.2020

16.3.2020

26.08.2022

Mit Schreiben vom 16. März 2020 gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Erreichens von acht Punkten im Fahreignungsregister. Mit Schreiben vom 23. März 2020 nahm der Antragsteller dahingehend Stellung, dass er hinsichtlich des Verkehrsverstoßes vom 16. Januar 2020 keinen Bußgeldbescheid erhalten habe. Daher sei der Verstoß bei der Berechnung der Punktezahl nicht berücksichtigungsfähig.

Daraufhin entzog die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Ordnungsverfügung vom 24. März 2020, zugestellt am 26. März 2020, die Fahrerlaubnis (Ziffer 1). Ferner forderte sie den Antragsteller auf, seinen Führerschein innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung bei ihr abzugeben (Ziffer 2) und ordnete die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an (Ziffer 3). Für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung nicht nachkomme, drohte sie ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro an.

Der Antragsteller hat gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners am 1. April 2020 Klage erhoben (6 K 1805/20), über die noch nicht entschieden ist. Zugleich hat er den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt.

Zur Begründung des Antrags ergänzt der Antragsteller sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren dahingehend, dass er gegen den ihm erstmals mit der angegriffenen Ordnungsverfügung zur Kenntnis gegebenen Bußgeldbescheid vom 4. Februar 2020 Einspruch eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt habe. Insoweit versichert der Antragsteller an Eides statt, dass er seinen Briefkasten täglich - so auch am 11. Februar 2020 - leere. Der Bußgeldbescheid sei ihm erst am 26. März 2020 über seinen Rechtsanwalt bekannt geworden. In der Vergangenheit seien bereits wiederholt an ihn adressierte Schriftstücke in den Briefkasten seines Nachbarn, Herrn U. L. , eingelegt worden. Auch er habe bereits einmal Post seiner Nachbarin, Frau D. , in seinem Briefkasten vorgefunden. Diese Angaben bestätigt die Mutter des Antragstellers im Wesentlichen mit Eidesstattlicher Versicherung vom 27. März 2020. Schließlich greife die Ordnungsverfügung massiv in seine wirtschaftliche Existenz ein, da er Inhaber eines Gewerbebetriebes sei, welcher Fahr- und Abbruchdienste erbringe. Er selbst sei als LKW-Fahrer in seinem Betrieb tätig. Außer ihm sei ein weiterer Fahrer angestellt, der die anfallenden Fahrten aber nicht alleine bewerkstelligen könne.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

die aufschiebende Wirkung der am 1. April 2020 erhobenen Klage (6 K 1805/20) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2020 hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen und hinsichtlich der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Ordnungsverfügung,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil der in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklage gegen die Ordnungsverfügung abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und gegen die Zwangsgeldandrohung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 4 Abs. 9 Straßenverkehrsgesetz (StVG) bzw. § 112 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) von Gesetzes wegen. Hinsichtlich der Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins hat die Klage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Begründetheit eines auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichteten Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO beurteilt sich danach, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist und ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung überwiegt. Die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO richtet sich nur nach dem Ergebnis der Interessenabwägung.

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insbesondere das Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO beachtet. Nach dieser Vorschrift ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen. Das Begründungserfordernis dient dem Zweck, der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen zu führen, den Betroffenen über die Gründe, die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung maßgeblich gewesen sind, in Kenntnis zu setzen, und schließlich das Gericht im Falle eines Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO über die behördlichen Erwägungen zu unterrichten. Die Begründung muss dementsprechend erkennen lassen, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Betroffenen einräumt. Ob die aufgeführten Gründe den Sofortvollzug inhaltlich rechtfertigen, ist hingegen keine Frage der formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, sondern der Interessenabwägung.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 3 m.w.N, vom 8. November 2011 - 16 B 24/11 -, juris Rn. 3 und vom 11. Oktober 2010 - 6 B 1057/10 -, juris Rn. 18.

Dabei rechtfertigen die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial ungeeigneter Verkehrsteilnehmer in aller Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Sachbereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit realisieren. Daraus folgt, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst (Erlassinteresse) und diejenige für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Vollzugsinteresse) typischerweise weitgehend decken. Begründet die Behörde die Vollziehungsanordnung mit gewissen Wiederholungen und möglicherweise formelhaft klingenden Wendungen, liegt darin kein Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Hinzu kommt, dass Fahreignungsmängel (lediglich) abstrakte Gefahren darstellen, die sich bei der Verkehrsteilnahme aufgrund allgemeiner Erfahrungswerte realisieren können, ohne bei jeder einzelnen Fahrt auftreten zu müssen. Entsprechend können auch die Ausführungen der Fahrerlaubnisbehörde nur auf diese abstrakte Gefahrenlage abstellen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2014 - 16 B 1282/14 -, juris Rn. 5.

Diesen Anforderungen werden die Ausführungen der Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 24. März 2020 gerecht. Sie hat darin zum Ausdruck gebracht, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung bewusst war und sich aus ihrer Sicht die Gründe für die Aufforderung zur Führerscheinabgabe mit denen der Dringlichkeit der Vollziehung der Maßnahme decken. Indem sie auf die Gefährdung der Allgemeinheit abstellt, die dadurch entsteht, dass der kraftfahrungeeignete Antragsteller den Führerschein bei Verkehrskontrollen missbräuchlich als Nachweis der Fahrerlaubnis verwendet, gibt sie die Erwägungen wieder, die für sie maßgeblich waren, um dem Antragsteller sofort den Führerschein zu entziehen und ihn zur sofortigen Führerscheinabgabe aufzufordern, um somit einen wirksamen Schutz der Allgemeinheit zu gewährleisten.

b. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung überwiegt das private Interesse des Antragstellers an einer Aussetzung.

Im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist im Wege einer eigenen Abwägung des Gerichts das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme mit dem Interesse der Allgemeinheit an ihrer Vollziehung abzuwägen. Maßgebliches Kriterium für die Abwägung sind die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren. Ergibt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes allein mögliche und gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, dass der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung rechtswidriger hoheitlicher Maßnahmen kann kein öffentliches Interesse bestehen. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 Satz 2 VwGO das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit. Im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse am sofortigen Vollzug bestehen, das über jenes Interesse hinausgeht, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt.

Nach diesen Maßstäben fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Denn es ist nach summarischer Prüfung nach Aktenlage davon auszugehen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 24. März 2020 ergangenen Maßnahmen - die Entziehung der Fahrerlaubnis, die Aufforderung zur Führerscheinabgabe und die Zwangsgeldandrohung - offensichtlich rechtmäßig sind. Darüber hinaus besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug der Aufforderung zur Führerscheinabgabe.

aa. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist nach vorläufiger Prüfung nach Aktenlage rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach Aktenlage ist die Ordnungsverfügung formell rechtmäßig ergangen. Die Antragsgegnerin war gemäß §§ 1 und 2 Nr. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten im Bereich Straßenverkehr und Güterbeförderung NRW (StrVGüBefZustVO NRW) i.V.m. § 3 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetz NRW (OBG NRW) für die Entziehung der Fahrerlaubnis zuständig, weil danach die Ergreifung von Maßnahmen nach dem Fahreignungsbewertungssystem gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 StVG den Ordnungsbehörden obliegt. Ferner hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2020 die Gelegenheit gegeben, sich zu der von ihm beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern und ihn somit im Einklang mit § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört.

Die Fahrerlaubnisentziehung ist nach summarischer Prüfung auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG. Danach gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, sobald sich für ihn in der Summe acht oder mehr Punkte im Fahreignungsregister ergeben.

Im Zeitpunkt des Erlasses der Entziehungsverfügung, auf den abzustellen ist,

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris Rn. 7 (= VRS 129, 164) und vom 2. März 2015 - 16 B 104/15 -, juris Rn. 3 (= NJW 2015, 1772); BayVGH, Beschluss vom 8. Juni 2015 - 11 CS 15.718 -, juris Rn. 12; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2015 - 10 S 1176/15 -, juris Rn. 8 (= DAR 2015, 658); OVG Niedersachsen, Beschluss vom 1. September 2015 - 12 ME 91/15 -, juris Rn. 6,

lagen die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG für den Antragsteller vor.

Punkte ergeben sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG mit der Begehung der Straftat oder Ordnungswidrigkeit, sofern sie rechtskräftig geahndet wird (sog. Tattagprinzip). Die Fahrerlaubnisbehörde hat für das Ergreifen von Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 StVG, also auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis, auf den Punktestand abzustellen, der sich zum Zeitpunkt der Begehung der letzten zur Ergreifung der Maßnahme führenden Straftat oder Ordnungswidrigkeit ergeben hat (§ 4 Abs. 5 Satz 5 StVG). Spätere Verringerungen des Punktestandes auf Grund von Tilgungen bleiben gemäß § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG unberücksichtigt.

Auf der Grundlage der durch das Kraftfahrtbundesamt übermittelten rechtskräftigen Entscheidungen ergab sich für den Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten zur Ergreifung der Entziehung führenden Ordnungswidrigkeit am 16. Januar 2020 ein Punktestand von acht Punkten (lfd. Nr. III.8. der vorstehenden tabellarischen Auflistung).

Nach Aktenlage ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch davon auszugehen, dass die Bußgeldentscheidung vom 4. Februar 2020, auf deren Grundlage der achte Punkt in das Fahreignungsregister eingetragen wurde, im Zeitpunkt des Erlasses der Fahrerlaubnisentziehung bereits rechtskräftig geworden war und die Rechtskraft auch nicht nachträglich wieder entfallen ist, mithin die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung an den Inhalt der Bußgeldentscheidung gebunden war und ist (vgl. § 4 Absatz 5 Satz 4 StVG).

Insoweit geht die Kammer davon aus, dass es hierfür allein auf die Mitteilung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ankommt. Denn im Fahreignungs-Bewertungssystem entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde auf der Grundlage der ihr gemäß § 4 Abs. 8 StVG vom Kraftfahrt-Bundesamt übermittelten Eintragungen im Fahreignungsregister. Allein dieser Kenntnisstand ist maßgebend für die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen nach § 4 Abs. 5 StVG.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235-249, juris, Rn. 25; zur fehlenden Relevanz der In-Kenntnis-Setzung der Fahrerlaubnisbehörde durch den Betroffenen vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 3. März 2020 - 12 ME 6/20 -, juris, Rn. 23 unter Bezugnahme auf OVG NRW Beschluss vom 20. Juli 2016 - 16 B 382/16 -, juris, Rn. 20; Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris, Rn. 13; kritisch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl. 2019, § 4 StVG Rn. 88a.

Das Gesetz sieht ein besonderes Verwaltungsverfahren vor, in dessen Rahmen Zuwiderhandlungen mitgeteilt werden, die zu einer Punkteerhöhung und einer Eintragung in dem Fahreignungsregister führen. Die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes dient gemäß § 4 Abs. 8 Satz 1 StVG zur Vorbereitung der Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 5 StVG und ist daher auch Voraussetzung dafür, dass die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden können.

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris, Rn. 14.

Dabei muss sich die Fahrerlaubnisbehörde selbst ein etwaiges Verschulden der im Maßnahmensystem vorgelagerten Stellen bei der Datenübermittlung nicht zurechnen lassen.

Zur möglicher Weise verspäteten Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris, 20 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 C 21.15 -, BVerwGE 157, 235-249, juris, Rn. 26.

Hieraus folgt, dass für die Frage, ob ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid vorliegt, allein die Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes maßgeblich ist. Mit anderen Worten ist der Einwand des Antragstellers, der Bußgeldbescheid sei ihm nicht zugegangen daher nicht wirksam geworden und deswegen der Punkt nicht entstanden, weder von der Fahrerlaubnisbehörde noch von der erkennenden Kammer zu prüfen ist.

Es steht dem Antragsteller vielmehr offen, den vorgesehenen Rechtsweg gegen einen fehlerhaften - hier aus seiner Sicht schon nicht zugestellten - Bußgeldbescheid zu beschreiten.

Vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Juni 2019 - 3 M 85/19 -, juris, Rn. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Mai 2015 - OVG 1 S 71.14 -, juris, Rn. 7; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. November 2013 - 10 S 1933/13 -, juris, Rn. 6.

Ob ausnahmsweise mit Blick auf das Gebot materieller Einzelfallgerechtigkeit etwas anderes gilt, wenn die im Straf- oder Bußgeldverfahren zulasten des Betroffenen ergangene Entscheidung evident unrichtig ist,

ebenfalls ausdrücklich offengelassen OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2013 - 16 B 904/13 -, juris Rn. 8 ff.; VGH Mannheim, Beschluss vom 4. November 2013 - 10 S 1933/13 -, juris Rn. 7,

bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn eine solche Evidenz ergibt sich nach bisheriger Aktenlage nicht. Insbesondere lässt sich mit den beschränkten Aufklärungsmitteln im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht feststellen, dass der Bußgeldbescheid dem Antragsteller offensichtlich nicht zugegangen ist. Denn der Bescheid ist dem Antragsteller ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang enthaltenen Zustellungsurkunde (Bl. 59 der Beiakte) - einer öffentlichen Urkunde (§§ 418 I ZPO, 98 VwGO - am 11. Februar 2020 im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in einen zu seiner Wohnung in der T.----------straße 00 in 00000 N. gehörenden Briefkasten zugestellt worden (vgl. § 3 Absatz 2 Satz 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LZG NRW) i.V.m. § 180 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

Sind für den Antragsteller aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen acht Punkte im Fahreignungsregister eingetragen, gilt er nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.

Spätere Veränderungen des Punktestandes - hier durch Tilgung der unter den laufenden Nummern III.1. geführten Entscheidung - vermögen am Wegfall der Kraftfahreignung nichts mehr zu ändern (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 7 StVG n.F.). Es genügt das einmalige Erreichen oder Überschreiten von acht Punkten, um den Tatbestand des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zu verwirklichen.

Der Antragsteller wurde vor der Entziehung der Fahrerlaubnis auch ordnungsgemäß nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG n.F. ermahnt und verwarnt.

Erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber - wie der Antragsteller - als kraftfahrungeeignet, muss die Fahrerlaubnisbehörde ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen. Ein Ermessensspielraum ist ihr nicht eröffnet.

Bei dem Antragsteller bestehen nach Aktenlage auch nicht ausnahmsweise Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis. Angesichts der höchstwertigen Rechtsgüter, deren Schutz die Fahrerlaubnisentziehung dient, nämlich vor allem Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer, der Verkehrssicherheit an sich sowie bedeutenden Sachwerten der Allgemeinheit, tritt das Interesse des Antragstellers zurück, sein Bedürfnis nach fahrerlaubnispflichtiger motorisierter Fortbewegung fortzusetzen. Der möglicherweise eintretende - gegebenenfalls nicht wiedergutzumachende - Schaden an den genannten Rechtsgütern wiegt zu schwer, als dass dem Antragsteller trotz seiner Verkehrszuwiderhandlungen in der Vergangenheit die Fahrerlaubnis belassen werden könnte, selbst wenn er hierdurch ernste private und/oder berufliche Nachteile, wie etwa den Verlust seiner Arbeitsstelle, hinnehmen müsste. Der Antragsteller hat durch seine Verkehrszuwiderhandlungen die Gefahr für den Straßenverkehr heraufbeschworen. Deswegen ist es angemessen, ihn mit den Folgen der Gefahrbeseitigung zu belasten, mögen sie ihn auch hart treffen.

bb. Die Aufforderung zur Vorlage des Führerscheins stellt sich bei summarischer Prüfung ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig dar.

Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 2, 2 FeV ist der Führerschein nach Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht gemäß § 47 Absatz 1 Satz 2 FeV auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung - wie hier - angeordnet hat.

Neben der Rechtmäßigkeit der Vorlageaufforderung ist auch ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug gegeben. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotenzial des Antragstellers als ungeeignetem Verkehrsteilnehmer rechtfertigen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Das öffentliche Interesse, den Rechtsschein des Besitzes einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis zu beseitigen und damit zu gewährleisten, dass der Antragsteller nicht weiter am motorisierten Straßenverkehr im Bundesgebiet teilnimmt, überwiegt das Interesse des Antragstellers, seinen Führerschein nicht vorlegen zu müssen. Die Unannehmlichkeiten, die für den Antragsteller mit der Vorlage des Führerscheins verbunden sind, muss er angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 7. November 2005 - 10 S 1057/05 -, juris Rn. 22.

cc. Auch die Androhung des Zwangsgeldes für den Fall der Nichtvorlage des Führerscheins, die ihre Rechtsgrundlage in §§ 55, 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW) findet, ist offensichtlich rechtmäßig. Insbesondere ist sie hinsichtlich der Bemessung der Frist zur Vorlage der Führerscheine (sieben Tage ab Zustellung der Ordnungsverfügung) und der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes (500,00 Euro) rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Interesse an der Fahrerlaubnis wird im Hauptsacheverfahren mit dem Betrag des einfachen Auffangstreitwertes des § 52 Abs. 2 GKG (5.000,- Euro) angesetzt, weil der Antragsteller nicht in qualifizierter Weise - etwa als Berufskraftfahrer - auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ermäßigt sich der Hauptsachestreitwert um die Hälfte (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai, 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO geht das Gericht in Ansehung von § 6a Abs. 3 Satz 1 StVG i.V.m. § 22 Abs. 1 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 31. August 2013 gültigen Fassung davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist und daher den Streitwert nicht erhöht.

Rechtsmittelbelehrung:

(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingelegt werden.

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Lukas Jozefaciuk