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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 A 2336/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.8.2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Zulassungsantrag der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15.

Die auf die Gründe der angegriffenen Bescheide vom 22.7.2015 und 24.2.2016 gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die beantragte Förderung, weil sie nicht die Lizenz zur Durchführung gewerblichen Güterkraftverkehrs innehabe, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt.

Der Einwand der Klägerin, ihr sei die auf den persönlich haftenden Gesellschafter ausgestellte Lizenz zuzurechnen, greift nicht durch. Die Klägerin hat schon deshalb keinen Anspruch auf die Gewährung der begehrten "Deminimis"-Beihilfe, weil sie zum Zeitpunkt der Antragstellung am 1.10.2014 nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten im Sinne von Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und der Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19.10.2009 (BAnz Nr. 164, Seite 3743) in der Fassung der Änderung vom 11.8.2014 (BAnz AT 25.8.2014 B5) - im Folgenden: Förderrichtlinie - gehörte. Gemäß Nr. 3.1 Satz 1 der Förderrichtlinie sind zuwendungsberechtigt Unternehmen, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. Nach Nr. 3.3.1 bezeichnet der Begriff des Unternehmens für die Zwecke dieser Richtlinie jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung. Nach Nr. 8.1.2 Satz 1 der Förderrichtlinie sind antragsberechtigt die unter Nr. 3.1 genannten Unternehmen. Die Voraussetzung, dass Güterkraftverkehr im Sinne von § 1 GüKG durchgeführt wird, muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bei gewerblichem Güterkraftverkehr durch die vorgeschriebene Berechtigung nachweisbar sein (Nr. 8.1.2 Satz 2 lit. a). Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung im Besitz einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr war. Die von ihr vorgelegte Erlaubnis vom 14.6.2010 (Nr. D/-BY-0154-MSP) mit einer Gültigkeitsdauer vom 30.6.2010 bis zum 29.6.2015 war nicht auf sie, sondern auf den persönlich haftenden Gesellschafter Herrn Q. T. ausgestellt.

Diese Erlaubnis war im Zeitpunkt der Antragstellung entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht ihr zuzurechnen. Die Klägerin benötigt für die rechtmäßige Ausübung des Güterkraftverkehrs gemäß § 3 Abs. 2 GüKG eine eigene Erlaubnis.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 GüKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung wird die Erlaubnis einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im Inland hat, für die Dauer von bis zu zehn Jahren erteilt. Ein Unternehmen in diesem Sinne wird nach der bereits seinerzeit geltenden Rechtslage europarechtlich definiert als jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Erwerbszweck, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit und mit oder ohne Erwerbszweck sowie jede amtliche Stelle ‒ unabhängig davon, ob dieses über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt.

Vgl. Art. 2 Nr. 1 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009, S. 51).

Daraus ist zu schließen, dass Gesellschaften mit und ohne eigene Rechtspersönlichkeit jeweils Unternehmer sein können, also auch teilrechtsfähige Personengesellschaften wie die Offene Handelsgesellschaft. Dass zwischen diesen unterschiedlichen Gesellschaftsformen bei der Erlaubniserteilung zu differenzieren ist, bestätigt Randnummer 8 der gemäß Art. 84 Abs. 2 GG erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht vom 9.11.2012 (GüKVwV - BAnz AT 16.11.2012 B1). Sie bestimmt hierzu, dass unter anderem einzelne natürliche Personen, die ein Güterkraftverkehrsgewerbe betreiben (Buchstabe a), und offene Handelsgesellschaften, die ein Güterverkehrsgewerbe betreiben (Buchstabe d), jeweils Unternehmen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes sind. Auch die Randnummern 22 und 23 GüKVwV verdeutlichen die Personen- bzw. Unternehmensgebundenheit der Erlaubnis. Danach ist sowohl bei einer Rechtsformänderung ein neues Erteilungsverfahren als auch bei einer reinen Namensänderung eine Berichtigung der Erlaubnis erforderlich.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20.12.2018 ‒ 4 A 1517/16 ‒, juris, Rn. 8 ff., vom 8.5.2018 ‒ 4 A 1370/16 ‒, juris, Rn. 10 f., m. w. N., und vom 12.9.2016 ‒ 4 A 1613/15 ‒, juris, Rn. 4 ff.

Die im Gesellschaftsvertrag geregelte, wie auch sich aus dem Gesetz ergebende Verpflichtung des Gesellschafters, Herrn T. , den gemeinsamen Gesellschaftszweck der Klägerin zu fördern, führt ebenso wenig wie der Einwand, im gesamten Wirtschaftsgefüge müsse der Lizenznehmer nicht gleichzeitig Inhaber des Betriebes sein, zu einer anderweitigen Einschätzung. Diese Einwände ändern nichts an dem gesetzlichen Erfordernis einer unternehmensbezogenen Erlaubnis zur Durchführung des gewerblichen Güterkraftverkehrs und an der durch die Förderrichtlinie und die Zuwendungspraxis der Beklagten begründeten Voraussetzung, dass zuwendungsberechtigt bei gewerblichem Güterkraftverkehr nur solche Unternehmen sind, die als Inhaber einer Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 GüKG selbst Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG durchführen.

Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die sinngemäß aufgeworfene Frage,

ob die personelle Trennung eines Gesellschafters der OHG von der OHG angesichts der gesellschaftlichen Verzahnung, aufgrund derer von einer Identität auszugehen sei, unzulässig sei,

ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie ist sowohl durch § 124 Abs. 1 HGB im Sinne der Selbständigkeit der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern als auch durch § 3 Abs. 2 GüKG in Verbindung mit dem einschlägigen Unionsrecht und der dies bestätigenden Randnummer 8 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht für die Frage der Unternehmereigenschaft eindeutig im verneinenden Sinne beantwortet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Lukas Jozefaciuk