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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.04.2020 - 4 A 3129/17

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2.11.2017 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15.

Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht schlüssig in Frage. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 11.5.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 8.7.2016 betreffend die Förderperiode 2016 sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit Antrag vom 13.1.2016 begehrte Zuwendung, weil sie nach der an der Förderrichtlinie ausgerichteten Zuwendungspraxis der Beklagten nicht zum Kreis der Zuwendungsberechtigten gehört.

Für die Klägerin war sowohl aus dem Antragsformular als auch aus der im Antragsformular als Grundlage der Förderung bezeichneten einschlägigen Förderrichtlinie eindeutig erkennbar, dass die Beklagte den Kreis der Zuwendungsberechtigten auf diejenigen Unternehmen festgelegt hat, die als antragstellende Unternehmen Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Vgl. hierzu auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 30.10.2018 ‒ 4 A 150/17 ‒ und ‒ 4 A 151/17 ‒, juris, Rn. 7 ff., für den Fall der Aufhebung eines Zuwendungsbescheides, und vom 12.6.2014 ‒ 4 A 488/14 ‒, juris, Rn. 4 ff. für den Fall der begehrten Gewährung einer Zuwendung.

In Nr. 2.1 des Antragsformulars werden als zuwendungsberechtigt Unternehmen bezeichnet, die Güterkraftverkehr im Sinne des § 1 GüKG zum Zeitpunkt der Antragstellung durchführen und Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind. In Nr. 2.2 wird als Nachweis der Haltereigenschaft die Kopie der amtlichen Bescheinigung über die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (Zulassungsbescheinigung Teil I oder Fahrzeugaufstellung durch die Straßenverkehrsbehörde), als Nachweis der Eigentümerstellung eine Aufstellung zum Anlagevermögen, Kaufvertragsurkunden oder eine vergleichbare und geeignete Bestätigung über die Eigentumsverhältnisse verlangt. Zudem ist auf Seite 4 des Antragsformulars der Hinweis aufgeführt, dass zusätzlich zum Nachweis der Halterschaft der Nachweis der Eigentümerschaft beizufügen sei, sofern der in Anlage 1 bzw. in der Zulassungsbescheinigung Teil I erfasste Halter vom/von der Antragsteller/in abweicht. Unter Nr. 5.2 des Antragsformulars hat der jeweilige Antragsteller zu erklären, dass er Eigentümer oder Halter des/der in diesem Antrag bzw. Anlage 1 aufgeführten, in der Bundesrepublik Deutschland verkehrsrechtlich zugelassenen schweren Nutfahrzeuge(s) ist. Nach der vom jeweiligen Antragsteller in Nr. 5.4 ‒ so auch von der Klägerin ‒ als bekannt und verbindlich anerkannten Nr. 3.1 der Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur vom 15.12.2015 (BAnz. AT 05.01.2016 B4) - "Deminimis"-Förderrichtlinie - gehören zum Kreis der Zuwendungsberechtigten Güterkraftverkehr durchführende Unternehmen, die Eigentümer oder Halter von in der Bundesrepublik Deutschland zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassenen schweren Nutzfahrzeugen sind.

Die Klägerin hat jedoch bis zum Ablauf der Antragsfrist am 30.9.2016 weder ihre Haltereigenschaft noch ihre Eigentümerstellung für das in dem Antrag bezeichnete schwere Nutzfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen H. -S. 000 nachgewiesen. Ausweislich der der Beklagten mit dem Antrag vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil I ist Halterin des Fahrzeugs die "I. C. fabrik L. L1. ". Das Eigentum an dem Fahrzeug hat die Klägerin nicht nachgewiesen.

Auf sich beruhen kann, ob sich die Eintragung der "I. C1. fabrik L. L1. " aus einer früheren Rechtsform der Klägerin erklärt oder aber einem Fehler des Sachbearbeiters bei der Zulassungsstelle geschuldet ist. Verantwortlich für die ordnungsgemäße Eintragung des Halters ist jeweils der Halter selbst. Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Danach sind Änderungen von Angaben zum Halter der Zulassungsbehörde zum Zwecke u. a. der Änderung der Zulassungsbescheinigung unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I vom Halter unverzüglich mitzuteilen. Schon angesichts dessen bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen der Beklagten zu einer Haltereigenschaft der Klägerin. Dass die Beklagte in anderweitigen Fällen derartige Ermittlungen vorgenommen hätte, behauptet die Klägerin nicht einmal. Ein Anhalt hierfür ist auch nicht anderweitig ersichtlich. Ebenso wenig ist von Belang, dass eine "I. C2. fabrik L. L1. " gegebenenfalls nicht existent gewesen sein könnte. Zum Nachweis der Haltereigenschaft gerade der Klägerin ist dieser Vortrag von vornherein ungeeignet, zumal im Rechtsverkehr gar nicht selten voneinander unterschiedliche Gesellschaften mit teilidentischen oder ähnlichen Namen unter derselben Anschrift angesiedelt sind.

Der Einwand der Klägerin, die Beklagte habe sich bloß formal auf die fehlende Haltereigenschaft gestützt, ohne die nachgewiesene Eigentümerstellung der Klägerin zu berücksichtigen, geht bereits deshalb ins Leere, weil die Klägerin keinen Nachweis für ihre Eigentümerstellung in der von der Beklagten vorgesehenen Form, insbesondere etwa durch Vorlage des entsprechenden Kaufvertrages, erbracht hat.

Ebenso wenig ist eine für die Klägerin günstigere Einschätzung auf der Grundlage der rechtlichen Erwägungen in dem Beschluss des Senats vom 12.10.2017

4 A 2395/15 ‒, juris,

geboten. Im Unterschied zu diesem Verfahren hat die Beklagte in dem damals zu beurteilenden Zuwendungsverfahren die Mangelhaftigkeit des Antrags während der laufenden Antragsfrist erkannt, den Ablehnungsbescheid aber erst nach Ablauf der Antragsfrist erlassen. Demgegenüber hat die Beklagte im vorliegenden Verfahren, worauf auch das Verwaltungsgericht zutreffend verwiesen hat, bereits in dem über vier Monate vor Ablauf der Antragsfrist ergangenen Ablehnungsbescheid vom 11.5.2016 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Klägerin die Möglichkeit habe, innerhalb der bis zum 30.9.2016 laufenden Antragsfrist einen Antrag zu stellen, der nicht mit diesem formellen Mangel behaftet ist. Dass diese Vorgehensweise gegenüber einem Hinweis auf die Nichterfüllung von Antragsvoraussetzungen für die Klägerin nachteilig sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere hätte sie auch bei einem Hinweis noch innerhalb der Antragsfrist die Haltereigenschaft oder ihr Eigentum nachweisen müssen, so wie es ihr auch im Ablehnungsbescheid anempfohlen worden ist. Mit einer Kostenlast war der Ablehnungsbescheid nicht verbunden.

Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Sache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten liegen dann vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen Anlass zu Zweifeln gibt, die sich nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren klären lassen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.5.2019 - 4 A 2232/18 -, juris, Rn. 17 f., m. w. N.

Das ist hier nicht der Fall. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sich die aufgeworfenen Fragen zu dem an der Förderrichtlinie orientierten Prüfungsschema der Beklagten bereits im Zulassungsverfahren ohne Weiteres in dem aufgezeigten Sinn beantworten lassen.

Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig sowie entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.5.2017 ‒ 4 A 825/15 ‒, juris, Rn. 13.

Die als grundsätzlich bedeutsam erachteten Fragen:

Ist die aufgrund eines Sachbearbeiter-Fehlers der KFZ-Zulassungsstelle bei Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I entstandene fehlerhafte Bezeichnung des Halters (in Form einer nichtexistenten juristischen Person), dessen tatsächliche Identität ohne Weiteres festgestellt werden kann, bereits ausreichend, um einen Förderantrag abzulehnen?

Ist die ausschließliche Antragsüberprüfung durch ohne größere Nachforschungen zu ermittelnde Fakten einem Willkürverbot entsprechend?

Ist es der Behörde gleichwohl nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt, sich auf diesen Formfehler zu berufen?,

sind nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Sie lassen sich ohne Weiteres mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben und die Förderrichtlinien in dem oben aufgeführten Sinn beantworten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG und richtet sich nach dem Förderhöchstbetrag je Unternehmen, der sich aus dem Fördersatz je schweres Nutzfahrzeug multipliziert mit der Anzahl der auf das antragstellende Unternehmen zugelassenen schweren Nutzfahrzeuge ergibt (Nr. 6.2.1 der "Deminimis"-Förderrichtlinie).

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.

Lukas Jozefaciuk