OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.05.2016 - 15 A 1588/14
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3. Juli 2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 3.284,75 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die mit dem Zulassungsbegehren vorgebrachten, für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch ergibt sich aus ihnen ein der Beurteilung des beschließenden Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
Das ist unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht der Fall.
a) Das Verwaltungsgericht durfte sich entgegen der Auffassung des Klägers auf den Standpunkt stellen, es lägen keine (hinreichenden) Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands vor.
Nach § 8 Abs. 4 Satz 2 KAG NRW i. V. m. § 2 Abs. 4 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) für straßenbauliche Maßnahmen im Gebiet der Stadt F. vom 26. Juli 2001 (nachfolgend: SBS) ist der beitragsfähige Aufwand nach den tatsächlichen Aufwendungen zu ermittelten. Grundlage für die tatsächlichen Aufwendungen ist der zwischen der Gemeinde und dem Straßenbauunternehmer geschlossene Vertrag. Die danach von der Gemeinde zu erbringenden Geldleistungen bestimmen den ihr tatsächlich entstandenen Aufwand.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 15 A 2942/11 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 392.
Der solchermaßen zu ermittelnde Aufwand wird hinsichtlich seiner Beitragsfähigkeit allerdings durch den Grundsatz der Erforderlichkeit begrenzt, der im Unterschied zu § 129 Abs. 1 BauGB in § 8 Abs. 4 KAG NRW nicht ausdrücklich erwähnt ist, aber auch hier gilt.
Vgl. erneut OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - 15 A 2942/11 -; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 397.
Vom beitragsfähigen Ausbauaufwand ausgeschlossen sind damit etwa in der Regel Aufwendungen, für die keine entsprechenden Leistungen erbracht worden sind.
Vgl. in diesem Zusammenhang aber auch OVG NRW, Urteil vom 23. Januar 2001 - 3 A 2773/93 -, NVwZ-RR 2002, 717 f., zum Entscheidungsspielraum der Gemeinde, im Einzelfall Rechnungskürzungen gegenüber dem Bauunternehmer vorzunehmen.
Das vorausgeschickt legt der Kläger auch mit dem Zulassungsvorbringen nicht dar, dass in die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwands Kostenpositionen eingeflossen sind, die nach den vorstehenden Maßgaben hätten unberücksichtigt bleiben müssen.
Die von der Beklagten geprüfte Schlussrechnung der Firma T.-V. GmbH (nachfolgend: T.-V.-GmbH) vom 20. September 2011 weist für die Fahrbahnerneuerung des H.-------wegs (von S. Straße bis L.----------straße ) einen Gesamtaufwand von 97.803,85 Euro aus. Die diesbezüglichen Einwendungen des Klägers sind nicht geeignet, die Berechtigung einzelner darin enthaltener Rechnungspositionen durchgreifend in Frage zu stellen.
aa) Was die Abfuhr und Entsorgung teerhaltiger Straßenbaustoffe angeht, wird - worauf das Verwaltungsgericht mit Recht abgestellt hat - die unter der Position 02.50.1020 angesetzte Menge von 557,56 t zunächst durch Wiegekarten (Lieferscheine) belegt. Diese Art der Nachweisführung für entsorgte Materialien ist üblich und begegnet - was auch der Kläger nicht in Abrede stellt - für sich genommen keinen Bedenken. Zwar können Fehler oder gar Manipulationen nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Das betrifft namentlich den Einwand des Klägers, die vorgelegten Wiegekarten bewiesen nur das absolute Gewicht des zur Entsorgung angenommen Materials, während die Feststellungen über dessen Herkunft lediglich auf den ungeprüften Angaben des Spediteurs beruhten. Allein diese zunächst rein theoretische Möglichkeit gibt jedoch noch keinen Anlass, den entsprechenden Kostenansatz des bauausführenden Unternehmens in Zweifel zu ziehen. Grund dazu kann vielmehr erst dann bestehen, wenn etwa die Wiegekarten selbst Unstimmigkeiten aufweisen oder sonst nachvollziehbare Anhaltspunkte dafür sprechen, dass von der Baufirma Mengen in Rechnung gestellt worden sind, die tatsächlich gar nicht angefallen sind. Hier ist jedoch weder das eine noch das andere substantiiert dargetan.
Dafür, dass die vorliegenden Wiegekarten den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Materialnachweis nicht genügen, ist nichts erkennbar. Insbesondere lassen sie sich entgegen der Ansicht des Klägers sämtlich über die auf ihnen einheitlich verzeichnete Baustellennummer (1360006997) dem H1.------weg zuordnen, auch wenn auf einzelnen Wiegekarten (Nrn. 253910716, 253910778 und 253910780) der H1.------weg nicht ausdrücklich erwähnt ist.
Die Zulassungsbegründung zeigt darüber hinaus auch nicht auf, dass die Abfuhr von 557,56 t teer-/pechhaltigem Material mit Blick auf die konkret erfolgten Baumaßnahmen nicht plausibel ist. Orientiert man sich hinsichtlich der vollständig entfernten Asphaltschicht mit dem Kläger an den Gewichtsangaben in der Position 05.50.1040 (87,5 kg/qm bei einer Dicke von 3,5 cm), ergibt sich bezogen auf eine Fläche von 1.555 qm insoweit ein Gewicht von ca. 136 t. Hinzuzuaddieren ist - mittlerweile unstreitig - das Gewicht der im oberen Teil ebenfalls abgetragenen PAK-haltigen Schottertragschicht. Hierbei geht der Kläger von einem Volumen von (1.555 qm x 0,1 m Schichtdicke =) 155,5 cbm aus. Seine weitere Berechnung beruht allerdings auf einem Schotter mit der Körnung von 22-32 mm, der - worauf die Beklagte zutreffend hingewiesen hat - für eine Schottertragschicht nicht geeignet ist. Wenn man stattdessen einen Recycling-Schotter der Körnung 0/45 nimmt, wie er für die Herstellung einer Schottertragschicht üblicherweise Verwendung findet, errechnet sich unter Zurhilfenahme des vom Kläger bemühten Bedarfsrechners (http://www.baustoffeliefern.de/Rechner/ Schotter.html) ein ungefähres Gewicht von 280 t (nach Verdichtung). Beide Werte zusammengenommen führen zu einem Gesamtgewicht von (136 t ? 280 t =) 416 t, sodass im Ergebnis eine Differenz von knapp 142 t verbleibt. Mit dieser Rechnung kann aber nicht der Nachweis geführt werden, das ausführende Unternehmen habe mehr an Entsorgungsleistungen abgerechnet als tatsächlich erbracht. Dabei ist zunächst zu bedenken, dass die genaue Zusammensetzung des Aushubs (Decke und Tragschicht) nicht dokumentiert ist (und angesichts der zulässigen Abrechnung mittels Wiegekarten auch nicht dokumentiert werden musste). In der Folge ist die nachträgliche "Berechnung" des Gewichts des ausgehobenen Materials unvermeidbar mit erheblichen Unsicherheiten behaftet. So wurden nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten früher auch Materialien wie beispielsweise Hochofenschlacken in Tragschichten eingebaut, die gegenüber den hier zugrundegelegten Straßenbaustoffen ein höheres Gewicht aufweisen. Hinzu kommt ein Weiteres. Wie die Beklagte im Einzelnen überzeugend begründet hat, stellt die angegebene Aushubtiefe von 10 cm des oberen Teils der alten Schottertragschicht nur einen Mindestwert dar. Dies erklärt sich dadurch, dass materialbedingt aufgrund von Verdichtungen und Verfestigungen der ursprünglichen Schottertragschicht ein "sauberes" Abfräsen nicht möglich war, sondern immer wieder auch tiefere Dellen und Löcher entstanden sind. Damit aber erhöhen sich nicht unerheblich Menge und Gewicht des zu entsorgenden Materials. Zu diesem Umstand schließlich passt, dass im Zuge des Neuaufbaus der Fahrbahn nicht nur eine 3,5 cm starke Asphaltdeckschicht und eine 10,5 cm starke Asphalttragschicht eingebaut wurden, sondern gemäß Position 04.20.1069 der Schlussrechnung zusätzlich auch noch 120,85 t Schotter zur Regulierung der alten Schottertragschicht. Rechnet man diese Menge auf die gesamte Fläche des H2.------wegs um, ergibt sich nach den schlüssigen Berechnungen der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 7. Oktober 2014) eine mittlere Schichtdicke von 4 cm, woraus sich zwangslos erschließt, dass ohne eine Veränderung der Höhenlage der Fahrbahn stellenweise deutlich mehr als 10 cm alte Schottertragschicht entfernt worden sein müssen.
bb) Tragfähige Anhaltspunkte, dass die Position 04.20.1069 - wie der Kläger meint - ihrerseits unrichtig ist, bestehen nicht. Die Notwendigkeit, die verbleibende Schottertragschicht vor Aufbringen der neuen Asphalttragschicht zunächst zu regulieren, um auf diese Weise ein Planum herzustellen, ist als solche unstreitig. Im Übrigen leuchtet ausgehend von den Erläuterungen der Beklagten ohne Weiteres ein, dass zu diesem Zweck entsprechend der Angabe in Position 02.30.1310 der Schlussrechnung nur in geringem Umfang auf noch vorhandenes Material zurückgegriffen werden konnte, weil die ausgebaute Schottertragschicht im Wesentlichen aus miteinander verbackenen Stoffen bestand. Dementsprechend bedurfte es für die Oberflächenangleichung des Einbaus weiteren Schotters. Dafür, dass hierzu nicht die angegebenen 120,85 t erforderlich waren, ist Greifbares weder dargetan noch ansonsten ersichtlich. Im Gegenteil ist festzustellen, dass die Lieferung einer vergleichbaren Menge Schotter (115 t) bereits in dem Kostenanschlag vom 21. Juli 2010 vorgesehen und dort als Verwendungszweck ausdrücklich der Einbau als "Schottertragschicht in unterschiedlicher Dicke und / oder kleinen Flächen" angegeben war.
cc) Soweit der Kläger schließlich wegen weiterer, aus seiner Sicht fehlerhafter Leistungspositionen undifferenziert lediglich auf sein erstinstanzliches Vorbringen verweist, sind ernstliche Richtigkeitszweifel damit schon im Ansatz nicht dargelegt, weil es an der notwendigen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO fehlt.
b) Die mit dem Zulassungsantrag gegen die Einstufung des H2.------wegs als Anliegerstraße vorgebrachten Einwände dringen nicht durch.
Das Verwaltungsgericht ist bei der Beantwortung der Frage, welchem der verschiedenen in der Straßenbaubeitragssatzung der Beklagten beschriebenen Straßentypen der H1.------weg zuzuordnen ist, zutreffend von den nach der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts maßgeblichen Kriterien ausgegangen. Danach kommt es entscheidend auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz, den Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse an.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. April 2014 - 15 A 571/11 -, juris, Rn. 21, vom 10. September 2009 - 15 A 1824/09 -, juris, Rn. 2, und vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris, Rn. 7; Dietzel/ Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes Nordrhein-Westfalen, 8. Aufl. 2013, Rn. 485.
In Anwendung dieser Maßstäbe ist das Verwaltungsgericht mit nicht zu beanstandender Begründung zu der Einschätzung gelangt, dass der H1.------weg in dem ausgebauten Abschnitt eine Anliegerstraße im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 lit. a SBS ist. Dabei hat es unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Verhältnisse zu Recht auf die - nicht zuletzt angesichts der Möglichkeit versetzten Parkens - mit 4,80 m nur geringe Breite der Fahrbahn, die Lage innerhalb einer Tempo-30-Zone sowie die partielle Ausweisung als Einbahnstraße abgestellt. All dies sind Umstände, die regelmäßig eher für eine Anliegerstraße und gegen eine auf der nächsthöheren Stufe angesiedelte Haupterschließungsstraße sprechen. Vor diesem Hintergrund drängt sich eine andere Bewertung auch nicht wegen der vom Kläger hervorgehobenen Verbindungsfunktion des H2.------wegs zwischen der L.----------straße und der S. Straße auf. Der Zulassungsantrag legt schon nicht dar, dass dem Durchgangsverkehr zu den genannten Straßen gegenüber der Erschließungsfunktion des H2.------wegs für die Anlieger insoweit eine zumindest gleichwertige Bedeutung zukommt. Dies ist auch im Übrigen nicht erkennbar, zumal eine durchgängige Befahrung im Hinblick darauf, dass der H1.------weg zwischen S. Straße und I.------straße eine Einbahnstraße darstellt, ohnehin lediglich aus Richtung der S. Straße möglich ist. Im Ergebnis Entsprechendes gilt für die behauptete Überordnung des H2.------wegs gegenüber den vier nach Nordwesten abzweigenden Straßen, die ihrerseits über eine weitere Anbindung an die C.---------straße verfügen. Woraus genau eine solche Überordnung folgen soll, bleibt weitestgehend offen. Straßenverkehrsrechtlich sind die in Rede stehenden Straßen und der H1.------weg aufgrund der geltenden Rechtsvor-Links-Regelung jedenfalls gleichberechtigt. Auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar sind schließlich die Überlegungen des Senats in dem vom Kläger herangezogenen Beschluss vom 27. Februar 2009 - 15 B 210/09 -, juris = NWVBl. 2009, 270. Dort ging es anders als hier um eine (gedachte) Situation, in der der Hauptzug einer Straße den Verkehr von drei selbständigen Stichstraßen (= Sackgassen) aufnimmt und damit zwangsläufig neben der Erschließung von Grundstücken gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (vgl. juris, Rn. 20).
c) Weiterhin ergibt sich aus dem Zulassungsantrag auch nicht, dass die Beklagte - und ihr folgend das Verwaltungsgericht - die Stichstraße zwischen den Häusern Nr. 27 und 29 fehlerhaft als selbständige Anlage gewertet hat, deren Anlieger bei der Verteilung des umlagefähigen Aufwands nicht zu berücksichtigen waren.
Ob eine Stichstraße selbständig ist oder lediglich unselbständiger Teil des Hauptzugs einer Straße ("Anhängsel"), richtet sich nach dem Gesamteindruck, der sich einem unbefangenen Beobachter nach den tatsächlichen Verhältnissen darbietet: Länge und Breite des Abzweigs, Beschaffenheit seines Ausbaus, Zahl der von ihm erschlossenen Grundstücke sowie das damit verbundene Maß der Abhängigkeit vom Hauptzug der Anlage.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris, Rn. 39, und vom 25. Juli 2006 - 15 A 2316/04 -, juris, Rn. 22 (= NWVBl. 2007, 150), sowie Beschluss vom 30. Juni 2003 - 15 B 460/03 -, juris, Rn. 16; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 53 f.; für das Erschließungsbeitragsrecht siehe zu diesem allgemeinen Ansatz BVerwG, Urteil vom 26. September 2001 - 11 C 16.00 -, juris, Rn. 14 (= NVwZ 2002, 607).
Im Ausgangspunkt dieser Prüfung ist regelhaft davon auszugehen, dass grundsätzlich alle abzweigenden befahrbaren Verkehrsanlagen als unselbständige Anhängsel zu qualifizieren sind, die nach den tatsächlichen Verhältnissen den Eindruck einer Zufahrt vermitteln, d. h. die ungefähr wie eine Zufahrt aussehen. Da eine Zufahrt typischerweise ohne Weiterfahrmöglichkeit endet, typischerweise nur eine bestimmte Tiefe aufweist und ebenso typischerweise gerade, also nicht in Kurven (zu den nach hinten versetzt liegenden Grundstücken und Garagen) verläuft, ähnelt eine bis zu 100 m tiefe, nicht verzweigte - im Sinne von nicht abknickende - Stichstraße einer typischen Zufahrt derart, dass sie wie diese regelmäßig als unselbständig zu qualifizieren ist.
Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 26. Januar 2016 - 15 A 1006/14 -, juris, Rn. 41, m. w. N.
Das Verwaltungsgericht hat die Stichstraße nach diesen Grundsätzen betrachtet und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich angesichts der Länge von 120 m, des Umstands, dass die Straße nach 35 m rechtwinklig abknickt, sowie ihres Ausbauzustands (durchgehende Pflasterung, Beleuchtungsanlage, teilweise Parkstreifen) um eine selbständige Anlage handelt. Dagegen trägt der Kläger nichts Durchgreifendes vor. Die Zahl der erschlossenen Grundstücke ist lediglich ein Beurteilungskriterium unter mehreren, das vorliegend angesichts der übrigen vom Verwaltungsgericht angeführten Aspekte den daraus ableitbaren Regeleindruck einer erschließungsmäßigen Selbständigkeit der Stichstraße nicht entfallen lässt. Davon abgesehen erscheint die Zahl von immerhin acht erschlossenen Reihenhausgrundstücken (das Verwaltungsgericht ist von insgesamt neun Grundstücken ausgegangen) bezogen auf die Länge der Straße von 120 m auch keineswegs als auffällig gering.
2. Es liegt kein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann.
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seine Einwendungen im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 unter anderem zum Beweis der Tatsachen, dass
die Position 02.50.1020 nicht in einer Menge von 557,56 t ausgeführt worden sein kann und
die T.-V. GmbH entgegen der Position 04.20.1069 keine 120,85 t Schottertragschicht hergestellt hat,
die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.
Daraus, dass das Verwaltungsgericht diesen Antrag abgelehnt hat, ergibt sich keine Verletzung der Aufklärungspflichten aus § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 VwGO.
Wenn das Gericht einen beantragten Beweis nicht einholt, so liegt hierin grundsätzlich nur dann ein Verfahrensfehler, wenn die Ablehnung aus Gründen erfolgt, die im Prozessrecht keine Stütze finden.
Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. April 2004 - 2 BvR 743/03 -, juris, Rn. 11 (= NJW-RR 2004, 1150).
Eine tragfähige Stütze im Prozessrecht findet die Ablehnung eines Beweisantrags im Verwaltungsprozess regelmäßig dann, wenn der Beweisantrag entweder unzulässig ist oder die Gründe, auf die sich das Verwaltungsgericht im Beschluss nach § 86 Abs. 2 VwGO stützt, nach einfachem Verfahrensrecht die Zurückweisung des Beweisantrags rechtfertigen. So verhält es sich hier.
Die Beweisanträge durften mit der Begründung angelehnt werden, die vorhandenen Unterlagen reichten zur Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen aus. Der Kläger hatte in dem Schriftsatz vom 30. Mai 2014 zur Begründung des ersten Beweisantrags lediglich behauptet, an teer-/pechhaltigem Straßenoberbau sei allein die ursprüngliche, maximal 135 t wiegende Asphaltschicht entsorgt worden. Dies trifft jedoch angesichts der weiteren Entsorgung von (mindestens) 10 cm PAK-haltiger alter Schottertragschicht ersichtlich - und inzwischen auch unstreitig - nicht zu und konnte im Anschluss an die obigen Ausführungen unter 1. a) unschwer bereits anhand der vorliegenden Abrechnungsunterlagen widerlegt werden, ohne dass es dazu der besonderen Sachkunde eines Sachverständigen bedurft hätte. Gleiches gilt für den zweiten Beweisantrag, zu dessen Begründung der Kläger vorgetragen hatte, die Rechnung der T.-V. GmbH enthalte - was mit der Position 02.50.1020 aber erkennbar der Fall ist - an keiner Stelle das Lösen und Entsorgen der vorhandenen Schottertragschicht, sodass davon auszugehen sei, die Firma habe das gesamte Altmaterial verwendet. Vor diesem Hintergrund des Fehlens greifbarer tatsächlicher Grundlagen für die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen zielten die Anträge schließlich zugleich auf eine unzulässige Beweisermittlung.
Vgl. zum Beweisermittlungsantrag BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 9 B 74.09 -, juris, Rn. 32.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).