OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2017 - 20 U 110/16
Zu der Frage, ob ein Rechtsschutzversicherer im Rahmen einer "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz"- Versicherung, die eine gewerbliche Firma abgeschlossen hat, Versicherungsschutz aus Anlass eines Streites ihres Geschäftsführers über einen Lizenzvermarktungsvertrag zu gewähren hat.
(redaktioneller Leitsatz der Pressestelle des Oberlandesgerichts Hamm)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2016 verkündete Urteil der 115. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Rechtsschutzversicherung auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Anspruch, die ihm für die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten in Rechnung gestellt worden sind.
Der Kläger ist Geschäftsführer der H GmbH aus T, die ausweislich des Versicherungsscheins vom 20.11.2014 beim Beklagten eine Rechtsschutzversicherung "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz" (§ 28 ARB) für den Gewerbebereich "Industrie Klebebänder" genommen hat. Versicherte Person ist der Kläger.
Gemäß § 28 ARB 2011 besteht Versicherungsschutz
a) für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers;
b) für den Versicherungsnehmer oder eine im Versicherungsschein genannte Person auch im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten.
Kein Versicherungsschutz besteht gem. § 28 Abs. 1 lit
c) für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer anderen als unter a) genannten selbständigen Tätigkeit.
d) Als selbständige Tätigkeit gilt, soweit es sich nicht um eine Anlageform im Sinne von § 3 Abs. 2 f) bb) handelt, auch die Schaffung, Nutzung, oder Aufgabe einer nicht berufsmäßigen, fortdauernden Erwerbsquelle, und zwar auch dann, wenn dies ohne planmäßigen Geschäftsbetrieb erfolgt oder auch nach §§ 24 oder 28 ARB nicht versicherbar ist.
Wegen der weiteren vertraglichen Regelungen wird auf den Versicherungsschein und die dem Vertrag zugrunde liegenden ARB 2011 Bezug genommen (Anlagen K 1 und K 2).
Hintergrund der außergerichtlichen Mandatierung des Klägervertreters war, dass der Kläger im Jahr 2015 in Verhandlungen mit drei weiteren Personen getreten war, die eine Vermarktung eines von einer dieser Personen patentierten Produktes durch den Kläger in den Golfstaaten zum Ziel hatten. Dabei kam es zu Unstimmigkeiten über die Wirksamkeit eines von den Beteiligten verhandelten Vertrages (Anlage K 3). Nach diesem Vertrag sollt der Kläger das Exklusivrecht zum Verkauf von Lizenzen erhalten und mit einem Anteil an den Lizenzgebühren vergütet werden.
Der Kläger beauftragte daraufhin seinen Prozessbevollmächtigten damit, die drei Verhandlungspartner außergerichtlich auf Unterzeichnung des nach Vortrag des Klägers bereits mündlich geschlossenen Vertrages sowie auf Auskunft über das Lizenzprodukt in Anspruch zu nehmen (Anlagen K 4).
Auf die Deckungsanfrage des Prozessbevollmächtigten (Anlage K 5) verwies der Beklagte u. a. darauf, dass Auseinandersetzungen im Rechtskreis des Allgemeinen Vertragsrechtes für den Firmen-/Gewerbebereich nicht versichert seien (Anlage K 7).
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, dass die Streitigkeit mit den Patentinhabern dem gem. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 20121 versicherten privaten Bereich zuzuordnen sei, weil sie seine private Vermögensverwaltung betreffe.
Die Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die von ihm in Aussicht genommene Lizenzvermarktung eine (nicht versicherte) selbständige Tätigkeit darstelle, weil es insoweit um das Eingreifen von § 28 Abs. 1 lit c) RB 2011 als Risikoausschluss gehe. Von einer Tätigkeit könne keine Rede sein, weil der Kläger mit der Lizenzvermarktung wegen der Streitigkeiten um die Wirksamkeit des Vertrages gar nicht begonnen habe. Selbständig sei die in Aussicht genommene Tätigkeit wegen der Weisungsgebundenheit des Klägers gem. § 1 Abs. 2 Satz 2 ff des vorgelegten Vertrages auch nicht gewesen.
§ 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011 sei im Übrigen im Hinblick auf den Begriff der "selbständigen Tätigkeit" intransparent und damit nicht Vertragsbestandteil.
Auf § 28 Abs. 1 lit d) könne die Beklagte sich ebenso wenig berufen, weil diese Klausel ebenso unklar sei. Es sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht ersichtlich, welche Tätigkeiten nach §§ 24, 28 ARB nicht versicherbar seien.
Maßgeblich sei für die Annahme privater Vermögensverwaltung, dass eine selbständige Tätigkeit erst angenommen werden könne, wenn sie berufsmäßig betrieben werde und einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordere.
Dies treffe für die geschäftlichen Kontakte des Klägers mit seinen Verhandlungspartnern nicht zu. Die in Aussicht genommene Vermarktung der Lizenzen habe er vom Geschäftsführerbüro der H GmbH und damit ohne eine eigens vorgehaltene Büroorganisation ausüben können und dafür nur gelegentliche kurze Telefonate führen und Besprechungen abhalten müssen. Reisetätigkeiten habe er nicht unternehmen müssen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, dass die Auseinandersetzung des Klägers mit den Lizenzgebern eine andere selbständige Tätigkeit i. S. d. § 28 Abs. 1 lit c ARB 2011 betreffe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Auseinandersetzung um den Lizenzvermarktungsvertrag weder dem privaten Bereich zuzuordnen sei noch eine nicht selbständige Tätigkeit betreffe.
Wegen der zugrunde liegenden Feststellungen und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie wegen der Begründung des Landgerichts im Einzelnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers.
Er macht geltend, das Landgericht habe seinen Vortrag unzureichend gewürdigt und seine Hinweispflichten aus § 139 ZPO verletzt. Dazu nimmt er Bezug auf sein erstinstanzliches Vorbringen sowie seine nach Urteilsverkündung eingereichten und vom Landgericht zurückgewiesenen Anträge auf Tatbestandsberichtigung und Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
In der Sache habe das Landgericht zu Unrecht eine selbständige geschäftliche Tätigkeit angenommen. Der Risikoausschluss der selbständigen Tätigkeit greife nur bei bereits ausgeübten Tätigkeiten. Die außergerichtliche Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten sei nur auf die Unterzeichnung des Vertrages sowie auf Auskunftserteilung und damit auf bloße Vorbereitungshandlungen der Lizenzvermarktung gerichtet gewesen.
Er, der Kläger, habe auch keine geschäftliche Tätigkeit ausgeübt und insbesondere keine geschäftlichen Verhandlungen geführt, für ihn sei lediglich die Zeugin Dr. I tätig geworden, ohne dass er darüber nähere Kenntnisse habe. Auf diese Verhandlungen komme es aber nicht an, weil die Rechtswahrnehmung, für die er Deckung begehre, sich nur auf den vorgelegten Vertrag beziehe.
Dieser Vertrag sei entgegen der Ansicht des Landgerichts dem versicherten privaten Bereich zuzuordnen. Es handele sich nicht um einen Lizenzvermarktungsvertrag, weil er sich nur mit der Vermarktung von Optionen befasse und die Lizenzen nicht erworben habe.
Eine private Tätigkeit sei nicht nur im Falle privater Vermögensverwaltung anzunehmen. Private Vermögensverwaltung sei Teil der nicht selbständigen Tätigkeit. Die auf Vertragsunterzeichnung und Auskunftserteilung gerichtete Tätigkeit seines Prozessbevollmächtigten sei nicht selbständig.
Es fehle der Zusammenhang mit einem Betriebsgeschehen. Zudem sei die von ihm in Aussicht genommene Vermarktungstätigkeit nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil sie nur sechs Golfstaaten betreffe. Dabei handele es sich nicht um eine Beteiligung am Wirtschaftsleben und auch nicht um eine selbständige Tätigkeit, weil er weisungsgebunden sein sollte. Auf die Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen komme es nicht an.
Das Landgericht hätte zudem § 28 Abs. 1 lit d) ARB 2011 prüfen und so zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der Ausschlusstatbestand wegen Intransparenz nicht greife.
Auf die Berufungsbegründung vom 11.08.2016 und die damit in Bezug genommenen Schriftsätze und die Ergänzung im Schriftsatz vom 12.10.2016 wird ebenso verwiesen wie auf die zu den Hinweisen des Senats eingereichten Stellungnahmen vom 19.12.2016 und vom 25.04.2017.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 16.06.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Münster
1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der gegen ihn gerichteten Honorarforderung von Herrn Rechtsanwalt Dr. L in Höhe von 65.327,31 Euro aus der Rechnung von Herrn Dr. L vom 22.10.2015 zur Rechnungsnummer RE 5018 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.10.2015 freizustellen;
2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der gegen ihn gerichteten Honorarforderung von Herrn Rechtsanwalt Dr. L in Höhe von 2.085,95 Euro aus dem Schreiben von Herrn Dr. L vom 22.10.2015 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.10.2015 freizustellen;
3. hilfsweise, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist.
1.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den gegen ihn gerichteten Rechtsanwaltshonorarforderungen gegen die Beklagte hat. Ebenso wenig kann er die Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO verlangen, weil das angefochtene Urteil nicht auf Verfahrensmängeln beruht.
a)
Wie bereits im Hinweisbeschluss des Senats vom 18.11.2016 dargelegt sind die vorgelegten Vergütungsrechnungen vom Versicherungsschutz nicht umfasst:
Der Kläger hat Anspruch auf Versicherungsschutz nur im vereinbarten Umfang.
Ausweislich des Versicherungsscheins vom 20.11.2014 ist "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz" gem. § 28 ARB mit den im einzelnen aufgeführten Erweiterungen gem. §§ 32, 28 Abs. 4 und 5 ARB vereinbart.
Der "Gewerbe-Kombi-Rechtsschutz" gewährt Versicherungsschutz zum einen gem. § 28 Abs. 1 lit a) ARB 2011 für die im Versicherungsschein bezeichnete gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers.
Zum anderen umfasst der vereinbarte Rechtsschutz gem. § 28 Abs. 1 lit b) Versicherungsschutz auch im privaten Bereich und für die Ausübung nicht selbständiger Tätigkeiten.
Die vom Klägervertreter mit den Honorarnoten vom 22.10.2015 in Rechnung gestellten Tätigkeiten betrafen keine Angelegenheiten von § 28 Abs. 1 lit a) oder b) ARB 2011.
aa)
Die in Rechnung gestellte Rechtsvertretung des Klägers steht nicht im Zusammenhang mit der im Versicherungsschein bezeichneten Tätigkeit des Versicherungsnehmers iSd § 28 Abs. 1 lit a) ARB 2011.
Im Versicherungsschein vom 20.11.2014 ist als Versicherungsnehmer die H GmbH genannt, deren Geschäftsführer der Kläger ist.
Als Gewerbeart dieser Firma ist "Industrie Klebebänder" genannt.
Versichert ist demnach die gewerbliche Tätigkeit der Firma H GmbH auf dem Gebiet "Klebebänder".
Nach dem Vortrag des Klägers beziehen sich die Vergütungsrechnungen seines Prozessbevollmächtigten auf dessen persönliche Rechtsvertretung gegenüber den Patentinhabern des Systems Q, wie sie im Vertrag gem. Anlage K 3 genannt sind.
Die Versicherungsnehmerin, die Firma H GmbH, hat nach dem Vortrag des Klägers keine Rechtsbeziehungen zu den Patentinhabern, diese soll vielmehr der Kläger persönlich - und nicht in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer - geknüpft haben.
Zudem betreffen die Rechtsbeziehungen zu den Patentinhabern nicht den Geschäftsbereich "Industrie Klebebänder", wie er im Versicherungsschein bezeichnet ist. Der Kläger trägt mit der Berufung selber vor, dass das Patent für die Absaugung von Öl aus Gewässern mit seiner gewerblichen Tätigkeit als Geschäftsführer der H GmbH nicht im Zusammenhang stehe.
Damit betreffen die streitgegenständlichen Rechtsanwaltshonorarforderungen nicht die gem. § 28 Abs. 1 lit a) ARB 2011 versicherte gewerbliche Tätigkeit der Versicherungsnehmerin.
Auf den als Ausschlusstatbestand formulierten § 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011 kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, weil insoweit nur bekräftigt wird, dass allein die im Versicherungsschein genannte selbständige Tätigkeit versichert ist.
Der Kläger stellt im Übrigen auch nicht in Abrede, dass die gegen ihn gerichteten Rechtsanwaltshonorarforderungen nicht seine versicherte gewerbliche Tätigkeit betreffen.
bb)
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht ist die ihm in Rechnung gestellte Rechtsvertretung durch seinen Prozessbevollmächtigten auch nicht dem privaten Bereich im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 1. Fall ARB 2011 zuzuordnen.
Maßgeblich ist allein, ob die Rechtswahrnehmung, für die der Kläger Deckung begehrt, den versicherten privaten Bereich des Klägers i.S.d. § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 betrifft.
Zum privaten Bereich im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 1. Fall ARB 2011 gehören nicht die gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten der versicherten Person.
Diese Abgrenzung ergibt sich für den um Verständnis bemühten durchschnittlichen Versicherungsnehmer, auf dessen Sicht bei der Auslegung der Klausel abzustellen ist, aus der Gegenüberstellung von § 28 Abs. 1 lit a) und b) sowie aus der Systematik der §§ 23, 24 ARB 2011.
Die Kombination des Privat-, Berufs- und Verkehrsrechtsschutzes für Selbständige in § 28 ARB 2011 entspricht dem Vorbild der bereits früher eingeführten Kombinationstarife für Nichtselbständige und Landwirte in §§ 26, 27 ARB. Mit diesem Tarif erhalten auch selbständige Gewerbetreibende Rechtsschutz sowohl für berufliche als auch für private Angelegenheiten (Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl. 2015, § 37, Rn. 168).
Der "private Bereich" ist dabei nicht nur in Abgrenzung zu der konkret versicherten beruflichen Tätigkeit des Gewerbetreibenden zu sehen, sondern auch in Abgrenzung zu anderen gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeiten, wie sie auch in § 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011 genannt sind.
Denn nach der Systematik der ARB wird Rechtsschutz für die (berufliche) Tätigkeit von Selbständigen (isoliert) nach § 24 ARB vereinbart, während § 23 ARB den Privat-Rechtschutz betrifft. Dem privaten Bereich sind deshalb nur die Angelegenheiten zuzurechnen, die die versicherte Person nicht als gewerbliche, freiberufliche oder sonstige selbständige Tätigkeit versichern könnte (BGH, Urteil vom 23.09.1992, VersR 1992, 1510; OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 597; BGH, Urteil vom 23.09.1992 - IV ZR 196/91 -, VersR 1992, 1510; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. März 2001 - 4 W 54/00 -, ZfSch 2002, 352, Rn. 3, juris).
Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachte Angelegenheit dem privaten Bereich zuzurechnen ist, trägt der Versicherungsnehmer, dem eine mitversicherte Person gem. § 15 ARB 2011 gleichgestellt ist (vgl. Harbauer/Stahl, ARB, 8. Aufl. 2010, § 28, Rn. 5 mit Verweis auf § 23, Rn. 43; OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris).
Entgegen der vom Kläger vertretenen Ansicht greift nicht ein (eng auszulegender) Ausschlusstatbestand ein (wie etwa nach § 25 Abs. 1 Satz 2 ARB, vgl. Harbauer/Stahl, ARB 8. Aufl. 2010, § 23, Rn. 43; dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 12 U 91/94 -, VersR 1995, 1352, juris; ebenso zu § 26 Abs. 1 lit a) ARB OLG Karlsruhe, Urteil vom 30. September 2014 - 12 U 56/14 -, VersR 2015, 358, Rn. 35, juris, ebenso Senatsurteil vom 05.03.2002 - 20 U 68/02 -, VersR 2003, 1032, Rn. 20, juris).
Es ist vielmehr Anspruchsvoraussetzung, dass die geltend gemachte Angelegenheit den "privaten Bereich" im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 1. Fall ARB 2011 betrifft OLG Dresden, Urteil vom 27. September 2012 - 4 U 809/12, 4 U 0809/12 -, VersR 2013, 450, Rn. 3, juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011. Denn mit der Regelung in § 28 Abs. 1 lit c) ARB 2011 wird lediglich klargestellt, dass nur die im Versicherungsschein genannte, nicht aber eine andere selbständige Tätigkeit des Versicherungsnehmers versichert ist.
Allein mit der - auch im Rahmen der Tatbestandsberichtigung erhobenen - Behauptung, die in Aussicht genommene Tätigkeit des Klägers für die Patentinhaber sei eine "private Tätigkeit" genügt der Kläger seiner aus § 28 Abs. 1 lit b) ARB 2011 folgenden Darlegungslast nicht.
Vielmehr ergibt die rechtliche Prüfung des Klägervortrags, dass die Angelegenheit, für die er Rechtsschutz begehrt, nicht dem privaten Bereich zuzurechnen ist, sondern (jedenfalls) eine sonstige selbständige Tätigkeit betrifft.
Eine sonstige selbständige Tätigkeit ist jede auf Gewinnerzielung gerichtete selbständige Tätigkeit, die sich als Beteiligung am Wirtschaftsleben darstellt und sich in einem nach außen selbständigen, von der privaten Sphäre getrennten, Lebensbereich vollzieht (Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl., § 37 Rn. 168,162). Eine fortgesetzte Tätigkeit ist nicht erforderlich, weil der Begriff der "sonstigen selbständigen Tätigkeit" in den einzelnen Vertragsformen neben der gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit genannt wird und mit diesen daher nicht gleichzusetzen ist (Beckmann/Matusche-Beckmann/Obarowski, Versicherungsrechtshandbuch 3. Aufl., § 37 Rn. 168; vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1992, VersR 1992, 1510).
Die vom Kläger mit den Patentinhabern verhandelte Vermarktung von Lizenzen bzw. Optionen in den Golfstaaten stellt eine solche sonstige selbständige Tätigkeit dar.
Damit betrifft die auf Vertragsunterzeichnung und Auskunft gerichtete Rechtswahrnehmung nicht den privaten Bereich.
Maßgeblich für die Abgrenzung ist nicht der vom Kläger zu betreibende Aufwand bei der Vermarktung der Lizenzen, sondern der Umstand, dass es sich bei der vom Kläger in Aussicht genommenen Tätigkeit um eine Tätigkeit handelt, mit der er zur Gewinnerzielung am Wirtschafts- und Geschäftsleben teilnehmen wollte.
Dies hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 22.03.2017 klargestellt.
Zwar bestreitet der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 19.12.2016, dass die Vermarktung der Lizenzen für ihn und die Patentrechtsinhaber auf Gewinnerzielung angelegt war. Er stellt aber nicht in Abrede, dass nach dem von ihm vorgelegten Lizenzvertrag mit dem Verkauf einer Lizenz pro Land für die Patentinhaber eine Mindestgebühr von 1,5 Millionen Euro erwirtschaftet werden sollte. Der Kläger sollte pro verkaufter Lizenz eine Vergütung von 40 % (nach der mündlichen Abänderung 30 %) erhalten und Mehrerlöse bis auf einen Anteil von 15 % behalten dürfen. Zudem sollte dem Kläger das Recht zum Erwerb sämtlicher Lizenzen zu einem Gesamtpreis von 20 Millionen Euro eingeräumt werden. Insgesamt waren mit der in Aussicht genommenen Lizenzvermarktung so auf beiden Seiten erhebliche wirtschaftliche Interessen verbunden. Mit der Vermarktung der Lizenzen bzw. Optionen in den Golfstaaten wollte der Kläger am entsprechenden Markt tätig werden und so am Wirtschaftsleben teilnehmen. Damit war der Bereich privater Lebensgestaltung verlassen.
Dass der Kläger die Vermarktung der Lizenzen nicht dauerhaft, sondern längstens bis zur flächendeckenden Versorgung der Golfregion betreiben wollte, nimmt der Tätigkeit nicht den Charakter einer sonstigen selbständigen Tätigkeit, weil eine solche nicht nachhaltig betrieben werden muss (s.o.).
Zu Unrecht macht der Kläger mit seiner Stellungnahme vom 25.04.2017 geltend, seine Rechtswahrnehmung betreffe den Bereich der privaten Vermögensverwaltung.
Wie der Senat bereits mit den Hinweisbeschlüssen vom 18.11.2016 und 22.03.2017 ausgeführt hat, ist die vom Kläger in Aussicht genommene Lizenz- oder Optionenvermarktung nicht dem Bereich der privaten Vermögensverwaltung zuzuordnen.
Die rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit den Patenrechtsinhabern betrifft nicht die Verwaltung seines Privatvermögens, sondern die Frage, inwiefern ihm aus den mit den Patenrechtsinhabern getroffenen Abreden ein Recht zur Lizenz-/Optionenvermarktung für diese zusteht. Auch wenn sich die Rechte aus dem vorgelegten Vertrag als werthaltige Rechte darstellen, macht der Kläger insoweit lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Patentrechtsinhaber geltend und behauptet nicht, selber Inhaber der Patente und der daraus ableitbaren Vermögenswerte zu sein. Es ist auch unstreitig, dass der Kläger die Option zum Erwerb sämtlicher Lizenzen nicht ausgeübt hat und diese Option nicht im Streit steht. Deshalb betrifft die Rechtswahrnehmung gegenüber den Patentrechtsinhabern nicht das Vermögen des Klägers.
Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Regelung und die Wirksamkeit von § 28 Abs. 1 lit d) ARB 2011 an, mit dem der Beklagte darauf abzielt, Tätigkeiten der Vermögensverwaltung aus dem Versicherungsschutz herauszunehmen.
Schließlich kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger mit der Vermarktung der Lizenzen noch nicht begonnen hatte und sich die außergerichtliche Rechtswahrnehmung, für die er Deckungsschutz begehrt, allein auf die Begründung und Invollzugsetzung des in Aussicht genommenen Lizenzvermarktungsvertrages richtet.
Die Interessenwahrnehmung gehört bereits dann nicht mehr zum versicherten Privatbereich, wenn sie in einem adäquaten zumindest mittelbaren Zusammenhang mit der geplanten selbständigen Tätigkeit steht. Dies ist dann der Fall, wenn sich die (zukünftige) selbständige Tätigkeit bereits in äußerlich erkennbaren Maßnahmen hinreichend verfestigt hat und ein erkennbarer sachlicher, räumlicher und zeitlicher Zusammenhang zu dem den Streit auslösenden Umstand besteht (Harbauer/Stahl, ARB 8. Aufl. 2010, § 23, Rn. 27; mit Verweis auf OLG Celle, Urteil vom 22. November 2007 - 8 U 110/07 -, VersR 2008, 636, Rn. 31, juris).
So liegt der Fall hier - die rechtliche Auseinandersetzung des Klägers mit den Patentrechtsinhabern, für die er Deckung begehrt, stand sogar in unmittelbarem Zusammenhang mit dem vorgelegten Entwurf des Lizenzvermarktungsvertrages, mit dem die in Aussicht genommene Tätigkeit des Klägers hinreichend konkretisiert war. Dass sie noch nicht in Vollzug gesetzt war, schadet nicht.
cc)
Schließlich betrifft die Rechtsvertretung des Klägers, für die er Rechtsschutz begehrt, auch nicht die Ausübung einer nicht selbständigen Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 lit b) 2. Fall ARB 2011.
Zwar macht der Kläger geltend, er sei bei der Vermarktung der Lizenzverträge den Weisungen der Patentrechtsinhaber unterworfen, weshalb es sich insoweit nicht um eine selbständige Tätigkeit gehandelt habe.
Unstreitig war der Kläger aber nicht in den Geschäftsbetrieb der Patentrechtsinhaber einbezogen und sollte eigenverantwortlich darüber entscheiden können, inwiefern er von seinem Vermarktungsrecht Gebrauch machte. Dass er bei der Vermarktung der einzelnen Lizenzen einzelne Weisungen der Patentrechtsinhaber zu befolgen hatte, nimmt der Tätigkeit schon angesichts der erfolgsabhängigen Vergütung nicht ihren selbständigen Charakter.
Unabhängig davon scheitert der begehrte Rechtsschutz hier daran, dass der Kläger die betreffende Tätigkeit bislang unstreitig nicht ausgeübt hat. Dies aber ist nach dem unmissverständlichen Wortlaut von § 28 Abs. 1 lit b) 2. Fall ARB 2011 Voraussetzung für den Rechtsschutz für Nichtselbständige, der sich nicht auf die nur beabsichtigte Aufnahme einer nichtselbständigen Tätigkeit erstreckt.
b)
Vor diesem Hintergrund hat das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Bezugnahme der Berufung auf die Tatbestandsberichtigungsanträge und auf den Antrag nach § 156 ZPO kann der Klage auch nicht mit dem Hilfsantrag zum Erfolg verhelfen.
Aus dem Vorstehenden ergibt sich ohne weiteres, dass die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen seinen Anspruch nicht zu stützen vermögen. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht darauf, dass relevanter Vortrag des Klägers unberücksichtigt gelassen wurde.
2.
Eine Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO scheitert schließlich auch nicht daran, dass diese nicht unverzüglich im Sinne der Vorschrift erfolgt sei. "Unverzüglich" i.S.d. § 522 Abs. 2 ZPO bedeutet nicht, dass die Entscheidung an eine bestimmte Frist gebunden wäre. Das Unverzüglichkeitsgebot bezweckt, erkennbar erfolglose Berufungsverfahren möglichst rasch und ohne unnötigen Zeit- und Arbeitsaufwand zu Ende zu bringen und setzt so lediglich voraus, dass der Senat den Beschluss ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 S. 1 BGB) zu fassen hat, nachdem er die von § 522 Abs. 2 ZPO verlangte einstimmige Überzeugung erlangt hat (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10. Mai 2004 - 7 U 2/04 -, OLGR 2004, 523; Rn. 2, juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 19. Mai 2005 - 9 U 55/04 -, OLGR 2006, 86, Rn. 2, juris). Liegen die Voraussetzungen einer Zurückweisung gem. § 522 Abs. 2 ZPO vor, so ist im Interesse der Beschleunigung zu Gunsten der in erster Instanz obsiegenden Partei in der Regel von der Möglichkeit der Beschlusszurückweisung Gebrauch zu machen (Zöller/Heßler, ZPO 31. Aufl. 2016, § 522, Rn. 31).
Gemessen daran ist ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot nicht gegeben. Der Senat hat die Aussichten der Berufung sowie die Zulässigkeit einer Beschlusszurückweisung vielmehr geprüft und beraten, sobald dies mit Blick auf vorrangig zu erledigende Angelegenheiten möglich war.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung dieses Beschlusses ergibt sich aus § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Im Übrigen entspricht die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit den §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711, 713 ZPO.