OLG Hamburg, Beschluss vom 03.03.2016 - 2 Rev 4/16 - 1 Ss 216/15
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Kleine Strafkammer 8, vom 15. September 2015 mit der Maßgabe, dass der rechtskräftige Schuldspruch dahin lautet, dass der Angeklagte ... der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts Hamburg zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Hamburg vom 11. November 2014 ist dem Angeklagten zur Last gelegt worden, am 13. Juli 2014 in Hamburg durch zwei Straftaten jeweils tateinheitlich (1.) eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1.a), Abs. 3 StGB und eine fahrlässige Körperverletzung begangen sowie den Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht zu haben und (2.) eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 1.a), Abs. 3 StGB begangen sowie die Tatbestände des unerlaubten Entfernens vom Unfallort und des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwirklicht zu haben, indem er jeweils ohne, wie er wusste, im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, (1.) gegen 6.00 Uhr mit dem Personenkraftfahrzeug Suzuki Alto mit dem amtlichen Kennzeichen HH-... ... die Alsterkrugchaussee in Richtung Hindenburgstraße unter dem Einfluss von Alkohol (Blutalkoholkonzentration von im Mittelwert 1,37 Promille), Cannabis (0,011 mg/L Tetrahydrocannabinol, 0,0048 mg/L THC-OH, 0,15 mg/L THC-Carbonsäure) sowie Ecstasy (0,19 mg/L MDMA, 0,019 mg/L MDA) befuhr und in Höhe der Einmündung zum Schlehdornweg in Folge seiner trunkenheits- und betäubungsmittelbedingten Fahruntüchtigkeit auf das vorausfahrende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen HH-MK des Geschädigten ... auffuhr, wobei dessen Beifahrerin ... eine Zerrung und Verstauchung der Halswirbelsäule erlitt und an dem vorgenannten Fahrzeug ein Totalschaden (Wiederbeschaffungswert: 8800 Euro) entstand, (2.) der Angeklagte anschließend im weiterhin fahruntüchtigen Zustand den Unfallort verließ, ohne die Feststellung seiner Person zu ermöglichen, obwohl er den Unfall bemerkt hatte und wusste, dass er einen erheblichen Schaden verursacht hatte, wobei er während des gesamten Geschehensverlaufs wusste, dass er auf Grund Alkohol- sowie Rauschmittelkonsums fahruntüchtig war und vorhersehen konnte, dass er durch sein Verhalten Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben anderer gefährden konnte.
Nach unveränderter Zulassung der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Amtsgericht Hamburg in der Hauptverhandlung vom 18. März 2015 den Angeklagten wegen „fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt und zugleich angeordnet, dass die Verwaltungsbehörde dem Angeklagten vor Ablauf einer Frist von 18 Monaten keine - neue - Fahrerlaubnis erteilen darf.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 19. März 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz „Berufung“ eingelegt, die nach auf Grund richterlicher Anordnung am 17. April 2015 erfolgter Zustellung des schriftlichen Urteils an die Verteidigerin, für die sich eine schriftliche Vollmacht des Angeklagten bei den Akten befand, mit am 14. September 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz „namens und im ausdrücklichen Auftrag des Angeklagten“ „auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“ worden ist.
Das Landgericht Hamburg, Kleine Strafkammer 8, das ausweislich der Urteilsgründe von wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch ausgegangen ist, hat am 15. September 2015 „die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 18. März 2015“ „mit der Maßgabe verworfen, dass die beiden tateinheitlich begangenen Delikte des Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich verwirklicht worden sind und die Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis noch 1 Jahr beträgt.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit am 22. September 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz Revision eingelegt, die er nach auf Grund richterlicher Anordnung am 21. Oktober 2015 erfolgter Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe an die Verteidigerin mit am 19. November 2015 eingegangenem Verteidigerschriftsatz mit dem Antrag auf Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache sowie der unausgeführten Sachrüge begründet hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat darauf angetragen, die Revision des Angeklagten gegen das landgerichtliche Urteil mit der Maßgabe gemäß § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig zu verwerfen, dass der Tenor dahingehend ergänzt wird, dass der Angeklagte einer „vorsätzlichen“ Trunkenheit im Verkehr schuldig ist.
II.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig (§§ 333, 341, 344, 345 StPO) und hat in der Sache - vorläufigen - Erfolg. Das auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Urteil des Landgerichts hält der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Zu Recht hat das Landgericht keinen eigenen Schuldspruch und keine diesbezüglichen Feststellungen getroffen. Die Berufungsbeschränkung des Angeklagten ist wirksam (§§ 302 Abs. 2, 318 StPO).
a) In formeller Hinsicht lag die zur teilweisen Zurücknahme der zunächst unbeschränkt eingelegten Berufung durch erst nach Ablauf der Rechts-mittelwahlfrist entsprechend § 345 Abs. 1 StPO eingegangenen Verteidigerschriftsatz gemäß § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung des Verteidigers durch den Angeklagten vor.
b) Die Berufungsbeschränkung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch ist auch materiell wirksam.
aa) Sachlich-rechtlich ist eine Berufungsbeschränkung nach der so genannten Trennbarkeitsformel insoweit wirksam, als sie einem Rechtsmittelgericht die Möglichkeit eröffnet, den angefochtenen Teil des Urteils losgelöst vom nicht angegriffenen Teil der Entscheidung nach dem inneren Zusammenhang rechtlich und gegebenenfalls tatsächlich zu beurteilen, ohne eine Prüfung des übrigen Urteilsinhalts notwendig zu machen. Unwirksam ist eine Beschränkung danach nur, wenn eine Beurteilung der angegriffenen Punkte nicht möglich ist, ohne dass dadurch die nicht angefochtenen Teile beeinflusst werden, weil sonst widersprüchliche Entscheidungen getroffen werden könnten (vgl. zum Ganzen Senat in NStZ-RR 2006, 18, 19 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen steht der materiellen Wirksamkeit einer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch nicht entgegen, wenn der Schuldspruch fehlerhaft ist, insbesondere die festgestellten Tatsachen nicht die rechtliche Würdigung zu tragen vermögen (Senat, a.a.O.; OLG Koblenz in NStZ-RR 2008, 120; Meyer Goßner, a.a.O., § 318 Rn. 17 m.w.N.; vgl. BGH in NStZ 1996, 352, 353 betr. entsprechende Revisionsbeschränkungen). Zur Unwirksamkeit der Beschränkung führt es jedoch, wenn auf der Grundlage der Feststellungen überhaupt keine wie auch immer geartete Strafbarkeit bestünde (BGH, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.). An einer solchen Strafbarkeit fehlt es auch, wenn Schuldunfähigkeit gegeben ist.
Die Entscheidung, ob ein Angeklagter schuldunfähig (§ 20 StGB; Schuldspruchrelevanz) oder nur erheblich vermindert schuldfähig (§ 21 StGB; Relevanz nur für den Rechtsfolgenausspruch) ist, ist grundsätzlich zwar trennbar, jedoch kann im Einzelfall die Grenze undeutlich bzw. zweifelhaft sein. Das hat aus Gründen materieller Gerechtigkeit (Ausfluss des Rechtsstaatsprinzips, Art. 20 Abs. 3 GG) zur Folge, dass eine Rechtsmittelbeschränkung etwa dann unwirksam ist, wenn ein Tatgericht eine angenommene erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht rechtsfehlerfrei begründet hat und Schuldunfähigkeit nicht auszuschließen ist (BGHSt 46, 257, 259; Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2016, Az. 2 Rev 62/ 15, und 24. April 2008, Az. 2-28/08 [REV]; OLG Köln in NStZ 1984, 379; Meyer-Goßner, a.a.O.).
Da die Frage einer nach § 21 StGB verminderten Schuldfähigkeit - anders als deren Ausschluss nach § 20 StGB - kein Teil der Schuldfrage, sondern Rechtsfolgenfrage ist (BGHSt 16, 71, 72; Lackner/Kühl § 21 Rn. 1), ist sie auch bei wirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch durch das Berufungsgericht an Hand eigener Feststellungen und auf Grund eigener Würdigung zu beantworten (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rn. 15). Hat bereits das erstinstanzliche Gericht die Voraussetzungen nicht allein des § 21 StGB, sondern auch des § 20 StGB geprüft und dabei Feststellungen etwa zur Blutalkoholkonzentration getroffen, besteht keine Bindung des Berufungsgerichts an diese Feststellungen wegen Doppelrelevanz für Schuld- und Rechtsfolgenausspruch (BGH in NStZ-RR 1997, 237). Das gilt jedenfalls dann, wenn das erstinstanzliche Gericht einen Ausschluss der Schuldfähigkeit gemäß § 20 StGB verneint hat (BGH, Beschluss vom 26. November 1997, Az. 2 StR 551/97).
Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch das Berufungsgericht hingegen, dass entgegen dem erstinstanzlichen Urteil die Voraussetzungen sogar des § 20 StGB erfüllt sind, ist die Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch unwirksam (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 7. März 1985, Az. 1 Ss 112/84; OLG Düsseldorf in NStZ 1984, 90; OLG Köln in NStZ 1984, 379) und von dem Berufungsgericht - auch im Rahmen einer nach vorangegangener Urteilsaufhebung erneut durchzuführenden Berufungshauptverhandlung - in Durchbrechung der bisher angenommenen Teilrechtskraft als unbeachtlich zu behandeln (vgl. OLG Zweibrücken, a.a.O.).
bb) Nach den ausgeführten Maßstäben ist hier von auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch auszugehen.
Das Amtsgericht hat noch hinreichend erkennbar einen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 20 StGB verneint, so dass in Verbindung mit den übrigen vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen die amtsgerichtlichen Urteilsgründe ein strafbares Handeln des Angeklagten erbringen.
Zwar hat das Amtsgericht sich in seinen Urteilsgründen nicht ausdrücklich mit der Frage eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit des Angeklagten befasst und im Hinblick auf die Alkoholisierung des Angeklagten zu der mit „gegen 6.00 Uhr“ des Tattages festgestellten Tatzeit (UA Seite 5) eine Rückrechnung aus der für den Blutentnahmezeitpunkt um 9.30 Uhr angenommenen Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille (UA Seite 7) lediglich nach den für eine Strafbarkeit gemäß § 316 StGB geltenden Grundätzen mit der Berücksichtigung eines zweistündigen rückrechnungsfreien Zeitraums und einem stündlichen Abbauwert von lediglich 0,1 Promille für die verbleibende Zeit vorgenommen, wobei es zu dem Ergebnis eines Tatzeitwertes von 1,52 Promille gelangt ist. Eine Rückrechnung nach den für die Frage der Schuldfähigkeit maßgeblichen Grundsätzen (vgl. Fischer § 20 Rn. 13 m.w.N.) ist hingegen den amtgerichtlichen Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Aus den Strafzumessungserwägungen, in denen es heißt, dass der Angeklagte bei Tatbegehung „alkohol- und drogenbedingt eine verminderte Hemmschwelle gehabt haben mag“ (UA Seite 10) ergibt sich indes noch hinreichend, dass das Amtsgericht eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten ausgeschlossen hat; anders kann die Berücksichtigung einer allenfalls alkohol- und drogenbedingt herabgesetzten Hemmschwelle ihrem Sinn nach nicht gewertet werden.
Zwar hat, wie ausgeführt, das Amtsgericht hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit um 6.00 Uhr versäumt, eine Rückrechnung aus dem für die Blutentnahme um 9.30 Uhr festgestellten Wert von 1,37 Promille auch nach den für die Schuldfähigkeit maßgeblichen Grundsätzen, also ohne rückrechnungsfreie Zeit, mit einem stündlichen Abbauwert von 0,2 Promille und unter zusätzlicher Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages von einmalig weiteren 0,2 Promille (vgl. Fischer, a.a.O.), anzustellen. Der sich bei einer solchen Berechnung ergebende Wert von 2,27 Promille zur Tatzeit legt aber auch in Zusammenschau mit der vom Amtsgericht festgestellten zusätzlichen Drogenintoxikation einen Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht derart nahe, dass das Landgericht ohne Weiteres von wegen fehlender Schuldfähigkeit des Angeklagten bei Tatbegehung nach den amtsgerichtlichen Feststellungen fehlender Strafbarkeit und demzufolge unwirksamer Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch hätte ausgehen müssen.
2. Das danach zutreffend auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2015 hält hinsichtlich der erkannten Strafen der durch die allgemeine Sachrüge veranlassten revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil das Landgericht die ihm - ohne absolute Bindung an die amtsgerichtliche Verneinung eines Ausschlusses der Schuldfähigkeit für den Fall von bei der Prüfung zu § 21 StGB erlangten abweichenden Ergebnissen zu § 20 StGB - obliegende eigenständige Überprüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten im Hinblick insbesondere auf die für die Rechtsfolgenseite maßgebliche Fragestellung alkohol- und drogenbedingt erheblich verminderter Schuldfähigkeit unterlassen hat und ein Beruhen der erkannten Strafen auf diesem Fehler nicht ausgeschlossen werden kann (§ 337 Abs. 1 StPO).
a) Das Landgericht hat nach seinen Urteilsgründen rechtsfehlerhaft eigene Feststellungen zu alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung des Angeklagten nicht getroffen und dementsprechend auch keine diesbezüglichen Beweiswürdigungserwägungen niedergelegt sowie sich auch nicht mit dem möglichen Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB sowie einer etwaigen Herabsetzung der angewendeten Strafrahmen gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt.
aa) In seinen Urteilsgründen hat das Landgericht im Anschluss an seine zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten getroffenen Feststellungen und die zugehörige Beweiswürdigung (UA Seiten 3 - 7) lediglich die vom Amtsgericht zur Sache getroffenen Feststellungen einschließlich der rechtlichen Würdigung des Amtsgerichts wiederholt (UA Seiten 7 - 11), wobei es, ohne dass darauf die erkannten Rechtsfolgen beruhen würden, von einem Wiederbeschaffungswert des zerstörten Fahrzeugs des Geschädigten von 8.000 Euro statt vom Amtsgericht festgestellter 8.800 Euro ausgegangen ist. Im Sinne eigener ergänzender Feststellungen zur Sache hat es lediglich ausgeführt, der Angeklagte habe auf Befragen „ergänzend mitgeteilt, dass er das beschädigte Fahrzeug seiner damaligen Freundin in einer Werkstatt für € 500,-- habe wiederherstellen lassen“, sowie „auf Frage nach dem Grund seines Handelns angegeben, er habe sich damals hinsichtlich der Übernahme der Heimfahrt als Fahrer unter 'Gruppenzwang' gesehen und“ „kein Spießer sein“ wollen (UA Seite 11).
Die Wiedergabe der zur Sache getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts in den landgerichtlichen Urteilsgründen kann nicht dahin gewertet werden, dass das Landgericht sich damit die zur alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung des Angeklagten vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen als eigene Feststellungen hätte zu eigen machen wollen. Dagegen spricht schon, dass das Landgericht - außer den ebenfalls mitzitierten amtsgerichtlichen Subsumtionserwägungen - undifferenziert sämtliche zur Sache getroffenen Feststellungen des Amtsgerichts wiedergegebenen hat einschließlich der zu zahlreichen Details der verfahrensgegenständlichen Autofahrt mit den dabei verwirklichten diversen Straftatbeständen vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen. Hinzu kommt, dass das Landgericht mit dem Eingangssatz „Danach sind die folgenden Feststellungen des Amtsgerichts aus den Gründen des schriftlichen Urteils vom 18. März 2015 ebenso in Rechtskraft erwachsen wie die rechtliche Würdigung“ (UA Seite 7) betont hat, dass es sich um eine bloße Wiedergabe der amtsgerichtlichen Feststellungen handeln soll. Damit verbietet sich eine dahin gehende Interpretation, das Landgericht habe mit denjenigen Teilen der aus dem amtsgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Passagen, die sich auf alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung des Angeklagten beziehen, eigene Feststellungen bzw. Erwägungen anführen wollen.
Die landgerichtlichen Strafzumessungserwägungen und sonstigen Bestandteile des landgerichtlichen Urteils enthalten - nachgeschobene - eigene Feststellungen zu alkohol- und drogenbedingter Beeinflussung des Angeklagten ebenfalls nicht. Im Strafzumessungsabschnitt seines Urteils hat das Landgericht bei seinen Strafzumessungserwägungen solche Einflüsse lediglich insoweit berücksichtigt, als es ausgeführt hat, es habe zu Gunsten des Angeklagten ein durch seine Berufungsbeschränkung manifestiertes Geständnis „ebenso berücksichtigt wie die alkoholische und drogenbedingte Enthemmung bei Tatentschluss“, sowie zu seinem Nachteil unter anderem „die multitoxische Beeinflussung und die damit verbundene erhöhte abstrakte Gefährdung anderer, welche sich vorliegend in gleich zwei Fällen konkretisiert“ habe.
Im Ergebnis hat das Landgericht seine vorstehenden wertenden Strafzumessungserwägungen nach allem allein auf die amtsgerichtlichen Feststellungen gegründet und eigene Feststellungen zu alkohol- sowie drogenbedingter Beeinflussung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht getroffen.
bb) Das genügt den ausgeführten Maßstäben, nach denen ein Berufungsgericht zum Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf eine etwaige erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten nach § 21 StGB eigene Feststellungen zu treffen und eigenständig über eine etwaige Strafrahmenherabsetzung zu entscheiden - sowie dabei inzident einen amtsgerichtlichen Ausschluss der Schuldunfähigkeit eines Angeklagten nach § 20 StGB zu überprüfen - hat, nicht.
(1) Indem das Landgericht in dem zum gesamten Rechtsfolgenausspruch durchgeführten Berufungsverfahren keine eigenen Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten getroffen hat, fehlt ein hier wesentlicher Teil der Feststellungen nebst entsprechender Beweiswürdigung, da auf der Basis der vom Landgericht seinen Rechtsfolgenentscheidungen zu Grunde gelegten amtsgerichtlichen Feststellungen eine Annahme des Strafmilderungsgrundes erheblich verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB jedenfalls ernstlich in Betracht kommt.
Nach der für die Beurteilung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten maßgeblichen Rückrechnungsmethode ist hier, wie dargelegt, auf Grundlage der in den amtsgerichtlichen Urteilsgründen angeführten Daten von einer Blutalkoholkonzentration des Angeklagten von 2,27 Promille zur Tatzeit auszugehen und nicht von dem im amtsgerichtlichen Urteil einzig angeführten, nach der für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 316 StGB maßgeblichen Rückrechnungsmethode ermittelten Tatzeitwert von 1,52 Promille. Die landgerichtlichen Urteilsgründe lassen, wie ausgeführt, nicht erkennen, dass das Landgericht sich dessen bewusst gewesen wäre. Dass das Landgericht zum Alkohol- und Drogenkonsum des Angeklagten allein Ausführungen des Amtsgerichts zitiert hat, welches nach seinen Urteilsgründen das Erfordernis differenzierender Berechnungsmethoden für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 316 StGB einerseits und die Frage der Schuldfähigkeit andererseits nicht erfasst hatte, spricht vielmehr gegen eine Erfassung des abweichenden Tatzeitwertes durch das Landgericht.
Bereits ein Blutalkoholwert von - wie hier - zur Tatzeit über 2 Promille stellt ein gravierendes Indiz für eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit dar, so dass in solchen Fällen § 21 StGB in der Regel zu prüfen ist (vgl. Fischer § 20 Rn. 21 m.w.N.), was das Landgericht hier versäumt hat.
Auf der Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen kam zusätzlich noch ein vorangegangener Cannabis- und Metamphetaminkonsum mit jeweils im Entnahmezeitpunkt dreieinhalb Stunden nach der Tat noch deutlich über den so genannten Grenzwerten liegenden Wirkstoffwerten von 0,011 mg/L Tetrahydrocannabinol und 0,19 mg/L MDMA im Blut des Angeklagten hinzu. Die maßgeblichen Grenzwerte, die den Schluss zulassen, dass Drogen einerseits bereits wirksam geworden und andererseits noch wirksam sind (vgl. König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, § 24a StVG Rn. 21 m.w.N.) liegen für Cannabis bei 0,001 mg Tetrahydrocannabinol pro Liter Blut und für Metamphetamin bei 0,0025 mg MDMA pro Liter Blut (vgl. König, a.a.O., Rn. 21a m.w.N.). Die nach den amtsgerichtlichen Feststellungen beim Angeklagten dreieinhalb Stunden nach der Tat festgestellten Werte liegen somit erheblich über den Grenzwerten.
Da die Wirkungen von Cannabis- und Metamphetaminkonsum die Wirkungen von Alkohol nicht etwa abschwächen, sondern in Gestalt von gesteigerter Euphorie, Konzentrationsstörungen, Wahrnehmungsstörungen und möglichen Halluzinationen (Cannabis) sowie erhöhter Risikobereitschaft und Enthemmung (Metamphetamin) (vgl. König, a.a.O., Rn. 20) verstärken, sind die drogenbedingten Wirkungen zu berücksichtigen.
Auf dieser Grundlage und erst Recht unter Berücksichtigung der zum Schuldspruch vom Amtsgericht festgestellten Unfallverursachung durch den Angeklagten versteht sich ein Ausschluss einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB keineswegs von selbst, sondern kommt ein solcher vielmehr ernstlich in Betracht.
(2) Das Landgericht hat zudem versäumt, sich mit einer Herabsetzung der angewendeten Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wegen etwaiger alkohol- und drogenbedingter erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nach § 21 StGB auseinanderzusetzen, obwohl eine solche nach den vom Landgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten amtsgerichtlichen Feststellungen in Frage kam.
Liegen die Voraussetzungen des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB vor, ist in der Regel eine Strafrahmenherabsetzung nach § 49 Abs. 1 StGB in Betracht zu ziehen und vorzunehmen, sofern die insoweit anzustellende Gesamtwürdigung aller schuldrelevanten Umstände nicht zu einem Überwiegen schulderhöhender Gesichtspunkte wie insbesondere einer uneingeschränkten Vorwerfbarkeit rauschbedingter Tatbegehung führt (vgl. ausführlich dazu Senatsbeschluss vom 8. Februar 2016, a.a.O.; Fischer § 21 Rn. 20 ff.).
An einer solchen Gesamtwürdigung fehlt es in dem landgerichtlichen Urteil hier indes ebenso wie an eigenen Feststellungen zu den zu Grunde liegenden Tatsachen.
b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die vom Landgericht festgesetzten Strafen im Sinne des § 337 Abs. 1 StPO auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruhen.
aa) Für die erste prozessuale Tat hat das Landgericht seiner Straf-zumessung den Strafrahmen des § 315c Abs. 3 StGB, der Frei-heitsstrafe bis zu 2 Jahre oder Geldstrafe vorsieht, zu Grunde gelegt und auf eine Freiheitstrafe von 6 Monaten erkannt.
Im Falle einer Herabsetzung des als Ausgangsstrafrahmen angewendeten Strafrahmens des § 315c Abs. 3 StGB nach den §§ 21, 49 Abs. 1 StGB wäre es demgegenüber von einem von bis zu 1 Jahr 6 Monaten Freiheitsstrafe oder Geldstrafe reichenden Strafrahmen ausgegangen. Schon angesichts dieser beträchtlichen Herabsetzung des Höchstmaßes für eine wie hier verhängte Freiheitstrafe kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht innerhalb eines gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens auf eine niedrigere (Freiheit-)Strafe erkannt hätte.
Erst Recht gilt das unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Landgericht nicht ausschließbar die im Sinne eines Vorliegens des vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 21 StGB oder jedenfalls einer rauschbedingten Enthemmung strafmildernd zu berücksichtigende „multitoxische Beeinflussung“ des Angeklagten strafschärfend gewertet hat (UA Seite 12), ohne hinsichtlich der im Zusammenhang damit strafschärfend gewerteten erhöhten Gefährdung anderer (UA Seite 13) die Frage diesbezüglichen Verschuldens des Angeklagten zu berücksichtigen.
Hinzu kommt, dass das Landgericht mit der hier erfolgten Festsetzung einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten die Grenze des § 56 Abs. 3 StGB erreicht hat, wonach bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens 6 Monaten die Vollstreckung nicht ausgesetzt wird, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet. Bei nur geringfügig geringerer Freiheitsstrafe wäre somit von gegenüber der Regelung des § 56 Abs. 3 StGB erleichterten Bedingungen für eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung auszugehen gewesen, wobei die Überschreitung der Grenze des § 56 Abs. 3 StGB sich vorliegend für den Angeklagten als nachteilig auswirkt, da das Landgericht eine Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung versagt hat.
Dass danach ein Beruhen der Festsetzung einer Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe für die erste prozessuale Tat auf den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht auszuschließen ist, kann jedenfalls durch den Senat im Revisionsverfahren nicht als dadurch kompensiert angesehen werden, dass das Landgericht fehlerhaft von den drei in Betracht kommenden Strafrahmen (§ 315c Abs. 3, 229 StGB, 21 Abs. 2 StVG) denjenigen des § 315c Abs. 3 StGB angewandt hat, obwohl nach § 52 Abs. 2 StGB der Strafrahmen des § 229 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht, als Strafrahmen mit der schwersten Strafandrohung anzuwenden gewesen wäre. Eine solche Kompensation der aufgezeigten Rechtsfehler verbietet sich hier schon deshalb, weil die erkannte Freiheitsstrafe mit 6 Monaten im unteren Bereich sowohl des richtigen als auch des fehlerhaft vom Landgericht angewandten Strafrahmens liegt und nicht in den mittleren oder sogar oberen Bereichen.
bb) Hinsichtlich der zweiten prozessualen Tat hat das Landgericht innerhalb des unter Berücksichtigung des § 52 Abs. 2 StGB hier zutreffend ermittelten anzuwendenden Strafrahmens des § 142 Abs. 1 StGB, der Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsieht, auf Geldstrafe erkannt, wobei es die Tagessatzanzahl mit 120 und die Tagessatzhöhe mit 5 Euro bestimmt hat.
Ein Beruhen dieser Einzelstrafe auf den aufgezeigten Rechtsfehlern schließt der Senat gleichwohl nicht aus, da diese grundlegende Teile der Strafzumessung betreffen und derart gravierend sind, dass als nicht auszuschließen erscheint, dass auch die für die zweite prozessuale Tat erkannte Geldstrafe unter Berücksichtigung der fehlenden Feststellungen und Erwägungen geringer ausgefallen wäre.
cc) Entsprechendes gilt erst Recht für die aus beiden Einzelstrafen gebildete Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten, zumal bei einer auch nur geringfügig niedriger bemessenen Einsatzstrafe ein gesondertes Aufrechterhalten der Einzelgeldstrafe nach § 53 Abs. 2 S. 2 1.Hs. StGB in Betracht zu ziehen gewesen wäre.
3. Im Ergebnis hebt der Senat das nach wirksamer Beschränkung der Berufung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch allein noch diesen betreffende landgerichtliche Urteil mit den Feststellungen auf (§ 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO) und verweist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kleine Strafkammer des Landgerichts zurück (§ 354 Abs. 2 StPO). Eine eigene Sachentscheidung des Senates mit neuer Bemessung sowohl der Einzelstrafen als auch der Gesamtstrafe im Revisionsverfahren kommt nicht in Betracht.
Die hier für den Angeklagten negative landgerichtliche Bewährungsentscheidung kann nicht losgelöst von den Einzelstrafen und der Gesamtstrafe beurteilt werden und deshalb nicht gesondert aufrechterhalten bleiben.
Ähnliches gilt für die vom Landgericht erkannte Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis, hinsichtlich derer hier hinzu kommt, dass die landgerichtliche Entscheidung auch insoweit rechtsfehlerhaft ist, weil das landgerichtliche Urteil insoweit keine Begründung enthält. Zwar ist nach dem rechtskräftigen amtsgerichtlichen Schuldspruch unter anderem der Tatbestand des § 316 Abs. 1 StGB erfüllt, wodurch gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB ein Regelfall einer Ungeeignetheit des Täters zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 69 Abs. 1 StGB indiziert ist. Allerdings kann diese Regelvermutung etwa dadurch widerlegt werden, dass eine Tat lange zurück liegt sowie der Täter seither nicht mehr aufgefallen gefallen ist und/oder ein Täter sich glaubhaft sowie erfolgreich um Abstinenz bemüht hat (vgl. Fischer § 69 Rn. 35 m.w.N.). Dass solche gegen die Regelvermutung sprechenden Umstände auszuschließen sind, versteht sich wegen Fehlens diesbezüglicher Feststellungen bzw. einer diesbezüglichen Begründung durch das Landgerichts nicht etwa von selbst.
III.
In einen nach wirksamer Berufungsbeschränkung auf die Rechtsfolgenentscheidung rechtskräftigen amtsgerichtlichen Schuldspruch kann der Senat im Revisionsverfahren trotz der Teilrechtskraft berichtigend eingreifen, sofern damit keine inhaltliche Abänderung des Schuldspruches einhergeht, sondern sich in Zusammenschau mit den Gründen des tatrichterlichen Urteils ergibt, dass es sich lediglich um die Berichtigung eines Versehens oder um eine Klarstellung, etwa durch Einfügung der Schuldform bei Delikten, die innerhalb desselben Strafgesetzes auch fahrlässig verwirklicht werden können, handelt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2013, Az. III-1 RVs 52/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 5. November 2003, Az. 1 Ss 82/03; Meyer-Goßner/Schmitt § 354 Rn. 33 m.w.N.).
Hiervon macht der Senat Gebrauch, indem er neben der hier fahrlässig verwirklichten Körperverletzung die Schuldform auch, insoweit wie bereits das Landgericht, bezüglich des nach den amtsgerichtlichen Urteilsgründen jeweils vorsätzlich verwirklichten Straftatbestands des Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie zusätzlich bezüglich des nach den amtsgerichtlichen Urteilsgründen ebenfalls vorsätzlich verwirklichten Straftatbestands der Trunkenheit im Verkehr zur Klarstellung jeweils in den Tenor unter dessen klarstellender Neufassung aufnimmt.
IV.
Im Hinblick auf die auf Grund erneuter Verhandlung und Entscheidung insgesamt, sowohl für den rechtskräftigen Schuldspruch als auch die neu zu treffenden Rechtsfolgenentscheidungen, neu zu fassende Liste der angewendeten Vorschriften weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass im Hinblick auf den Tatbestand des § 315c StGB zu dem dazu unter anderem genannten Abs. 3 zusätzlich die „Nr. 2“ anzuführen sein und die Vorschrift des § 230 StGB aus der Liste zu streichen sein wird.