LG Essen, Beschluss vom 17.11.2016 - 7 T 360/16
Tenor
wird die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.10.2016 - 22 C 173/16- zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 127 Abs. 2 ZPO statthaft sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 04.10.2016 war zurückzuweisen.
Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung versagt.
Trotz zahlreicher Hinweise sowohl des Gerichts als auch der Antragsgegner hat die Antragstellerin nicht vereinzelt zum Erwerbsvorgang an dem verunfallten PKW vorgetragen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2014 - I-1 U 122/13-).
Dem ist sie auch nicht hinreichend mit dem erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 10.10.2016 nachgekommen.
Mangels der gebotenen Vereinzelung wann, von wem und zu welchen Konditionen sie den PKW erworben hat, ist der angebotene Zeugenbeweis auf die Erhebung eines unzulässigen Ausforschungsbeweises gerichtet.
Die Vermutung des § 1006 BGB kann der Antragstellerin schon deshalb nicht zu Gute kommen, weil nicht sie, sondern der von ihr benannte Zeuge T den PKW zum Unfallzeitpunkt geführt hat.
Dass die Antragstellerin in der Zulassungsbescheinigung Teil I - ehemals Fahrzeugschein- eingetragen worden ist, weist sie nicht als Fahrzeugeigentümerin aus. Diese beglaubigt lediglich öffentlich, dass das darin nach seinen erkennbaren Merkmalen bezeichnete Kfz unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43.Auflage, § 11 FZE Rn. 5).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.