Verkehrsrecht | Unfall | Kanzlei | Anwalt | Rechtsanwalt | Dieselskandal | Abgasskandal | Autokreditwiderruf | Frankfur
Die Verkehrsrechtskanzlei.
Urteile Verkehrsrecht_Anwalt Frankfurt Verkehrsunfall_ Anwaltskanzlei für Verkehr Frankfurt_ Anwalt Verkehrsrecht_ Anwalt Dieselskandal_ Anwalt Abgasskanda_ Anwalt Autokredit widerrufen.jpg

Urteile zum Verkehrsrecht

Rechtssprechung Datenbank

 

Suchen in unserer Urteilsdatenbank

In unserer Urteilsdatenbank finden Sie Rechtsprechung zum Thema Verkehrsrecht. Hier können Sie bestimmte Suchbegriffe eingeben und Ihnen werden die einschlägigen Urteile angezeigt.

 

Hessisches LSG, vom 29.04.2016 - L 4 SO 86/14 ZVW

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BB.-Rechtsschutzes und der BB. Mitgliedsbeiträge.

Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.

Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 8. Juli 2008 ergänzende Leistungen nach dem SGB XII in Höhe von 583,68 € mtl. für die Zeit vom 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008. Dieser beantragte am 29. August 2008 zum wiederholten Mal die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BB.-Personenverkehrsrechtsschutz und Fahrerverkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 29,52 € für die Zeit vom 22. August 2008 bis 2. Juli 2009 vom Einkommen. Den Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 ab. Der Kläger hat hiergegen am 8. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 80/09) erhoben.

Der Kläger beantragte am 27. September 2008 wiederum die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. in Höhe von 22,20 € für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 vom Einkommen. Durch Bescheid vom 14. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Hiergegen hat der Kläger am 8. Mai 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 81/09) erhoben.

Mit weiterem Bescheid vom 20. Januar 2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 und mit Bescheid vom 21. Juli 2009 für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 jeweils unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Am 27. September 2009 beantragte der Kläger wiederum die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. in einer Höhe von 22,20 € nunmehr für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 vom Einkommen. Auch diesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 ab.

Hiergegen hat der Kläger am 15. Dezember 2009 Klage beim Sozialgericht Gießen (S 18 SO 189/09) erhoben.

Der Kläger machte geltend, die Versicherungen seien notwendig, da sie die volle Kostendeckung in Rechtsstreiten gegen den Entzug mehrerer Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz deckten.

Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Klageverfahren unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 80/09 verbunden, mit Beschluss vom 16. Mai 2012 hat es den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt und die Klagen sodann mit Urteil vom 25. Juni 2012 als unbegründet abgewiesen. Die geltend gemachten Mitgliedschafts- und Versicherungsbeiträge seien nicht vom Renteneinkommen des Klägers absetzbar, da dessen Mitgliedschaft im BB. und im BB.-Verkehrsschutz nicht zur Lebensführung notwendig seien (Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, Az.: 7 Ta 80/10 und LSG Sachsen Anhalt, Beschluss vom 14. Juli 2011, Az.: L 8 SO 9/08, Rn. 4) und der Kläger grundsätzlich Anspruch auf Prozesskostenhilfe habe, worauf er sich verweisen lassen müsse (Hinweis auf BSG Urteil vom 29. September 2009, Az.: B 8 SO 13/08 R, Rn. 22).

Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat sodann das Bundessozialgericht, nachdem es das Verfahren mit 13 weiteren ähnlich gelagerten Verfahren verbunden, dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, einen besonderen Vertreter für den Kläger bestellt und der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben hatte, mit Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: B 8 SO 47/13 B) das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Revisionssenat war der Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einem Verstoß gegen § 72 Abs.1 SGG, weil der erkennende Senat zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den prozessunfähigen Kläger abgesehen habe.

Bei dem Kläger liege nach den überzeugenden Feststellungen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. C. vom 27. Mai 2012 und vom 9. Januar 2010 eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Streitigkeiten vor.

In dem Berufungsverfahren habe nicht davon abgesehen werden dürfen, einen besonderen Vertreter für den partiell prozessunfähigen Kläger zu bestellen. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" sei (Hinweis auf BSGE 5, 176,178 f.), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar sei, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gebe oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei (Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 10).

Ein solches haltloses Begehren liege aber nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die "(soweit ersichtlich erstmals) im Klagewege geltend gemachten Ansprüche des Klägers" ein haltloses Klagebegehren ohne jede Rückhalt im Gesetz darstellten. Es sei "damit nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage ist, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren".

Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2014 die in der Revisionsinstanz verbundenen Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit getrennt und das vorliegende früher unter dem Az. L 4 SO 208/12 geführte Verfahren unter dem oben bezeichneten Aktenzeichen fortgeführt. Nachdem der vom BSG bestellte besondere Vertreter dieses Amt niedergelegt hatte, hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom 12. September 2014 dessen Bestellung im vorliegenden Verfahren aufgehoben und den aus dem Rubrum ersichtlichen besonderen Vertreter bestellt. Dieser hat die Prozesshandlungen des Klägers genehmigt und in Übereinstimmung mit dem Beklagten sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 sowieden Bescheid des Beklagten vom 13. Oktober 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Absetzung des Jahresbeitrags zur BB.-Verkehrsrechtsschutzversicherung in Höhe von 29,52 € für den Zeitraum vom 22. August 2008 bis 2. Juli 2009 als angemessene Ausgabe vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zu bewilligen,den Bescheid vom 14. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. für die Zeit vom 1. November 2008 bis 31. Oktober 2009 in Höhe von 22,20 € als angemessene Ausgabe vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII zu bewilligen,den Bescheid vom 1. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BB. für die Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Oktober 2010 in Höhe von 22,20 € gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII als angemessene Ausgabe vom Einkommen zu bewilligenund ggf. entgegenstehende Leistungsbescheide entsprechend abzuändern.

Der Kläger trägt vor, dass ihm sämtliche Fahrerlaubnisse entzogen worden sind. Durch seine im Jahr 2008 von der "Fußgänger/Personen/Verkehrsrechtsschutz-Versicherung bei dem BB. auf die Rechtsschutzversicherung für Fahrer erweiterte Rechtsschutzversicherung genieße er grundsätzlich vollen Versicherungsschutz für alle Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit, auch wenn im Jahr 2012 der BB. eindeutig rechtswidrig den Kostenschutz für die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem VGH Kassel verweigert habe. Er habe daher fristwahrend selbst Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, gleichzeitig habe er Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht erhoben. Die geltend gemachten Versicherungsbeiträge seien nach Grund und Höhe angemessen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten, der Gegenstand der Entscheidung war, Bezug genommen.

Gründe

Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, nachdem die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind.

Die Berufung ist unzulässig.

Dies folgt nicht daraus, dass der Kläger partiell prozessunfähig ist, denn er wird im vorliegenden Verfahren von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.

Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).

Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen - so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.

Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. C. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus:" als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."

Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. C. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. D. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei.

Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.

Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.

Der besondere Vertreter des Klägers hat die Prozesshandlungen des Klägers, insbesondere dessen Anträge und Rechtsbehelfe genehmigt, diese sind damit wirksam.

Die Berufung ist jedoch nicht statthaft und war daher zu verwerfen (§ 158 SGG).

Gemäß § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage auf eine Geldleistung - wie vorliegend - 750,00 € nicht übersteigt oder die Berufung wiederkehrenden oder laufenden Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der vorliegende Rechtsstreit ist von geringer Bedeutung, mit seinen streitbefangenen Anträgen begehrt der Kläger jeweils (eine Neuberechnung seiner Leistungsansprüche und) eine einmalige (einmonatige) Reduzierung seines bei der Leistungsbewilligung und Leistungsberechnung berücksichtigten Renteneinkommens in Höhe des jeweiligen Jahres(mitglieds)beitrags von lediglich 22,20 bzw. 29,52 € und die Berufung ist in dem angegriffenen Urteil des Sozialgerichts nicht zugelassen worden.

Im Übrigen hält das erkennende Gericht aber auch an seiner Auffassung fest, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers offensichtlich unbegründet sind. Insoweit wird auf die Begründung des angegriffenen Urteils verwiesen.

In Fällen wie dem vorliegenden erweist sich damit die Haltlosigkeitsrechtsprechung des Revisionssenates als nicht sinnvoll, sie ist insoweit auch rechtsstaatlich nicht geboten.

Es kann bei der Frage, ob nach § 72 Abs.1 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen ist, nicht entscheidend sein, dass für die den geltend gemachten Anspruch überhaupt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (wie hier in § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII) existiert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem konkreten vorliegenden Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt sind oder sich die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Bestellung eines besonderen Vertreters erscheint dann nicht notwendig und nicht sinnvoll, wenn unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, dass der Kläger mit seinem Anliegen Erfolg haben könnte. Die immer gleichlautend vorgetragene mit der Vertreterbestellung verbundenen Annahme des Revisionssenats, dass ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter auch "nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes "in der Lage wäre, "im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren" erweist sich in solchen Fällen als leere Sprachhülse. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal der Kläger durchaus in der Lage ist, jedenfalls auslegungsfähige Anträge zu stellen.

Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Aufwand und Kosten verbunden und gestaltet sich bei querulatorischen Klägern schwierig, denn sie wird nicht honoriert und ist regelhaft mit Unannehmlichkeiten in der Kommunikation mit solchen Klägern verbunden. Die Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit bieten - von Ausnahmen abgesehen - kostenfreien Rechtsschutz ohne Anwaltszwang, Ihrer aussichtslosen oder gar missbräuchlichen und mutwilligen Inanspruchnahme sollte daher im Rahmen der rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien entgegengewirkt werden. In kostenpflichtigen Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten gewährleistet dies für mittellose Personen das Prozesskosten- bzw. das Verfahrenskostenhilferecht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Lukas Jozefaciuk