Hessisches LSG, vom 29.04.2016 - L 4 SO 74/14 ZVW
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Abzug von Ausgaben nach § 82 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe (SGB XII) als angemessene Ausgaben vom Einkommen.
Mit Bescheid vom 8. Juni 2006 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 in Höhe von monatlich 571,91 €. Bei der Bedarfsberechnung berücksichtigte der Beklagte eine Mehrbedarf wegen nach § 42 Nr. 3 SGB XII, die Kosten der Unterkunft in Höhe von 409,03 €, Heizkosten in Höhe von 51,13 € abzüglich eines Warmwasseranteils in Höhe von 7,41 €. Als Einkommen berücksichtigte der Beklagte die Rente wegen Erwerbsminderung des Klägers (300,81 €) und setze Ausgaben für eine Hausratversicherung (9,74 €) und eine Haftpflichtversicherung (6,58 €) hiervon ab. Der Kläger erhob hiergegen mit Schreiben vom 18. Juni 2006 Widerspruch und machte den Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum X., Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und für einen Beitrag zum Mieterverein geltend.
Mit Bescheid vom 27. Juni 2006 änderte der Beklagte den Bescheid 8. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 und berechnete die Leistungen der Grundsicherung unter einkommensmindernder Berücksichtigung des Beitrages für den Mieterverein in Höhe von 5,00 € als angemessene Ausgabe neu. Den Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 20. November 2006 zurück. Klage hiergegen erhob der Kläger am 5. Dezember 2006 (S 20 SO 209/06) Klage zum Sozialgericht Gießen.
Mit Bescheid vom 21. November 2006 hob der Beklagte den Bescheid vom 27. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. Juni 2007 auf und bewilligte für Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung in Höhe von 620,71 € unter weiterer Berücksichtigung des erhöhten Beitrags für die Haftpflichtversicherung 2007 sowie der Berücksichtigung des Beitrags zum Mieterverein unter Abzug des bereits angesparten Beitrags für die Zeit von Juli 2006 bis Dezember 2006. Für die Zeit vom 1. Februar 2007 bis zum 30. Juni 2007 erließ der Beklagte den weiteren Bescheid vom 21. November 2006 und bewilligte Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von monatlich 577,97 €; vom einzusetzenden Einkommen (Rente wegen Erwerbsminderung 300,81 €) setzte der Beklagte Ausgaben für eine Hausratversicherung (9,74 €) und eine Haftpflichtversicherung (7,64 €) sowie den Beitrag für den Mieterverein (5,00 €) als angemessen ab.
Gegen die Bescheide vom 21. November 2006 erhob der Kläger am 4. Dezember 2006 Widerspruch und machte neuerlich den Abzug von Ausgaben vom Einkommen für eine BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, den Beitrag zum X., Zuzahlungsbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, für Abschlagszahlungen von Haushaltsstrom, für Kosten der Warmwasserzubereitung und weiterhin für den Mitgliedsbeitrag zum BF. geltend.
Diese Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2007 zurück, gegen den der Kläger am 3. September 2007 Klage (S 20 SO 159/07) beim Sozialgericht Gießen eingelegt hat.
Mit Bescheid vom 2. Februar 2007 hob der Beklagte sodann den Bescheid vom 21. November 2006 für Januar 2007 auf und bewilligte für diesen Monat Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 578,48 €, weil die Beiträge zur Hausratsversicherung angepasst worden waren. Hiergegen erhob der Kläger am 23. Februar 2007 Widerspruch, erneut unter Geltendmachung der genannten Ausgaben als Abzug vom Einkommen. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 6. September 2007 zurück, hiergegen hat der Kläger am 14. September 2007 Klage (S 20 SO 172/07) beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Mit Bescheid vom 14. Mai 2007 hob der Beklagte weiterhin den Bescheid vom 8. Juni 2006 für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis zum 31. Juli 2006 auf und Bewilligte für den Monat Juli 2006 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 618,92 € unter Berücksichtigung des Jahresbeitrages (für den Zeitraum 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) für den X-Verband in Höhe von 42,00 €. Hiergegen erhob der Kläger am 22. Mai 2007 Widerspruch u. a. unter Geltendmachung des Beitrags für den X. für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006). Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. September 2007 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 28. September 2007 Klage (S 20 SO 187/07) beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Mit Bescheid vom 6. Juni 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 21. November 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis 30. Juni 2007 auf und bewilligte für die Zeit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. April 2008 nunmehr monatliche Leistungen in Höhe von 578,65 €, weil sich das anzurechnende Einkommen des Klägers (Zahlbetrag der Rente wegen Erwerbsminderung) verringert hatte. Hiergegen erhob der Kläger am 25. Juni 2007 Widerspruch wegen der weiteren Absetzung der benannten Ausgaben vom Einkommen. Mit Bescheid vom 28. Juni 2007 hob der Beklagte den Bescheid vom 6. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. April 2008 auf und bewilligte für die Zeit vom 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008 monatliche Leistungen unter Berücksichtigung des ab Juli 2007 geltenden höheren Regelsatzes (347,00 €) sowie unter einmaliger Berücksichtigung des Jahresbeitrags für den X-Verband (für die Zeit 1. Juli 2007 bis 30. Juni 2008) als einkommensmindernder Ausgabe im Juli 2007. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 14. Juli 2007 Widerspruch ein und machte wiederum die Absetzung der weiteren Ausgaben vom Einkommen geltend.
Die Widersprüche hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2007 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 8. Oktober 2007 Klage (S 20 SO 200/07) beim Sozialgericht Gießen eingelegt.
Mit Bescheid vom 20. Februar 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 28. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. Juni 2008 auf und bewilligte für diesen Zeitraum Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII unter Berücksichtigung geänderter Aufwendungen für die Hausratsversicherung und des Beitrags für den X-Verband (Zeitraum 1. Juli 2008 bis 31. Dezember 2008). Mit Bescheid vom 4. März 2008 hob der Beklagte diesen Bescheid nach § 48 SGB X auf. Mit weiterem Bescheid vom 4. März 2008 hob der Beklagte Bescheid vom 28. Juni 2007 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 30. Juni 2008 auf und bewilligte für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis 31. Januar 2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 1.150,97 € unter Berücksichtigung der Jahresbeiträge für die Haftpflichtversicherung, der Hausratversicherung, des Mietervereins als Ausgaben sowie einer Anpassung der Nebenkostenvorauszahlung. Mit Bescheid vom 11. März 2008 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII in Höhe von 659,30 € wegen einer einmaligen Nachberechnung von Nebenkosten, sowie Änderungen der Versicherungsbeiträge für Hausrat, Haftpflicht und Mieterverein. Mit weiterem Bescheid vom 11. März 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2008 in Höhe von 583,10 €. Mit Bescheid vom 20. März 2008 hob der Beklagte den Bescheid vom 11. März 2008 für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. März 2008 auf. Mit weiterem Bescheid vom 20. März 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII für die Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. März 2008 in Höhe von 583,10 € für Februar 2008 und 659,30 € für März 2008.
Mit Widersprüchen vom 17. März 2008 wandte sich der Kläger gegen die Bescheid vom 20. Februar 2008, 4. März 2008, 11. März 2008 und 20. März 2008. Die Widersprüche hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2008 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 8. Juli 2008 Klage (S 20 SO 126/08) beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Am 17. Dezember 2007 legte der Kläger die Heiz- und Betriebskostenabrechnung seiner Vermieter vom 12. Dezember 2007 für den Abrechnungszeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 über 317,42 € beim Beklagten vor und beantragte die Übernahme der Gesamtnachzahlung. Mit Bescheid vom 23. Januar 2008 bewilligte der Beklagte dem Kläger nach Vorlage der eine Nachzahlung für die Heizkosten in Höhe von 69,98 € (tatsächliche Heizkosten in Höhe von 594,62 € abzgl. Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 524,64 €) sowie eine Nachzahlung für die Betriebskosten in Höhe von 214,55 € (tatsächliche Betriebskosten in Höhe von 521,27 € abzgl. Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 306,72 €). Die Übernahme von Kosten für die Warmwasserbereitung in Höhe von 32,88 € lehnte der Beklagte ab, weil die Kosten für Warmwasser im Regelsatz enthalten seien. Hiergegen erhob der Kläger am 30. Januar 2008 Widerspruch und begehrt die Erstattung der Warmwasserkosten in Höhe von 32,88 €. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2008 half der Beklagte dem Widerspruch ab und übernahm die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebende Nachzahlung der Warmwasserkosten in Höhe von 32,88 €.
Hiergegen hat der Kläger am 28. Juli 2008 Klage (S 20 SO 151/08) beim Sozialgericht Gießen erhoben und geltend gemacht, der Beklagte dürfe die Warmwasserkosten lediglich mit 6,22 € pro Monat vom Regelsatz in Abzug bringen.
In den Klageverfahren hat der Beklagte zunächst den Beitrag für den Mieterverein berücksichtigt und den entsprechenden Betrag nachgezahlt. Dieses Teilanerkenntnis hat der Kläger im Erörterungstermin vom 13. März 2007 (S 18 SO 209/06) angenommen. Der Beklagte hat die entsprechenden Beträge tatsächlich nachgezahlt. Nachdem das Sozialgericht den Beklagten auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R - und eine weitere Entscheidung vom 22. September 2009 - B 4 A S 8/09 R - hingewiesen hatte, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2011 auch die Kosten für die Warmwasseraufbereitung anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt (Schriftsatz vom 14. Juli 2011).
Mit Beschluss vom 27. März 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren mit den Aktenzeichen S 20 SO 209/06, S 20 SO 151/08, S 20 SO 126/08, S 20 SO 200/07, S 20 SO 187/07, S 20 SO 159/07 und S 20 SO 172/07 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (führend: S 20 SO 209/06)
Mit Urteil vom 27. März 2012 hat das Sozialgericht die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf (weitere) Leistungen. Unter der Annahme der grundsätzlichen Leistungsberechtigung des Klägers nach dem SGB XII bestehe kein Anspruch auf Gewährung der von ihm geltend gemachten Absetzungen von Versicherungsbeiträgen und sonstigen Kosten vom Einkommen. Alle vom Kläger geltend gemachten Kosten, mit Ausnahme der Absetzung der Kosten für die Warmwasserzubereitung, seien im Übrigen vom Regelsatz nach dem SGB XII abgedeckt. Im Hinblick auf die Tatsache, dass diese Beiträge Gegenstand zahlloser weiterer Verfahren zwischen den Beteiligten gewesen seien, werde auf die entsprechenden schon ergangenen Entscheidungen vollinhaltlich Bezug genommen. Es handele sich dabei exemplarisch für die Übernahme des Versicherungsbeitrages für die BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung um das Verfahren mit dem Aktenzeichen S 20 SO 134/08 ER, wegen des Mitgliedsbeitrages zum X-Verband um die Entscheidung zuletzt in dem Verfahren S 20 SO 27/08 ER, wegen des Zuzahlungsbeitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung um das Urteil vom 23. März 2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 51/08 und wegen der Stromabschlags- bzw. Nachzahlungen um das Urteil vom 23. März 2012 in dem Rechtsstreit mit dem Aktenzeichen S 20 SO 128/08. Letztlich sei zwischen den Beteiligten lediglich streitig, ob der Beklagte die Kosten für die Warmwasserzubereitung zu übernehmen habe. Dies hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2011 anerkannt und die entsprechenden Beträge nachgezahlt. Die Hauptsache sei damit erledigt.
Gegen das ihm am 11. April 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. April 2012 Nichtzulassungsbeschwerde (L 4 SO 108/12 NZB) beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 9. Juli 2012 die Berufung zugelassen und diese mit Urteil vom 26.09. 2012 als unzulässig verworfen.
Mit Beschluss vom 8. April 2014 hat das BSG auf die Beschwerde des Klägers diesem Prozesskostenhilfe bewilligt, einen besonderen Vertreter bestellt, der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und sodann diesen Beschluss aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das erkennende Gericht zurückverwiesen.
Der Revisionssenat stellte dabei fest, dass bei dem Kläger eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vorliege und im Berufungsverfahren nicht davon abgesehen hätte werden können, einen besonderen Vertreter zu bestellen. Stehe wie vorliegend die Prozessunfähigkeit für den Prozess fest, könne diese grundsätzlich nur mit einem besonderen Vertreter fortgeführt werden, wenn eine sonstige gesetzliche Vertretung nicht gewährleistet ist und - wie hier - das Amtsgericht von der Bestellung eines Betreuers abgesehen hat. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig achtet worden, wenn das Rechtsmittel unter Anlegung eines strengen Maßstabs "offensichtlich haltlos" sei, was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht mache oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidung gewesen sei. Ein solches haltloses Begehren liege vorliegend aber nicht vor.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2015 hat der Vorsitzende des Senats anstelle von Rechtsanwalt F., der die Funktion als besonderer Vertreter im Verfahren vor dem BSG wahrgenommen hatte, jedoch für die Verfahren vor dem LSG abgelehnt hat, den aus dem Rubrum ersichtlichen besonderen Vertreter des Klägers gemäß § 72 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bestellt. Dieser hat die bisherige Prozessführung des Klägers in diesem Verfahren genehmigt und sich übereinstimmend mit dem Beklagten mit einer Entscheidung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 27. März 2008 aufzuheben und die Bescheide vom 8. Juni 2006 und 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006, den Bescheid vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.September 2007, die Bescheide vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007, den Bescheid vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007, die Bescheide vom 6. Juni 2007 und 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007, die Bescheide vom 20. Februar 2008, 4. März 2008, 11. März 2008 und 20. März 2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 und den Bescheid vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, Beiträge für die BF.-Mitgliedschaft, Beiträge für eine BF. Personen-Verkehrsrechtsschutz-Versicherung, Beiträge zum X. für den Zeitraum 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006, den Zuzahlungsbetrag zur gesetzlichen Krankenversicherung, Abschlagszahlungen für Haushaltsstrom und die Kosten für die Warmwasserbereitung als angemessene Ausgaben vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 2 Satz 3 SGB XII einkommensmindernd zu berücksichtigen und ihm höhere monatliche Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2008 zu bewilligen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalts der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
Gründe
Der Vorsitzende konnte anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheiden nachdem sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§§ 124 Abs. 2, 153 Abs. 1, 155 Abs. 3 SGG).
Die Berufung ist zulässig.
Zwar fehlt dem Kläger die Prozessfähigkeit, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen - so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.
Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus:" als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei.
Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.
Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Die Berufung ist jedoch aus den Gründen der aufgehobenen Entscheidung des Senats unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII für die streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitte vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2008. Die angefochtenen Bescheide vom 8. Juni 2006 und 27. Juni 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. November 2006, der Bescheid vom 2. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. September 2007, die Bescheide vom 21. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. August 2007, der Bescheid vom 14. Mai 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. September 2007, die Bescheide vom 6. Juni 2007 und 20. Juni 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2007, die Bescheide vom 20. Februar 2008, 4. März 2008, 11. März 2008 und 20. März 2008 jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2008 und der Bescheid vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2008 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten.
Zunächst ist die Klage gegen den Bescheid vom 23. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Juli 2008 unzulässig, weil der Beklagte dem Widerspruch des Klägers vom 30. Januar 2008 mit dem Widerspruchsbescheid vollumfänglich abgeholfen hat, eine Beschwer daher nicht besteht.
Weiterhin hat der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen die Kosten der Heizung. Diese werden gemäß § 29 Abs. 3 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung in tatsächlicher Höhe Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Bewilligung von Kosten der Heizung ohne den Abzug von Kosten der Warmwasserbereitung wird hiervon nicht gedeckt, denn die Kosten der Warmwasserbereitung sind bereits von der Regelleistung gemäß § 28 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung umfasst (vgl. BSG, Urteil vom 27. Februar 2008, B 14/11b AS 15/07 R).
Sofern eine konkrete Erfassung der Kosten für die Warmwasserbereitung technisch nicht möglich ist, ist zur Verhinderung einer Doppelleistung (nur) der in der Regelleistung enthaltene Betrag für die Zubereitung von Warmwasser von den Heizkosten abzuziehen ist (vgl. BSG Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 61/09 R). Eine Ausnahme von der Pauschalierung kommt nur bei einer isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung in Betracht. Dies ist etwa dann nicht möglich, wenn die nach dem Mietvertrag zu leistende Vorauszahlung für warme Betriebskosten auf die eigentlichen Heizkosten zur Erwärmung der Wohnung und die Kosten der Warmwasserbereitung nicht aufteilbar ist (BSG, Urteil 24. Februar 2011 - B 14 AS 52/09 R). Die für das SGB II zuständigen Senate des BSG gehen bislang davon aus, dass Grundlage der Regelleistungsbemessung die Einkommens- und Verbraucherstichprobe 1998 (EVS 1998) ist und sich der Anteil der Kosten für die Warmwasseraufbereitung in der Regelleistung von 347,00 € auf 6,22 €, bei 347,00 € (ab Juli 2007) auf 6,26 €, bei 351,00 € (ab Juli 2008) auf 6,33 €, und bei 359,00 € (ab Juli 2009) auf 6,47 € beläuft (BSG, Urteil vom 27. Februar 2008 - B 14/11b AS 15/07 R; BSG vom 19. März 2008 - B 11b AS 23/06 R; vgl. hierzu ausführlich Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335). Im Bereich des SGB XII ist zu beachten, dass die EVS 2003 bereits zum 1. Juli 2007 in den SGB-XII-Regelsatz eingeflossen ist. Das bedeutet, dass ab diesem Zeitpunkt der Warmwasseranteil an der Regelleistung 1,89% beträgt, sodass sich bei einem Regelsatz von 347,00 € ein Warmwasseranteil von 6,56 €, bei 351,00 € ein Anteil von 6,63 € und bei 359,00 € ein Anteil von 6,79 € ergibt (kritisch zur insoweit im SGB II und SGB XII abweichenden Warmwasserpauschale Brehm/Schifferdecker, SGb 2010, 331, 335). Der Beklagte hat im Hinblick auf die Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, und vom 22. September 2009, Az. B 4 AS 8/09 R, den Warmwasseranteil am Regelsatz nunmehr mit monatlich 6,22 € (vom 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007) bzw. 6,26 € (vom 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2008) statt wie ursprünglich mit 7,41 € (nach späterer Korrektur: 6,63 €) berücksichtigt und entsprechende Nachzahlung verzinslich bereits im Juli 2011 geleistet. Für eine weitergehende Berücksichtigung der Kosten für die Warmwasserbereitung und eine höhere als die nach den Vorschrift des § 44 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I) erfolgte Verzinsung besteht kein Rechtsgrund, zumal der Beklagte unter Berücksichtigung des in der Regelleistung berücksichtigten Kostenanteils für die Warmwasserbereitung sogar höhere Beträge hätte in Abzug bringen können.
Das weiterhin auf die Absetzung des Beitrags für die BF.-Mitgliedschaft und die Aufwendungen für die BF.-Verkehrsrechtsschutzversicherung gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch (SGB XII) vom Einkommen gerichtete Begehren des Klägers hat in der Sache ebenfalls keinen Erfolg.
Gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII sind Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen gemäß § 82 Abs. 1 SGB XII abzusetzen, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind. Die "Angemessenheit" von privaten Versicherungen beurteilt sich somit sowohl danach, für welche Lebensrisiken (Grund) und in welchem Umfang (Höhe) Bezieher von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze solche Aufwendungen zu tätigen pflegen, als auch nach der individuellen Lebenssituation des Hilfesuchenden (BSG, Urteil vom 29. September 2009, B 8 SO 13/08 R). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die BF.-Verkehrs-Rechtsschutzversicherung grundsätzlich nicht in diesem Sinne angemessen (vgl. Geiger in LPK-SGB XII § 82 RdNr. 80 m. w. N.). Auch die BF.-Mitgliedschaft ist zur Lebensführung nicht erforderlich; die vom BF. angebotene Pannenhilfe hat der Kläger nach seinen Angaben im Verfahren L 4 SO 130/12 B ausgeschlossen. Er hält die BF.-Mitgliedschaft nur für den Zugang zur BF.-Verkehrs-Rechtsschutzversicherung aufrecht. Der Kläger benötigt eine Pannenhilfe aber auch nicht, denn er hat in dem Prozesskostenhilfeantrag bezüglich des Berufungsverfahrens nicht angegeben, ein Kfz auch nur zu besitzen. Auch im Übrigen erbringt der BF. Leistungen (z. B. Reiseinformationen, eine Fachzeitschrift), die lediglich den Lebenskomfort erhöhen (vgl. hierzu LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22. Juni 2010, 7 Ta 80/10).
Nicht anders zu beurteilen sind im Ergebnis die Beiträge für die Mitgliedschaft zum X-Verband, die ebenso dem Rechtsschutz dient, für den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006, der außerhalb des streitgegenständlichen Bewilligungsabschnitts liegt und bereits unabhängig von der Angemessenheit der Ausgabe nicht abzugsfähig ist.
Soweit der Kläger weiterhin die Absetzung der Zuzahlungen zur gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 61 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch -SGB V-) als angemessene Ausgabe vom Einkommen begehrt, besteht hierauf mangels gesetzlicher Grundlage in § 82 Abs. 2 SGB XII kein Anspruch. Auch als besondere Belastung im Sinne des § 87 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sind sie nicht abzusetzen. Vielmehr sind die Zuzahlungen bis zu Belastungsgrenze (vgl. § 62 Abs. 1 SGB V) aus dem Regelsatz zu decken (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. November 2011, L 1 SO 36/07, Juris RdNr. 40; vgl. hierzu auch BSG, Urteil vom 16. Dezember 2010, B 8 SO 7/09 R).
Schließlich bestehen auch keine hinreichenden Erfolgsaussichten hinsichtlich des Begehrens, die monatlichen Abschlagszahlungen für Stromkosten bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass die Stromkosten zu den Unterkunftskosten gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung gehörten, ist dies unrichtig. Zu den Kosten der Unterkunft gehören gemäß § 29 SGB XII in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung neben der Kaltmiete die Nebenkosten (Betriebskosten), soweit sie angemessen sind; zu den Kosten der Heizung gemäß § 29 Abs. 3 SGB XII rechnen nicht die Kosten für Kochenergie, Beleuchtung und den Betrieb elektrischer Geräte, mithin der sog. Haushaltsstrom. Nachdem die Heizung für die Wohnung des Klägers ausweislich der in den Verwaltungsakten des Beklagten vorliegenden Nebenkostenabrechnungen indessen mit Heizöl beheizt wird, besteht kein Anlass, die monatlichen Stromkosten bei den Kosten der Unterkunft zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG sind nicht gegeben.