Hessisches LSG, vom 29.04.2016 - L 4 SO 85/14 ZVW
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der Grundleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung (Grundsicherungsleistungen) nach dem vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII), konkret um die Übernahme von Kosten des BF.-Rechtsschutzes und der BF. Mitgliedsbeiträge.
Der 1958 geborene, nicht unter Betreuung stehende Kläger bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Er besitzt weder ein Kraftfahrzeug oder Motorrad, noch eine hierfür erforderliche Fahrerlaubnis.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 20. Januar 2009 Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis 31. Juli 2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Der Kläger beantragte am 3. Juni 2009 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BF.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 € für den Zeitraum vom 3. Juli 2009 bis 2. Juli 2010 vom Einkommen. Durch den Bescheid vom 23. Juni 2009 lehnte der Beklagte den Antrag ab und wies den Widerspruch des Klägers vom 5. Juli 2009 mit Widerspruchsbescheid vom 1. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 24. September 2009 Klage (Az.: S 20 SO 150/09) beim Sozialgericht Gießen erhoben.
Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 gewährte der Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Dezember 2009 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Absetzung des Mitgliedsbeitrages für den BF. und den Versicherungsbeitrag für den BF.-Personenverkehrsrechtsschutz lehnte der Beklagte durch den Bescheid vom 21. Juli 2009 ab. Den am 9. August 2009 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 zurück.
Hiergegen hat der Kläger 24. September 2009 Klage (Az.: S 20 SO 155/09) beim Sozialgericht Gießen erhoben. Mit Beschluss vom 16. September 2009 hat das Sozialgericht die Verfahren S 20 SO 50/09 und S 20 SO 155/09 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 20 SO 155/09 verbunden.
Der Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 27. November 2009 Leistungen nach dem SGB XIl für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2010 unter Berücksichtigung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Kläger beantragte am 22. Mai 2010 die Absetzung des Versicherungsbeitrages für den BF.-Verkehrsrechtsschutz in einer Gesamthöhe von 41,00 € für den Zeitraum 3. Juli 2010 bis 2. Juli 2011 vom Einkommen. Durch den Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 lehnte der Beklagte den Antrag ab.
Der Kläger hat hiergegen am 25. September 2010 Klage (Az.: 20 SO 134/10) beim Sozialgericht Gießen erhoben. Mit Beschluss vom 30. April 2012 hat das Sozialgericht die Verfahren S 18 SO 155/09 und S 18 SO 134/10 zur gemeinsamen Verhandlung unter dem führenden Aktenzeichen S 18 SO 134/10 verbunden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die angegriffenen Bescheide seien rechtswidrig, da er einen Anspruch darauf habe, die Versicherungsbeiträge vom Einkommen abzusetzen. Der Beklagte verkenne, dass die Versicherungen notwendig seien. Durch die Versicherungen sei die volle Kostendeckung bei Rechtsstreiten gegen den Entzug der Fahrerlaubnisse bis einschließlich der zweiten Instanz gedeckt. Den geringen Beiträgen stehe die volle Kostendeckung bis zu 25.000,00 € gegenüber. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Versicherung, weshalb die Beiträge vom seinem Renteneinkommen absetzbar seien.
Mit Urteil vom 25. Juni 2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Entgegen der Ansicht des Klägers seien die Versicherungsbeiträge für den BF. und BF.-Personenverkehrsrechtsschutz nicht vom Einkommen absetzbar. Hinsichtlich der geltend gemachten Versicherungsbeiträge könne sich der Kläger auf keine Tatbestandsalternative des § 82 Abs. 2 SGB XII berufen. Ein Anspruch folge auch nicht aus § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII. Im Einzelfall werde der individuelle Bedarf abweichend vom Regelsatz festgelegt, wenn ein Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt sei oder unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweiche (§ 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII). Die Norm sei erst durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch eingeführt worden, welches zum 1. Januar 2011 und damit nach dem Erlass der Bescheide in Kraft getreten sei (BGBl. I 2011, 453).
Gegen das ihm am 11. Juli 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am Montag, den 13. August 2012 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt, diese hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 4. März 2013 als unzulässig verworfen.
Auf die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat sodann das Bundessozialgericht, nachdem es das Verfahren mit 13 weiteren ähnlich gelagerten Verfahren verbunden, dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt, einen besonderen Vertreter für den Kläger bestellt und der Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers stattgegeben hatte, mit Beschluss vom 8. April 2014 (Az.: B 8 SO 47/13 B) das Urteil des erkennenden Senats aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Revisionssenat war der Auffassung, die angefochtenen Entscheidungen beruhten auf einem Verstoß gegen § 72 Abs.1 SGG, weil der erkennende Senat zu Unrecht von der Bestellung eines besonderen Vertreters für den prozessunfähigen Kläger abgesehen habe.
Bei dem Kläger liege nach den überzeugenden Feststellungen des Arztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. G. vom 27. Mai 2012 und vom 9. Januar 2010 eine partielle Prozessunfähigkeit im Hinblick auf die Führung von sozialgerichtlichen Streitigkeiten vor. In dem Berufungsverfahren habe nicht davon abgesehen werden dürfen, einen besonderen Vertreter für den partiell prozessunfähigen Kläger zu bestellen. Zwar seien Ausnahmen von der Vertreterbestellung dann für zulässig erachtet worden, wenn unter Anlegung eines strengen Maßstabs das Rechtsmittel eines Prozessunfähigen "offensichtlich haltlos" sei (Hinweis auf BSGE 5, 176,178 f.), was insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen sei, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar sei, der Kläger nur allgemeine Ausführungen ohne irgendeinen Bezug zum materiellen Recht von sich gebe oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen sei (Hinweis auf BSG SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 10).
Ein solches haltloses Begehren liege aber nicht vor. Es sei nicht erkennbar, dass die "(soweit ersichtlich erstmals) im Klagewege geltend gemachten Ansprüche des Klägers" ein haltloses Klagebegehren ohne jede Rückhalt im Gesetz darstellten. Es sei "damit nicht von vorneherein völlig ausgeschlossen, dass zumindest nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter in der Lage ist, im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren".
Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 6. August 2014 die in der Revisionsinstanz verbundenen Verfahren aus Gründen der Rechtsklarheit getrennt und das vorliegende früher unter dem Az. L 4 SO 208/12 geführte Verfahren unter dem oben bezeichneten Aktenzeichen fortgeführt. Nachdem der vom BSG bestellte besondere Vertreter dieses Amt niedergelegt hatte, hat der Vorsitzende des erkennenden Senats mit Beschluss vom 12. September 2014 dessen Bestellung im vorliegenden Verfahren aufgehoben und den aus dem Rubrum ersichtlichen besonderen Vertreter bestellt. Dieser hat die Prozesshandlungen des Klägers genehmigt und in Übereinstimmung mit dem Beklagten sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden/Berichterstatter anstelle des Senats erklärt.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 25. Juni 2012 sowie den Bescheid vom 23. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. September 2009, den Bescheid vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. September 2009 sowie den Bescheid vom 25. Mai 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm höhere Leistungen nach dem SGB XII unter Absetzung von 41,00 € für die Rechtsschutzversicherung im BF. gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII vom Einkommen zu bewilligen sowie seinen individuellen Regelbedarf für die Zeit von Juli 2009 - Juli 2011 abweichend von den Regelsätzen gem. § 28 Abs. 1 Satz 2 SGB XII a. F. festzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten des Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung sind, Bezug genommen.
Gründe
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Vorsitzende anstelle des Senats über die Berufung gemäß § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, nachdem die Beteiligten zu dieser Verfahrensweise gehört worden sind.
Die Berufung ist zulässig.
Der Kläger ist zwar im vorliegenden Verfahren partiell prozessunfähig, er wird jedoch von dem nach § 72 Abs. 1 SGG bestellten besonderen Vertreter rechtswirksam vertreten.
Ein Beteiligter ist gemäß § 71 Abs. 1 SGG prozessfähig, soweit er sich durch Verträge verpflichten kann. Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit, einen Prozess selbst oder durch einen selbst bestellten Prozessbevollmächtigten zu führen, Verfahrenshandlungen (Prozesshandlungen) selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter wirksam vorzunehmen und entgegenzunehmen (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 71 Rn. 1a, 3). Die Prozessfähigkeit ist eine Prozessvoraussetzung und in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen (§ 71 Abs. 6 SGG in Verbindung mit § 56 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO).
Im Hinblick auf die Durchführung sozialgerichtlicher Streitverfahren gegen den Sozialhilfeträger ist die zumindest seit April 2008 bestehende partielle Prozessunfähigkeit des Klägers festgestellt. Diesbezüglich wird auf den Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 23. Februar 2011 (Az.: L 9 SO 58/09 B) und die Beschlussgründe Bezug genommen. Der Senat hat sich im Rahmen der persönlichen Anhörung des Klägers am 26. September 2012 im Verfahren mit dem Az.: L 4 SO 81/12 B nochmals von dem Fortbestehen der partiellen Prozessunfähigkeit des Klägers überzeugt, auf die Gründe des Beschlusses des Senats vom 26. September 2012 (Az.: L 4 SO 81/12 B) wird Bezug genommen. Das BSG teilt in mehreren Entscheidungen - so auch in der zurückweisenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren - diese Einschätzung. Hinweise auf eine Änderung der Verhältnisse liegen nicht vor.
Der Kläger leidet - wovon auch das BSG im Ergebnis ausgeht - an einer paranoiden Persönlichkeitsstörung und einer rezidivierenden depressiven Störung. Der Sachverständige Dr. G. führt hierzu in seinem Gutachten vom 9. Januar 2010 (S. 26) u. a. aus:" als andere Begrifflichkeit der paranoiden Persönlichkeitsstörung kann auch der eines Querulantenwahns bzw. einer querulatorischen Entwicklung genannt werden. In der Folge hat sich entwickelt, dass sich Herr A. grundsätzlich als ungerecht behandelt fühlt und dann entsprechend dagegen gerichtlich vorgehen muss, auch wenn das Verhältnis zwischen Anliegen und Verhaltensweisen völlig unverhältnismäßig erscheint. So ist auch der als verbissen anzusehende Kampf des Herrn A. anzusehen, der mannigfaltige Prozesse auf Grund vermeintlicher Ansprüche verfolgt."
Mit Beschluss vom 24. Januar 2011 hat das Amtsgericht Friedberg - Betreuungsgericht die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung für den Kläger mit der Begründung abgelehnt, dass bei diesem eine schwere paranoide Persönlichkeitsstörung mit rezidivierenden depressiven Episoden und eine Benzdiazepinabhängigkeit vorliege. Dies entspreche dem Ergebnis des durch das Hessische Landessozialgericht eingeholten psychiatrischen Gutachtens des Facharztes für Psychiatrie Dr. G. vom 9. Januar 2010. Auch das im Auftrag des Betreuungsgerichts eingeholte Gutachten des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. H. komme zu dem Ergebnis, dass bezüglich des Aufgabenkreises Prozessangelegenheiten der Kläger zu realitätsgerechtem und situationsadäquatem Denken und Handeln nicht in der Lage sei. Der pathologische Geisteszustand des Klägers führe ihn nämlich ersichtlich nicht dazu, dass er eigene Rechte nicht wahrnehmen oder Ansprüche nicht geltend machen würde und dadurch in Gefahr geriete, erhebliche Nachteile zu erleiden. Vielmehr führe ihn seine pathologische Querulanz dazu, eine Unzahl von Anträgen vor allem an Sozialbehörden zu stellen und sozialgerichtliche Verfahren anhängig zu machen. Dies stelle ohne Zweifel für die betroffenen Behörden und Gerichte einen erheblichen Nachteil dar, nicht jedoch für den Kläger selbst, da diese Verfahren typischer Weise kostenfrei seien und deshalb eine Vermögensgefährdung nicht zu befürchten sei.
Auf Anregung des Vorsitzenden hat das Amtsgericht Friedberg mit neuerlichem Beschluss vom 13. Januar 2015 abermals entschieden, dass für den Kläger kein Betreuer bestellt wird.
Nach Berechnung des Sozialgerichts (z. B. Beschluss vom 2. September 2014, Az.: S 18 SO 91/14 ER) hat der Kläger von September 2004 bis September 2014 mehr als 860 sozialgerichtliche Antrags- und Klageverfahren angestrengt.
Der besondere Vertreter des Klägers hat die Prozesshandlungen des Klägers, insbesondere dessen Anträge und Rechtsbehelfe genehmigt, diese sind damit wirksam.
Die Berufung ist unbegründet. Soweit sich die Klage mit den Klagen in den Verfahren L 4 SO 86/14 ZVW und L 4 SO 80/14 ZVW überschneidet ist diese wegen doppelter Rechtshängigkeit bereits unzulässig.
Im Übrigen hält das erkennende Gericht an seiner Auffassung fest, dass die geltend gemachten Ansprüche des Klägers offensichtlich unbegründet sind. Insoweit wird auf die Begründung des angegriffenen Urteils und die Entscheidungen vom heutigen Tage in den Parallelverfahren (L 4 SO 86/14 ZVW und L 4 SO 80/14 ZVW) verwiesen.
In Fällen wie dem vorliegenden erweist sich damit die Haltlosigkeitsrechtsprechung des Revisionssenates als nicht sinnvoll, sie ist insoweit auch rechtsstaatlich nicht geboten.
Es kann bei der Frage, ob nach § 72 Abs.1 SGG ein besonderer Vertreter zu bestellen ist, nicht entscheidend sein, dass für die den geltend gemachten Anspruch überhaupt eine gesetzliche Anspruchsgrundlage (wie hier in § 82 Abs. 1 und 2 SGB XII) existiert, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem konkreten vorliegenden Sachverhalt offensichtlich nicht erfüllt sind oder sich die Rechtsverfolgung als rechtsmissbräuchlich darstellt. Die Bestellung eines besonderen Vertreters erscheint dann nicht notwendig und nicht sinnvoll, wenn unter keinem Gesichtspunkt ersichtlich ist, dass der Kläger mit seinem Anliegen Erfolg haben könnte. Die immer gleichlautend vorgetragene mit der Vertreterbestellung verbundenen Annahme des Revisionssenats, dass ein besonderer Vertreter oder ein von diesem bestellter Prozessbevollmächtigter auch "nach Hinweisen des Vorsitzenden (§ 106 SGG) unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes "in der Lage wäre, "im wohlverstandenen Interesse des Klägers sachdienliche Klageanträge mit hinreichendem Bezug zum materiellen Recht zu formulieren" erweist sich in solchen Fällen als leere Sprachhülse. Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, zumal der Kläger durchaus in der Lage ist, jedenfalls auslegungsfähige Anträge zu stellen.
Die Bestellung eines besonderen Vertreters ist mit Aufwand und Kosten verbunden und gestaltet sich bei querulatorischen Klägern schwierig, denn sie wird nicht honoriert und ist regelhaft mit Unannehmlichkeiten in der Kommunikation mit solchen Klägern verbunden. Die Instanzgerichte der Sozialgerichtsbarkeit bieten - von Ausnahmen abgesehen - kostenfreien Rechtsschutz ohne Anwaltszwang, ihrer aussichtslosen oder gar missbräuchlichen und mutwilligen Inanspruchnahme sollte daher im Rahmen der rechtsstaatlich gebotenen Verfahrensgarantien entgegengewirkt werden. In kostenpflichtigen Verfahren anderer Gerichtsbarkeiten gewährleistet dies für mittellose Personen das Prozesskosten- bzw. das Verfahrenskostenhilferecht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.
Die Revision wird nicht zugelassen.