Hessischer VGH, vom 13.12.2016 - 9 C 1636/13.T
Die im Hinblick auf den ersten bzw. ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft erlangte Rechtssicherheit wird bei einer Teilaufhebung in einem gerichtlichen Verfahren nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der dort festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren erforderlich ist. Diejenigen, die keinerlei Einwendungen gegen das zugelassene Vorhaben und die sie betreffenden Nebenbestimmungen erhoben und kein Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, sind wegen der für sie eingetretenen materiellen Präklusion mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen solche Belastungen richten, die aus der ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Vorhabens folgen. Allein in der erneuten Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Fall einer Teilaufhebung von Nebenbestimmungen liegt keine erstmalige Beschwer derjenigen potenziell Betroffenen, denen gegenüber der ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss einschließlich der später aufgehobenen Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden war.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Komplexes von Grundstücken, die östlich der Landebahn Nordwest des Flughafens Frankfurt Main in unmittelbarer Nähe zur Anfluggrundlinie auf diese Landebahn gelegen, mit einem Hotelkomplex bebaut und an die Betreiberin des Hotels verpachtet sind. Sie wendet sich gegen den Beschluss der Beklagten vom 30. April 2013 (Bl. II/0432, 0524 ff. der Behördenakte - BA - 66 p 01.03.04/27 - gewerblicher Schallschutz -, künftig: Planergänzungsbeschluss 2013), mit dem der Beklagte die Nebenbestimmungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zum Ausbau des Flughafens Frankfurt Main um die Landebahn Nordwest (künftig: Planfeststellungsbeschluss 2007) und weiterer Anlagen um Regelungen über ein Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke geändert bzw. ergänzt hat.
Gegen den Planfeststellungsbeschluss 2007 wurden insgesamt elf Verwaltungsstreitverfahren als Musterverfahren durchgeführt. In einem dieser Verfahren von Musterverfahrensklägern mit Sitz in Kelsterbach wurden auf deren Revision durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. April 2012 die in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 enthaltenen Regelungen eines Schallschutzkonzepts für gewerblich genutzte Grundstücke aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, darüber unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (BVerwG 4 C 6.10 - Hess. VGH 11 C 509/08.T).
Die Klägerin, die gegen den Planfeststellungsbeschluss 2007 weder Einwendungen noch Klage erhoben hatte, beantragte mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 bei dem Beklagten unter Hinweis auf die aus ihrer Sicht besonders lärmempfindliche Nutzung ihrer Grundstücke durch einen Hotelbetrieb ihre Einbeziehung in das nach dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durchzuführende Planergänzungsverfahren. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Schreiben vom 19. November 2012 mit der Begründung ab, die Klägerin sei infolge der ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 an dem Planergänzungsverfahren nicht zu beteiligen.
Mit Schreiben vom 15. Januar 2013 (Bl. I/001 ff. BA) leitete der Beklagte die Durchführung des Planergänzungsverfahrens ein und beteiligte nur die zuvor durch die Beigeladene als Betroffene ermittelten Grundstückseigentümer (Bl. I/011 ff. BA) im Wege der schriftlichen Anhörung, die auch gegen den Planfeststellungsbeschluss 2007 Klage erhoben hatten. Der Planergänzungsbeschluss wurde am 6. Juni 2013 durch Auslegung vom 6. Juni bis 20. Juni 2013 öffentlich bekannt gemacht.
Gegenstand des Planergänzungsbeschlusses 2013 sind Regelungen des passiven Schallschutzes sowie zur Gewährung von Übernahme- und/oder Entschädigungsansprüchen für Eigentümer von Grundstücken, die innerhalb der nach Teil A XI 5.1.2.1.1 i.V.m. Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 für den Tag ausgewiesenen Grenzlinie (70 dB(A)) belegen sind oder von dieser angeschnitten werden und am 23. März 2007 mit im Einzelnen dort aufgeführten gewerblichen Nutzungen zulässig bebaut gewesen oder genutzt worden sind. Diese sind gemäß Ziffer A I 1 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses 2013 berechtigt einzufordern, dass mittels geeigneter baulicher Schallschutzvorkehrungen am Tage ein flugbetriebsbedingter Dauerschallpegel von LAeq Tag45 dB(A) in Büro-, Praxis-, Besprechungs- und sonstigen vergleichbaren Geschäftsräumen bzw. von LAeq Tag55 dB(A) in Verkaufs-, Schank-, Gast- sowie sonstigen vergleichbaren Räumen nicht überschritten wird, oder die dafür erforderlichen Aufwendungen erstattet werden. Gemäß Ziffer A I 1 Satz 2 Planergänzungsbeschluss 2013 steht dieser Anspruch auch Eigentümern solcher Grundstücke zu, die außerhalb dieser Grenzlinie belegen sind, wenn durch Berechnungen nachgewiesen wird, dass diese Pegelwerte in den dort genannten Räumen bei geschlossenen Fenstern überschritten werden, wobei die Kosten für den erfolgreichen Nachweis durch die Vorhabensträgerin zu tragen sind. Der Anspruch nach Ziffer A I 1 ist ausgeschlossen, wenn die Gebäude den Anforderungen des § 14 Abs. 2 HBO nicht genügen (Ziffer 3.). Sofern diese Aufwendungen 30% des Verkehrswertes des Grundstücks einschließlich dessen wesentlicher Bestandteile überschreiten, besteht stattdessen ein Anspruch auf Entschädigung in Höhe von 30% des Verkehrswertes (Ziffer 4.).
Für die Beeinträchtigung des für die Kommunikation zwingend notwendigen Außenbereichs wird dem Eigentümer eines im Anspruchsgebiet nach Ziffer A I 1 Satz 1 gelegenen Grundstücks eine Entschädigung in Höhe von 2% des Verkehrswertes gewährt (Ziffer 5.). Ein Übernahmeanspruch besteht zudem dann, wenn der Eigentümer eines im Anspruchsgebiet nach Ziffer A I 1 Satz 1 gelegenen Grundstücks den Nachweis führt, dass der Umsatz seines bzw. des vermieteten oder verpachteten Betriebes seit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Landebahn Nordwest unmittelbar infolge der flugbetriebsbedingten Geräusche dauerhaft um mehr als 40% zurückgegangen ist und der Betrieb deshalb nicht fortgeführt werden kann (Ziffer 6.).
Mit ihrer am 24. Juli 2013 erhobenen Klage begehrte die Klägerin zunächst die Ergänzung der Bestimmungen in dem Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 durch eine Regelung über passiven Schallschutz für die mit einem Hotel bebauten und einem nächtlichen Dauerschallpegel von 60 dB(A) ausgesetzten Grundstücke, hilfsweise dazu die Verpflichtung des Beklagten zur Aufhebung der Bestimmungen, mit denen Nachtflugbetrieb ohne Schutzvorkehrungen für diese Grundstücke der Klägerin zugelassen wurde und die Anordnung solcher Schutzvorkehrungen, und weiter hilfsweise die Verpflichtung zur erneuten Entscheidung über die Schutzvorkehrungen für gewerblich genutzte Grundstücke unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Ihrer Ansicht zufolge ist ihre allein gegen den Planergänzungsbeschluss 2013 erhobene Klage als Versagungsgegenklage oder Untätigkeitsklage statthaft. Zur Begründung führt die Klägerin aus, da der Planergänzungsbeschluss 2013 bezüglich des Schallschutzes für gewerbliche Anlagen eine eigenständige Regelung treffe, durch die die Regelung aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 vollständig ersetzt worden sei, stelle er sich ihr gegenüber als erstmalige Regelung dar, die zudem gegenüber dem Planfeststellungsbeschluss 2007 eine zusätzliche Belastung enthalte. Denn die in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 unter Teil A XI 5.1.3 bisher enthaltenen Regelungen hätten mit einem Rückgriff auf das dort in Teil A XI 5.1.2.1 festgesetzte Gebiet, in dem Übernahmeansprüche ausgelöst werden, zu erkennen gegeben, dass für die Nachtzeit der Pegelwert von 60 dB(A) maßgeblich gewesen sei. Die Klägerin hätte deshalb von Anfang an bis zum Planänderungsbeschluss vom 30. April 2013 grundsätzlich Schallschutz beanspruchen können. Ihrer allein gegen diese Neuregelung gerichteten Klage könne schon deshalb die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 nicht entgegengehalten werden. Im Übrigen folge dies daraus, dass der Planfeststellungsbeschluss 2007 zu keinem Zeitpunkt wirksame Regelungen über den Schallschutz für gewerbliche Anlagen enthalten habe. Die Klägerin habe deshalb bei dem Beklagten ihre Einbeziehung in die Berechtigung zur Geltendmachung passiven Schallschutzes sowie hilfsweise dazu die Rücknahme der ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen diesbezüglichen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses 2007 verlangt. Über diese Anträge sei jedoch bis heute nicht entschieden worden.
Da die Klägerin in dem Planergänzungsverfahren nicht angehört worden sei, leide der Planergänzungsbeschluss 2013 außerdem unter einem Verfahrensfehler und sei schon deshalb rechtswidrig.
Der Planergänzungsbeschluss 2013 sei auch materiell rechtswidrig, da er keine besonderen Schutzanordnungen für Übernachtungsräume enthalte. Wegen des kurzfristigen Aufenthaltes von Übernachtungsgästen seien konkrete Lärmbetroffenheiten von Übernachtungsräumen in Hotelbetrieben fehlerhaft gar nicht ermittelt worden. Aufgrund der hohen Belastung mit insbesondere nächtlichem Fluglärm durch vorbeifliegende Luftfahrzeuge in etwa 230 Metern Höhe drohe eine Existenzgefährdung des Hotelbetriebs und damit der Verlust der Pachteinnahmen für die Klägerin. Im Gegensatz zu einem in die Regelungen einbezogenen Hotel im Gewerbegebiet "Im Taubengrund" in Kelsterbach sei das Steigenberger Airport Hotel völlig schutzlos gestellt, weil es nur innerhalb des Entschädigungsgebiets für hilfsweise Übernahmeansprüche nach Teil A XI Ziffer 5.1.2.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 liege. Damit werde in die Rechte der Klägerin aus Eigentum und der Berufsfreiheit eingegriffen, außerdem verstießen die Regelungen gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG.
Eine Einbeziehung der Grundstücke der Klägerin in das neu zu erstellende Schallschutzkonzept sei nach § 9 Abs. 2 LuftVG aufgrund der besonderen Störempfindlichkeit des Hotelbetriebs geboten. Das Schutzkonzept des Planergänzungsbeschlusses sei schon deshalb lückenhaft, weil es allein an die Taglärmbelastung anknüpfe und die nächtliche Lärmbelastung zu Unrecht völlig unberücksichtigt bleibe. Deshalb und wegen des intermittierenden Charakters des Fluglärms sei es erforderlich, bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze neben Dauerschall- bzw. Mittelungspegeln auch Spitzen- bzw. Maximalpegel zu berücksichtigen. Eigene Lärmmessungen hätten ergeben, dass die Innenpegel bei gekipptem Fenster weit über dem lägen, was in Schlafräumen zugelassen werde. Außerdem folge aus der Lärmschutz-Richtlinie der EU ein strengerer Schutz für nächtliche Tätigkeiten der Beschäftigten. Bei einem Außendauerschallpegel von 61 dB(A) sei unter Berücksichtigung einer einfachen Verglasung nicht sichergestellt, dass die vom Beklagten angestrebten Innenwerte von 45 / 55 dB ohne passiven Schallschutz auch zur Nachtzeit eingehalten würden. Dies überschreite die Zumutbarkeitsgrenze des § 9 Abs. 2 LuftVG, denn auf dem Grundstück der Klägerin würden sämtliche Aufweckkriterien überschritten.
Bei korrekt durchgeführter Lärmberechnung unter Berücksichtigung des Rundungsfaktors, den das Bundesverwaltungsgericht bei der 16. BImSchV anwende, liege das Grundstück der Klägerin zudem innerhalb der nach der Planergänzung maßgeblichen 70 dB(A)-Kontur. Es sei nicht zu erkennen, ob zur Berechnung der Kontur die AzB 99 oder die aktuelle AzB 2008 mit 3-Sigma-Zuschlag bei der Bildung des Summenpegels verwendet worden sei, vielmehr seien Bodenlärm und Triebwerksprobeläufe offenbar nicht berücksichtigt worden.
Die Regelungen seien außerdem zu unbestimmt, da der Beklagte sich darauf beschränkt habe, Schwellenwerte nur für Büro-, Praxis- und Besprechungsräume sowie für Verkaufs-, Schank- und Gasträume und "vergleichbare Räume" festzulegen.
Mit Schriftsatz vom 19. März 2015 bringt die Klägerin ferner vor, sie habe nach Aufforderung seitens des Beklagten mit dem als Anlage vorgelegten Schreiben gleichen Datums ihre Ansprüche nach Ziffer A I 1 des Planergänzungsbeschlusses 2013 geltend gemacht, obwohl darin keine Kriterien für die Nachtzeit enthalten seien.
Schließlich stehe der Anwendung der Präklusionsregel des § 73 HVwVfG entgegen, dass der Planergänzungsbeschluss 2013 aufgrund des Verstoßes gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - rechtswidrig und nicht vollziehbar sei.
Die Klägerin beantragt,
1.
den Beklagten zu verpflichten, Ziff. A I 1 des Planergänzungsbeschlusses vom 30.04.2013 (66 p 01.03.04/27) dahingehend zu ergänzen, dass auch die Eigentümer der innerhalb des Entschädigungsgebiets der Ziff. 5.1.2.2 gelegenen Grundstücke, die mit einem Hotel bebaut und einem nächtlichen Dauerschallpegel Leq(3, 22-6 Uhr)? 60 dB(A) ausgesetzt sind, berechtigt sind, bauliche Schallschutzvorkehrungen zu verlangen,
2.
hilfsweise,
den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Flughafens Frankfurt/Main vom 18.12.2007 (PF 66 p - V -) in Gestalt des Planergänzungsbeschlusses für gewerbliche Einrichtungen vom 30.04.2013 (66 p 01.03.04127) teilweise aufzuheben, soweit damit der Nachtflugbetrieb ohne Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Benutzung der Grundstücke der Klägerin \gegen Gefahren und Nachteile zugelassen worden ist, und Schutzvorkehrungen für die mit einem Hotel bebauten Grundstücke der Klägerin, die einem Dauerschallpegel Leq(3,22-6 Uhr)? 60 dB(A) ausgesetzt sind, anzuordnen,
3.
hilfsweise zu 1.,
den Beklagten zu verpflichten, über die Schutzvorkehrungen für gewerblich genutzte Grundstücke nach der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,
4.
hilfsweise zu 1.,
den Beklagten zu verpflichten, die Beigeladene dazu zu verpflichten, der Klägerin passiven Schallschutz auf der Grundlage des Planfeststellungsbeschlusses vom 18.12.2007 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 30.04.2013 zu gewähren.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Klage abzuweisen.
Sie widersprechen der ihrer Ansicht nach beantragten Erweiterung der Klage durch den erst in der mündlichen Verhandlung mit dem Antrag zu 4. geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von passivem Schallschutz und wenden im Übrigen ein, die Klage sei schon unzulässig. Für den Antrag zu 4. folge dies daraus, dass es sich um eine Klageerweiterung handele, die nicht sachdienlich sei. Im Übrigen sei der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 gegenüber der Klägerin bestandskräftig geworden, da sie weder Einwendungen noch Klage dagegen erhoben habe. Der Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 stelle weder eine erstmalige noch eine weitergehende Beschwer der Klägerin dar, denn er begründe lediglich eine Ausweitung der Entschädigungsansprüche für gewerbliche Nutzungen und wirke damit ausschließlich begünstigend. Außerdem folge die Unzulässigkeit der Klage aus der materiellen Präklusion nach § 10 Abs. 4 LuftVG. Schließlich berufe sich die Klägerin auch nicht auf den Wegfall einer Begünstigung, sondern rüge nur, dass sie an den günstigeren Neuregelungen nicht partizipiere.
Aus der fehlenden Anhörung der Klägerin folge kein Verfahrensfehler, da die Verpflichtung zur Neubescheidung nur zwischen den Beteiligten des Revisionsverfahrens gelte und inhaltlich allenfalls die in gleicher Weise betroffenen Grundstückseigentümer erfasse. Zudem werde das Anspruchsgebiet von der Revisionsentscheidung auch nicht betroffen, sondern nur der Umfang der Ansprüche im Übrigen. Sowohl die gerügte fehlende Begünstigung der Klägerin als auch die behauptete Ungleichbehandlung mit Hotels innerhalb der 70-dB(A)-Zone hätten sich aber bereits aus dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 ergeben, an die der Planergänzungsbeschluss anknüpfe.
Die behauptete Existenzgefährdung des Hotels werde nicht substantiiert belegt, die Fluglärmbelastung betrage für den Standort des auf den Grundstücken der Klägerin betriebenen "Steigenberger Airport Hotel" am Tag 66 bis 67 dB(A) und nachts 59 bis 60 dB(A) sowie nach den Detailkarten zum Lärmschutzbereich für den Planungsfall 2020 am Tag 68 bis 69 dB(A). Außerdem liege das Hotel in unmittelbarer Nachbarschaft zu der Bundesstraße 43, der Autobahn A3 und einer S-Bahnlinie und weise deshalb höhere Lärmbelastungen auf, die die Schutzbedürftigkeit der Klägerin reduzierten. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb Hotelnutzungen besonders privilegiert werden müssten, denn auf die nur kurzzeitig übernachtenden Gäste komme es nur nachrangig an, und schon aus den Vorschriften der Baunutzungsverordnung ergebe sich, dass auch Beherbergungsbetriebe zu den gewerblichen Einrichtungen, nicht aber zum "Wohnen" zählten.
Inhaltlich gehe der Planergänzungsbeschluss 2013 über die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Anforderungen hinaus. Die festgelegten Innenpegel würden nicht nur dem Schutz der Erwerbstätigen dienen, sondern auch den Interessen der Gewerbetreibenden oder ihrer Kunden - mithin dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Auf ihre Berufsfreiheit in Bezug auf den Hotelbetrieb könne sich die Klägerin als Eigentümerin und Verpächterin nicht berufen. Soweit die Klägerin den genauen Verlauf der 69 dB(A)-Kontur geklärt wissen wolle, handele es sich um eine hier unerhebliche Frage des Vollzugs des Planänderungsbeschlusses.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die zu diesem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten - Planergänzung gewerbl. Schallschutz (66 p - 01.03.04 (027), 2 Ordner) - verwiesen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die fristgerecht erhobene Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. sowie der hilfsweise dazu gestellten Anträge zu 2. und 3. zwar statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 VwGO), sie ist jedoch unbegründet. Hinsichtlich des hilfsweise zum Hauptantrag zu 1. gestellten Antrags zu 4. ist die Klage schon unzulässig.
I. Mit dem auf Ergänzung des Planergänzungsbeschlusses des Beklagten vom 30. April 2013 gerichteten Hauptantrag zu 1. ist die Klage zwar zulässig, sie ist jedoch wegen der gegenüber der Klägerin eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 unbegründet.
1. Die Klägerin ist in Bezug auf den Hauptantrag klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, die Klage zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Der sich daraus ergebenden Darlegungspflicht wird genügt, wenn hinreichend substantiierte Tatsachen vorgetragen werden, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass der Kläger im Falle einer Verpflichtungsklage, wie sie hier geltend gemacht wird, durch Ablehnung oder Unterlassung eines beantragten Verwaltungsakts in einem eigenen Recht verletzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.09.1998 - 4 CN 2.98 -, BVerwGE 107, 215, 217; Hess. VGH, Urteil vom 02.04.2003 - 2 A 2646/01 - juris Rn. 51).
1.1. Die Klägerin sieht sich unter anderem in ihren Rechtspositionen als Eigentümerin von im Einzugsbereich des Vorhabens gelegenen und von ihr durch Verpachtung als Hotelbetrieb gewerblich genutzten Grundstücken dadurch beeinträchtigt, dass der Beklagte in das mit Planergänzungsbeschluss vom 30. April 2013 geänderte Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 keine Schutzauflagen für Grundstücke mit Beherbergungsbetrieben in der Gestalt der Gewährung passiven Schallschutzes gegenüber - ihrer Ansicht nach - unzumutbaren Lärmbelastungen in der Nacht aufgenommen hat. Die Lage ihrer Grundstücke in unmittelbarer Nähe zum Endanflug auf das mit dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugelassene Vorhaben der Landebahn Nordwest sowie die Nutzung dieser Grundstücke durch einen Beherbergungsbetrieb und damit auch mit Räumlichkeiten, die dem Schlafen dienen, lassen es jedenfalls als nicht ausgeschlossen erscheinen, dass die von dem zugelassenen Vorhaben ausgehenden nächtlichen Lärmimmissionen ohne hinreichende Schutzauflagen diese Form der Nutzung ihrer Grundstücke unzumutbar beeinträchtigen können. Damit wird jedenfalls ihre Rechtsposition aus Art. 14 GG berührt und es ist nicht völlig auszuschließen, dass sie deshalb gemäß § 9 Abs. 2 LuftVG Schutzauflagen verlangen kann. Damit ist für die Klägerin grundsätzlich die erforderliche Klagebefugnis zu bejahen.
1.2. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen fehlt es an der erforderlichen Klagebefugnis nicht schon deshalb, weil die Klägerin in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben und auch kein Rechtsmittel gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 oder gegen die Nebenbestimmungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007eingelegt hat und dieser einschließlich der durch den streitgegenständlichen Planergänzungsbeschluss geänderten Nebenbestimmungen ihr gegenüber bestandskräftig geworden ist.
Denn die Klägerin ist als von einem Verfahren zur Änderung oder Ergänzung dieses bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses potenziell Betroffene dann nicht an Einwendungen in dem erneuten Anhörungsverfahren bzw. an Rechtsbehelfen gegen eine Planergänzung oder -änderung gehindert, wenn und soweit sie durch darin getroffene Festsetzungen - wie die Klägerin hier auch geltend macht - erstmals oder weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom 17.09.2004 - BVerwG 9 VR 3.04 -, juris Rn. 11 ff. [14]; Beschluss vom 22.09.2005 - 9 B 13.05 -, juris Rn. 6). Es muss ihr deshalb auch möglich sein, einen daraufhin ergangenen Beschluss anzugreifen und auf die behauptete Beschwer überprüfen lassen zu können. Die Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine derartige Betroffenheit vorliegen oder ob dem die ihr gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 entgegensteht, betrifft deshalb nicht die Klagebefugnis und damit die Zulässigkeit des von ihr verfolgten Verpflichtungsbegehrens, sondern dessen Begründetheit (ähnlich schon Hess. VGH, Urteil vom 02.04.2003 - 2 A 2646/01 -, juris Rn. 51).
2. Die Klage ist in Bezug auf den Hauptantrag zu 1. auch im Übrigen zulässig, insbesondere hatte die Klägerin im Planergänzungsverfahren Einwendungen erhoben und ihre Klage auch fristgerecht erhoben und begründet (§ 10 Abs. 5 LuftVG).
Einwendungen sind sachliches, auf die Verhinderung oder die Modifizierung des beantragten Vorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Sie müssen erkennen lassen, in welcher Hinsicht aus der Sicht des Einwendenden Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen könnten. Das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll (Beschluss vom 12. Februar 1996 - BVerwG 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171; Urteil vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - NVwZ 2008, 678 <679>). Der Betroffene muss zumindest in groben Zügen darlegen, welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Eine Begründung kann ihm allerdings ebenso wenig abverlangt werden wie eine rechtliche Einordnung seiner Einwendungen. Die Pflicht der Behörde, den ihr von Amts wegen bekannten Sachverhalt im Rahmen des Begehrens des Einwenders unter den in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen, wird durch § 10 Abs. 4 Satz 1 LuftVG (in der zum Zeitpunkt des Erlasses des Planergänzungsbeschlusses 2013 geltenden Fassung vom 29.07.2009, BGBl I 2542; seit Änderung durch Art. 13 Nr. 4 Buchst. c des Gesetzes zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 31.05.2013, BGBl I 1388: § 73 HVwVfG) nicht eingeschränkt (BVerwG, Urteil vom 24.07.2008 - 4 A 3001/07 -, juris Rn. 36 f.). Wird ein ergänzendes Verfahren durchgeführt, haben sich die Einwendungen auf die Fragen zu beziehen, die sich im Ergänzungsverfahren stellen und geregelt werden sollen.
Das Schreiben der Klägerin vom 30. Oktober 2012 (Anlage K3 zum Schriftsatz vom 24.07.2013, Bl. I/0116 der Gerichtsakte - GA -) erfüllt die sich aus diesen Grundsätzen ergebenden Anforderungen, da sich diesem hinreichend deutlich entnehmen lässt, welche Einwendungen im Einzelnen geltend gemacht wurden.
3. Die Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags zu 1. jedoch unbegründet, denn ihr stehen die der Klägerin gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 und die infolge dessen auch in Bezug auf die Nebenbestimmungen in dessen Teil A XI 5.1.3 eingetretene materielle Präklusion (§ 10 Abs. 4 LuftVG a.F., jetzt § 73 Abs. 4 Satz 3 HVwVfG) entgegen.
Die Klägerin beruft sich darauf, die in dem Planergänzungsbeschluss 2013 getroffenen Regelungen seien lückenhaft, deshalb fehlerhaft und rechtswidrig, weil keine Schutzvorkehrungen für ihr durch einen Beherbergungsbetrieb und damit auch nachts genutztes Grundstück darin aufgenommen wurden, obwohl der Beklagte nach Aufhebung der Nebenbestimmungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 durch das Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts dazu verpflichtet worden sei, auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 LuftVG vollständig neu über die Gewährung von Schutzauflagen für die Eigentümer gewerblich genutzter Grundstücke zu entscheiden. Sie wird durch die unterlassene Festsetzung weitergehender Schutzauflagen für ihre mit einem Beherbergungsbetrieb genutzten und mit einem nächtlichen Dauerschallpegel von ? 60 dB(A) sowie einem Dauerschallpegel am Tag von 69 dB(A) im Prognosefall 2020 belasteten Grundstücke jedoch weder erstmalig noch weitergehend als in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 beschwert. Infolgedessen kann sie sich auf die von ihr als verletzt behaupteten Rechtspositionen nicht mit Erfolg berufen.
Die ihr gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 einschließlich der darin getroffenen Nebenbestimmungen über das gewerbliche Schallschutzkonzept steht dem entgegen, da schon mit diesen Regelungen Beherbergungsbetriebe, die in dem Gebiet für hilfsweise Übernahmeansprüche gelegen und damit einer Belastung von 60 dB(A) und mehr Fluglärm nachts ausgesetzt sind, ausdrücklich von der Gewährung von Schallschutzvorkehrungen ausgenommen worden sind, und die Klägerin gegen die für sie erkennbar drohenden Belastungen weder Einwendungen erhoben noch Rechtsmittel in Bezug auf die diesbezüglichen Nebenstimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss eingelegt hat, obwohl dies für sie auch zumutbar war.
3.1 Dass die ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Nebenbestimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 durch Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in einem Musterverfahren aufgehoben wurden und der Beklagte auf der Grundlage einer anderen Rechtsgrundlage darüber erneut zu entscheiden hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die gerichtliche Aufhebung des in den Nebenbestimmungen in Teil A XI 5.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 geregelten Schallschutzkonzepts für gewerblich genutzte Grundstücke in einem Musterverfahren über den Planfeststellungsbeschluss 2007 hat gemäß § 121 VwGO Wirkungen nur zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten erzeugt. Die Klägerin kann sich deshalb weder auf diese Aufhebung und einen daraus folgenden Anspruch auf Umsetzung der Entscheidung gemäß § 170 VwGO berufen, noch wird dadurch die ihr gegenüber eingetretene Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 hinsichtlich dieser Nebenbestimmungen berührt oder gar durchbrochen. Ein anderes Ergebnis folgt entgegen ihrer Ansicht auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung dazu, dass im Fall der Nichtbeachtung der in einem Bescheidungsurteil angeführten Rechtsauffassung des Gerichts bei der Neubescheidung, zu der die Behörde verpflichtet worden ist, dies so behandelt wird, als wäre die Behörde ihrer Pflicht zur Neubescheidung nicht nachgekommen. Denn diese Entscheidungen befassen sich sämtlich nur mit Sachverhalten, in denen die früheren am Gerichtsverfahren Beteiligten um die Reichweite des vormaligen Bescheidungsurteils (weiter) gestritten haben (so BVerwG, Urteil vom 03.11.1994 - BVerwG 3 C 30/93 -, juris; gleichfalls im Beschluss vom 23.12.1983 - BVerwG 7 B 2/83 -, juris) sowie mit einem aufgrund eines Bescheidungsurteils durchgeführten Vollstreckungsverfahren derselben Verfahrensbeteiligten (Hess. VGH, Beschluss vom 26.03.1999 - 11 TM 3406/98 -, juris). Nach alledem ist die in einem Gerichtsverfahren anderer Beteiligter erfolgte Aufhebung von Nebenbestimmungen eines Planfeststellungsbeschlusses nur als ein gegenüber weiteren Planbetroffenen eintretender Rechtsreflex zu beurteilen, der die ihnen gegenüber eingetretene Bestandskraft nicht berührt (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - BVerwG 9 VR 6.12 - , juris Rn. 10).
Der Grundsatz der daraus folgenden Präklusion beruht materiell-rechtlich auf dem Gedanken der Planerhaltung, wie er in §§ 75 ff. des hier anwendbaren Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - HVwVfG - zum Ausdruck kommt und insbesondere für den hier maßgeblichen Fall der Aufhebung von Nebenbestimmungen, die Schutzauflagen enthalten, Geltung entfaltet. In solchen Fällen soll nämlich die im Übrigen eingetretene und auf der materiellen Präklusion beruhende Bestandskraft eine Kassation des (gesamten) Planfeststellungsbeschlusses vermeiden, soweit ein durch das Gericht festgestellter Fehler in einem ergänzenden Verfahren ausgeräumt werden kann (BVerwG a.a.O., juris Rn. 11). Die im Hinblick auf den ersten bzw. ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss durch Bestandskraft erlangte Rechtssicherheit wird deshalb bei einer Teilaufhebung in einem gerichtlichen Verfahren auch mit Wirkung für die Verfahrensbeteiligten nur insoweit aufgegeben, als es zur Beseitigung der dort festgestellten Mängel in einem ergänzenden Verfahren erforderlich ist (BVerwG, a.a.O., sowie Beschluss vom 24.07.2008 - 4 A 3001.07 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 17.07.2008 - BVerwG 9 B 15.08 - Rn. 28). Diejenigen, die - wie hier die Klägerin - keinerlei Einwendungen gegen das zugelassene Vorhaben und die sie betreffenden Nebenbestimmungen erhoben und kein Rechtsmittel dagegen eingelegt haben, sind demgegenüber wegen der für sie eingetretenen materiellen Präklusion mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen, die sich gegen solche Belastungen richten, die aus der ihnen gegenüber bestandskräftig gewordenen Zulassung des Vorhabens folgen (§ 10 Abs. 4 LuftVG a.F.; § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG). Allein in der erneuten Entscheidung der Planfeststellungsbehörde im Fall einer solchen Teilaufhebung von Nebenbestimmungen liegt mithin keine erstmalige Beschwer derjenigen potenziell Betroffenen, denen gegenüber der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss einschließlich der später aufgehobenen Nebenbestimmungen bestandskräftig geworden war. Sie können sich nur erfolgreich gegen erstmalige oder weitergehende Belastungen wenden, wenn diese aus der Planänderung oder -ergänzung folgen und in den bestandskräftig gewordenen Bestimmungen noch nicht enthalten waren oder ihnen eine danach schon eingeräumte Rechtsposition entziehen.
3.2 Eine erstmalige Beschwer der Klägerin ergibt sich auch nicht schon daraus, dass der Beklagte seine erneute Entscheidung auf einer anderen Rechtsgrundlage als bisher zu treffen hatte. Zur Begründung dieser Auffassung bringt die Klägerin vor, die Feststellungen in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 hätten sich als rechtswidrig erwiesen, deshalb sei auf der Grundlage des bisher nicht berücksichtigten § 9 Abs. 2 LuftVG insgesamt neu zu entscheiden gewesen und für eine ihr gegenüber weiter wirkende Bestandskraft sei infolge der fehlerhaft erfolgten Ermittlung der Betroffenen sowie der ebenfalls fehlerhaften Abwägung ihrer Belange kein Raum. Dem steht jedoch entgegen, dass die Abwägung der Belange der Klägerin als von nächtlichem Fluglärm betroffener Eigentümerin von gewerblich genutzten Grundstücken schon in den Planfeststellungsbeschluss 2007 Eingang gefunden hat und eine daraus folgende unzumutbare Belastung damit verneint worden ist, dass die regelmäßig nur kurzzeitigen Übernachtungen nicht mit der Wohnnutzung vergleichbar und deshalb in geringerem Umfang schutzbedürftig seien. Vorliegend sind für die hier geltend gemachte Betroffenheit durch nächtliche Fluglärmimmissionen mithin Belastungen ursächlich, die aus dem von der Klägerin unangefochten gebliebenen Ausgangsplanfeststellungsbeschluss 2007 und der dort erfolgten Zulassung des Vorhabens folgen. Denn die Entscheidung über die daraus folgenden Fluglärmbelastungen am Tag und in der Nacht sowie die Entscheidung über die Gewährung von passivem Schallschutz für gewerblich genutzte Grundstücke und dessen Umfang waren schon Inhalt des unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschlusses 2007. Einwendungen zu den behaupteten Fehlern bei der Ermittlung und Bewertung der hier maßgeblichen Betroffenheiten gewerblich genutzter Grundstücke hätten schon in dem ursprünglichen Planfeststellungsverfahren erhoben werden können, und es ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, aus welchen Gründen dies für die Klägerin nicht zumutbar gewesen sein soll. An der Betroffenheit der Klägerin hat sich durch den angefochtenen ergänzenden Planfeststellungsbeschluss mithin nichts geändert.
Ein Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist zudem nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält. Denn soweit eine bereits erfolgte wirksame Anlagenzulassung durch Planfeststellung reicht, bedarf es keiner neuen Zulassungsentscheidung (BVerwG 22.09.2005 - 9 B 13/05 -, juris Rn. 5), und eine solche ist mit der hier streitgegenständlichen Planergänzung auch nicht getroffen worden. Da diejenigen Betroffenen, die keine Einwendungen gegen das mit dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss festgesetzte Vorhaben erhoben hatten, folglich mit Einwendungen gegen solche Belastungen ausgeschlossen sind, die ihre Ursache in den Festsetzungen dieses Planfeststellungsbeschlusses haben und die zu erheben sie in jenem Verfahren Anlass und Möglichkeit gehabt hätten (BVerwG, 17.09.2004 - 9 VR 3/04 -, juris Rn. 11 ff.), ist eine erstmalige Beschwer allein durch die Planergänzung hier nicht feststellbar.
Aus den oben dargestellten Gründen kommt auch eine ausnahmsweise Ausdehnung der Anfechtbarkeit des Planergänzungsbeschlusses aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 9 VR 6/12 -, juris Rn. 14). Wie oben schon dargestellt, konnte die Klägerin als rechtlich potenziell Betroffene gegen den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluss 2007 vorgehen, denn die daraus folgenden Belastungen durch Fluglärm am Tag und in der Nacht, dessen Ermittlung und Bewertung - auch im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung - sowie die daraus folgende Betroffenheit ihrer Rechtsposition als Eigentümerin von verpachteten und mit einem Beherbergungsbetrieb bebauten Grundstücken, waren sämtlich aus dem Planfeststellungsbeschluss 2007 sowie aus den dazu ausgelegten Planunterlagen ersichtlich und mussten der Klägerin hinreichend Anlass zu Einwendungen und einer Klage geben. Dass die Klägerin erst durch einen Rückgang des Umsatzes bei der Pächterin und damit folgend durch drohende Einbußen bei den Pachteinnahmen auf die Belastungen aufmerksam geworden ist, wie sie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, ändert nichts an der objektiven und subjektiven Möglichkeit zur Kenntnisnahme der Planungen und damit auch der künftig drohenden Beeinträchtigungen.
Dass die festgestellte Planung durch die Planergänzung 2013 nicht in ihrer Grundkonzeption berührt wird und auch deshalb nicht erstmalig eine wesentliche Belastung darstellt (vgl. dazu im einzelnen Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 2. Aufl. 2014, S. 255 f.) folgt schon daraus, dass nur die Nebenbestimmungen mit den Schutzauflagen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 aufgehoben wurden und auch nur darüber erneut zu entscheiden war; insbesondere die von der Klägerin angegriffenen Grundlagen der Lärmermittlung und -bewertung sind in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet geblieben. Vielmehr wurde dort festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss 2007 die Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke fehlerfrei in die Abwägung eingestellt und damit dem aktiven Schallschutz gewerblicher Anlagen hinreichend Rechnung getragen hat (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 447).
3.3 Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14 - "Altrip-Urteil"). Die Klägerin beruft sich gestützt auf diese Entscheidung darauf, die dem Planfeststellungsbeschluss 2007 zugrunde gelegte und in dem Planergänzungsbeschluss 2013 in Bezug genommene Umweltverträglichkeitsprüfung - UVP - sei fehlerhaft gewesen, und dies ergebe sich auch aus dem Musterurteil des Bundesverwaltungsgerichts. Denn dort sei festgestellt worden, dass die UVP das Interesse des Gewerbetreibenden, bei der Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit selbst nicht in unzumutbarer Weise durch Fluglärm belästigt oder gestört zu werden, nicht berücksichtige. Dem vermag der erkennende Senat unabhängig von der Verspätung dieses Vorbringens, das erst mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 (Bl. IV/0572 GA) und damit deutlich nach Ablauf der mit gerichtlicher Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Bl. III/0508 GA) auf den 21. November 2016 bestimmten Frist vorgelegt wurde, schon deshalb nicht zu folgen, weil diese mangelnde Berücksichtigung der Interessen des gewerbetreibenden Eigentümers allein in Bezug auf das in den Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses 2007 festgelegte Schutzniveau und die dort bestimmten Auslösewerte für die Gewährung von passivem Schallschutz und/oder von Entschädigungen sowie die Berücksichtigung von Kundenverlusten durch Fluglärmbelastungen beanstandet worden ist (BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - 4 C 8.09 u.a. -, juris Rn. 448 ff.). Die zur UVP gehörenden, umfassenden Vorgänge der Ermittlung, Berechnung und Bewertung der Lärmbetroffenheiten gewerblicher Grundstücke sind dagegen nicht nur nicht beanstandet, sondern durch die Revisionsentscheidungen in den Musterverfahren bestätigt worden (u.a. BVerwG, a.a.O., Rn. 447). Die Klägerin kann sich schon wegen der ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft deshalb auch nicht darauf berufen, dass die Berücksichtigung des Interesses eines Gewerbetreibenden an einer ungestörten Nutzung zur Abkehr von dem Anspruchsgebiet der Anlage 2 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 geführt hätte.
3.4 Die Klägerin ist durch die vom Beklagten mit dem Planergänzungsbeschluss 2013 im Einzelnen getroffenen Regelungen auch in der Sache weder erstmalig noch weitergehend beschwert. Vielmehr stellt der hier streitgegenständliche Planergänzungsbeschluss 2013 gegenüber der Klägerin lediglich eine Ausweitung der Entschädigungsansprüche für gewerbliche Nutzungen und damit eine Begünstigung der bisher schon Betroffenen dar, wie der Beklagte zu Recht einwendet. Neue oder weitergehende Belastungen gegenüber den aus dem ihr gegenüber bestandskräftig gewordenen Planfeststellungsbeschluss 2007 schon folgenden sind für sie damit jedoch nicht verbunden.
Die Klägerin hat dazu zunächst vorgebracht (Bl. II/0351 f. GA), der von ihr für die Nachtzeit begehrte passive Schallschutz für ihre Grundstücke, die mit einem Hotelbetrieb genutzt werden, sei schon in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 gewährt worden, sie habe mit der Neuregelung in dem Planergänzungsbeschluss 2013 deshalb eine in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 schon enthaltene Rechtsposition verloren und sei damit erstmalig beschwert.
Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die Klägerin führt insoweit an, dass die in Ziff. 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 getroffene Regelung auch an die Nacht-Lärmkontur von 60 dB(A) angeknüpft habe, indem dort auf die in Anlage 2 aufgenommene Kontur auch hinsichtlich des nächtlichen Fluglärms von Leq(3) = 60 dB(A) verwiesen worden sei. In Ziff. 5.1.3 Nr. 1 findet sich jedoch keine ausdrückliche Erwähnung sowohl des Nacht- als auch des Taglärmpegels. Allein aus der Bezugnahme auf die Anlage 2 kann sich die von der Klägerin behauptete Anknüpfung an die 60 dB(A) - Kontur nicht ergeben, denn in Ziff. 5.1.3 Nr. 1 (S. 145 PFB 2007) heißt es wörtlich:
"Der Eigentümer eines Grundstücks, das innerhalb des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche gemäß 5.1.2.1 gelegen ist und auf dem am 23.03.2007 eine gewerbliche Nutzung ausgeübt wird oder deren Ausübung zulässig war, kann einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für bauliche oder betriebliche Schallschutzmaßnahmen geltend machen, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde (Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt) bestätigt, dass solche Schallschutzmaßnahmen nach den Kriterien von § 3 Abs. 1 der Verordnung über Arbeitsstätten vom 12. August 2004 (BGBl. I S. 2179), geändert durch Verordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261), beziehungsweise der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 06.03.2007 (BGBl. I S. 261) erforderlich sind und dies maßgeblich durch den flugbetriebsbedingten Lärm bedingt ist. Gleiches gilt für Grundstücke, die durch die Grenzlinie des Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche gemäß 5.1.2.1 angeschnitten werden."
Weder der Nacht- noch der Taglärm werden in dieser Nebenbestimmung ausdrücklich genannt. Die darin in Bezug genommene Regelung in Ziff. 5.1.2.1 Nr. 1 bezieht sich dagegen ausdrücklich nur auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr, wie sich aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut ergibt (Hervorhebung durch den Senat):
"Das Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche umfasst das Gebiet, das durch die Grenzlinie des durch die Summe aus Fluglärm, Roll- und Bodenlärm sowie den sonstigen vom Gelände des Flughafens ausgehenden Geräuschen, die nicht dem Anwendungsbereich des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegen, gebildeten energieäquivalenten Dauerschallpegels von 70 dB(A) außen, ermittelt für die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr nach der AzB-99, umschlossen wird (Anlage 2, Grenzlinien Leq(3),Tag = 70 dB(A) und Leq (3), Nacht = 60 dB(A))."
Damit wird das Entschädigungsgebiet für Übernahmeansprüche ausdrücklich als das Gebiet definiert, das von der für die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr, mithin für den Tag ermittelten Isophone mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 70 dB(A) außen umschlossen wird. Das dann folgende Zitat der Anlage 2 ist allein durch deren Benennung bedingt, die wiederum darauf beruht, dass die Anlage selbst beide Grenzlinien Leq(3), Tag = 70 dB(A) und Leq(3), Nacht = 60 dB(A) umfasst. Eine Einbeziehung des von der Isophone mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 60 dB(A) nachts umschlossenen Gebiets in das Entschädigungsgebiet für gewerblich genutzte Grundstücke kann angesichts der eindeutigen Begrenzung auf die Zeit von 6 Uhr bis 22 Uhr daraus nicht entnommen werden. Die Klägerin hatte mithin keinen Anspruch auf passiven Schallschutz für die Nacht aus dem Planfeststellungsbeschluss 2007 und hat demzufolge durch die Regelungen in dem Planergänzungsbeschluss 2013 auch keine derartige Rechtsposition verloren.
4. Unabhängig davon, dass die formelle Fehlerhaftigkeit des Planergänzungsbeschlusses 2013 ihrem auf dessen Ergänzung gerichteten Hauptantrag zu 1. nicht zum Erfolg verhelfen könnte, sondern allenfalls ihrem hilfsweise dazu gestellten und auf Verpflichtung zur Neubescheidung gerichteten Antrag zu 3., ist ein solcher Fehler, der zur Aufhebung des Planergänzungsbeschlusses 2013 führen müsste, auch nicht feststellbar. Dass die Klägerin an dem Planergänzungsverfahren 2013 nicht beteiligt wurde, ist schon wegen der ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft, aber auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach der durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG (in der Fassung vom 10.05.2007, BGBl I 698) ausgesprochenen und nur zwischen den Beteiligten des Musterverfahrens wirkenden Aufhebung der Regelungen über die Nebenbestimmungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 hat sich der Beklagte zu Recht auf die Behebung der darin festgestellten Abwägungsmängel beschränkt, da er nicht verpflichtet war, ein gänzlich neues Planfeststellungsverfahren durchzuführen. Es entspricht vielmehr den oben schon dargestellten Grundsätzen des Fachplanungsrechts, in einem solchen Fall das Planfeststellungsverfahren nur an dem Punkt aufzugreifen, an dem der in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts festgestellte Fehler unterlaufen ist, und nur ein darauf begrenztes Verfahren unter Anhörung der danach potenziell Betroffenen durchzuführen. Denn der Grundsatz der Planerhaltung ermöglicht eine Fehlerbeseitigung, ohne die Bestandskraft auch gegenüber solchen Planbetroffenen wieder aufzugeben, die den Planfeststellungsbeschluss nicht angefochten haben (BVerwG, Beschluss vom 04.07.2012 - 9 VR 6/12 -, juris Rn. 11).
Das von dem Beklagten nach Aufhebung der Regelungen in Teil A XI 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. April 2012 in dem Musterverfahren 4 C 6.10 auf der Grundlage von § 10 Abs. 8 Satz 2 LuftVG in der Fassung der Änderung vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2454) durchgeführte Verfahren ist aber auch sonst nicht zu beanstanden. Dass die von dem Beklagten mit der angegriffenen Planergänzung vorgenommene Behebung von Abwägungsmängeln nicht die Durchführung eines gänzlich neuen Planfeststellungsverfahrens erfordert, folgt schon aus der nur auf das Schallschutzkonzept für gewerblich genutzte Grundstücke beschränkten Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Entscheidung, für die er zu Recht das Abwägungsmaterial des im Übrigen für abgewogen befundenen Lärmschutzkonzepts des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zugrunde gelegt hat. Zutreffend hat der Beklagte deshalb angenommen, dass eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren nicht geboten war. Greift eine Genehmigungsbehörde - wie hier der Beklagte - das Verfahren zur Behebung eines Fehlers wieder auf, müssen die Beteiligten nämlich nicht automatisch erneut beteiligt werden. Die danach erneut durchzuführende Abwägung findet auch bei der erstmaligen Durchführung des Verfahrens ohne Beteiligung der Betroffenen statt, für die Wiederholung des Verfahrens gilt grundsätzlich nichts anderes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. August 2005 - 4 B 17.05 -, juris Rn. 11).
Eine erneute Anhörung ist auch nicht deshalb geboten gewesen, weil die Abwägung neue Tatsachen oder für die Betroffenen überraschend neue rechtliche Gesichtspunkte zutage gefördert oder sie stärker als bisher betroffen hat (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.04.2012 - BVerwG 4 C 8/09 u.a. -, Rn. 29 ff.). Wie der Beklagte zutreffend angenommen hat, hat sich die Identität des planfestgestellten Vorhabens in dem Verfahren zur Fehlerbehebung nicht geändert, es haben sich im Rahmen der Abwägung auch keine neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkte ergeben, zu denen die Betroffenen sich bei der früheren Anhörung nicht äußern konnten, so dass auch die früher Beteiligten im Zuge des ergänzenden Verfahrens an sich nicht erneut zu beteiligen waren. Zu Recht hat der Beklagte ferner darauf verwiesen, dass sich die Änderung des Lärmschutzkonzepts für die gewerblich genutzten Grundstücke ausschließlich begünstigend auswirkt. Dass der Beklagte die dennoch durchgeführte Anhörung auf diejenigen Eigentümer, deren gewerblich genutzte Grundstücke sich innerhalb der in Ziffer I 1 des Planergänzungsbeschlusses beschriebenen Grenzlinie befinden und die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 Klage erhoben haben, beschränkt hat, ist vor dem aufgezeigten Hintergrund nicht zu beanstanden.
Zu diesem Kreis zählt die Klägerin schon deshalb nicht, da sie keine Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 erhoben hatte und ihre Grundstücke auch nicht innerhalb des Anspruchsgebiets nach Ziffer I 1 des Planergänzungsbeschlusses liegen. Wenn ein Betroffener wie hier die Klägerin Einwendungen gegen den Plan nicht fristgerecht erhoben hat, geht wegen der für ihn eingetretenen materiellen Präklusion (§ 73 Abs. 4 Satz 3 und 4) seine materielle Rechtsposition grundsätzlich verloren (vgl. dazu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 73 Rn. 88). Er ist deshalb als Nicht- (mehr) Betroffener anzusehen und muss auch nicht in eine erneute Anhörung einbezogen werden. Es ist schon aus diesem Grund nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in dem nach dem Bescheidungsurteil des Bundesverwaltungsgerichts durchgeführten ergänzenden Verfahren die Klägerin, der gegenüber der Planfeststellungsbeschluss 2007 bestandskräftig geworden ist, nicht angehört hat. Im Übrigen kann sie sich auf ihre fehlende Anhörung auch deshalb nicht erfolgreich berufen, da sie ihre diesbezüglichen Belange jedenfalls mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 (Bl. I/0116 der Gerichtsakte - GA -) vorgebracht hat.
II. Die Klage bleibt auch mit dem hilfsweise zu dem Hauptantrag zu 1. gestellten Antrag zu 2. erfolglos, da diesem aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls die Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses entgegensteht. Dies gilt insbesondere, soweit die Klägerin damit nicht nur die Anordnung von Schutzvorkehrungen für die Nacht, sondern die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses 2007 in der Gestalt des Planfeststellungsbeschlusses 2013 insoweit verlangt, als damit der Nachtflugbetrieb ohne Schutzvorkehrungen zur Sicherung der Benutzung der Grundstücke der Klägerin gegen Gefahren und Nachteile zugelassen wird. Im Grunde richtet sich das damit erhobene Aufhebungsbegehren gegen die Nebenbestimmungen über die Zulassung von Nachtflugbetrieb in Teil A II 4.1, die ebenfalls und schon vor deren Änderung mit Beschluss des Beklagten vom 29. Mai 2012 gegenüber der Klägerin in Bestandskraft erwachsen waren und - wie oben schon im Einzelnen dargestellt wird - als die Zulassung des Vorhabens insgesamt betreffende Regelungen der Klägerin hinreichend Anlass gegeben hatten, in dem vorangegangenen Planfeststellungsverfahren die erst hier gegenüber der Planergänzung geltend gemachten Einwendungen zu erheben.
III. Die Klage bleibt auch mit dem kumulativ (§ 44 VwGO) zu dem Hilfsantrag zu 2. und hilfsweise nur zu dem Hauptantrag zu 1. gestellten Antrag zu 3. schon aus den oben (I.) dargestellten Gründen ohne Erfolg.
1. Die Klägerin beruft sich insoweit neben der - wie oben schon dargestellt - nicht durchgreifenden formellen Fehlerhaftigkeit auch auf die materielle Fehlerhaftigkeit bzw. Lückenhaftigkeit der in dem Planergänzungsbeschluss 2013 getroffenen Regelungen und macht dabei vor allem Fehler bei der zugrunde gelegten Lärmermittlung, der Lärmberechnung und -bewertung geltend. Sie ist der Ansicht, ihre Grundstücke lägen bei zutreffender Ermittlung und Berechnung der für die Gewährung eines Anspruchs auf passiven Schallschutz maßgeblichen Isophone mit 70 dB(A) und mehr Lärmbelastung am Tag innerhalb dieser Isophone, sodass sie zu den Anspruchsberechtigten gehöre. Ihre in diesem Zusammenhang zahlreich erhobenen Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung von Lärmbetroffenheiten innen und außen, einschließlich der Frage der Berücksichtigung von Bodenlärm und Triebwerksprobeläufen, der 3-Sigma-Regelung, der Anwendbarkeit der AzB 99 oder der AzB 2008, der zutreffenden Lärmermittlungs- und Berechnungsregeln sowie der Rundungsregel der Anlagen 1 und 2 zu § 3 der 16. BImSchV für den Verkehrslärmschutz sind jedoch sämtlich schon Grundlage des ihr gegenüber mit dem Planfeststellungsbeschluss 2007 bestandskräftig gewordenen Lärmschutzkonzepts, an das der Planergänzungsbeschluss 2013 insoweit nur angeknüpft hat, ohne eine eigene Regelung dazu zu treffen. Die Ermittlung und Berechnung des als Anspruchsgebiet nach Ziffer A I 1 des Planergänzungsbeschlusses zugrunde gelegten Entschädigungsgebiets für Übernahmeansprüche gemäß Teil A XI 5.1.2.1 des Planfeststellungsbeschlusses 2007 einschließlich der dort in Bezug genommenen Anlage 2 ist auch in Bezug auf die Lärmbelastungen für gewerblich genutzte Grundstücke in der Revisionsentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts unbeanstandet geblieben, wie ebenfalls oben schon dargestellt wird. Auch ihre Einwände gegen die Ermittlung und Berechnung des Entschädigungsgebiets nach dem Planfeststellungsbeschluss 2007 hätte die Klägerin deshalb sämtlich in diesem vorangegangenen Verfahren erheben können und auch müssen. Sie ist wegen der ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 an einer erstmaligen Geltendmachung gegenüber dem Planergänzungsbeschluss 2013 schon deshalb gehindert.
Wegen der aus diesen Gründen fehlenden Entscheidungserheblichkeit ist der Senat auch nicht gehalten, wie von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung beantragt durch Einholung lärmphysikalischer Sachverständigengutachten Beweis darüber zu erheben,dass die berechneten Freiflächenpegel von Leq (3)=69,1 dB (6-22 Uhr) nach immissionsschutzrechtlichen Regeln auf 70 dB zu runden sind (Beweisantrag I 1 aus dem Schriftsatz der Klägerin vom 12.12.2016, Bl. IV/0585 GA),dass unter Anwendung der gesetzlichen Berechnungsvorschriften der Anlage zu § 3 FluLärmG und des hierzu erlassenen untergesetzlichen Regelwerks (1. FlugLSV und AzB/08 einschließlich "Sigma-Zuschlag" und Triebwerksprobeläufe) der von dem Beklagten in seiner Berechnung vom 28.05.2015 für das streitgegenständliche Objekt festgestellten höchste Freiflächenpegel von 69,1dB (A) um mindestens 0,9 dB höher liegen würde (Beweisantrag I 2, Bl. IV/0587 GA),dass auf dem Grundstück der Klägerin der Dauerschallpegel LAeq (Tag)=70 dB als Summenpegel aus fluglärmbetriebsbedingtem Lärm- und Landverkehr (Straße, Schiene) überschritten ist (Beweisantrag I 4, Bl. IV/0589 GA),dass das Grundstück der Klägerin innerhalb der Kontur Leq (3) (24h)=79 dB unter Heranziehung des von der Beigeladenen prognostizierten Verkehrs unter Anwendung der Berechnungsvorschriften des FluLärmG (1. FlugLSV, Anlage zu § 3 FluglärmG) liegt (Beweisantrag I 5, Bl. 590 GA),dass Nachtlärm-Pegel Leq (3, 22-6 Uhr)=69 dB zu unzumutbaren Arbeitsbedingungen für die in einem Hotelbetrieb arbeitenden Personen führen (Beweisantrag II 1, Bl. IV/0590 GA),dass der Nachtschlaf eines durchschnittlich empfindenden Hotelgastes, der in den Hotelzimmern auf dem Grundstück der Klägerin übernachtet, unter Berücksichtigung der für 2020 auf dem Grundstück von der Beigeladenen prognostizierten Lärmbelastung mit Leq (3) Tag=69,1 dB und unter Berücksichtigung der zu erwartenden Maximalpegel jede Nacht gestört ist (Beweisantrag II 2, Bl. IV/0591 GA) unddass die für das Grundstück der Klägerin zu prognostizierenden Lärmwerte (2020) von Leq(3)=69,1 dB zu Kommunikationsbeeinträchtigungen in den Tagungsbereichen des Hotels führen.Die Beweisanträge sollen sämtlich zum Beweis für die Fehlerhaftigkeit der Ermittlung und Bewertung der Fluglärmbelastungen in der Umgebung des Vorhabens dienen, die den in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 festgelegten Entschädigungsgebieten zugrunde gelegt wurden, einschließlich der dort getroffenen Bewertung und Berücksichtigung des Gesamtlärms und der Entscheidungen über die Anwendbarkeit von Vorschriften des Bundesimmissionsschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Verordnungen. Die Fehlerhaftigkeit dieser Feststellungen kann die Klägerin aber wegen der ihr gegenüber eingetretenen Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses 2007 und der materiellen Präklusion hier nicht mehr geltend machen.
Soweit die Klägerin damit den Beweis erbringen möchte, dass Nachtlärmpegel von 69 dB(A) zu unzumutbaren Arbeitsbedingungen für die in einem Hotelbetrieb Beschäftigten führen (Beweisantrag II 1, Bl. IV/0590 GA) und der Nachtschlaf eines durchschnittlich empfindenden Hotelgastes in Hotelzimmern der Klägerin bei Lärmwerten von 69,1 dB(A) am Tag und der zu erwartenden Maximalpegel jede Nacht gestört ist (Beweisantrag II 2, Bl. IV/0591 GA), handelt es sich außerdem um unzulässige Ausforschungsbeweisanträge, denen es an den erforderlichen Anknüpfungstatsachen fehlt, da schon kein hinreichendes Klagevorbringen dazu vorliegt, dass die Lärmbelastung in den Hotelzimmern nachts 69,1 dB(A) Leq(3) betragen kann. Außerdem handelt es sich bei diesen Beweisthemen sowie bei dem auf Anwendung der Rundungsregelung der 16. BImSchV gerichteten Beweisantrag (Nr. I 1 aus dem Schriftsatz vom 12.12.2016) um rechtliche Wertungen, die durch das Gericht selbst vorzunehmen und einem Sachverständigenbeweis deshalb nicht zugänglich sind.
2. Die Klage bleibt mit dem Hilfsantrag zu 3. auch dann erfolglos, wenn er auf eine Planergänzung durch (weitere) Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG gerichtet sein sollte.
Ein Anspruch auf nachträgliche Schutzauflagen besteht nach dieser Vorschrift, wenn erst nach Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen auftreten. Da es dabei auf die Unanfechtbarkeit für den jeweiligen Betroffenen ankommt (Kopp, VwVfG, 2. Aufl. 2016, § 75 Rn. 44), die gegenüber der Klägerin mit der Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses einschließlich der Nebenbestimmungen betreffend Schutzanordnungen für gewerblich genutzte Grundstücke - wie oben dargestellt - eingetreten ist, ist es zwar unerheblich, dass der Planfeststellungsbeschluss 2007 ebenso wie der Planergänzungsbeschluss 2013 noch Gegenstand weiterer Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind.
Bei den die Grundstücke der Klägerin betreffenden Lärmwirkungen handelt es sich aber nicht um solche Beeinträchtigungen, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 2007 nicht vorhersehbar gewesen sind. Nicht vorhersehbare Wirkungen im Sinne dieser Vorschrift können nur solche Beeinträchtigungen sein, die bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorhersehbar waren. Sie greift deshalb nur ein, wenn der Betroffene bereits nach der dem unanfechtbar gewordenen Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegenden Rechtslage einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen gehabt hätte, sofern die Beeinträchtigungen seinerzeit vorauszusehen gewesen wären (Kopp, a.a.O., § 75 Rn. 45). An der erforderlichen mangelnden Voraussehbarkeit fehlt es hier aber, und zwar unabhängig davon, ob dieser Beurteilung der von der Rechtsprechung für anwendbar angesehene objektive Maßstab (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000 - BVerwG 11 C 2/00 -, juris Rn. 31 ff.) zugrunde gelegt wird, oder ob der in der Literatur für angemessen erachtete Maßstab einer subjektiv geprägten Betrachtungsweise angelegt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die Planfeststellungsbehörde voraussehbare nachteilige Wirkungen eines Vorhabens im Rahmen der Abwägung berücksichtigen und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsnormen durch Auflagen ausgleichen, während es den Betroffenen obliegt, rechtzeitig zu prüfen, ob der Planfeststellungsbeschluss diesem Gebot genügt und - sofern dies nicht der Fall ist - zum Schutz ihrer Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage erheben. Da dies nicht möglich ist, soweit es um nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens geht, will demnach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG nachteilige Entwicklungen erfassen, die sich erst später zeigen, und mit denen die Betroffenen im Zeitpunkt der Planfeststellung deshalb verständiger Weise nicht rechnen konnten (BVerwG, Urteil vom 23.04.1997 - 11 A 17/96 -, juris Rn. 21, m. w. Nachw.). Demgegenüber kommt es nach der hauptsächlich in der Literatur vertretenen subjektiven Betrachtungsweise darauf an, ob der einzelne Betroffene, der den öffentlich bekannt gemachten Teil des Planfeststellungsbeschlusses zur Kenntnis genommen hat, verständiger Weise mit dem Eintritt der Beeinträchtigungen rechnen musste oder nicht (Nachw. bei Kopp, a.a.O., § 75 Rn. 46).
Eine derartige unvorhersehbare Entwicklung hat nach keinem dieser Beurteilungsgrundsätze hinsichtlich der von der Klägerin aufgeworfenen Frage der nächtlichen Lärmwirkungen für ihre Grundstücke und des Umfangs der getroffenen Anordnung von Schutzvorkehrungen seit dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses 2007 stattgefunden. Denn die Planfeststellungsbehörde hat die von dem Vorhaben ausgehenden Fluglärmbelastungen auch für gewerblich genutzte Grundstücke umfassend ermittelt und bewertet und infolge dessen - wie oben schon dargestellt - Beherbergungsbetriebe von den für die Nacht geltenden Regelungen zur Gewährung passiven Schallschutzes in dem Planfeststellungsbeschluss bewusst ausgenommen, da sie entweder Schallschutz nach dem Fluglärmschutzgesetz beanspruchen könnten oder, für den Fall, dass diese Betriebe wegen der regelmäßig befristeten Nutzung für Übernachtungen nicht unter das Fluglärmschutzgesetz fallen, wegen des nur zeitlich begrenzten Aufenthalts der Übernachtungsgäste in den Räumen des Hotels als geringer schutzbedürftig einzustufen seien. Dies war aus dem öffentlich bekannt gemachten Teil des Planfeststellungsbeschlusses auch ersichtlich, und damit konnte auch nach der subjektiven Betrachtungsweise die Klägerin Einwendungen schon gegen den Planfeststellungsbeschluss 2007 erheben, und zwar auch dann, wenn an die Vorhersehbarkeit strenge Maßstäbe angelegt werden (Kopp, a.a.O. Rn. 47 am Ende). Daran ändert auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Klägerin nichts, erst durch Ankündigung eines drohenden Rückgangs der an die Höhe des Umsatzes gebundenen Pachteinnahmen durch die Betreiberin des Hotels von unzumutbaren Belastungen erfahren zu haben, denn diese waren schon anhand der Planungen objektiv und subjektiv erkennbar.
3. Die Klage bleibt mit dem Antrag zu 3. auch insoweit ohne Erfolg, als die Klägerin diesen als Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO) in Bezug auf das mit ihrer Klagebegründung vorgelegte Schreiben der Klägerin vom 19. Dezember 2012 (Anlage K5 der Klägerin, Bl. I/0124 GA) bewertet wissen will. Dazu bringt sie vor, sie habe damit bei dem Beklagten hilfsweise zu ihrem auf Schutzvorkehrungen in Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses 2007 gerichteten Antrag (Anlage K5 der Klägerin S. 2, Bl. I/0125 GA) die Rücknahme der Nebenbestimmungen über die Gewährung passiven Schallschutzes für gewerblich genutzte Grundstücke in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 nach §§ 48, 49 HVwVfG verlangt.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diesem Schreiben angesichts des ausdrücklichen Wortlauts überhaupt ein Antrag und nicht nur ein Hinweis auf eine (mögliche) Teilrücknahme zu entnehmen ist, da die Klägerin dort jedenfalls einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die sie begünstigende Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht hat (Anlage K5 der Klägerin, S. 4, Bl. I/0127 GA). Eine Untätigkeitsklage ist jedenfalls unzulässig, da es bei Klageerhebung schon nicht mehr an einer Sachentscheidung des Beklagten gefehlt hat. Denn dieser hatte vor Klageerhebung mit dem Planergänzungsbeschluss 2013 die Nebenbestimmungen in dem Planfeststellungsbeschluss 2007 geändert bzw. ergänzt, damit die bisherigen Nebenbestimmungen auch mit Wirkung gegenüber der Klägerin geändert und zugleich den von ihr geltend gemachten Anspruch zumindest inzident abgelehnt (vgl. dazu Kopp, VwGO, § 75 Rn. 6). Neben der von der Klägerin anschließend folgerichtig auf Ergänzung der aus ihrer Sicht unvollständig und deshalb fehlerhaft gebliebenen Nebenbestimmungen gerichteten Klage war für eine Untätigkeitsklage schon deshalb kein Raum mehr. Im Übrigen hatten die Nebenbestimmungen nach Änderung durch den Planergänzungsbeschluss 2013 auch keinen Bestand mehr, ein auf deren Rücknahme gerichtetes Begehren geht deshalb ins Leere und es besteht infolgedessen schon kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.
Ob neben einem Anspruch auf Planergänzung nach § 75 HVwVfG überhaupt noch Raum für einen Anspruch auf Teilrücknahme des Planfeststellungsbeschlusses ist, kann aus diesen Gründen offen bleiben.
IV. Mit dem weiteren hilfsweise zu dem Hauptantrag zu 1. und ebenfalls kumulativ zu den Anträgen zu 2. und 3. gestellten Antrag zu 4. bleibt die Klägerin gleichfalls erfolglos.
Dieser schriftsätzlich nicht angekündigte, erst in der mündlichen Verhandlung am 13. Dezember 2016 gestellte und auch dort nicht näher begründete Antrag, mit dem die Verpflichtung des Beklagten zur Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung passiven Schallschutzes auf der Grundlage der Regelungen des bestehenden Planergänzungsbeschlusses 2013 begehrt wird, ist auf der Grundlage des bisherigen Klagevorbringens (§ 88 VwGO) als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO anzusehen. Dem legt der Senat zugrunde, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 19. März 2015 (Anlage K17 zu diesem Schriftsatz, Bl. III/0489 GA) einen gleichlautenden Antrag an den Beklagten gerichtet hatte, der bisher offenbar nicht beschieden wurde.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klage mit diesem Antrag schon unzulässig ist, weil es sich dabei um eine Klageerweiterung im Sinne des § 91 VwGO handelt, der die übrigen Beteiligten ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des 9. Senates am 13. Dezember 2016 ausdrücklich widersprochen haben und die auch nicht sachdienlich ist. Denn die Klage ist in Bezug auf den Antrag zu 4. jedenfalls offensichtlich unbegründet, da es an der Passivlegitimation des Beklagten fehlt.
1. Dass es sich bei diesem Antrag um eine Klageerweiterung handelt folgt daraus, dass damit auch unter Berücksichtigung des bisherigen Klagevorbringens (§ 88 VwGO) weder das bisherige Begehren klargestellt noch gar eingeschränkt, sondern nunmehr zusätzlich die Anwendung der streitgegenständlichen Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses zugunsten der Klägerin verlangt wird. Damit geht ihr Begehren über das bisherige, allein auf Änderung bzw. Ergänzung des Planergänzungsbeschlusses 2013 gerichtete Klagebegehren hinaus und ist auf einen anderen Streitgegenstand gerichtet. Dieser Streitgegenstand war aus dem bisherigen Klagevorbringen auch nicht zu entnehmen, denn mit ihrem Schriftsatz vom 19. März 2015 hat die Klägerin zwar den an den Beklagten gerichteten, gleichlautenden Antrag dem Senat vorgelegt und dazu angekündigt, über die Bescheidung dieses Antrags das Gericht informieren zu wollen, gleichzeitig aber Zweifel daran formuliert, ob die - von ihr so verstandene - Aufforderung des Beklagten zur Geltendmachung von Ansprüchen angesichts der in dem Planergänzungsbeschluss 2013 fehlenden Kriterien für die Verlärmung ihrer Liegenschaften zur Nachtzeit zielführend sein könne. Auch in ihrem auf die gerichtliche Verfügung vom 19. Oktober 2016 (Bl. III/0509 GA) vorgelegten Schriftsatz vom 22. November 2016 (Bl. IV/0555 GA) hat sich die Klägerin weiterhin nur darauf berufen, dass der Planänderungsbeschluss 2013 es versäume, Grundstücke, die so wie die der Klägerin betroffen seien, in den Schutzkreis des Planfeststellungsbeschlusses einzubeziehen, und Fehler bei der Lärmberechnung unter Berufung auf die in dem vorherigen Planfeststellungsverfahren vorgelegten Gutachten G10.1A, G10.1B und G10.1D gerügt. Angesichts dieses Vorbringens war Streitgegenstand bisher allein die fehlende Einbeziehung der klägerischen Grundstücke in das Anspruchsgebiet und damit auch das Fehlen eines - jetzt geltend gemachten - Anspruchs auf Gewährung passiven Schallschutzes nach dem Planergänzungsbeschluss 2013.
2. Diese Klageerweiterung ist auch nicht sachdienlich. Die Sachdienlichkeit einer Klageänderung ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn der Streitstoff auch für die geänderte Klage im Wesentlichen derselbe bleibt, die Klageänderung zudem die endgültige Streitbeilegung fördert und dazu beiträgt, dass ein weiterer sonst zu erwartender Prozess vermieden wird (Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 22. Aufl. 2016, § 91 Rn. 19). Vorliegend fehlt es aus den oben dargestellten Gründen schon an der Voraussetzung, dass der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt, im Übrigen kann dadurch aber auch ein weiterer Prozess nicht vermieden werden.
Nach Ziffer A I 8 Satz 1 des Planergänzungsbeschlusses 2013 sind Ansprüche aus diesem Beschluss unmittelbar gegenüber der Vorhabensträgerin, mithin gegenüber der Beigeladenen, geltend zu machen. Für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung des Beklagten zur Verpflichtung der Beigeladenen zur Gewährung von Schallschutzmaßnahmen lässt sich dem Planergänzungsbeschluss 2013 eine Anspruchsgrundlage nicht entnehmen, noch ist eine solche sonst ersichtlich. Damit fehlt es aber an der erforderlichen Passivlegitimation des Beklagten, und schon aus diesem Grund lässt sich ein zusätzlicher Prozess nicht vermeiden.
Selbst wenn die Klage mit diesem Antrag jedoch als sachdienlich zugelassen würde, wäre sie wegen der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten offensichtlich unbegründet. Im Übrigen fehlt es dem Antrag der Klägerin aber auch an der erforderlichen Entscheidungsreife. Denn da die Klägerin mit ihrer Klage zugleich die Änderung bzw. Ergänzung der Regelungen in Ziffer A I 1 begehrt, stehen weder deren Inhalt noch der Umfang eines etwa daraus folgenden Anspruchs bestands- oder rechtskräftig fest. Auch die hier über die Anträge zu 1. bis 3. getroffene Entscheidung ändert schon aufgrund der fehlenden Rechtskraft daran nichts Wesentliches. Da die Grundstücke der Klägerin unstreitig nicht in dem Anspruchsgebiet nach Ziffer A I 1 des Planergänzungsbeschlusses in der aktuellen Fassung liegen und auch nicht von diesem angeschnitten werden, kann sie derzeit nur einen Anspruch auf der Grundlage der Regelung in Ziffer A I 1 Satz 2 geltend machen. Dafür fehlt es jedoch an dem erforderlichen Vorbringen dazu, in welchem Umfang und aus welchen Regelungen des Planergänzungsbeschlusses im Einzelnen sich dieser ergeben soll. Das ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin insoweit in Bezug genommenen, mit ihrer Klagebegründung vorgelegten messtechnischen Gutachten über Innenraumpegel in dem Hotelgebäude (Anlage K2 zum Schriftsatz der Klägerin vom 04.09.2013, Messtechnische Untersuchung zur Ermittlung der Schalleinträge durch Flugzeugüberflüge in Gästezimmer und Gasträume des Steigenberger Airport Hotel Frankfurt/M der GSA Ziegelmeyer GmbH, Bl. I/0102 ff. GA), da sie damit nur Messungen von Einzelschallpegeln dargelegt hat, nicht aber die nach dieser Regelung des Planergänzungsbeschlusses 2013 erforderliche und von dem Anspruchsteller vorzulegende Berechnung der Innenraumpegel als Dauerschallpegel.
Da es für den Antrag zu 4. schon an der erforderlichen Passivlegitimation des Beklagten fehlt, muss der Senat wegen fehlender Entscheidungserheblichkeit auch nicht dem dazu gestellten Beweisantrag (Beweisantrag I 3, Schriftsatz v. 12.12.2016, Bl. IV/0588 GA) nachgehen und ein lärmphysikalisches Sachverständigengutachten darüber einholen, dass die im Planergänzungsbeschluss des HMWVL vom 30.04.2013 in Ziff. A I 1 genannten flugbetriebsbedingten Dauerschallpegel von LAeq (Tag)=45 dB in den Hotelzimmern und Konferenzräumen bzw. von LAeq (Tag)=55 dB(A) in den Schank- und Gasträumen bezogen auf das Prognosejahr 2020 überschritten sind, oder den Verfasser des von der Klägerin vorgelegten Lärmgutachtens Reinhard Ziegelmeyer als Zeugen dazu vernehmen. Im Übrigen handelt es sich dabei angesichts der fehlenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für das Vorliegen einer nach Ziffer A I 1 des Planergänzungsbeschlusses unzumutbaren Fluglärmbelastung von ?70 dB(A) Dauerschallpegel außen um einen Ausforschungsbeweisantrag.
V. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat und ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden könnten, sind ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten.
Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.