VG Münster, Urteil vom 13.12.2016 - 20 K 1426/15.O
Tenor
Der Beklagte wird wegen Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der am 0000 1980 in Unna geborene Beklagte ist verheiratet und hat ein Kind (geboren am 0000 2006).
Seine Dienstbezüge betrugen zuletzt 2.636,15 € monatlich brutto (Stand September 2011). Mit Verfügung vom 5. August 2011 wurde der Beklagte auf Grund der verfahrensgegenständlichen Vorwürfe vorläufig des Dienstes enthoben. Auf Grund dessen werden seit Oktober 2011 seine Dienstbezüge teilweise einbehalten, zuletzt 38,9 % der Nettobezüge. Er erhält somit 1.759,26 € monatlich.
Der Beklagte schloss im Juni 1999 das städtische Gymnasium L. mit dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ab. Am 1. September 1999 wurde er in das Beamtenverhältnis auf Widerruf (Regierungsinspektoranwärter) berufen. Nach einem erfolglosen Versuch im Juni 2002 absolvierte er unter dem 15. September 2003 die Laufbahnprüfung des gehobenen nichttechnischen Dienstes mit der Note "ausreichend". Er wurde zunächst am 16. September 2003 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsinspektor z.A., und unter dem 13. März 2006 zum Regierungsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) ernannt. Am 28. Februar 2007 erfolgte die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit.
Nachdem der Beklagte in der Ausbildung zunächst beim Versorgungsamt F. und ab dem 16. März 2003 beim Versorgungsamt E. tätig war, erfolgte zum 16. April 2007 die Abordnung zur Bezirksregierung Arnsberg, D.-T.-Gymnasium in I. Zum 22. Oktober 2008 wechselte der Beklagte zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Am 8. Dezember 2008 erfolgte die Abordnung zum Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, Autobahnniederlassung I1, mit dem Ziel der dauerhaften Versetzung. Dort war der Beklagte in der Abteilung Service, Sachgebiet Personal, Zentrale Dienste, IT tätig. Ihm waren die Aufgaben des Dienstpostens 0000 "Personalsachbearbeitung, Führung des Stellenbesetzungsplanes, Arbeitszeitregelungen, allgemeine Verwaltungsaufgaben" übertragen. Schließlich erfolgte zum 1. April 2009 die dauerhafte Versetzung zum Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen. Zum 18. Oktober 2010 erfolgte eine Umsetzung zum Betriebssitz in H. in das Sachgebiet Zentrale Dienste. Dort waren ihm die Aufgaben des Dienstpostens 0000 "Vertragswesen für Zentrale Dienste, Aufgabenkoordinierung und Qualitätssicherung am Betriebssitz, schwierige Einzelfälle, Budgetüberwachung, Druck- und Formularwesen, Dienstgebäude, Veranstaltungen, Betreuung der zugeordneten Fachcenter, Dienstsiegel" übertragen.
In den zurückliegenden Regelbeurteilungen, zuletzt am 13.Juli 2007, wurden die Leistungen des Beklagten jeweils mit drei Punkten bewertet ("entspricht voll den Anforderungen").
Der Beklagte ist disziplinar- und strafrechtlich über die mit dieser Klage gegenständlichen Vorwürfe hinaus bislang nicht in Erscheinung getreten.
Dem Beklagten ist am 9. Januar 2008 auf Grund mehrfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge entzogen worden. Der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde auf Grund einer negativen Medizinisch-Psychologischen Untersuchung mit Bescheid vom 19. Februar 2009 abgelehnt.
Die Geschäftsführung des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen leitete als Dienstvorgesetzte des Beklagten gegen ihn mit Verfügung vom 20. August 2010, zugestellt am 9. September 2010, ein Disziplinarverfahren ein. Der Einleitung lag die Mitteilung der Polizei L. zu Grunde, wonach der Beklagte am 4. August 2010 beim Führen eines Dienstfahrzeuges angetroffen wurde, obwohl er nicht im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis gewesen sei. Dem Beklagten wurde mit der Einleitungsverfügung zudem vorgeworfen, den Dienstwagen bei dieser Fahrt privat genutzt zu haben. Zur Ermittlungsführerin wurde Regierungsrätin S. bestellt.
Unter dem 26. Oktober 2010 erließ das Amtsgericht L. einen Strafbefehl wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen den Beklagten über eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 40 € (Akz. 4 Cs 464/10). Dieser Strafbefehl wurde am 23. November 2010 rechtskräftig.
Mit Verfügung vom 5. November 2010, zugestellt am 19. November 2011, wurde das Disziplinarverfahren ausgeweitet auf den Vorwurf, dass der Beklagte das Dienstfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX in erheblichem Maße zu Unrecht privat genutzt habe, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein, sowie wegen des Verdachts, dass der Beklagte wiederholt gegen seine Dienstleistungspflicht verstoßen habe, da er trotz privatärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit Handball in der Landesliga gespielt habe. Ferner wurde der Vorwurf erhoben, der Beklagte habe gegen die Pflicht, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten, verstoßen, indem er Folgeerkrankungen teilweise zu spät angezeigt und die entsprechenden Atteste teilweise zu spät vorgelegt habe.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2011, zugestellt am 24. Februar 2011, wurde das Disziplinarverfahren zum zweiten Mal ausgeweitet, diesmal wegen des Verdachts, in insgesamt 56 weiteren Fällen Dienstfahrzeuge des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen geführt zu haben, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein und die Dienstwagen dabei teilweise zu privaten Zwecken genutzt zu haben.
Mit Verfügung vom 26. Juli 2011, zugestellt am 30. Juli 2011, wurde das Disziplinarverfahren zum dritten Mal ausgeweitet, wegen weiterer Vorwürfe des Fahrens von Dienstwagen zu privaten Zwecken, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein. Ferner wurde dem Beklagten vorgeworfen, Arbeitskollegen in mehreren Fällen veranlasst zu haben, mit Dienstwagen des Landesbetriebes Straßenbau Nordrhein-Westfalen für ihn oder mit ihm Privatfahrten zu absolvieren. Zudem solle er nach dem Entzug der generellen Dienstreisegenehmigung ab November 2010 sich nicht in allen Fällen die notwendigen Einzelgenehmigungen seines Vorgesetzten zur Durchführung von Dienstreisen eingeholt haben.
Mit Urteil vom 26. September 2012, rechtskräftig seit dem 5. Oktober 2012, hat das Amtsgericht L. den Beklagten auf Grund der Anklage der Staatsanwaltschaft E. vom 13. April 2012 (Akz. XXXX) nach seiner geständigen Einlassung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (Akz. XXXX). Im Hinblick auf diese Vorwürfe war das Verfahren bei Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft hinsichtlich einer etwaigen Strafbarkeit auf Grund der privaten Nutzung der Dienstwagen gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Unter dem 4. August 2014, zugestellt am 6. August 2014, wurde dem Beklagten im Disziplinarverfahren das Ergebnis der Ermittlungen übersandt, mit der Gelegenheit zur abschließenden Äußerung.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 beantragte der Beklagte die Beteiligung der Personalvertretung. Nach unbestrittenem Vortrag des Klägers wurde mit Schreiben vom 11. Juni 2015 dem zuständige Personalrat "Zentralverwaltung" gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW Gelegenheit zur Mitwirkung im Hinblick auf die beabsichtigte Erhebung der Disziplinarklage gegeben. Dieser nahm die Vorlage zur Kenntnis und beschloss, auf eine Stellungnahme zu verzichten.
Mit dem am 26. Juni 2015 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom 25. Juni 2015 hat der Kläger Disziplinarklage gegen den Beklagten erhoben.
Nach seiner Auffassung hat der Beklagte in mindestens 79 Fällen eine Straftat gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. StVG begangen, indem er Dienstwagen des Landesbetriebs Straßenbau NRW führte, ohne im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis zu sein. Disziplinarrechtlich habe er damit vorsätzlich die Wohlverhaltenspflicht verletzt. Zudem habe er verschiedene Dienstwagen in erheblichem Umfang privat genutzt und damit vorsätzlich die Pflicht zur Uneigennützigkeit verletzt.
Desweiteren habe der Beklagte in zwei Fällen trotz bestehender Dienstunfähigkeit Handball gespielt und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu vollem persönlichen Einsatz, konkret gegen die Dienstleistungspflicht verstoßen. Darüber hinaus habe der Beklagte in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeit zu spät angezeigt und ebenfalls in zwei Fällen die Folge-Dienstunfähigkeitsbescheinigungen zu spät eingereicht. Damit habe er disziplinarrechtlich vorsätzlich gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Darüber hinaus habe der Beklagte in fünf Fällen Arbeitskollegen unter Vortäuschung einer dienstlichen Veranlassung dazu gebracht, ihn zu privaten Zwecken mit Dienstwagen des Landesbetriebes Straßenbau NRW zu befördern bzw. private Kurierfahrten zu erledigen und damit vorsätzlich gegen die Pflicht zu uneigennützigem Handeln und gleichzeitig gegen die innerdienstliche Wohlverhaltenspflicht, konkret die Pflicht zu kollegialem Verhalten, verstoßen. In einem Fall sei es dabei beim Versuch geblieben. Damit habe der Beklagte zudem Dienstreisen durchgeführt bzw. durchführen lassen, die nicht genehmigt gewesen seien und dadurch gegen die Pflicht verstoßen, dienstlichen Anordnungen Folge zu leisten.
Insgesamt sei daher von einer vielfachen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten aus §§ 34 S. 3 i.V.m. § 47 BeamtStG, § 34 S. 2 BeamtStG, § 34 S. 1 BeamtStG und § 35 S. 2 BeamtStG auszugehen und damit von der Begehung eines schweren innerdienstlichen Dienstvergehens gemäß § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtStG.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten aus dem Dienst zu entfernen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage zurückzuweisen.
Er räumt die Dienstvergehen ein, ist jedoch der Ansicht, dass eine Entfernung aus dem Dienst nicht angezeigt sei. Der Beklagte trägt vor, er habe sich zur Tatzeit in einer negativen Lebensphase befunden, die nunmehr überwunden sei. Da er an der Aufklärung mitgewirkt habe, durch die Gehaltskürzung eine Schadenswiedergutmachung erfolgt sei und er bisher weder disziplinar- noch strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, läge hier kein schweres Dienstvergehen vor.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2016, bei Gericht eingegangen am 29. März 2016 hat der Kläger angezeigt, der Beklagte habe weitere Dienstpflichtverletzungen verwirklicht, weil er seit 2014 als Trainer für unterschiedliche Handballmannschaften tätig sei, ohne sich dies von seinem Dienstherrn genehmigen zu lassen oder dies mitzuteilen. Damit habe der Beklagte gegen § 49 Abs. 1 S. 2 LBG NRW bzw. gegen § 7 Abs. 2 Satz 1 NtV NRW verstoßen.
Das Gericht hat das Disziplinarverfahren in der mündlichen Verhandlung gemäß § 55 Abs. 1 LDG NRW beschränkt, indem es die dem Beklagten in der Klageschrift mit den Nummern III. 2., III. 3. a) kk), III. 3. b) kk), III. 4. a), III. 4. c) ausgeschieden hat.
Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 24. März 2016 angezeigten weiteren Vorwürfe hat das Gericht gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 4 und 5 LDG NRW von einer Aussetzung des Disziplinarverfahrens zur Erhebung der Nachtragsdisziplinarklage abgesehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagte ist aus dem Dienst zu entfernen.
I.
Zu den erhobenen Vorwürfen geht das Gericht von folgenden Feststellungen aus:
1. Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis
Der Beklagte fuhr im Zeitraum vom 17. Februar 2009 bis zum 4. August 2010 in 77 Fällen mit fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen seines Dienstherrn im öffentlichen Straßenverkehr, obwohl er seit Januar 2008 nicht mehr im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war. Dies wusste er, da sie ihm auf Grund von Verkehrsordnungswidrigkeiten entzogen und ein Antrag auf Neuerteilung auf Grund einer negativen medizinischpsychologischen Untersuchung abgelehnt worden war. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
a) Fahrten 1 - 76
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von dem Sachverhalt aus, den das Amtsgericht L. in seinem Urteil vom 26. September 2012 festgestellt hat, ergänzt durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft E. vom 13. April 2012.
Der dortige Anklagesatz lautete wie folgt:
"Dem Angeschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
1.-38.
Vom 17.02.2009 bis zum 08.01.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des Landesbetriebes Straßen NRW, P.-L.-Platz 0, I1., an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:
Mit dem Fahrzeug XXXX am 17.02.2009 und am 28.05.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 20.04.2009 und am 23.04.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 12.05.2009 und am 14.05.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 16.06.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 28.08.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 01.06.2009, am 07.06.2009, am 30.06.2009, am 28.07.2009, am 31.07.2009, am 25.08.2009 (zwei Fahrten), am 28.09.2009 und am 06.10.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 03.07.2009, am 17.08.2009, am 18.08.2009, am 14.09.2009, am 25.09.2009 und am 12.10.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 23.10.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 26.10.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 12.11.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 19.09.2009, am 26.08.2009, am 22.10.2009, am 30.10.2009, am 02.11.2009, am 07.11.2009 und am 09.11.2009,
mit dem Fahrzeug XXXX am 18.09.2009, am 20.10.2009 und am 11.12.2009
sowie mit dem Fahrzeug XXXX am 08.01.2009.
39.-56.
Vom 16.02.2010 bis zum 26.04.2010 führte der Angeschuldigte vom Sitz des
Landesbetriebes Straßen NRW, X-Platz 0, H., an den genannten Tagen mit den genannten fahrerlaubnispflichtigen Dienstfahrzeugen Fahrten durch:
Mit dem Fahrzeug XXXX am 23.03.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 26.04.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 18.02.2010, am 23.02.2010 (zwei Fahrten), am 09.03.2010 und am 24.03.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 04.03.2010, am 16.02.2010 und am 29.03.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 26.02.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 01.03.2010, am 06.04.2010, am 09.04.2010, am 12.04.2010 und am 19.04.2010,
mit dem Fahrzeug XXXX am 18.03.2010,
sowie mit dem Fahrzeug XXXX am 18.04.2010.
57.-77.
Ab dem 18.01.2010 fuhr der Angeschuldigte in mindestens 20 Fällen mit einem
ebenfalls fahrerlaubnispflichtigen roten Kastenwagen von seinem Wohnort aus zum Dienst.
78.
Am 27.07.2010 fuhr er zusammen mit dem Zeugen K. nach J. um dort einen neuen Dienstwagen abzuholen; auch auf dieser Fahrt fuhr der Angeschuldigte zeitweise das Dienstfahrzeug.
Bei sämtlichen Fahrten war dem Angeschuldigten bewusst, dass er nicht im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis war."
Dem Urteil vom 26. September 2012 lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
"Wegen des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Anklageschrift Bezug genommen.
Der Angeklagte hat die Taten eingeräumt."
Entgegen der Wertung des Amtsgerichts hat der Beklagte sich jedoch angesichts dieser Feststellungen im Tatzeitraum nicht wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 78, sondern in 77 Fällen strafbar gemacht, da die Anklageschrift lediglich diese Anzahl von Vorwürfen enthält. Nicht ersichtlich ist dort der in der Disziplinarklageschrift angeführte weitere Vorwurf, am 7. Dezember 2009 das Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX zwischen 6:00 und 9:00 Uhr geführt zu haben. Da diese Tat in der ursprünglichen Anzeige der Ermittlungsführerin bei der Staatsanwaltschaft neben den weiteren Taten enthalten ist und deren Ermittlungen kein abweichendes Ergebnis indizieren, ist davon auszugehen, dass das Fehlen dieses Vorwurfs auf einem Übertragungsfehler der Anklageverfasserin beruht, welcher vom Amtsgericht nicht bemerkt wurde. Dieser Fehler gibt zwar keinen Anlass zu einer Loslösung von der dem Strafurteil innewohnenden Bindungswirkung gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Diese erstreckt sich jedoch auf Grund jenes Fehlers nicht auf den konkreten Vorwurf vom 7. Dezember 2009. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts ebenso hinsichtlich der in der Anklageschrift unter "78" aufgeführten Fahrt. Das dort genannte Datum weicht von dem in der Disziplinarklageschrift unter III. 4. a) aufgeführten Vorwurf der Dienstwagennutzung am 29. Juli 2010 um zwei Tage ab. Zur Überzeugung des Gerichts dürfte angesichts des im Übrigen übereinstimmenden Sachverhaltes ein weiterer Übertragungsfehler vorliegen, welcher bis in das strafrechtliche Urteil fortwirkt. Auf Grund der im Disziplinarverfahren erfolgten Aussage des Zeugen K. sowie den Eintragungen im Fahrtenbuch dürfte das korrekte Datum der 29. Juli gewesen sein, angesichts der erfolgten Beschränkung auf die übrigen 76 Fahrten kann dies jedoch offen bleiben.
b) Fahrt 77
In tatsächlicher Hinsicht geht das Gericht insoweit von den Feststellungen in dem Strafbefehl des Amtsgerichts L. vom 26. Oktober 2010 aus.
In diesem wird dem Beklagten vorgeworfen,
"am 04.08.2010 in L.
vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.
Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie befuhren am 04.08.2010 gegen 16:01 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen PKW mit dem Kennzeichen XXXX unter anderem die S.-L1.-Straße. Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie - wie Ihnen bekannt war - nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen."
Ein Strafbefehl entfaltet zwar nicht die einem Strafurteil innewohnende Bindungswirkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW. Die dort getroffenen Feststellungen können gemäß § 56 Abs. 2 LDG NRW der Entscheidung des Gerichts aber ohne erneute Prüfung zugrunde gelegt werden, da es sich bei dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren um ein gesetzlich geordnetes Verfahren handelt. Hiervon macht das Gericht Gebrauch, da es keine Anhaltspunkte dafür sieht, abweichend zu verfahren. Insbesondere hat der Beklagte die Richtigkeit der dort festgestellten Tatsachen im gerichtlichenDisziplinarverfahren nicht angezweifelt.
2. Privatnutzung Dienstwagen
Der Beklagte hat bei den oben festgestellten Fahrten mit verschiedenen Dienstwagen seines Dienstherrn mindestens 10.743 km zu privaten Zwecken zurückgelegt, welches bei Annahme einer Kilometerpauschale von üblichen 30 Cent einem Schaden von 3.223 Euro entspricht. Dies ergibt sich aus den Kilometerdifferenzen der vom Beklagten in den Fahrtenbüchern eingetragenen und genehmigten Fahrtziele zu den tatsächlichen gefahrenen Kilometern, soweit überhaupt ein dienstlicher Anlass bestand. Soweit die eingetragenen Fahrten ohne dienstlichen Anlass durchgeführt wurden, sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer vollumfänglich privaten Zwecken zuzuordnen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Fälle:
Donnerstag, 28.05.2009, 06:00 — 18:00 Uhr
Die dienstliche Nutzung war genehmigt für die Fahrt mit dem Fahrzeug XXXX zur Uni Dortmund, von dort zur WAZ Dortmund und wieder zurück, laut Routenplaner: 108 km. Tatsächlich wurden 169 km gefahren, ergibt eine Differenz von 61 km.
Donnerstag, 23.04. - Freitag, 24.04.2009
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX genehmigt: TAW Wuppertal, BEW Duisburg, L.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel Bezirksregierung Münster.
Die Dienstreise am Donnerstag war bekannt und genehmigt. Die Dienstreise am Freitag nicht. Das Fahrtziel Bezirksregierung Münster war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 257 km.
Tatsächlich gefahren: 755 km
Differenz: 498 km
Donnerstag, 14.05.2009, 06:30 - 16:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: AM L.
Es handelte sich um eine Dienstreise zum Betriebssitz. Das Fahrtziel AM L. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächlich gefahren 204 km
Differenz: 68 km
Dienstag, 16.06.2009, 06:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächlich gefahren: 194 km
Differenz: 58 km.
Freitag, 28.08. - Dienstag, 01.09.2009
Fahrten mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrten waren keine Dienstreisen. Der Beklagte hat den Dienstwagen 641 km zu privaten Zwecken genutzt.
Dienstag, 30.06.2009, 06:30 - 17:50 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: IT NRW Düsseldorf
Laut Routenplaner: 218 km
Tatsächlich gefahren 605 km
Differenz: 387 km.
28.07.2009, 15:00 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT L.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächliche Nutzung: 95 km
Differenz: 45 km
Freitag, 31.07. - Montag, 10.08.2009
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.
Eingetragen ist zudem das Fahrtziel: RNL Niederrhein
Es handelte sich um 5 Dienstreisen nach H.. Das Fahrtziel RNL Niederrhein war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 470 km
Tatsächliche Nutzung: 1491 km
Differenz: 1020 km
Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 1040 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.
Freitag, 03.07.2009, 06:30 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Firma Banctec
Laut Routenplaner: 270 km
Tatsächlich gefahren 383 km
Differenz: 113 km
Montag, 17.08.2009, 06.30 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Dorsten, Wulfen, Dülmen.
Laut Routenplaner: 181 km
Tatsächliche Nutzung: 359 km
Differenz: 178 km
Dienstag, 18.08.2009, 09:00 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: BS H.
Laut Routenplaner: 136 km
Tatsächliche Nutzung: 224 km
Differenz: 88 km
Montag, 14.09.2009, 15:00 - 17:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächliche Nutzung: 106 km
Differenz: 56 km
Freitag, 25.09.2009, 06:30 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Dorsten, Stadt Wulfen, Stadt Dülmen, AM Duisburg
Laut Routenplaner: 286 km
Tatsächliche Nutzung: 378 km
Differenz: 92 km
Freitag, 23.10.2009, 09:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: FCT L.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächlich gefahren: 70 km
Differenz: 20 km
Montag, 26.10.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 73 km privat genutzt.
Donnerstag, 12.11. - Freitag, 13.11.2009, 06:30 - 11:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: RNL
Münster, AM Lengerich
Es handelte sich um zwei Dienstreisen (BI. 15 d.A. Band Ill).
Laut Routenplaner: 261 km
Tatsächliche Nutzung: 499 km
Differenz 238 km
Samstag, 19.09.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 46 km privat genutzt.
Mittwoch, 26.08.2009, 11:00 - 17:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 230 km privat genutzt
Donnerstag, 22.10.2009, 06:30 - 18:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Telearbeit T. (Wohnort I1.), P. (Wohnort I1.)
Laut Routenplaner: 14 km
Tatsächliche Nutzung:159 km
Differenz: 145 km.
Freitag, 30.10.2009, 06:30 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Herford
Laut Routenplaner: 188 km
Tatsächlich gefahren: 709 km
Differenz: 521 km
Montag, 02.11. - Dienstag, 03.11.2009, 06:30 - 16:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Telearbeit C. (D.), Telearbeit I2. (B.).
Es handelte sich am 02.11.2009 um eine Dienstreise. Am 03.11.2009 war der Beklagte wegen Krankheit seiner Tochter vom Dienst befreit.
Laut Routenplaner: 235 km
Tatsächlich gefahren: 516 km
Differenz 281 km.
Samstag, 07.11.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 118 km privat genutzt.
Montag, 09.11.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 255 km privat genutzt.
Freitag 18.09.2009
Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 256 km privat genutzt.
Dienstag, 20.10.2009, 09:00 - 18:00 Uhr,
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Bezirksregierung Arnsberg
Laut Routenplaner: 86 km
Tatsächlich gefahren: 293 km
Differenz: 207 km
Freitag, 11.12.2009
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 535 km privat genutzt.
Freitag, 08.01.2010, 06:30 - 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: WAZ L., BS H.
Der Betriebssitz H. war kein Dienstreiseziel.
Laut Routenplaner: 50 km
Tatsächlich gefahren: 173 km
Differenz: 123 km
Dienstag, 23.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 169 km privat genutzt.
Montag, 26.04.2010, 13:00 - 17:00 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: AM Recklinghausen
Laut Routenplaner: 32 km
Tatsächlich gefahren: 111 km
Differenz: 79 km
Donnerstag, 18.02. - Freitag, 19.02.2010, 06:30 - 17:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 359 km privat genutzt.
Dienstag, 23.02.2010, 11:00 — 15:30 Uhr
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: GE, OFD Münster, FA GE, BS
Laut Routenplaner: 169 km
Tatsächlich gefahren: 241 km
Differenz: 72 km
Dienstag, 09.03. -Mittwoch, 10.03.2010
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: GE, Fobi HA, GE
Laut Routenplaner: 174 km
Tatsächlich gefahren: 193 km
Differenz: 19 km
Mittwoch, 24.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 114 km privat genutzt.
Donnerstag, 04.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.
Dienstag, 16.02.2010
Dienstliche Nutzung des Fahrzeugs mit dem Kennzeichen XXXX: Finanzamt H.
Laut Routenplaner: 3,2 km
Tatsächlich gefahren: 109 km
Differenz: ca. 105 km
Soweit hier in der Anklageschrift von einer Differenz von 102,8 km ausgegangen wird, dürfte ein Rechenfehler vorliegen.
Montag, 29.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 388 km privat genutzt.
Freitag, 26.02. -Montag, 01.03.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 240 km privat genutzt.
Montag, 01.03.2010, 06:30 -17:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 129 km privat genutzt.
Dienstag, 06.04. -Mittwoch, 07.04.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 500 km privat genutzt.
Freitag, 09.04.2010, 11:00 -18:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 463 km privat genutzt.
Montag, 12.04.2010, 08:00 -15:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 226 km privat genutzt.
Montag, 19.04.2010, 09:00 -15:30 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 121 km privat genutzt.
Donnerstag, 18.03. -Montag, 22.03.2010, 15:00 -17:00 Uhr
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 534 km privat genutzt.
Sonntag, 18.04. bzw. Montag, 19.04. -Montag, 26.04.2010
Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen XXXX. Diese Fahrt war keine Dienstreise. Der Beklagte hat den Dienstwagen 484 km privat genutzt.
Der Beklagte ist somit insgesamt 10.743 km mit Dienstwagen des Landesbetriebes Straßenbau NRW zu privaten Zwecken gefahren. Zu diesen Vorwürfen hat der Beklagte sich zunächst nicht geäußert. Auf Grund der Zeugenaussagen seiner ehemaligen Vorgesetzten G. und T. sowie der Hinzuziehung der Zeitnachweise, der Kranken- und der Urlaubskarten des Beklagten sowie seiner dienstlichen E-Mails können die Fahrten herausgefiltert werden, die keinen dienstlichen Anlass hatten oder sogar fiktiv waren und dementsprechend Privatfahrten waren. Weiterhin sind die einzelnen Fahrten, die nach den Ermittlungen tatsächlich Dienstfahrten waren, nach dem jeweils von dem Beklagten angegebenen Zweck der Fahrt und den Ortsangaben auf die Entfernungskilometer überprüft worden. Danach ergeben sich die zusätzlich überflüssig gefahrenen Kilometer, die keinen dienstlichen Anlass hatten. In der abschließenden Stellungnahme zum behördlichen Disziplinarverfahren räumte der Beklagte zudem "im Wesentlichen" die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Auch in Folge hat er die Feststellungen in der Disziplinarschrift nicht angezweifelt.
II.
Die disziplinarrechtliche Würdigung des unter I. festgestellten Sachverhaltes ergibt, dass sich der Beklagte eines - einheitlichen - schwerwiegenden innerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat.
Nach § 83 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen in der bis zum 31. März 2009 geltenden Fassung (LBG NRW a.F.), der § 47 Abs. 1 Satz 1 des ab dem 1. April 2009 maßgeblichen Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), entspricht, begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er die ihm obliegenden Pflichten schuldhaft verletzt.
Gemäß § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. bzw. § 34 Satz 3 BeamtStG muss das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordern. Ein Verstoß gegen diesen disziplinarrechtlichen und auf die Person des Beamten ausgerichteten Grundtatbestand ist gegeben, wenn das Verhalten des Beamten die Funktionsfähigkeit der Verwaltung unmittelbar (in der Erfüllung der Amtsaufgaben und Wahrung der dienstlichen Interessen) oder mittelbar (im Ansehen der Beamtenschaft nach außen) beeinträchtigt. Durch die Nutzung der Dienstfahrzeuge trotz seit langem entzogener Fahrerlaubnis hat der Beklagte sich nicht nur strafbar gemacht, sondern die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten verletzt. Ein Dienstherr erwartet von seinem Beamten, dass dieser nur dann in dienstlicher Eigenschaft am Straßenverkehr teilnimmt, wenn er über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt. Die Nichtbeachtung der insoweit zum Schutz der Allgemeinheit erlassenen verkehrsrechtlichen Vorschriften lassen zwangsläufig Rückschlüsse auf eine mangelnde charakterliche Qualifikation zu.
BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2012 - 2 WD 5/11 -, juris, Rn. 16.
Der Beklagte hat mit seinem Verhalten zudem gegen die Pflicht verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig wahrzunehmen, gemäß § 57 Satz 2 LBG NRW a.F bzw. § 34 Satz 2 BeamtStG. Der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider handelt der Beamte, der sich unberechtigt zu Lasten der Verwaltung bereichert. Mit der Pflicht zur Uneigennützigkeit ist nicht gemeint, dass Beamte aus reinem Altruismus im Öffentlichen Dienst arbeiten und auf jeden persönlichen Vorteil verzichten. Die Pflichtwidrigkeit beginnt erst dort, wo unrechtmäßige Bereicherung und Schädigung von Verwaltung, Mitarbeitern oder Adressaten der Amtstätigkeit stattfinden. Diese Pflicht kann, muss aber nicht in der Form von strafrechtlichen Eigentums- und Vermögensdelikten verletzt werden. Bei strafrechtlich relevanten Sachverhalten liegt die Pflichtwidrigkeit des Eigennutzes auf der Hand. Aber auch außerhalb der Straftatbestände kann dienstpflichtwidriger Eigennutz vorliegen, insbesondere auch, wie im vorliegenden Fall, durch den privaten Einsatz dienstlicher Mittel.
Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, B.II.10, Rn. 1.
Das pflichtwidrige Verhalten ist insgesamt als innerdienstlich zu qualifizieren, weil dieses auf Grund der hier ausschließlich vorgeworfenen Nutzung von Dienstfahrzeugen in das Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit des Beklagten eingebunden war.
vgl. BVerwG, Urteil vom 29 Juli 2010 - 2 A 4/09 -, juris, Rn. 194.
Es bestehen mangels jeglicher Anhaltspunkte auch keine Zweifel daran, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat.
III.
Das von dem Beklagten begangene außerdienstliche Dienstvergehen macht die disziplinare Höchstmaßnahme erforderlich, die Entfernung aus dem Dienst.
Welche Disziplinarmaßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Die gegen den Beamten ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Auf Grund dieser Vorgaben ist über die erforderliche Disziplinarmaßnahme im Wege der prognostischen Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung aller im Einzelfall belastenden und entlastenden Gesichtspunkte zu entscheiden. Bei schweren Dienstvergehen stellt sich vorrangig die Frage, ob der Beamte nach seiner gesamten Persönlichkeit noch im Beamtenverhältnis tragbar ist. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Dienst zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn auf Grund der prognostischen Gesamtwürdigung aller zu beachtenden Umstände des Einzelfalls der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch zukünftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Verhalten herbeigeführte Schädigung des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Ausgangspunkt für die Bestimmung der angemessenen Disziplinarmaßnahme ist gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW die Schwere des Dienstvergehens. Sie beurteilt sich zum einen nach Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und Häufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung (objektive Handlungsmerkmale), zum anderen nach dem Gewicht des Verschuldens und den Beweggründen des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten (subjektive Handlungsmerkmale) und ist richtungsweisend für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beamten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist.
BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 - 2 C 59/07 -, juris, Rn. 17 ff.
Der Beklagte hat durch die unter I. festgehaltenen Handlungen ein solch schweres Dienstvergehen im Sinne des § 13 Abs. 2 LDG NRW begangen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis den Ausgangspunkt der disziplinarrechtlichen Bewertung bildet.
Die schwerste Verfehlung des Beklagten, die private Nutzung der Dienstwagen, führt bereits zu einem Orientierungsrahmen, der bis zur Entfernung aus dem Dienst reicht. Dabei gilt zunächst festzuhalten, dass eine besonders vom Bundesverwaltungsgericht für bestimmte Fallgruppen herausgearbeitete Regeleinstufung für den vorliegenden Fall nicht besteht, da beim hier gegebenen Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit kein - generell mit der Höchstmaßnahme zu ahndendes - Zugriffsdelikt vorliegt. Es ist insofern zu berücksichtigen, dass es für die disziplinarische Ahndung eines Dienstvergehens, das die private Nutzung eines Dienstfahrzeuges, d.h. eine spezielle Form der Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel betrifft, keine alle denkbaren Fallgestaltungen erfassende Regelmaßnahme gibt, vielmehr ist das Ausmaß des hervorgerufenen Vertrauensschadens im Einzelfall zu bestimmen.
OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002, - 15d A 650/01.O.-, juris, Rn. 48.
Es entspricht dabei jedoch ständiger Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes und der Länder, dass ein Beamter, der ihm amtlich anvertraute oder dienstlich sonst zugängliche Mittel für seine eigenen privaten Zwecke nutzt, die Vertrauensbasis für die Zukunft schwerwiegend beeinträchtigt.
Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 5. Auflage, B.II.10, Rn. 17ff. m.w.N.
Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in Bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt bzw. anderweitig eigennützig handelt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit, denn er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, sich bei seinen Dienstgeschäften nicht allein an sachlichen Erwägungen zu orientieren.
BVerwG, Urteil vom 9. März 1988, - 1 D 74/87 -, juris, Rn. 103.
Eine vollständige Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, kann in den Fällen der Inanspruchnahme dienstlicher Verwaltungsmittel zu privaten Zwecken dann angenommen werden, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, missbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der eigennützigen Handlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht vorliegt. Den Entscheidungen lässt sich dabei im Grundsatz nach entnehmen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei einem Gesamtschaden von mehr als 5.000 Euro bereits ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe gerechtfertigt sein kann.
BVerwG, Urteil vom 25.November 1998, - 1 D 42/97 -, juris, Rn. 16 und Beschluss vom 10.September 2010, - 2 B 97/09 -, juris, Rn. 8.
Im vorliegenden Fall sind gleich mehrere der genannten Erschwerungsgründe gegeben. Zu Lasten fallen dabei der lange Tatzeitraum, die Vielzahl der pflichtwidrigen Handlungen sowie der nicht unerhebliche Schaden von 3.223 Euro. Dies zu Grunde gelegt, könnte der vielfache Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit für sich genommen bereits zur Entfernung aus dem Dienst führen.
Endgültig wird das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit jedenfalls durch die gleichzeitige, vielfache Verwirklichung der Straftatbestände des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erschüttert, da alleine für dieses Dienstvergehen, ohne Vorliegen weiterer disziplinarisch relevanter Verhaltensweisen, die Zurückstufung den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilden würde, wenn, wie hier vorliegend, es in dienstlichem Kontext steht, mit Dienstfahrzeugen erfolgt und nicht vereinzelt geschieht.
BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015, - 2 WD 11/14 -, juris, Rn. 49.
Neben diesen schwerwiegenden belastenden Umständen liegen keine Milderungsgründe, insbesondere aus den Erkenntnissen zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung vor, die es rechtfertigen könnten, von der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder davon abweicht.
BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12/04 -, juris, Rn. 35.
Ausgehend hiervon rechtfertigt es das Persönlichkeitsbild des Beklagten nicht, von seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. So genannte klassische Milderungsgründe erfassen typisierend Beweggründe oder Verhaltensweisen des Beamten, die Anlass für eine noch positive Persönlichkeitsprognose geben können. Zum einen tragen sie existenziellen wirtschaftlichen Notlagen sowie körperlichen und psychischen Ausnahmesituationen - auch etwa einer verminderten Schuldfähigkeit - Rechnung, in denen ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden kann. Zum anderen erfassen sie tätiges Abrücken von der Tat, insbesondere durch die freiwillige Wiedergutmachung des Schadens oder die Offenbarung des Fehlverhaltens vor drohender Entdeckung.
BVerwG Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 C 25/06 -, juris, Rn. 21.
Solche Umstände sind weder erkennbar noch vom Beklagten selbst substantiiert geltend gemacht. Insbesondere wurde der Schaden, welcher durch den Verstoß gegen die Pflicht zur Uneigennützigkeit entstand, nicht durch die teilweise Einbehaltung der Dienstbezüge wiedergutgemacht, da diese lediglich als Folge seiner Vergehen und der darauf beruhenden vorläufigen Dienstenthebung zum Ausgleich der Nichtdienstleistung angeordnet wurden. Der Beklagte kann sich auch nicht erfolgreich auf eine schwierige Lebensphase berufen, die er nun überwunden habe, da jegliche Anhaltspunkte dafür fehlen, dass er sich bei Tatbegehung in einer existenziellen wirtschaftlichen Notlage oder in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation, in der ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet werden konnte, befunden hat. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte für ein plötzliches und unvorhersehbares Ereignis, das einen seelischen Schock und damit eine solche Ausnahmesituation, insbesondere über einen so langen Zeitraum, ausgelöst haben könnte.
Auch der Umstand, dass der Beklagte vor den hier in Rede stehenden Taten straf- und disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist und seinen Dienst augenscheinlich beanstandungsfrei versah, fällt angesichts der Schwere des Vergehens nicht mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb wie außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig, insbesondere gesetzestreu zu verhalten.
Des Weiteren wertet das Gericht die Tatsache, dass der Beklagte sich im Strafverfahren geständig eingelassen hat, nicht als erheblichen Milderungsgrund. Ein solcher kommt nur dann in Betracht, wenn der Beamte ohne das Geständnis nicht hätte überführt werden können, was hier angesichts der vorliegenden Beweismittel nicht der Fall sein dürfte.
Vor dem Hintergrund des mehrfachen, gravierenden Fehlverhaltens rechtfertigen es diese wenigen für den Beklagten sprechenden Aspekte demnach nicht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Bei Abwägung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte fällt die zu treffende Prognose dahingehend aus, dass der bei dem Dienstherrn und insbesondere der Allgemeinheit eingetretene Vertrauensverlust durch die Schwere des Dienstvergehens vollends zerstört und die von ihm verursachte Ansehensschädigung nicht wieder gutzumachen ist. Es ist dem Dienstherrn nicht zuzumuten und wäre der Allgemeinheit nicht verständlich zu machen, wenn der Beklagte weiterhin als Beamter tätig würde. Der bereits entstandene Ansehens- und Vertrauensverlust würde mit einer Weiterbeschäftigung des Beklagten manifestiert oder gar verstärkt.
Die Verhängung der Höchstmaßnahme erscheint in der Gesamtabwägung angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht unverhältnismäßig. Dem Beklagten hätte bei seinen Handlungen bewusst sein müssen, dass er damit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. Falls derartige Bedenken bei ihm bestanden haben, hat er sich darüber immer wieder hinweggesetzt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW i.V.m § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.