Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.08.2015 - 11 CS 15.1499
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.250 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen 1b und 3 (alt, erteilt am 16.4.1987).
Die Zentrale Bußgeldstelle verhängte mit Bußgeldbescheid vom 1. Juli 2011, rechtskräftig seit 20. Juli 2011, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 28. Mai 2011 mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,42 mg/l ein Bußgeld und einen Monat Fahrverbot gegen den Antragsteller.
Das Amtsgericht Augsburg verurteilte ihn am 22. August 2013, rechtskräftig seit 13. Dezember 2013, wegen einer Trunkenheitsfahrt am 5. April 2013 mit einer AAK von 0,26 mg/l zu einem Bußgeld und drei Monaten Fahrverbot.
Das Kraftfahrt-Bundesamt teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom 24. Januar 2014 mit, der Antragsteller habe insgesamt 11 Punkte im Verkehrszentralregister erreicht. Im März 2014 nahm der Antragsteller an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige gemäß § 4 Abs. 8 StVG a.F. teil. Mit Schreiben vom 25. Juni 2014 teilte die Fahrerlaubnisbehörde mit, ein Punkteabzug für die Seminarteilnahme könne nicht gewährt werden, da zwei Alkoholfahrten eingetragen seien. Zugleich ermahnte sie den Antragsteller nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. und führte aus, er habe fünf Punkte im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems erreicht.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2014 forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller auf, wegen der beiden Alkoholfahrten bis 23. Dezember 2014 ein medizinisch-psychologisches Gutachten, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV, vorzulegen.
Nachdem der Antragsteller kein Gutachten vorlegte, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde mit Bescheid vom 15. Mai 2015 die Fahrerlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Ablieferung des Führerscheins binnen drei Tagen nach Zustellung (Nr. 2 und 6) sowie die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 3).
Über den dagegen erhobenen Widerspruch hat die Regierung von Schwaben noch nicht entschieden. Das Verwaltungsgericht Augsburg lehnte den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ab. Der Widerspruch werde voraussichtlich erfolglos bleiben, denn der Bescheid vom 15. Mai 2015 sei rechtmäßig. Beide Verstöße seien noch im Fahreignungsregister eingetragen und noch nicht tilgungsreif. Sie könnten daher verwertet werden. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, sei deshalb zu Recht ergangen. Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV könne auf die Ungeeignetheit des Antragstellers geschlossen werden.
Dagegen wendet sich Antragsteller mit seiner Beschwerde, der die Antragsgegnerin entgegentritt. Die im Jahr 2011 begangene Ordnungswidrigkeit könne nicht Grundlage für einen Entzug der Fahrerlaubnis sein, denn sie sei tilgungsreif. Eine zeitlich unbefristete Verwertung stehe nicht im Einklang mit der Fahrerlaubnisverordnung. Fahrerlaubnisrechtliche Maßnahmen dürften nicht länger als drei Monate nach dem Mitteilungszeitpunkt ergriffen werden. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig und die Fahrerlaubnisbehörde habe ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Pauschale Bezugnahmen auf erstinstanzliches Vorbringen sind dabei regelmäßig unzureichend und damit unbeachtlich (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 22).
Das zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen führt nicht zu einer Änderung der Entscheidung. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom 5. März 2003 (StVG, BGBl S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. März 2015 (BGBl S. 186), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV, BGBl S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2014 (BGBl S. 2213), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV, wer das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann (Alkoholmissbrauch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinn). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U.v. 5.7.2001 – 3 C 13.01 – NJW 2002, 78).
Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2011 begangene Ordnungswidrigkeit könne nicht mehr berücksichtigt werden, da sie schon tilgungsreif sei, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 2 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG gilt § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG für Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten nach § 24a StVG mit der Maßgabe, dass sie spätestens fünf Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung getilgt werden. Auf beide Trunkenheitsfahrten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a.F.). Eine Tilgung nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 StVG kommt nicht in Betracht, da ab Rechtskraft der Entscheidungen noch keine fünf Jahre vergangen sind.
Nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG a.F. betragen die Tilgungsfristen bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit zwei Jahre und beginnen nach § 28 Abs. 4 Nr. 3 StVG a.F. mit dem Tag der Rechtskraft. Nach § 28 Abs. 6 Satz 1 StVG a.F. wird der Ablauf der Tilgungsfrist jedoch gehemmt, wenn im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG a.F. eingetragen sind, bis für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG a.F. tritt eine Ablaufhemmung auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach § 28 Abs. 1 StVG a.F. begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist des § 28 Abs. 7 StVG a.F. zu einer weiteren Eintragung führt. Eine solche Konstellation liegt hier vor. Der Ablauf der zweijährigen Tilgungsfrist für die am 20. Juli 2011 rechtskräftig geahndete Ordnungswidrigkeit vom 28. Mai 2011 wird durch die am 5. April 2013 begangene Ordnungswidrigkeit, die innerhalb der bis 20. Juli 2014 dauernden Überliegefrist am 24. Januar 2014 eingetragen wurde, weiterhin gehemmt.
Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U.v. 6.8.2012 – 11 B 12.416 – juris Rn. 22; B.v. 11.5.2012 – 11 CS 12.752 – juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).
Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von den rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeiten unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist von drei Monaten, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Demgegenüber entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U.v. 9.6.2005 – 3 C 21/04 – NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B.v. 31.10.2014 – 11 CS 14.1627 – juris; B.v. 6.5.2008 – 11 CS 08.551 – juris).
Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.2, 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anhang zu § 164 Rn. 14).
Mangels Rüge wird erst im Widerspruchsverfahren zu prüfen sein, ob die Fragestellung in der Beibringungsanordnung vom 23. Oktober 2014 den gesetzlichen Anforderungen entspricht (vgl. BayVGH, B.v. 27.5.2014 – 11 CS 14.258 – juris Rn. 15; B.v. 28.10.2014 – 11 CS 14.1713 – juris Rn. 12; B.v. 10.3.2015 – 11 CS 15.290 – juris Rn. 13).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).