VG Kassel, Beschluss vom 13.08.2015 - 1 L 894/15.KS
Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
2.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der dieser die Zuteilung sogenannter roter Kennzeichen widerrief.
Der Antragsteller betreibt einen Fahrzeughandel unter der Firma "Automobilagentur & - handel Y.". Als Betriebsstätte gab der Antragsteller in der Gewerbe-Ummeldung vom 18. Juli 2014 die Adresse A-Straße, A-Stadt an. Ihm wurden erstmalig mit Bescheid vom 8. Dezember 2010 befristet bis zum 30. Juni 2011 als Inhaber gem. § 16 Abs. 2 FZV die roten amtliche Kennzeichen ..-...... zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt. Mit Bescheid vom 29. Juni 2011 erfolgte eine erneute, diesmal unbefristete Zuteilung dieser Kennzeichen. Die Zuteilung erfolgte unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs. Ferner wurde in diesem Bescheid festgelegt, dass die Kennzeichen nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden durfte. Privat- und Nutzfahrten sind ausweislich des Bescheids ausdrücklich verboten, ebenso die Ausleihe des Kennzeichens. Für jedes Fahrzeug war vor der Inbetriebnahme mit diesem Kennzeichen ein Fahrzeugschein zu verwenden, der von dem Antragsteller unterschrieben werden musste. Außerdem musste der Antragsteller ein Fahrtennachweisbuch führen, in dem jede Fahrt aufzuführen war.
Bei einer Überprüfung des Fahrtenbuchs im Jahr 2012 und vier Überprüfungen im Jahr 2013 wurde jeweils eine nicht eingetragene Fahrt festgestellt; eine Fahrt fand im Dezember 2011 statt, die anderen im Jahr 2013. Am 5. August 2013 wurde außerdem bei einer Überprüfung des roten Fahrzeugscheinhefts festgestellt, dass die Eintragung einer Fahrt fehlte und die Eintragung auch nicht mehr vorgenommen werden konnte, da das Heft vollständig ausgefüllt war. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wies der Landrat des Landkreises Fulda den Antragsteller darauf hin, dass bei weiteren Verstößen gegen die gesetzlichen Vorschriften über den Umgang mit den roten Kennzeichen ein Widerruf möglich sei.
Am 26. Januar 2015 wurde bei einer Polizeikontrolle festgestellt, dass sich die dem Antragsteller zugeteilten Kennzeichen an einem Wagen befanden, dessen Fahrer auf die Frage der Polizeibeamten, ob er vom Sport komme, antwortete: "Ja, ich komme gerade aus der Dusche". Der Fahrer, Herr V., ist der Werkstattmeister des Autozentrums X. GmbH & Co. KG.
Nachdem der Antragsgegner Kenntnis von diesem Vorfall erlangte, teilte er dem Antragsteller mit Schreiben vom 25. Februar 2015 mit, dass er beabsichtige, die Zuteilung der Kennzeichen zu widerrufen, weil die Zuverlässigkeit des Antragstellers im Hinblick auf dieses Ereignis nicht mehr gegeben sei und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 24. März 2015 äußerte sich der Antragsteller zu den Vorwürfen und teilte mit, bei der Fahrt am 26. Januar 2015 habe es sich um eine Probefahrt gehandelt. An dem Fahrzeug habe Herr V. im Autozentrum X. GmbH & Co. KG Arbeiten am Motor vorgenommen. Die Fahrt sei danach als ausgiebige Prüfungsfahrt erfolgt, die mit den roten Kennzeichen zulässig sei.
Am 23. März 2015 waren die roten Kennzeichen des Antragstellers an einem Ford Transit angebracht, mit dem der Fahrer, Herr U., Baumaterialien transportierte. Zu dieser Fahrt legte der Antragsteller später eine Überlassungsvereinbarung mit Herrn U. vor, aus der sich ergibt, dass der Fahrer u.a. darüber belehrt wurde, dass "das rote Kennzeichen ausschließlich zu der oben bezeichneten Überführungsfahrt/ Probefahrt von Fahrzeugen des Autozentrums X. GmbH & Co. KG, verwendet werden darf".
Mit Bescheid vom 14. April 2015, zugestellt durch Postzustellungsurkunde am 16. Mai 2015, widerrief der Antragsgegner sodann die Zuteilung der roten Kennzeichen (Ziffer 1) und ordnete an, dass der Antragsteller diese bis zum 29. April 2015 bei seiner Zulassungsbehörde vorzulegen habe (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 drohte er für den Fall, dass der Antragsteller der Aufforderung unter Ziffer 2 nicht nachkomme, deren Vollstreckung im Wege der Ersatzvornahme an. Zur Begründung führte die Behörde an, Rechtsgrundlage für den Wiederruf sei § 16 FZV i.V.m. § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG. Die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sei aufgrund von Verstößen gegen die Vorschriften über die Führung und Verwaltung der roten Kennzeichen nicht mehr gegeben. Zur Begründung der fehlenden Zuverlässigkeit verwies der Antragsgegner auf die beiden Vorkommnisse aus dem Jahr 2015 und die früheren Verstöße.
Mit Ziffer 4 des Bescheids ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 an. Zur Begründung wurde angeführt, aufgrund der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr, die von der missbräuchlichen Verwendung der Kennzeichen ausgehe und zum Schutz der Verkehrsteilnehmer vor den mit dieser Unzuverlässigkeit einhergehenden Gefahren sei das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben.
Die anhängende Rechtsbehelfsbelehrung beginnt mit dem Satz: "Gegen diesen Bescheid kann gem. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) binnen eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Kassel, Tischbeinstraße 32, 34121 Kassel, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden." Es folgen dann noch Belehrungen, welchen Inhalt die Klageschrift haben müsse und welchen sie haben solle und dass auch ein Antrag auf Aufhebung des Sofortvollzugs bei dem Verwaltungsgericht möglich sei.
Auch nach dem Widerruf nutzte der Antragsteller noch die Kennzeichen. Am 29. April 2015 gab er die Kennzeichen dann bei dem Antragsgegner ab.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 27. April 2015, das der Antragsteller als Widerspruch verstanden wissen will, wandte er sich gegen den Bescheid vom 14. April 2015. Er vertrat die Auffassung, ihm könne für keinen der beiden Vorfälle aus dem Jahr 2015 ein Verschulden zur Last gelegt werden. Bezüglich der Fahrt am 26. Januar 2015 wiederholt er seinen Vortrag aus der Anhörung und ergänzt, Herr V. habe, da er den Tag über noch nicht zu einer Probefahrt gekommen war, diese dergestalt vorgenommen, dass er erst zu seinem Wohnsitz gefahren sei, dort geduscht habe und dann zu seiner Freundin gefahren sei. Am nächsten Morgen habe er mit dem Wagen zurück in die Werkstatt fahren wollen. Dies sei aber mit dem Antragsteller nicht abgesprochen gewesen.
Zu dem Vorfall am 23. März 2015 führte er an, es habe sich um die Probefahrt eines Kunden gehandelt. Den Transport der Bauprodukte habe der Antragsteller nicht veranlasst. Ferner trägt der Antragsteller vor, es hätte bei der Ermessensentscheidung berücksichtigt werden müssen, dass der Entzug der roten Dauerkennzeichen für ihn existenzgefährdend sei, da er ohne die Kennzeichen seinen Autohandel nicht weiter betreiben könne.
Mit Schreiben vom 29. April 2015 teilte der Antragsgegner mit, er habe die Stellungnahme vom 27. April 2015 zur Kenntnis genommen und die dort genannten Argumente berücksichtigt. Diese Argumente rechtfertigten aber keine Aufhebung des Widerrufs.
Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18. Mai 2015 hat der Antragsteller den hier vorliegenden Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gestellt.
Er trägt vor, die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs erfülle schon nicht die Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil lediglich in einem Satz zur vorgeblichen Unzuverlässigkeit vorgetragen werde. Auch materiell-rechtlich sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht ordnungsgemäß. Der angegriffene Bescheid sei rechtswidrig, so dass das Aussetzungsinteresse überwiege. Der Antragsteller weist darauf hin, dass die Vorfälle in den Jahren 2011 und 2013 so lange zurücklägen, dass diese wohl kaum jetzt zu einem Widerruf geführt haben könnten. Vielmehr habe der Antragsteller in der langen Zeit nach diesen Verstößen gezeigt, dass er zuverlässig sei. Zur weiteren Begründung wird bezüglich des Vorfalls am 26. Januar 2015 auf das Schreiben vom 27. April 2015 Bezug genommen. Zu dem Vorfall am 23. März 2015 trägt der Antragsteller vor, das Fahrzeug mit den roten Kennzeichen sei einem Kaufinteressenten im Rahmen einer Probefahrt gegeben worden, der dieses Fahrzeug zum Transport von Baumaterialien genutzt habe. Der Antragsteller habe darauf hingewiesen, dass es sich um eine Probefahrt handelt. Dazu legt er die oben genannte Überlassungsvereinbarung vor. Die Überlassung der Kennzeichen an einen Kaufinteressenten zum Zweck einer Probefahrt sei zulässig. Was genau der Kaufinteressent mit dem Fahrzeug mache, könne er als Verkäufer aber nicht überprüfen. Außerdem sei der Widerruf für den Antragsteller existenzgefährdend.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragsstellers vom 27. April 2015 gegen den Bescheid der Zulassungsbehörde vom 14. April 2015 wiederherzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Der Antragsgegner vertritt die Auffassung, der anwaltliche Schriftsatz vom 27. April 2015 könne nicht als Widerspruch gewertet werden, da ein Widerspruch nicht statthaft und gegen den Bescheid unmittelbar Klage zu erheben sei. Die Darstellung der Fahrt vom 26. Januar 2015 als Probefahrt sei nicht nachvollziehbar, auch die Ausführungen zur Fahrt am 23. März 2015 seien nicht glaubwürdig. Die Weitergabe der roten Kennzeichen des Antragstellers an die Autozentrum X. GmbH & Co.KG sei auch nicht zulässig. Eine Existenzgefährdung sei nicht gegeben, da der Antragsteller weiterhin Kurzzeitkennzeichen beantragen könne.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 19. und 22. Mai 2015 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakten.
II.Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht den korrekten Rechtsbehelf in der Hauptsache eingelegt hat.
Wie der Antragsgegner zutreffend ausgeführt hat, hätte gegen den Bescheid vom 14. April 2015 unmittelbar Klage erhoben werden müssen, da ein Widerspruchsverfahren kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
Gem. § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 11.1 der Anlage zum HessAGVwGO entfällt das Vorverfahren bei Entscheidungen nach dem Straßenverkehrsgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr betroffen ist. Die Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011, BGBl I 2011, 139, im Folgenden: FZV) regelt, wie sich schon aus dem Namen der Vorschrift ergibt, die Zulassung von Fahrzeugen und nicht von Personen zum Straßenverkehr. Auch wenn für die Zuteilung roter Kennzeichen u.a. an Kraftfahrzeughändler gem. § 16 Abs. 2 FZV (und deren Widerruf) die Zuverlässigkeit der Person entscheidend ist, der diese Kennzeichen zugeteilt werden, so haben diese Kennzeichen doch den Zweck, die Inbetriebnahme eines an sich nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr zu gestatten. Bezugspunkt ist damit nicht die Zulassung einer bestimmten Person sondern die Erlaubnis, ein nicht zugelassenes Fahrzeugs in Betrieb zu nehmen. Der Ausschluss des Vorverfahrens gilt auch für den Widerruf und nicht nur für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 FZV, da es sich auch in einem solchen Fall um eine Entscheidung nach dem Straßenverkehrsgesetz handelt. Auch wenn die Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf im HVwVfG zu finden ist, geht es materiell-rechtlich um Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehrsgesetz.
Auch hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 war ein Vorverfahren nicht erforderlich bzw. nicht statthaft. Hinsichtlich Ziffer 2 folgt dies wiederum aus § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Nr. 11.1 der Anlage zum HessAGVwGO; in Bezug auf Ziffer 3 des Bescheides ist das Vorverfahren deshalb ausgeschlossen, weil es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung i.S.v. § 16a Abs. 3 HessAGVwGO handelt.
Folglich hätte der Antragsteller Klage erheben müssen, was bislang jedoch noch nicht geschehen ist. In einem solchen Fall ist nach der überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, § 80 Rn. 139 Fn. 274) der Eilantrag unzulässig. Diese Auffassung vermag zu überzeugen. Nach dem Wortlaut des § 80 Abs. 1 VwGO können nur Klage oder Widerspruch eine aufschiebende Wirkung entfalten, liegt das Rechtsmittel in der Hauptsache nicht vor, kann das Gericht auch nicht eine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen.
Gegen diese Auffassung spricht auch nicht § 80 Abs. 5 S. 2 VwGO, denn dieser meint Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs betroffen ist, d.h. vor der Klage ein Widerspruchsverfahren durchgeführt wird und bereits in dieser Situation einstweiliger Rechtschutz begehrt wird. Ist ein Widerspruchsverfahren aber nicht vorgesehen, so kann der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung auch nicht vor der Klageerhebung gestellt werden (ebenso VG Lüneburg, Beschluss vom 21.11.2015 - 3 B 84/05 - Rn. 6 - juris). Diese Rechtsauffassung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bedenklich, da derjenige, der genug Zeit hatte, sich für einen Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu entscheiden, bis zu diesem Zeitpunkt auch ausreichend Möglichkeit hatte, darüber nachzudenken, ob er die Anfechtungsklage erheben will (vgl. VG Lüneburg, a.a.O.).
Damit erweist sich der Eilantrag bereits als unzulässig, da bis zum heutigen Tage keine Klage gegen den Bescheid vom 14. April 2015 erhoben wurde.
Aber selbst wenn man der Gegenauffassung folgen wollte, so hätte der Eilantrag keinen Erfolg. Nach einem Teil der Literatur und einzelnen obergerichtlichen Urteilen soll ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch dann zulässig sein, wenn das Rechtsmittel in der Hauptsache noch nicht eingelegt wurde, allein entscheidend ist nur, ob dies noch geschehen könnte, ob also der streitgegenständliche Bescheid noch nicht bestandskräftig geworden ist. Nach dieser Auffassung (vgl. wiederum die Nachweise bei Kopp/Schenke, a.a.O.) wäre der Eilantrag zulässig, da der Bescheid vom 14. April 2015 noch nicht bestandskräftig geworden ist.
Die Zustellung des Bescheids erfolgte laut Postzustellungsurkunde zwar bereits am 16. April 2015, vorliegend gilt jedoch gem. § 58 Abs. 2 VwGO die Jahresfrist ab Bekanntgabe, da der Bescheid mit einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung versehen worden war. Die Rechtsbehelfsbelehrung enthält über den gem. § 58 Abs. 1 VwGO zwingend erforderlichen Inhalt hinaus auch eine Belehrung über die Form der Klageerhebung. Diesbezüglich wird aber nur auf die Möglichkeiten hingewiesen, die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten zu erheben, nicht aber auf die ebenfalls mögliche elektronische Form, die gem. § 55a VwGO i.V.m. der Verordnung über dem elektronischen Rechtsverkehr bei den hessischen Gerichten und Staatsanwaltschaften eröffnet ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung ist auch dann fehlerhaft, wenn sie eine zusätzliche Information enthält, die unrichtig oder irreführend und "geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen" (vgl. VG Trier, Urteil vom 22. September 2009 - 1 K 365/09.TR - Rn. 23 m.w.N. - juris). Dies ist hier der Fall. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Antragsteller vor Ablauf eines Monats nach der Zustellung durch rechtsanwaltlichen Schriftsatz einen (nicht statthaften) Widerspruch einlegte. Entscheidend ist nämlich aus Gründen der Rechtsklarheit nur, ob der Fehler geeignet war, den Betroffenen von der (rechtszeitigen) Klageerhebung abzuhalten, und nicht, ob er auch tatsächlich kausal dafür war oder der Betroffene wusste, dass auch die elektronische Form zulässig ist (vgl. VG Trier, a.a.O. Rn. 28).
Der Antrag ist, wenn man dieser Auffassung folgen wollte, aber jedenfalls unbegründet.
Entgegen der Rechtsauffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers genügt die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. In den Fällen, in denen - wie hier - die sofortige Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts auf besonderer Anordnung gem.
§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO beruht, ist das hierfür erforderliche besondere Interesse gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO regelmäßig schriftlich zu begründen. Genügt die Vollzugsanordnung den danach bestehenden formellen Anforderungen nicht, hat ein Eilrechtsschutzgesuch nach § 80 Abs. 5 VwGO allein im Hinblick darauf ohne weitere Sachprüfung Erfolg (vgl. dazu Kopp/Schenke, VwGO, 21. A., 2015, Rdnr. 146).
Die Begründungspflicht dient zum einen dazu, den Betroffenen in Kenntnis der Gründe zu setzen, damit dieser die Aussichten eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO einschätzen seine Rechte wahrnehmen kann. Zum anderen soll die Begründungspflicht dazu führen, dass die Behörde sich dem Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist und sorgfältig prüft, ob das Vollzugsdas Aussetzungsinteresse überwiegt. Außerdem soll dem Gericht eine Überprüfung ermöglicht werden. Die Begründung muss daher auf den konkreten Fall bezogen sein und darf sich nicht auf eine Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beschränken (std. Rspr., vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 1999 - 1 A 225.99 -, juris). Diesen Anforderungen wird die - wenn auch knappe - Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hier noch gerecht. Es wird noch hinreichend deutlich, dass die Behörde die Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr und die anderen Verkehrsteilnehmer in Bezug auf die zuvor zur Begründung des Widerrufs dargelegte Unzuverlässigkeit des Antragstellers und die diese begründenden Umstände sieht, und somit einen Bezug zum Einzelfall herstellt.
Im Übrigen ist ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen (vgl. dazu Kopp/Schenke, a. a. O., § 80 Rdnr. 159; Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74 m. w. N.). Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen lässt, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist. Ein schutzwürdiges privates Interesse des Bürgers daran, von der Vollziehung eines in dieser Weise zu qualifizierenden Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, kann nicht bestehen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob sich der Vollzug als dringlich erweist oder nicht (so auch OVG Thüringen, Beschluss vom 1. September 2009 - 2 EO 383/08 -; VG München, Beschluss vom 28. Juni 2010 - M 5 S 10.2186 -, jeweils Juris sowie Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 80 Rdnr. 74, mit weiteren Nachweisen zum Meinungsstand). Kann bei summarischer Prüfung keine eindeutige Antwort auf die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts gegeben werden, entscheidet eine Abwägung der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Bei der insoweit vorzunehmenden Bewertung sind die Erfolgsaussichten als Gewichtungselement maßgeblich zu berücksichtigen. Sprechen also gewichtige Anhaltspunkte für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, so dass mit hoher Wahrscheinlichkeit von der Erfolgslosigkeit des Rechtsbehelfs auszugehen ist, müssen im Rahmen der Interessenabwägung die privaten Belange des betroffenen Bürgers ein stärkeres Gewicht haben, um das durch die schlechten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels begründete Vollzugsinteresse aufzuwiegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall in Bezug auf öffentliche Interessen. Nur dann, wenn es im Eilverfahren überhaupt nicht möglich ist, eine Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes zu treffen, ist auf der Basis einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. zu alledem nochmals Eyermann, a. a. O., Rn. 73 ff. mit Rechtsprechungsnachweisen).
Der Bescheid vom 14. April 2015 stellt sich nach der im Verfahren auf Gewährung des Eilrechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als offensichtlich rechtmäßig dar.
Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 HVwVfG Genüge getan. Zwar bezog sich das Anhörungsschreiben vom 25. Februar 2015 nicht auf die Vorkommnisse vom 23. März 2015 bzw. konnte sich denklogisch nicht darauf beziehen, so dass an sich eine weitere Anhörung des Antragstellers erforderlich gewesen wäre, zumal der Antragsgegner das Ergebnis der Verkehrskontrolle am 23. März 2015 in dem Bescheid als Begründung herangezogen hat. Jedoch ist dieser Verfahrensfehler gem. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwGO geheilt worden. Eine Heilung nach dieser Vorschrift kann auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bestehen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Behörde den Vortrag des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen und zu erwägen, ob sie unter Berücksichtigung der nunmehr vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Erwägungen an ihrer Entscheidung mit diesem konkreten Inhalt festhalten will und das Ergebnis der Überprüfung mitteilt (std. Rspr, vgl. z.B. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2010 - 10 B 270/10 -, juris). Ausgehend von dieser Rechtslage ist eine Heilung erfolgt, denn der Antragsgegner ist in seinem Schriftsatz vom 19. Mai 2015 auf die Argumente des Antragstellers im Antragsschriftsatz vom 15. Mai 2015 eingegangen, hat diese gewürdigt und dann an seiner bisherigen Auffassung festgehalten.
Der Widerruf ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig. Zutreffend hat der Antragsgegner den Widerruf der Zuteilung auf die Ermächtigungsgrundlage des § 49 Abs. 2 Nr. 1 HVwVfG gestützt. Danach darf ein Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn die Zuteilung der Kennzeichen wurde mit einem Widerrufsvorbehalt gem. § 36 Abs. 2 Nr. 3 HVwVfG ("unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs", Bl. 1 des Bescheides vom 29. Juni 2011) verbunden, außerdem enthält § 16 Abs. 2 FZV eine ausdrückliche Regelung, wonach die Erlaubnis nur befristet oder, falls eine Befristung nicht vorgesehen wird, widerruflich erteilt werden darf.
Weitere Einschränkungen enthalten weder die gesetzliche Regelung noch der Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 29. Juni 2011. Nach der Rechtsprechung (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Februar 2015 - 6 L 120/15 -; VG Berlin, Urteil vom 26. Januar 2006 - 16 A 130.04 -, beide zitiert nach juris) ist in einem solchen Fall der Widerruf allein anhand des § 114 VwGO auf Ermessensfehler zu überprüfen. Dies bedeutet, dass das Ermessen der Behörde vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nichtentsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird.
Ermessensfehler liegen nicht vor. Der Antragsgegner hat zutreffend ausgeführt, dass dem Antragsteller aufgrund der mehrfachen Verstöße gegen die in dem Bescheid vom 29. Juni 2011 enthaltenen Bestimmungen die Erlaubnis zur Verwendung des sog. roten Kennzeichens nicht mehr belassen werden dürfe, weil er als persönlich unzuverlässig anzusehen sei. Mit dieser Begründung hat der Antragsgegner die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht überschritten, sondern sich vielmehr an dem Zweck des § 16 Abs. 2 FZV orientiert. Dieser verlangt, dass eine Zuteilung nur an zuverlässige Personen erfolgen darf. Im Umkehrschluss ist ein Widerruf dann möglich, wenn sich herausstellt, dass der Betreffende nicht mehr über die notwendige persönliche Zuverlässigkeit verfügt.
Dies ist vorliegend der Fall. Der Antragsteller ist inzwischen jedenfalls aufgrund der Ereignisse vom 26. Januar und 23. März 2015 als unzuverlässig i.S.v. § 16 Abs. 2 FZV anzusehen. Die Beurteilung der Unzuverlässigkeit stellt auch hier eine Prognoseentscheidung dar, die gerichtlich vollumfänglich überprüfbar ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. März 2003 - 2 G 103/03 - juris). Der Begriff der Zuverlässigkeit ist im Zusammenhang mit § 16 Abs. 2 FZV und anhand des mit dieser Vorschrift verfolgten Zwecks auszulegen. Die Zuteilung der Kennzeichen stellt eine Privilegierung dar, denn der Begünstigte kann selbst über die dem Zweck entsprechende Zulassung eines Fahrzeugs zum Straßenverkehr entscheiden. Hieraus folgend ist eine Zuverlässigkeit folglich dann gegeben, wenn der Betroffene die Vorschriften über den Umgang mit diesen Kennzeichen gem. § 16 FZV einhält. Ist dies nicht gewährleistet, so mangelt es an der Zuverlässigkeit (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - Rn. 12 - juris).
Der Antragsteller hat mehrfach die ihm zugeteilten roten Kennzeichen zweckwidrig verwandt und wurde aus diesem Grund zutreffenderweise von dem Antragsgegner als unzuverlässig angesehen.
Die roten Kennzeichen werden gem. § 16 Abs. 2 S. 1 FZV zur betrieblichen Verwendung zugeteilt. Daraus folgt, dass eine Weitergabe der roten Kennzeichen an Dritte, die die Kennzeichen dann für ihren eigenen Betrieb verwenden, unzulässig ist (vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. A., 2015, § 16 FZV, Rn. 7 m.w.N.). Dies ergibt sich auch unmittelbar aus dem Bescheid, mit dem die Zuteilung der Kennzeichen erfolgte.
Gegen diese Bestimmung hat der Antragsteller verstoßen, denn bei beiden Fahrten im Jahr 2015 wurden die Kennzeichen betriebsfremd verwendet, was dem Antragsteller auch vorgeworfen werden kann.
Bei der Fahrt am 26. Januar 2015 wurden die Kennzeichen an einem Fahrzeug verwendet, das sich zuvor nach Angaben des Antragstellers in der Werkstatt des Autozentrums X. GmbH & Co. KG befand, um Arbeiten am Motor vornehmen zu lassen. Selbst wenn diese Einlassung zutreffend sein sollte, so wurde die vermeintliche Probefahrt des Werkstattmeisters dieses Unternehmens zur Überprüfung, ob die Reparatur erfolgreich war, im betrieblichen Interesse der Werkstatt durchgeführt, so dass auch deren Kennzeichen hätten verwendet werden müssen.
Abgesehen davon sind die Einlassungen des Antragstellers zu dem Zweck dieser Fahrt in keiner Weise glaubhaft. Der Antragsteller vermag nicht zu erklären, warum der Fahrer auf Nachfrage der Polizeibeamten eine Probefahrt mit keinem Wort erwähnte, sondern angab, er komme vom Sport. Die Erklärung des Antragstellers in dem anwaltlichen Schreiben vom 27. April 2015 negiert diese Aussage, sondern unterstellt ohne weitere Erläuterungen einen gänzlich anderen Zweck der Fahrt bzw. mehrerer Fahrten.
Im Übrigen würde es sich selbst nach den Angaben des Antragstellers in diesem Schreiben nicht mehr um eine oder mehrere Probefahrten handeln, da mit diesen Fahrten gänzlich andere Zwecke (Fahrt zur Wohnung, Fahrt zur Freundin, Fahrt zur Arbeitsstelle) verfolgt wurden. Dass es notwendig war, den PKW bei drei aufeinanderfolgenden Fahrten zu überprüfen, vermag das Gericht nicht zu erkennen.
Auch die vermeintliche Probefahrt eines Kunden am 23. März 2015 fand im Interesse der Autozentrum X. GmbH & Co. KG statt, wie sich aus der Überlassungsvereinbarung ergibt und ist damit nicht von dem Verwendungszweck der roten Kennzeichen gedeckt. Bei der Autozentrum X. GmbH & Co. KG handelt es sich nicht um das Unternehmen des Antragstellers. Inwieweit ein Fehlverhalten des Fahrers dem Antragsteller zugerechnet werden könnte, kann hier offen bleiben, da bereits durch die Weitergabe der Kennzeichen an die Autozentrum X. GmbH & Co. KG gegen die Vorgaben zum Umgang mit den roten Kennzeichen verstoßen wurde.
Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers können die Vorkommnisse aus den Jahren 2011 und 2013 insoweit stützend herangezogen werden als die damaligen Verstöße gegen Vorgaben zum Umgang mit den roten Kennzeichen auf eine mögliche Unzuverlässigkeit hindeuteten und sich dies nun bestätigte. Der Antragsteller hat durch fortwährende Verstöße zu erkennen gegeben, dass er nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, sich an die geltenden Bedingungen für die Nutzung der roten Kennzeichen zu halten und ist damit als persönlich unzuverlässig im Sinne des § 16 Abs. 2 FZV anzusehen.
Auch ist der Widerruf angemessen und daher verhältnismäßig. Es wurden innerhalb relativ kurzer Zeit zwei schwerwiegende Verstöße gegen die Vorgaben zum Umgang mit den roten Kennzeichen festgestellt. Der Hinweis der Behörde aus dem Jahr 2013, den der Antragsteller durchaus als Warnung verstehen durfte, war offensichtlich nicht geeignet, ihn dauerhaft von Verstößen gegen die Vorschriften über den Umgang mit roten Kennzeichen abzuhalten, so dass der Widerruf, auf dessen Möglichkeit der Antragsteller mit dem Schreiben aus dem August 2013 sogar ausdrücklich hingewiesen wurde, hier als angemessenes Mittel anzusehen ist, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Straßenverkehr zu gewährleisten. Dahinter treten die Interessen des Antragstellers, dessen eigenes Verhalten zu dem Widerruf geführt hat, zurück.
Schließlich besteht hier auch ein besonderes Vollzugsinteresse. Aus einer Zusammenschau mit der Regelung des § 80 Abs. 1 VwGO, der die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels als Regelfolge vorsieht, und dem Erfordernis der Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 3 VwGO für den Fall, dass der Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet wird, folgt, dass für die Anordnung des Sofortvollzugs gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch ein besonderes öffentliches Interesse an diesem vorliegen muss (vgl. Kopp/Schenke, VwGO 21. A., 2015, § 80 Rn. 90 m.w.N.).
Auch wenn nicht zu bestreiten ist, dass sich der Widerruf auf den Betrieb des Antragstellers auswirken wird bzw. auswirkt, da die Abläufe schwieriger werden, wenn er für jeden einzelnen Fall ein Kurzzeitkennzeichen beantragen muss, so wiegt hier das öffentliche Interesse an der öffentlichen Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs schwerer. Die sofortige Verhinderung weiterer Fahrten, die nicht von der mit der Zuteilung der roten Kennzeichen beabsichtigten Privilegierung erfasst sind, stellt im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Dies ist hier vor allem im Hinblick darauf der Fall, dass die beiden Vorkommnisse aus dem Jahr 2013 zeitlich so nah beieinander liegen, dass die Befürchtung, dass es zeitnah zu weiteren Verstößen kommt, nicht fernliegend ist. Die Auswirkungen sind außerdem nicht so gravierend, dass eine Existenzgefährdung des Antragstellers gegeben wäre. Der Antragsteller wird durch den Sofortvollzug nicht daran gehindert, seinen Fahrzeughandel weiter zu betreiben. Sofern erforderlich kann er Kurzzeitkennzeichen gem. § 16 Abs. 1 FZV beantragen, was gegenüber der dauerhaften Zuteilung eines roten Kennzeichens sicherlich beschwerlicher, aber zumutbar ist (vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 14 L 1288/11 - ).
Auch Ziffer 2 des Bescheides ist offensichtlich rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Rückgabe der Kennzeichen ist § 16 Abs. 2 S. 7 FZV. Dieser regelt, dass die Kennzeichen unmittelbar nach Fristablauf zurückgegeben werden müssen und ist analog auch bei dem Widerruf einer Zuteilung anwendbar (vgl. Henschel/König/Dauer, a.a.O., Rn. 14). Ziffer 2 ist daher nicht als reine Vollstreckungsmaßnahme der Regelung unter Ziffer 1 anzusehen, vielmehr handelt es sich um einen eigenständigen Verwaltungsakt, der regelt, dass die Rückgabepflicht besteht und bis wann die Rückgabe zu erfolgen hat. Die Ziffer 2 wurde durch die Rückgabe der Kennzeichen am 29. April 2015 zwar bereits vollzogen, dies steht jedoch dem Eilantrag nicht entgegen, da die Vollziehung durch Aushändigung der Kennzeichen an den Antragsteller wieder rückgängig gemacht werden kann.
Die Kosten des Verfahrens hat gem. § 154 Abs. 1 VwGO der Antragsteller zu tragen, da er unterliegt.
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, beträgt der Streitwert die Hälfte des Streitwerts in der Hauptsache - wie dies gem. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs regelmäßig der Fall ist.