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VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.08.2015 - 2 S 2301/14

1. Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage stellt auch im landesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht auf eine "natürliche Betrachtungsweise" ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten nach Beendigung der Ausbauarbeiten geprägte Erscheinungsbild.

2. Ein Abweichen von der so zu bestimmenden Erschließungsanlage ist einer Gemeinde auch nicht zu Gunsten von Anliegern unter Inkaufnahme eines Beitragsverzichts möglich. Vielmehr unterliegt der Begriff der Anlage der vollen gerichtlichen Überprüfung und ist daher dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu korrigieren, wenn der Beitragsbescheid auch mit zutreffend bestimmter Anlage zumindest teilweise - also mit geänderter Beitragshöhe - aufrechterhalten bleiben kann.

3. Zu den Kriterien für die Bestimmung des Endpunkts einer beitragsfreien historischen Ortsstraße, wenn für den maßgeblichen Zeitpunkt aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse durch eine Flurbereinigung die damaligen Verhältnisse nicht mehr exakt feststellbar sind.

4. Zum Sonderfall einer unselbständigen Stichstraße ("faktische" Sackgasse; Verlängerung einer beitragsfreien historischen Straße, welche in eine neu hergestellte Anbaustraße einmündet).

5. Die unrichtige Bezeichnung der beitragspflichtigen Anlage führt nicht zur Nichtigkeit eines Erschließungsbeitragsbescheids.

Tenor

2 S 2301/14Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.05.2014 - 2 K 482/12 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 02.11.2010 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Main-Tauber-Kreis vom 10.01.2012 werden aufgehoben, soweit der für das Flurstück Nr. 106 festgesetzte Erschließungsbeitrag den Betrag von 10.696,05 EUR übersteigt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag. Er ist Eigentümer des unmittelbar an die abgerechnete Erschließungsanlage angrenzenden mit separatem Bescheid veranlagten Grundstücks Flurstücks Nr. 106/1 (Parallelverfahren 2 S 2300/14), welches zusammen mit dem hier streitgegenständlichen dahinter liegenden Grundstück Flurstück Nr. 106 als landwirtschaftliche Hofstelle genutzt wird. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich einer städtebaulichen Ergänzungssatzung zur Festlegung der Grenzen und zur Abrundung des im Zusammenhang bebauten Ortsteils „Hxxx Nord" der Stadt Nxxx vom 04.12.2002 (Innenbereichssatzung 2002).

Am 21.06.2006 hat der Gemeinderat der Beklagten den Ausbau der Erschließungsanlage „Hxxx Nord“ anhand eines Bauprogramms vom 02.06.2006 beschlossen und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorlägen. Die zeichnerische Darstellung des Bauprogramms umfasst auch Teile einer Gesamtmaßnahme, deren Kosten nicht auf die Anlieger umgelegt werden sollten. Aus dem Gemeinderatsprotokoll ergibt sich, dass die Beklagte insoweit davon ausging, dass diese Teile zu Streckenabschnitten gehörten, welche aus Rechtsgründen beitragsfrei seien. Zudem lässt sich der Erörterung im Gemeinderat entnehmen, dass man die ursprüngliche Ausbauplanung zu Gunsten der Anlieger kostensparend soweit wie möglich reduziert habe. Die Teilstrecke auf Flurstück Nr. 93 werde am Ende auf eine Breite von lediglich 2 Metern verengt und ohne Begrenzung durch Randsteine gebaut. Die Entwässerung erfolge in ein städtisches Rasenschottergrundstück. Hiergegen habe der Angrenzer des letzten erschlossenen Grundstücks (Nr. 102) zwar zunächst Einwendungen erhoben, sei aber nun einverstanden, seine Stellplätze in dem noch etwas breiter ausgebauten Teil zu errichten. Dort sei auch eine Erreichbarkeit mit Ver- und Entsorgungsfahrzeugen gewährleistet. Mit Beschluss vom 27.10.2010 wurde das Bauprogramm in dem Streckenteil von Flurstück Nr. 107/1, welches in den Außenbereich führt, um die bereits hergestellte Straßenentwässerung einschließlich Straßeneinläufen ergänzt. Zudem wurde die Straße auf Flurstück Nr. 107/1 und Teilstück von Flurstück Nr. 93 straßenrechtlich gewidmet.

Mit Bescheid vom 02.11.2010 wurde der Kläger hinsichtlich der erstmaligen endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage „Flurstück Nr. 93 (Teilstück) und Flurstück Nr. 107/1 (Teilstück)“ für sein Grundstück Flurstück Nr. 106 zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 10.927,09 EUR herangezogen.

Hiergegen legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein, den er im Wesentlichen damit begründete, dass der jetzt ausgebaute Teil der abgerechneten Erschließungsanlage Flurstück Nr. 107/1 bereits zuvor in den 80er Jahren in einem Flurbereinigungsverfahren als Ortsstraße hergestellt worden sei. Die nunmehr erfolgten Ausbauarbeiten hätten lediglich in der Verlegung eines Kanals für das Flurstück Nr. 117 sowie einer dadurch bedingten Verbreiterung um 0,5 m bestanden. Weshalb das andere Teilstück der mit Flurstück Nr. 107/1 bezeichneten Straße, nämlich ab der Brücke über den Axxxbach als selbständige Erschließungsanlage eingestuft werde, erschließe sich nicht. Gleichermaßen sei unverständlich, weshalb das weitere Teilstück der abgerechneten Erschließungsanlage auf Flurstück Nr. 93, welches bisher zwar lediglich ein geschotterter Weg gewesen, aber schon sehr lange vorhanden sei, nun zusammen mit dem Teilstück Flurstück Nr. 107/1 als eine einheitliche Erschließungsanlage angesehen werde. Die Heranziehung des streitgegenständlichen Grundstücks Flurstück Nr. 106 sei zudem eine rein willkürliche Entscheidung, da es nicht an die abgerechnete Anlage angrenze.

Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.2012 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde u. a. angeführt, dass es sich bei der streitgegenständlichen Erschließungsanlage um eine abrechnungsfähige Erschließungsanlage handle. Das hier beitragsveranlagte Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 106 bilde mit dem unmittelbar an die ausgebaute Anbaustraße im Teilstück 107/1 angrenzenden Grundstück Flurstück Nr. 106/1 eine wirtschaftliche Einheit und erfahre insgesamt dadurch eine Zugangs- und Zufahrtsmöglichkeit. Die Erschließungsanlage sei auch sachgerecht ausgewählt worden. Die im abknickenden Bereich zum weiteren erschlossenen Teilstück Flurstück Nr. 93 befindliche übrige Fläche des Teilstücks Flurstück Nr. 107/1 sei im Kalenderjahr 2006 nicht hergestellt worden und deshalb auch nicht Gegenstand der Beitragsveranlagung. Die durch den streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsbescheid abgerechnete Erschließungsanlage sei auch erstmalig und endgültig hergestellt. In diesem Bereich liege keine historische bzw. vorhandene Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts vor. Endgültig hergestellt (entsprechend dem durch den Gemeinderat am 21.06.2006 aufgestellten und am 27.10.2010 geänderten Bauprogramm) sei die abgerechnete Erschließungsanbaustraße erst mit Abschluss der Bauarbeiten im Kalenderjahr 2007, weil sie zuvor nicht den satzungsmäßigen Vorgaben entsprochen habe, d. h. u. a. nicht in voller Länge über betriebsfertige Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen verfügt habe. Hinzu komme, dass die straßenrechtliche Widmung erst im Kalenderjahr 2010 erfolgt sei, so dass die Abrechnung der Anbaustraße auch nicht festsetzungsverjährt sei.

Der Kläger hat hiergegen fristgerecht am 13.02.2012 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen, dass nach natürlicher Betrachtungsweise die Anbaustraße Flurstück Nr. 93 und der Teil der öffentlichen Straße Flurstück Nr. 107/1 keine einheitliche Erschließungsanlage bilden würden, und zwar auch deshalb, weil kein einheitlicher Straßenzug erkennbar sei. Das veranlagte Flurstück Nr. 106 werde nicht von der Anlage erschlossen. Das Grundstück liege auch nicht insgesamt im Innenbereich, was die Beklagte anhand einer erstellten Vergleichsberechnung auch einräume. Allerdings sei nicht nachvollziehbar, mit welcher Berechtigung die Beklagte nunmehr von einer berücksichtigungsfähigen Grundstücksfläche von 1.231 qm ausgehe. Im Innenbereich weise das Flurstück Nr. 106 nach der Abrundungssatzung eine berücksichtigungsfähige Grundstücksfläche von rund 1.103 qm aus (847 qm bisheriger Innenbereich zuzüglich 356 qm Innenbereich aufgrund Abrundungssatzung abzüglich rund 100 qm Überschwemmungsfläche). Zudem sei der Erschließungsaufwand für das Flurstück 107/1 nicht notwendig, weil überflüssig. Schließlich seien die Anforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB nicht eingehalten und das sogenannte „Bauprogramm" sei zu unbestimmt.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Sie hat geltend gemacht: Entgegen der Ansicht des Klägervertreters handle es sich nach natürlicher Betrachtungsweise bei der Erschließungsanlage um eine Einzelanlage. Planungsrechtlich gehörten sowohl das Flurstück 106 als auch das Flurstück 106/1 zum Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zum Innenbereich. Deswegen müssten sie in die Oberverteilung einbezogen werden. Dass die abgerechnete Erschließungsanlage bereits früher als Wegeanlage teilweise vorhanden gewesen sei, sei unbeachtlich. Kosten des früheren Flurbereinigungsverfahrens seien in der Abrechnung nicht berücksichtigt worden. Der jetzt angefallene Erschließungsaufwand für Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung sei beitragspflichtig. Die streitgegenständliche Erschließungsanlage sei weder vorhanden noch hergestellt im Sinne der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg gewesen. Sie sei im Jahre 2010 erstmalig und endgültig im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts hergestellt worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Urteil vom 21.05.2014 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird u.a. ausgeführt: Der Erschließungsbeitragsbescheid sei rechtswidrig, da er nicht den Anforderungen des § 41 Abs. 1 KAG i.V.m. § 125 BauGB entspreche. Das Entstehen sachlicher Erschließungsbeitragspflichten setze eine nach Maßgabe des § 125 BauGB rechtmäßige Herstellung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage voraus. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Wenn - wie hier - kein qualifizierter Bebauungsplan vorliege, so dürften beitragsfähige Erschließungsanlagen in unbeplanten Gebieten gemäß § 125 Abs. 2 BauGB nur hergestellt werden, wenn sie den in § 1 Abs. 4 - 7 BauGB bezeichneten Anforderungen entsprächen. Die Gemeinde habe somit im Rahmen des § 125 Abs. 2 BauGB u. a. eine den Anforderungen des § 1 Abs. 7 BauGB genügende Abwägung der öffentlichen und privaten Belange vorzunehmen. Daran fehle es vorliegend. Das Abwägungsgebot erfordere bei der Beschlussfassung die Prüfung des Abwägungsmaterials durch das für die Abwägung zuständige Gemeindeorgan. Werde ihm das Abwägungsmaterial vorenthalten oder werde das Material aus anderen Gründen nicht in die Abwägung eingestellt, liege ein Fehler im Vorgang der planerischen Abwägung vor. Daher seien bei der Beschlussfassung die Ratsmitglieder zur Vorbereitung der ihnen obliegenden Abwägung auf die hierfür relevanten Umstände konkret hinzuweisen, und sie müssten bei ihrer Abwägungsentscheidung Zugriff auf die .entsprechenden Unterlagen haben. Diesen Anforderungen genügten die Gemeinderatsbeschlüsse vom 21.06.2006 und vom 27.10.2010 (Ergänzung zum Bauprogramm) nicht. Es sei ein Abwägungsausfall eingetreten, denn es sei nicht erkennbar geworden, dass für den Beschluss des Gemeinderates überhaupt Abwägungsmaterial im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB konkret auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt hin zusammengestellt oder ein Abwägungsvorschlag formuliert worden sei. Das geänderte Bauprogramm vom 27.10.2010 sei gar nicht mit einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB versehen gewesen. Der Bescheid sei ferner rechtswidrig, weil das beschlossene Ausbauprogramm nicht den Bestimmtheitsgrundsätzen genüge und damit nicht sicher ist, ob eine endgültige Herstellung im Sinne von § 34 Nr. 3 KAG vorliege. Welche Teileinrichtungen eine Erschließungsanlage aufweisen müsse, ergebe sich aus dem für die jeweilige Erschließungsanlage aufgestellten Bauprogramm. Der Zweck des Gesetzes bestehe nach der bisher dazu ergangenen Rechtsprechung darin, dass sich der Bürger durch den Vergleich des festgelegten Bauprogramms mit dem tatsächlichen Zustand, in dem sich die gebaute Anlage befindet, ein Bild darüber verschaffen könne, ob die Anlage endgültig hergestellt sei oder nicht und in welchem Umfang abgerechnet werden dürfe. Diesen Anforderungen genüge das vorliegend verabschiedete Bauprogramm nicht. Der Umfang der Erschließungsanlage sei im Bereich des Übergangs von Flurstück 107/1 zu Flurstück Nr. 93 nicht hinreichend bestimmt genug abgegrenzt.

Gegen das ihr am 10.06.2014 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 09.07.2014 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Der Senat hat mit Beschluss vom 19.11.2014 die Berufung zugelassen und dazu ausgeführt, dass die Beklagte dargelegt habe, dass die entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts, es fehle an einer wirksamen Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB und das Bauprogramm sei nicht hinreichend bestimmt, anhand der Sitzungsunterlagen zu den Gemeinderatsbeschlüssen vom 21.06.2006 und vom 27.10.2010 ernstlich zweifelhaft seien. Das Verwaltungsgericht habe sich im übrigen bei seiner Entscheidung auch in keiner Weise mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den Anforderungen an eine bebauungsplanersetzende Planung im Sinne von § 125 Abs. 2 BauGB und die Festlegung des sog. Bauprogramms auseinandergesetzt.

Die Beklagte hat die Berufung am 15.12.2014 begründet. Sie trägt vor: Der Gemeinderat habe sich zwei Mal mit der Ausbauplanung für die Straße in Hxxx befasst. Beide Male habe eine den Vorgaben der Rechtsprechung des Senats entsprechende Abwägung stattgefunden. Höchst vorsorglich habe sich die Beklagte dafür entschieden, dem Gemeinderat für die Sitzung vom 25.06.2014 nochmals den Beschluss zum Bauprogramm „Hxxx Nord“ vorzuschlagen. In dieser Sitzung habe sich der Gemeinderat auch damit befasst, dass einige Anlieger sich Zufahrten zu ihren Grundstücken bzw. einen Stellplatz vor ihrem Grundstück nach Beendigung der Baumaßnahmen angelegt hätten. Dabei handle es sich um private Baumaßnahmen, die mit dem Ausbau der Straße - auch kostenmäßig - nichts zu tun hätten. Unter Berücksichtigung dieser Umstände habe der Gemeinderat nochmals eine Abwägungsentscheidung gefasst und den Ausbau sowohl der Länge als auch der Breite nach beschlossen und gebilligt. Deshalb sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart die Beitragspflicht bereits entstanden.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 21.05.2014 - 2 K 482/12 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er trägt vor: Nur durch eine Inaugenscheinnahme könne geklärt werden, dass die beiden Teilstücke bei natürlicher Betrachtungsweise keine einheitliche Erschließungsanlage darstellten und dass das hier streitgegenständliche Hinterliegergrundstück Flurstück Nr. 106 des Klägers vollkommen zu Unrecht veranlagt werde. Das Flurstück Nr. 107/1 müsse in seiner Gesamtheit berücksichtigt werden, da es insgesamt durch die Flurbereinigung hergestellt worden sei. Da es eine Fortführung der Straße Flurstück Nr. 89 darstelle, welche lediglich durch den Axxxbach getrennt sei, müssten auch die Anlieger dort miteinbezogen werden. Die Straße Flurstück Nr. 93 stelle eine selbständige Erschließungsanlage dar, welche lediglich den dort angrenzenden Grundstücken diene. Die Abgrenzung des historischen Teils bei Teilstück von Flurstück Nr. 93 sei allein zu dem Zweck willkürlich erfolgt, dass das Grundstück Flurstück Nr. 98 keinen Beitrag bezahlen müsse. Zudem stelle die Straße Flurstück Nr. 93 eine Verlängerung der ortsauswärts führenden Straße Flurstück Nr. 274 dar und bilde mit dieser eine einheitliche Erschließungsanlage, jedoch keinesfalls eine unselbständige Stichstraße zu Flurstück Nr. 107/1. Zudem verstoße die Beitragserhebung gegen den Grundsatz der Einmaligkeit, da die Grundstücke des Klägers bereits mit der fertig hergestellten Straße Flurstück Nr. 107/1 durch die Flurbereinigung Nxxx III erschlossen worden seien. Der Kläger habe dafür Land abgetreten und Flurbereinigungsgebühren bezahlt. Die unterschiedlichen Finanzierungssysteme der beiden Teilstücke stellten eine unzulässige Mischfinanzierung dar. Deshalb könne ungeachtet der natürlichen Betrachtungsweise auch keine einheitliche Erschließungsanlage vorliegen. Es würde einen eklatanten Verstoß gegen die Beitragsgerechtigkeit darstellen, wenn die Eigentümer des Flurstücks Nr. 117 nicht zu dem Erschließungsaufwand herangezogen würden, der bereits durch das Flurbereinigungsverfahren angefallen sei. Unverständlich sei auch, dass der Tiefbord im Kurvenbereich auf Kosten der Stadt angelegt worden sei, weil er ausweislich des Gemeinderatsprotokolls außerhalb der Erschließungsanlage liege, während die Grundstücke des Klägers innerhalb des Bereichs der Erschließungsanlage liegen sollten. Bei dem streitgegenständlichen Grundstück sei zudem eine fehlerhaft ermittelte Grundstücksfläche veranlagt worden. Zum einen liege ein Teil des Grundstücks im Außenbereich. Zum anderen sei eine große Fläche als Überschwemmungsgebiet baulich nicht nutzbar und deshalb abzuziehen. Insoweit werde auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug genommen. Aus der Vergleichsberechnung der Beklagten (Stand 22.03.2013) ergebe sich zudem, dass der Kläger rund ein Drittel des gesamten erschließungsbeitragsfähigen Aufwands von 44.586,76 EUR tragen müsse, obwohl bei dem an ihn anschließenden Teilstück Flurstück 107/1 lediglich Baukosten in Höhe von 9.854,31 EUR angefallen seien. Unklar sei auch, weshalb die weiteren im Innenbereich liegenden Flurstücke Nrn. 116, 116/1, 117/1 und 117/4 nicht zum Beitrag herangezogen würden. Schließlich sei daran festzuhalten, dass es an einer wirksamen Abwägungsentscheidung fehle, weil das Abwägungsmaterial unvollständig sei und die Abwägungsentscheidung nicht nachvollziehbar dargestellt werde. In die Abwägung sei auch nicht eingestellt worden, wie sich die landwirtschaftliche Nutzung auf den Grundstücken des Klägers mit der benachbarten Wohnnutzung vertrage. Zudem könne eine Abwägung unter dem Eindruck eines negativen Gerichtsurteils - also um ein Berufungsverfahren zu gewinnen - keine „gerechte“ Abwägungsentscheidung darstellen.

Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Senat mit Aufklärungsverfügung vom 12.08.2015 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die von der Beklagten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart mit Schriftsatz vom 27.03.2013 vorgelegte Vergleichsberechnung (Stand März 2013) der streitgegenständlichen Erschließungsbeitragsforderungen auf Basis der geänderten Veranlagungsfläche (Abzug von Außenbereichsfläche) bei Grundstück Flurstück Nr. 106 bei seiner Entscheidung miteinzubeziehen. Auf den weitergehenden Hinweis, dass zu klären sei, ob die beiden von der Abrundungssatzung erfassten Grundstücke Flurstück Nrn. 116 und 116/1 von der streitgegenständlichen Anlage erschlossen würden, hat die Beklagte Vergleichsberechnungen unter Einbeziehung dieser beiden Grundstücke vorgelegt.

Der Senat hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2015 einen Augenschein eingenommen. Auf das Protokoll einschließlich Anlagen und Lichtbildern wird Bezug genommen.

Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze, wegen der sonstigen Einzelheiten auf die einschlägigen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Stuttgart einschließlich der Akten des Parallelverfahrens (2 S 2300/14) verwiesen.

Gründe

Die Berufung der Beklagten hat überwiegend Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, jedoch nur in dem geringen aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Zu Recht hat die Beklagte den Kläger mit dem angefochtenen Bescheid für ihre im Jahr 2006 abgeschlossenen Baumaßnahmen zu einem Erschließungsbeitrag für die erstmalige endgültige Herstellung einer Anbaustraße herangezogen. Der Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung steht nicht entgegen, dass die Beklagte die zugrunde zu legende Anlage unzutreffend abgegrenzt (und dadurch im angefochtenen Bescheid auch unzutreffend bezeichnet) hat (dazu A). Denn auch bei zutreffender Bestimmung der Anlage wird das Grundstück von einer erstmalig endgültig hergestellten Anbaustraße erschlossen, für die die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (dazu B). Die vom Gericht vorzunehmende Korrektur der Anlage führt lediglich zu einer geänderten Beitragsberechnung, der durch Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids entsprechend einer Vergleichsberechnung Rechnung zu tragen war (dazu C). Im Einzelnen:

A. Der Begriff der beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ein Begriff des Erschließungs- oder Planungsrechts, sondern ein solcher des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.02.1991 - 8 C 56.89 - juris Rn. 16). Dieser Begriff stellt auf eine „natürliche Betrachtungsweise“ ab; maßgebend ist das durch die tatsächlichen Gegebenheiten nach Beendigung der Ausbauarbeiten geprägte Erscheinungsbild, nicht dagegen eine nur „auf dem Papier stehende“ planerische Festsetzung. Dies gilt - bezogen auf Anbaustraßen - nicht nur für die Frage, ob es sich bei einem Straßenzug um eine einzelne Straße oder um zwei Straßen handelt, sondern ebenso, wenn zu beurteilen ist, ob eine Stichstraße eine selbständige Anbaustraße oder lediglich ein Anhängsel zu der Anbaustraße ist, von der sie abzweigt. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der beitragsfähigen Anlage im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts nicht der Dispositionsfreiheit der Gemeinde obliegt. Diese bestimmt zwar zunächst über das (Straßen-)Planungsrecht über Art und Umfang des Ausbaus einer Straße; ist eine Straße jedoch angelegt, obliegt es dem Erschließungsbeitragsrecht als dem funktional nachgeordneten (nur mit der Kostenregelung) betrauten Recht, aus dem jeweiligen tatsächlichen Zustand beitragsrechtlich Konsequenzen zu ziehen (vgl. BVerwG aaO Rn. 17).

Dieser noch zum bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht der §§ 127 ff. BauGB entwickelten Rechtsprechung schließt sich der Senat für das vorliegend anzuwendende landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht, welches für das Land Baden-Württemberg zum 01.10.2005 in Kraft getreten ist, an. Denn die Systematik des Erschließungsbeitragsrechts hat sich insoweit nicht geändert. Aus § 37 Abs. 1 KAG geht hervor, dass auch das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht von dem Grundsatz der Abrechenbarkeit einer Einzelanlage ausgeht (vgl. Senatsurteil vom 20.02.2014 - 2 S 1215/13 - juris) und eine abweichende Bestimmung der abrechenbaren Anlage nur in Form der ausdrücklichen Bildung von Abschnitten oder Abrechnungseinheiten in der Disposition der Gemeinde steht. Begrenzungen der danach gebotenen natürlichen Betrachtungsweise können sich ansonsten lediglich aus der Beitragsfreiheit eines Teilstücks, also aus Rechtsgründen ergeben. Ein Abweichen von der so zu bestimmenden Erschließungsanlage ist einer Gemeinde mithin auch nicht zu Gunsten von Anliegern unter Inkaufnahme eines Beitragsverzichts möglich. Vielmehr unterliegt der Begriff der Anlage der vollen gerichtlichen Überprüfung und ist daher dann im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu korrigieren, wenn der Beitragsbescheid auch mit zutreffend bestimmter Anlage zumindest teilweise - also mit geänderter Beitragshöhe - aufrechterhalten bleiben kann.

Ausgehend hiervon ist die von der Beklagten der angefochtenen Beitragserhebung als beitragsfähige Anlage zugrunde gelegte Anbaustraße mit der Bezeichnung „Flurstück Nr. 93 (Teilstück) und Flurstück Nr. 107/1 (Teilstück)“ fehlerhaft. Sie ist - obwohl die Abweichung teilweise zu Gunsten der Anlieger erfolgt ist - im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen dahingehend zu ändern, dass die vorliegend abzurechnende Erschließungsanlage nicht lediglich aus einem Teilstück, sondern dem Gesamtstraßengrundstück Flurstück Nr. 107/1 besteht und erst an der Grenze der Innenbereichssatzung 2002 - also nach einer kurzen Teilstrecke von Flurstück Nr. 107 - endet (dazu 1.); dazu kommt - insoweit unverändert - als davon abzweigende unselbständige Stichstraße ein Teilstück von Flurstück Nr. 93 bis zur Grundstücksgrenze von Flurstück Nr. 102 bzw. auf der gegenüberliegenden Straßenseite von Flurstück Nr. 92/1 (dazu 2.). Diese Bewertung des Senats beruht maßgeblich auf dem Ergebnis der Augenscheinseinnahme sowie der teilweise auf Rechtsgründen beruhenden Festlegung der Endpunkte.

1. Nach natürlicher Betrachtungsweise bildet die vom südlich gelegenen Ortszentrum kommende Straße Flurstück Nr. 107/1 eine einheitliche Erschließungsanlage und zerfällt nicht - wie von der Beklagten bei der Beitragsberechnung zugrunde gelegt - in zwei Teilstücke mit jeweils weniger als 100 Metern. Sie beginnt am nordöstlichen Ende der Brücke über den Axxxbach, da diese optisch eine deutliche Zäsur gegenüber der südwestlich auf die Brücke zuführenden etwas breiteren Straße Flurstück Nr. 89 bildet. Von der Brücke aus verläuft die Erschließungsanlage zunächst etwas weniger als 100 Meter gerade in nordöstlicher Richtung und knickt dann im Bereich der Einmündung von der Straße Flurstück Nr. 93 leicht nach links ab. Die Fortführung der Anbaustraße Flurstück Nr. 107/1 ab der Einmündung der Straße Flurstück Nr. 93 bis Flurstück Nr. 107 (Teilstück) endet aus Rechtsgründen mit dem Beginn des Außenbereichs im Bereich der Einmündung des Weges Flurstück Nr. 111, entsprechend der zeichnerischen Darstellung im Lageplan zur Innenbereichssatzung 2002. Dieser Teil der Anbaustraße ist ebenfalls etwas kürzer als 100 Meter. Trotz der etwas ungewöhnlichen Situation, dass die von der Brücke über den Axxxbach gesehen sehr spitz rechts einmündende ebenfalls nur weniger als 100 Meter lange Stichstraße Flurstück Nr. 93 gegenüber der Fortführung der Straße Flurstück Nr. 107/1 in den Außenbereich einen beinahe geraden Verlauf hat, setzt sich aufgrund der baulichen Gestaltung des Kurvenbereichs die Anbaustraße Flurstück Nr. 107/1 bei natürlicher Betrachtungsweise entlang dem Grundstück des Klägers leicht nach links abbiegend fort, wohingegen die Straße Flurstück Nr. 93 lediglich als Stichstraße empfunden wird. Eine Abweichung von der natürlichen Betrachtungsweise hinsichtlich der Gesamtbewertung der Straße 107/1 ist auch nicht deshalb geboten, weil der Teil zwischen der Brücke über den Axxxbach und der Einmündung der Stichstraße Nr. 93 bereits im Rahmen der Flurbereinigung erstmalig endgültig hergestellt wurde. Denn zum einen dürfte die Straße zu der Zeit noch im Außenbereich verlaufen sein. Zum anderen setzte sie sich schon damals nach links abbiegend auf dem Gesamtgrundstück Flurstück Nr. 107/1 fort, verfügte nur ab der Abknickung noch nicht über eine Straßenentwässerung. Damit konnte eine Herstellung eines schon damals nach natürlicher Betrachtungsweise einheitlichen Straßenzugs nur insgesamt bewertet werden. Das teilweise Vorhandensein der Straßenentwässerung führte somit nicht dazu, dass dieser Teil bereits früher erstmalig endgültig hergestellt worden und daher nun der Beitragserhebung entzogen wäre. Dass die Beklagte insoweit zu Gunsten der Anlieger von einer Beitragsfreiheit ausgegangen ist und deshalb dort entstandene Kosten auch nicht in die Beitragsberechnung eingestellt hat, steht der Korrektur der Anlage durch den Senat nicht entgegen. Denn wie bereits dargelegt steht eine Bestimmung der beitragsfähigen Erschließungsanlage nicht zur Disposition der Gemeinde.

2. Die in diese Haupterschließungsanlage (Flurstück Nr. 107/1 und Fortführung auf Flurstück Nr. 107 bis zum Ende des Innenbereichs nach der Innenbereichssatzung 2002) einmündende Straße Flurstück Nr. 93 (Teilstück) ist als unselbständige Stichstraße dazu anzusehen bzw. im Rahmen der Beitragserhebung als solche zu behandeln. Dabei wurde das Ende des beitragsfähigen Teilstücks von der Beklagten zu Recht auf Höhe der Grundstücksgrenze des mit einem Wohnhaus bebauten Flurstücks Nr. 102 zu Flurstück Nr. 98 bestimmt. Denn die weitere Fortsetzung des Weges Flurstück Nr. 93 zur Ortsmitte stellt als beitragsfreie historische Straße aus Rechtsgründen eine eigene Erschließungsanlage dar. Von einer historischen Ortsstraße ist nach der Rechtsprechung des Senats im württembergischen Landesteil dann auszugehen, wenn eine Straße bereits vor Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung am 01.01.1873 als Ortsstraße vorhanden war. Dabei hängt das Vorhandensein einer historischen Ortsstraße entscheidend von ihrer innerörtlichen Erschließungsfunktion ab, die durch den Baubestand repräsentiert wird, dem sie die erforderliche Zugänglichkeit vermittelt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.02.1994 - 2 S 1287/93 - BWGZ 1994, 705 m.w.N.). Im vorliegenden Fall lässt sich der Urkarte entnehmen, dass sich im Bereich des heutigen Flurstücks Nr. 98 zum maßgeblichen Zeitpunkt eine innerörtliche Bebauung befand, der vom heutigen Straßengrundstück Flurstück Nr. 93 die Erschließung vermittelt wurde. Allerdings haben sich in diesem Bereich nicht nur die Flurstücksbezeichnungen, sondern auch die Grundstückszuschnitte maßgeblich dadurch geändert, dass der Verlauf des Axxxbachs im Rahmen der Flurbereinigung verändert wurde und ein davon abzweigendes kleineres Gewässer im Bereich der nun abgerechneten Straße Flurstück Nr. 93 verlief. Dies lässt sich einem vom Kläger vorgelegten Lageplan zu einem Baugesuch vom 23.02.1978 entnehmen, auf dem das weggefallene Gewässer mit der Flurstücks Nr. 178 und die historische Ortsstraße, welche im Einmündungsbereich des Gewässers auf Höhe der (damaligen?) Grundstücksgrenze des heutigen Flurstücks Nr. 98 endete, mit Flurstücks Nr. 12 bezeichnet wurde. Zwar war der Beklagten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht aufgrund dieser Umstände eine exakte Abgrenzung des Endes der historischen Straße anhand der heutigen Flurstücksgrenzen nicht mehr möglich. Gleichwohl war sie verpflichtet, einen Endpunkt der historischen Ortsstraße festzulegen, um ihrer Beitragserhebungspflicht für die daran anschließende neue Erschließungsanlage nachkommen zu können. Die von der Beklagten vorgenommene Abgrenzung - einerseits an der Grundstücksgrenze des heutigen Flurstücks Nr. 98 und rechtwinklig gegenüberliegend an dem Eckgrenzpunkt eines kleinen zu Flurstück Nr. 93 gehörenden Zuwegs zum heutigen Verlauf des Axxxbachs, der wohl ein trockenes Reststück des Einmündungsbereichs des früheren Gewässers Flurstücks Nr. 178 darstellt, andererseits - stellt auch nach Auffassung des Senats anhand der Aktenlage und der in Augenschein genommenen Örtlichkeiten die einzige nachvollziehbare und plausible Möglichkeit einer Abgrenzung dar. Die vom Kläger geäußerte Mutmaßung, dass man von Seiten der Beklagten diese Abgrenzung lediglich deshalb gewählt habe, damit das Grundstück Flurstück Nr. 98 nicht der Beitragspflicht für die neu hergestellte Erschließungsanlage unterfalle, entbehrt daher jeglicher sachlichen Grundlage. Der Kläger verkennt dabei zudem, dass sich bei der Berechnung des Erschließungsbeitrags für sein Grundstück der von ihm (allein) in den Blick genommene „Vorteil“ eines weiteren beitragspflichtigen Grundstücks möglicherweise gar nicht ausgewirkt hätte. Denn die Beklagte hätte dann weitere unstreitig entstandene Kosten für den Ausbau des von ihr als historisch eingestuften Bereichs der Anbaustraße Flurstück Nr. 93 in die Berechnung der beitragsfähigen Kosten einstellen können.

Das neu hergestellte Teilstück Flurstück Nr. 93 ist nicht als selbständige Erschließungsanlage anzusehen, sondern als unselbständige Stichstraße zu der Straße Flurstück Nr. 107/1 in die Beitragserhebung einzubeziehen. Es ist weniger als 100 Meter lang, gerade verlaufend, nicht verzweigt und erschließt nur wenige Grundstücke, sodass es nach dem Eindruck des Augenscheins bei natürlicher Betrachtungsweise eher einer Zufahrt ähnelt als einer selbständigen Straße. Es erfüllt damit die Voraussetzungen der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für eine unselbständige Stichstraße (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.01.1985 - 8 C 106.83 - juris). Dem steht vorliegend auch nicht entgegen, dass der Begriff „Stichstraße“ typischerweise davon ausgeht, dass eine weitere Verbindung zum innerörtlichen Straßennetz nicht besteht, also eine echte Sackgasse vorliegt. Denn zum einen verengt sich die Weiterführung der Straße Flurstück Nr. 93 ab Flurstück Nr. 98 auf eine Breite von teilweise gerade noch 2 Metern. Damit genügt sie nicht mehr dem bundesrechtlichen Erschließungserfordernis, welches voraussetzt, dass sie mit Personenfahrzeugen und Versorgungsfahrzeugen wie z.B. Müllfahrzeugen befahren werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.06.1983 - 8 C 70.82 - juris Rn. 14), woran es vorliegend fehlt. Es dürfte sich daher bei dem neu hergestellten Teilstück Flurstück Nr. 93 ungeachtet einer fehlenden straßenverkehrsrechtlichen Beschränkung um eine „faktische“ Sackgasse handeln, die damit auf die Benutzung der Straße Flurstück Nr. 107/1 als einzige auch mit Versorgungsfahrzeugen erreichbare Verbindung zum örtlichen Straßennetz angewiesen ist. Zum anderen ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass unselbständige Stichstraßen nicht nur im Fall von Sackgassen bestehen können. So hat der Senat etwa entschieden, dass es im Einzelfall gerechtfertigt sein kann, die Verlängerung einer bestehenden und erschließungsbeitragsrechtlich abgerechneten Anbaustraße um eine kurze Strecke, welche in eine neu hergestellte Anlage einmündet, als unselbständige Stichstraße zu behandeln, soweit deren Voraussetzungen im übrigen vorlägen (vgl. Senatsbeschluss vom 06.08.1992 - 2 S 1524/92 - juris). Der Senat erachtet die Vorteilslagen der betroffenen Anlieger bei Verlängerung einer - wie vorliegend - beitragsfreien Anlage und bei Verlängerung einer - wie im Senatsbeschluss vom 06.08.1992 (aaO) - bereits abgerechneten Anlage für vergleichbar. Mit Blick darauf hält es der Senat vorliegend für geboten, die Straße Flurstück Nr. 93 - auch wenn man nicht aufgrund der faktischen Verengung von einer Sackgasse, sondern der Verlängerung einer historischen Ortsstraße ausgehen wollte - als unselbständige Stichstraße zu behandeln.

B. Die unzutreffende Bestimmung der beitragsfähigen Anlage führt vorliegend nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheids, da der Senat aufgrund der Verpflichtung zur Spruchreifmachung (§ 86 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) selbst - ggf. mit Hilfestellung der beklagten Behörde - zu ermitteln und zu prüfen hat, ob der hier streitgegenständliche Geldleistungsverwaltungsakt zumindest hinsichtlich eines Teilbetrags in bestimmter Höhe („soweit") aufrechterhalten bleiben kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.09.2008 - 9 B 2.08 - juris). Dies ist vorliegend möglich. Die mit der falschen Bestimmung verbundene unzutreffende Bezeichnung der Anlage im Erschließungsbeitragsbescheid hat nicht dessen Nichtigkeit zur Folge (dazu 1.). Der Kläger wurde für sein Grundstück auch zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen, weil dieses (auch) bei zutreffender Bestimmung der beitragsfähigen Anlage durch diese erschlossen wird (dazu 2.) und für sämtliche Bestandteile der (zutreffend bestimmten) beitragsfähigen Anlage auch die sachliche Beitragspflicht entstanden ist (dazu 3.).

1. Der Umstand, dass im angefochtenen Bescheid eine unrichtige beitragspflichtige Anlage angegeben wurde, führt nicht zu dessen Nichtigkeit. Die Bezeichnung der Erschließungsanlage, für die der Beitrag erhoben wird, gehört nicht zu den Mindesterfordernissen des § 157 Abs. 1 S. 2 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 c KAG. Fehlt die Angabe der abgerechneten Erschließungsanlage im Bescheid oder ist sie - wie vorliegend - fehlerhaft, so kann darin allenfalls ein Verstoß gegen § 121 Abs. 1 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG liegen, wonach ein schriftlicher Verwaltungsakt schriftlich zu begründen ist, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist (so st. Rspr. des Senats, vgl. Beschluss vom 11.12.1990 - 2 S 354/90 -). Nach § 127 AO in Verb. mit § 3 Abs. 1 Nr. 3 b KAG kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts, der - wie hier - nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Da die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine rechtlich gebundene Entscheidung ist, führt somit ein Begründungsmangel des Bescheids nicht zu dessen Aufhebung (vgl. Senatsurteil vom 11.07.1991 - 2 S 3365/89 - juris Rn. 17).

2. Das Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 106 wird von der zutreffend bestimmten Erschließungsanlage auch erschlossen, da es in ausreichender Breite an sie angrenzt. Der Beitragserhebung steht entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen, dass sein Grundstück bereits durch Baumaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung eine wegemäßige „Erschließung“ mit dem Weg Flurstück Nr. 107/1 erfahren hat. Denn das Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 106 lag bis zum Inkrafttreten der Innenbereichssatzung im Jahr 2002, wie dem Baubestand im dazugehörenden Plan sowie dem von ihm vorgelegten Baugesuch aus dem Jahr 1978 unschwer zu entnehmen ist, bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die im Rahmen der Flurbereinigung geschaffene Wegeanlage auf Flurstück Nr. 107/1 stellte somit als Feldweg lediglich eine „ausreichende Erschließung“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB und nicht eine Erschließung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne dar, welche eine Innenbereichslage nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt. Hinzu kommt, dass die Baumaßnahmen anlässlich der Flurbereinigung auch in tatsächlicher Hinsicht nicht zu einer erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anbaustraße führten, da zur Erfüllung der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung jedenfalls unstreitig in einem Teilbereich das Vorhandensein einer Straßenentwässerung fehlte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist (sogar) eine nach dem Willen der Gemeinde endgültig hergestellte und ihre Aufgaben in vollem Maße erfüllende Außenbereichsstraße nach bauplanungsrechtlicher Einbeziehung in den Innenbereich unter dem Blickwinkel einer erschließungsbeitragsrechtlichen erstmaligen endgültigen Herstellung erneut anhand der satzungsrechtlichen Merkmalsregelung zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 10.10.1995 - 8 C 13./94 - NVwZ 1996, 799). Dieser Rechtsprechung, welche erkennbar auf einen seine Aufgaben in vollem Umfang erfüllenden Feldweg - wie vorliegend - übertragen werden kann, schließt sich der Senat für das landesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht an.

Allerdings ist das Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 106 nicht hinsichtlich seiner Gesamtfläche erschlossen, da eine Teilfläche des Buchgrundstücks im Außenbereich liegt. Damit sind die Voraussetzungen des § 40 KAG nicht erfüllt und es fehlt hinsichtlich dieser Teilfläche mangels Bebaubarkeit auch an einem Erschlossensein i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG (vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung BVerwG, Urteil vom 14.02.1986 - 8 C 115.84 - juris). Die Beklagte hat insoweit bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingeräumt, dass sie versehentlich die Gesamtfläche und nicht lediglich die von der Innenbereichssatzung vom 14.12.2002 erfasste Fläche veranlagt hat. Sie hat deshalb durch das Büro für Architektur und Städtebau Fxxx, Bad Mxxx, die im Außenbereich liegende Fläche entlang des Weges Flurstück Nr. 111 zeichnerisch bestimmt und rechnerisch ermitteln lassen. Im Rahmen einer damals vorgelegten Vergleichsberechnung hat sie die ermittelte Außenbereichsfläche von 262 qm von der Gesamtfläche des Flurstücks Nr. 106 von 1.493 qm in Abzug gebracht und eine beitragsfähige Veranlagungsfläche von 1.231 qm zugrunde gelegt. Substantiierte Einwendungen gegen die zeichnerische und rechnerische Ermittlung der Außenbereichsfläche wurden vom Kläger nicht, auch nicht in der mündlichen Verhandlung, erhoben, sodass der Senat die anhand eines Lageplans nachvollziehbar ermittelte Veranlagungsfläche als zutreffend zugrunde legen und davon absehen kann, eine weitere Berechnung der beitragsfähigen Fläche durch einen Sachverständigen vornehmen zu lassen.

Im übrigen besteht im Rahmen der Neuberechnung des Erschließungsbeitrags durch den Senat keine Veranlassung für weitere Flächenabzüge gegenüber der Gesamtfläche des Buchgrundstücks. Soweit der Kläger geltend macht, dass Teilflächen des Flurstücks Nr. 106 als Überschwemmungsgebiet nicht nutzbar seien, ist dem vorliegend nicht durch einen (weiteren) Flächenabzug Rechnung zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist einer eingeschränkten Nutzbarkeit eines Grundstücks - selbst wenn es sich um eine öffentlich-rechtliche Baubeschränkung handelt - regelmäßig nicht im Rahmen des Merkmals „erschlossen" durch eine Verminderung der Grundstücksfläche, sondern (nur) bei der Anwendung der satzungsmäßigen Verteilungsregelung Rechnung zu tragen, und dies allein dann, wenn das behinderte Nutzungsmaß eine Komponente des einschlägigen Verteilungsmaßstabs darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.02.1989 - 8 C 66.87 - BVerwGE 81, 251-258). Verteilungsmaßstab ist im vorliegenden Fall nach § 7 Abs. 3 der hier anwendbaren Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 15.07.2009 (EBS) die Anzahl der Vollgeschosse. Das Grundstück des Klägers wurde als zweigeschossig mit dem Nutzungsfaktor 1,25 veranlagt und ist unstreitig mit einem entsprechenden Wohnhaus sowie einem Wirtschaftsgebäude bebaut. Es ist daher weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass sich das Überschwemmungsgebiet auf die satzungsmäßige Verteilung anhand des Vollgeschoßmaßstabs auswirkt. Zudem ist aufgrund der Feststellungen anlässlich der Augenscheinseinnahme für den Senat noch nicht einmal ersichtlich, dass sich wegen des Überschwemmungsgebiets in tatsächlicher Hinsicht Beschränkungen der baulichen Nutzbarkeit ergeben hätten. Denn weite Teile des nach Angaben des Klägers von Überschwemmungen betroffenen Bereichs des Grundstücks werden mit befestigten Flächen bzw. Stellplätzen und sogar Gebäudeteilen baulich genutzt.

3. Schließlich ist für die Erschließungsanlage die sachliche Beitragspflicht i.S.v. § 41 Abs. 1 KAG entstanden. Denn auch die zutreffend bestimmte Anlage weist sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang auf und diese entsprechen den Merkmalen der endgültigen Herstellung (dazu a). Ihre Herstellung erfüllt die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches (dazu b) und die Anlage kann öffentlich genutzt werden (dazu c).

a) Die zutreffend bestimmte Anlage verfügt im erforderlichen Umfang und unter Erfüllung der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung über die zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen. Maßgeblich für die Prüfung ist insoweit zunächst die generell im Gemeindegebiet geltende Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Auflage, § 2 Rn. 11). Diese schreibt im konkreten Fall nach § 4 Abs. 1 EBS neben der unstreitig entsprechend der Merkmalsregelung hergestellten Teileinrichtung Fahrbahn noch das Vorhandensein betriebsfertiger Beleuchtungs- und Entwässerungseinrichtungen vor. Zur Merkmalsregelung der Satzung hinzu kommt das auf die konkrete Einzelanlage bezogene Bauprogramm, welches bestimmt, welche flächenmäßigen Teileinrichtungen in welchem Umfang die Gesamtfläche der jeweiligen Straßen in Anspruch nehmen sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.01.1991 - 8 C 14.89 -, NVwZ 1992, 492, sowie Driehaus, aaO, § 11 Rn. 49). Dieses Bauprogramm ist entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend bestimmt. Zum einen gelten für das Bauprogramm keine Formvorschriften, d.h. es kann sich auch mittelbar aus Beschlüssen des Gemeinderats oder seiner Ausschüsse sowie den solchen Beschlüssen zugrundeliegenden Unterlagen und selbst aus der Auftragsvergabe ergeben (vgl. Senatsbeschluss vom 21.01.2008 - 2 S 1973/07 - sowie Driehaus, aaO). Zum anderen ist das Bauprogramm vom 02.06.2006 mit Ergänzung vom 27.10.2010 auch hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Straßenbreite und Straßenentwässerung hinreichend bestimmt. Es sieht vor, dass die Teilstrecke auf Flurstück Nr. 93 am Ende auf eine (Fahrbahn-)Breite von lediglich 2 Metern verengt und ohne Begrenzung durch Randsteine gebaut wird. Die Straßenentwässerung soll in ein städtisches Rasenschottergrundstück erfolgen. Bei der Augenscheinseinnahme konnte sich der Senat auch davon überzeugen, dass die Teilstrecke Flurstück Nr. 93 entsprechend den Vorgaben des Bauprogramms hergestellt wurde und sich nicht etwa - wie der Kläger aufgrund dort zunächst abgelagerter weiterer Randsteine meint - in einem unfertigen Zustand befindet. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die aus Gründen der Kostenersparnis von der Beklagten gewählte Straßenentwässerung und geringe Fahrbahnbreite angesichts der gewollten Ausführung einer faktischen Sackgasse nicht dem Kriterium der Erforderlichkeit genügen könnte. Einer der unmittelbar betroffenen Anlieger hat zwar ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 02.06.2006 zunächst gegen die geringe Breite Einwendungen erhoben, diese jedoch dann wieder zurückgezogen. Es ist auch weder ersichtlich noch geltend gemacht, dass die Straßenentwässerung durch Schotterrasen über eine Teilstrecke von ca. 20 Metern angesichts des gewollt allenfalls beschränkten Verkehrs zu einer unzuträglichen Entwässerungssituation führt. Schließlich steht einer erstmaligen endgültigen Herstellung auch nicht entgegen, dass das Bauprogramm für einen Großteil des Flurstücks Nr. 107/1 keine förmlichen Festsetzungen enthält. Denn in diesem Bereich, der bereits vor den abgerechneten Maßnahmen über eine Straßenentwässerung verfügte, ist die Merkmalsregelung der Satzung erfüllt, ohne dass es einer Konkretisierung durch das Bauprogramm bedurfte bzw. hier liegt ein wie dargelegt formlos mögliches Bauprogramm darin, dass keine Auftragsvergabe erfolgte.

b) Für die zutreffend bestimmte Anlage sind auch die Anforderungen des § 125 BauGB erfüllt. Wie bereits aus dem Zulassungsbeschluss vom 19.11.2014 (2 S 1337/14) hervorgeht, schreibt das Gesetz nach ständiger Rechtsprechung des Senats entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ein bestimmtes förmliches Verfahren nicht vor; vielmehr handelt es sich bei einer Abwägungsentscheidung nach § 125 Abs. 2 BauGB um einen gemeindeinternen Vorgang, der jederzeit nachgeholt werden kann und in diesem Fall die Herstellungsarbeiten nachträglich legitimiert (vgl. Senatsurteil vom 21.03.2002 - 2 S 2585/01 - BWGZ 2002, 427). Daher ist in der nachträglichen Billigung der Herstellungsarbeiten mit dem Gemeinderatsbeschluss vom 27.10.2010 entsprechend des anhand des tatsächlichen Ausbaus im Bereich des nordöstlichen Endes der Erschließungsanlage zum Außenbereich geänderten Bauprogramms eine wirksame Abwägungsentscheidung zu sehen. Da sämtliche Teilstücke der Straße schon mindestens seit den 80er Jahren als Wegeanlage existierten, musste sich die Planungsentscheidung des Gemeinderats - mangels Alternativen - nicht mit der Trassenführung der Erschließungsanlage beschäftigen. Unschädlich ist daher auch, dass die Beklagte nur diejenigen Bereiche der zutreffend gebildeten Anlage, in denen bauliche Maßnahmen stattfinden sollten, ausdrücklich in die Abwägungsentscheidung einbezogen hat. Denn im Bereich der Erschließungsanlage Flurstück Nr. 107/1 ab der Brücke über den Axxxbach sollten keine Veränderungen gegenüber dem bereits durch die Flurbereinigung geschaffenen Ausbauzustands des früheren Feldwegs vorgenommen werden. Die Abwägung bestand daher darin, dass man insoweit die Straßenlage und Breite konkludent als für eine Anbaustraße ausreichend gebilligt hat. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte einerseits nach Inkrafttreten der Innenbereichssatzung im Jahr 2002 gemäß § 123 Abs. 2 BauGB zur Herstellung einer innerörtlichen Anbaustraße verpflichtet war und sie dies andererseits im Interesse der Anlieger - wie aus den Gemeinderatsprotokollen vom 21.06.2006 und 27.10.2010 hervorgeht - möglichst kostengünstig tun wollte, lässt die von der Beklagten vorgenommene Abwägung, dass ein Ausbau der bisherigen Feldwege unter teilweiser Nutzung der alten Bausubstanz ausreichend zur Erschließung der Baugrundstücke sei, keine materiellen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist auch im Berufungsverfahren weder substantiiert dargelegt noch sonst für den Senat feststellbar, dass die Beklagte im Rahmen des Abwägungsvorgangs das erforderliche Abwägungsmaterial nicht hinreichend ermittelt und zusammengestellt oder ihren planerischen Gestaltungsspielraum bei der Gewichtung dieses Materials nicht fehlerfrei ausgeübt hätte. Das „Interesse“ des Klägers, keine Beiträge bezahlen zu müssen, ist ersichtlich kein abwägungsrelevanter Belang.

c) Da die zutreffend bestimmte Erschließungsanlage ausweislich des Gemeinderatsprotokolls vom 27.10.2010 in vollem Umfang gewidmet wurde, sind sämtliche Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 KAG für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erfüllt.

C. Infolge des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht für die zutreffend bestimmte Erschließungsanlage ist der Kläger als Eigentümer des durch diese Anlage erschlossenen Grundstücks Flurstück Nr. 106 (§ 21 Abs. 1 Satz 1 KAG) mit dem angefochtenen Bescheid dem Grunde nach zu Recht zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen worden. Der Konkretisierung der Beitragsschuld durch den angefochtenen Bescheid steht nicht der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung entgegen (dazu 1). Allerdings ergeben sich durch die geänderte Anlage sowie die verringerte beitragspflichtige Grundstücksfläche (s.o.) eine anhand einer Vergleichsberechnung zu ermittelnde geänderte Beitragsberechnung, der durch Teilaufhebung des angefochtenen Bescheids Rechnung zu tragen war (dazu 2).

1. Ohne Erfolg wendet der Kläger gegen die angefochtene Erschließungsbeitragserhebung ein, dass er im Rahmen der Flurbereinigung für die sein Grundstück erschließende Wegeanlage auf Flurstück Nr. 107/1 zu Beiträgen in Form von Geldleistungen und Landabtretung herangezogen worden sei, denn der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung wird vorliegend durch die Beklagte ersichtlich nicht verletzt. Zwar weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass auch im Flurbereinigungsrecht der Begriff des Beitrags verwendet wird. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen Beitrag im Sinne des kommunalen Abgabenrechts, der durch bestimmte Tatbestandsmerkmale, insbesondere den Gesichtspunkt der Gegenleistung gekennzeichnet ist. Das Gemeinwesen stellt eine öffentliche Einrichtung oder Anlage zur Verfügung und derjenige, der davon einen besonderen wirtschaftlichen Vorteil hat, soll zu den Vorteilen insbesondere ihrer Errichtung beitragen (vgl. Driehaus aaO § 1 Rn 4). Hieraus folgt für das Erschließungsbeitragsrecht einerseits, dass die Beitragspflicht bezogen auf die erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage zu Lasten eines bevorteilten Grundstücks nur einmal entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.09.1983 - 8 C 47.82 u.a. - BVerwGE 68, 48, 53). Andererseits setzt der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung nach ständiger Rechtsprechung des Senats zum Anschlussbeitragsrecht (vgl. Senatsurteil vom 27.09.1984 - 2 S 2437/82 -, ESVGH 35, 55) voraus, dass ein endgültiger Beitragsbescheid das abstrakte, auf die Entstehung einer einmaligen Beitragspflicht grundsätzlich beschränkte Beitragspflichtverhältnis konkretisiert hat (vgl. auch Senatsurteil vom 19.07.1990 - 2 S 412/90 - juris).

Ausgehend davon wird der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragserhebung vorliegend ersichtlich nicht verletzt. Zum einen fehlt es schon in formeller Hinsicht an der früheren Erhebung eines kommunalen (Erschließungs-)Beitrags durch einen bestandskräftigen Bescheid der Beklagten. Zum anderen wird der Kläger auch in materieller Hinsicht nicht einer Doppelbelastung für dieselbe Leistung ausgesetzt. Denn etwaige im Flurbereinigungsverfahren nach § 19 Abs. 1 Satz 1 FlurberG durch die Teilnehmergemeinschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 16 FlurberG) vom Kläger als Teilnehmer (§ 10 Nr. 1 FlurberG) erhobene Geld- oder Sachbeiträge waren Leistungen zu den Ausführungskosten i.S.v. § 105 FlurberG der Flurbereinigung als Gesamtmaßnahme. Sie stellten also keine auf eine bestimmte Einzelanlage bezogene Gegenleistung dar, sondern dienten der Finanzierung der Kosten des Flurbereinigungsverfahrens insgesamt, in dessen Rahmen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurberG auch Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen geschaffen werden. Die im Rahmen der Flurbereinigung geschaffene Wegeanlage auf Flurstück Nr. 107/1 war zudem noch nicht einmal eine unfertige Anbaustraße, sondern lediglich ein zur Verbesserung der Produktions- und Arbeitsbedingungen in der Land- und Forstwirtschaft (§ 1 FlurberG) geschaffener Feldweg. Denn Flurstück Nr. 107/1 lag bis zum Inkrafttreten der Innenbereichssatzung im Jahre 2002 - wie sich aus dem dazu gehörenden Lageplan ergibt und bereits ausgeführt wurde - bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Der Umstand, dass das in den 80er Jahren ebenfalls (noch) im Außenbereich liegende Grundstück des Klägers durch den Bau des Feldwegs erstmals eine öffentliche Zuwegung erhielt, ändert nichts daran, dass der in der Flurbereinigung nach § 39 Abs. 1 Satz 1 FlurberG geschaffene Feldweg nur eine „ausreichende Erschließung“ i.S.v. § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB vermittelte und nicht eine Erschließung im erschließungsbeitragsrechtlichen Sinne darstellte, welche eine Innenbereichslage nach § 30 Abs. 1 BauGB oder § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB voraussetzt.

2. Der Erschließungsbeitrag für das Grundstück des Klägers bedarf nach Veränderung seiner beitragsfähigen Grundstücksfläche und der Präzisierung bzgl. der beitragsfähigen Anlage jedoch einer vom Gericht im Rahmen der Spruchreifmachung zu ermittelnden Neuberechnung. Dabei konnte hinsichtlich der maßgeblichen Berechnungsfaktoren auf die von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnungen zurückgegriffen werden. Die Berechnung selbst richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten.

Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 KAG sind die nach Abzug des Anteils der Gemeinde verbleibenden nicht gedeckten beitragsfähigen Kosten auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Nach § 34 Nr. 5 KAG sind die Maßstäbe für die Verteilung der beitragsfähigen Erschließungskosten in der Satzung zu regeln. Nach § 6 Abs. 4 EBS werden die umlagefähigen Erschließungskosten (dazu a) auf die Grundstücke des Abrechnungsgebiets in dem Verhältnis geteilt, in dem die Nutzungsflächen der einzelnen Grundstücke zueinander stehen (dazu b). Der somit durch Teilung der umlagefähigen Kosten durch die Gesamtnutzungsfläche im Abrechnungsgebiet ermittelte allgemeine Beitragssatz ist dann mit der Veranlagungsfläche des klägerischen Grundstücks zu multiplizieren (dazu c).

a) Nach § 20 Abs. 2 KAG erheben die Gemeinden zur Deckung ihrer nicht anderweitig gedeckten Kosten für die erstmalige endgültige Herstellung der in § 33 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAG genannten Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag. Nach § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KAG gehören zu den beitragsfähigen Kosten die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sowie die Ausbaukosten. Nach § 3 Abs. 1 EBS werden die beitragsfähigen Kosten nach den tatsächlichen Kosten ermittelt. Ausgehend davon ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die von der Beklagten im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten beitragsfähigen Kosten von insgesamt 46.933,44 EUR, welche für Straßenbau (35.815,55 EUR), Straßenentwässerung (9.854,31 EUR) sowie Straßenbeleuchtung (1.263,58 EUR) aufgewendet wurden, zu Lasten des Klägers unzutreffend berechnet worden wären. Sie werden daher vom Senat unverändert der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, ohne dass eine detaillierte Prüfung der Einzelrechnungen anhand des dem Senat vorliegenden Rechnungsordners zu erfolgen hätte. Die zugrunde zu legenden beitragsfähigen Kosten sind vorliegend auch nicht wegen der Korrektur der beitragsfähigen Anlage (s.o.A) zu Ungunsten des Klägers zu ändern. Zwar sind ersichtlich dadurch weitere Kosten im Kurvenbereich von Flurstück Nr. 107/1 entstanden, welche grundsätzlich beitragsfähig wären. Die Beklagte hat jedoch in die vom Senat insoweit ausdrücklich angeforderte Vergleichsberechnung keine weiteren Kosten eingestellt.

Entgegen der Auffassung des Klägers sind etwaige im Flurbereinigungsverfahren angefallene Kosten für die im Bereich des Flurstücks Nr. 107/1 hergestellte Feldwegfahrbahn nicht zu berücksichtigen. Eine Rechtsverletzung des Klägers dadurch ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil die kostensparende Verwendung der alten Baumasse zu einer Beitragsminderung für sein Grundstück führt. Soweit ihn stört, dass dies für alle Beitragspflichtigen im Abrechnungsgebiet gilt, verkennt er, dass sämtliche beitragspflichtigen Grundstücke im Zeitpunkt des Flurbereinigungsverfahrens noch im Außenbereich lagen, weshalb davon auszugehen ist, dass auch ihre Eigentümer als Teilnehmer des Flurbereinigungsverfahrens zu den Herstellungskosten des Feldwegs beigetragen haben. Zum anderen diente die damalige Baumaßnahme nicht der Teilherstellung einer Anbaustraße (s.o.C.1), sondern der erstmaligen Schaffung eines Feldweges im Rahmen der Flurbereinigung. Daher geht auch der Einwand des Klägers fehl, dass durch die Aufwendungen im Rahmen der Flurbereinigung eine unzulässige Mischfinanzierung der abgerechneten erstmaligen endgültigen Herstellung einer Anbaustraße vorliege. Die damaligen Kosten zu Lasten der Teilnehmergemeinschaft der Flurbereinigung dienten allein der Herstellung eines Feldwegs im Außenbereich. Sie weisen keinerlei Bezug zur erst mehr als 20 Jahre später durch Inkrafttreten der Innenbereichssatzung 2002 entstandenen Verpflichtung der Beklagten zur Herstellung einer Anbaustraße auf.

Von den beitragsfähigen Herstellungskosten ist der Gemeindeanteil in Höhe von 5 % abzuziehen (§ 23 Abs. 2 Satz 1 KAG, § 5 EBS). Damit sind der geänderten Beitragsberechnung wie im angefochtenen Bescheid umlagefähige Kosten in Höhe von 44.586,77 EUR zugrunde zu legen.

b) Die für die weitere Beitragsberechnung nach § 6 Abs. 4 EBS benötigte Summe der Nutzungsflächen im Abrechnungsgebiet, welche im angefochtenen Bescheid mit 3.807 qm angegeben wurde, ist aufgrund der demgegenüber veränderten maßgeblichen Erschließungsanlage neu zu berechnen. Denn einerseits sind weitere durch die zutreffend bestimmte Anlage erschlossene Grundstücke in die Summe der Veranlagungsflächen einzubeziehen. Andererseits entfällt die zuvor einigen Grundstücken gewährte Mehrfacherschließungsvergünstigung, da das von der Beklagten ursprünglich als (weitere) selbständige Anlage angesehene Teilstück von Flurstück Nr. 107/1 (zwischen Brücke und Einmündung von Flurstück Nr. 93) Teil der zutreffend bestimmten Anlage ist (s.o.A). Schließlich verändert sich die Summe der Nutzungsflächen noch dadurch, dass bei dem streitgegenständlichen Grundstück des Klägers als maßgebliche Grundstücksfläche nur die im Innenbereich liegende Fläche (s.o.B.2) zugrunde zu legen ist. Im Einzelnen:

Nach § 7 Abs. 1 EBS ergibt sich die Nutzungsfläche durch die Vervielfachung seiner Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor, wobei das Ergebnis ab 0,5 auf eine volle Zahl aufgerundet und unter 0,5 abgerundet wird. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EBS wird bei der Verteilung der Erschließungskosten durch den Nutzungsfaktor die unterschiedliche Nutzung nach Maß und Art berücksichtigt. Da hierzu keine substantiierten Einwendungen erhoben wurden, übernimmt der Senat insoweit die nachvollziehbar ermittelten Nutzungsfaktoren der angefochtenen Beitragsberechnung, die auch übereinstimmend sämtlichen angeforderten Vergleichsberechnungen zugrunde gelegt wurden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 EBS gilt für Grundstücke, die durch weitere gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, darüber hinaus die Regelung des § 14 EBS. Diese Verteilungsregelung zur Mehrfacherschließung, welche bei der ursprünglichen Beitragsberechnung der Beklagten auf die Grundstücke mit den Flurstück Nrn. 92/1, 106/1 sowie das streitgegenständliche Grundstück des Klägers Flurstück Nr. 106 mit dem Faktor 0,5 in Anwendung gebracht wurde, fällt in der Vergleichsberechnung des Senats weg, da diese Grundstücke allein durch die zutreffend bestimmte Anlage erschlossen werden. Bei Flurstück Nr. 106 ist darüberhinaus der Berechnung die um Außenbereichsflächen verminderte Grundstücksfläche von 1.231 qm statt 1.493 qm zugrunde zu legen.

Ausgehend davon ergibt sich für die unverändert gegenüber der angefochtenen Beitragsberechnung zu übernehmenden Grundstücksflächen der Flurstücke Nrn. 102, 103, 104, 117/2 und 117/3 eine Verteilungsfläche von 1.971 qm. Dazu kommen die anzurechnenden Flächen der Flurstücke Nrn. 92/1, 106/1 und 106 (vermindert um Außenbereichsanteil auf 1.231 qm mit Nutzungsfaktor 1,25) jeweils ohne Mehrfacherschließungsvergünstigung von insgesamt 3.343 qm. Dies führt zu einer Zwischensumme von 5.314 qm. Hinzuzurechnen sind die bei zutreffender Bestimmung der Anlage (mit einem Teilstück von Flurstück Nr. 107) ebenfalls erschlossenen Grundstücke Flurstück Nrn. 116 und 116/1. Sie sind entsprechend der Innenbereichssatzung 2002 baulich nutzbare Innenbereichsgrundstücke. Die beiden Grundstücke werden einheitlich baulich durch eine große Maschinenhalle genutzt. Sie grenzen zwar nicht unmittelbar an die zutreffend bestimmte Anlage an, sind jedoch über ein als Zufahrt dienendes Wegegrundstück (Flurstück Nr. 111), welches entsprechend der Innenbereichssatzung 2002 noch im Innenbereich bei Flurstück Nr. 107 in die Erschließungsanlage einmündet, erschlossen i.S.v. § 39 Abs. 1 Satz 1 KAG. Die anrechenbare Verteilungsfläche dieser beiden in die Oberverteilung einzubeziehenden Grundstücke beträgt nach den unwidersprochenen Angaben der Beklagten in der Vergleichsberechnung vom 18.08.2015 zusammen 1.101 qm. Die so ermittelte Gesamtveranlagungsfläche im Abrechnungsgebiet von 6.415 qm ist der vom Senat zu erstellenden Vergleichsberechnung zugrunde zu legen.

Die vom Kläger noch als „ebenfalls erschlossen“ benannten weiteren Grundstücke Flurstück Nrn. 117/1 und 117/4 sind dagegen nicht in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einzubeziehen. Sie grenzen nicht an die Erschließungsanlage an und sind nach den Festsetzungen der Innenbereichssatzung mit ihrer vollen Fläche einer Bebaubarkeit entzogen.

c) Durch Teilung der umlagefähigen Kosten von 44.586,77 EUR (unverändert) durch die Gesamtflächen im Abrechnungsgebiet von 6.415 qm (gegenüber 3.807 qm im angefochtenen Bescheid) ergibt sich ein allgemeiner Beitragssatz von 6,95 EUR/qm statt 11,71 EUR/qm in der ursprünglichen Beitragsberechnung. Der auf das streitgegenständliche Grundstück entfallende Erschließungsbeitrag ist durch Multiplikation der Veranlagungsfläche (verminderte Grundfläche von 1.213 qm mit Nutzungsfaktor 1,25) von 1.539 qm mit dem allgemeinen Beitragssatz von 6,95 EUR/qm zu ermitteln; er beträgt damit 10.696,05 EUR.

Da die Beklagte im angefochtenen Bescheid einen Erschließungsbeitrag von 10.927,09 EUR festgesetzt hatte, ist dieser hinsichtlich des den Betrag von 10.696,05 EUR übersteigenden Teils aufzuheben. Daher war auf die Berufung der Beklagten das Urteil insoweit zu ändern und die Klage im übrigen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, da die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Eines Ausspruchs über die Notwendigkeit einer Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO bedurfte es nicht, da der Kläger aufgrund der Kostenentscheidung die Kosten in beiden Rechtszügen insgesamt zu tragen hat, so dass für Erstattungsforderungen seinerseits kein Raum ist.

Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Beschluss vom 20. August 2015

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.927,09 EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Lukas Jozefaciuk