VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 10 S 1197/16
Gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG kann der Inhaber nicht mit Erfolg einwenden, dass er die ihm zuvor ordnungsgemäß durch Einlegung in den Briefkasten zugestellte Verwarnung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG) nicht zur Kenntnis nehmen konnte, weil ein dazu befugter Familienangehöriger den Briefkasten geleert, ihm aber die Verwarnung nicht ausgehändigt hat.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 25. Mai 2016 - 7 K 1468/16 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht.
Der Antragsteller beanstandet mit seiner Beschwerde ausschließlich die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin habe ihn auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG ordnungsgemäß verwarnt. Er habe keine Kenntnis von der Verwarnung genommen. Das Schriftstück sei von seinem Sohn aus dem Briefkasten entnommen und an ihn nicht weitergereicht worden. Er habe den Gegenbeweis erbringen können. Das Schriftstück sei deshalb als nicht zugestellt anzusehen.
Mit diesem Vorbringen dringt der Antragsteller nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass das Schreiben der Antragsgegnerin vom 18.03.2015, mit dem sie den Antragsteller verwarnte und Kosten in Höhe von 20,40 Euro festsetzte, ihm ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Die Antragsgegnerin entschied sich hinsichtlich des Schreibens vom 18.03.2015 für eine Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG gelten für die Ausführung einer solchen Zustellung §§ 177 bis 182 ZPO entsprechend. Ausweislich der hierüber gefertigten Zustellungsurkunde legte der damit beauftragte Postbedienstete den Umschlag mit dem Schreiben in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten ein, nachdem er vergeblich versucht hatte, dem Antragsteller das Schreiben persönlich zu übergeben. Damit erfolgte die Zustellung in Gestalt einer Ersatzzustellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO. Dass das Schreiben tatsächlich in den Briefkasten gelegt wurde, hat der Antragsteller sowohl im verwaltungsgerichtlichen als auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestätigt. Mit der Einlegung gilt das Schreiben gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwVG i. V. m. § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt.
Raum für einen „Gegenbeweis“ besteht im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO entsprechend. Die Zustellungsurkunde gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 182 Abs. 1 Satz 1 ZPO begründet also den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen; der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist allerdings zulässig (§ 418 Abs. 1 und 2 ZPO). Der Antragsteller könnte dementsprechend den Beweis zu erbringen versuchen, dass das Schreiben entgegen der Behauptung in der Urkunde nicht in den Briefkasten gelegt worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05 - NJW 2006, 150 Tz. 12; BayVGH, Beschluss vom 31.03.2016 - 11 CS 16.310 - juris Rn. 4). Darum geht es ihm aber nicht.
Zu einer ordnungsgemäßen (Ersatz-)Zustellung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 LVwZG i. V. m. § 180 Satz 1 ZPO gehört es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, dass der Adressat der Zustellung das zuzustellende Schriftstück auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 02.08.2007 - 2 B 20.07 - NJW 2007, 3222 Tz. 3; BGH, Urteil vom 10.11.2005 - III ZR 104/05 - NJW 2006, 150 Tz. 12 und Beschluss des Senats für Anwaltssachen vom 24.04.2007 - AnwZ (B) 93/06 - NJW 2007, 2186 Tz. 6; BSG, Urteil vom 27.05.2008 - B 2 U 5/07 R - NZS 2013, 413 Tz. 11; Meissner/Schenk in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 56 Rn. 57b; Stöber in Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 180 Rn. 4).
Mit der ordnungsgemäßen Zustellung durch Einlegen in den Briefkasten ist das Schreiben vom 18.03.2015 in den Verantwortungsbereich des Antragstellers übergegangen. Er muss dementsprechend auch das Risiko tragen, dass Personen, die ebenfalls dem Briefkasten Post entnehmen konnten, an ihn gerichtete Schreiben ihm vorenthalten. Ob etwa in dem vom Antragsteller genannten Fall, dass aufgrund eines Brands das in den Briefkasten eingelegte (Verwarnungs-)Schreiben zerstört worden ist, oder im Fall der Entwendung aus dem Briefkasten durch einen Dieb der Betroffene so zu behandeln wäre, als ob er nicht verwarnt worden wäre, braucht nicht entschieden zu werden. Allerdings müsste auch in diesen Fällen berücksichtigt werden, dass nach dem zum 01.05.2014 erfolgten Systemwechsel die Erziehungswirkung dem Gesamtsystem als solchem zu Grunde liegt, die Stufen jedoch in erster Linie lediglich den Betroffenen über den Stand im System informieren (vgl. BT-Drs. 18/2775 S. 9). So kann eine Entziehung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG auch dann erfolgen, wenn die Tat, aufgrund deren sich acht oder mehr Punkte ergeben, bereits vor Zustellung der Verwarnung gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen worden ist (vgl. § 4 Abs. 5 Satz 6 Nr. 1 StVG sowie Senatsbeschluss vom 06.08.2015 - 10 S 1176/15 - NZV 2016, 198).
Hat nach Vorstehendem der Antragsteller die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass seine Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, nicht zu erschüttern vermocht, so besteht kein Anlass, abweichend vom Verwaltungsgericht anzunehmen, dass die bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 4 Abs. 9 StVG) vorzunehmende Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfallen muss. Besondere Umstände, die eine Abweichung von der gesetzlichen Grundentscheidung für eine sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Nach Aktenlage hat der Antragsteller über Jahre hinweg teilweise gravierende Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften begangen und dies, obwohl er im Jahr 2007 an einem Aufbauseminar für Punkteauffällige teilgenommen hatte. Die Häufung der Verkehrsverstöße spricht dafür, dass der Antragsteller generell nicht gewillt ist, sich an verkehrsrechtliche Vorschriften zu halten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in Nr. 1.5 sowie 46.3 und 46.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.