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OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2016 - I-1 U 95/15

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 17. April 2015 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 5.378,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. September 2013 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache in vollem Umfang Erfolg.

Über den ihm durch das Landgericht zuerkannten hälftigen Ersatzanspruch hinaus sind die Beklagten als Gesamtschuldner in vollem Umfang zum Ersatz aller unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers verpflichtet. Entgegen der Beweiswürdigung des Landgerichts steht zur Überzeugung des Senats fest, dass den Beklagten zu 3. als Fahrer des LKW der Beklagten zu 2. wegen eines Spurwechselfehlers das alleinige Verschulden an der Entstehung des Zusammenstoßes trifft, der sich am 15. Juli 2013 in Oberhausen auf der A... in Höhe des Hauses Nr. 102 ereignet hat.

Bereits das durch das Landgericht eingeholte unfallanalytische Gutachten läuft tendenziell auf die Erkenntnis hinaus, dass dem Beklagten zu 3. bei dem Versuch des Wechsels von der linken auf die rechte Fahrspur infolge eines "toten Winkels" der Spiegeleinstellung des durch ihn gesteuerten Lastkraftwagens die dichte Annäherung des Klägers in seinem PKW VW Passat auf der rechten Spur verborgen geblieben ist. Zur Überzeugungsbildung des Senats tragen weitere Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit der Unfallschilderung der Beklagten, konkret auch des Beklagten zu 3. anlässlich seiner informatorischen Anhörung, bei. Es ist die Feststellung zu treffen, dass sich der Hergang des streitigen Unfallgeschehens sich nicht so entwickelt haben kann, wie seitens der Beklagten behauptet. In jeder Hinsicht konstant und stimmig ist demgegenüber die Unfallversion des Klägers.

Aus diesem Grund kann die durch das Landgericht ausgesprochene Haftungsverteilung, derzufolge der Kläger nur im Umfang von 50 % seiner Unfallschäden anspruchsberechtigt sein soll, keinen Bestand haben. Die von dem PKW des Klägers ausgegangene einfache Betriebsgefahr fällt in Anbetracht des fahrlässigen Fehlverhaltens des Beklagten zu 3. nicht mehr anspruchsmindernd ins Gewicht. Mit einer zulässigen Klageerweiterung macht der Kläger in der Berufungsinstanz restliche hälftige Mietwagenkosten geltend, so dass sich die begründete Schadensersatzverpflichtung der Beklagten in der Hauptsache auf die Summe von 5.378,84 € stellt.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

I.

Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht in seiner Verhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Derartige Zweifel sind im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Beweiswürdigung des Landgerichts und die darauf gestützten Tatsachenfeststellungen zum Unfallhergang gegeben.

Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung ist erwiesen, dass der Beklagte zu 3. die Kollisionsberührung mit dem PKW VW Passat des Klägers dadurch fahrlässig herbeigeführt hat, dass er bei dem Versuch des Wechsels von der linken auf die rechte Spur der A... den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO nicht gerecht geworden ist. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Für diesen Ausschluss hat der Beklagte zu 3. nicht Sorge getragen, weil er aufgrund des "toten Winkels" der rechten Fahrzeugspiegel des LKW der Beklagten zu 2 die gefährliche dichte Annäherung des PKW VW Passat des Klägers auf der rechten Fahrspur nicht rechtzeitig bemerkt hatte. Bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte er jedoch wahrnehmen können, dass der Kläger entsprechend der Unfallrekonstruktion des Sachverständigen rechtsseitig mit seinem Fahrzeug etwa von der Hinterachse ab vor die Front des LKW geraten war. Da der Kläger im Vergleich zu dem Beklagten zu 3. etwas schneller fuhr, hätte dieser die Kollisionsberührung mit der vorderen rechten Seite des LKW-Führerhauses gegen den hinteren linken Kotflügel des PKW VW Passat räumlich und zeitlich vermeiden können, wenn er den Fahrspurwechsel wenige Sekunden später, als tatsächlich geschehen, durchgeführt hätte.

II.

1 )

Jeder Fahrstreifenwechsel erfordert äußerste Sorgfalt (Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 7 StVO, Rn. 17 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). § 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der den Fahrstreifen wechseln will, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflicht auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei welchem fremde Gefährdung nicht ausgeschlossen ist. Der Maßstab ist ein strengerer als der des § 1 StVO. Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau voraus, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte. Die besonderen Sorgfaltsanforderungen gelten auch bei dichtem Verkehr oder Kolonnenverkehr (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 7 StVO, Rn. 21 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Bei einem Unfall anlässlich eines Spurwechsels ist wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen. Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, so spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (Burmann/Heß/Jahnke/Janker a.a.O., § 7 StVO, Rn. 25 mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen).

2 )

Dass der Beklagte zu 3. derjenige Unfallbeteiligte war, der den kollisionsursächlichen Versuch des Wechsels von der linken auf die rechte Fahrspur der A... in Höhe des Hauses Nr. 102 unternommen hat, steht nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme fest. Erwiesen ist auch, dass der Kläger ohne jeden nachweisbaren Verschuldensbeitrag vorkollisionär den rechten Fahrstreifen als Geradeausfahrer benutzt hat. Es bedarf für die Annahme eines Spurwechselverschuldens des Beklagten zu 3. noch nicht einmal der Heranziehung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis. Vielmehr steht aufgrund der unfallanalytischen Erkenntnisse des gerichtlich beauftragten Sachverständigen, des B..., in dessen Gutachten vom 22. November 2014 fest, dass der Beklagte zu 3. wegen der eingeschränkten Sichtverhältnisse aus dem Führerhaus des LKW die rechtsseitige Annäherung des klägerischen PKW schlicht übersehen und in dem falschen Vertrauen auf eine ungehinderte Wechselmöglichkeit den schadensursächlichen Versuch unternommen hat, von dem linken auf den rechten Fahrstreifen herüber zu ziehen. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird indiziell durch die Tatsache gestützt, dass sich im Hinblick auf diverse Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten der Unfall sich nicht so zugetragen haben kann, wie von ihnen behauptet.

III.

1 )

Einerseits trifft es entsprechend den Ausführungen im angefochtenen Urteil zu, dass das Gutachten des Sachverständigen aus rein technischer Sicht keinen Rückschluss darauf zulässt, ob der Kollision ein Fahrstreifenwechsel des durch den Beklagten zu 3. gesteuerten Lastzuges oder des Fahrzeuges des Klägers voraus ging (Bl. 122 d.A.). Mangels gesicherter Unfallspuren lässt sich der genaue Unfallhergang nicht rekonstruieren; die durch den Sachverständigen zeichnerisch dargestellte Anstoßposition (Bl. 118 d.A.) ist grundsätzlich mit beiden Unfallversionen vereinbar, wie anschaulich bildlich dargestellt (Bl. 120, 124 d.A.). Gesichert sind lediglich die Winkelstellung der Fahrzeuglängsachsen zueinander im Moment des Zusammenstoßes sowie die Erkenntnis, dass der PKW VW Passat des Klägers im Vergleich zu dem LKW der Beklagten zu 2. einen geringfügigen Geschwindigkeitsüberschuss aufwies (Bl. 118 d.A.).

2 a )

Andererseits hat der Sachverständige Plausibilitätserwägungen angestellt, die nach seiner zusammenfassenden Darstellung tendenziell die Richtigkeit der Unfallversion des Klägers bestätigen (Bl. 122 d.A.). Denn er hat die Unfallsituation mit den beteiligten Fahrzeugen nachgestellt und herausgefunden, dass die Sichtmöglichkeit für den Beklagten zu 3. aus dem Führerhaus des LKW in die Richtung der vorkollisionären Position des PKW VW Passat sehr begrenzt war. Obwohl die Gegenüberstellung der Fahrzeuge (Bl. 114 d.A.) optisch den Eindruck vermittelt, dass das klägerische Fahrzeug vor dem Zusammenstoß eigentlich im Blickfeld des erhöht sitzenden Beklagten zu 3. hätte sein müssen (Bildserie 7), verdeutlicht das Foto mit der Wiedergabe der Sichtverhältnisse von der Sitzposition des Beklagten zu 3. aus, dass dieser den PKW VW Passat kaum wahrnehmen konnte (Bild 8; Bl. 115 d.A.). Am unteren rechten Rand der Frontscheibe waren lediglich geringfügige Teilbereiche des Fahrzeugdachs hinter dem Scheibenwischer des LKW erkennbar. Möglicherweise war zum Unfallzeitpunkt die Sicht nach vorne rechts durch eine auf dem Armaturenbrett abgestellte Kaffeemaschine nebst Tassen ebenso weiter eingeschränkt, wie durch das Lichtbild 8 des Sachverständigen verdeutlicht. Im Ergebnis kann diese Tatsachenfrage aber dahinstehen. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Beklagte zu 3. zielgerichtet den unteren rechten Rand der Frontscheibe des LKW hätte fixieren müssen, um den mit einem leichten Geschwindigkeitsüberschuss rechts vor ihm fahrenden PKW VW Passat des Klägers erkennen zu können.

b )

Hinzu kommt, dass die am Führerhaus montierten beiden rechten Außenspiegel das Fahrzeug des Klägers nicht mehr zeigten, weil es schon zu weit über die LKW-Front hinaus geraten war. Lediglich der am oberen rechten Scheibenrand montierte Vorderwandspiegel ließ ganz im unteren linken Eckbereich Teile des Fahrzeugdachs des Wagens des Unfallgegners erkennen. Dies ergibt sich ebenfalls aus dem Lichtbild Nr. 8 (Bl. 115 d.A.).

c )

Unzutreffend ist allerdings die Behauptung des Klägers in seiner Berufungsbegründung, zum Unfallzeitpunkt habe der LKW der Beklagten zu 2. überhaupt keinen Spiegel für den "toten Winkel" aufgewiesen (Bl. 223 d.A.). Vergleicht man die polizeilich aufgenommenen Lichtbilder mit den Fotos, die der Sachverständige gemacht hat, wird deutlich, dass die Spiegelausstattung am Führerhaus unverändert geblieben ist.

3 )

Im Zwischenergebnis ist somit die Feststellung zu treffen, dass der Beklagte zu 3. bei dem Versuch eines Fahrspurwechsels die Annäherung des Fahrzeuges des Klägers auf dem rechten Fahrstreifen ganz leicht übersehen konnte. Hinzu kommt, dass die Aufmerksamkeit des ortsunkundig gewesenen Beklagten zu 3. unstreitig auf die Suche nach dem Weg zur nächsten Autobahnauffahrmöglichkeit gerichtet war, wobei allerdings die diesbezüglichen Angaben variieren. Die Kreuzung der A... mit der C..., die der Beklagte zu 3. gerade hinter sich gelassen hatte, weist für die Fahrtrichtung zur Autobahn kein Hinweisschild auf. Dieser Umstand ist ein weiteres Indiz für die Annahme, dass er bei dem versuchten Fahrspurwechsel nicht die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geboten gewesene Sorgfalt hat walten lassen, weil er als Ortsunkundiger durch die Suche nach dem richtigen Weg abgelenkt war.

IV.

1 )

Indes lassen die vorstehend wiedergegebenen Plausibilitätserwägungen noch nicht zwingend Rückschluss darauf zu, dass die Unfallversion des Klägers sachlich zutrifft. Denn er ist nach Maßgabe des § 286 Abs. 1 ZPO mit dem sogenannten Strengbeweis für die Richtigkeit seiner Behauptung belastet, dass dem Beklagten zu 3. ein unachtsamer Spurwechsel als Unfallursache vorzuhalten ist. In diesem Zusammenhang führen allein Plausibilitätsbetrachtungen oder Annahmen überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht weiter. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, das der Richter eine persönliche Gewissheit von der Richtigkeit der einen oder anderen streitigen Sachdarstellung gewinnt, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (Zöller/Greger, Kommentar zur ZPO, 30. Aufl., § 286, Rn. 19 mit Hinweis auf BGH NJW 1993, 935, 937; BGH NJW 1993, 2012, 392 m.w. Rechtsprechungsnachweisen). Der Richter darf sich nicht dadurch, dass ein Gutachter sich nur auf Wahrscheinlichkeitsgrade festlegt, von der Bildung einer persönlichen Überzeugung abhalten lassen (Zöller/Greger a.a.O. mit Hinweis auf BGH NJW 1994, 801).

2 )

Nach dem Ergebnis der durch das Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat die Überzeugung gewinnen, das entsprechend dem Klagevorbringen die alleinige Unfallursache darin zu sehen ist, dass der Beklagte zu 3. als Spurwechsler den strengen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist. Für diese Erkenntnis bedarf es nicht der Wiederholung oder Ergänzung der erstinstanzlichen Tatsachenaufklärung. Richtigkeitseinwendungen gegen die gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen werden von den Parteien nicht vorgebracht. Im Übrigen geht es nicht um die Bewertung der Glaubhaftigkeit oder Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen, die es erforderlich machen, dass sich der Senat ein eigenes Bild von den zu Beweiszwecken vernommene Personen macht.

3 a )

Erkenntnisquellen der Beweiswürdigung sind unter anderem der Sachvortrag und das Prozessverhalten der Parteien. Verwertbar sind deshalb der Inhalt der Schriftsätze, die Äußerungen der Parteien bei ihrer informatorischen Anhörung gemäß § 141 ZPO sowie Änderungen des Sachvortrages (Zöller/Greger a.a.O., § 286, Rn. 14 mit Hinweis auf BGH NJW 1990, 1170, 1171 sowie BGH NJW-RR 1995, 1340, 1341).

b )

Das Landgericht hat den Kläger sowie den Beklagten zu 3. ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14. Februar 2014 (Bl. 57 ff. d. A.) ausführlich informatorisch gemäß § 141 Abs. 1 ZPO zum Hergang des streitigen Unfallgeschehens befragt. Im Hinblick darauf ist aufgrund einer Kette auffälliger Indizien die Schlussfolgerung zu ziehen, dass sich das fragliche Geschehen nicht so zugetragen haben kann, wie es dem Verteidigungsvorbringen der Beklagten und insbesondere der eigenen Darstellung des Beklagten zu 3. entspricht. Aufgrund zahlreicher Unstimmigkeiten und offenbarer Widersprüche in der Ablaufdarstellung der Beklagten, welche in der Berufungsbegründung zutreffend aufgeführt sind, sieht sich der Senat veranlasst, der klägerischen Unfallversion den Vorzug einzuräumen. Das Klagevorbringen ist ohne erkennbare Brüche stetig und lässt sich zwanglos mit dem unstreitigen Sachverhalt vereinbaren.

c )

Es kann nur die Unfallversion des Klägers oder diejenige der Beklagten sachlich richtig sein. Zwar ist rein theoretisch die Möglichkeit nicht auszuschließen, dass gleichzeitig sowohl mit dem LKW der Beklagten zu 2. als auch mit dem PKW des Klägers ein Fahrspurwechsel vollzogen wurde und dass deshalb die Fahrzeuge straßenmittig zusammengestoßen sind. Für eine derartige Annahme gibt jedoch der Akteninhalt nichts her. Dagegen spricht maßgeblich die durch den Sachverständigen rekonstruierte Anstoßposition Denn diese macht deutlich, dass der PKW VW Passat - allerdings für den Beklagten zu 3. nur sehr schwer wahrnehmbar - bereits einen deutlichen räumlichen Vorsprung bezogen auf die LKW-Front gewonnen hatte. Ein Spurwechselverschulden des Klägers wäre der plausiblen Erläuterung des Sachverständigen gemäß nur auf dem Hintergrund "einer starken Unaufmerksamkeit" des Klägers erklärlich, der "das links neben ihm fahrende Beklagtenfahrzeug eigentlich nicht hätte übersehen können" (Bl. 121 d. A.).

V.

Die Ungereimtheiten setzten bereits mit der Schilderung der Annäherung des Beklagten zu 3. an den Kollisionsort ein.

1 )

In der Klageerwiderung ist im Hinblick auf dessen unstreitige Ortsunkenntnis die Rede davon, er habe aus dem Stadtteil D... kommend auf der A... einfach so lange weiter geradeaus fahren wollen, bis er einen Hinweis auf die Autobahn bekommen hätte. Deswegen habe er die Kreuzung der E...- A... mit der C... überquert, obwohl er "bei objektiver Sicht in Richtung Oberhausen-City fuhr und gerade nicht in Richtung irgendeiner Autobahn" (Bl. 22 d.A.). Anlässlich der informatorischen Anhörung des Beklagten zu 3. im Termin vom 14. Februar 2014 stellte sich dann heraus, dass sich der Beklagte zu 3 der Hilfe eines Navigationsgeräts bedient hatte. Dieses Gerät hätte - eine ordnungsgemäße Funktion unterstellt - den Beklagten zu 3. nicht in die Innenstadt führen dürfen, sondern auf direktem Weg zu der nächstgelegenen Autobahnauffahrt. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die Klarstellung des Beklagten zu 3., er habe "auf jeden Fall zu einer Autobahn fahren" und nicht mit dem "großen LKW durch die Stadt kutschieren" wollen (Bl. 60 d.A.). Unstreitig ist, bezogen auf den Unfallort, die nächstgelegene Möglichkeit der Auffahrt auf eine Autobahn mit der Anschlussstelle Oberhausen-D... auf der A 3 in Verbindung zu bringen. Diese wäre für den Beklagten zu 3. - wie ebenfalls unstreitig ist - erreichbar gewesen, wenn er an der dem Kollisionsort vorgelagerten Kreuzung nach rechts in die C... abgebogen wäre und die nächste Rechtsabbiegemöglichkeit wahrgenommen hätte, um sodann über die L 447 am Südrand des Stadteil D... vorbei auf die nämliche Anschlussstelle zu zufahren.

2 )

Der Senat vermag sich nicht der Bewertung der Beklagten anzuschließen, es sei "völliger Unsinn," die Autobahn A 3 erst nach einer Geradeausfahrt über die E.../A.. mit Überquerung der C... ansteuern zu wollen, um sodann hinter dem Kollisionsort nach rechts in die F... abzubiegen um - sozusagen im Rechteck - wieder auf die C... zurück zu kehren (Bl. 24 d.A.). Solches Fahrverhalten ist - wie der Kläger zu Recht geltend macht - plausibel, wenn der Beklagte zu 3. vor der großen Kreuzung E.../A... mit der C... die dort vorgesehene Rechtsabbiegemöglichkeit, die ausweislich der polizeilichen Verkehrsunfallskizze über eine gesonderte Spur verläuft (Bl. 6 BA), verpasst hatte. Die Unfallskizze verdeutlicht, dass sich der Zusammenstoß gleich hinter der Kreuzung zu Beginn der A... in Höhe des Hauses Nr. 102 zugetragen hat. Dies lässt den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte zu 3. frühzeitig von der linken auf die rechte Fahrspur wechseln wollte, um - entweder aus eigenem Antrieb oder geführt durch das Navigationsgerät - über die etwa 80 m entfernte Rechtsabbiegemöglichkeit in die F... (vgl. die Luftbildaufnahmen Bl. 49 d.A.) einzufahren und auf diese Weise die an der vorgelagerten Kreuzung verpasste Rechtsabbiegemöglichkeit "in einer Rechteckfahrt" zu korrigieren. Möglicherweise kam es dem Beklagten zu 3. auch nur darauf an, nach dem Verlassen der im Bereich der Eisenbahnüberführung einspurig gewesenen E... nach Erreichen der A... sich der Regelung der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 3 StVO konform zu verhalten und vorschriftsgemäß auf die rechte Fahrspur zu wechseln. Im Ergebnis kann die Klärung dieser Tatsachenfrage aber dahinstehen. Es gab jedenfalls triftige Gründe dafür, dass der Beklagte zu 3. nach der Fahrt über die Kreuzung sogleich den Fahrstreifen von links nach rechts wechselte.

3 a )

Bei seiner informatorischen Befragung hat der Beklagte zu 3. in Abrede gestellt, die Absicht gehabt zu haben, nach rechts in die F... abzubiegen. Begründet hat er dies damit, er habe zur Autobahn A 42 fahren wollen (Bl. 60 oben d.A.). Bezogen auf das durch ihn angegebene Ziel Mönchengladbach hätte aber die Fahrt über die nördliche Autobahn A 42 mit der Auffahrt Oberhausen-G... und sodann mit der Weiterfahrt über das Kreuz Oberhausen-West auf die Autobahn A 3 einen deutlichen Umweg bedeutet. Hinzu kommt, dass der Beklagte zu 3. sich mit seiner südöstlichen Fahrtrichtung auf der A... von der Autobahn A 42 wegbewegte.

b )

In einem Korrekturversuch hat der Beklagte zu 3. dann erklärt, er habe nicht unbedingt auf die Autobahn A 42 fahren wollen; er habe "jedenfalls auf eine Autobahn fahren wollen" (Bl. 60 d.A.). Trotz Navigationsunterstützung hätte er sich jedoch auf der A... in südöstlicher Richtung bei einer angeblich beabsichtigten Geradeausfahrt immer weiter von der nächstgelegenen Autobahnauffahrt Oberhausen-D... entfernt. Zwar hätte er nach einem Rechtsabbiegen auf die Bundesstraße B 223 irgendwann die Anschlussstelle Mülheim-H... auf der Autobahn A 40 erreicht. Dazu wäre jedoch eine Fahrt quer durch die Oberhausener Innenstadt erforderlich geworden, die es nach der Darstellung des Beklagten zu 3. gerade zu vermeiden galt. Bezogen auf die Unfallstelle sind somit seine Fahrtzielangaben nicht plausibel. Diese Auffälligkeit lässt sich wegen der Navigationsunterstützung auch nicht schlüssig mit einer Ortsunkenntnis erklären.

VI.

1 )

Hingegen ist für den ortskundigen Kläger kein Grund ersichtlich, der ihn dazu hätte veranlassen können, auf der A... im Bereich der Unfallstelle von dem rechten auf den linken Fahrstreifen zu wechseln. Er hat bei seiner informatorischen Befragung angegeben, sich gezielt für die Weiterfahrt auf der rechten Fahrspur entschieden zu haben, weil diese in Richtung Oberhausen im Vergleich zu der linken Spur in der Regel freier und damit leichter zu befahren sei. Dies beruhe darauf, dass bei der nächsten Kreuzung - zu ergänzen ist: von der die F... abgeht - sich ein Linksabbiegerstreifen anschließe, der oft zu einem Rückstau in die linke Geradeausspur führe (Bl. 58 d.A.). Das zu den Akten gelangte Luftbild von der Verkehrsführung A... zwischen der C... und der F... bestätigt die Richtigkeit der durch den Kläger geschilderten Verkehrsführung (Bl. 49 d.A.). Sollte die Behauptung der Beklagten zutreffen, der Kläger habe am Unfallort erklärt, es wegen eines Arztbesuches eilig gehabt zu haben, hätte dieser erst recht keinen Grund gehabt, auf die potentiell stauträchtige linke Spur zu wechseln.

2 )

In ihrer Klageerwiderung haben die Beklagten mit markigen Worten folgende Behauptung aufgestellt: Der Kläger habe auf seiner rechten Fahrspur "nochmals richtig Gas gegeben, um blitzschnell vor dem langsameren und schwerfälligeren hiesigen LKW auf die linke Spur zu gelangen"; der Grund für diesen raschen Spurwechsel habe darin bestanden, dass der Kläger plötzlich auf seiner rechten Fahrspur aufgestellte Warnbaken gesehen habe. Ihm sei deshalb "blitzschnell klar" geworden, "dass er nun entweder bremsen müsse, nach links herüberziehen oder schlichtweg in eine Baustelle hineinfahren würde" (Bl. 22, 23 d.A.). Diese Darstellung geht aus zwei Gründen an der Realität vorbei.

a )

Die von der Polizei unfallnah gefertigten Lichtbilder, die den Streckenverlauf der A... im Bereich des Kollisionsortes wiedergeben (Bl. 9 ff BA), lassen keinerlei Warnbakenabsperrung erkennen. Deshalb haben die Parteien im Termin unstreitig gestellt, "dass sich auf der A... zwischen C... und F... auf der rechten Fahrspur keine Verengung durch Warnbaken und eine Baustelle befand, die dazu führte, dass diese Fahrspur bis zur F... nicht mehr frei befahrbar gewesen wäre"(Bl. 60 d.A.).

b )

Darüber hinaus ist es mit der Unfallanalyse des Sachverständigen die Behauptung nicht vereinbar, der Kläger habe zur Durchführung des Fahrspurwechsels "nochmals richtig Gas gegeben". Denn aufgrund der Auswertung der Kollisionsspuren konnte der Sachverständige feststellen, dass der PKW VW Passat im Vergleich zu dem LKW nur einen geringfügigen Geschwindigkeitsüberschuss aufwies (Bl. 118 d.A.).

3 )

Der entscheidende Gesichtspunkt, der gegen die Richtigkeit der Unfallversion der Beklagten spricht, ergibt sich aus deren Behauptung, der Beklagte zu 3. habe im Zuge der Annäherung an die Unfallstelle bemerkt, dass das klägerische Fahrzeug von der C... nach rechts in die A... eingebogen sei. Dem widerspricht der Kläger mit dem Vortrag, er sei entsprechend der Fahrtrichtung des LKW aus dem Stadtteil Oberhausen-D... kommend auf der E... in Richtung City geradeaus gefahren (Bl. 43 d.A.).

a )

Die großräumige Kreuzung E.../ A.../C... ist mit einer Lichtzeichenanlage versehen, über deren Funktionsweise sich der Senat ein Bild durch Einholung des Ampelphasenplans verschafft hat. Danach ist es ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 3. mit dem LKW sowie der Kläger mit dem PKW VW Passat gleichzeitig die A... in Höhe des Hauses Nr. 102 erreicht haben, sollte der Kläger der Behauptung der Beklagten gemäß zuvor von der C... nach rechts in die A... eingebogen sein. Aus dieser Erkenntnis ergibt sich dann wiederum zwingend die Richtigkeit der Darstellung des Klägers, er habe zunächst zusammen mit dem Beklagten zu 3. die E... befahren, um sodann über die Kreuzung hinweg seinen Weg in die A... hinein fortzusetzen. Die gegenteilige Darstellung der Beklagten stellt sich somit als eine Schutzbehauptung dar, welche ihren anfänglichen, ohnehin aus einem anderen Grund sachlich falschen streitigen Vortrag schlüssig machen sollte, der Kläger sei nach dem angeblichen Rechtseinbiegen von der C... in die A... von dem Anblick der die Weiterfahrt auf der rechten Spur versperrenden Baustellenbaken überrascht worden und habe deshalb den Versuch des Fahrspurwechsels nach links unternommen.

b )

Weder die Beklagten in ihrem Prozessvortrag noch der Beklagte zu 1. bei seiner informatorischen Befragung haben Angaben dazu gemacht, ob Letzterer anlässlich der Einfahrt von der E... in den Kreuzungsbereich an der dortigen Ampelanlage wegen Rotlichtes hatte warten müssen oder ob er ohne Zwischenstopp durchfahren konnte. Sofern er seine Fahrt wegen "Rot" unterbrechen musste, kommen für eine hypothetische Annäherung des Klägers von rechts aus der C... zwei Möglichkeiten in Betracht: Er hätte entweder bei "Grün" den angeblichen Rechtsabbiegevorgang ungehindert durchführen können - oder aber er hätte sich in einer solch späten Grünlichtphase der Ampelanlage genähert, dass diese bei seiner Ankunft an der Kreuzung auf Gelb- und sodann auf Rotlicht umschlug. Für beide Fallvarianten ist ein gleichzeitiges Erreichen der Unfallstelle gleich zu Beginn der A... in Höhe des Hauses Nr. 102 durch den Lkw und den Pkw ausgeschlossen.

aa )

Im Falle eines Abbiegens des Klägers während einer Grünlichtphase hätte der Beklagte zu 3. mit seinem beschleunigungsschwachen Lkw erst mehr als 15 Umlaufsekunden später seine Fahrt in den Kreuzungsbereich hinein aufnehmen können. Ausweislich der maßstabsgerechten polizeilichen Unfallskizze hatte der Lkw von der Haltelinie auf der E... bis zum Erreichen des Unfallortes eine Strecke von mehr als 18 m zurück zu legen. Bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem der Lkw die Höhe des Hauses A... 102 erreicht gehabt hätte, hätte der Kläger mit seinem deutlich schnelleren Pkw VW Passat die Unfallstelle schon längst verlassen gehabt.

bb )

Hätte der Kläger auf der C... vor der Rotlicht zeigenden Ampel anhalten müssen, wäre in den nächsten Phasenschritten die Fahrtfreigabe für die Annäherungsrichtung des Beklagten zu 3. aus der E... erfolgt. Dann hätte aber der durch ihn gesteuerte Lkw völlig ungehindert durch das Fahrzeug des Unfallgegners den Weg über die Kreuzung hinweg in die A... fortsetzen können. Der Ampelphasenplan lässt nicht erkennen, dass für den Fall einer Annäherung des Klägers aus der C... für ihn eine Fahrtfreigabe für ein Abbiegen nach rechts gemäß § 37 Abs. 2 Ziffer 1. Satz 3 StVO ("Grüner Pfeil") gestattet war. Eine Fehlfunktion der Lichtzeichenanlage ist für den Unfallzeitpunkt nicht vermerkt.

4 )

Als abwegig erachtet der Senat schließlich die Darstellung des Beklagten zu 3. bei seiner informatorischen Befragung, er habe von seiner erhöhten Sitzposition im Lkw aus eine Straßenverengung im entfernteren Verlauf der A... vor einem Kreisverkehr erkennen können (Bl. 59 d.A.). Diese Wahrnehmung sei dann - so ist der Kontext seiner Angabe zu verstehen - die Ursache für die Beibehaltung der linken Fahrspur gewesen.

Nach den übereinstimmenden Angaben des Klägers sowie des Beklagten zu 3. ist der Kreisverkehr ca. 300 m von der Unfallstelle entfernt (Bl. 58, 60 d.A.). Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 20. Mai 2014 soll die Distanz sogar 400 m ausmachen (Bl. 95 d.A.). Hinzu kommt, dass der Verlauf der A... etwa auf dem letzten Drittel der Strecke bis zum Erreichen des Kreisverkehrs einen deutlichen Knick in südöstlicher Richtung beschreibt. Das einschlägige Kartenmaterial (Quelle: I...) lässt erkennen, dass die Abweichung von der geraden Streckenführung ca. 30° ausmacht. Deshalb ist es auch unter Berücksichtigung der erhöhten Sitzposition des Beklagten zu 3. ausgeschlossen, dass er als Ortsunkundiger aus großer Distanz sozusagen "um die Ecke" dem Verlauf der A... bis zum Kreisverkehr mit Blicken hätte folgen können.

5 )

Die Summe der Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit dem Prozessvortrag der Beklagten und der Unfallschilderung des Beklagten zu 3. ist so groß, dass der Senat deren Unfallversion keinen Glauben zu schenken vermag.

VII.

Bei der Abwägung aller unfallursächlichen Umstände gemäß §§ 17, 18 StVG kommt es insbesondere darauf an, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. In jedem Fall sind bei der Abwägung nur unstreitige oder zugestandene oder bewiesene Umstände zu berücksichtigen (BGH NJW 2007, 506). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus welchen er die nach der Abwägung für sich günstigen Rechtsfolgen herleiten will (BGH NZV 1996, 231).

Im Gegensatz zu der Annahme des Landgerichts ist der Unfallhergang nicht unaufgeklärt. Deshalb kann auch die in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Schadensquotierung im Verhältnis 50 % zu 50 % keinen Bestand haben. Dem Kläger gelingt es, ein Spurwechselverschulden des Beklagten zu 3. als alleinige Unfallursache nachzuweisen. Ein irgendwie geartetes Annäherungsverschulden des Klägers lässt sich nicht feststellen. Wie bereits ausgeführt, ist wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers bei einer Kollision mit dem Geradeausverkehr auszugehen (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Aufl., § 7 StVO, Rdnr. 25 mit Hinweis auf OLG Hamm NZV 2010, 79; OLG Jena NZV 2006, 147 sowie OLG Frankfurt OLGR 1998, 21).

Die unfallbedingten Vermögenseinbußen des Klägers stellen sich unstreitig auf den Gesamtbetrag von 5.252,10 €. Im Wege einer gemäß § 264 Ziffer 2. ZPO zulässigen Klageerweiterung macht der Kläger in der Berufungsinstanz restliche hälftige Mietwagenkosten im Umfang von 126,74 € geltend. Daraus errechnet sich der Gesamtbetrag von 5.378,84 €, der in der Hauptsache auf der Rechtsgrundlage der §§ 7, 17, 18 StVG, 823 Abs. 1, 831 Abs. 1, 249 Abs. 2 BGB die begründete Zahlungsverpflichtung der Beklagten als Gesamtschuldner ausmacht.

VIII.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Gegenstandswert für den Berufungsrechtszug beträgt 2.257,79 €.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

Lukas Jozefaciuk