VG Minden, Urteil vom 25.05.2016 - 3 K 1174/15
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin eines des Wohngrundstücks Gütersloher H. Straße 24 in Ha l le I. /Westf alen als Rechtsnachfolgerin ihres am 29.01.2016 verstorbenen Ehemannes . Das Grundstück verfügt über eine Zufahrt zur Landesstraße L 7 82 . Der Kreis Gütersloh H1. genehmigte für das Grundstück unter dem 19.09.2005 den Einbau einer dritten Wohnung als Nutzungsänderung. Unter Ziffer 16 des Bescheides wird ausgeführt, dass die zufahrtsmäßige Erschließung des Grundstücks zur Landesstraße eine gebührenpflichtige Sondernutzung darstelle. Die genehmigte Nutzungsänderung stelle nämlich auch bedeute auch eine Änderung der Zufahrtdar , da diese zukünftig einem wesentlich größeren Verkehr diene. Mit bestandskräftigen m Bescheiden vom 27.01.2006 setzte der Beklagte Sondernutzungsgebühren in Höhe von jährlich 50,-- € fest.
Nach entsprechender Anhörung zog der Beklagte den Rechtsvorgänger der Klägerin mit Bescheid vom 31.03.2015 zu Sondernutzungsgebühren in Höhe von jährlich294,00 € heran. Er legte dabei einen guten Ausbauzustand, eine Geschwindigkeit von über 60 km/h und eine Verkehrsdichte bis 12.000 Kfz pro Tag zugrunde. Zudem vergab er einen Punkt wegen Anwendung der Tarifstelle 1.3 für die Zufahrt eines bebauten für Wohnzwecke bestimmten Grundstücks(ausdrücklich unabhängig von der Anzahl der Wohnungen) . Insgesamt entsprach dies 10 von max. 14 Bewertungspunktenund damit 98 € pro Wohneinheit. Die Gesamtsu m me folgt aus der Berücksichtigung von drei Wohneinheiten. .
Der Ehemann und Rechtsvorgänger der Klägerin hat am 27.04.2015 Klage erhoben. Zur Begründung träg u t g er im Wesentlichen vor, es handele sich hier b e reits nicht um e ine Gebühr für eine hoheitliche Maßnahme, sondern um ein Benutzungsentgelt ohne Gebühre n charakter. Denn die entsprechenden Einnahmen stellten Umsatzerlöse für den La n desbetrieb dar. Vor der Gebührenanpassung im Verordnungswege seien die durch die Erhöhung erwarteten zusätzlichen Einnahmen dem Landesbetrieb vom Land NRW gewissermaßen in Rechnung gestellt worden, denn die dem Landesb e trieb zufließenden Mittel aus dem Landeshaushalt seien um diesen erwarteten Betrag g e kürzt worden. Ferner zeige auch das Protokoll der Sitzung des hierfür zuständigen Ausschusses des Landes NRW vom 11.12.2014, dass die Erhöhung der Sondernu t zungsgebühren insbesondere das Fehlen einer Erschließungsbeitragspflicht ko m pensieren solle. Damit werde ersichtlich, dass die s o genannten Gebühren lediglich allgemeine Straßenausbau- und Straßenunterhaltungskosten darstellten und damit allein der Finanzierung der Aufgabenerledigung des Landesbetriebs die n ten. Zudem liege hier ke e ine Sondernutzung liege hier nicht vor. Zwar bestehe eine Zufahrt zu einer Landesstraße außerhalb einer Ortsdurchfahrt. Als Sondernutzung im vorliegenden Fall könne gelte aber lediglich die Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Zufahrtengelten . Dies sei bei der im Jahre 2005 genehmigten und durchgeführten Baumaßnahme nicht erfolgt. Insofern genieße die alt hergebrachte Zufahrt Bestandsschutz.Darüber hinaus sei der La n desbetrieb M. Straßenbau T. NRW keine zur Gebührenerhebung ermächtigte Rechtspersönlichkeit. Die entsprechende gesetzliche Ermächtigung sehe auch lediglich die Regelung der Höhe der Gebühr durch den Landesbetrieb M. vor. Über diesen Ermächtigungsrahmen gi n gen aber einige näher genannte Vorschriften der Sondernutzungsgebührenveror d nung hinaus. r. Sofern dies anders gesehen würde, verstoße diese Dies Ermächtigung verstoße gegen den Grundsatz, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Elemente selbst regel n müsse und nicht der Exekutive überlassen dürfe.Es handele sich trotz dieser Bezeichnung auch nicht um eine Gebühr für eine hoheitliche Maßnahme, sondern um ein Benutzungsentgelt ohne Gebührencharakter. Denn die entsprechenden Einnahmen stellten Umsatzerlöse für den Landesbetrieb dar. Vor der Gebührenanpassung im Verordnungswege seien die durch die Erhöhung erwarteten zusätzlichen Einnahmen dem Landesbetrieb vom Kläger gleichsam in Rechnung gestellt worden, denn die dem Landesbetrieb zufließenden Mittel aus dem Landeshaushalt seien um diesen erwarteten Betrag gekürzt worden. Ferner zeige auch das Protokoll der Sitzung des hierfür zuständigen Ausschusses des Landes NRW vom 11.12.2014, dass die Erhöhung der Sondernutzungsgebühren insbesondere das Fehlen einer Erschließungsbeitrags pflicht kompensieren soll e. Damit werde ersichtlich, dass die " Gebühren " lediglich allgemeine Straßenausbau- und Straßenunterhaltungskosten darstellten und damit allein der Finanzierung der Aufgabenerledigung des Landesbetriebs dienten. Schließlich sei die Höhe der Gebühr zu beanstanden. Die Erhöhung sei unverhältnismäßig. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die Intensität der Sondernutzung anhand der Kriterien des Ausbauzustandes, der zulässigen Geschwindigkeit sowie der Verkehrsdichte ermittelt werde. Zudem sei der Kläger durch das gestiegene Verkehrsaufkommen auf der Landesstraße bereits auch erheblich benachteiligt, dafür könne k eine höhere Gebühr könne dafür nicht gefordert werden.
Die Klägerin hat unter dem 04.05.2016 mitgeteilt, dass sie das Verfahren ihresam 29.01.2016 ve r storbenen Ehemannes als seine Rechtsnachfolgerin fortführen wolle.
Die Klägerin beantragt,
den Gebührenbescheid vom 31.03.2015 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Sondernutzungsgebühren seien kein Benutzung s entgelt, sondern die Gegenleistung für das Privileg, eine von der Allgemeinheit fina n zierte und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellte öffentliche Straße für private Zwecke nutzen zu dürfen, wobei die Beeinträchtigung des G e meingebrauchs anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werde. e E ine Sondernutzung liege mit Blick auf die von der Klägerseite genannte gesetzliche Fiktion bereits im Hinblick auf den Einbau der weiteren (dritten) Wohnung im Jahr 2005 vor. Die Schaffung einer zusätzlichen Wohnung habe einen erheblich stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge.Der Landesbetrieb M. Straßenbau T. NRW sei ferner als rechtlich selbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung zur Gebührenerhebung ermächtigt, zumal er auch im Übrigen als Straßenbaubehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der dem Land obliegenden Straßenbaulast zuständig sei. Die Ermächtigung und die Verordnung würden den grundgesetzlichen Anforderungen in jeder Hinsicht entsprechen. Insbesondere lege das Gesetz und nicht die Verordnung fest, wann eine Sondernutzung gegeben sei. Weder die in der Verordnung erfolgte Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung der Gebühr noch hinsichtlich des Kreises der Gebührenschuldner überschreite den Ermächtigungsrahmen.Die Sondernutzungsgebühren seien auch kein Benutzungsentgelt, sondern sozusagen die Gegenleistung für das Privileg, eine von der Allgemeinheit finanzierte und der Allgemeinheit zu Verkehrszwecken zur Verfügung gestellte öffentliche Straße für private Zwecke nutzen zu dürfen, wobei die Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen werde. Die Erhöhung der Gebühren beruhe auf einer zwischenzeitlichen Erhöhung des anzuwendenden Gebührenrahmens. Zur Vereinheitlichung der Gebührenbemessung werde von der Verwaltung ein Katalog mit den im Bescheid genannten Kriterien berücksichtigt. Dies sei hilfreich für die Beurteilung, wie stark die Sondernutzung auf die Straße bzw. den Gemeingebrauch einwirke. Der fließende ("Durchgangs-")Verkehr auf der Landesstraße werde bei schlechterem Ausbauzustand der Auffahrt, höherer Geschwindigkeit und höherem Verkehrsaufkommen auf der Landstraße deutlich intensiver beeinträchtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der ie angefochtenen Gebührenbescheide vom 17.11.2014 31.03. 2015 s ind ist rechtmäßig und verletzt en die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23.04.2014(GV. NRW. Seite 272) .
Formelle Bedenken sind gegen den ie Bescheide nicht ersichtlich, insbesondere ist der Rechtsvorgänger der Klägerin ie Kläger in gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ordnungsgemäß angehört worden.
Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW können für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden. Die Gebühren entst e hen mit dem Beginn der Sondernutzung, § 5 SonGebVO NRW. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gilt d ie Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehe n der Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurc hfahrten als Sondernutzung. Dies gilt nach Satz 3 der Regelung auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem w e sentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.
Soweit d ie Kläger in in diesem Zusammenhang bereits die Verwendung des Begriffs "Gebühr" beanstandet und die Auffassung vertritt, es handele sich dabei allein um allgemeine Straßenausbau- und Straßenunterhaltungskosten zur Finanzierung der Aufgabenerledigung des Landesbetriebs , verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr knüpft an den Tatbestand des Vorli e gens einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung an, nämlich der Benutzung der Str a ßen über den Gemeingebrauch hinaus (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG NRW). Nach § 3 Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen von privaten Zufahrten freizuha l ten, da sie nicht der Erschließung der Grundstücke, sondern den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 05.12.2008 - 8 K 489/07 -, juris, Rn. 31.
Insofern können für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Sondernutzungsgebühren erhoben werden, weil der Ziel- und Quellverkehr zu und von den betroffenen Grundstücken eine Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße darstellt.
Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 4.1 sowie § 20 Rz. 1.
D D iese genannten Voraussetzungen für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren liegt en hier auch vor.Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin Inhaberin einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt zur Landesstraße L 782 außerhalb der geschloss e nen Ortslage als Teil der Baugenehmigung vom 19.09.2005. 09.2005 für die Zufahrt zur Landesstraße L 782 außerhalb der ge schlossenen Ortslage. Die Benutzung dieser Zufahrt geht entgegen der Auffassung der Klägerin auch über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (vgl. § 14 Abs. 1 bis 3 StrWG NRW), dabei kommt regelmäßig dem fließenden Verkehr der Vorrang vor dem ruhenden zu (vgl. § 14 Abs. 2 StrWG NRW). Kein Gemeingebrauch liegt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen aber von privaten Zufahrten freizuhalten, da sie nicht der Erschließung der Grundstücke, sondern den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.
Vgl. VG Münster, Urteil vom 05.12.2008 - 8 K 489/07 -, juris, Rn. 31.
Insofern können für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Sondernutzungsgebühren erhoben werden, weil der Ziel- und Quellverkehr zu und von den betroffenen Grundstücken eine Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße darstellt (vgl. die gesetzliche Fiktion in § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus der Sozialbindung des Eigentums oder anderen Grundrechten der gebührenfreie Zugang jedes Grundstücks zur Straße hergeleitet werden.
Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 4.1 und 4.2 sowie § 20 Rz. 1.
Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine sogenannte Zufahrt von alters her, die bezüglich der Erhebung von Sondernu t zungsgebühren Bestandskraft genießen könnte. Mit de m im Jahre 2005 erfo l g ten Einbau einer weiteren (dritten) Wohneinheit auf dem Grundstück die n te die einheitliche Zufahrt des Grundstücks einem erheblich stärkeren Kraftfahrzeu g verkehr und ist damit wesentlich geändert worden im Sinne des § 20 Abs. 1 Sä tz e 2 und 3 StrWG NRW . In einem vergleichbaren Fall hat das VG Aachen diesbezüglich ausgeführt:
" D ie Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück hat erfahrungsgemäß einen erheblich stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge. Nicht entscheidend ist d a bei, ob die Zahl der Grundstücksbewohner sich durch die Schaffung der zweiten Wohneinheit tatsächlich erhöht. Unerheblich ist auch, wie viele Kraftfahrzeuge die Eigentümer und/oder die sonstigen Grundstücksbewohner in Zukunft zu halten b e absichtigen. Denn es kommt gerade nicht darauf an, welche Gepflogenheiten die jeweiligen Bewohner haben, sondern ob nach objektivem Maßstab mit einem erhe b lich größeren Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist. Dies ist jedoch bei einer zusätzl i chen getrennten Wohneinheit der Fall. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ist nämlich entscheidend, dass die Schaffung neuen Wohnraums jedenfalls geeignet ist, eine höhere Bewohnerzahl aufzunehmen. Damit wird sich der zu erwartende Verkehr aber objektiv verdoppel n , da erfahrungsgemäß die Bewohner jeder Wohneinheit mindestens ein Kraftfahrzeug halten und benutzen und zudem einen auf die jeweilige Wohneinheit bezogenen weiteren Kraftfahrzeugverkehr auslösen ."
VG Aachen, Urteil vom 30. 12. 2010 - 6 K 2208/09 - , juris, Rn. 28 , m.w.N.
D iese Ausführungen, denen s ich die erkennende Kammer anschließt , gelten für den vorliegenden Fall des Einbaus einer dritten Wohneinheit entsprechend . L L iegt nach alledem nach alledem hier eine Sondernutzung vor, kann das für das Straßenwesen zuständige Ministerium gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung regeln, soweit - wie hier, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW - die Gebühr dem Land als Träger der Straßenbaulast zusteht. § 19a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen SonGebVO NRW konkretisiert.
S oweit die Klägeri n in diesem Rahmen einwendet, der Landesbetriebs M1. Straßenbau T. NRW kö n ne bereits keine zur G ebührenerhebung berechtigte R echtspersönlichkeit sein , ve r hilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Aus § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW folgt, dass die Gebühr hier dem Land als Träger der Straßenbaulast gemäß § 43 Abs. 1 StrWG NRW zusteht, die entsprechenden Aufgaben werden gemäß § 43 Abs. 2 StrWG NRW vom Landesbetrieb M. Straßenbau T. NRW wahrgenommen. Der Lande s betrieb M. ist nach § 14a des Landesorganisationsgeset zes NRW ein rechtlich unselbständiger, organisat o risch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaf t lich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Er kann nach Abs. 2 der Vo r schrift hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zudem ist er auch im Übrigen als Str a ßenbaubehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der dem Land obliegenden Straßenbaulast zuständig (vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW). Insoweit bestehen bezüglich der Ermächtigung zur Gebührenfestsetzung nach § 3 Satz 1 SonGebVO NRW keine rech t lichen Bedenken.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 19a StrWG NRW erfülle nicht die ve r fassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsgrundlage für die in der Sonde r nutzungsgebührenverordnung getroffenen Regelungen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 G G können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsv erordnu n gen zu erlassen. Dabei müssen nach S atz 2 der Vorschrift Inhalt, Zweck und Au s maß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Diese Vorschrift gilt für die streitgegenständliche Verordnungsermächtigun g durch Landesgesetz nicht unmittelbar, aber die jenigen Bestandteil e des Art. 80 Abs. 1 GG , die zum Demokr a tie - bzw. Rechtsstaatsprinzip zählen, müssen auch hier gelten. Dies be trifft insb e sondere die Einhaltung des B e stimmtheitsgebot s .
Vgl. Jarass/ Pieroth , GG , 1 3 . Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 4, m.w.N.
Insoweit ist erforderlich, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber zu tre f fen hat, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen ( Inhalt ) , die Grenzen der Ermächtigung festzusetzen (A usmaß ) und das Ziel anzugeben ( Zweck ) . Maßgeblich ist insofern auch darauf zu ac h ten, ob für den Bürger aus dem Gesetz vorherseh bar ist , mit welcher Regelung er durch die R echtsveror d nung zu rechnen hat.
Vgl. Jarass/ Pieroth , GG, 1 3 . Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 11, m.w.N.
Diese Vorgaben sind hier eingehalten. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angesprochene R egelung des Kreis es der Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 1 SonGebVO NRW . D urch di ese Regelung wird klargestellt , dass zur Zahlung der G e bühren der Erlaubnisnehmer (und de ss en Rechtsnachfolger) sowie derjenige ve r pflichtet ist, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Dieser Kreis der Gebührenschuldner ist für den Bürger b e reits aus § 19a Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StrWG NRW vorhersehbar eingegrenzt, denn nach diesen Vorschriften werden die Gebühren erhoben für die Ausübung einer erlaubni s pflicht i gen Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus . Die G ebühr wird also nicht allein für die Erteilung der Erlaubnis geschuldet - so dass lediglich e i ne Gebührenschuldnerschaft des Erlaubnisnehmer s in Betracht käme - sondern für die Ausübung der Sondernutzung als solche (auch unabhängig von der Erteilung einer förmlichen E r laubnis).
Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 1.2 , mit Verweis auf BVerwG , Urteil vom 21.10.1970 - IV C 38.69 -, juris, Rn. 20.
Nichts anderes gilt im Blick auf den Einwand der Klägerin, die konkreten Regelungen zur Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist für die Gebührenerhebung (§ 5 SonGebVO NRW) g ing e n über den Ermächtigungsrahmen des § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW zur F estlegung allein d er Höhe der G ebühren durch den Landesbetrieb M. Straßenbau T. hinaus. Wie ausgeführt, lässt sich die Frage, ( ab ) wann eine Sondernu t zung vorliegt, bereits aus § 18 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 StrWG NRW be antworten . Insg e samt wird darauf verwiesen, dass die in § 19 a Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW niedergelegten R egelungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Rechts grundlage zum Erlass detaillierter gebührenrechtl i cher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Bestimmtheit für rechtmäßig erachtet worden sind, da si e im Hinblick auf die Zwischenschaltung weiterer r echtssatzmäßiger R egelungen (wie hier : der Sondernutzungsgebührenverordnung) schon aus dem Wesen der Sonde r nutzung s gebühr heraus ausreichende Maßstäbe b ö ten.
So BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 17.75 -, juris, Rn. 14.
Nach alle dem bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken G g egen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens (von 70 25 € , 00 bis 3.500,00 150 € für bei zu Wohnzwecken bestimmten gewerblich genutzte Grundstücken )bestehen keine durchgreifenden Bedenken . Insbesondere liegen vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der in Ziffer 1.4 3 vorgesehene Rahmen als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre.
Vgl. - für den höheren Gebührenrahmen bei gewerblich genutzten Grundst ü cke n - VG Münster, Urteil vom 24.02.2016 - 7 K 2279/14 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015 - 16 K 2835/15 -.
Auf eine der Erhöhung entsprechende Vervielfachung der Beeinträchtigung des G e meingebrauchs kommt es in diesem Rahmen nicht an. Der Verordnungsgeber ist bei der Bewertung der Vorteile nicht an den früheren Rechtszustand in der Weise g e bunden, dass lediglich Veränderungen des Vorteils zu einer kongruenten Veränd e rung der Gebührenschuld führen dürfen. Er ist allein an das Gesetz gebunden. Soweit die Verordnung - wie hier - den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, ist die Veränderung der Belastung gegenüber dem früheren Rechtszustand unerhe b lich.
Soweit d er Kläger diesbezüglich einwendet , es sei keine der Erhöhung entspr e chende Vervielfachung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bzw. ihres wir t schaftlichen Vorteils festzustellen, ist dieser Einwand unerheblich. Der Verordnungsgeber ist bei der Bewertung der Vorteile nicht an den früheren Recht s zustand in der Weise gebunden, dass lediglich Veränderungen des Vorteils zu einer kongr u enten Veränderung der Gebührenschuld führen dürfen. Er ist allein an das Gesetz gebunden. Soweit die Verordnung - wie hier - den gesetzlichen Anforderu n gen gerecht wird, ist die Veränderung der Belastung gegenüber dem früheren Rechtszustand une r heblich.
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015 - 16 K 2835/15 -; BVerwG, Urteil vom 26.06.1981 - 4 C 73.78 -, juris, Rn. 27.
Die Sondernutzungsgebühren sind gegenüber dem Rechtsvorgänger der r Klägerin als richtigem r Gebührenschuldnerin (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SonGebVO NRW) auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Für die Bemessung der - nach dem Gesetz zwingend zu erhebenden - Sondernutzungsgebühren sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Davon hat der Beklagte für den Gebührenrahmen nach der Tarifstelle 1.4 3 der Anlage zur SonGebVO NRW in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht. Er hat zunächst ein einheitliches Berechnungssystem mit einer Punktetabelle zur Ausfüllung des Gebührenrahmens entworfen und insoweit mit den Kriterien unter Nr. 1 bis 4 ("Ausbauzustand", zulässige STVO-Geschwindigkeit", "Verkehrsdichte der Straße" und "Stärke des Anliegerverkehrs") das Ausmaß des Eingriffs in den Gemeingebrauch und unter Nr. 5 ("wirtschaftlicher Vorteil durch die Lage der Zufahrt") das wirtschaftliche Interesse für den Sondernutzer berücksic h tigt berüc k sichtigt. .
Vgl. - für gewerblich genutzte Grundstücke - VG Münster, Urteil vom 24.02.2016 - 7 K 2279/14 -, juris, Rn. 14; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015 - 16 K 2835/15 -.
Die Anwendung der genannten Kriterien im Einzelfall begegnet hier keinen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Begründung des ang e fochtenen Bescheides und den Schriftsatz des Beklagten vom 09.03 .2015 verwiesen. Für die Anwendung des Kriteriums "Ausbauzustand" ist eine Rechtsverletzung der Klägerin bereits ausgeschlossen, da in den im angefochtenen Bescheiden diesbezüglich jeweils die Mindestpunktzahl zugrundegelegt worden ist. Die Festsetzungen innerhalb des Katalogs sind auch im Übrigen nachvollziehbar und nicht zu beansta n den. Das Gleiche gilt für das Kriterium "Verkehrsdichte der Straße" bezüglich der Zufahrt zur L 935. G emäß Ziffer 1.3 der anzuwendenden Tarifstelle der SonGebV bleibt bei der Festsetzung die Anzahl der Wohneinheiten zunächst unberücksichtigt. Die Festsetzung erfolgt ei n zeln für jede Wohneinheit ( hier auf 98 €) , diese Einzelergebnisse we rd en anschli e ßend bei mehreren Wohneinheiten addiert . Die Festsetzungen innerhalb des Katalogs sind auch im Übrigen nachvol l ziehbar und nicht zu beanstanden. Dass das Ergebnis, eine jährliche Gebühr von insgesamt 294 1.899 , -- € für einen häufig über die Landesstraßen angefahrenen Tankstellenbetrieb zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass nach § 2 Abs. 2 SonGebVO NRW die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind bislang jedoch weder vorgetragen noch e r sichtlich erkennbar .
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § § 124a Abs. 1 , 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.