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VG Minden, Urteil vom 10.03.2016 - 9 K 109/15

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber einer vom Beklagten am 22. November 2005 erteilten Fahrerlaubnis für die Klassen B, L, M und S.

Im Straßenverkehr wurde der Kläger wegen folgender Delikte auffällig:

1. Tattag2. Tag der Rechtskraft

Verkehrsverstoß

Punkte

1. 04.01.20112. 18.02.2011

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

3 (nach alter Rechtslage)

1. 08.12.20112. 08.02.2012

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 02.02.20122. 13.04.2012

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 01.08.20132. 05.10.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 10.09.20132. 23.11.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 25.10.20132. 19.12.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 28.11.20132. 05.02.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 22.12.20132. 04.03.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 02.09.20142. 24.10.2014

Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

1 (nach neuer Rechtslage)

1. 24.09.20142. 22.11.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

1 (nach neuer Rechtslage)

Mit Schreiben vom 19. November 2013 wies der Beklagte den Kläger daraufhin, dass sich für ihn aus dem Verkehrszentralregister am 8. Oktober 2013 ein Punktestand von acht Punkten (nach alter Rechtslage) ergeben hat und verwarnte ihn.

Unter dem 14. November 2014 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass im Fahrerlaubnisregister zu seinen Lasten unter Anwendung der Punkteumstellung sieben Punkte (nach neuer Rechtslage) eingetragen seien und verwarnte ihn deshalb. Zugleich wies er darauf hin, dass bei Erreichen von acht Punkten die Fahrerlaubnis entzogen werde.

Nach der Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 3. Dezember 2014 über die Eintragung eines weiteren Punktes wegen der Verkehrsordnungswidrigkeit vom 24. September 2014 Entzug der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 11. Dezember 2014 dem Kläger die Fahrerlaubnis wegen Erreichens eines Punktestandes von acht Punkten und legt ihm Kosten in Höhe von 154,50 € auf.

Gegen diesen dem Kläger am 12. Dezember 2014 zugestellten Bescheid erhob dieser am 14. Januar 2015 Klage und begehrte wegen Versäumnis der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten die Klageschrift versehentlich an den Beklagten gefaxt hatte. Zur Begründung trägt der Kläger in der Sache im Wesentlichen vor: Der Verstoß vom 24. September 2014 sei noch vor der Verwarnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG begangen worden und könne daher nicht die Entziehung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG begründen. Der Beklagte könne sich nicht auf § 4 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 StVG berufen, weil er insoweit den Sinn und Zweck der in § 4 Abs. 5 StVG normierten Stufenregelung und des in § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG geregelten Tattagsprinzips verkenne.

Der Kläger beantragt,

die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2014 einschließlich der Kostenentscheidung aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist der Beklagte im Wesentlichen auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 2015 im Verfahren 16 B 226/15.

Die Kammer hat im Verfahren 9 L 89/15 mit Beschluss vom 27. März 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 11. Dezember 2014 angeordnet, soweit sie die Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hatte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg.

Sie ist zulässig. Zwar war die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, wonach die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden muss, im Zeitpunkt der Klageerhebung am 14. Januar 2015 abgelaufen, weil die angefochtene Entziehungsverfügung dem Kläger - ausweislich der Postzustellungsurkunde - bereits am 12. Dezember 2014 bekannt gegeben wurde und dementsprechend die Monatsfrist am 12. Januar 2015 endete. Dem Kläger ist aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 60 Satz 1 VwGO vorliegen. Der Kläger war ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Frist gehindert, weil die entsprechend angeleitete, ansonsten zuverlässige und regelmäßig überwachte Mitarbeiterin seines Prozessbevollmächtigten die Klageschrift irrtümlich an den Beklagten und nicht an das Gericht gefaxt hatte. Den entsprechenden Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Kläger auch innerhalb der in § 60 Abs. 2 VwGO gesetzten Frist von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und mit der Klageerhebung am 14. Januar 2015 die versäumte Handlung vorgenommen.

Die Klage ist aber unbegründet.

Rechtsgrundlage für die angefochtene Ordnungsverfügung ist § 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl. I S. 904) - StVG -.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG ist dabei ein Fahrerlaubnisinhaber zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, wenn sich zu seinen Lasten wegen verkehrsrechtlicher Auffälligkeiten unter Anwendung des Fahreignungs-Bewertungssystems in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben.

Dies ist hier der Fall. Zu Lasten des Klägers sind neun Punkte zu berücksichtigen. Er hat nach den an den Beklagten übermittelten Auszügen des Kraftfahrt-Bundesamtes folgende Verkehrsverstöße begangen:

1. Tattag2. Tag der Rechtskraft

Verkehrsverstoß

Punkte

1. 04.01.20112. 18.02.2011

Missachtung des Rotlichts einer Lichtzeichenanlage

3 (nach alter Rechtslage)

1. 08.12.20112. 08.02.2012

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 28 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 02.02.20122. 13.04.2012

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 01.08.20132. 05.10.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 10.09.20132. 23.11.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 44 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 25.10.20132. 19.12.2013

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 28.11.20132. 05.02.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 24 km/h

1 (nach alter Rechtslage)

1. 22.12.20132. 04.03.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 26 km/h

3 (nach alter Rechtslage)

1. 02.09.20142. 24.10.2014

Verbotswidrige Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons

1 (nach neuer Rechtslage)

1. 24.09.20142. 22.11.2014

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h

1 (nach neuer Rechtslage)

Die dabei vor Inkrafttreten der Neuregelung des Straßenverkehrsgesetzes am 01.05.2014 zu Lasten des Klägers zu berücksichtigenden insgesamt 16 Punkte waren nach § 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVG entsprechend der dort genannten Tabelle nunmehr mit 7 Punkten zu bewerten. Die beiden nach der Rechtsänderung erfolgten und mit jeweils einem Punkt zu bewertenden Verkehrsverstöße vom 2. und 24. September 2014 führten sodann - rechnerisch - zu einem Punktestand von 9 Punkten.

Dieser rechnerische Punktestand rechtfertigt vorliegend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Es war keine Reduzierung auf sieben Punkte vorzunehmen.

Ein Punktabzug (von neun auf sieben) ergibt sich zunächst nicht aus § 4 Abs. 6 Satz 3 Nr. 2 StVG. Diese Bestimmung baut auf der Regelung des § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG auf, wie aus den einleitenden Worten ("im Fall des Satzes 2") ersichtlich wird. § 4 Abs. 6 Satz 1 StVG ordnet an, dass die nach Landesrecht zuständige (Fahrerlaubnis-)Behörde eine Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 StVG erst ergreifen darf, wenn die Maßnahme der jeweils davor liegenden Stufe, also nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 StVG, bereits ergriffen worden ist. Nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG ist, sofern die Maßnahme der davor liegenden Stufe noch nicht ergriffen worden ist, diese zu ergreifen. Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Fahrerlaubnisbehörde trotz des Erreichens der dafür erforderlichen Punktezahl (nur) dann an der Entziehung der Fahrerlaubnis gehindert gewesen wäre, wenn zuvor die davor liegende Maßnahme, also die Verwarnung, noch nicht ergriffen worden wäre. Vorliegend ist aber schon vor dem Ergehen der Entziehungsverfügung vom 11. Dezember 2014 die Verwarnung ausgesprochen worden, und zwar am 14. November 2014; auch die erste Maßnahmestufe ist betreten worden, und zwar mit einer Verwarnung nach dem vormaligen Mehrfachtäter-Punktsystem, die am 19. November 2013 bei damals acht ("alten") Punkten ausgesprochen worden war und nach der Umstellung auf das Fahreignungs-Bewertungssystem als Ermahnung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG fortwirkt. Liegt somit die in § 4 Abs. 6 Sätze 1 und 2 StVG geregelte Konstellation eines im Zeitpunkt des behördlichen Handelns festgestellten Maßnahmerückstandes nicht vor, ist auch für den in § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG vorgesehenen Punktabzug kein Raum. Hieraus ergibt sich des Weiteren, dass die wiederum auf § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG aufbauende Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 4 StVG nicht eingreift; denn diese Bestimmung setzt eine "Verringerung" (der Punktzahl) nach § 4 Abs. 5 Satz 3 StVG voraus, an der es hier indessen fehlt.

Eine andere Bestimmung, aufgrund derer wegen des Fehlens einer Verwarnung im Zeitpunkt der Begehung der zeitlich letzten Zuwiderhandlungen des Antragstellers am 2. und 24. September 2014 eine Punktegutschrift von neun auf sieben zu erfolgen hätte, ist nicht ersichtlich.

Sofern die Kammer noch im Beschluss vom 27. März 2015 grundsätzlich der Auffassung war, dass die erfolgten Neuordnungen des Fahreignungsbewertungssystems nicht auf "Altfälle" übertragen werden könnten, in denen dem Betroffenen die Hilfestellungen des Systems vor der Begehung weiterer Verkehrsordnungswidrigkeiten noch nicht Zuteil werden konnten, hält sie hieran vor dem Hintergrund der Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Westfalen

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.10. 2015 - 16 B 554/15 -, juris,

nicht fest.

Die Entscheidung des Gesetzgebers, bei den Maßnahmen nach § 4 Abs. 5, 6 StVG nicht mehr auf das Tattagsprinzip abzustellen und damit die erzieherische Wirkung der Sanktionsstufen zugunsten einer administrativen Erleichterung und damit zum Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabern zurückzustellen (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/2775, S. 10), widerspricht weder den rechtsstaatlichen Vorgaben des Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - zur Rechtssicherheit noch lässt es die staatliche Gewalt als willkürlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG erscheinen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2015 - 16 B 226/15 - und vom 19. November 2015 - 16 B 1043/15 -.

Es ergeben sich auch keine Bedenken im Hinblick auf Gesichtspunkte der Rechtsbeständigkeit bzw. des Vertrauensschutzes. Es ist davon auszugehen, dass die am 5. Dezember 2014 in Kraft getretene Neuregelung des § 4 StVG eine - grundsätzlich zulässige - "unechte" Rückwirkung für den Kläger zur Folge hatte, weil im Zeitpunkt der Verkündung der nunmehr geltenden Fassung des § 4 StVG am 4. Dezember 2014 eine abschließende Bewertung der Gefahren für den Straßenverkehr aufgrund der Zuwiderhandlungen des Klägers getroffen war. Die Verkehrszuwiderhandlungen vom 2. und 24. September 2014 sind nämlich schon vor dem 04. Dezember 2014, nämlich am 24. Oktober bzw. 22. November 2014 rechtskräftig geahndet worden.

Das Vertrauen eines Verkehrsteilnehmers, bis zum Ergehen einer Ermahnung oder Verwarnung weiterhin Verkehrszuwiderhandlungen begehen zu "dürfen", ohne dass dieses Verhalten unter Anlegung formalisierter Kriterien (Punktezahl) zu der Einschätzung führt, dass dieser Fahrerlaubnisinhaber zu der Gruppe der besonders gefährlichen Intensivtäter gerechnet und entsprechend sanktioniert werden muss, ist aber von vornherein nicht schutzwürdig.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 07. Oktober 2015 - 16 B 554/15 -, juris Rn. 28 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 11. August 2015 - 11 BV 15.909 -.

Allerdings muss mit Blick auf rechtsstaatliche Erfordernisse gewährleistet sein, dass verwaltungstechnische Verzögerungen oder willkürliches Vorgehen von Beteiligten kein unangemessenes Gewicht erlangen. Dies erfordert eine Einzelfallprüfung, ob auf der administrativen Ebene unangemessene Verzögerungen in der Sachbehandlung aufgetreten sind

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. April 2015 - 16 B 226/15 - und vom 19. November 2015 - 16 B 1043/15 -.

Solche Verzögerungen sind indessen nicht aufgetreten. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat dem Beklagten unter dem 7. November 2014 ein Punktestand von insgesamt sieben Punkten mitgeteilt. Eingegangen ist diese Mitteilung am 12. November 2014. Anschließend ist bereits unter dem 14. November 2014 die erforderliche Verwarnung ausgesprochen worden.

Erweist sich danach die angefochtene Ordnungsverfügung als rechtmäßig ist auch gegen den Kostenansatz nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

Lukas Jozefaciuk