VG Düsseldorf, Urteil vom 18.05.2017 - 6 K 6022/16
Ein Durchfahrverbot (Zeichen 600-40 und 250 mit Zusatz 1022-10) richtet sich nicht an eine juristische Person. Sie ist insofern keine Verkehrsteilnehmerin. In ihrer Eigenschaft als Halterin gehört sie nicht zum Adressatenkreis des Durchfahrtverbots.
1. Eine juristische Person ist nicht in der Lage sich selbst verkehrserheblich zu verhalten. Ihr kann auch nicht das verkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen zugerechnet werden.
2. Dem steht auch nicht das Urteil des BVerwG vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95) zum ruhenden Verkehr entgegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks T.-----straße 70, Gemarkung P. , Flur 35, Flurstück 2265 in N. . Das Grundstück ist mit einem Gebäude und Stellplätzen bebaut und wurde in der Vergangenheit von der I. Handelsgruppe GmbH & Co. KG genutzt.
Die Bezirksvertretung Süd der Beklagten beschloss einstimmig in der Sitzung vom 27. November 2013 auf der T.-----straße in Höhe der H. Straße/Bahnüberführung eine Durchfahrtsperre für den Kfz-Verkehr zu errichten. Zur Begründung führte sie Folgendes aus:
Bereits im geltenden Verkehrsstraßennetzplan wurde festgelegt, dass nach Fertigstellung des H. Ringes die T.-----straße ihre Funktion als Verkehrsstraße verliert. Da die Fertigstellung des H. Ringes vom T1. Weg bis zur E.----straße bevor steht und in vielen Bürgerversammlungen aus der Bevölkerung der Wunsch nach einer Unterbindung des Durchgangsverkehrs auf der T.-----straße durch eine Durchfahrtssperre besteht, soll diesem durch diesen Beschluss Rechnung getragen werden.
Unter dem 24. September 2014 verfügte die Beklagte die Sperrung der T.-----straße mittels Absperrschranke Verkehrszeichen 600-40 und Verkehrszeichen 250 mit Zusatz 1022-10. Zur Begründung hieß es, dass die T.-----straße in Höhe H. Straße/Bahnüberführung nach Freigabe des H. Ringes zu sperren sei. Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde am 8. Oktober 2014 umgesetzt (vgl. Vollzugsmeldung vom 21. Oktober 2014, Bl. 8 Heft 1 der Beiakte), wovon die Klägerin - nach unbestritten gebliebenem Vortrag - durch einen ihrer Mitarbeiter am 30. April 2015 Kenntnis erlangte.
Die Beklagte beantragte am 15. Juli 2015 bei der Bezirksregierung E1. die Abstufung der als Landesstraße 208 eingestuften T.-----straße von T1. Weg bis E.----straße zur Gemeindestraße. Eine Entscheidung der Bezirksregierung E1. ist noch nicht erfolgt.
Die Klägerin hat am 29. April 2016 Klage erhoben.
Sie ist der Ansicht, ihre Klage sei zulässig. Sie nehme als Halterin einer Vielzahl von Fahrzeugen am Straßenverkehr teil und sei daher als Verkehrsteilnehmerin unmittelbar Adressatin der angefochtenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung. Dem stehe nicht entgegen, dass sie eine juristische Person sei. Auch juristische Personen könnten geltend machen, durch einen Verwaltungsakt in Form eines Verkehrszeichens in eigenen Rechten verletzt zu sein. Daneben sei sie als Eigentümerin des über die T.-----straße erschlossenen Betriebsgrundstücks in ihrem Anliegerrecht und in ihrer Berufsfreiheit verletzt.
Die Klage habe zudem auch in der Sache Erfolg. Die Sperrung der T.-----straße sei eine auf Dauer angelegte faktische Umwidmung bzw. (Teil-)Einziehung, wozu § 45 Absatz 1 Satz 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) die Verkehrsbehörden nicht ermächtige. Vielmehr bedürfe es hierfür der Entwidmung oder Teilentziehung nach Maßgabe der Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes NRW (StrWG NRW).
Ungeachtet dessen lägen die Tatbestandsvoraussetzung des § 45 Absatz 1 Satz 1 StVO nicht vor. Den beigezogenen Verwaltungsvorgängen ließen sich schon keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beklagte die straßenverkehrsrechtliche Anordnung aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Straßenverkehrs getroffen und durch Aufstellen der entsprechenden Beschilderung umgesetzt habe. Vielmehr berufe sie sich zur Begründung auf die vermeintlich fehlende Verkehrsfunktion der westlichen T.-----straße , nachdem der H. Ring für den Verkehr freigegeben worden sei, sowie den Wunsch der Anwohner nach einer Unterbindung des Durchgangsverkehrs. Weder treffe zu, dass die T.-----straße im Bereich der Eisenbahnüberführung ihre Verkehrsbedeutung verloren habe, noch stelle dies eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs dar. Insbesondere bestünden keine Hinweise dahingehend, dass eine besondere örtliche Gefahrenlage vorliege, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der Wohnbevölkerung durch Lärm und Abgase erheblich übersteige. Insoweit habe es die Beklagte unterlassen, die tatsächliche Lärmbelastung im Wege einer Verkehrszählung zu ermitteln. Auch verkenne die Beklagte, dass über den in Rede stehenden Abschnitt der T.-----straße in der Vergangenheit ein wesentlicher Teil des Ziel- und Quellverkehrs des früheren I. -Verbrauchermarktes abgewickelt worden sei. Die Nutzung des großflächigen Einzelhandelsbetriebes sei auch zu keinem Zeitpunkt dergestalt aufgegeben worden, dass die Beklagte von einem Wegfall der Bedeutung der T.-----straße für den Anliegerverkehr habe ausgehen dürfen. Zum einen sei im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die der I. Handelsgruppe GmbH & Co. KG ursprünglich erteilte Baugenehmigung noch wirksam gewesen. Zum anderen habe die Beklagte der Klägerin zu diesem Zeitpunkt bereits einen positiven Bauvorbescheid für die Änderung des Iverbrauchermarktes in einen - zwischenzeitlich genehmigten - F. -Verbrauchermarkt erteilt. Die Benutzung der T.-----straße im Bereich der Eisenbahnüberführung habe jedenfalls für den Anliegerverkehr des klägerischen Grundstücks Bedeutung. Wie das Baugenehmigungsverfahren gezeigt habe, sei die Abwicklung des Ziel- und Quellverkehrs allein über den Knotenpunkt E.----straße /T.-----straße nicht ganz unproblematisch.
Schließlich sei nicht erkennbar, dass die Beklagte ihren Ermessensspielraum ausgeübt habe. Die Begründung der straßenrechtlichen Anordnung spreche vielmehr dafür, dass die Beklagte von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen sei. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beklagte auch eine andere, die Anlieger weniger belastende Beschilderung in Erwägung gezogen habe. Insbesondere habe sie nicht berücksichtigt, dass sich der Verkehr auf der T.-----straße infolge der Verkehrsfreigabe des sog. Mittleren Ringes in einem Umfang reduzieren werde, dass straßenrechtliche Anordnungen nicht (mehr) erforderlich seien. Zudem habe die Beklagte ihr Interesse am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb als Straßenanliegerin und Hauptbetroffene der angeordneten Sperrung völlig außer Betracht gelassen.
Die Klägerin beantragt,
die Anordnung der Sperrung der T.-----straße in Höhe der Eisenbahnüberführung durch die Beklagte vom 24. September 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die zur Umsetzung der angefochtenen Maßnahme aufgestellten Verkehrseinrichtungen zu beseitigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die Klage sei bereits unzulässig, da die Klägerin nicht klagebefugt sei. Sie könne sich nicht auf eine Verletzung ihrer Rechte als Verkehrsteilnehmerin berufen. Denn es gehe ihr nicht um die Benutzung der T.-----straße für ihren Anlieferverkehr, sondern um die Durchgänglichkeit, damit ihr Gewerbebetrieb für mit dem Auto anfahrende Kunden besser erreichbar sei. Sie verfüge nach wie vor über eine Zufahrt über die von der E.----straße abzweigende T.-----straße . Weiter verkenne die Klägerin, dass sie zum einen unabhängig von der Widmung aus straßenverkehrsrechtlichen Gründen agiere. Zum andere werde sie das Teileinziehungsverfahren nach erfolgter Umstufung der L 208 betreiben. Die verkehrsrechtliche Anordnung sei ergangen, um verkehrsbedingten Gesundheitsgefahren durch Lärm oder Abgase im Umfeld der Straße zu begegnen. Auch habe sie von ihrem Ermessen Gebrauch gemacht. Insbesondere habe sie die Belange des Einzelfalls berücksichtigt, da die fuß- und radläufige Erschließung über die T.-----straße (Nahbereichserschließung) erhalten bleibe. Hinsichtlich des Knotenpunktes T.-----straße /E.----straße sei ausreichender Straßenraum vorhanden und lediglich die Frage der Markierung anzupassen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Der Antrag der Klägerin, gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 251 ZPO das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, über den das Gericht in den Gründen der die Klage abweisenden Urteils entscheiden kann,
vgl. Thüringer Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 7 Ta 22/96 -, NZA-RR 1996, S. 467; VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 23; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 94 Rn. 6 m.w.N; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 94 Rn. 54; Stockmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 252 Rn. 7; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 252 Rn. 1c,
wird abgelehnt.
Nach §§ 173 Satz 1 VwGO, 251 Satz 1 ZPO hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Zwar hat sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung dem mit Schriftsatz vom 28. April 2017 gestellten Antrag der Klägerin das Ruhen des Verfahrens anzuordnen angeschlossen. Es liegt aber kein wichtiger Grund vor, der die Ruhensanordnung als zweckmäßig erscheinen lässt. Trotz des Wortlauts ("hat anzuordnen") ist das Gericht bei übereinstimmenden Ruhensanträgen nicht gebunden, sondern entscheidet nach pflichtgemäßen Ermessen. Dies folgt aus dem Kriterium der Zweckmäßigkeit.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 27; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: EL 19 Juli 2009, § 94 Rn. 124 m.w.N.
Zweckmäßig ist die Anordnung der Verfahrensruhe nur dann, wenn mit hinreichender Sicherheit eine Förderung des stillzulegenden Verfahrens durch eine andere Maßnahme zu erwarten ist, wobei Förderung auch im Sinne von anderweitiger Erledigung verstanden werden muss. Der wichtige Grund, der die Anordnung als zweckmäßig erscheinen lässt, muss schlüssig behauptet werden.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 29; Stockmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 251 Rn. 6.
§ 251 ZPO nennt als einen solchen wichtigen Grund das Schweben von Vergleichsverhandlungen. Vergleichsverhandlungen im Sinne des Gesetzes sind alle Bemühungen, das Verfahren ganz oder auch nur teilweise durch gütliche Einigung zu erledigen. Die Verhandlungen sollen schweben. Das bedeutet, dass die Absicht, Vergleichsverhandlungen zu führen, noch nicht genügt.
Vgl. VG Köln, Urteil vom 21. Januar 2014 - 14 K 3986/11 -, juris, Rn. 31; Stockmann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 251 Rn. 11 m.w.N.
Nach diesen Maßstäben war vorliegend das Ruhen des Verfahrens nicht anzuordnen und der darauf gerichtete Antrag abzulehnen. Die zwischen den Beteiligten laufenden Vergleichsgespräche über die Änderung des derzeitigen Entwurfs des Bebauungsplans, lassen die Förderung des bereits seit über einem Jahr anhängigen Verfahrens nicht hinreichend absehbar erwarten. Die Änderung des Bebauungsplans erfordert gemäß § 10 Absatz 1 des Baugesetzbuches (BauGB) i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) einen entsprechenden Ratsbeschluss. Inwieweit der Rat der von den Beteiligten angestrebten Änderung des Bebauungsplans zustimmen wird, ist weder in zeitlicher Hinsicht, noch mit Blick auf das Abstimmungsergebnis hinreichend konkret vorhersehbar.
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.
Soweit die Klägerin die Aufhebung der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 24. September 2014 in Form der Verkehrszeichen 600-40 und 250 mit Zusatz 1022-10 begehrt, ist die Klage zwar als Anfechtungsklage gemäß § 42 Absatz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Nach dieser Vorschrift kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehrt werden. Bei verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen zum Ausdruck gebracht werden, handelt es sich um Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfügungen nach § 35 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Der auf Beseitigung der Folgen gerichtete Leistungsantrag ist als Annexantrag zum Anfechtungsantrag gemäß § 113 Absatz 1 Satz 2 VwGO ebenfalls statthaft.
Die Klägerin ist allerdings nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Absatz 2 VwGO. Nach Maßgabe dieser Vorschrift ist eine Klage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn ein Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), der sich die erkennende Kammer anschließt, voraus, dass eine solche Rechtsverletzung als objektiv möglich erscheint. Das ist der Fall, wenn sie nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 - BVerwG 1 C 29.95 -, BVerwGE 104, 115-122 = juris.
Hieran fehlt es. Zwar kann eine juristische Person aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit ebenso wie eine natürliche Person von durch Verkehrszeichen getroffenen Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 -, juris, Rn. 5.
Damit ist aber weder gesagt, dass natürliche oder juristische Personen durch jedes Verkehrszeichen ohne Weiteres in jedem Fall in ihrem Rechtskreis verletzt werden, noch unter welchen Voraussetzungen sie in welchem Rechtskreis verletzt werden können.
So aber ohne weitergehende Prüfung Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 8 ZB 11.2377 -, juris, Rn. 13 und VG Hamburg, Urteil vom 24. Juli 2014 - 5 K 1793/12 -, juris, Rn. 49.
Vielmehr kommt es insoweit auf den jeweiligen Einzelfall an.
Vorliegend ist offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin als juristische Person durch die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung vom 8. Oktober 2014, ein Durchfahrverbot, in eigenen Rechten verletzt wird. Sie ist weder als Adressatin der verkehrsregelnden Anordnung in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (I.), noch als Dritte in ihrer sonstigen Rechtsstellung (II.) möglicherweise verletzt.
I. Die verkehrsregelnde Anordnung zur Sperrung der T.-----straße mittels Absperrschranke Verkehrszeichen 600-40 und Verkehrszeichen 250 mit Zusatz 1022-10 verletzt die Klägerin offensichtlich nicht in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Artikel 2 Absatz 1 GG).
Zwar ist der persönliche und sachliche Schutzbereich der allgemeinen Handlungsfreiheit eröffnet. Denn Artikel 2 Absatz 1 GG gewährleistet nicht nur natürlichen Personen, sondern auch Handelsgesellschaften und juristischen Personen des privaten Rechts eine allgemeine Handlungsfreiheit.
Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 19. Dezember 1967 - 2 BvL 4/65 -, BVerfGE 23, 12-33 = juris, Rn. 167 und vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 -, juris, Rn. 79.
Geschützt wird die Handlungsfreiheit im umfassenden Sinne.
Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 -, juris, Rn. 17, und Urteil vom 7. Juni 2005 - 1 BvR 1508/96 -, BVerfGE 113, 88-113 = juris, Rn. 36,
Erfasst ist auch die Teilnahme am Straßenverkehr.
Aufgrund dieses weiten Schutzbereichs unterliegt der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit mit der Folge eines Klagerechts nach § 42 Absatz 2 VwGO.
Zur Adressatentheorie vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Juli 2010 - 6 B 20.10 -, juris, Rn. 16; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 383.
Die Klägerin gehört als juristische Person aber nicht zu dem von der angegriffenen verkehrsregelnden Anordnung erfassten Adressatenkreis.
Eine verkehrsregelnde Anordnung durch Verkehrszeichen stellt eine benutzungsregelnde Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2, 3. Var. VwVfG NRW dar.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 - 7 C 46.78 -, BVerwGE 59, 221-231 = juris, Rn. 17; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 8. Aufl. 2014, § 35, Rn. 330; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO 4. Aufl. 2014, § 42, Rn. 295.
Sie dient der sicheren und flüssigen Verkehrsführung.
Vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 39 StVO, Rn. 31.
Hierzu regelt sie die Benutzung einer öffentlichen Straße durch einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmbaren Personenkreis, nämlich gegenüber Verkehrsteilnehmern.
Zu dem von einer verkehrsregelnden Anordnung erfassten Personenkreis vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1967 - VII C 18.66 -, BVerwGE 27, 181-189 = juris, Rn. 9 und vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320, Rn. 10; Rebler, DAR 2010, S. 450, 452.
Verkehrsteilnehmer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne ist, wer sich verkehrserheblich verhält, d.h. körperlich und unmittelbar durch aktives Tun oder Unterlassen auf den Ablauf eines Verkehrsvorgangs einwirkt.
Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 25. November 1959 - 4 StR 424/59 -, BGHSt 14, 24, 27; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 1 StVO, Rn. 17; Bender, in: Münchener Kommentar Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 16; Müther in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO, Rn. 23.
Verkehrserheblich verhalten sich danach Fahrzeugführer, verkehrserheblich verhält sich aber auch jeder andere, der sich im öffentlichen Verkehrsraum bewegt, wie etwa ein Fußgänger.
Vgl. Bender, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 17; Müther, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO, Rn. 24.
Demgegenüber reicht völlig passives Verhalten nicht aus. Aus diesem Grund ist ein Mitfahrer während der Fahrt grundsätzlich kein Verkehrsteilnehmer, sofern er nicht auf das Verkehrsgeschehen Einfluss nimmt, indem er den Fahrer behindert oder ablenkt.
Vgl. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 1 StVO, Rn. 17 m.w.N.; Bender, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 1 StVO, Rn. 17; Müther, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 1 StVO, Rn. 26.
Für den ruhenden Verkehr gelten Besonderheiten. Hier ist - naturgemäß - Verkehrsteilnehmer nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320 = juris, Rn. 10.
Legt man diese Maßstäbe zu Grunde, ist die Klägerin keine Verkehrsteilnehmerin und damit auch nicht Adressatin der vorstehend genannten verkehrsregelnden Anordnung. Weder verhält sich die Klägerin selbst verkehrserheblich (1.), noch kann ihr das verkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen zugerechnet werden (2.). Schließlich gehört die Klägerin auch nicht als Halterin von Kraftfahrzeugen zu dem Adressatenkreis der streitgegenständlichen Verkehrszeichen (3.).
1. Die Klägerin ist als eine juristische Person nicht in der Lage sich selbst verkehrserheblich zu verhalten.
Zwar ist eine juristische Person rechtsfähig und nimmt gleichwertig mit den natürlichen Personen am Rechtsleben teil.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323-336 = juris, Rn. 45.
Eine juristische Person ist aber als solche nicht handlungsfähig.
2. Die juristische Person muss sich hierzu - und damit auch für die Wahrnehmung von Verkehrszeichen - natürlicher Personen bedienen.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63 -, BVerfGE 20, 323-336 = juris, Rn. 48.
Die Handlungsfähigkeit einer juristischen Person setzt demnach ein ihr zurechenbares Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen voraus.
So auch BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 -, juris, Rn. 5
Einer juristischen Person kann das straßenverkehrserhebliche Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen im fließenden Straßenverkehr nicht zugerechnet werden.
Die Zurechnung fremden Handelns als eigenes Handeln ist zwar grundsätzlich möglich. Hierfür bedarf es aber stets einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage. Solche Zurechnungsvorschriften sieht das Gesetz vielfach vor.
So wird die Zurechnung fremder Willenserklärungen durch § 164 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Danach wirkt eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Bei einer GmbH normiert § 35 Absatz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) eine gesetzliche Vertretungsmacht des Geschäftsführers bzw. - bei einer Gesellschaft ohne Geschäftsführer - der Gesellschafter.
Die Zurechnung der Kenntnisse rechtsgeschäftlicher Vertreter ist in § 166 BGB geregelt. Dieser Vorschrift wird der allgemeine Rechtsgedanke entnommen, dass derjenige, der sich bei der Erledigung bestimmter Angelegenheiten eines Vertreters oder vergleichbarer Personen bedient, die Kenntnisse und das Kennenmüssen dieser Personen gegen sich gelten lassen muss.
Neben der Zurechnung von Willens- und Wissenserklärungen gegenüber juristischen Personen bestehen im Zivilrecht weitgehende Zurechnungsvorschriften, wonach die Gesellschaft auch für die Handlungen der zur Geschäftsführung befugten Gesellschafter einzustehen hat. So regelt § 278 Satz 1 BGB die Zurechnung des Verschuldens seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen innerhalb bestehender Schuldverhältnisse. § 31 BGB betrifft die Deliktshaftung juristischer Personen, in dem sie einer juristischen Person das Handeln seiner Vertreter als eigenes Handeln zurechnet. Insoweit wird der Anwendungsbereich der zuletzt genannten Vorschrift von der Rechtsprechung dahingehend erweitert, dass die juristische Person verpflichtet ist, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsgemäßer Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsgemäßer Vertreter.
Vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1980 - VI ZR 158/78 -, juris, Rn. 63.
Im Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht kann ein Dritter - und damit auch eine juristische Person - belangt werden, obwohl ein anderer eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat begangen hat. Ein Beispiel hierfür ist der drittgerichtete Verfall gemäß § 73 Absatz 3 des Strafgesetzbuches (StGB) bzw. im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß § 29a Absatz 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG). Gegen den Dritten ist die Anordnung des Verfalls möglich, wenn jemand anderes als Täter oder Teilnehmer für jenen gehandelt hat, der dadurch etwas erlangt hat. Ähnlich verhält es sich mit einer der juristischen Person gehörenden Sache, die als Folge einer von einem Organ begangenen Straftat eingezogen werden kann: § 75 Satz 1 StGB stellt die juristische Person so, als habe sie selbst - wie eine natürliche Person - diese Tat begangen, indem die Handlung des Organs "dem Vertretenen zugerechnet” wird.
Vgl. hierzu Mitsch, in: NZWiSt 2014, 1, 2.
§ 30 OWiG ermöglicht es gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung eine Geldbuße festzusetzen, wenn eine der näher bezeichneten Leitungspersonen eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen hat, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte. Einer der wichtigsten Fälle ist die Begehung einer Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 OWiG. Zweck der Norm ist es eine Besserstellung juristischer Personen zu vermeiden. Juristischen Personen, die nur durch ihre Organe zu handeln imstande sind, fließen die Vorteile der in ihrem Interesse vorgenommenen Zuwiderhandlungen zu. Sie wären daher gegenüber natürlichen Personen besser gestellt, wären sie bei Fehlen einer Sanktionsmöglichkeit nicht den Nachteilen ausgesetzt, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der zu ihren Gunsten begangenen Zuwiderhandlungen eintreten können. So kann z. B. gegen einen Einzelunternehmer, der unter Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als Unternehmer eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit selbst begeht, die Strafe oder Geldbuße unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes seines Unternehmens und der für das Unternehmen erzielten oder beabsichtigten Vorteile festgesetzt werden, während bei einer entsprechenden Pflichtverletzung durch das Organ einer juristischen Person die Strafe oder Geldbuße nur unter Berücksichtigung seiner persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse festgesetzt werden kann. Die hiernach zulässige Strafe oder Geldbuße würde vielfach in keinem angemessenen Verhältnis zur Tragweite der Tat stehen und weder geeignet sein, die der juristischen Person zugeflossenen Gewinne abzuschöpfen noch die Erzielung solcher Gewinne zu bekämpfen.
Vgl. BT-Drucks. V/1269, S. 59; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, Vor § 30, Rn. 8.
Da eine juristische Person oder Personenvereinigung als fiktives und im natürlichen Sinne handlungsunfähiges Wesen weder einer Schuld fähig noch einer sozialethischen Missbilligung zugänglich ist,
vgl. BT-Drucks. V/1269, S. 58 f., 61,
umschreibt § 30 OWiG aber keinen eigenen Ordnungswidrigkeitentatbestand, sondern knüpft unter bestimmten Voraussetzungen an eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit des Organs einer juristischen Person für diese die Folge einer Geldbuße an.
Vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - 1 StR 411/00 -, BGHSt 46, 207-211 = juris, Rn. 15.
Es gibt keine Strafnorm, durch die Straftaten, die von Organen einer juristischen Person begangen worden sind, dieser zugerechnet werden. Eine Handlungszurechnung mit der Folge, dass der Zurechnungsadressat bestraft werden kann, obwohl das zugerechnete sanktionsbegründende Verhalten das eines anderen ist, findet zwar bei der Bestrafung als Mittäter (vgl. § 25 Absatz 2 StGB) und als mittelbarer Täter (vgl. § 25 Absatz 1 2. Alt. StGB) statt. Die Bestrafung einer juristischen Person als Mittäter oder mittelbarer Tätet kommt hierüber aber nicht in Betracht. Denn Zurechnungsgrund beider Täterschaftsfiguren besteht in eigenem straftatbestandsmäßigen Verhalten des Zurechnungsadressaten. Sowohl der Mittäter als auch der mittelbare Täter handelt selbst tatbestandsmäßig. Dieses Verhalten wird nicht durch die Zurechnung fremden Verhaltens ersetzt, sondern ergänzt. Da eine juristische Person überhaupt nicht selbst handelt, müsste ihr die Straftat einer natürlichen Person vollständig zugerechnet werden,
vgl. hierzu Mitsch, in: NZWiSt 2014, 1, 2,
wofür die entsprechende gesetzliche Grundlage (bisher) fehlt.
Kritisch zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen und sonstigen Verbänden, wonach ein Verbandsstrafgesetzbuch die strafrechtliche Haftung von Verbänden für Zuwiderhandlungen ihrer Mitarbeiter oder Mitglieder gegen Strafgesetze begründen soll, wenn durch diese Zuwiderhandlungen Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen, oder wenn durch die der Verband bereichert worden ist oder bereichert werden sollte, Mitsch in: NZWiSt 2014, 1.
Gleichermaßen gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, das tatsächliche Handeln der Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen im Straßenverkehr der juristischen Person zuzurechnen.
Eine Zurechnung verkehrserheblichen Verhaltens gegenüber juristischen Personen über eine analoge Anwendung einer der vorstehend genannten Vorschriften kommt nicht in Betracht.
Für eine Analogie fehlt schon die planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Zurechnungsnormen geschaffen, ohne eine solche für Handlungen im Straßenverkehr zu normieren, obgleich von juristischen Personen gehaltene Kraftfahrzeuge seit jeher am Straßenverkehr teilnehmen.
Überdies fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Die Gesamtschau der vorstehend genannten Zurechnungsvorschriften zeigt, dass der Gesetzgeber im Wesentlichen das Ziel verfolgt, eine Besserstellung juristischer Personen gegenüber natürlichen Personen zu vermeiden. Juristischen Personen sollen nicht nur die Vorteile der in ihrem Interesse vorgenommenen Handlungen ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen zu Gute kommen. Vielmehr sollen sie auch die Nachteile treffen, die als Folge der Nichtbeachtung der Rechtsordnung im Rahmen der zu ihren Gunsten begangenen Zuwiderhandlungen eintreten können. Hierdurch sollen sie im Ergebnis dazu angehalten werden, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass die unternehmerischen Pflichten unter Beachtung der Rechtsordnung wahrgenommen werden und letztlich eine unrechtmäßige Bereicherung auf Kosten der Allgemeinheit verhindert wird.
Ein solches Bedürfnis fehlt hinsichtlich des Verhaltens von Organen, Vertretern und deren Hilfspersonen im Straßenverkehr. Es gibt keine Bereicherungsmöglichkeit der juristischen Person. Außerdem werden im Falle der Nichtbeachtung von Verkehrszeichen im (fließenden) Straßenverkehr keine Pflichten verletzt, die eine juristische Person treffen. Unter Pflichten in diesem Sinne sind nur solche zu verstehen, die sich für die juristische Person aus ihrem besonderen Wirkungsbereich ergeben, also ausschließlich betriebsbezogene Pflichten.
Vgl. zu § 30 OWiG BT-Drucks. V/1269, S. 60; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 30, Rn. 26.
Betriebsbezogen sind in erster Linie solche Pflichten, welche nach verwaltungsrechtlichen Gesetzen sachlich den Wirkungsbereich der juristischen Person betreffen und sich daher in Form von Geboten oder Verboten an diese als Normadressaten wenden.
Vgl. OLG Celle, Beschluss vom 26. November 2004 - 1 Ws 388/04 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; Göhler, OWiG, 16. Aufl. 2012, § 30, Rn. 19; Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 30, Rn. 26.
Insoweit können zwar auch Pflichten, die jedermann treffen, und damit auch die Vorschriften des StGB oder des StVG i.V.m. der StVO und StVZO betriebsbezogen sein. Denn auch im Zusammenhang mit der Leitung eines Betriebes können besondere Pflichten anstehen, deren Nichtbeachtung durch Tatbestände des StGB mit Strafe bzw. bei Verletzung von Bußgeldvorschriften mit Geldbuße bedroht ist. Dies gilt vor allem für die Fälle, in denen die juristische Person aufgrund ihres Wirkungskreises in eine Art Garantenstellung rückt.
Vgl. Rebmann/Roth/Herrmann, Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, § 30, Rn. 26 m.w.N.
Letzteres kommt zwar hinsichtlich im ruhenden Verkehr begangener Zuwiderhandlungen in Betracht. Denn - wie noch weiter auszuführen sein wird - ist der Halter eines Kraftfahrzeuges für sein Kraftfahrzeug und damit auch die Befolgung von Wegfahrgeboten verantwortlich. Bei Zuwiderhandlungen im fließenden Verkehr, ist eine solche Garantenstellung aber nur anzuerkennen, soweit der Zustand des Kraftfahrzeuges in Rede steht. Hinsichtlich des Verhaltens der Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen im Straßenverkehr fehlt es einer juristischen Person demgegenüber bereits an einem eigenständigen Wirkungskreis. Denn die Teilnahme am fließenden Straßenverkehr stellt eine höchstpersönliche Handlung dar, die sich allein auf die handelnde Person beschränkt. Da Ordnungswidrigkeiten im fließenden Straßenverkehr - sowie Straßenverkehrsdelikte - eigenhändige Delikte der jeweiligen Fahrzeugführer sind, wird auch nicht der Halter für eine solche Zuwiderhandlung sanktioniert.
Das in anderen europäischen Ländern akzeptierte Rechtsinstitut der sog. "Halterhaftung" ist bei Verstößen im fließenden Straßenverkehr im deutschen Sanktionsrecht wegen des Schuldprinzips, das zu den nach Artikel 79 Absatz 3 GG unverfügbaren Grundsätzen der verfassungsmäßigen Ordnung gehört, nicht bekannt.
Vgl. zur Vollstreckung einer dem Halter verschuldensunabhängig auferlegten ausländischen Geldsanktion OLG E1. , Beschluss vom 09. Februar 2012 - III-3 AR 6/11 -, juris, Rn. 6; OLG Braunschweig, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - Ss (OWiZ) 193/12 -, juris, Rn. 14; Milke, Halterhaftung in Europa - rechtliche Grenzen in Deutschland, NZV 2010, S. 17-20.
In Deutschland gibt es lediglich eine mittelbare Halterverantwortlichkeit. Danach trifft den Halter bei Verkehrsordnungswidrigkeiten lediglich die Obliegenheit, den verantwortlichen Fahrzeugführer zu benennen. Wirkt der Halter an der Aufklärung eines mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoßes nicht mit, kann ihm gegenüber gemäß § 31a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) "nur" eine Fahrtenbuchauflage ergehen. Hierbei handelt es sich um eine rein präventive Maßnahme, um die Ahndung künftiger Verkehrsverstöße mit dem Fahrzeug des Halters durch dessen Mitwirkung an der Aufklärung zu gewährleisten. Dem Halter wird nicht die Zuwiderhandlung des Fahrzeugführers im Straßenverkehr zugerechnet. Maßgeblich ist vielmehr dessen fehlende Mitwirkung an der Aufklärung des Verstoßes, wobei insbesondere an die Mitwirkungsobliegenheit juristischer Personen besonders hohe Anforderungen gestellt werden.
Vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 13. November 2013 - 8 A 632/13 -, juris, Rn. 17 und vom 9. Mai 2006 - 8 A 3429/04 -, juris Rn. 13; Urteil vom 31. März 1995 - 25 A 2798/93 -, juris, Rn. 17.
3. Schließlich gehört die Klägerin auch nicht in ihrer Eigenschaft als Halterin von Kraftfahrzeugen zu dem Adressatenkreis der streitgegenständlichen Verkehrszeichen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass Verkehrsteilnehmer nicht nur derjenige ist, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern im ruhenden Verkehr auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320 = juris, Rn. 10.
Diese Rechtsprechung zum ruhenden Verkehr ist jedoch weder verallgemeinerungsfähig noch auf den streitgegenständlichen Fall zu übertragen. Sie ist zu den sog. Abschleppfällen ergangen und beschränkt sich auf diese. Sie findet ihre Erklärung unter anderem in dem Bemühen, wenig praktikable Ergebnisse zu vermeiden, die bei einem rein natürlichen Verständnis des Verkehrsteilnehmers entstünden. Fallen Fahrer und Halter eines in einem Halteverbot abgestellten Fahrzeugs auseinander oder wird das Parkverbotsschild erst nach dem Abstellen des Kraftfahrzeuges aufgestellt, stellt sich die Frage, ob das Fahrzeug ohne eine besondere dem Fahrzeugführer oder -halter bekanntzumachende Verbotsverfügung abgeschleppt werden kann. Dies wird vom BVerwG - im Ergebnis zu Recht - bejaht mit der Folge, dass der Fahrzeugführer oder -halter in solchen Fällen regelmäßig auch zur Zahlung der Abschleppkosten herangezogen werden kann. Zur Begründung führt das BVerwG aus, das Verkehrszeichen ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer äußern, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht, wenn sie so aufgestellt oder angebracht sind, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon "mit einem raschen und beiläufigen Blick" erfassen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320, Rn. 9
Da in einem Haltverbot zugleich ein Wegfahrgebot liegt, gehört der Halter eines verbotswidrig abgestellten bzw. entgegen eines nachträglich aufgestellten Parkverbotsschildes stehenden Fahrzeuges zu dem von der Regelung betroffenen Adressatenkreis. Verkehrsteilnehmer ist nämlich nicht nur derjenige, der sich im Straßenverkehr bewegt, sondern auch der Halter eines am Straßenrand geparkten Fahrzeugs, solange er Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug ist.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320, Rn. 9 vom 23. Juni 1993 - 11 C 32.92 -, juris, Rn. 12.
Nur unter den Besonderheiten des verbotswidrig geparkten Kraftfahrzeugs, in dem zum Zeitpunkt des Wegfahrgebots kein Fahrer sitzt, der es befolgen könnte, ist dessen Halter Verkehrsteilnehmer. Diese Rechtsprechung ist aber nicht in der Weise verallgemeinerungsfähig, dass der Halter eines Kraftfahrzeuges Adressat sämtlicher Verkehrszeichen ist. Wen ein Verkehrszeichen konkret anspricht, insbesondere ob es sich nur an Kraftfahrzeugführer und/oder auch an den Halter richtet, ist vielmehr anhand des Sinn und Zwecks des jeweiligen Verkehrszeichens zu bestimmen.
Vorschriftszeichen im Sinne von § 41 Absatz 1 i.V.m. Anlage 2 StVO enthalten Ge- und Verbote. Betroffen sind davon Verkehrsteilnehmer, die das Verkehrszeichen konkret anspricht, also etwa Kraftfahrer, Radfahrer und Fußgänger oder nur ein Teil davon.
Vgl. Kettler, in Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, § 41 StVO, Rn. 1.
In der Regel wird ein Verkehrszeichen, das alleine den fließenden Verkehr regelt, den Fahrzeugführer ansprechen und nicht auch den Fahrzeughalter, der ein Fahrzeug nicht selber führt und damit auf den Verkehrsvorgang keinen Einfluss nimmt. Denn nur der Fahrzeugführer ist tatsächlich in der Lage, das Ge- oder Verbot zu befolgen. Bei einem Verkehrszeichen, das - wie zum Beispiel ein Halteverbotsschild - auch den ruhenden Verkehr betrifft, richtet sich der Regelungsgehalt vergleichbar einem sogenannten janusköpfigen Verwaltungsakt bis zum Eintritt einer Zuwiderhandlung, sei es durch verbotswidriges Abstellen oder durch das Stehenbleiben eines Kraftfahrzeugs entgegen eines nachträglich aufgestellten Verkehrszeichens, lediglich an die Fahrzeugführer ("Hier nicht halten"). Erst mit Eintritt der Zuwiderhandlung wandelt sich das Halteverbot in ein Wegfahrgebot, welches den Fahrzeughalter, soweit er Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist, in den Adressatenkreis miteinbezieht. Diese Besonderheit betrifft alleine den ruhenden Verkehr in Abschleppfällen, da es in diesen keinen Fahrzeugführer gibt. Wer Fahrzeugführer gewesen ist oder sein könnte ist unbekannt. Da der Halter als einziger Störer feststeht, treffen diesen in erster Linie die Verkehrspflichten. Denn der Halter eines Kraftfahrzeugs ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt als Zustandsstörer dafür verantwortlich, den rechtmäßigen Zustand selbst wiederherzustellen bzw. - wenn er hierzu rechtlich oder wie beispielsweise eine juristische Person tatsächlich nicht in der Lage ist - wiederherstellen zu lassen.
Ob ein Verkehrszeichen nur den fließenden, nur den ruhenden oder den fließenden und ruhenden Verkehr betrifft, ist gleichfalls anhand seines Sinn und Zwecks zu bestimmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 1986 - 7 A 400/85 -, S. 6.
Danach richten sich die streitgegenständlichen Verkehrszeichen 600-40 und 250 mit Zusatz 1022-10 allein an den Fahrzeugführer. Sie sprechen ein Verbot für den fließenden Verkehr aus, ohne sich auch auf den ruhenden Verkehr zu erstrecken. Denn die Verkehrszeichen verbieten lediglich das weitere Befahren der T.-----straße ab der Bahnüberführung. Das Befahren der T.-----straße von der anderen Seite bleibt demgegenüber erlaubt, sodass ein - den Halter treffendes - Wegfahrgebot nicht vom Regelungsinhalt erfasst wird. Da die Klägerin - wie bereits ausgeführt - weder selber ein Fahrzeug fahren noch ihr das Verhalten ihrer Organe, Vertreter und deren Hilfspersonen im Straßenverkehr zugerechnet werden kann, unterfällt die Klägerin im Ergebnis nicht dem Adressatenkreis der angegriffenen Verkehrszeichen.
II. Dass die Klägerin danach nicht Adressatin der verkehrsregelnden Anordnung vom 8. Oktober 2014 ist, schließt zwar nicht aus, dass sie in ihrem (sonstigen) Rechtskreis betroffen sein kann. Denn auch Dritte, d.h. Nichtadressaten eines belastenden Verwaltungsaktes, können durch Verwaltungsakte belastet werden, wenn subjektive eigene Rechte oder zumindest anderweitig rechtlich geschützte Interessen verletzt sein können.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1993 - 4 B 206.92 -, juris, Rn. 7.
Allerdings fehlt es hieran. Die Klägerin ist offenkundig weder in ihrem Anliegerrecht (1.), noch in ihrer Berufsfreiheit (2.) verletzt.
1. Es besteht nicht die Möglichkeit, dass die Klägerin als Eigentümerin eines Gewerbegrundstücks und Anliegerin durch die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung in Form der aufgestellten Verkehrszeichen in einer nach Artikel 14 Absatz 1 GG i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG geschützten eigentumsrechtlichen Rechtsposition verletzt wird.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt, lässt sich der Anliegergebrauch nicht mehr unmittelbar aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG ableiten. Wie weit er gewährleistet ist, richtet sich vielmehr nach dem einschlägigen Straßenrecht als grundsätzlich abschließende Inhalts- und Schrankenbestimmung i.S.d. Artikel 14 Absatz 1 Satz 2 GG, dessen Regelungsbereich das Nachbarschaftsverhältnis zwischen Straße und angrenzenden Grundstücken mit umfasst.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 VR 7.99 -, juris, Rn. 5.
Das StrWG NRW enthält keine Vorschrift, die dem Anlieger einer öffentlichen Straße ausdrücklich ein subjektives Recht auf eine Verbindung seines Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz gewährt. Allerdings gehen sowohl § 14a StrWG NRW (Straßenanliegergebrauch) als auch § 20 StrWG NRW (Straßenanlieger, Zufahrten, Zugänge) mit seinen Ersatz- und Entschädigungsregelungen stillschweigend von einer entsprechenden Rechtsposition des Straßenanliegers aus.
Mangels weiterer Regelungen im Straßengesetz ist anzunehmen, dass diese Rechtsposition auf die Befugnisse beschränkt ist, die der Gesetzgeber dem Eigentümer eines Anliegergrundstücks zur Vermeidung einer mit Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 GG unvereinbaren Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums mindestens zu gewährleisten hat. Zur Bestimmung dieses Gewährleistungsminimums kann auf die frühere - i.d.R. aus Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 GG abgeleitete - Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichts zurückgegriffen werden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Februar 2004 - 11 B 2601/03 -, juris, Rn. 8.
Danach sind die Bedürfnisse der Anlieger nur in ihrem Kern und die Zufahrt zu einem Anliegergrundstück mit einem Fahrzeug nur geschützt, soweit es die angemessene Nutzung des Grundeigentums unter Berücksichtigung der Rechtslage und der tatsächlichen Gegebenheiten erfordert. Inhalt des dem Anlieger gewährleisteten Schutzes ist allein der Zugang des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von der Straße her durch Zufahrten und Zugänge. In dieser Funktion als Gewährleistung der Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wegenetz umfasst der Schutz des Anliegergebrauchs nur unmittelbar die Zugänglichkeit des Grundstücks selbst, bei einem gewerblich genutzten Grundstück insbesondere die Erreichbarkeit mit Kraftfahrzeugen. Dies bedeutet aber weder eine Bestandsgarantie hinsichtlich des Umfangs der Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von Bequemlichkeit oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris, Rn. 12.
Auf diese erstreckt sich der Schutz des Anliegergebrauchs allenfalls nach Maßgabe der das jeweils betroffene Grundstück prägenden Situation seiner Umgebung. Denn der Anlieger ist mit dem Schicksal der Straße verbunden; er muss den Gemeingebrauch Dritter sowie Behinderungen und andere, den Gemeingebrauch tatsächlich einschränkende Maßnahmen hinnehmen, die aus dem Zweck und dem allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern nur die Straße als Verkehrsmittler erhalten bleibt. Bei Einhaltung dieser äußersten Grenze schützt der Anliegergebrauch nicht vor denjenigen Erschwernissen für den Zugang des Anliegergrundstücks, die sich aus dessen Lage gerade an einer Straße in einem geschäftlichen und verkehrlichen innerstädtischen Ballungsraum ergeben.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 58.80 -, juris, Rn. 13.
Gegen diese Grundsätze wird von der Beklagten offensichtlich nicht verstoßen: Der Zugang vom Grundstück der Klägerin zum öffentlichen Verkehrsraum (Straßennetz) bleibt ebenso erhalten wie die Zugänglichkeit des Grundstücks von der Straße aus. Denn das Grundstück bleibt über den von der E.----straße abzweigenden Straßenabschnitt der T.-----straße erreichbar.
Eine über die Anbindung des Grundstücks an das öffentliche Straßennetz hinausgehende Nutzung des Straßenraums gewährleistet das Anliegerrecht des Gewerbetreibenden allenfalls dann, wenn andernfalls ein Eingriff in die Substanz eines anliegenden Gewerbebetriebs entsteht.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 1993 - 11 B 92.92 -, Buchholz 406.16 Eigentumsschutz Nr. 62; OVG NRW, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 8 A 1654/06 - und Urteil vom 26. August 1996 - 25 A 2520/95 -.
Ein derartiger Substanzeingriff ist aber weder hinreichend substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verkehrssituation, die den (geplanten) Handelsbetrieb in seiner Existenz bedrohen würden.
2. Gleichfalls kommt ein Eingriff in die Berufsfreiheit der Klägerin offenkundig nicht in Betracht (vgl. Artikel 12 Absatz 1 i.V.m. Artikel 19 Absatz 3 GG). Es ist bereits nicht ersichtlich, dass der Schutzbereich der klägerischen Berufsfreiheit durch die verkehrsrechtliche Anordnung vom 24. September 2014 betroffen ist, da die Klägerin an der Ausübung ihres Berufes weder unmittelbar noch mittelbar gehindert wird. Wie bereits dargestellt, bleibt die Zufahrt des klägerischen Grundstücks sowohl für ihre Mitarbeiter als auch für ihre Kunden gewährleistet.
III. Fehlt es bereits an der Klagebefugnis der Klägerin, kommt es auf die Wahrung der Klagefrist nicht mehr an. Insbesondere kann daher dahingestellt bleiben, ob Verkehrszeichen auch gegenüber Nichtverkehrsteilnehmern nach der bundesrechtlichen Spezialvorschrift in § 45 Absatz 4 StVO bereits durch ihre Aufstellung öffentlich bekannt gemacht werden, oder der Rückgriff auf die subsidiäre Bestimmung des § 41 VwVfG NRW für die Bekanntgabe gegenüber Nichtverkehrsteilnehmern möglich bleibt.
Gleichfalls offen gelassen BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 - 11 C 15.95 -, BVerwGE 102, 316-320 = juris, Rn. 9 unter Hinweis auf das OVG NRW, Urteil vom 12. Januar 1996 - 25 A 2475/93 - juris, wonach ein Rückgriff auf § 41 VwVfG NRW bei Nichtverkehrsteilnehmern zulässig sein soll.
Aufgrund der fehlenden Zulässigkeit der Klage kommt es auch nicht auf die Erfolgsaussichten der Klage in der Sache an. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass es aus den vorstehenden Erwägungen zugleich an der eigenen Rechtsverletzung der Klägerin durch die angegriffene verkehrsregelnde Anordnung fehlt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Absatz 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache nach §§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die hier entscheidungserheblichen Fragen zur Klagebefugnis einer juristischen Person gegen Verkehrszeichen, insbesondere inwieweit Halter von Kraftfahrzeugen dem Adressatenkreis von Verkehrszeichen unterfallen, sind allgemein klärungsbedürftig. Sollte dies bereits durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2006 (3 B 181.05) und/oder Urteil vom 11. Dezember 1996 (11 C 15.95) geklärt worden sein, gründete die Zulassung auf einer entscheidungserheblichen Abweichung von diesem Urteil (§§ 124a Absatz 1 Satz 1, 124 Absatz 2 Nr. 4 VwGO). Da es sich hierbei um Rechtsfragen handelt, die Bundesrecht und damit nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO revisibles Recht betreffen, lässt die Kammer zugleich die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz (Sprungrevision) zu, § 134 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Absatz 2 GKG erfolgt.