VG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2015 - 6 L 2768/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der 0000 geborenen Antragstellerin wurde am 2. September 2006 eine Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S erteilt.
Am 1. November 2013 trank die Antragstellerin nach einem Streit mit ihrem Lebensgefährten ab etwa 16.00 Uhr/16.30 Uhr eine Flasche Sekt, nachdem sie zuvor lediglich am frühen Vormittag eine Scheibe Salami gegessen hatte. Anschließend machte sie sich gegen 18.20 Uhr mit dem Pkw der Mutter ihres Lebensgefährten, amtliches Kennzeichen XXX-XX 000, auf den Weg zu dieser, um die Situation mit ihr zu besprechen. Auf der Straße Am T. in N. verlor die Antragstellerin in einer Kurve die Kontrolle über ihr Fahrzeug und stieß gegen ein ordnungsgemäß auf einem Parkstreifen geparktes Fahrzeug, wodurch ein Sachschaden in Höhe von 6.000,00 Euro entstand. Die Antragstellerin bemerkte den Unfall, setzte ihre Fahrt jedoch nach kurzem Anhalten fort. Bei der Mutter ihres Lebensgefährten, Frau T1. , angekommen, stellte die Antragstellerin den Pkw ab und erzählte dieser nichts von dem Unfall. Sie trank bei Frau T1. mindestens vier bis sechs Gläser Korn und eine weitere Flasche Sekt. Gegen 20.40 Uhr erschien die von einer Zeugin des Verkehrsunfalls benachrichtigte Polizei an der Wohnanschrift von Frau T1. . Im Rahmen der polizeilichen Befragung bestritt die Antragstellerin zunächst sowohl vor Fahrtbeginn Alkohol getrunken zu haben als auch einen Unfall bemerkt zu haben. Ein Atemalkoholtest ergab eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,88 mg/l. Die der Antragstellerin nach Verbringung auf die Polizeiwache N. um 21.32 Uhr und 22.08 Uhr mit ihrer Einwilligung entnommenen Blutproben wiesen Blutalkoholkonzentrationen (BAK) von 2,01 Promille bzw. 1,84 Promille auf. Im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen stand die Antragstellerin erkennbar unter dem Einfluss von Alkohol und zeigte in einigen Bereichen Ausfallerscheinungen (verwaschene Aussprache, Finger-Finger-Prüfung unsicher, verzögerte Pupillenlichtreaktion). Ihr Bewusstsein war aber nach den ärztlichen Feststellungen klar und ihr Denkablauf geordnet. Ihr Gang war auch bei einer plötzlichen Kehrtwende sicher. Ausweislich der polizeilichen Feststellungen konnte sie den Gesprächen und Anweisungen gut folgen.
Das Amtsgericht N. verurteilte die Antragstellerin wegen des Vorfalls am 1. November 2013 mit Urteil vom 27. Mai 2014 (610 Cs-801 Js 709/13-37/14) wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und unerlaubter Entfernung vom Unfallort zu einer Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen und entzog ihr unter Anordnung einer sechsmonatigen Sperrfrist die Fahrerlaubnis. Das Urteil ist seit dem 22. Juli 2014 rechtskräftig. Ausweislich der Urteilsgründe errechnete das Amtsgericht auf der Grundlage der Angabe der Antragstellerin, sie habe vor Fahrtantritt eine Flasche Sekt getrunken, eine Blutalkoholkonzentration von 1,11 Promille im Zeitpunkt der Fahrt. Die später festgestellten höheren Werte seien auf den Konsum weiterer alkoholischer Getränke bei Frau T1. zurückzuführen.
Am 9. März 2015 beantragte die Antragstellerin bei dem Antragsgegner die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Daraufhin forderte der Antragsgegner sie mit Schreiben vom 4. Mai 2015 zur Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens bis zum 4. August 2015 auf. Der dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 27. Mai 2014 zugrundeliegende Sachverhalt gebe Anlass zu Zweifeln an der Kraftfahreignung der Antragstellerin. Dies folge insbesondere aus dem Konsum einer großen Menge alkoholischer Getränke trotz der vorangegangenen Verursachung eines Verkehrsunfalls unter Alkoholeinfluss und den festgestellten sehr hohen Blutalkoholkonzentrationen. Durch das angeordnete Gutachten solle die Frage geklärt werden, ob bei der Antragstellerin (noch) ein Alkoholmissbrauch vorliege und ob zu erwarten sei, dass sie zukünftig den Konsum von Alkohol einerseits und das Führen von Kraftfahrzeugen der beantragten Klassen andererseits zuverlässig voneinander trennen können wird. Der Antragsgegner wies die Antragstellerin darauf hin, dass bei Nichtvorlage des Gutachtens auf ihre Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden dürfe und ihr Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis abgelehnt werden würde.
Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin trug daraufhin gegenüber dem Antragsgegner vor, dass lediglich eine einmalige, auf einem Beziehungskonflikt beruhende Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,11 Promille vorliege. Daher bitte er um erneute Überprüfung, ob eine medizinischpsychologische Begutachtung erforderlich sei. Da der Antragsgegner an seiner Gutachtenanordnung festhielt, die Antragstellerin eine Begutachtung aber weiterhin nicht für gerechtfertigt hielt, bat sie den Antragsgegner um eine zeitnahe Entscheidung über ihren Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 27. Juli 2015 ab und setzte Verwaltungskosten in Höhe von 174,00 Euro fest. Zur Begründung verwies er auf die Nichtvorlage des angeforderten medizinischpsychologischen Gutachtens.
Die Antragstellerin hat gegen den Versagungsbescheid am 17. August 2015 Klage erhoben (6 K 5651/15), über die noch nicht entschieden ist, und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung trägt sie vor, dass keine Rechtsgrundlage für die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung vorliege, da nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. von einer einmaligen Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,11 Promille auszugehen sei. Damit schieden § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlagen aus. Die Anordnung könne auch nicht auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV gestützt werden, da bei der Antragstellerin keine Anhaltspunkte für einen Alkoholmissbrauch vorlägen. Die Trunkenheitsfahrt stelle ein einmaliges Ereignis dar, das durch einen Beziehungsstreit ausgelöst worden sei. Es liege auch ein Anordnungsgrund vor, da die Antragstellerin die Fahrerlaubnis für berufliche Zwecke benötige.
Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 9. März 2015 vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, B und L neu zu erteilen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung macht er geltend, dass die Anordnung der medizinischpsychologischen Untersuchung gerechtfertigt gewesen sei, da Anhaltspunkte für ein problematisches Alkoholkonsumverhalten der Antragstellerin vorlägen. Ihr gesamtes Verhalten im Zusammenhang mit der Trunkenheitsfahrt lasse eine erhebliche Alkoholproblematik befürchten.
II.
Der auf § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestützte Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, B und L neu zu erteilen, hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist zulässig,
vgl. zu der geänderten Rechtsprechung zur Erteilung einer vorläufigen Fahrerlaubnis: OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 16 B 820/13 -,
aber unbegründet.
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein solcher Antrag ist begründet, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO)). Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist.
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Ihr steht bei summarischer Prüfung nach Maßgabe des derzeitigen Sach- und Streitstandes kein Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis gegen den Antragsgegner zu.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), der gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FeV auch bei der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung Anwendung findet, setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse unter anderem voraus, dass der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Dies ist gemäß § 2 Abs. 4 Satz 1 StVG und § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV der Fall, wenn er die körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen hat. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV sind die Anforderungen insbesondere dann nicht erfüllt, wenn ein Mangel oder eine Erkrankung im Sinne von Anlage 4 oder 5 zur FeV vorliegt. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Mangel vorliegen könnte, ist die Fahrerlaubnisbehörde nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 FeV dazu berechtigt oder sogar verpflichtet, Maßnahmen zur Aufklärung bestehender Fahreignungszweifel zu ergreifen. Geht es - wie hier - um eine Alkoholproblematik und somit um Anhaltspunkte für einen Mangel im Sinne von Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV, richten sich die von der Fahrerlaubnisbehörde zu treffenden Maßnahmen zur Klärung von Eignungszweifeln wegen des Alkoholverhaltens des Fahrerlaubnisbewerbers in erster Linie nach der Bestimmung des § 13 FeV.
Bei der (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis ist es Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, seine Kraftfahreignung darzulegen (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 6 StVG). Dieser trägt daher den Nachteil der Unerweislichkeit der Eignungsvoraussetzungen. Es besteht keine Eignungsvermutung, das heißt die Fahrerlaubnis ist zu versagen, wenn die Eignung nicht positiv festgestellt werden kann. Ein Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis besteht nicht, solange Eignungszweifel vorliegen, welche die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens rechtfertigen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2013 - 16 E 513/12 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 -, juris Rn. 19; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 2 StVG Rn. 41 mit weiteren Nachweisen.
Weigert sich der Bewerber um eine Fahrerlaubnis, einer Gutachtenanordnung der Fahrerlaubnisbehörde nachzukommen, oder bringt er das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Aus der Nichtbeibringung eines von der Fahrerlaubnisbehörde verlangten Gutachtens darf aber nur dann auf die Fahrungeeignetheit des Betroffenen geschlossen werden, wenn die Anordnung, ein solches Gutachten beizubringen, in formeller und materieller Hinsicht rechtmäßig, namentlich anlassbezogen und verhältnismäßig, war und die nicht fristgemäße Vorlage des Gutachtens ohne ausreichenden Grund erfolgte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 - 3 C 21/04 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Beschlüsse vom 14. November 2014 - 16 E 886/14 -, juris Rn. 5 und vom 5. Januar 2011 - 16 B 1695/10 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Februar 2012 - 6 K 5127/10 -, juris Rn. 17.
Dies zugrunde gelegt, ist nach derzeitigem Sachstand von der Kraftfahrungeeignetheit der Antragstellerin auszugehen. Die Anordnung des Antragsgegners vom 4. Mai 2015 genügt den dargelegten Anforderungen. Sie war sowohl formell als auch materiell rechtmäßig.
Die Beibringungsanordnung war in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat die Vorgaben des § 11 Abs. 6 Satz 1 und 2, Abs. 8 Satz 2 FeV beachtet. Er hat unter Hinweis auf Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV eine Frage zur Begutachtung gestellt, die geeignet war, eine Klärung der Kraftfahreignung der Antragstellerin im Hinblick auf das mögliche Vorliegen eines Alkoholmissbrauchs herbeizuführen. Der Gegenstand der Untersuchung ist in der Anordnung hinreichend genau festgelegt worden. Der Antragsgegner hat ausgeführt, dass aufgrund des Sachverhaltes, der dem Urteil des Amtsgerichts N. vom 27. Mai 2014 zugrundeliegt, Bedenken an der Kraftfahreignung der Antragstellerin bestünden. Die für die Vorlage des Gutachtens gesetzte Frist bis zum 4. August 2015 ist als angemessen anzusehen. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin außerdem darauf hingewiesen, dass das Gutachten von einer Begutachtungsstelle für Fahreignung zu erstellen lassen ist und hat ihr einen Hinweis zur Möglichkeit der Akteneinsicht erteilt. Schließlich hat er sie auf die Rechtsfolge der Fahrerlaubnisentziehung im Fall der Nichtvorlage des Gutachtens hingewiesen. Die Anordnung war damit - wie von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung verlangt - aus sich heraus verständlich, sodass die Antragstellerin ihr den konkreten Anlass für die Begutachtung ohne Weiteres entnehmen konnte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 -, juris Rn. 24 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 - 16 E 1257/12 -, juris Rn. 4 f. und vom 22. Oktober 2003 - 19 A 2549/99 -, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 10 S 1491/13 -.
Die Gutachtenanordnung war auch materiell rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Var. FeV. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinischpsychologischen Gutachtens an, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden.
Der Anwendbarkeit von § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Var. FeV steht - anders als die Antragstellerin meint - nicht entgegen, dass nach den Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV ein medizinischpsychologisches Gutachten erst dann beizubringen ist, wenn ein Fahrerlaubnisbewerber entweder einmalig bei einer BAK von 1,6 Promille oder mehr am Straßenverkehr teilgenommen hat oder wiederholt alkoholbedingte Zuwiderhandlungen mit einer BAK von mindestens 0,5 Promille begangen hat. Diese Differenzierung basiert auf der den aktuellen Stand der Alkoholforschung reflektierenden Wertung des Verordnungsgebers, dass Blutalkoholwerte ab 1,6 Promille auf eine ungewöhnliche Giftfestigkeit hindeuten, die regelmäßig zur Unfähigkeit einer realistischen Einschätzung der eigenen Alkoholisierung und des dadurch ausgelösten Verkehrsrisikos führt, so dass jedenfalls im Zusammenhang mit einer erfolgten Straßenverkehrsteilnahme ohne Weiteres die Kraftfahrereignung des betreffenden Fahrzeugführers in Frage steht. Umgekehrt lässt danach eine lediglich einmalige Alkoholfahrt mit einer niedrigeren Blutalkoholkonzentration für sich betrachtet noch Raum für die Annahme, dass es sich um eine Ausnahme handelt, der Betroffene also nicht grundsätzlich unwillig oder unfähig ist, den Konsum von Alkohol in unzulässig hoher Menge und das Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Anders verhält es sich jedoch, wenn über die Teilnahme am Straßenverkehr unter solchen Umständen hinaus zusätzliche Gesichtspunkte die ernsthafte Besorgnis eines straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlusts beim Alkoholkonsum begründen. Dass auch unter dieser Voraussetzung keine Obliegenheit des Betroffenen bestehen soll, sich zur Sachverhaltsaufklärung einer medizinisch- psychologischen Untersuchung zu unterziehen, kann weder der Systematik noch Sinn und Zweck des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV entnommen werden. Denn hiernach ist der Rückgriff auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV nur insoweit ausgeschlossen, als er auf eine Umgehung der spezielleren Regelungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und c FeV hinausliefe, nicht aber bei Vorliegen weiterer konkreter Hinweise für einen Alkoholmissbrauch.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 -, juris Rn. 5 f. und vom 17. Mai 2010 - 16 B 1825/09 -.
Alkoholmissbrauch ist nach den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:
- in jedem Fall (ohne Berücksichtigung der Höhe der Blutalkoholkonzentration), wenn wiederholt ein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholkonzentration geführt wurde,
- nach einmaliger Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration (ohne weitere Anzeichen einer Alkoholwirkung),
- wenn aktenkundig belegt ist, dass es bei dem Betroffenen in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme zu einem Verlust der Kontrolle des Alkoholkonsums gekommen ist.
Vgl. Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Bundesanstalt für Straßenwesen, gültig ab 1. Mai 2014, Kapitel 3.13.1 S. 70.
Darüber hinaus können grundsätzlich auch nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogene Alkoholauffälligkeiten im Rahmen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV berücksichtigt werden. Denn auch rauschbedingte Verhaltensweisen außerhalb des Straßenverkehrs können im Einzelfall Rückschlüsse auf charakterliche Defizite ermöglichen, die sich mit gleicher Wahrscheinlichkeit auch in Kraftfahrten unter Alkoholeinfluss niederschlagen könnten. Allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber in der Vergangenheit einmal oder wiederholt eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, reicht jedoch in der Regel nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Denn hohe Alkoholgewöhnung sagt für sich genommen noch nichts Hinreichendes über die Gefahr zukünftiger Trunkenheitsfahrten aus. Vielmehr müssen weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 16 B 584/15 -, juris Rn. 9 f. und vom 14. November 2013 - 16 B 1146/13 -, juris Rn. 7 f. jeweils mit weiteren Nachweisen.
Vor diesem Hintergrund bestehen bei der Antragstellerin nach derzeitiger Sachlage erhebliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Alkoholmissbrauchsproblematik. Zweifel an ihrer Fähigkeit, das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Alkohol in der erforderlichen Weise voneinander zu trennen, ergeben sich nach Aktenlage aus dem Gesamtgeschehen am 1. November 2013. An diesem Tag hat die Antragstellerin nicht nur mit einer - vom Amtsgericht N. anhand der Trinkmengenangaben der Antragstellerin berechneten - BAK von 1,11 Promille einen Pkw im Straßenverkehr geführt, sondern im Zusammenhang mit dieser Trunkenheitsfahrt allgemein ein Verhalten gezeigt, dass auf eine Alkoholmissbrauchsproblematik hindeutet.
Der Umstand, dass bei der Antragstellerin im Rahmen der Blutprobenentnahme um 21.32 Uhr eine BAK von 2,01 Promille festgestellt worden ist, weist deutlich auf das Bestehen einer Alkoholproblematik hin. Nach Erkenntnissen der Alkoholforschung kann in der Regel schon ab dem Erreichen einer BAK von 1,3 Promille auf eine besondere Trinkfestigkeit geschlossen werden, die ihrerseits ein gesellschaftlich unübliches Trinkverhalten voraussetzt. Je weiter die festgestellte BAK die 1,3-Promillegrenze überschreitet, desto näher liegt der begründete Verdacht einer Alkoholproblematik. Werte von 1,6 Promille und mehr - wie sie bei der Antragstellerin festgestellt worden sind - werden von der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht erreicht, weil schon zuvor physiologische Prozesse - insbesondere Schläfrigkeit, Schwindel oder starke Übelkeit - auftreten, die einen Abbruch der Alkoholaufnahme erzwingen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2015 - 16 B 584/15 -, juris Rn. 11 ff. und vom 8. November 2011 - 16 A 1533/11 -, juris Rn. 8; Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132.
Angesichts der festgestellten erheblichen Alkoholisierung zeigte die Antragstellerin im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen vergleichsweise geringe alkoholbedingte Auffälligkeiten. Bei BAK-Werten von 2,0 Promille sind bei durchschnittlich alkoholgewöhnten Personen erhebliche Vergiftungserscheinungen zu erwarten, die in der Regel eine medizinische Betreuung erforderlich machen.
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. Juni 2012 - 10 S 452/10 -, juris Rn. 64 unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 132 f.
Demgegenüber war bei der Antragstellerin zwar der äußerliche Anschein eines Alkoholeinflusses bemerkbar und sie zeigte in einigen Bereichen Ausfallerscheinungen (verwaschene bzw. verlangsamte Aussprache, Finger-Finger-Test unsicher, verzögerte Pupillenlichtreaktion). Ihr Gang war aber nach dem ärztlichen Bericht zur Blutentnahme (Bl. 41 der Beiakte Heft 1) auch bei einer plötzlichen Kehrtwende sicher, ihr Bewusstsein klar und ihr Denkablauf geordnet. Nach den polizeilichen Feststellungen konnte sie den Gesprächen und Anweisungen gut folgen, wenngleich zum Teil mit Verzögerungen(Bl. 42, 43 der Beiakte Heft 1). Dies lässt darauf schließen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit noch weitaus höhere als die am fraglichen Tag festgestellten Promillewerte erreicht haben muss, weil jeder, der die für ihn persönlich maximal mögliche, aus freien Stücken aufnehmbare Trinkmenge erreicht, in diesem Zustand schwere Ausfallerscheinungen zeigt.
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2008 - 16 B 939/08 - unter Bezugnahme auf Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 136.
Die Behauptung der Antragstellerin, der Alkoholkonsum am 1. November 2013 sei ein einmaliges Ereignis gewesen, das durch einen Beziehungskonflikt ausgelöst worden sei, greift nicht durch. Eine Gift- bzw. Trinkfestigkeit wird nach wissenschaftlichen Erkenntnissen schrittweise erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass vermehrter Alkoholkonsum im Zusammenhang mit belastenden Ereignissen in der Regel eine entsprechende individuelle Disposition und Lerngeschichte voraussetzt.
Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, Kommentar, 2. Aufl. 2005, S. 134.
Bei dem erheblichen Alkoholkonsum der Antragstellerin am 1. November 2013 kann es sich damit nicht um ein einmaliges Ereignis entgegen ihrer sonstigen Gewohnheiten gehandelt haben. Es besteht vielmehr der begründete Verdacht, dass die Antragstellerin häufig und in großen Mengen Alkohol konsumiert.
Zwar rechtfertigen nach den dargelegten Grundsätzen in der Regel weder die Feststellung hoher BAK-Werte außerhalb des Straßenverkehrs noch eine einmalige Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von unter 1,6 Promille jeweils für sich genommen die Annahme eines Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV. Bei Vornahme der erforderlichen Gesamtschau unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bestehen aber dennoch ernstliche Zweifel daran, dass die Antragstellerin über das erforderliche Trennungsvermögen im Hinblick auf das Führen von Kraftfahrzeugen und den Konsum von Alkohol verfügt. Denn zum einen standen die Trunkenheitsfahrt und die Erreichung einer hohen BAK in engem zeitlichen Zusammenhang.
Vgl. zur Annahme eines Alkoholmissbrauchs in Verfahren, denen ähnliche Sachverhalte zugrundelagen: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. Januar 2000 - 10 S 1979/99 -; VG München, Beschlüsse vom 5. Januar 2007 - M 6a E 06.4112 - und vom 7. Juni 2005 - M 6a E 05.1339 -; VG Augsburg, Urteil vom 11. Mai 2004 - Au 3 K 04.458 -.
Zum anderen sind Anlass und Motiv für das Verhalten der Antragstellerin am 1. November 2013 zu ihren Lasten zu berücksichtigen. Die Antragstellerin hat an diesem Tag in einer für sie emotional belastenden Situation erhebliche Mengen Alkohol konsumiert. In diesem Zusammenhang ist es bei ihr zu einem straßenverkehrsrechtlich relevanten Kontrollverlust gekommen, der dazu geführt hat, dass sie mit einer BAK von 1,11 Promille, die im Bereich des Strafrechts zur Annahme einer absoluten Fahruntüchtigkeit des Kraftfahrzeugführers führt,
vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl. 2012, § 316 Rn. 25,
ein Kraftfahrzeug im Verkehr geführt hat. Es handelte sich also nicht nur um einen Alkoholexzess in privatem Rahmen, sondern es bestand auch ein Bezug zum Straßenverkehr.
Nach der Einlassung der Antragstellerin im Ermittlungsverfahren (vgl. Bl. 46 der Beiakte Heft 1) war ein heftiger Streit mit ihrem Lebensgefährten der Grund dafür, dass sie bereits am Nachmittag des 1. November 2013 ab 16.00 Uhr/16.30 Uhr - also zu einer für den Konsum von Alkohol ohne Gesellschaft oder besonderen Anlass unüblichen Zeit - eine Flasche Sekt trank, obwohl sie an diesem Tag lediglich am frühen Morgen eine Scheibe Salami gegessen hatte. Der Streit mit ihrem Lebensgefährten veranlasste die Antragstellerin schließlich, sich trotz des bereits konsumierten Alkohols mit dem Pkw der Mutter ihres Lebensgefährten auf den Weg zu dieser zu machen, um die Situation mit ihr zu besprechen, obwohl sie nicht mit dieser verabredet war (vgl. Aussage von Frau T1. in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N. , Bl. 50 der Beiakte Heft 1) und ihr für ein Gespräch auch die Möglichkeit eines Telefonats offen gestanden hätte. Die Antragstellerin war also jedenfalls in dieser Situation nicht bereit bzw. nicht in der Lage, zuverlässig zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und der Teilnahme am Straßenverkehr zu trennen.
Auf der Fahrt verursachte die Antragstellerin einen Verkehrsunfall mit einem erheblichen Sachschaden, setzte ihre Fahrt aber trotz der jedenfalls nun erkannten alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit fort. Bei der Mutter ihres Lebensgefährten angekommen, verschwieg sie dieser den Unfall und die Beschädigung des Pkw. Sie konsumierte eine erhebliche Menge weiterer alkoholischer Getränke. Insoweit ist nach den Feststellungen des Amtsgerichts N. davon auszugehen, dass sie innerhalb von nur etwa zwei Stunden vier bis fünf Gläser Korn sowie eine weitere Flasche Sekt trank. Die Antragstellerin sah sich also trotz des vorangegangenen, von ihr unter Alkoholeinfluss verursachten Verkehrsunfalls und der Tatsache, dass sie bereits eine Flasche Sekt getrunken hatte, nicht dazu veranlasst, nunmehr von weiterem - und zwar erheblichem - Alkoholkonsum abzusehen. Im Ermittlungsverfahren gab sie an, auch für diesen weiteren Alkoholkonsum sei der vorangegangene Streit mit ihrem Lebensgefährten der Grund gewesen (vgl. Bl. 46 der Beiakte Heft 1). Dieses Ereignis hatte sie offenbar derart aufgewühlt, dass sie auch nach Verursachung des Verkehrsunfalls nicht vom Alkohol lassen konnte.
Die Tatsache, dass ein heftiger Streit mit ihrem Lebensgefährten der Auslöser für den Konsum erheblicher Mengen Alkohol und letztlich auch für die Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin war, lässt befürchten, dass sie auch zukünftig in emotional belastenden Situationen die Flucht in den Alkohol suchen und dabei nicht mehr die Fähigkeit aufbringen wird, diesen Alkoholkonsum von dem Führen von Kraftfahrzeugen zu trennen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass angesichts der von ihr erreichten BAK-Werte davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin häufiger große Mengen Alkohol konsumiert. Dass sie in einer erneuten - niemals gänzlich auszuschließenden - psychischen Ausnahmesituation zuverlässig in der Lage wäre, anders als am 1. November 2013, entweder von dem Konsum von Alkohol abzusehen oder aber nicht erneut ein Kraftfahrzeug zu fahren, ist nach derzeitiger Sachlage zumindest zweifelhaft, zumal sie nach ihrem Vortrag für berufliche Zwecke auf ihre Fahrerlaubnis angewiesen ist.
Ob und in welchem Umfang die Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs tatsächlich durch die anzunehmende Gewöhnung an Alkohol beeinflusst wird oder ob sie dennoch über die emotionale Stabilität verfügt, nunmehr zuverlässig das erforderliche Trennungsvermögen aufzubringen, ist daher mittels Einholung eines zu diesem Zweck gesetzlich vorgesehenen medizinischpsychologischen Gutachtens zu klären.
Da die Antragstellerin am 1. November 2013 nicht nur eine (einmalige) Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von 1,11 Promille begangen hat, sondern darüber hinaus weitere tatsächliche Umstände auf einen Alkoholmissbrauch hinweisen und damit die Voraussetzungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a 2. Var. FeV vorliegen, kommt es auf die Frage, ob eine strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss in jedem Fall die Anordnung einer medizinischpsychologischen Untersuchung nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d rechtfertigt,
so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2015 - 10 S 116/15 - und Beschluss vom 15. Januar 2014 - 10 S 1748/13 -,
oder ob zusätzlich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Bestimmung des § 13 Satz 1 Nr. 2 FeV erfüllt sein müssen,
offen gelassen von OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015 - 16 B 1374/14 -, juris Rn. 10 ff.,
nicht an.
Der Antragsgegner konnte den Antrag der Antragstellerin auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis schon vor Ablauf der in der Gutachtenanordnung gesetzten Frist ablehnen, da die Antragstellerin über ihren Prozessbevollmächtigten deutlich gemacht hatte, dass sie dieser nicht nachkommen werde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 ausdrücklich darum gebeten, ihren Antrag auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nunmehr zu bescheiden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Bedeutung der Sache wird im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt, da die Antragstellerin nicht in qualifizierter Weise, etwa als Berufskraftfahrerin, auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. In Verfahren betreffend die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ermäßigt sich der danach zu berücksichtigende Betrag von 5.000,- Euro aufgrund der Vorläufigkeit der Entscheidung um die Hälfte. Von der Möglichkeit einer Anhebung des Streitwerts hat das Gericht abgesehen, da das Antragsbegehren nicht auf die endgültige Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache zielte, sondern auf eine vorläufige Verpflichtung zur Fahrerlaubniserteilung beschränkt war.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2013 - 16 B 820/13 -.