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VG Berlin, Urteil vom 16.03.2016 - 11 K 280.15

Ein für ein Kraftfahrzeug Verantwortlicher wird im Land Berlin nicht unverhältnismäßig belastet, wenn zwischen dem Aufstellen eines mobilen Haltverbotszeichens und der Umsetzung des zunächst rechtmäßig geparkten Kraftfahrzeuges 72 Stunden liegen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Umsetzungsgebühren.

Am 28. Oktober 2014 genehmigte das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin das Aufstellen mobiler Haltverbotszeichen (Zeichen 283 mit dem Zusatz „20.11.2014, 7:00-17:00 Uhr“) vor der Westfälischen Straße 88-91 in Berlin-Wilmersdorf. Nach Mitteilung des Verkehrszeichenaufstellers stellte er die Haltverbotszeichen am 17. November 2014 um 7:30 Uhr wie genehmigt auf. Zu diesem Zeitpunkt parkte das Fahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen O... bereits vor der Westfälischen Straße 90. Da nach Feststellungen eines Ordnungsamtsmitarbeiters des Bezirksamtes Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin das Fahrzeug am 20. November 2014 um 7:05 Uhr im Halteverbot abgestellt war und Baumarbeiten behinderte, ordnete er die Umsetzung an, die um 7:35 Uhr erfolgte.

Der Beklagte den Kläger zog mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Januar 2015 zur Zahlung einer Umsetzungsgebühr von 146,69 Euro heran. Mit seinem hiergegen eingelegten Widerspruch machte er geltend, eine Umsetzung sei erst am vierten Tag (und nicht bereits nach 72 Stunden) nach Aufstellen des Haltverbotsschildes rechtmäßig. Da hier das Halteverbotsschild erst am 17. November 2014 aufgestellt worden sei, hätte die Umsetzung frühestens am 21. November 2014 erfolgen dürfen.

Mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 5. Mai 2015 (Zustellung 11. Mai 2015) wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, das klägerische Fahrzeug habe am 20. November 2014 im absoluten Halteverbot gestanden und Baumarbeiten behindert. Eine Vorlaufzeit von 72 Stunden sei ausreichend.

Mit seiner bei Gericht am 11. Juni 2015 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen den Gebührenbescheid und führt zur Begründung aus: Die Kosten der Umsetzung hätten ihm nicht auferlegt werden dürfen, weil dies unverhältnismäßig sei. Die Verhältnismäßigkeit sei nur gewahrt, wenn zwischen der Aufstellung der Verkehrszeichen und der Umsetzung drei volle Tage lägen, wobei der Tag der Aufstellung selbst nicht mitzähle. Die Einhaltung dieser Frist würde die Behördentätigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigen.

Er beantragt sinngemäß,

den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Mai 2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er tritt der Klage entgegen und verweist zur Begründung auf den angegriffenen Bescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung zur Sache verhandeln und entscheiden, weil er mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 19. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 5. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für den angefochtenen Gebührenbescheid ist § 15 Abs. 2, Abs. 3 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge i.V.m. der Anlage zu § 1 der Polizeibenutzungsgebührenordnung (PolBenGebO). Nach Tarifstelle 4.3 a wird für eine durchgeführte Umsetzung eines Pkw bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht nach Anordnung durch Mitarbeiter der bezirklichen Ordnungsämter je Einsatzfall eine Gebühr von 146,69 Euro erhoben, sofern sich die Umsetzungsmaßnahme gegen die nach §§ 13 und 14 ASOG Verantwortlichen richtet oder die Gebührenpflicht nach §§ 9, 10 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge entstanden ist. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Die Anordnung der Umsetzung ist rechtmäßig (1.), die Gebührenforderung verhältnismäßig (2.) und der Kläger zutreffend als Gebührenschuldner herangezogen worden (3.).

1. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsetzung bestehen nicht. Rechtsgrundlage für die Anordnung der Umsetzung des klägerischen Fahrzeugs ist § 17 Abs. 1 ASOG. Hiernach können die Ordnungsbehörden und die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift liegen vor. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit gehört auch das nach § 41 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) i.V.m. Zeichen 283 angeordnete Verbot, im Bereich eines absoluten Halteverbots zu parken. Eine Störung der öffentlichen Sicherheit war zum Zeitpunkt der Anordnung der Umsetzung bereits eingetreten, weil das Fahrzeug des Klägers am 20. November 2014 verkehrswidrig abgestellt war. Es parkte nämlich zu diesem Zeitpunkt im absoluten Halteverbot vor der Westfälischen Straße 90 in Berlin-Wilmersdorf.

Ermessensfehler bei der Anordnung der Umsetzung liegen nicht vor, insbesondere war die Maßnahme verhältnismäßig. Das Fahrzeug des Klägers behinderte Baumarbeiten. Ob bei dem Abstellen des Fahrzeugs die Haltverbotszeichen bereits aufgestellt waren und ob die gebotene Vorlauffrist zwischen Aufstellung und Umsetzung eingehalten, ist – auf der Primärebene des Handelns von Polizei und Ordnungsbehörden – für die Rechtmäßigkeit der Umsetzung ohne Bedeutung (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08 – juris, Rdnr. 50). Vielmehr ist dies auf der Sekundärebene der Kostentragung zu berücksichtigen.

2. Die Gebührenforderung ist verhältnismäßig. Die Kostentragung kann unter dem Gesichtspunkt unverhältnismäßig sein, dass ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug verkehrsgerecht geparkt hat, in gewissem Umfang auf den Fortbestand des erlaubten Parkens vertrauen darf und erst nach Ablauf einer gewissen Zeit nach der Änderung der Parkregelung für die Kosten einer Umsetzung in Anspruch genommen werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 – juris, Rdnr. 13; OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08 – juris, Rdnr. 50, m.w.N.). Diesen jedenfalls für eine gewisse Zeit bestehenden Vertrauensschutz begründet das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der ruhende Verkehr einschließlich des Dauerparkens zu den grundsätzlich erlaubten Formen der Teilnahme am Straßenverkehr gehört. Das schutzwürdige Vertrauen umfasst auch das Recht, ein geparktes Fahrzeug ohne unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit zu verlassen. Unstreitig stellte der Kläger sein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt am späteren Umsetzungsort ab, als dort noch keine Verkehrszeichen aufgestellt waren und er somit in gewissem Umfang auf den Fortbestand des erlaubten Parkens vertrauen durfte.

Dieses Vertrauen wird jedoch dadurch begrenzt, dass ein Verkehrsteilnehmer mit Situationen rechnen muss, die kurzfristig eine Änderung bestehender Verkehrsregelungen verlangen. Er kann deshalb nicht darauf vertrauen, dass ein zunächst erlaubtes Parken an einer bestimmten Stelle des öffentlichen Straßenraumes langfristig erlaubt bleiben wird. Bei einer ausreichenden Zeit zwischen dem Aufstellen von Haltverbotszeichen und einer Umsetzung, der sogenannten „Vorlaufzeit“, ist es nicht unverhältnismäßig, also nicht von Verfassungs wegen verboten, das Umsetzungs- und Kostenrisiko eines längerfristigen Parkens statt der Allgemeinheit demjenigen zuzuweisen, der die Sachherrschaft über das an der betreffenden Stelle geparkte Kraftfahrzeug hat und Vorsorge für den Fall einer Änderung der Verkehrsrechtslage treffen kann.

Bei der Bestimmung, welche Vorlauffrist einen Verkehrsteilnehmer noch unzumutbar belastet und welche schon ausreichend ist, sind die unterschiedlichen Belange abzuwägen: Einerseits besteht das Interesse des betreffenden Verkehrsteilnehmers, von den Kosten der Umsetzung freigehalten zu werden, wobei die in Berlin üblichen Umsetzungsgebühren bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t von maximal rund 147,- Euro im Rahmen der üblichen Betriebs- und Unterhaltskosten eines solchen Fahrzeugs bleiben. Andererseits besteht ein Interesse der öffentlichen Hand, möglichst weitgehend individuell zuordenbare Kosten auf Ordnungspflichtige abwälzen zu können. Zugunsten des Verkehrsteilnehmers, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte, noch konkret mit ihr hatte rechnen müssen, ist in die Abwägung einzustellen, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient. Eingeschränkt wird das schutzwürdige Vertrauen auf den Fortbestand des erlaubten Parkens wiederum durch den allgemeinen Grundsatz, dass angesichts der verschiedensten Nutzungsanforderungen an den öffentlichen Straßenraum (einschließlich immer wieder kurzfristig eintretender besonderer Verkehrssituationen) kein Verkehrsteilnehmer davon ausgehen darf, dass Verkehrsregelungen auf Dauer unverändert bleiben (vgl. hierzu OVG Hamburg, a.a.O., m.w.N.).

Davon ausgehend ist eine Vorlaufzeit von 72 Stunden als noch angemessen anzusehen, welche hier eingehalten ist (st. Rspr. des VG Berlin: vgl. etwa Urteil vom 7. Juni 2010 – VG 11 K 171.10 –, Urteil vom 30. Juni 2011 – VG 20 K 176.11 – und Urteil vom 26. Oktober 2012 – VG 33 K 121.12 –; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2006 – OVG 1 N 91.05 – und Beschluss vom 4. November 2010 – OVG 1 N 75.10; für eine Vorlauffrist von drei vollen Tagen: OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2008 – 3 Bf 116/08 – juris, Rdnr. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 13. Februar 2007 – 1 S 822/05 – juris, Rdnr. 22; VGH München, Urteil vom 17. April 2008 – 10 B 08.449 – juris, Rdnr. 18; OVG Bautzen, Urteil vom 23. März 2009 – 3 B 891/06 – juris, Rdnr. 32; VG Cottbus, Urteil vom 23. Januar 2015 – 1 K 758/13 – juris, Rdnr. 38 f.). Der Zeitraum von 72 Stunden ist so bemessen, dass ein Verkehrsteilnehmer regelmäßig nach seinem dauerhaft abgestellten Fahrzeug sehen und eine Änderung der Verkehrsregelungen prüfen kann, ohne dass er ständig mit der Sorge um die Parksituation belastet wäre und durch diese Kontrollpflicht nachhaltig in seiner Lebensführung beeinträchtigt wäre. Typischerweise ist ein Kraftfahrzeug in der Nähe des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Verantwortlichen abgestellt, so dass längere Wege und ein damit verbundener erhöhter Zeitaufwand zur Kontrolle der Parksituation nicht anfallen. Ferner müssen in der Großstadt Berlin Änderungen der Parkregelungen häufig erfolgen, weil z.B. Bauarbeiten, Wohnungsumzüge, Baumpflege, Dreharbeiten, Staatsbesuche, Demonstrationen, Sportveranstaltungen oder Straßenfeste regelmäßig – ggf. auch kurzfristige – Änderungen der Regelungen des ruhenden Verkehrs erfordern. Aufgrund dieser Besonderheiten und der langjährigen, stets vom Verwaltungsgericht Berlin bestätigten Verwaltungspraxis, die eine Vorlauffrist von 72 Stunden hat ausreichen lassen, kann bei den Verkehrsteilnehmern kein Vertrauen bestehen, dass in Berlin eine längere Vorlauffrist einzuhalten ist. Darüber hinaus besteht – worauf der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zutreffend hingewiesen hat – bei einer längeren Vorlauffrist die Gefahr, dass sich gehäuft mobile Haltverbotszeichen auf öffentlichem Straßenland befinden und als sog. „überlappende Haltverbotszonen“ die Erkennbarkeit der Verkehrsregelungen beeinträchtigen. Da durch eine Vorlauffrist von „nur“ 72 Stunden der betreffende Verkehrsteilnehmer nicht unverhältnismäßig belastet wird, kommt es nicht darauf an, ob Behörden, private Nutznießer aufgestellter Haltverbotszeichen oder private Verkehrszeichenaufsteller bei einer Vorlauffrist von drei vollen Tagen ihrerseits erheblich eingeschränkt wären. Darüber hinaus ist es keine Frage der Verhältnismäßigkeit, welche Behördenpraxis am sinnvollsten und zweckmäßigsten erscheint, sondern entscheidend ist hier allein, ob ein unverhältnismäßiger Eingriff in Rechte des betreffenden Verkehrsteilnehmers vorliegt, was – wie ausgeführt – bei einer Vorlauffrist von 72 Stunden nicht der Fall ist.

Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Die in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 (– BVerwG 11 C 15.95 – juris, Rdnr. 13) genannte Vorlauffrist von vier Tagen (einschließlich des Tages des Aufstellens der Verkehrszeichen) ist nicht als Mindestzeitraum, sondern lediglich als angemessener Zeitraum zu verstehen. Daraus lässt sich nicht folgern, dass das Bundesverwaltungsgericht eine kürzere Vorlauffrist als unverhältnismäßig ansieht. Gleiches gilt für den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin vom 5. März 2004 (– 30/02 – juris). Danach hält der Verfassungsgerichtshof jedenfalls eine Vorlauffrist von drei vollen Tagen für verhältnismäßig, ohne dass sich das Gericht dazu äußern musste, ob sich eine kürzere Vorlauffrist mit der Verfassung vereinbaren lässt.

3. Der Kläger ist Gebührenschuldner im Sinne von § 10 Abs. 2 GebG. Hiernach ist derjenige Gebührenschuldner, dem die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung mittelbar oder unmittelbar zugutekommt. Dies ist, sofern – wie hier – die Anordnung der Umsetzung des Fahrzeuges rechtmäßig ist, neben dem Zustandsverantwortliche (§ 14 ASOG) auch der Fahrer als Handlungsstörer (§ 13 ASOG), denn ihm kommt die Benutzung oder die Leistung der Einrichtung jedenfalls mittelbar zugute. Der Kläger ist als Inhaber der tatsächlichen Gewalt und als Eigentümer des Fahrzeugs Zustandsstörer nach § 14 Abs. 1 und 3 Satz 1 ASOG und zudem Handlungsstörer nach § 13 Abs. 1 ASOG.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Berufung ergibt sich aus § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, da die Frage der angemessenen Vorlauffrist für das Land Berlin obergerichtlich nicht abschließend geklärt ist.

Lukas Jozefaciuk