VG Arnsberg, Urteil vom 05.12.2017 - 4 K 4523/16
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Mit Antrag vom 27. Dezember 2012, beim Beklagten eingegangen am 14. Januar 2013, beantragte die Klägerin die Erteilung eines Vorbescheides zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage mit bis zu 149 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3 MW Nennleistung auf dem Grundstück G1. Das Vorhabengrundstück liegt außerhalb der Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie, die im gegenwärtigen Flächennutzungsplan der Beigeladenen seit dessen 42. Änderung nordöstlich von N. -F. dargestellt ist. Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans wurde mit Verfügung der Bezirksregierung Arnsberg vom 3. Februar 2004 genehmigt; diese Genehmigung wurde im Amtsblatt der Beigeladenen vom 20. Februar 2004 bekannt gegeben.
Dem Antrag der Klägerin lag u. a. ein zweiseitiges Formularblatt zu Grunde, auf dessen Seite 2 das entsprechend vorgefertigte Kästchenfeld "ein Vorbescheid hinsichtlich Bauplanungsrecht; Luftverkehrsrecht; Richtfunktrassen" mit einem Kreuz versehen war.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2013 ersuchte der Beklagte die Beigeladene um die Erteilung deren Einvernehmens. Die Beigeladene versagte dieses durch Schreiben vom 4. Februar 2013 mit der Begründung, das Vorhaben widerspreche ihrem Flächennutzungsplan. Die ebenfalls vom Beklagten im Verfahren beteiligte Bezirksregierung Münster teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2013 mit, dass die Zustimmung nach § 14 des Luftverkehrsgesetzes vorerst nicht erteilt werden könne, vielmehr seien zunächst die Auswirkungen der geplanten Anlage auf den Landeplatz N. -Schüren in einem luftfahrfachlichen Gutachten zu untersuchen.
Der Beklagte hörte die Klägerin sodann mit Schreiben vom 27. Januar 2014 dazu an, dass er beabsichtige, den beantragten Vorbescheid wegen des verweigerten Einvernehmens der Beigeladenen, über das er sich nicht hinwegsetzen dürfe, abzulehnen. Nachdem das Verfahren in der Folgezeit zunächst nicht weiter bearbeitet worden war, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 2. Juni 2016 den Beklagten dazu auf, das Verfahren fortzusetzen und einen rechtsmittelfähigen Bescheid unter Ersetzung des versagten Einvernehmens der Beigeladenen zu erteilen, wobei luftverkehrsrechtliche Gesichtspunkte sowie die Frage der Richtfunktrassen erst im späteren Genehmigungsverfahren abschließend geklärt werden sollten. Mit Schreiben vom 10. Juni 2016 wies der Beklagte darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen zum Genehmigungsantrag unvollständig seien und forderte die Klägerin zu deren Ergänzung bis zum 8. Juli 2016 auf. Die Klägerin erklärte sodann mit Schreiben vom 22. Juni 2016, dass sie mit ihrem Vorbescheidantrag allein die Prüfung "des gemeindlichen Einvernehmens der Gemeinde (planungsrechtliche Zulässigkeit)" begehre, insofern seien die eingereichten Unterlagen vollständig. Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 legte die Klägerin abermals dar, dass sie einen Vorbescheid nur über die "planungsrechtliche Zulässigkeit" sowie "ausschließlich hinsichtlich des gemeindlichen Einvernehmens" begehre.
Den Antrag der Klägerin lehnte der Beklagte durch Bescheid des Landrats vom 6. September 2016 unter Verweis auf § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. Bundesimmissionsschutzverordnung (9. BImSchV) ab und führte zur Begründung aus, trotz der schriftlichen Aufforderung vom 10. Juni 2016 habe die Klägerin die für eine abschließende planungsrechtliche Bewertung ihres Vorhabens nach § 35 des Baugesetzbuches (BauGB) erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt. Es fehlten insbesondere notwendige Angaben zur Erschließung, zu Wasser- und Abfallwirtschaft, eine Immissionsprognose sowie Angaben zu Naturschutz und Landschaftspflege.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 6. Oktober 2016 die vorliegende Klage erhoben. Sie führt zur Begründung aus, die eingereichten Unterlagen seien für die lediglich begehrte Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit und die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens vollständig und die mit Schreiben des Beklagten vom 10. Juni 2016 nachgeforderten Unterlagen für einen bloßen Vorbescheid unverhältnismäßig. Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei darüber hinaus, was der Beklagte selbst bereits anderweitig festgestellt habe, unwirksam und stehe dem im Außenbereich privilegierten Vorhaben somit nicht entgegen. Es liege mit Blick auf eine einzige festgesetzte Konzentrationszone offensichtlich eine reine Verhinderungsplanung vor. Zudem sei die Planung auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil sich der beabsichtigte Vorhabenstandort und auch andere mögliche Standorte im Vergleich zur Konzentrationszone bei F. , die durch Berge umgeben sei, durch günstigere Windverhältnisse auszeichne. Der "Windpark F. " sei unrentabel, da dort lediglich mittlere Windgeschwindigkeiten von 4,4 m/s dokumentiert seien. Überdies seien nach dem Erläuterungsbericht der Beigeladenen innerhalb der Konzentrationszone nur Anlagen mit einer maximalen Gesamthöhe von 675 m ü. NN zulässig, so dass die Situation einer Einkesselung bestehe. Im Übrigen stelle der Vorhabenstandort eine Fichtenmonokultur dar und sei nicht schützenswert.
Ferner habe sie weiter ein berechtigtes Interesse an der Erteilung des begehrten Vorbescheides, obwohl sie am 10. Oktober 2016 die endgültige Genehmigung für eine Windenergieanlage vom Typ Enercon 101, 148,98 m Nabenhöhe, 3.050 kW Nennleistung auf dem Vorhabengrundstück beantragt habe. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass die Beigeladene den Genehmigungsantrag vom 10. Oktober 2016 zum Schutz der beabsichtigten 70. Änderung ihrer Konzentrationszonenplanung zunächst durch den Beklagten nach § 15 Abs. 3 BauGB zurückstellen lasse und das Vorhaben sodann nach Abschluss der Planung an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB scheitern könnte.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 6. September 2016 und unter Ersetzung des Einvernehmens der Beigeladenen zu verpflichten, einen Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung und des Betriebes einer Windenergieanlage mit bis zu 149 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3.000 kW Nennleistung auf dem Grundstück G1 im Hinblick auf deren Vereinbarkeit mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt ergänzend vor, der Anlagentyp sei im Vorbescheidantrag der Klägerin nicht hinreichend spezifiziert worden, so dass die immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen nicht sicher feststellbar seien. Schließlich habe die Klägerin kein schützenswertes Interesse mehr an einer Erteilung des Vorbescheides, nachdem diese nunmehr die vollständige Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage am Vorhabenstandort gemäß §§ 4, 6 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) beantragt hat. Das Vorbescheidverfahren diene nicht dazu, einen bestimmten Bauplatz zukünftig für jedweden Anlagentyp abstrakt zu sichern.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und auch nicht weiter vorgetragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Beiakten Bezug genommen.
Gründe
Die Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.
Nach § 9 Abs. 1 BImSchG soll auf Antrag durch Vorbescheid über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage entschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend beurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines Vorbescheides besteht. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 13 BImSchG andere die Anlage betreffenden behördlichen Entscheidungen - insbesondere öffentlichrechtliche Genehmigungen wie die zur Errichtung erforderliche Baugenehmigung - einschließt, darf der immissionsschutzrechtliche Vorbescheid nur erteilt werden, wenn dem auch insoweit zur Überprüfung gestellten Vorhaben öffentlichrechtliche Vorschriften, einschließlich solche des Bauplanungsrechts, nicht entgegenstehen (§ 75 Abs. 1 Satz 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NRW -). Soweit der Vorbescheid über das Vorliegen bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen entscheidet, bindet er als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Genehmigung die zuständige Behörde für das weitere Genehmigungsverfahren und nimmt insoweit die sachliche Entscheidung vorweg. Die festgestellten Genehmigungsvoraussetzungen müssen daher schon bei der Bescheidung des Antrags abschließend geprüft werden. Ein Vorbescheid kann dabei zu jeder für die Genehmigung relevanten Frage ergehen, die im Vorgriff auf sie rechtlich und tatsächlich geklärt werden kann. Dies schließt umgekehrt für den Antragsteller auch das Recht ein, einzelne für die Genehmigung relevante Fragen von der behördlichen Prüfung auszuklammern.
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein Westfalen (OVG NRW), Urteile vom 1. Dezember 2011 - 8 D 58/08.AK -, juris Rn. 134 f., und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 12/08.AK -, juris Rn. 146; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Februar 1990 - 10 S 2893/88 -, juris Rn. 23.
Ausgehend hiervon ist der Antrag der Klägerin durch den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 6. September 2016 zunächst zu Recht wegen unvollständiger Antragsunterlagen abgelehnt worden (dazu I.). Soweit die Klägerin ihren Antrag im gerichtlichen Verfahren darauf beschränkt hat, dass ihr Vorhaben allein im Hinblick auf öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB überprüft werden soll, hat sie jedenfalls keinen Anspruch auf die Erteilung des damit begehrten beschränkten Vorbescheides (dazu II.).
I. Es spricht alles dafür, dass der Genehmigungsantrag der Klägerin vor Erlass des ablehnenden Bescheides des Landrats des Beklagten vom 6. September 2016 nicht ausschließlich auf die Prüfung entgegenstehender öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB gerichtet gewesen ist. Die Annahme einer in diesem Sinne bereits im Verwaltungsverfahren praktizierten Antragsbeschränkung begegnet aus Sicht der erkennenden Kammer deshalb erheblichen Zweifeln, weil die Klägerin mit Schreiben vom 22. Juni sowie vom 13. Juli 2016 gegenüber dem Beklagten lediglich angegeben hat, der begehrte Vorbescheid solle unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft und das verweigerte Einvernehmen der Beigeladenen ersetzt werden, ohne dass aber hinsichtlich der für das Vorhaben einschlägigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 35 BauGB im Einzelnen eine weitergehende Differenzierung ausdrücklich erklärt worden wäre.
Den in dieser Weise zu verstehenden Antrag hat der Beklagte zu Recht gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt, da die Klägerin die für eine umfassende bauplanungsrechtliche Prüfung ihres Vorhabens am Maßstab des § 35 BauGB erforderlichen Unterlagen, darunter insbesondere ein hinreichendes Erschließungskonzept, eine Immissionsprognose sowie Angaben zu Naturschutz und Landschaftspflege, nicht vorgelegt und auch bis zum Ablauf einer hierfür angemessen gesetzten Frist nicht gegenüber dem Beklagten nachgereicht hat.
II. Soweit die Klägerin ihre Klage darauf beschränkt hat, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens allein im Hinblick auf die in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB genannten öffentlichen Belange überprüft und der Beklagte zur Erteilung eines entsprechenden Vorbescheides verpflichtet werden soll, kann dahinstehen, ob diese Begrenzung des Genehmigungsantrags - ebenso wie ein Nachreichen von Antragsunterlagen - im gerichtlichen Verfahren überhaupt noch beachtlich möglich ist, nachdem der weiter gefasste Antrag zuvor ohne Rechtsfehler gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV abgelehnt worden ist.
Vgl. gegen eine mögliche Nachreichung von Antragsunterlagen wohl Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 18. Juli 2012 - 12 LA 114/11 -, juris Rn. 17; schon für das Widerspruchsverfahren Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), Urteil vom 26. Mai 2008 - 5 K 2151/04 -, juris Rn. 65; abw. VG Osnabrück, Urteil vom 21. Januar 2016 - 2 A 1646/16 -, juris Rn. 36 m.w.N..
Denn jedenfalls hat die Klägerin gemäß §§ 9 Abs. 1, 13 BImSchG, § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW keinen Anspruch auf die Erteilung eines auf die Prüfung entgegenstehender öffentlicher Belange nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB beschränkten Vorbescheides für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage mit bis zu 149 m Nabenhöhe, 101 m Rotordurchmesser und 3.050 kW Nennleistung auf dem Grundstück G1, so dass die im Ergebnis zugleich erfolgte Versagung eines solchen Vorbescheides durch den Bescheid des Landrats des Beklagten vom 6. September 2016 die Klägerin nicht in deren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Auch der nachträglich in diesem Sinne begrenzt begehrte Vorbescheid ist jedenfalls deshalb nicht zu erteilen, weil das Vorhaben der Klägerin in Widerspruch zu öffentlichrechtlichen Vorschriften des Bauplanungsrechts tritt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens richtet sich nach § 35 BauGB. Denn der beabsichtigte Standort für die geplante Windenergieanlage befindet sich weder innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) noch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans der Beigeladenen (§ 30 BauGB), sondern im Außenbereich. Im Außenbereich ist ein (privilegiertes) Vorhaben, wie es die Klägerin hier nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB zur Vorbescheidung gestellt hat, nur zulässig, wenn diesem (u. a.) keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in der Regel aber entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist, § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Dies ist hier der Fall, denn der beabsichtigte Standort für die Windenergieanlage befindet sich außerhalb der Konzentrationszone für die Nutzung von Windenergie, welche im gegenwärtig gültigen Flächennutzungsplan der Beigeladenen seit dessen 42. Änderung festgesetzt ist (dazu 1.). Darüber hinaus ist diese Ausweisung entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht unwirksam (dazu 2.).
1. Der gegenwärtige Flächennutzungsplan der Beigeladenen setzt in der Fassung seiner 42. Änderung - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - eine Konzentrationszone im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB für den Bereich N. -F. fest, außerhalb derer sich der südlich von N. -D. beabsichtigte Standort für das Vorhaben der Klägerin befindet.
2. Anders als die Klägerin meint, leidet die gegenwärtige Darstellung der Konzentrationszone für den Bereich N. -F. , wie sie die Beigeladene durch die 42. Änderung ihres Flächennutzungsplans herbeigeführt hat, nicht an beachtlichen und zu ihrer Unwirksamkeit führenden Mängeln.
Das Wirksamwerden der Konzentrationsplanung in Zweifel ziehende Fehler formeller Art sind nicht gerügt worden, auch sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Es liegen auch keine beachtlichen Mängel anderer Art vor, die zur Unwirksamkeit der besagten Planung führen.
a) Soweit die Klägerin meint, die Abwägung zur 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen sei offensichtlich mangelhaft, weil nur eine einzige Konzentrationszone festgesetzt worden sei und die dort durchschnittlich vorherrschenden Windgeschwindigkeiten geringer ausfielen als an anderen in Betracht zu ziehenden Standorten, lässt dieser Vortrag keine Fehler erkennen, die eine beachtliche Unwirksamkeit der besagten Planung begründen könnten. Es mag dahinstehen, ob die gerügten Mängel tatsächlich vorliegen und inwiefern diese dem Abwägungsvorgang oder (zugleich) dem Abwägungsergebnis in Bezug auf die Konzentrationsplanung zuzuordnen wären. Denn jedenfalls sind derartige Fehler gemäß § 215 Abs. 1 und 2 des Baugesetzbuches in der bis zum 19. Juli 2004 geltenden - hier einschlägigen - Fassung (im Folgenden: BauGB a.F.) unbeachtlich geworden, nachdem sie (zumindest) nicht innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung der 42. Änderung des Flächennutzungsplans schriftlich gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht worden sind.
Auf die 42. Flächennutzungsplanungänderung der Beigeladenen findet die Vorschrift des § 215 BauGB a.F. Anwendung. Die 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen ist gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 BauGB a.F. mit der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung der Bezirksregierung Arnsberg im Amtsblatt der Beigeladenen am 20. Februar 2004 in Kraft getreten. Gemäß der Überleitungsvorschrift in § 233 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches in der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau vom 24. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1359) geänderten und ab dem 20. Juli 2004 geltenden Fassung sind u. a. auf Flächennutzungspläne die vor dieser Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
Nach § 215 Abs. 1 Halbsatz 1 BauGB a.F. werden eine (beachtliche) Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften (Nr. 1) innerhalb eines Jahres sowie Mängel der Abwägung (Nr. 2) innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung unbeachtlich, wenn sie nicht zuvor schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind.
Demnach sind etwaige nach dem Vorbringen der Klägerin hier in Betracht zu ziehende Fehler im Abwägungsvorgang der Konzentrationsplanung als auch mögliche Fehler im Abwägungsergebnis, die als "Mängel der Abwägung" im Sinne des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB erfasst sind, spätestens mit Ablauf des 20. Februar 2011 unbeachtlich geworden. Denn Anhaltspunkte dafür, dass Fehler ihrer Konzentrationsplanung gegenüber der Beigeladenen innerhalb von sieben Jahren seit der am 20. Februar 2004 erfolgten Bekanntmachung der Genehmigung zur 42. Flächennutzungsplanänderung schriftlich geltend gemacht wurden, sind weder vorgetragen worden noch erkennbar. Auch ist im Amtsblatt der Beigeladenen vom 20. Februar 2004 auf diese Rechtsfolge sowie darauf hingewiesen worden, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften innerhalb eines Jahres sowie Mängel der Abwägung innerhalb von sieben Jahren seit der Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Beigeladenen geltend gemacht werden müssen und der Sachverhalt darzulegen ist, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll (§ 215 Abs. 2 BauGB a.F.).
b) Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, die Konzentrationsplanung der Beigeladenen leide an derart schwerwiegenden und offensichtlich zu Tage tretenden Mängeln, dass deren Geltendmachung und Berücksichtigung zu Lasten der Beigeladenen auch noch nach Ablauf von sieben Jahren seit Bekanntmachung zulässig seien.
Ihrem Vorbringen lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass ein noch rügefähiger Verstoß der 42. Flächennutzungsplanänderung gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB vorliegt. Nach dieser Vorschrift dürfen Bauleitpläne nur aufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Missachtet eine gemeindliche Bauleitplanung diese grundlegende Voraussetzung, so begründet dies einen der gemeindlichen Abwägungsentscheidung vorgelagerten Mangel, welcher bereits die Wirksamkeit der Planung als solche betrifft. Fehler dieser Art werden von der Präklusionsvorschrift des § 215 Abs. 1 BauGB a.F. nicht erfasst (sog. "Ewigkeitsmangel").
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 28. April 1999 - 4 CN 5.99 -, juris Rn. 20, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 17.
Die gemeindliche Bauleitplanung unterliegt damit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer ersten, wenngleich auch strikt bindenden Schranke, die lediglich grobe und hinreichend offensichtliche Missgriffe ausschließt. Nicht erforderlich sind danach Pläne, die nicht dem wahren Willen der Gemeinde entsprechen sowie solche, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich auf die Förderung von Zielen gerichtet sind, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind. Ferner kann § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auch verletzt sein, sollte sich der in Rede stehende Bauleitplan aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf unabsehbare Zeit als vollzugsunfähig erweisen. Die städtebauliche Erforderlichkeit betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.
Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und vom 5. Mai 2015 - 4 CN 4.14 -, juris Rn. 10.
Diese Maßstäbe zu Grunde legend verletzt die 42. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB nicht im Hinblick darauf, dass - wie die Klägerin meint - durch die Festlegung lediglich einer Konzentrationszone der Windenergie im Außenbereich nicht substanziell Raum belassen wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Einwand tatsächlich durchgreift, bildet das besagte Erfordernis zur substanziellem Raumverschaffung eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abwägungsergebnisses, hingegen bezieht es sich nicht schon auf die vorgelagerte Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 4 CN 1.11 -, juris Rn. 12, und vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, juris Rn. 23 ff..
Allein der Umstand, dass eine gemeindliche Ausweisung von Konzentrationszonen in einem Flächennutzungsplan dem Gebot, der Windenergie substantiellen Raum zu belassen, nicht hinreichend Rechnung getragen haben mag, bedeutet daher (noch) nicht, dass diese Planung auf die Förderung von Zielen gerichtet ist, für deren Verwirklichung die Planinstrumente des Baugesetzbuches ersichtlich nicht bestimmt sind. Vielmehr dient auch eine ggfs. rechtswidrig erfolgte, da nicht genügend Flächen ausweisende Konzentrationsplanung der Gemeinde letztlich der mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezweckten Funktion einer gezielten Steuerung und damit zugleich naturgemäß einhergehenden Begrenzung der Windenergienutzung auf ausgewählte Standorte im Außenbereich.
Der Einwand der Klägerin, die bei N. -F. festgesetzte Konzentrationszone weise in Anbetracht ihrer topographischen Beschaffenheit eine schlechtere Windhöffigkeit als andere potentielle Anlagenstandorte - einschließlich des eigenen Vorhabenstandortes - auf, lässt ungeachtet dessen, ob diese Behauptung tatsächlich zutrifft, des Weiteren nicht erkennen, dass die Konzentrationsplanung der Beigeladenen entgegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB auf unabsehbare Zeit einer Vollzugsfähigkeit aus tatsächlichen Gründen entbehrt. Dafür, dass sich die Konzentrationszone bei N. -F. auf unabsehbare Zeit nicht für eine Windenergienutzung eignet, ist schon deshalb nichts ersichtlich, weil nach dem eigenen Vortrag der Klägerin dort ein Windpark betrieben wird. Nach der Windkraftpotenzialanalyse der Beigeladenen vom 17. Juni 2015 existieren nördlich von F. vier Anlagen mit einer Leistung von jeweils 2.000 kW. Zudem hat die Klägerin unabhängig davon, ob es auf diesen Umstand im Rahmen der Erforderlichkeit der Planung überhaupt ankommt, nicht substantiiert dargelegt, dass der Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der derzeit festgesetzten Konzentrationszone wirtschaftlich nicht tragfähig wäre.
Eine vom Vorstehenden abweichende Bewertung ist ferner nicht in Ansehung des Umstandes angezeigt, dass die Beigeladene in ihrem Erläuterungsbericht zur 42. Flächennutzungsplanänderung vom 4. Dezember 2003 ausgeführt hat, die maximale Gesamthöhe künftiger Windenergieanlagen im Bereich nördlich von F. solle zum Schutz des Landschaftsbildes auf 675 m ü. NN begrenzt werden. Diese Aussage vermag die Vollzugsfähigkeit der hier streitigen Konzentrationsplanung auch aus rechtlichen Gründen schon deshalb nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen, weil ihr lediglich Empfehlungscharakter zukommt und sie nicht verbindlicher Bestandteil der Planung geworden ist.
Sonstige Mängel, die zur beachtlichen Unwirksamkeit des Flächennutzungsplans der Beigeladenen in der Fassung der 42. Änderung führen könnten, hat die Klägerin nicht aufgezeigt, auch sind solche nicht ersichtlich.
Steht das Vorhaben der Klägerin daher gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in Widerspruch zur gegenwärtigen Konzentrationsplanung der Beigeladenen, sind auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage insoweit ausnahmsweise hätte zugelassen werden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen eigenen Antrag gestellt und sich so keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung.
Die Berufung war nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO genannten Gründe vorliegt. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, denn ihre Bewertung ist maßgeblich von einer Würdigung einzelfallspezifischer Umstände abhängig.