VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2018 - 2 L 1259/17
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt.
Gründe
Die Anträge des Antragstellers,
1. die aufschiebende Wirkung der am 29. Juli 2017 erhobenen Klage - 2 K 4205/17 - gegen den mündlichen Verwaltungsakt der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 in Gestalt des Bescheides der Antragsgegnerin vom 6. Juli 2017, mit dem
- die Rücknahme der Zulassung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C bei dem Straßenverkehrsamt der T. B1. angeordnet sowie
- der Betrieb des Fahrzeugs mit Fahrzeugs-Identifizierungsnummer 1 untersagt wurde,
wiederherzustellen, sowie
2. die Rückgängigmachung der Vollziehung durch erneute Stempelung der im Antrag zu 1. bezeichneten Kennzeichen sowie die Löschung der erfolgten Sperreinträge im zentralen Fahrzeugregister anzuordnen,
haben keinen Erfolg.
Zunächst ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht bereits wegen einer eingetretenen Bestandskraft des Bescheides vom 6. Juli 2017 unzulässig. Die Antragsgegnerin hat zum einen auf Grund des Verlangens des Antragstellers (vom 5. Juli 2017) den fernmündlich am 29. Juni 2017 gegenüber dem damals ebenfalls bevollmächtigten Rechtsanwalt H. P. erlassenen Verwaltungsakt mit Schreiben vom 6. Juli 2017 mit der Überschrift "Bestätigung der Rücknahme eines Verwaltungsakts (Zulassung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C ) und Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung" schriftlich bestätigt. Zum anderen hat sie ihren eigenen Angaben zufolge wegen der von dem Rechtsanwalt P. gegenüber dem VG Hamburg in dem dortigen Eilverfahren (Az.: 75 G 2/17) aufgeworfenen Zweifel an dem Erlass eines mündlichen Verwaltungsakts "vorsorglich" noch einen Bescheid "Rücknahme eines Verwaltungsakts (Zulassung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C ) und Ordnungsverfügung mit Anordnung der sofortigen Vollziehung" erlassen (alle Schreiben bzw. Bescheide wurden jeweils am 14. bzw. 11. Juli 2017 an die Prozessbevollmächtigte und Rechtsanwalt H. P. zugestellt). Nach Auffassung des Gerichts ist danach streitgegenständlich der am 29. Juni 2017 (fern-)mündlich erlassene und unter dem 6. Juli 2017 schriftlich bestätigte sowie begründete - und fristgerecht angefochtene - Bescheid. Bei dem weiteren Bescheid/ bzw. der Ordnungsverfügung vom 6. Juli 2017 handelt es sich lediglich um eine sog. wiederholende Verfügung, da sie sowohl ihrem Regelungsinhalt als auch ihrer Begründung nach der schriftlichen Bestätigung vom 6. Juli 2017 zur mündlichen Verfügung vom 29. Juni 2017 entspricht. Diese wiederholende Verfügung stellt mangels neuer Regelung selbst keinen Verwaltungsakt dar, der Bestandskraft erlangen könnte,
vgl. Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg. 2014, § 51 Rz. 57.
Von einem bereits am 29. Juni 2017 ergangenen - mündlichen - Bescheid gehen im Übrigen auch die Beteiligten aus, wie sich zum einen dem vorliegenden Antrag und auch dem Klageantrag des Antragstellers und zum anderen auch der Begründung der Antragsgegnerin in der wiederholenden Verfügung entnehmen lässt.
Der Antrag ist schließlich auch statthaft, weil die Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung unter Ziffer 3. gesondert angeordnet hat.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, weil bei der im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. Juni 2017 in Form der schriftlichen Bestätigung vom 6. Juli 2017 ist offensichtlich rechtmäßig.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist der streitgegenständliche Bescheid nicht bereits wegen seiner unterbliebenen Anhörung vor Erlass des Bescheides - vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG NRW - rechtswidrig. Es kann offen bleiben, ob die Antragsgegnerin gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altn. VwVfG NRW von der Anhörung absehen durfte, weil - wie bereits in ihrer schriftlichen Bestätigung ausgeführt - im Hinblick auf den damals anstehenden G-20-Gipfel in Hamburg und das Abstellen des Fahrzeugs vor dem Beginn der Protestaktion "Welcome to Hell - Hamburg 2017" in St. Pauli eine sofortige Entscheidung im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Denn ein Gehörsverstoß kann jedenfalls nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW als geheilt angesehen werden. Die nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW eröffnete Möglichkeit der Nachholung bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren lässt sowohl eine Heilung im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als auch des Gerichtsverfahrens zu. Maßgeblich ist insoweit, dass die nachgeholte Anhörung die ihr zukommende Funktion im Rahmen des behördlichen Entscheidungsprozesses erfüllen kann; nicht erforderlich ist eine parallel zum Gerichtsverfahren durchgeführte Anhörung in einem Verwaltungsverfahren oder die Einhaltung einer bestimmten Form. Die Heilung kann insoweit auch in einem Austausch von Sachäußerungen in einem gerichtlichen Verfahren bewirkt werden. Entscheidend ist, dass die Behörde erkennbar das Vorbringen des Betroffenen zum Anlass nimmt, ihre Entscheidung noch einmal auf den Prüfstand zu stellen, und in ihre rechtlichen Erwägungen einbezieht,
vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 11. Februar 2014 - 15 B 69/14 -, vom 1. Juni 2012 - 15 A 48/12 -, vom 14. Juni 2010 - 10 B 2710/10 -, vom 26. Mai 2011 - 13 B 476/11 - und vom 29. Oktober 2010 - 7 B 12937/10 -, jeweils m.w.Nw. zur Rspr.; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflg. 2014, § 45 Rz. 86 ff, 76 sowie dort Kallerhof, § 28 Rz. 72.
Dies ist vorliegend der Fall, denn der Antragsteller hat im Rahmen des vorliegenden Eil- und Klageverfahrens Gelegenheit gehabt, sich mit den Gründen des streitgegenständlichen Bescheides bzw. der Auffassung der Antragsgegnerin auseinanderzusetzen und sich dazu zu äußern, die er (einschließlich Akteneinsicht) auch genutzt hat. Die Antragsgegnerin hat sich im gerichtlichen Verfahren mit den von dem Antragsteller vorgebrachten Gründen und Tatsachen im Einzelnen auseinandergesetzt und an ihrer Entscheidung festgehalten. Sie hat damit das in der Anhörungspflicht enthaltene Gebot, das Vorbingen der Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und mit Blick auf eine etwaige Änderung der bisher getroffenen Entscheidung in ihre Erwägungen einzubeziehen, erfüllt.
Die Antragsgegnerin hat mit dem angefochtenen Bescheid dem Antragsteller den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs - eines ehemaligen Wasserwerfers der Polizei - untersagt und die Verfügung zu Recht auf § 5 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) gestützt. Danach kann dem Eigentümer oder Halter u.a. der Betrieb eines Kraftfahrzeuges beschränkt oder untersagt werden, wenn sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach der Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) erweist. Ein Fahrzeug erweist sich auch als nicht vorschriftsmäßig i.S. des § 5 Abs. 1 FZV, wenn eine gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 FZV, § 1 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) für die Zulassung erforderliche Betriebserlaubnis, d.h. eine EG-(Typen-/Einzel-) Genehmigung nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nationale Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen nach § 20 StVZO oder eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO fehlt,
vgl. Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris.
Daran fehlt es vorliegend, weil die frühere Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO erloschen ist und eine neue nach § 21 StVZO erforderliche Einzelbetriebserlaubnis auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO nicht vorliegt.
Nach der bereits zum 1. März 1999 eingefügten Vorschrift des § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO bleibt die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche Zwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes bestimmt sind, nur so lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt werden. Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um einen ehemaligen Wasserwerfer bzw. –sprenger der Polizei, der als Sonderfahrzeug erstmalig am 6. Februar 1970 auf das Polizeipräsidium München zugelassen war, am 18. Februar 1992 abgemeldet und nicht wieder erneut für die Polizei, Bundeswehr, etc. zugelassen bzw. erneut eingesetzt wurde.
Eine abweichende Beurteilung folgt auch nicht – wie von dem Antragsteller angenommen - aus der ab 5. Mai bzw. 1. Juni 2012 gültigen Fassung der Übergangsbestimmung des § 72 Abs. 1 StVZO, wonach u.a. für Fahrzeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die zum Zeitpunkt der Zulassung geltenden Vorschriften einschließlich der für diese Fahrzeuge erlassenen Nachrüstvorschriften fortgelten. Denn die Betriebserlaubnis war - wie oben ausgeführt – bereits mit der Einführung des § 19 Abs. 2 a StVZO im Jahr 1999 erloschen. Eine andere rechtliche Schlussfolgerung ergibt sich auch nicht aus der von dem Antragsteller vorgelegten Stellungnahme des Rechtsanwalts N. T1. vom 17. Juli 2017, da dort hier nicht zutreffende Sachverhaltskonstellationen für die rechtliche Einschätzung unterstellt werden.
Das Fahrzeug wurde auch nicht von der am 1. August 2000 eingefügten und bis 4. Mai 2012 gültigen Fassung der Übergangsvorschrift des § 72 Abs. 2 (a.F.) StVZO erfasst,
vgl. zu deren fortbestehenden Anwendbarkeit auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 19 Rz. 5 und auch OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, juris Rz. 64.
Danach war vorgesehen, dass eine Betriebserlaubnis nicht nach § 19 Abs. 2 a StVZO erlischt, wenn die genannten Fahrzeuge am 28. Februar 1999 bereits auf einen anderen Halter zugelassen waren. Dies ist vorliegend nicht der Fall, da das Fahrzeug bis 1992 ausschließlich auf das Polizeipräsidium München und bis Februar 1999 auf keinen anderen Halter zugelassen war. Erstmals wurde im April 2010 die Wiederzulassung von dem Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin beantragt. Aus den vorliegenden Verwaltungsvorgängen und dem Vorbringen der Beteiligten ergeben sich diesbezüglich auch keine abweichenden Erkenntnisse. Dem von dem Antragsgegner genannten Artikel in der Hamburger Morgenpost vom 28. Juni 2017 sowie einem weiteren Artikel vom 29. Juni 2017 (S. 12/13) lässt sich lediglich entnehmen, dass es sich um einen "ausgedienten Wasserwerfer aus Polen" handele und dem von dem Antragsteller vorgelegten Artikel aus der Autobild Klassik vom Februar 2018 zufolge soll das Fahrzeug nach seiner Abmeldung im Jahr 1992 "später für 5.000 Euro an Privatleute verkauft" worden sein. Ob und ggfs. wann und auf wen das Fahrzeug im Ausland zugelassen war, lässt sich - unabhängig von der rechtlichen Relevanz einer derartigen Zulassung im Rahmen des § 19 Abs. 2 a StVZO - daraus nicht ableiten.
Sowohl die im Jahr 2010 - 18 Jahre nach der Abmeldung des Fahrzeugs - beantragte Wiederzulassung als auch die in den folgenden Jahren beantragten Zulassungen setzten das Vorliegen einer neuen Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach § 21 StVZO voraus, die allerdings gemäß § 19 Abs. 2 a Satz 2 StVZO nur der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastrophenschutz hätten erteilt werden können und zwar auch, wenn die für die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophenschutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden ist. Grundsätzlich darf danach einem privaten Halter keine Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die wie vorliegend der Wasserwerfer speziell für polizeiliche Zwecke bestimmt sind oder waren, erteilt werden,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2012 - 8 B 56/13 - und zu einer Betriebsuntersagung nach § 5 Abs. 1 FZV für ehemalige Einsatzleit- und Löschfahrzeuge der Feuerwehr: OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 2014 - 8 A 1742/10 -, Beschluss vom 24. März 2010 – 8 B 1844/09 -, jeweils juris, sowie Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg. 2017, § 19 FZV Rz. 5; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Bd. 4, Stand: März 2018, § 19 StVZO Rz. 34, 21.
Sinn und Zweck der Vorschrift des § 19 Abs. 2 a StVZO ist es nach der Begründung des Verordnungsgebers, „zu verhindern, dass ehemalige Militär- oder Polizeifahrzeuge wie z.B. Schützenpanzer, die nicht für zivile Zwecke gebaut worden sind, nach ihrer Demilitarisierung ohne besondere Absicherung am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen dürfen, da von ihnen eine erhöhte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, z.B. sehr kurze Bremswege, …… . Wenn derartige Fahrzeuge als Arbeitsmaschinen (z.B. Wasserwerfer als Sprengfahrzeuge) eingesetzt werden sollen, können Ausnahmegenehmigungen mit für erforderlich erachteten Nebenbestimmungen erteilt werden.“,
vgl. Begründung zu § 19 Abs. 2 a StVZO – ÄndVO vom 3. Februar 1999 -, VkBl 1999, 556 – abgedruckt in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg. 2017, § 19 StVZO Rz. 1.
Dem Antragsteller ist bisher keine Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO erteilt worden. Weder wurde mit der Eintragung des Buchstabens "E" unter Ziffer 17 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine Einzelbetriebserlaubnis i.S. d. § 21 StVZO erteilt,
vgl. dazu bereits eingehend Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und nachgehend: OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, jeweils juris,
noch ist ihm sonst eine Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO auf der Grundlage einer Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 StVZO i.V.m. § 70 StVZO für bestimmte Einsatzzwecke erteilt worden. Die Einzelbetriebserlaubnis ist gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 StVZO von dem Verfügungsberechtigten bei der zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen, wobei mit der Antragstellung ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für Kraftfahrzeugverkehr vorzulegen ist, § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO. Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahrzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erforderlich, hat die begutachtende Stelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig zu begründen, § 21 Abs. 5 StVZO. Es handelt sich bei der Einzelbetriebserlaubnis um einen eigenständigen Verwaltungsakt, für den eine besondere Form nicht vorgeschrieben ist. In der Praxis wird die Einzelbetriebserlaubnis entweder durch einen gesonderten Bescheid oder durch einen entsprechenden Stempel auf dem gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO vorzulegenden Gutachten erteilt,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg. 2017, § 19 StVZO Rz. 8.
Weder das damalige Sachverständigen-Gutachten der DEKRA e.V. E. (Dienststelle T2. ) zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis vom 3. Dezember 2009 bzw. das um das Erfordernis einer Ausnahmegenehmigung ergänzte Gutachten vom 28. Februar 2012 weisen einen derartigen Stempel auf (das spätere GTÜ-Gutachten vom 30. Mai 2017 zu § 13 FZV verhält sich lediglich zu einem angenommenen Wegfall des § 19 Abs. 2 a StVZO und wurde zwischenzeitlich von der GTÜ mit Schreiben vom 21. August 2017 wieder eingezogen), noch liegt ein gesonderter Bescheid über die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis durch eine Zulassungsbehörde vor. Die Erteilung der erforderlichen Einzelbetriebserlaubnis ist auch nicht mit dem Erlass der Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO vom 26. November 2013 durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen erfolgt. Zwar können nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich eine Einzelbetriebserlaubnis und eine erforderlichen Ausnahmegenehmigung zeitgleich in einem Akt bzw. einer Verfügung ergehen. Allerdings muss dennoch deutlich werden, dass sowohl eine Einzelbetriebserlaubnis als auch eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurden. Dies entspricht auch dem oben aufgeführten Wortlaut des § 21 Abs. 5 StVZO, wonach nach dem Gesetzeswortlaut von der "zusätzlichen" Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur beantragten Einzelbetriebserlaubnis ausgegangen wird.
Ungeachtet der Frage der Wirksamkeit der genannten Ausnahmegenehmigung ist dies vorliegend nicht der Fall. Denn es handelt sich erkennbar nicht um die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis, wie bereits der Überschrift des Bescheides "Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO" zu entnehmen ist. Darüber hinaus enthält die Ausnahmegenehmigung den Zusatz, dass sie "der zuständigen Zulassungsstelle zum Eintrag in die Betriebserlaubnis vorzulegen ist". Dem ist zu entnehmen, dass die Erlassbehörde in Bremen selbst nicht von der Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis ausging, sondern Gegenstand ihrer Entscheidung lediglich eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO war.
Die Untersagungsverfügung ist ferner nach der hier im Eilverfahren zu erfolgenden summarischen Prüfung nicht als ermessensfehlerhaft bzw. unverhältnismäßig anzusehen.
Die Antragsgegnerin hat erkennbar ihr Ermessen ausgeübt und durfte dieses auch im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 Satz 2 VwGO weiter ergänzen. Es ist insoweit zulässig und grundsätzlich ausreichend, dass die Antragsgegnerin ihre auf § 5 Abs. 1 FZV i.V.m. § 19 Abs. 2 a StVZO gestützte Untersagungsverfügung auf die von den in § 19 Abs. 2 a Satz 1 StVZO genannten Fahrzeugen ausgehende erhöhte Gefährlichkeit für den Straßenverkehr stützt, wie sie auch der oben zitierten Begründung des Verordnungsgebers zu entnehmen ist,
vgl. dazu bereits OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.
Soweit die Antragsgegnerin auch auf die von dem streitgegenständlichen Fahrzeug ausgehenden Gefahren bei Demonstrationen verwiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden. Diese Erwägungen sind nicht sachfremd und das Fahrzeug nimmt im Übrigen bei Demonstrationen auch am Straßenverkehr teil, wobei von ihm bereits angesichts seiner Bauweise (z.B. vollständige Panzerung) und seines Gewichts eine erhöhte Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer ausgeht. Darauf, ob es bereits zu einer Gefährdung durch den streitgegenständlichen Wasserwerfer gekommen ist, kommt es vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Verordnungsbegründung, der auf die abstrakte Gefährlichkeit der genannten Sonderfahrzeuge abstellt, nicht entscheidend an,
vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.
Darüber hinaus ist es gerade auch Ziel des § 19 Abs. 2 a StVZO, die missbräuchliche oder irreführende Verwendung ehemaliger Spezialfahrzeuge u.a. der Polizei zu verhindern. Nach den Erkenntnissen des Gerichts im Zusammenhang mit den im Jahr 2012 entschiedenen Verfahren hatte sich die Hamburger Polizei bereits im Juni 2010 an die Beklagte mit den Hinweis gewandt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug in der linksalternativen Szene beobachtet und in der Folgezeit auch während Demonstrationszügen in I. eingesetzt worden sei. Im Februar 2012 wurde der Wasserwerfer im Vorfeld einer angemeldeten Demonstration und eines gleichzeitigen Fußballspiels zwischen dem FC St. Pauli und Alemannia Aachen in B1. angetroffen und der Einsatz durch das Polizeipräsidium B1. untersagt. Das Gericht geht ebenso wie das VG Hamburg in seinem Beschluss vom 5. Juli 2017 (75 G 2/17) davon aus, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Wasserwerfer in missbräuchlicher Weise bei Protestaktionen aus Anlass des G 20-Gipfels im Juli 2017 eingesetzt werden sollte. Dafür sprechen insbesondere das YouTube-Mobilisierungsvideo "Welcome to Hell - Hamburg 2017", in dem der Wasserwerfer eine zentrale Rolle einnimmt und in dem ausdrücklich zur Gewalt in Hamburg und im Zusammenhang mit dem G 20-Gipfel aufgerufen wird, sowie der Umstand, dass das Fahrzeug bereits vor den Protestaktionen im Stadtteil St. Pauli abgestellt wurde.
Die Betriebsuntersagung erweist sich auch nicht als unverhältnismäßig.
Eine Unverhältnismäßigkeit ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil für das Fahrzeug am 26. November 2013 durch den Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen eine Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 2 a Satz 3 i.V.m. § 70 StVZO - hier: an den damaligen Halter T3. T4. - erteilt wurde und in der Folge zwingend eine neue Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO zu erteilen wäre.
Zum einen hat der Senator für Umwelt, Bau und Verkehr der Stadt Bremen mit an den damaligen Halter - T3. T4. - gerichtetem Bescheid vom 19. Mai 2014 die genannte Ausnahmegenehmigung unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Rücknahmebescheid wirksam gegenüber dem damaligen Halter bekannt gegeben worden ist (§ 41 BremVwVfG) und weiterhin wirksam ist, da dieser Bescheid nach den beigezogenen Verwaltungsvorgängen bzw. Verfahrensakten bisher nicht aufgehoben worden ist, § 43 Abs. 2 BremVwVfG.
Der gegen die Wirksamkeit des Rücknahmebescheids, der an den damals von Herrn T4. bevollmächtigten Rechtsanwalt N. O. übersandt wurde, erhobene Einwand, dass der Bevollmächtigte den Bescheid und das Empfangsbekenntnis, welches einen Eingangsstempel der Kanzlei vom 20. Mai 2014 und einen weiteren Kanzleistempel im Unterschriftenfeld ausweist, mit Schreiben vom 22. Mai 2014 an die Stadt Bremen zurückgesandt habe, führt nicht zur Annahme einer fehlenden wirksamen Bekanntgabe - hier: mittels Zustellung nach § 41 Abs. 5 BremVwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 BremVwVZG i.V.m. § 5 Abs. 4 und 7 Satz 1 VwZG -. Soweit der damalige bevollmächtigte Rechtsanwalt mit der in dem Schreiben vom 22. Mai 2014 enthaltenen Erklärung "… anliegend reiche ich Bescheid und Empfangsbekenntnis im Original unvollzogen zu unserer Entlastung zurück. Unser Mandant hat bekanntermaßen das Fahrzeug im Februar abgemeldet und ist damit weder Halter noch besteht eine sonstige rechtlich Verbindung. Daher dürfte unser Mandant nicht der richtige Adressat der Verfügung sein" und der unterbliebenen Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis seinen fehlenden Annahmewillen zum Ausdruck bringen wollte, steht dem die spätere vorsorgliche Erhebung des Widerspruchs gegen den Rücknahmebescheid vom 19. Mai 2014 mit Schreiben vom 19. Juni 2014 sowie die Entgegennahme des Widerspruchsbescheids vom 12. Mai 2017 (mit von dem Rechtsanwalt unterzeichnetem Empfangsbekenntnis vom 15. Mai 2017) entgegen. Selbst wenn zunächst die Bereitschaft zur Entgegennahme des Rücknahmebescheides gefehlt haben mag, ist mit der Einlegung des Widerspruchs durch den Empfänger und der Bezugnahme auf den übersandten Bescheid nicht mehr von einer - fortbestehenden - Weigerung zur Annahme/Empfang des übersandten Bescheides auszugehen, sondern vielmehr von einer nachträglichen Bestätigung der Bereitschaft des Empfängers zur Entgegen- und Kenntnisnahme. Gemäß § 5 Abs. 7 Satz 1 VwZG ist auch nicht zwingend ein Nachweis der Zustellung durch ein unterschriebenes Empfangsbekenntnis erforderlich, da nach dessen Wortlaut das Empfangsbekenntnis lediglich zum Nachweis der Zustellung "genügt". Damit sind andere Bestätigungsformen, wie etwa eine Widerspruchsschrift, nicht ausgeschlossen,
vgl. dazu auch Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 9. Auflg. 2011, § 5 VwZG Rz. 17 ff; Sadler, VwVG, VwZG, 8. Auflg, 2011, § 5 VwZG Rz. 87 ff; zum Fehlen eines schriftlichen Empfangsbekenntnisses und späteren Rechtsmitteleinlegung: BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2006 - 2 B 10/06 -, juris und zur vergleichbaren Vorschrift des § 174 ZPO: Zöller, ZPO, 32. Auflg. 2017, Rz. 6.
Dies wird letztlich auch durch die Entgegennahme des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2017, mit dem der Widerspruch gegen den Rücknahmebescheid zurückgewiesen wurde, bestätigt.
Der Rücknahmebescheid ist schließlich auch nicht nichtig i.S. von § 44 BremVwVfG, da er nicht an einem in Abs. 2 der Vorschrift genannten Mangel leidet oder sonst an einem offensichtlich schwerwiegenden Fehler i.S. v. § 44 Abs. 1 BremVwVfG. Die von dem damaligen Halter - T3. T4. - aufgeworfene Frage nach dem richtigen Adressaten führt selbst bei Annahme eines falschen Adressaten lediglich zur Rechtswidrigkeit und nicht zur Nichtigkeit des Rücknahmebescheides.
Schließlich ist das von dem Antragsteller geführte Klageverfahren vor dem VG Bremen (Az.: 5 K 1858/17) gegen den Rücknahmebescheid vom 19. Mai 2014 (und den Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2017) bisher nicht abgeschlossen worden.
Zum anderen lässt sich den vorliegenden Verwaltungsvorgängen sowie dem bisherigen Vorbringen nicht entnehmen, dass der Antragsteller als Eigentümer und derzeitig alleiniger Verfügungsberechtigter i.S. § 21 Abs. 1 StVZO einen Antrag auf Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis gegenüber der Antragsgegnerin als derzeit zuständige Straßenverkehrsbehörde nach § 21 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 68 Abs. 2 StVZO gestellt hat. Insoweit dürfte auch die Vorlage eines neuen Gutachtens nach § 21 Abs. 1 Satz 2 StVZO erforderlich sein, da das nach Kenntnis des Gerichts zuletzt erstellte Gutachten der DEKRA vom 28. Februar 2012 zwischenzeitlich seine Gültigkeit verloren hat, wie sich etwa Ziffer 4 der rückseitig abgedruckten Informationen zur Begutachtung entnehmen lässt. Darüber hinaus ist - wie bereits oben ausgeführt - in einem derartigen Gutachten die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO nicht nur aufzuführen, sondern auch "stichhaltig" zu begründen. Eine derartige Begründung ist den genannten alten Gutachten nicht zu entnehmen. Allein der bisherige Hinweis auf einen Einsatz des streitgegenständlichen Wasserwerfers "für Flächensprengung bei Veranstaltungen und Filmaufnahmen" dürfte insbesondere angesichts des bereits oben ausgeführten bisherigen tatsächlichen Einsatzes des Fahrzeugs bei Demonstrationen und im Vorfeld der Protestaktion zum G-20-Gipfel nicht ausreichen. Schließlich ist die zuständige Zulassungsbehörde auch nicht an das Gutachten gebunden, sondern hat eigenständig zu entscheiden, ob die Voraussetzung für die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis - ggfs. mit welchen Nebenbestimmungen - gegeben sind,
vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg. 2017, § 21 StVZO Rz. 8, 11, 12 sowie die oben aufgeführte Begründung des Verordnungsgebers.
Ein milderes Mittel als die Untersagungsverfügung zur Erreichung des mit § 19 Abs. 2 a StVZO verfolgten Zwecks ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Die Beseitigung des vorschriftswidrigen Zustands und die Erreichung des Zwecks, grundsätzlich die Teilnahme von Privatpersonen am Straßenverkehr mit den genannten Sonderfahrzeugen auszuschließen und nur ausnahmsweise für bestimmte Einsatzzwecke zuzulassen, wird in geeigneter Weise durch die Untersagungsverfügung mit der gesetzlichen Folge der Pflicht zur Außerbetriebsetzung nach § 5 Abs. 2 FZV erreicht. Eine Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs scheidet insoweit bereits aus, da er weiterhin auf der Grundlage einer rechtswidrigen Zulassung erfolgen würde. Ebenfalls ist eine Fristsetzung etwa zur Erlangung der Einzelbetriebserlaubnis - und ggfs. auch einer Ausnahmegenehmigung - nicht als geeignetes milderes Mittel anzusehen, da – ungeachtet des Umstandes, dass eine Betriebserlaubnis schon zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegen muss – derzeit nicht absehbar ist, ob und ggfs. zu welchen Einsatzzwecken die Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis in Betracht kommt.
Schließlich ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gerechtfertigt, da das (zusätzliche) öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug das Aufschubinteresse des Antragstellers bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren übersteigt. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug im November 2013 und im Juni 2014 erneut zugelassen wurde (zum einen auf den bereits genannten Herrn T4. und 2014 auf Herrn S. ) und ausweislich der TÜV-Bescheinigung über die am 22. Dezember 2017 durchgeführten Hauptuntersuchung keine Mängel am Fahrzeug festgestellt wurden. Der Antragsteller kann sich insoweit nicht auf einen Vertrauensschutz berufen, da die Zulassungen jeweils wegen der fehlenden Betriebserlaubnis von Beginn an rechtswidrig waren. Die durch § 19 Abs. 2 a StVZO geschützte Sicherheit des Straßenverkehrs ist vorliegend höher zu bewerten als das Nutzungsinteresse des Antragstellers, da sich die streitgegenständliche Verfügung bei der hier gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig erweist. Dem entsprechen auch der Sinn und Zweck des § 19 Abs. 2 a StVZO, der einen Einsatz von ehemaligen Polizeifahrzeugen durch private Halter nur ausnahmsweise zulässt,
vgl. zum überwiegenden Vollzugsinteresse auch bereits Beschluss der Kammer vom 14. Dezember 2012 - 2 L 584/12 - und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -, juris.
Die vorgelegte Bescheinigung über die Hauptuntersuchung im Dezember 2017 lässt im Übrigen erkennen, dass diese auch ohne eine aktuelle Zulassung des Fahrzeugs durchgeführt werden konnte.
Soweit die Antragsgegnerin unter Ziff. 1 des Bescheides gesondert die Rücknahme der am 25. Januar 2017 erteilten Zulassung ausgesprochen hat, handelt es sich nicht um eine zusätzliche bzw. weitergehende Verfügung, denn die Antragsgegnerin hat ihren Bescheid allein auf § 5 FZV gestützt. Allerdings sieht § 5 Abs. 1 FZV nicht die Rücknahme einer Zulassung vor, sondern lässt vielmehr die Zulassung zunächst unberührt, wobei von ihr jedoch kein Gebrauch mehr gemacht werden darf,
vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4 und DAR 2012, 660 (662).
Die Rücknahmeerfügung geht nach Auffassung des Gerichts allerdings im Hinblick auf die getroffene Untersagungsverfügung ins Leere, da die Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs nach § 5 Abs. 1 FZV über die nach § 5 Abs. 2 Satz 1 FZV i.V.m § 14 FZV bestehende Verpflichtung des Eigentümers oder Halters zur Außerbetriebsetzung - soweit der Wegfall der Gründe für die Betriebsuntersagung nicht nachgewiesen wird - zur Beseitigung der Zulassung führt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 FZV enthält insoweit eine Spezialregelung für Maßnahmen der Gefahrenabwehr in Fällen, in denen sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig erweist. Die Vorschrift verdrängt die Ermächtigungsnormen des allgemeinen Polizeirechts und auch die Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten nach dem allgemeinen Verwaltungsrecht (hier: §§ 48, 49 VwVfG NRW),
vgl. dazu bereits Beschluss der Kammer vom 2. Oktober 2012 - 2 L 426/12 – und OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 8 B 56/13 -; sowie bereits zu der im Wesentlichen wortgleichen Regelung des § 17 Abs. 1 StVZO „Einschränkung und Entziehung der Zulassung“: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 1993 – 11 B 44/93 -; OVG NRW, Beschluss vom 12. August 1998 – 25 B 3118/97 –; Hessischer VGH, Beschluss vom 25.10.2001 – 2 TZ 1848/01 – und VGH Mannheim, Urteil vom 8. März 1993 – 1 AS 1606 -, jeweils juris; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Auflg., 2017, § 5 FZV Rz. 4, 6; Kirchner in Lüttkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Bd. 3a, 2018, § 5 FZV Rz. 12.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und erfolgt unter Berücksichtigung des im Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit unter Ziffer 46.16 vorgeschlagenen Wertes für die Sicherstellung, Stilllegung von Fahrzeugen in Höhe des halben Auffangwertes in einem Hauptsacheverfahren. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.