OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2018 - 9 U 4/18
Der Geschädigte muss mit dem vollen Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass sich der Unfall in der von ihm konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Dass die Fahrzeuge an anderer Stelle zu einer anderen Zeit unter nicht dargelegten Umständen kollidiert sein können, ist mit Blick darauf, dass nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage bildet, nicht ausreichend.
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Gründe
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zum einen auf die nicht nachgewiesene Aktivlegitimation des Klägers und zum anderen auf die tatsächliche Feststellung gestützt, dass nicht erwiesen sei, dass das von dem Kläger behauptete Unfallgeschehen in der vorgetragenen Art und Weise sich am angegebenen Zeitpunkt an dem angegebenen Ort ereignet hat, wobei der hier geltend gemachte Sachschaden entstanden ist.
Dabei bildet nur der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt den Streitgegenstand der Klage und nur dieser wird in die Erkenntnis des Gerichts gestellt. Mithin hat der Kläger im Anwendungsbereich des § 7 StVG den von ihm behaupteten Hergang der Rechtsgutverletzung mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO zu beweisen. Dieser Beweis ist erst dann erbracht, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger konkret nach Ort und Zeit beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat. Nicht ausreichend ist es daher, wenn sich nach dem Ergebnis einer Beweisaufnahme zwar Zweifel an Ort und Zeit des tatsächlichen Geschehens ergeben, gleichzeitig jedoch Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass beide Fahrzeuge eventuell an anderer Stelle unter nicht dargelegten Umständen miteinander zusammengestoßen sein können (Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 224f).
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat das Landgericht zutreffend die Klage abgewiesen.
Zwar hat der Sachverständige G eine Kompatibilität der Schäden unter Auswertung vorhandener Lichtbilder der beschädigten Fahrzeuge nach Plausibilitätsgrundsätzen grundsätzlich bejaht. Gleichwohl hat der Sachverständige darauf verwiesen, dass es aus technischer Sicht keine Erklärung dafür gebe, dass das vordere Kennzeichen des VW völlig unbeschädigt gewesen sei, obwohl dies bei dem heftigen Beschädigungsbild der beteiligten Fahrzeuge zwingend zu erwarten gewesen wäre. Der dem gegenüber mit der Berufung allein erhobene Einwand, Zweifel an dem Unfallhergang seien nicht gerechtfertigt, ist nicht geeignet, die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts, an die sich der Senat nach § 529 ZPO nach eigener Prüfung gebunden sieht, in Zweifel zu ziehen.
Danach bleibt es dabei, dass der Kläger nicht bewiesen hat, dass der von ihm geltend gemachte Schaden durch das behauptete Unfallereignis entstanden ist.
Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Auf den Hinweisbeschluss vom 17.04.2018 wurde die Berufung mit Beschluss vom 04.05.2018 zurückgewiesen.