VG Aachen, Beschluss vom 10.08.2018 - 2 L 977/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 2 K 2328/18 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. Juni 2018 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis ist zulässig, da der Klage wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt. Die Androhung des Zwangsgeldes entfaltet gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m § 112 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung.
Die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung des Sofortvollzuges ist nicht bereits deshalb - dann ohne eigene Interessenabwägung durch das Gericht - aufzuheben, weil dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen worden wäre. Danach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Das Gericht kann es nur für den Fall einer gänzlich fehlenden oder unzulänglichen Begründung durch die Behörde bei einer bloßen Kassation der Vollziehungsanordnung belassen. Für eine nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO noch zulängliche Begründung wird allerdings nicht verlangt, dass die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gesichtspunkte den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen oder wenigstens über die für den Erlass des zu vollziehenden Verwaltungsaktes maßgeblichen Erwägungen hinausgehen. Vielmehr genügt in diesem Zusammenhang jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält,
vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 30. März 2009 - 13 B 1910/08 - und vom 8. August 2088 - 13 B 1022/08 -, jeweils juris.
Gemessen hieran ist die streitige Vollziehungsanordnung nicht zu bemängeln. Der Antragsgegner hat die Vollziehungsanordnung auf Seite 5 der Ordnungsverfügung gesondert begründet und u.a. dargelegt, dass auf Grund der von ihm festgestellten fehlenden Gewähr für die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen ein öffentliches Interesse an der sofortigen Beendigung der Personenbeförderung durch den Antragsteller bestehe. Dies ergebe sich aus dem der Verurteilung zugrunden liegenden Sachverhalt, der Neigungen und Charaktereigenschaften, die sich zum Nachteil von Fahrgästen - insbesondere Minderjähriger - auswirken könnten, erkennen lasse. Das besondere öffentliche Interesse überwiege das private Interesse, die angeordnete Maßnahme bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über deren Rechtmäßigkeit nicht ausführen zu müssen. Diese Begründung lässt erkennen, dass der Antragsgegner bei seiner Entscheidung das Regel-Ausnahme-Prinzip des § 80 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in den Blick genommen hat, und erschöpft sich nicht in allgemeinen, den Einzelfall unberücksichtigt lassenden Formeln.
Der Antrag ist jedoch unbegründet, weil bei der im Rahmen der dann erforderlichen Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 5. Juni 2018 und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das Vollzugsinteresse des Antragsgegners überwiegt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erweist sich nach der hier maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 48 Abs. 10 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), wonach die Erlaubnis von der Fahrerlaubnisbehörde zu entziehen ist, wenn eine der aus Abs. 4 ersichtlichen Voraussetzungen fehlt. Zu diesen Voraussetzungen gehört gemäß § 48 Abs. 4 Nr. 2a FeV, dass der Betroffene die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Entsprechendes regelt ebenfalls die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV.
Die genannten Vorschriften betreffen das besondere Vertrauensverhältnis zwischen dem Inhaber der Fahrerlaubnis und dem Fahrgast in Bezug auf dessen Beförderung. Es handelt sich insoweit um eine besondere charakterliche - subjektive - Eignungsvoraussetzung, deren Vorliegen auf Grund einer Prognoseentscheidung durch die zuständige Behörde zu beurteilen ist. Diese Prognoseentscheidung zu der Frage, ob der Bewerber um eine Fahrerlaubnis oder der Inhaber einer solchen Fahrerlaubnis die Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden, richtet sich nach einer Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen anhand aller bekannten verwertbaren Straftaten und Ordnungswidrigkeiten verkehrsrechtlicher und nicht verkehrsrechtlicher Art sowie sonstiger aktenkundig gewordener Vorkommnisse,
vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 19. März 1986 - 7 B 19/86 -; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -, vom 2. Juni 1992 - 19 B 358/ 92 -, vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 - und vom 23. April 2013 - 16 B 1408/12 -, jeweils juris;
Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen fehlt bereits dann, wenn Umstände vorliegen, die die ernsthafte Befürchtung rechtfertigen, der Bewerber werde die ihm gegenüber den anvertrauten Fahrgästen obliegenden Sorgfaltspflichten (künftig) missachten. Eines (zweifelsfreien) Nachweises mangelnder Zuverlässigkeit bedarf es nicht,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 1998 - 19 A 3812/98 -; BayVGH, Urteil vom 15. Juli 1991 - 11 B 91/74 -; OVG Saarland, Beschluss vom 22. Juni 2004 - 1 W 23/04 -, jeweils juris.
Soweit - wie vorliegend - eine strafrechtliche Verurteilung in die Prognoseentscheidung einbezogen wird, müssen die vorgehaltenen strafrechtlichen Verfehlungen keinen unmittelbaren Bezug zu der angestrebten Tätigkeit haben bzw. nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Tätigkeit begangen worden sein. Ausreichend ist, wenn Art und Weise der Tatausführung, die Schwere oder ggfs. die Häufigkeit der begangenen Straftaten Charaktereigenschaften erkennen lassen, die sich im Falle der Fahrgastbeförderung zum Schaden der Allgemeinheit oder der Fahrgäste auswirken können. Bereits ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung der Fahrgastbeförderung nicht erwarten lässt. Ferner fällt die zu treffende Prognoseentscheidung auch dann zu Lasten des Bewerbers aus, wenn die begangenen Straftaten/Zuwiderhandlungen sowie das gesamte bisherige Verhalten einen gewissen Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften erkennen lassen und deshalb Pflichtverstöße gegenüber Fahrgästen nicht auszuschließen sind,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. März 2004 - 19 A 832/04 -, a.a.O., m.w.NW.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. April 1989 - 10 S 750/80 -, juris.
Nach diesen Vorgaben ist der Antragsgegner zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragsteller die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in § 48 Abs. 4 Nr. 2a und § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV nicht mehr erfüllt. Auch nach Überzeugung der Kammer ergibt sich auf der Grundlage der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers mit Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 26. Juni 2015 (203 Js 50/13) und Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit, dass der Antragsteller nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er seiner besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Das Amtsgericht Geilenkirchen hat den Antragsteller wegen Beziehens kinderpornographischer Schriften in 163 Fällen, wegen Beziehens jugendpornografischer Schriften in 49 Fällen sowie wegen des Besitzes kinderpornografischer und jugendpornografischer Schriften (§§ 184 b Abs. 1 Nr.3 und Abs. 4 S. 2, 184 c Abs. 1 Nr.3 und Abs. 4 S.1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Der Verurteilung lag zum einen ein Zeitraum von Mai 2012 bis März 2013 zugrunde, in dem der Antragsteller über eine Internetplattform mit zumindest 212 Personen zumindest 9.264 kinder- und 2015 jugendpornografische Video- und Bilddateien austauschte. Darüber hinaus verfügte der Antragsteller am 27. Januar 2015 auf weiteren Festplatten über 79 kinderpornografische sowie 10 jugendpornografische Bilddateien sowie 10 kinderpornografische Videodateien. Bei der Strafzumessung hat das Strafgericht insbesondere die Vielzahl der Fälle und den doch verhältnismäßig langen Zeitraum zu Lasten des Antragstellers berücksichtigt.
Bereits diese Verurteilung und die daraus deutlich gewordenen Neigungen des Antragsstellers rechtfertigen die Prognose, dass er - derzeit - nicht mehr Gewähr dafür bietet, der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht zu werden. Die Einhaltung der Vorschriften zum Schutz der sexuellen Selbstbestimmung ist auch im Bereich der Personenbeförderung und zwar insbesondere für das Sicherheitsinteresse der Fahrgäste von größter Bedeutung. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich die Fahrgäste während einer Fahrt dem Fahrer anvertrauen und sich einer etwaigen Gefährdung nicht ohne weiteres entziehen können. Ein Fahrgast muss darauf vertrauen können, dass er ordnungsgemäß und sicher von dem Fahrer befördert wird, zumal er sich oftmals allein mit dem Fahrer im Fahrzeug befindet. Es besteht insoweit ein besonderes Obhutsverhältnis, weil die Beförderung gerade von Fahrgästen in Anspruch genommen wird, die verstärkt Gefährdungen ausgesetzt sind oder aus sonstigen Gründen auf Hilfe bzw. Unterstützung angewiesen sind (etwa infolge Alters, Krankheit, Gebrechlichkeit, Trunkenheit oder Ortsfremdheit). Dabei bedarf auch gerade der Personenkreis, gegen den die von dem Antragsteller begangene Straftat gerichtet war - hier: Kinder und Jugendliche - bei der Fahrgastbeförderung eines erhöhten Schutzes, insbesondere wenn Kinder oder Jugendliche etwa alleine befördert werden.
Soweit der Antragsteller geltend macht, dass er "nur" wegen des Besitzes kinderpornografischer Schriften verurteilt worden sei und ihm weder der Vorwurf des Herstellens derartiger Schriften bzw. Dateien noch gar eines Missbrauch gemacht worden sei, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Dass die Verurteilung nicht wegen eines eigenhändigen tätlichen Übergriffs gegen Kinder bzw. Jugendliche erfolgte und sich der Antragsteller - wie sich seinen in der Strafakte befindlichen Stellungnahmen entnehmen lässt (etwa vom 18. Juni 2013) - selbst nicht als pädophil einschätzt bzw. nicht als eine Gefahr für Kinder und Jugendliche ansieht, ändert nichts an dem Umstand, dass die Verurteilung nach den oben genannten Vorschriften auf eine Bestrafung der mittelbaren Förderung des sexuellen Missbrauchs vom Kindern und Jugendlichen gerichtet ist. Denn den von dem Antragsteller genutzten Bild- und Videodateien haben massive Eingriffe in die körperliche Integrität und sexuelle Selbstbestimmung von Kindern und Jugendlichen zugrunde gelegen, die der Antragsteller mit deren Beziehen bzw. Tausch billigend in Kauf genommen hat. Gerade die Schwere der Verurteilung, die auch auf die Vielzahl der Fälle und den langen Tatzeitraum zurückzuführen ist, lässt die Prognose zu, dass es an der charakterlichen Festigkeit des Antragstellers insbesondere bei der Beförderung anvertrauter minderjähriger Fahrgäste fehlt.
Darüber hinaus besteht für den Antragsteller als gesetzliche Nebenfolge seiner strafrechtlichen Verurteilung gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) ein Verbot der Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung und Ausbildung von Jugendlichen. Allein die rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in Nr. 3 der Vorschrift genannten Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung führen zu dem oben aufgeführten Verbot, ohne dass es auf die Höhe der Verurteilung ankommt. Dieses Verbot besteht für die Dauer von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils und verlängert sich um die Zeit der Verwahrung in einer Anstalt bzw. der Haftverbüßung (Satz 2 und 3 der Vorschrift). Zwar ist diese Vorschrift nicht unmittelbar auf den hier vorliegenden Sachverhalt der Fahrgastbeförderung anwendbar. Dennoch lässt sich dieser Vorschrift die gesetzgeberische Vorstellung entnehmen, dass der Schutz der Minderjährigen vor derartigen Straftätern von besonderer Bedeutung ist und im Falle einer Verurteilung wegen einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung von Minderjährigen ein Straftäter über einen längeren Zeitraum nicht als zuverlässig angesehen wird, um Aufgaben mit Jugendlichen in einem besonderen Obhutsverhältnis wahrzunehmen.
Insoweit rechtfertigt auch der Hinweis des Antragstellers, dass die Verurteilung bzw. die Straftat nunmehr schon längere Zeit zurückliegt und er seitdem nicht mehr auffällig geworden sei, ebenso wie der Umstand, dass die Bewährungszeit von drei Jahren im Juni 2018 abgelaufen ist, derzeit keine für den Antragsteller günstige Prognose.
Schließlich kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ein psychologisches Gutachten vorliege, wonach von ihm keine Gefahr für Minderjährige ausgehe. Soweit der Antragsteller damit Bezug auf die gegenüber dem Antragsgegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. Mai 2018 vorgelegten Seiten aus einem für das Familiengericht Geilenkirchen (12 F 91/13) erstellten Gutachten Bezug nimmt, gibt dies keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung. Dieses Gutachten steht offensichtlich in keinem Zusammenhang mit dem hier streitgegenständlichen Verfahren. Ungeachtet des Umstands, dass der Antragsteller dem Antragsgegner lediglich drei Seiten aus dem Gutachten vorgelegt hat und auch im gerichtlichen Verfahren keine vollständige Vorlage erfolgte und weder der Gutachter noch die von ihm zu beantwortenden Fragen oder das Datum des Gutachtens bekannt sind, geht das Gericht davon aus, dass das Gutachten wohl vor dem Hintergrund erfolgte, dass die beiden Kinder des Antragstellers im zeitlichen Zusammenhang mit dem polizeilichen Ermittlungen von dem Jugendamt in Obhut genommen und dann bei den Großeltern untergebracht wurden und das familiengerichtliche Verfahren wohl die Ausübung der elterlichen Sorge der Kindeseltern zum Gegenstand hatte. Die von dem Antragsteller zusammenhangslos vorgelegten Seiten 144, 149 und 150 aus dem Gutachten geben keine Veranlassung zu einer abweichenden Einschätzung der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Die daraus erkennbare verneinte Beantwortung der Frage nach einem erforderlichen Eingriff in die elterliche Sorge der Kindeseltern sowie die Ausführungen zu einem fehlenden Hinweis auf einen unzureichenden Schutz oder auf einen Missbrauch der Kinder stehen in unmittelbaren Zusammenhang mit den eigenen Kindern des Antragstellers und lassen keinen Rückschluss für die hier streitgegenständliche Frage des Gewährbietens im Rahmen der Fahrgastbeförderung zu.
Der Antragsteller hat insoweit auch nicht substantiiert vorgetragen, dass er die durch die Straftat deutlich gewordene fehlende charakterliche Eignung etwa durch eine individuelle Auseinandersetzung mit der Tat im Rahmen einer Therapie aufgearbeitet hat. Vielmehr lässt sich den Ausführungen des Antragsgegners in der Ordnungsverfügung entnehmen, dass der Antragsteller in den geführten Gesprächen dazu geneigt habe, die strafrechtlichen Verfehlungen zu bagatellisieren, da er angegeben habe, lediglich pornografische Schriften besessen und nicht erstellt zu haben und zudem er selbst keine Gefahr darstelle. Damit korrespondieren auch die bereits erwähnten Stellungnahmen des Antragstellers im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ausweislich der vorliegenden Strafakte. Vor diesem Hintergrund teilt die Kammer auch die Auffassung des Antragsgegners, dass die Anordnung eines medizinischpsychologischen Gutachtens unterbleiben konnte, da die Nichteignung des Antragstellers zur Überzeugung des Antragsgegners und des Gerichts feststeht, vgl. § 48 Abs. 9 und § 11 Abs. 7 FeV.
Die Kammer hat schließlich auch berücksichtigt, dass der Antragsteller, der derzeit als Taxifahrer tätig ist, diese Tätigkeit nicht mehr ausüben kann und die Entscheidung auch Auswirkung auf die von dem Antragsteller angestrebte Qualifizierungsmaßnahme als Busfahrer hat. Dies ist jedoch als Folge der nicht mehr gegebenen Eignung des Antragstellers und angesichts des besonderen Schutzes der einem Fahrer anvertrauten Fahrgäste hinzunehmen. Insoweit überwiegt der Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter vor dem Individualinteresse des Antragstellers.
Die Pflicht zur unverzüglichen Herausgabe/Ababe des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung folgt aus §§ 48 Abs. 10 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 1 FeV.
Gegen die in der Verfügung enthaltene Zwangsgeldandrohung bei Nichtrückgabe der Genehmigungsurkunden bestehen keine rechtlichen Bedenken (§§ 55 Abs. 1, 63, 60 VwVG NRW).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetztes (GKG) und orientiert sich an Ziffer 46.10 des Streitwertkatalogs, der den 2-fachen Auffangwert für ein Hauptsacheverfahren vorsieht. Mit Rücksicht auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in Höhe der Hälfte des Wertes ausreichend und angemessen berücksichtigt.