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Hessischer VGH, vom 08.08.2018 - 9 C 1231/15.T

1. In einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Terminalhochbauten auf dem Flughafengelände unterliegen als Sonderbauten der Baugenehmigungspflicht nach den Vorschriften der Hessischen Bauordnung.

2. Die Baugenehmigungspflichtigkeit der Terminalhochbauten hat aber nur zur Folge, dass ein Genehmigungsverfahren bei der Baugenehmigungsbehörde durchzuführen ist; der Umfang der Prüfungspflicht dieser Behörde und damit der Gegenstand der Baugenehmigung wird damit nicht näher bestimmt.

3. Soweit im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Hochbauten erfolgt ist, ist kein Raum mehr für eine solche Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und für eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung.

4. Dem steht auch nicht der bauplanungsrechtliche Prüfungsmaßstab des § 58 Abs. 1 Nr. 1 HBO 2011 entgegen, denn dieser wird durch § 38 Satz 1 BauGB modifiziert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte oder die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt Main. Das Kreisgebiet des Klägers liegt südwestlich des Flughafengeländes. Die Beigeladene als Betreiberin des Flughafens beabsichtigt im Rahmen des durch den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zugelassenen Flughafenausbaues die - mittlerweile begonnene - Errichtung des neuen Terminal 3 als Ergänzung zu den bestehenden Gebäuden im Norden (Terminal 1 und Terminal 2) auf dem Gelände der ehemaligen US Airbase - heute CargoCity Süd - im Südosten des Flughafens (Gemarkung Frankfurt am Main, Flughafen, Flur 1, Flurstück 266/117). Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 und nachfolgenden Änderungsplanfeststellungsbeschlüssen ist vor allem die Errichtung der inzwischen in Betrieb genommenen Landebahn Nordwest, ein neu strukturiertes Fracht- und Wartungszentrum im Süden des Flughafens, die Errichtung des Terminal 3 auf dem südöstlichen Flughafengelände und der Ausbau der umliegenden öffentlichen Straßen zugelassen worden.

Das Bauvorhaben Terminal 3 der Beigeladenen, dessen Errichtung in Bauabschnitten vorgesehen ist, ist auf einer Fläche von 23,5 Hektar geplant und soll ein Terminalgebäude, Flugsteige inkl. Brückenbauwerke, die Vorfahrt zum Abflug, terminalnahe Außenflächen sowie die Passagier-Transfer-System-Station und verschiedene Gebäude sowie Vorfeldpositionen umfassen. Der zur Genehmigung gestellte erste Bauabschnitt des Terminal 3 ist auf einer Grundfläche von ca. 90.000 m2 geplant und soll ein Terminalgebäude, zwei Flugsteige mit Brückenbauwerken sowie ein Gebäude für die Personen- und Warenkontrolle umfassen. Neben der Abfertigung von Passagieren sind im Terminal auch kommerzielle Flächen geplant.

Die Verbindung mit den im Norden bestehenden beiden Terminals soll primär durch ein Passagier- Transfer- System (PTS) sowie einen Gepäckfördertunnel erfolgen. Mit dem PTS sollen zum einen die Transferpassagiere vom Norden des Flughafenareals zum Terminal 3 bzw. umgekehrt unter Einhaltung der angestrebten Umsteigezeit gelangen (sog. "luftseitiger Ast"). Zum anderen sollen über den sog. "landseitigen Ast", nämlich den noch nicht planfestgestellten Abschnitt des PTS zur Verbindung von Terminal 2 (mit Haltepunkt am Flugsteig C des Terminal 1) mit dem Fernbahnhof diejenigen Passagiere Anschluss an das Terminal 3 erhalten, die über die Anlagen im Norden, insbesondere den Regional- und den Fernbahnhof an- oder abreisen. Die Genehmigung der PTS-Station am Terminal 3 bleibt einem separaten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Zur landseitigen Erschließung durch den Straßenverkehr soll der Ausbau der Anschlussstelle Zeppelinheim der Bundesautobahn 5 (BAB 5), die aktuell am Südbereich des Flughafens vorbeiführt, und deren Anbindung an das Flughafengelände erfolgen. Das in Rede stehende Flughafengelände im Süden wird derzeit verkehrlich durch das Tor 31 erschlossen. Über das Tor 31 besteht eine unmittelbare Verkehrsanbindung auf dem Flughafengelände zu dem Bereich, in dem das Terminal 3 errichtet werden soll. Am Tor 31 verläuft die Kreisstraße 152, die über das genannte Tor an das Flughafengelände angebunden ist.

Das beschriebene Bauvorhaben Terminal 3 ist neben den oben genannten weiteren Ausbaumaßnahmen des Flughafens Frankfurt Main Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens gewesen, das zu dem Planfeststellungsbeschluss des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 18. Dezember 2007 geführt hat. Dieser Planfeststellungsbeschluss ist nachträglich (u.a.) durch den Planfeststellungsbeschluss - Änderung Ausbaubereich Südost vom 6. September 2013 - 66 p 01.03.04/26 - (21. Planänderungsfeststellungsbeschluss) geändert worden. In letzterem wurde u.a. der Plan B 4.2-1h (Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen nach Art und Maß der baulichen Nutzung) planfestgestellt. Dieser Planänderungsfeststellungsbeschluss enthält für das Vorhaben Terminal 3 Regelungen bezogen auf die Art und das Maß der baulichen Nutzung. Als Art der baulichen Nutzung legt er "PA1 - Flächen für Passagier- und Gepäckanlagen" sowie als Maß der baulichen Nutzung eine höchstzulässige Baumasse und eine zulässige Maximalhöhe der Bebauung über dem Flughafenbezugspunkt von 41,0 m fest. Zudem wurde eine Baugrenze festgesetzt. Im Weiteren wurde der Ausbau der Anschlussstelle Zeppelinheim der BAB 5 planfestgestellt sowie auch der luftseitige Ast des PTS. Zu dem landseitigen Teil des PTS wurde zur tatsächlichen Sicherstellung der Realisierung die nachfolgende Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 aufgenommen (A.XI.3.9. Nr. 1, Seite 139 des PFB):"Der Streckenabschnitt des Passagier-Transfer-Systems (PTS) zwischen dem Terminal 2 und dem Fernbahnhof mit dem Haltepunkt am Flugsteig C des Terminal 1, der nicht Bestandteil dieses Planfeststellungsbeschlusses ist, ist Voraussetzung für eine Gesamtfunktionalität des PTS-Systems. Er ist deshalb in zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Terminals 3 zu realisieren."

Mit am 17. September 2013 bei der Bauaufsicht der Beklagten eingegangenem Bauantrag beantragte die Beigeladene die Baugenehmigung für den Neubau des Terminal 3, 1. Bauabschnitt. Mit Bescheid vom 7. August 2014 (Bl. 194 ff. der Bauakte - B 2013-1471-6 - der Beklagten) erteilte die Bauaufsichtsbehörde der Beklagten der Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung. Eine Bekanntgabe des Bescheides an den Kläger erfolgte nicht.

Gegen die Baugenehmigung legte der Kläger am 3. November 2014 Widerspruch ein, der von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2015 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, der Widerspruch sei bereits mangels Widerspruchsbefugnis unzulässig und zudem auch nicht begründet, da die Baugenehmigung rechtmäßig erteilt worden sei.

Am 2. Juli 2015 hat der Kläger beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben, mit der er in erster Linie die Aufhebung dieser Genehmigung begehrt.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass er sich für seine Klagebefugnis auf die Möglichkeit der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeindeverbände als Träger der Straßenbaulast für Kreisstraßen stützen könne. Er sei Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße K 152, die westlich und südlich des Flughafengeländes verlaufe und an das Flughafengelände im Südbereich in der Nähe des geplanten Terminal 3 durch das Tor 31 angebunden sei. Da die Beklagte zu Unrecht die Frage der verkehrlichen Erschließung des genehmigten Terminals nicht bzw. nicht hinreichend geprüft und in der Baugenehmigung nicht geregelt habe, bestehe die Gefahr, dass die Kreisstraße auf eine Art und Weise verkehrlich belastet werde, die im Rahmen der Prüfung der ausreichenden Erschließung im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und erkannt worden sei und die zu zusätzlicher oder anderer Verkehrsbelastung und gegebenenfalls notwendigen baulichen Veränderungen führe. Ferner folge seine Klagebefugnis daraus, dass er Träger zahlreicher Schulen sei, die durch den Betrieb des Flughafens mit Fluglärm belastet würden. Durch den Bau des Terminal 3 würden überdimensionierte Abfertigungskapazitäten und damit die Voraussetzung für eine Zunahme des Flugbetriebs und den hierdurch bedingten Fluglärm geschaffen; diese Zusatzbelastung wolle er abwehren. Schließlich könne er sich auf die Verletzung seines Anhörungsrechts im Baugenehmigungsverfahren gemäß § 61 Abs. 1 HBO berufen, denn die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens habe ohne seine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Erschließung gesichert sei, nicht beurteilt werden können. Das mit § 61 Abs. 1 HBO verfolgte öffentliche Interesse an der Anhörung sei vorliegend zugleich wegen der Straßenträgerbaulast ein subjektives Interesse des Klägers, so dass aus der Verletzung der Verfahrensnorm auch eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten folge.

Die Klage sei auch begründet. Das Zusammenspiel zwischen den bauordnungsrechtlichen Vorschriften, dem Bauplanungsrecht mit den luftverkehrsrechtlichen Zulassungsvoraussetzungen vermittele Drittschutz. Die Baugenehmigung verletze Normen, die auch dem Schutz der Rechte des Klägers zu dienen bestimmt seien. Zum einen liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 S. 3 LuftVG, § 8 Abs. 1 LuftVG i.V.m. bauordnungsrechtlichen Regelungen der Hessischen Bauordnung (HBO) vor. Weder die betriebliche noch die landseitige Verkehrserschließung sei gesichert, weshalb die Baugenehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen. Diese verstoße damit gegen § 4 Abs. 1 HBO, denn dem genehmigten Gebäude fehle es an der bauordnungsrechtlichen Erschließung, weil es weder an eine Verkehrsfläche angrenze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, noch über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt verfüge.

Grundlage der äußeren (und auch der inneren) Erschließung sei die Anbindung des Terminal 3 insbesondere an die anderen Terminals, den (Fern-) Bahnhof sowie die Parkplätze im nördlichen Bereich des Flughafens durch ein Passagier-Transfer-System. Die PTS-Trasse sei nach Auffassung der Planfeststellungsbehörde zur Verknüpfung des Nordbereichs des Flughafens mit den geplanten Passagieranlagen im Süden, das heißt zur Erschließung des Terminal 3 notwendig. Während für einen Teil des PTS bereits im Planfeststellungsbeschluss eine Trassierung vorgesehen sei, habe dies für den so genannten landseitigen Ast nicht vorgesehen werden können. Obwohl die Gesamtfunktionalität auch von diesem landseitigen Ast abhänge, sei bis heute ungeklärt, ob dieser realisierbar sei. Die flughafeninterne Erschließung des im Plan B 4.2-1h festgesetzten Terminal 3 sei damit bauplanungsrechtlich nicht geklärt, obwohl dies erforderlich sei. Der Planfeststellungsbeschluss sei damit insoweit rechtswidrig und die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens sei inzident im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung zu berücksichtigen. Auch würde die Planung einer solchen Trasse erheblich in den Bestand des nördlichen Flughafenbereichs des Flughafengeländes eingreifen und konstruktive Schwierigkeiten verursachen; die Beklagte habe zudem nicht ermittelt, ob es zu der geplanten Inbetriebnahme im Jahr 2021 mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass das PTS betriebsbereit sei. Die landseitige verkehrliche Anbindung des Terminal 3 solle im Südbereich durch den Anschluss an die BAB 5 erfolgen. Hierzu seien umfangreiche Baumaßnahmen am bestehenden und neu zu schaffenden Straßennetz mit weiteren Brückenbauwerken notwendig. Bislang existierten weder die verkehrlichen Anlagen auf dem Flughafengelände noch seien die planfestgestellten Maßnahmen zur verkehrlichen Erschließung an die BAB 3 und die BAB 5 durchgeführt. Die planfestgestellten Baumaßnahmen seien damit nicht hinreichend, um die bauordnungsrechtliche Erschließung gemäß § 4 Abs. 1 HBO zu gewährleisten. Zudem sei zweifelhaft, ob die Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses ausreichten, um das Tatbestandsmerkmal einer öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt zu bejahen. Selbst wenn man annähme, dass die der Planfeststellung zu Grunde liegenden Maßnahmen eine Erschließung im Sinne des § 4 Abs. 1 HBO gewährleisten könnten, so stelle sich die Frage, ob die Baugenehmigung hätte erteilt werden dürfen, obwohl es sich bislang lediglich um Planung handele, also ohne dass eine rechtliche Verknüpfung zwischen der Notwendigkeit der Fertigstellung der verkehrlichen Erschließung und dem Nutzungsbeginn seitens der Baugenehmigungsbehörde festgeschrieben werde. Jedenfalls hätte die Beklagte durch eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung regeln können und auch müssen, dass die Inbetriebnahme bzw. Nutzung des Terminal 3 erst bei Fertigstellung und Betriebsbereitschaft sämtlicher in der Planfeststellung vorgesehener Erschließungsmaßnahmen zulässig sei. Des Weiteren sei bei Erteilung der Baugenehmigung durch die Beklagte nur unzureichend berücksichtigt worden, dass der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss Klage beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Im Klageverfahren sei vorgetragen worden, dass aufgrund aktueller Luftverkehrsprognosen sich das Terminal als überdimensioniert darstelle. Sollte das Gericht dieser Argumentation folgen, würde der Baugenehmigung die Grundlage entzogen. Zur Sicherung des damit erzielbaren Erfolges für den Kläger sei die Baugenehmigung daher jedenfalls unter den Vorbehalt der Rücknahme zu stellen.

Die angefochtene Baugenehmigung sei auch formell rechtswidrig, denn sie verstoße gegen § 64 Abs. 2 HBO, weil von der Beklagten nur der beantragte 1. Bauabschnitt des Terminal 3 als Teilvorhaben eines Gesamtvorhabens geprüft worden sei, nicht aber das Gesamtvorhaben, also das gesamte Terminal 3 einschließlich der Nebenanlagen und der notwendigen Erschließung, in den Blick genommen worden sei.

Ferner sei im Baugenehmigungsverfahren eine nur unzureichende Prüfung der bauplanungsrechtlichen Situation erfolgt. Gemäß § 8 Abs. 4 S. 1 LuftVG könne die bauplanungsrechtliche Zulassung von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände Gegenstand der Planfeststellung sein. Die Beklagte gehe davon aus, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Planfeststellungsbeschluss umfassend und abschließend geregelt worden sei. Hingegen enthielten jedoch sowohl die Zulassung von Hochbauten und von sonstigen Anlagen im Planfeststellungsbeschluss als auch die entsprechende Begründung zumindest keine eindeutige und schon gar nicht eine abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung. Der Rechtsauffassung der Bauaufsichtsbehörde, dass sie gänzlich von der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des beantragten Vorhabens im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens hätte absehen dürfen, stehe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entgegen. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 3, 2. Alt. LuftVG gelte die Konzentrations- und die Gestaltungswirkung des luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses nicht für die Entscheidung der Baugenehmigungsbehörden aufgrund des Baurechts. Der Gesetzgeber habe mit dieser Regelung zum Ausdruck bringen wollen, dass das luftverkehrsrechtliche Verfahren keine das Baurecht absolut verdrängende Wirkung in Anspruch nehme. Nach dem besonderen Verhältnis zwischen dem Luftverkehrsgesetz und dem Baugesetzbuch sei zwar grundsätzlich gemäß § 38 BauGB in luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren die Anwendbarkeit der §§ 29 ff. BauGB ausgeschlossen; jedoch sei diese Verweisung auf das Fachplanungsrecht nicht absolut. Vielmehr sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das beantragte Bauvorhaben von der Bauaufsichtsbehörde am materiellen Entscheidungsprogramm des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen. Eine solche Prüfung sei hier ausweislich der Behördenakte nicht erfolgt.

Im Planfeststellungsbeschluss werde zum einen davon ausgegangen, dass die §§ 29 ff. BauGB nicht anwendbar seien; gleichzeitig werde jedoch der von der Beigeladenen erstellte Plan B 4.2-1h planfestgestellt und diesem quasi eine Bebauungsplanqualität zuerkannt. Die dortigen Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung und überbaubare Grundstücksflächen würden eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Flughafens Frankfurt Main gewährleisten. Die Festsetzungen würden den notwendigen Mindestfestsetzungen, die nach § 30 Abs. 1 BauGB für ein Bebauungsplan erforderlich wären, genügen (Seite 843 Planfeststellungsbeschluss). Wenn aber das Luftverkehrsgesetz in § 8 Abs. 4 S. 1 an das Bauplanungsrecht anknüpfe, so könne dies nur bedeuten, dass auch die im Baugesetzbuch hierfür geregelten Tatbestände zu beurteilen seien. Dies verkenne die Planfeststellungsbehörde, wenn das Vorhaben an dem Maßstab des § 30 BauGB gemessen werde. Die Baugenehmigung sei daher rechtswidrig, weil der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der derzeit gültigen Fassung gegen materielles Recht, nämlich gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG i.V.m. §§ 9 ff. BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Ziff. 10, § 11 und § 16 BauNVO verstoße. Da im Planfeststellungsbeschluss die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geregelt sei, müssten auch die gesetzlichen Regelungen, die für Bebauungspläne gelten, eingehalten werden, weil ansonsten unterschiedliche rechtliche Maßstäbe für die Bodennutzung gelten würden, was vom Gesetzgeber ausweislich des § 8 Abs. 4 S. 1 LuftVG nicht gewollt gewesen sei. Die Rechtsprechung verlange daher nicht nur irgendwelche Festsetzungen bauplanungsrechtlicher Art, sondern diese müssten so "entsprechend" getroffen werden, wie es auch in einem Bebauungsplan möglich wäre. Wenn etwas bauplanerisch im Planfeststellungsbeschluss geregelt werde, müsse dies daher den Anforderungen des BauGB i.V.m. der Baunutzungsverordnung entsprechen. In dem planfestgestellten Plan B4.2 - 1h werde lediglich die Baugrenze festgesetzt. Wenn das Maß der baulichen Nutzung festgesetzt werde, sei § 16 Abs. 3 Ziff. 1 BauNVO einschlägig. Danach müssten zwingend auch Festsetzungen zur Größe der Grundflächen oder der Grundflächenzahl getroffen werden. Da dem Plan B4.2 - 1h eine solche Feststellung fehle, sei dieser hinsichtlich dieser Festlegung unwirksam. Auch die Art der baulichen Nutzung sei fehlerhaft ausgewiesen, weil diese nicht den Kategorien der Baunutzungsverordnung entspreche. Vielmehr hätte ein Sondergebiet (SO) gemäß §§ 1 Abs. 2 Ziff. 10 i.V.m. 11 BauNVO ausgewiesen werden müssen. Der Planfeststellungsbeschluss regele für die Nutzung nur allgemein: Art der baulichen Nutzung - Passagierabfertigung. Konkrete Festlegungen müssen im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden. Das sei nicht gemacht worden. Dem Planfeststellungsbeschluss sei zwar ein Nutzungskonzept zugrunde gelegt worden, jedoch sei das Nutzungskonzept bauplanungsrechtlich nicht zugelassen worden. Selbst wenn man in der durch den Planfeststellungsbeschluss getroffenen Festsetzung eine zulässige Festsetzung der Art der baulichen Nutzung sehen wollte, hätte die Beklagte prüfen müssen, ob der Bauantrag und die darin beschriebenen Nutzung mit diesen Vorgaben übereinstimmen. In dem Plan B4.2 - 1h seien Flächen für Passagier- und Gepäckanlagen ausgewiesen. Aus einer vom Kläger mit der Klageschrift vorgelegten Antwort des Magistrats der Beklagten gehe indes hervor, dass die Bauaufsichtsbehörde der Auffassung gewesen sei, dass sie die Art der Nutzung nicht zu prüfen gehabt habe. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass das Hessische Wirtschaftsministerium für eine Prüfung des Bauantrages hinsichtlich der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit zuständig sei und diese hier hätte vornehmen müssen, sei festzustellen, dass eine solche Prüfung nicht erfolgt sei. Es möge zwar zutreffen, dass das Wirtschaftsministerium an dem Baugenehmigungsverfahren beteiligt worden sei, allerdings sei dem Schreiben des Ministeriums nicht zu entnehmen, dass dieses die Konformität zwischen den im Bauantrag dargestellten Nutzungen und dem Planfeststellungsbeschluss bestätigt habe. Die Attestierung seitens des Ministeriums, dass keine Bedenken bestünden, reiche dafür nicht aus.

Der Kläger beantragt,

die Baugenehmigung Terminal 3 der Beklagten vom 7. August 2014 (Az: B-2013-1471-6) in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 7. Juni 2015 (Az: 30.4 - Flughafen T3; Widerspruchsnummer W6-2014-3262-6) aufzuheben,

hilfsweise,

die Beklagte zu verpflichten,1.

die aufschiebende Bedingung in die Baugenehmigung aufzunehmen, dass bis zur Sicherstellung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Erschließung einschließlich eines fertig gestellten und eingerichteten PTS und der Parkplatzflächen bzw. -gebäude keine Nutzung des Terminal 3 stattfinden darf,

2.

einen Vorbehalt in die Baugenehmigung zu nehmen, dass die Baugenehmigung im Falle der (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses soweit zurückgenommen wird, wie die (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Baugenehmigung die Grundlage der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entzieht.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, dass die Anfechtungsklage des Klägers unzulässig sei, da ihm die erforderliche Klagebefugnis fehle. Auch unter Berücksichtigung des aktuellen Vortrags könne er nicht geltend machen, durch die Baugenehmigung für das Terminal 3 möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu sein; er könne sich nicht auf die Verletzung einer Norm berufen, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sei und die zum Prüfprogramm der Bauaufsichtsbehörde gehöre, d.h. nicht bereits abschließend im Planfeststellungsverfahren behandelt worden sei. Der begehrte Rechtsschutz werde dem Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss gewährt, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Soweit der Kläger eine Verletzung der straßenrechtlichen Planungshoheit damit begründe, dass die Beklagte die verkehrliche Erschließung nicht hinreichend geprüft und in der Baugenehmigung geregelt habe, die Erschließung deshalb nicht gesichert sei und der Kläger demzufolge mit einer zusätzlichen Verkehrsbelastung zu rechnen habe, die gegebenenfalls auch bauliche Änderungen im klägerischen Straßennetz nötig mache, sei bereits im Widerspruchsbescheid dargelegt worden, dass die Erschließung umfassend im Planfeststellungsbeschluss geregelt und daher nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung sei. Soweit der Kläger geltend mache, dass durch den Bau des Terminal 3 der Flugbetrieb und damit auch der Fluglärm zunehme und er als Träger der durch Fluglärm belasteten Schulen ein berechtigtes Interesse daran habe, dass die Baugenehmigung im Falle der Teilrechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses zurückgenommen werde, sei darauf hinzuweisen, dass ursächlich für den Fluglärm die Anzahl der Flüge, die Flugrouten sowie die Zeiten des Flugbetriebs seien. All dies regele wiederum der Planfeststellungsbeschluss, der das Ergebnis des luftverkehrsrechtlichen Zulassungsverfahrens sei. Der Kläger stelle nicht auf diese unmittelbare Rechtsgrundlage für den Flugbetrieb ab, sondern auf den Bau des Terminals als mittelbare Ursache für den Fluglärm. Damit könne er seine Klagebefugnis nicht begründen; sämtliche Einwirkungen des Flughafens und damit auch des Terminal 3 auf die Nachbarschaft seien in die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses eingestellt und dort bewältigt worden. Das Baugenehmigungsverfahren sei dazu weder geeignet noch einschlägig. Dass von dem Gebäude des Terminals selbst im Planfeststellungsbeschluss unberücksichtigt gebliebene Lärmeinwirkungen ausgingen, die den Kläger belasteten, sei hingegen nicht vorgetragen und auch nicht objektiv festzustellen. Auch soweit der Kläger eine Verletzung seines Anhörungsrechts nach § 61 Abs. 1 HBO sowie eine Verletzung von § 64 Abs. 2 HBO geltend mache, könne dies eine Klagebefugnis nicht begründen. Weder § 61 Abs. 1 HBO noch § 64 Abs. 2 HBO vermittelten Drittschutz. Das förmliche Anhörungsrecht nach § 61 Abs. 1 HBO liege allein im öffentlichen Interesse und sei damit nicht drittschützend, unabhängig vom Gegenstand der Anhörung. Ebenso verhalte es sich mit § 64 Abs. 2 HBO, der als Verfahrensnorm nicht geeignet sei, eine abwehrfähige Rechtsposition des Klägers zu begründen. Schließlich lasse sich die Klagebefugnis auch nicht damit begründen, dass der Kläger im Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss klagebefugt sei, da dieses Verfahren einen anderen Prüfgegenstand habe.

Aber auch bei unterstellter Zulässigkeit der Klage wäre diese nicht begründet. Wie bereits im Widerspruchsbescheid dargestellt sei, sei die Beklagte nicht befugt, den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses auf seine Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Insoweit fehle ihr die Sachentscheidungskompetenz; vielmehr entfalte der Planfeststellungsbeschluss ihr gegenüber Bindungswirkung, über die sie sich nicht hinwegsetzen dürfe. Daher dürften die bereits entschiedenen Genehmigungsvoraussetzungen, wie die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Terminal 3 und die Sicherung der Erschließung, die beide erschöpfend und verbindlich im Planfeststellungsbeschluss geregelt worden seien, nicht wiederholt infrage gestellt werden. Die Beklagte habe sich lediglich davon zu überzeugen, dass das im Planfeststellungsbeschluss geregelte Vorhaben dem Vorhaben des Bauantrags entspreche. Dies habe die Beklagte geprüft und bejaht, so dass die Bindungswirkung des Planfeststellungsbeschlusses hinsichtlich des Bauplanungsrechts und der Erschließung vollumfänglich bestünden. Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sei daher allein das Bauordnungsrecht, über das die Beklagte eigenständig entschieden habe. Soweit der Kläger vortrage, dass das Terminal 3 als Teilvorhaben im Sinne des § 64 Abs. 2 HBO nicht genehmigungsfähig sei bzw. zumindest eine Prüfung hätte erfolgen müssen, ob eine getrennte Beurteilung möglich sei oder ob ohne Nebenanlagen wie PTS-Station, verkehrliche Erschließung und Parkierungsanlagen von vornherein unüberwindliche Hindernisse der Nutzung des Terminal 3 entgegenstünden, sei dem Kläger entgegenzuhalten, dass das Terminal 3 kein Teilvorhaben im Sinne der vorgenannten Vorschrift sei, sondern es sich bei dem 1. Bauabschnitt des Terminal 3 um eine eigenständige bauliche Anlage handele, die in sich abgeschlossen und auch selbständig benutzt werden könne. Weitere Baumaßnahmen wie modulartige Erweiterungen, eine Gebäudeaufstockung sowie die Ergänzung der Flugsteige seien bereits planfestgestellt, aber nicht erforderlich für die Nutzung des Terminal 3. Auch könne sich der Kläger nicht auf eine Verletzung des Anhörungsrechts nach § 61 Abs. 1 HBO berufen, da eine Beteiligung oder Anhörung des Klägers weder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sei noch die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags von der Stellungnahme des Klägers abhängig sei. Die Belange des Klägers seien im Planfeststellungsverfahren berücksichtigt und abgewogen worden und die Beklagte sei weder berechtigt noch verpflichtet gewesen, die Erschließung erneut zu prüfen. Zudem sei von einer Unerheblichkeit eines Verstoßes gegen § 61 HBO gemäß § 46 HVwVfG auszugehen, da aus den genannten Gründen jede Möglichkeit ausgeschlossen werden könne, dass die Beklagte bei vorgenommener Beteiligung anders entschieden hätte. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Terminals sei im Planfeststellungsbeschluss umfassend geregelt worden und dieses materielle Entscheidungsprogramm sei von der Beklagten als Bauaufsichtsbehörde ihrer Prüfung zugrunde gelegt worden. Das beantragte Bauvorhaben entspreche dem planfestgestellten Terminal 3 und halte sich innerhalb der planfestgestellten bauplanungsrechtlichen Festsetzungen. Gleiches gelte für das bauplanungsrechtliche Kriterium der Sicherung der Erschließung, von dessen Vorliegen bereits der Hess. VGH in seinem Urteil vom 21. August 2009 - 11 C 227/08.T u.a. - ausgegangen sei.

Wenn der Kläger weiterhin vortrage, dass es auch an einer bauordnungsrechtlichen Sicherung der Erschließung nach § 4 HBO fehle und die Beklagte dies nicht geprüft habe, sei dem entgegenzuhalten, dass diese Vorschrift allein dem vorbeugenden Brand- und Rettungsschutz und damit ausschließlich der Erschließung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und nicht der Erschließung im planungsrechtlichen Sinne, die die Funktionsfähigkeit der baulichen Anlage sicherstellen solle, diene. Die vom Kläger vorgebrachten Erschließungsbedenken beträfen hingegen keine Brand- und Rettungsschutzmängel, sondern ausschließlich verkehrliche Belange und die Erreichbarkeit des Terminals, d.h. die bauplanungsrechtliche Erschließung. Zudem fehle es dieser Vorschrift am drittschützenden Charakter. Ferner vermöchten auch die vom Kläger gestellten Hilfsanträge seiner Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen, denn diese seien jedenfalls mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich ihrer zeitlichen Planungen zur Realisierung des Bauvorhabens Terminal 3 trägt die Beigeladene vor, dass eine Inbetriebnahme des Terminals aktuell zum Winterflugplan 2023 vorgesehen sei; zu diesem Zeitpunkt solle der genehmigte 1. Bauabschnitt in Betrieb gehen und dazu sollten zum selben Zeitpunkt die für dessen Erschließung vorgesehenen Maßnahmen abgeschlossen und ebenfalls betriebsbereit sein. Dies umfasse den Ausbau der Straßenanbindung des Terminal 3, insbesondere über die Anschlussstelle Zeppelinheim, sowie die Realisierung des PTS mit dessen luft- und landseitigem Ast. Die Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei bereits unzulässig. Dem Kläger stehe keine Klagebefugnis aus seiner Funktion als Träger der Straßenbaulast zu, da vorliegend nicht einmal die Möglichkeit einer ihm aufgedrängten Erschließungslast festzustellen sei. Der Planfeststellungsbeschluss aus dem Jahr 2007 zum Flughafenausbau, der die Flughafenerweiterung einschließlich des Terminal 3 luftverkehrsrechtlich und auch bauplanungsrechtlich zulasse, sei der Baugenehmigung vorgreiflich. Das gelte gleichfalls für das im Planfeststellungsbeschluss planfestgestellte Erschließungskonzept des Terminal 3 mit den zugelassenen Erschließungsmaßnahmen. Diese bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens sei für die Beklagte verbindlich und daher von ihr nicht weiter zu prüfen gewesen. Dementsprechend seien die planfestgestellten Vorgaben für das Terminal 3 gar nicht Inhalt der Baugenehmigung geworden; für den Gesichtspunkt der gesicherten Erschließung gelte nichts anderes. Die fehlende Bestandskraft des Planfeststellungsbeschlusses stehe wegen § 10 Abs. 4 S. 1 LuftVG der Bindung der Behörde an die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht entgegen. Hinsichtlich des vom Kläger angeführten Kriteriums der gesicherten Erschließung sei eine bloße Unsicherheit oder fehlende Gewissheit rechtlich ebenso unerheblich wie eine abweichende Einschätzung des Klägers, die vorliegend auf bloßen Spekulationen beruhe. Konkret in Bezug auf den Kläger sei es völlig auszuschließen, dass dieser als Träger der Erschließungslast für die Kreisstraße 152 in seinen Rechten verletzt sein könne. Dies habe bereits der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 21. August 2009 deutlich gemacht.

Auch aus seiner Funktion als von Fluglärm betroffener Schulträger könne der Kläger eine Klagebefugnis nicht ableiten. Da die Zulassung des mit dem Flughafenausbau einhergehenden Luftverkehrs und des davon ausgehenden Fluglärms nicht von der angegriffenen Baugenehmigung umfasst sei, sondern Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses sei, könne der Kläger schon aus Rechtsgründen nicht in seinen Rechten verletzt sein. Ferner könne auch das Unterbleiben einer Anhörung des Klägers im Verfahren zur Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung eine Klagebefugnis nicht begründen, da eine Anhörung weder durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sei und es auch nicht der Fall sei, dass ohne eine Stellungnahme des Klägers die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrags nicht hätte beurteilt werden können. Dies gelte insbesondere für die Frage der gesicherten Erschließung. Im Übrigen wäre auch ein unterstellter Verfahrensfehler gemäß § 46 HVwVfG unerheblich, weil eine Anhörung des Klägers die Entscheidung der Beklagten in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst hätte.

Die Klage sei in jedem Fall auch unbegründet, denn die angegriffene Baugenehmigung sei rechtmäßig und verletze keine Rechte des Klägers. Zu Recht habe die Beklagte ihre Prüfung gemäß dem Antrag der Beigeladenen auf den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 als Gesamtvorhaben beschränkt. Die von dem Kläger geforderte Einbeziehung auch weiterer baulicher Anlagen zur verkehrlichen Erschließung des Terminal als weitere - angebliche - Teile dieses Vorhabens sei rechtlich nicht nur nicht geboten gewesen, sie wäre vielmehr sogar unzulässig gewesen. Bei dem 1. Bauabschnitt handele es sich nicht, wie vom Kläger behauptet, um ein Teilvorhaben, denn die weiteren Anlagen des PTS, die straßenseitige Anbindung des Terminal 3 und die im Terminal-Zusammenhang vorgesehenen Parkhäuser, auf die sich der Kläger beziehe, seien selbstständige Vorhaben und keine Vorhabensteile des Terminal 3. Der 1. Bauabschnitt des Terminal 3 stelle auch sachlich-funktional eine eigenständige, in sich abgeschlossene und funktionsfähige bauliche Anlage dar. § 64 Abs. 2 HBO sei daher auf den vorliegenden Bauantrag nicht anwendbar.

Hinsichtlich der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Terminal 3 habe sich die Beklagte zu Recht auf die mit dem Planfeststellungsbeschluss zum Flughafenausbau bestehenden Vorgaben, insbesondere den Plan B 4.2-1h "Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen nach Art und Maß der baulichen Nutzung" gestützt. Indem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Terminal 3 nach § 8 Abs. 4 S. 1 LuftVG planfestgestellt worden sei, sei dies von der Beklagten als vorgreifliche und verbindliche Maßnahme dem Baugenehmigungsverfahren zu Grunde zu legen gewesen und nicht mehr - auch nicht inzident - zu prüfen gewesen. Diese Bindungen durch den Planfeststellungsbeschluss habe die Beklagte bei der Erteilung der angegriffenen Baugenehmigung beachtet. Der Kläger habe auch nicht aufgezeigt, inwiefern das Terminalvorhaben und die dieses zulassende Baugenehmigung gegebenenfalls von dem Ausbau-Planfeststellungsbeschluss abweichen sollte, und zwar weder in Bezug auf die Art der Nutzung noch in Bezug auf das Maß derselben. Die Argumentation des Klägers bleibe hier unbegründet und geht damit ins Leere. Fehle es somit schon an der vom Kläger unterstellten Abweichung, könne dieser keinesfalls in seinen Rechten verletzt sein. Unerheblich sei auch die Ansicht des Klägers, die Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Terminal 3 seien als solche rechtswidrig und würden dem Baurecht widersprechen. Der Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses könne nur in dem dagegen gerichteten Verfahren geprüft werden, nicht aber im Rahmen der Klage gegen die Baugenehmigung, der die entsprechenden und insoweit bindenden Vorgaben zugrunde lägen. Im Übrigen seien die bauplanungsrechtlichen Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses rechtlich nicht zu beanstanden und sie unterlägen darüber hinaus auch - entgegen der Auffassung des Klägers - materiell nicht den Vorgaben des Baurechts. Insbesondere das Kriterium der gesicherten Erschließung stelle eine rein baurechtliche Anforderung dar, die bei planfestgestellten Vorhaben schon aus Rechtsgründen unerheblich sei, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der zu genehmigenden Hochbauten bereits Gegenstand der konkreten Planfeststellung gewesen sei. Selbst wenn man aber - neben den bestehenden Bindungen aus dem vorgreiflichen Planfeststellungsbeschluss - einen eigenen Prüfung- und Bewertungsspielraum der Bauaufsichtsbehörde unter dem Gesichtspunkt der gesicherten Erschließung anerkennen wollte, sei die Erschließung des Terminal 3 als gesichert zu betrachten, und zwar sowohl in Bezug auf die Anbindung des Terminals an die Passagiereinrichtungen im Norden des Flughafens, die dortigen Parkhäuser und Flughafenbahnhöfe mittels der PTS-Verbindung, wie auch hinsichtlich der straßenverkehrlichen Anbindung des Terminals insbesondere an die BAB 5. Der Terminalbereich werde primär flughafenintern über das PTS erschlossen, wobei dieses neben der Anbindung an die beiden Terminals im Norden zugleich mit dem landseitigen Ast die Anbindung an die beiden Flughafenbahnhöfe außerhalb des unmittelbaren Flughafengeländes gewährleiste. Die Streckenführung der PTS-Trasse innerhalb des Flughafengeländes sei bereits bauplanungsrechtlich festgesetzt. In Bezug auf den landseitigen Ast zur Anbindung des Systems an den Regional- und den Fernbahnhof habe die Beigeladene bereits im Vorfeld des Planfeststellungsbeschlusses zum Flughafenausbau gegenüber der Planfeststellungsbehörde erklärt, dass sie diesen Teil des PTS "losgelöst vom Planfeststellungsverfahren realisieren werde". Zudem sei zur Sicherstellung der Realisierung des landseitigen Astes zwischen dem Terminal 2 und dem Fernbahnhof die Nebenbestimmung A XI 3.9 Nr. 1 in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden. Die Realisierung nach dem Planfeststellungsbeschluss sei möglich und infolge der genannten Nebenbestimmung sowohl der Sache nach als auch zeitlich bis zur Inbetriebnahme des Terminal 3 gewährleistet und damit zu unterstellen. Der Kläger könne nicht einmal Anhaltspunkte benennen, welche die Realisierung des PTS begründet in Zweifel ziehen könnten; seine diesbezüglichen Hinweise blieben teils vage und teils gänzlich umbenannt. Straßenseitig sei die Anbindung über die bestehende Anschlussstelle Zeppelinheim sowie die Landesstraße L3262 bereits aktuell gewährleistet. Im Hinblick auf die zu erwartende Steigerung des Verkehrsaufkommens und die damit entsprechend steigenden kapazitativen Erfordernisse werde die Anschlussstelle überdies gemäß den Festsetzungen des Planfeststellungsbeschlusses ausgebaut.

Auch die Hilfsanträge des Klägers seien schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der auf eine "Sicherstellung" der Erschließung gerichtete 1. Hilfsantrag sei bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet, da die Erschließung von Terminal 3 nach baurechtlichen Maßstäben gesichert sei; für eine Bedingung in der Baugenehmigung sei daher kein Raum. Schließlich bestehe keinerlei Zusammenhang zwischen der Erschließung von Terminal 3 und subjektiven Rechten des Klägers; auch deshalb sei ein Anspruch auf die beantragte Bedingung ausgeschlossen. Für den 2. Hilfsantrag gelte nichts anderes. Für die begehrte Aufnahme eines Vorbehaltes in die Baugenehmigung sei rechtlich kein Raum, jedenfalls fehle es an dem Rechtsschutzbedürfnis.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (2 Bände), den Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 (3 Ordner) sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenvorgänge (Vorgang der Planfeststellungsbehörde betreffend den 21. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 - Änderung Ausbaubereich Südost - 66 p 01.03.04/26 - [11 Ordner und 1 Hefter] und den Baugenehmigungsvorgang der Beklagten <1 Band> einschließlich der nachträglich vorgelegten Bauantragsunterlagen, bestehend aus: Übersichtsplan Terminal 3, 1. Bauabschnitt; Bau- und Nutzungsbeschreibung; Inhaltsverzeichnis Bauantrag) Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

Gründe

I. Die mit dem Hauptantrag verfolgte Anfechtungsklage ist bereits unzulässig.

Der Kläger wird offensichtlich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt durch die von ihm angegriffene Baugenehmigung für den 1. Bauabschnitt des Terminal 3 auf dem Flughafen Frankfurt Main vom 7. August 2014 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 2. Juni 2015 in eigenen Rechten verletzt, so dass es schon an der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.

Der Geltendmachung der vom Kläger insoweit angeführten mangelnden Berücksichtigung bauplanungsrechtlicher Belange in der angegriffenen Baugenehmigung steht nach § 75 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) bereits die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses über den Ausbau des Flughafen Frankfurt Main vom 18. Dezember 2007 entgegen.

Zwar lässt eine - wie hier - in einem luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsbeschluss vorgenommene bauplanungsrechtliche Zulassung nicht schon die Baugenehmigungspflichtigkeit der Terminalhochbauten entfallen. Es ist eine Besonderheit des Flughafenzulassungsrechts, dass bei der Zulassung von Hochbauten auf dem Flughafengelände Planfeststellung und Baugenehmigung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG nebeneinander treten können (s. BVerwG, Urteil vom Urteil vom 26.09.2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, juris Rn. 21). Die Baugenehmigungspflichtigkeit für Hochbauten auf dem Flughafengelände folgt aus §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 1 Abs. 1, 2 Abs. 8 Nr. 18, 58 der Hessischen Bauordnung i.d.F. vom 15.01.2011 - HBO 2011 - i.V.m. § 9 Abs. 1 LuftVG (i.d.F. vom 31.08.2015) bzw. der inhaltsgleichen Vorschrift des § 9 Abs. 1 S. 3 LuftVG a.F. Danach unterliegen die Terminalhochbauten als Sonderbauten der Baugenehmigungspflicht nach den Vorschriften der HBO. Die danach erforderliche Baugenehmigung wird von der Konzentrationswirkung des Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 75 HVwVfG nicht erfasst, weil von dieser gemäß § 9 Abs. 1 LuftVG Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden aufgrund des Baurechts ausgenommen sind.

Die danach verbleibende Baugenehmigungspflichtigkeit der Terminalhochbauten auch bei deren planfestgestellter bauplanungsrechtlicher Zulassung hat aber nur zur Folge, dass ein Genehmigungsverfahren bei der Baugenehmigungsbehörde durchzuführen ist; der Umfang der Prüfungspflicht dieser Behörde und damit der Gegenstand der Baugenehmigung wird damit nicht näher bestimmt. Maßgeblich für den Gegenstand der hier in Rede stehenden Baugenehmigung ist vielmehr die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, mit der der Gesetzgeber der Planfeststellungsbehörde eingeräumt hat, im Planfeststellungsbeschluss selbst zugleich auch die bauplanungsrechtliche Zulassung von Hochbauten zu regeln, die der luftverkehrsrechtlichen Zulassung nach dem Planfeststellungsbeschluss unterliegen. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber die Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Entscheidung vom 20. Juli 1990 - BVerwG 4 C 30.87 - bestätigt, dass Flughafenhochbauten planfeststellungsfähig sind, zugleich aber auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung zu der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 3 LuftVG (a.F.) klargestellt, dass nach dem gesetzgeberischen Willen speziell das Baugenehmigungsverfahren von der Planfeststellung ausgenommen werden sollte und die weitere Aussage der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, nämlich dass es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen ist, auch bauordnungsrechtliche Festlegungen zu treffen, zu korrigieren ist (s. BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - BVerwG 9 A 3.01 -, juris Rn. 21). Bauordnungsrechtliche Festlegungen sind daher stets Regelungsgegenstand der erforderlichen Baugenehmigung.

Da es der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung überlassen bleibt, die bauplanungsrechtlichen Festlegungen für die Zulässigkeit von Hochbauten zu treffen, die erforderlich sind, um der fachplanerischen Zielsetzung zu entsprechen, ist - soweit im Planfeststellungsbeschluss eine abschließende Regelung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Hochbauten erfolgt ist - kein Raum mehr für eine solche Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde und für eine entsprechende Regelung in der Baugenehmigung. Insoweit bestimmt das Luftverkehrsgesetz als das einschlägige Fachplanungsgesetz die Reichweite des Zugriffs auf das Baurecht (BVerwG, Urteil vom 20.07.1990 - 4 C 30.87 -, juris Rn. 34; Bay: VGH, Urteil vom 16.01.2007 - 8 BV 05.1391 - juris, Rn. 40; s. auch Schiller in: Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Jan. 2017, § 8 Rn. 24). Dies entspricht auch der Regelung des § 38 Satz 1 BauGB, die zwar keinen absoluten, aber doch einen prinzipiellen Vorrang des Fachplanungsrechts für der Planfeststellung unterliegende Vorhaben von überörtlicher Bedeutung eröffnen will (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.07.1990, a.a.O.). Nur wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände nicht oder nicht abschließend geregelt worden ist, verbleibt mithin die Prüfung den zuständigen Baugenehmigungsbehörden (s. Schiller, a.a.O.).

Dem steht auch nicht die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 58 Abs. 1 Nr. 1 HBO 2011 entgegen, wonach bei Sonderbauten und bei zugehörigen Nebengebäuden und Nebenanlagen die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und aufgrund des Baugesetzbuchs prüft. Dieser bauplanungsrechtliche Prüfungsmaßstab, der auch in den Bauordnungen anderer Bundesländer für Sonderbauten gilt (s. Hösch, Hochbauten im Rahmen der luftrechtlichen Fachplanung unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorschriften, UPR 2017, S. 501, 504 unter Hinweis auf Bauordnungsvorschriften von Bayern und Nordrhein-Westfalen) wird nämlich durch § 38 Satz 1 BauGB modifiziert, wonach die Regelungen der §§ 29 bis 37 BauGB auf bauliche Anlagen, die von der luftverkehrsrechtlichen Planfeststellung erfasst werden, keine Anwendung finden (Hösch, a.a.O., S. 504, Gl.Nr. 4.2). Insoweit ist das Fachplanungsrecht, vorliegend § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, vorrangig und lässt - wie dargestellt - eine bauplanungsrechtliche Prüfung nur soweit zu, wie die Planfeststellung keine oder keine abschließenden Festsetzungen trifft. Nur in dem Umfang, in dem nicht bereits durch die luftverkehrsrechtliche Planfeststellung die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit vorentschieden ist, hat eine bauplanungsrechtliche Prüfung im Baugenehmigungsverfahren zu erfolgen (so auch: Hornmann, Hess. Bauordnung, 2. Aufl., § 54 Rn. 34).

Dem Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 zufolge hat die Planfeststellungsbehörde von der ihr durch die Vorschrift des § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG eingeräumten Möglichkeit einer bauplanungsrechtlichen Zulassung der Terminalhochbauten sowie der Bauten des PTS durch den Planfeststellungsbeschluss selbst umfassend Gebrauch gemacht (vgl. dazu ausdrücklich unter Bezugnahme auf diese Vorschrift: Bl. 7 des 21. Änderungsplanfeststellungsbeschlusses). Dort sind insbesondere die vom Kläger im Einzelnen geltend gemachten Belange berücksichtigt und einer umfassenden und abschließenden Regelung zugeführt worden. Sie sind damit zu Recht nicht Regelungsgegenstand der angegriffenen Baugenehmigung geworden, so dass eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten durch die Baugenehmigung schon aus Rechtsgründen offensichtlich ausscheidet.

1. Dies gilt zunächst für die vom Kläger geltend gemachte Verletzung des Selbstverwaltungsrechts der Gemeindeverbände in ihrer Funktion als Straßenbaulastträger für Kreisstraßen gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Straßengesetzes durch die angegriffene Baugenehmigung. Für seine Klagebefugnis beruft sich der Kläger darauf, er sei Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraße K 152, die westlich und südlich des Flughafengeländes verlaufe und an das Flughafengelände im Südbereich in der Nähe des geplanten Terminal 3 durch das Tor 31 angebunden sei. Da die Beklagte seiner Auffassung nach zu Unrecht die Frage der verkehrlichen Erschließung des genehmigten Terminal nicht bzw. nicht hinreichend geprüft und in der Baugenehmigung nicht geregelt habe, bestehe die Gefahr, dass die Kreisstraße auf eine Art und Weise verkehrlich belastet werde, die im Rahmen der Prüfung der ausreichenden Erschließung im luftverkehrsrechtlichen Planfeststellungsverfahren nicht geprüft und erkannt worden sei und die zu zusätzlicher oder anderer Verkehrsbelastung und gegebenenfalls notwendigen baulichen Veränderungen führe. Hinsichtlich der flughafeninternen (inneren) Erschließung des Terminal 3 trägt er vor, diese sei bauplanungsrechtlich nicht geklärt, da der Streckenabschnitt des PTS zwischen dem Terminal 2 und dem Fernbahnhof (so genannter landseitiger Ast) nicht geplant worden sei, sondern lediglich der Korridor für das PTS bis zum Terminal 2 planfestgestellt worden sei; zudem habe die Beklagte nicht ermittelt, ob bis zu der geplanten Inbetriebnahme im Jahr 2021 mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass das PTS betriebsbereit sei (Bl. 102 f. der GA).

Die gesamte verkehrliche Erschließung des genehmigten Terminal 3 ist aber zu Recht nicht Gegenstand der angegriffene Baugenehmigung geworden, und hätte von der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten auch nicht - wie der Kläger meint - einer Regelung in der Baugenehmigung zugeführt werden müssen. Denn die gesamte (innere und äußere) verkehrliche Erschließung des planfestgestellten Ausbaues des Flughafens Frankfurt Main und damit auch des Terminal 3 ist im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 in der Gestalt, die er durch den 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 erhalten hat, umfassend und abschließend geregelt worden.

Gegenstand der Planfeststellung aus dem Jahr 2007 ist im Wesentlichen die - bereits realisierte - Errichtung der Landebahn Nordwest sowie der hier in Rede stehende Bau eines dritten Terminals auf dem südöstlichen Flughafengelände. Zudem umfasst die Planfeststellung unter anderem die Erweiterung des Passagier-Transfer-Systems (PTS) sowie den Bau einer Gepäckbeförderungsanlage, die im Hinblick auf Passagiere und Gepäck die notwendige Vernetzung des Terminal 3 im Süden mit Terminal 1 und Terminal 2 im Norden des Flughafens sicherstellen. Der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 regelt auch die äußere landseitige Verkehrserschließung des Flughafensüdbereichs. Die mit diesem Beschluss planfestgestellten Ausbaumaßnahmen an der BAB 5 zwischen dem Frankfurter Kreuz (AK Frankfurt) und der Anschlussstelle (AS) Zeppelinheim betreffen neben der Erweiterung der Verbindungsrampe im AK Frankfurt in der Verkehrsbeziehung BAB 3 aus Fahrtrichtung Köln in Fahrtrichtung BAB 5 Darmstadt / Basel um einen zusätzlichen Fahrstreifen sowie dem Neubau eines zusätzlichen Fahrstreifens an der BAB 5 zwischen AK Frankfurt und AS Zeppelinheim in Fahrtrichtung Darmstadt / Basel auch den Umbau und die Erweiterung der Anschlussstelle Zeppelinheim. Weiterhin sieht der Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 vor, dass das Terminal 3 und der gesamte Südbereich an das übergeordnete Straßennetz angebunden werden, und beinhaltet als Bestandteil einer leistungsfähigen Verkehrsanbindung im Bereich zwischen der bestehenden AS Zeppelinheim und deren Erweiterung eine Straße in Verlängerung der Landesstraße L3262. Schließlich regelt der Planfeststellungsbeschluss die Anpassung und Erweiterung der westlich der BAB 5 verlaufenden Ellis-Road als öffentliche Nord-Süd-Verbindung sowie die Zuordnung des Bereichs der Terminalvorfahrt einschließlich der Zu- und Abfahrt entsprechend dem Plan der baulichen Anlage als Verkehrsfläche.

Mit dem 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 ist die im Jahr 2007 planfestgestellte Erweiterung des PTS modifiziert worden. Die Änderung sieht vor, dass die PTS-Station nicht in Tieflage unter der Terminalhalle, sondern vor dem Terminal 3 in Hochlage verortet wird und beinhaltet außerdem eine streckenabschnittsweise geringfügig veränderte Höhenlage des PTS zwischen der PTS- Station und dem Anschluss an das Terminal 2. Im Hinblick auf den neuen Standort der PTS-Station setzt der 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss fest, dass das Terminal 3 nunmehr auf lediglich drei oberirdischen Ebenen jeweils auf Luft- und Landseite organisiert wird und nicht mehr auf vier oberirdischen Ebenen. Zugleich werden die Nutzungen, die nach der ursprünglichen Planung oberirdisch realisiert werden sollten, nunmehr unterirdisch verortet. Die beschriebene Planänderung betrifft auch die planfestgestellte innere und äußere verkehrliche Erschließung des Flughafensüdbereichs. Die geänderte Planung der Verkehrserschließung berücksichtigt die Lageänderung der PTS-Station sowie damit einhergehend der PTS-Trasse und sieht in der Folge eine geringfügig geänderte Trassierung der Erschließungsmaßnahmen im Bereich des Terminal 3 sowie der Toranlage Tor 33 vor (s. Bl. 34 - 36 des Planänderungsfeststellungsbeschlusses).

Hinsichtlich der oben näher beschriebenen planfestgestellten äußeren verkehrlichen Erschließung des Flughafens Frankfurt Main sind im verfügenden Teil A I 1.2 des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 zahlreiche Pläne festgestellt worden, die u.a. auch die Kreisstraße K 152 betreffen, für die eine Verlegung planfestgestellt worden ist und auf die der Kläger sich als Straßenbaulastträger für seine Klagebefugnis bezieht (Bl. 4 - 10 des PFB). In den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses Teil C III. 4.2 (Verkehrsprognose / Verkehrsgutachten) ist ausgeführt, dass der Flughafen Frankfurt Main auch nach seiner Erweiterung landseitig ausreichend erschlossen sein wird. Die Planfeststellungsbehörde ist, gestützt in erster Linie auf die Erkenntnisse aus zwei Verkehrsgutachten, davon ausgegangen, dass auch nach dem Ausbau die Funktionsfähigkeit des anbindenden und umgebenden Verkehrsnetzes unter Berücksichtigung der straßenseitigen Folgemaßnahmen dieses Verfahrens gegeben sein wird (Bl. 851 des PFB). Die oben näher dargestellten planfestgestellten Erschließungsmaßnahmen, die der Anbindung des gesamten Südbereichs des Flughafens an das übergeordnete Straßennetz dienen, sichern damit auch die äußere verkehrliche Erschließung des Terminal 3. Dies bringt der Planfeststellungsbeschluss in seiner Begründung der äußeren verkehrlichen Erschließung und der straßenbaulichen Folgemaßnahmen (Teil C III 4; ab Bl. 848 des PFB) deutlich zum Ausdruck, indem in Teil C III 4.6 (Bl. 912 f. des PFB) die Planung zur Straße in Verlängerung der L 3262 damit begründet wird, dass das Terminal 3 und der gesamte Südbereich an das übergeordnete Straßennetz angebunden werden und als Bestandteil einer leistungsfähigen Verkehrsanbindung im Bereich zwischen der bestehenden AS Zeppelinheim und deren Erweiterung die besagte Verlängerung der Landesstraße geplant sei.

Hinsichtlich der flughafeninternen inneren Erschließung des Terminal 3 ist in den Entscheidungsgründen des Planfeststellungsbeschlusses (Teil C III 3.7; Bl. 835 ff. ) ausgeführt, dass der in den im Einzelnen bezeichneten, in Teil A I 1.2 (Bl. 4 f PFB) festgestellten Plänen planfestgestellte Korridor für das PTS in Dimensionierung und Trassenverlauf nachvollziehbar ist und dass das PTS die Anbindung des zukünftigen Terminal 3 an die bestehenden Terminalanlagen im Norden des Flughafens sowie an die Flughafenbahnhöfe gewährleistet. Gegenstand der Zulassung sei nicht die Zulassung eines konkreten PTS; vielmehr werde die Errichtung von Bauwerken zum späteren Betrieb eines PTS zwischen dem Terminal 2 und dem zukünftigen Terminal 3 planungsrechtlich nach Maßgabe der o.g. Pläne zugelassen. Um die Realisierung des landseitigen Astes zwischen dem Terminal 2 und dem Fernbahnhof mit einem Haltepunkt am Flugsteig C des Terminal 1 auch tatsächlich sicherzustellen, sei eine entsprechende Nebenbestimmung in diesen Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden (Auflage A XI 3.9 Nr. 1).

Im 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss werden die dort in Teil A II Nr. 2 angeführten geänderten Pläne planfestgestellt, die die äußere verkehrliche Erschließung aber auch das PTS zum Gegenstand haben (Bl. 1 - 3 des PFB), und in den Entscheidungsgründen (Teil C 5; Bl. 57 - 61 des PFB) wird dargelegt, dass der Änderung des planfestgestellten Vorhabens im Hinblick auf die geringfügig modifizierte Erschließung des südöstlichen Ausbaubereichs keine straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Damit ist im Planfeststellungsbeschluss ersichtlich eine umfassende und abschließende Regelung der in Bezug auf eine Klagebefugnis des Klägers unter dem Gesichtspunkt seiner Straßenbaulastträgerschaft hier in erster Linie zu betrachtenden äußeren (straßen-) verkehrlichen aber auch der flughafeninternen Erschließung der durch das Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 LuftVG erfolgt und die gesamten planfestgestellten Erschließungsmaßnahmen sind - wie die Planbegründung zeigt und wie von Satz 2 der vorgenannten Vorschrift gefordert - auch in die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Dabei haben auch - wie oben dargestellt - die Belange des Klägers als Straßenbaulastträger der Kreisstraße K 152 Berücksichtigung gefunden. Die entsprechenden Festsetzungen sind vom 11. Senat des Hess. VGH in den Musterverfahren unter dem Aspekt einer ausreichenden Erschließung bestätigt und die Einwände der betreffenden Kläger als unbegründet bewertet worden (s. Urteil vom 21. August 2009 - Hess. VGH 11 C 227/08.T u.a. -, juris-Dokument Rn. 364 ff, 373 ff.). Für eine Regelung der verkehrlichen Erschließung des genehmigten Bauvorhabens in der Baugenehmigung bleibt daher nach den eingangs dargestellten Grundsätzen kein Raum.

Dieser rechtlichen Wertung steht auch nicht das Vorbringen des Klägers entgegen, die flughafeninterne (innere) Erschließung des Terminal 3 sei bauplanungsrechtlich nicht geklärt. Obwohl die Gesamtfunktionalität der flughafeninternen Erschließung auch von dem so genannten landseitigen Ast abhänge, sei dieser Streckenabschnitt des PTS zwischen dem Terminal 2 und dem Fernbahnhof nicht geplant worden, sondern es sei lediglich der Korridor für das PTS bis zum Terminal 2 planfestgestellt worden und die Beklagte habe auch nicht ermittelt, ob bis zu der geplanten Inbetriebnahme des Terminals mit hinreichender Sicherheit feststehe, dass das PTS insgesamt auch betriebsbereit sei (Bl. I/102 f. der GA). Der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses von 2007 (Teil C III 3.7 PTS; Bl. 835 ff.) ist hingegen zu entnehmen, dass die Planfeststellungsbehörde von der Notwendigkeit der PTS-Trasse zur Verknüpfung des Flughafennordbereichs mit den geplanten Passagieranlagen im Süden, d.h. zur Erschließung des Terminal 3, ausgegangen ist und ferner auch deren Dimensionierung als sachgerecht bewertet hat (Teil C III 3.7.1 Notwendigkeit und Dimensionierung; Bl. 837). Zur tatsächlichen Sicherstellung der Realisierung des vom Kläger angesprochenen landseitigen Astes, die laut der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses Voraussetzung für die Gewährleistung der Funktionalität des Gesamtsystems ist (s. Bl. 836), ist deshalb die auch vom Kläger bereits benannte Auflage A XI 3.9. Nr. 1 in den Planfeststellungsbeschluss (s. Bl. 139) aufgenommen worden, die zur Gewährleistung der Gesamtfunktionalität des PTS die Realisierung des besagten Streckenabschnitts des PTS in zeitlichem Zusammenhang mit der Errichtung des Terminal 3 vorgibt. Dies bedeutet, dass eine Inbetriebnahme des planfestgestellten Terminal 3 erst mit der Fertigstellung des gesamten PTS und damit auch des sogenannten landseitigen Astes in rechtlich zulässiger Weise erfolgen kann. Der Umstand, dass diese Nebenbestimmung zur Gewährleistung der Gesamtfunktionalität des PTS in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden ist, dokumentiert nach Auffassung des Senats, dass - wie oben bereits ausgeführt - die komplette innere Erschließung einer abschließenden Regelung zugeführt worden ist, die für Regelungen in der Baugenehmigung keinen Raum lässt und die entgegen der Auffassung des Klägers auch keine Ermittlungspflicht der Bauaufsichtsbehörde der Beklagten begründet, ob bis zu der geplanten Inbetriebnahme des Terminals mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass das PTS insgesamt auch betriebsbereit ist.

Soweit sich der Kläger ferner auf eine fehlende bauordnungsrechtliche Erschließung des Terminal 3 im Sinne des § 4 Abs. 1 HBO beruft (Bl. I/101 GA) und dazu vorbringt, das Baugrundstück grenze weder an eine Verkehrsfläche, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sei, noch verfüge es über eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zu einer solchen Verkehrsfläche, muss er sich entgegenhalten lassen, dass die von ihm in Bezug genommene Vorschrift aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (Zufahrtsmöglichkeit für Feuerlösch- und Rettungsgeräte) die Bebaubarkeit eines Grundstücks von einer ausreichenden Zufahrt abhängig macht und danach erkennbar öffentlichen Sicherheitsinteressen (Brand- und Rettungsschutz) dient und nicht auch Rechten Dritter (vgl. dazu auch: Hornmann, a.a.O., § 4 Rn. 10, 11 sowie Allgeier/Rickenberg, Die Bauordnung in Hessen, 8. Aufl., Rn. 3 f.). Danach kann der Kläger sich für seine Klagebefugnis nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift stützen. Im Übrigen sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge bei Aufnahme der Nutzung des Terminal 3 nicht gewährleistet sein wird. Aufgrund der Stellungnahme der Branddirektion der Beklagten im Baugenehmigungsverfahren ist in die Baugenehmigung die Auflage III B Z37001 (S. 4 der Baugenehmigung, Bl. 197 der Bauakte) aufgenommen worden, dass die brandschutztechnisch erforderlichen Maßnahmen während der Bauphase, insbesondere die Löschwasserversorgung, BOS-Funk sowie die Zufahrten für Lösch- und Rettungsfahrzeuge einvernehmlich mit der Werksfeuerwehr Fraport AG vor Baubeginn festzulegen und entsprechend dem Baufortschritt anzupassen sind. Dies zeigt, dass - entgegen dem Vorbringen des Klägers - die bauordnungsrechtliche Erschließung, die von der bauplanungsrechtlichen Erschließung zu unterscheiden ist, da sie anderen Zwecken dient (s. dazu auch: Hornmann, a.a.O. § 4 Rn. 3 ff, 10 ff), zur Sicherstellung des Brand- und Rettungsschutzes gemäß § 4 Abs. 1 HBO von der Beklagten ausreichend geprüft und schon für die Phase der Errichtung des Baues einer Regelung zugeführt worden ist. Dafür, dass die Zufahrt für Lösch- und Rettungsfahrzeuge nach Abschluss der Bauarbeiten bei Nutzungsaufnahme des Terminal 3 nicht mehr gewährleistet sein könnte, sind deshalb Anhaltspunkte nicht erkennbar.

2. Auch aus dem vom Kläger weiterhin geltend gemachten bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitskriterium der Festsetzungen betreffend Art und Maß der baulichen Nutzung des Bauvorhabens lässt sich eine Klagebefugnis offensichtlich nicht ableiten, da auch diesbezügliche Festsetzungen nach den eingangs dargestellten Grundsätzen zu Recht nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung geworden sind.

Die bauplanungsrechtliche Zulassung der Hochbauten des Terminal 3 erfolgte im Einzelnen im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 (Teil A I 1.4; Bl. 13 des PFB) durch Feststellung des Plans B4.2-1b "Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen nach Art und Maß der baulichen Nutzung". Im verfügenden Teil A III (Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen; Bl. 29 des PFB) ist sodann in Nr. 1 Satz 1 geregelt, dass die im Plan B4.2-1b planfestgestellten Nutzungen innerhalb der ausgewiesenen Baugrenzen und Bauflächen zulässig sind. Nr. 2 Satz 1 dieser Regelung bestimmt, dass innerhalb der planfestgestellten Bauflächen die für die Erschließung erforderlichen Verkehrsflächen einschließlich Anlagen des ruhenden Verkehrs sowie die Anlage von gebäudenahen Grün- und Freiflächen zulässig sind. Untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen im Geltungsbereich des Planes B4.2-1b sind nach Nr. 3 der genannten Regelung zulässig, wenn sie dem Nutzungszweck der planfestgestellten Flächen dienen und ihrer Eigenart nicht widersprechen. Schließlich wird in Nr. 4 der genannten Regelung die Errichtung von Bauwerken zum späteren Betrieb eines Passagier-Transfer-Systems (PTS) planungsrechtlich nach Maßgabe des nach § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG planfestgestellten Planes der baulichen Anlagen B4.2-1b (und weiterer im Einzelnen angeführter Pläne) zugelassen.

Mit dem 21. Planänderungsfeststellungsbeschluss vom 6. September 2013 wird der die Terminalhochbauten zulassende Plan B4.2-1b durch den Plan B4.2-1h ersetzt, indem dort im verfügenden Teil A II 4 (Hochbauten und sonstige bauliche Anlagen) der Plan B4.2-1h planfestgestellt wird (Bl. 4 des PFB) und in Teil A IV bestimmt wird, dass die im Planfeststellungsbeschluss vom 18. Dezember 2007 unter A II 1 erteilte bauplanungsrechtliche Zulassung für die Errichtung von Hochbauten und sonstigen baulichen Anlagen insoweit geändert wird, als diese nunmehr nach Maßgabe des Planes B4.2-1h gilt. Eine entsprechende Regelung findet sich in Satz 2 der genannten Bestimmung in Bezug auf die planungsrechtliche Zulassung für die Errichtung eines PTS (Bl. 7 des PFB). In Teil C III 3.10 der Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 wird zur Darlegung der angemessenen Berücksichtigung städtebaulicher Erfordernisse durch das Vorhaben ausgeführt, dass es sich bei dem Verfahren für den Ausbau des Flughafens Frankfurt Main um ein Planfeststellungsverfahren von überörtlicher Bedeutung handele, an dem die Gemeinden beteiligt worden seien und gemäß § 38 BauGB daher die §§ 29 - 37 BauGB keine Anwendung fänden, sondern nur als Orientierungshilfe bei der Berücksichtigung städtebaulicher Belange in der Abwägung dienten. Die Festsetzungen über Art und Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen im planfestgestellten Plan B4.2-1b gewährleisteten eine geordnete städtebauliche Entwicklung (Bl. 843 des PFB), was sodann weiter ausgeführt wird.

Den zuvor dargestellten Regelungen insbesondere im verfügenden Teil A III (Bl. 29) des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 und den wiedergegebenen einschlägigen Entscheidungsgründen in Teil C III 3.10 ist zu entnehmen, dass mit dem Planfeststellungsbeschluss eine zwar an den §§ 29 - 37 BauGB orientierte, aber eigenständige Regelung betreffend Art und Maß der baulichen Nutzung des Terminal 3 erfolgt ist, die der fachplanerischen Zielsetzung entspricht. Dass es sich dabei um grundsätzlich abschließende Festsetzungen von Art und Maß der baulichen Nutzung handelt, lässt sich zum einen daraus ableiten, dass im verfügenden Teil A III Nr. 1 Satz 3 des Planfeststellungsbeschlusses ausschließlich für die Beurteilung, ob ein Hervortreten von Gebäudeteilen über die festgesetzten Baugrenzen und Bauflächen hinaus als geringfügig und damit als zulässig angesehen werden kann, vorgesehen ist, dass darüber die Baugenehmigungsbehörde im Rahmen des sich anschließenden Baugenehmigungsverfahrens zu entscheiden hat. Des Weiteren macht die Regelung der Zulässigkeit auch der untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen in Teil A III Nr. 3 deutlich, dass eine umfassende, abschließende Regelung betreffend die Festsetzung von Art und Maß der baulichen Nutzung vorgenommen worden ist, die - so wie sie im Plan B4.2-1h festgestellt worden ist - eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Flughafens Frankfurt Main gewährleisten soll (s. Planbegründung Teil C III. 3.10, Bl. 843).

Deshalb kann der Kläger auch mit seinem Vorbringen, es sei im Baugenehmigungsverfahren eine nur unzureichende Prüfung der bauplanungsrechtlichen Situation erfolgt (Bl. I/111 ff. der GA), nicht durchdringen. Er trägt vor, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.Juli 1990 - BVerwG 4 C 30/78 - sei das beantragte Bauvorhaben von der Bauaufsichtsbehörde am materiellen Entscheidungsprogramm des Planfeststellungsbeschlusses zu überprüfen; eine solche Prüfung sei hier aber nicht erfolgt. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil der Planfeststellungsbeschluss gegen § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG i.V.m. §§ 9 ff. BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 11, §§ 11, 16 BauNVO verstoße. Da im Planfeststellungsbeschluss die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit geregelt werde, müssten auch die für Bebauungspläne geltenden gesetzlichen Regelungen des BauGB und der BauNVO eingehalten werden. Dies sei hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht der Fall, weil zwingend Festsetzungen zur Größe der Grundfläche oder der Geschossflächenzahl hätten getroffen werden müssen. Hinsichtlich der Art der Nutzung sei nur allgemein "Passagierabfertigung" bestimmt; konkrete Festlegungen müssten im Baugenehmigungsverfahren geregelt werden, was unterblieben sei.

Da - wie oben dargelegt worden ist - nur dann, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Hochbauten auf dem Flugplatzgelände nicht oder nicht abschließend geregelt worden ist, die Prüfung den zuständigen Baugenehmigungsbehörden verbleibt, ist die vom Kläger vermisste bauplanungsrechtliche Prüfung auf der Grundlage der für einen Bebauungsplan gesetzlich vorgegebenen Vorschriften des BauGB und der BauNVO von der Beklagten hier zu Recht unterlassen worden und Regelungen dazu sind in der Baugenehmigung zu Recht nicht getroffen worden. Damit scheidet eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten wegen eines Verstoßes gegen §§ 9 ff. BauGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 10, §§ 11, 16 BauNVO von vornherein aus, und zwar unabhängig davon, dass diese vom Kläger benannten gesetzlichen Vorgaben auf die bauplanungsrechtliche Zulassung von Hochbauten in einem Planfeststellungsverfahren wegen des in § 38 BauGB verankerten Vorrangs des Fachplanungsrechts, vorliegend § 8 Abs. 4 Satz 1 LuftVG, keine unmittelbare Anwendung finden (siehe oben I.1), sondern - wie in Teil C III 3.10 des Planfeststellungsbeschluss näher ausgeführt wird (s. Bl. 843 f. des PFB) - nur als Orientierungshilfe bei der Berücksichtigung städtebaulicher Belange in der Abwägung dienen und von der Planfeststellungsbehörde hier zu diesem Zweck analog herangezogen worden sind.

3. Eine Klagebefugnis für die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung steht dem Kläger auch nicht unter dem von ihm geltend gemachten Aspekt der Fluglärmbetroffenheit zu. Wie das planerische Kriterium der ausreichenden Erschließung der planfestgestellten Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main haben auch die Fluglärmbetroffenheit der kommunalen Einrichtungen des Klägers und seine darauf bezogenen Einwendungen Eingang in die Abwägungsentscheidung des Planfeststellungsbeschlusses vom 18. Dezember 2007 gefunden. In dem vom Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klageverfahren, das vom erkennenden Senat durch Beschluss vom 19. Mai 2017 - 9 C 1572/12.T - entschieden worden ist und in Bezug auf das der Kläger die Zulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt hat, sind die Rechte des Klägers als fluglärmbetroffene Gebietskörperschaft Gegenstand des Verfahrens; sie sind aber nicht Gegenstand der von ihm mit der vorliegenden Klage angegriffenen Baugenehmigung, die Regelungen zum Fluglärm nicht enthält und wegen der Vorrangigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht treffen darf. Damit scheidet aber eine Verletzung des Klägers in eigenen Rechten auch unter dem Aspekt der Fluglärmbetroffenheit für die hier erhobene Anfechtungsklage offensichtlich aus.

4. Hat der Kläger nach allem keine materiell-rechtliche Position, die ihm eine Klagebefugnis vermittelt, so kann er auch nicht geltend machen, der Verstoß gegen eine verfahrensrechtliche Bestimmung verletze ihn in seinen Rechten und vermittele ihm daher eine Klagebefugnis. Der Kläger beruft sich insoweit zum einen auf eine Verletzung seines Anhörungsrechts nach § 61 Abs. 1Satz 1 HBO, weil die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ohne seine Stellungnahme im Zusammenhang mit der Prüfung, ob die Erschließung gesichert sei, nicht habe beurteilt werden können. Darüber hinaus sieht der Kläger die die Durchführung des Baugenehmigungsverfahrens betreffenden Bestimmung des § 64 Abs. 2 HBO verletzt. Die Einhaltung formell-rechtlicher Vorschriften ist hingegen regelmäßig kein Selbstzweck, sondern dient der besseren Durchsetzung von materiellen Rechten und Belangen. Daher können Form- und Verfahrensvorschriften subjektive Rechte, die Grundlage einer Klagebefugnis sind, grundsätzlich nicht selbständig, sondern nur unter der Voraussetzung begründen, dass sich der behauptete Verstoß auf eine materiell-rechtliche Position des Klägers ausgewirkt haben könnte (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - BVerwG 9 A 30/10 -, juris Rn. 19). Mangels einer betroffenen materiell-rechtlichen Position scheidet diese Möglichkeit hier von vornherein aus. Darüber hinaus ist § 61 Abs. 1 Satz 1 HBO vorliegend offensichtlich nicht einschlägig, denn eine Anhörung des Klägers unter dem Gesichtspunkt der Erschließung des Vorhabens bzw. der Straßenbaulastträgerfunktion des Klägers als dessen Aufgabenbereich (s. Allgeier / Rickenberg, Die Bauordnung für Hessen, 8. Aufl., § 61 Rn. 4) war bereits deshalb nicht geboten, weil die Erschließung - wie oben näher dargestellt - nicht Regelungsgegenstand der Baugenehmigung ist.

Auch die weitere, vom Kläger angeführte, das Baugenehmigungsverfahren betreffende Vorschrift des § 64 Abs. 2 HBO vermittelt dem Kläger kein Recht, das Grundlage einer Klagebefugnis sein kann. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass diese die so genannte gestufte Baugenehmigung ermöglichende Regelung drittschützenden Charakter hat, vielmehr dient sie erkennbar ausschließlich dazu, dem Bauherrn auf Antrag zu gestatten, zu einem genehmigungspflichtigen Vorhaben gehörende Teile, Anlagen und Einrichtungen, die erst in einem späteren Abschnitt der Bauausführung hergestellt, eingebaut, angebracht oder angeschlossen werden sollen, von der Baugenehmigung auszunehmen und besonderen Baugenehmigungen vorzubehalten. Erfasst werden beispielsweise Feuerungs- und Lüftungsanlagen oder Schall- und Wärmeschutz der Fenster. Dadurch soll es der Bauherrschaft ermöglicht werden, Angebote zu diesen Leistungen einzuholen und auf deren Basis die detaillierte Planung vorzunehmen (vgl. Hornmann, a.a.O., § 64 Rn. 11). Die Regelung dient damit der erleichterten Abwicklung des Baugenehmigungsverfahrens; Rechte Dritter sollen damit erkennbar nicht gewahrt werden. Im Übrigen erfasst die genannte Vorschrift von ihrem Regelungsgehalt her auch nicht den vorliegenden Bauantrag der Beigeladenen. Denn bei dem von der Beigeladenen beantragten 1. Bauabschnitt des Terminal 3 handelt es sich um ein eigenständige bauliche Anlage, die in sich abgeschlossen ist und von ihrer Nutzungsfunktion her selbständig betrieben werden kann; es handelt sich mithin nicht um ein nicht getrennt beurteilbares Teilvorhaben eines Gesamtvorhabens, wie der Kläger meint. Die vom Kläger angesprochene PTS-Station, die Vorfahrten zum Terminal 3 und die Parkierungsanlagen stellen sich mithin nicht - wie dies von § 64 Abs. 2 HBO vorausgesetzt wird - als zu dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben gehörende Teile, Anlagen oder Einrichtungen in dem oben beispielhaft beschriebenen Sinne dar, so dass auch ein Verstoß der Beklagten gegen diese Verfahrensvorschrift im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens schon nicht festzustellen ist.

II. Der Kläger bleibt auch mit seinen hilfsweise geltend gemachten Verpflichtungsbegehren ohne Erfolg.

Der Kläger begehrt zum einen die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme der aufschiebenden Bedingung in die Baugenehmigung, dass bis zur Sicherstellung der im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Erschließung einschließlich eines fertig gestellten und eingerichteten PTS und der Parkplatzflächen bzw. -gebäude keine Nutzung des Terminal 3 stattfinden darf (Hilfsantrag zu 1.) und zum anderen die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme eines Vorbehalts in die Baugenehmigung, dass die Baugenehmigung im Falle der (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses soweit zurückgenommen wird, wie die (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Baugenehmigung die Grundlage der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entzieht (Hilfsantrag zu 2.). Beide Anträge sind unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

1. Hinsichtlich der vom Kläger mit seinem Hilfsantrag zu 1. begehrten Verpflichtung fehlt es offensichtlich bereits an einer rechtlichen Grundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf Aufnahme der begehrten Nebenbestimmung in die Baugenehmigung vermitteln könnte, so dass dieses Klagebegehren bereits unzulässig ist. Da im Planfeststellungsbeschluss eine umfassende und abschließende Regelung der äußeren (straßen-) verkehrlichen, aber auch der flughafeninternen Erschließung der durch das Planfeststellungsverfahren vorgenommenen Erweiterung des Flughafens Frankfurt Main auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 LuftVG erfolgt ist, könnte der Kläger im Hinblick auf den Regelungsgegenstand allenfalls in dem gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klageverfahren die Aufnahme einer solchen Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss verfolgen, nicht hingegen in dem gegen die Baugenehmigung gerichteten Klageverfahren. Da - wie oben bereits ausgeführt worden ist - die Regelungsbefugnis der Beklagten hier allein auf die bauordnungsrechtliche Erschließung gemäß § 4 Abs. 1 HBO beschränkt ist, scheidet ein Anspruch auf Aufnahme der begehrten aufschiebenden Bedingung in die Baugenehmigung, mit der der Kläger erreichen möchte, dass eine Nutzung des Terminal 3 nicht vor "Sicherstellung" der gesamten im Planfeststellungsbeschluss geregelten Erschließung stattfindet, schon deshalb von vornherein aus, weil § 4 Abs. 1 HBO als allein öffentlichen Sicherheitsinteressen (Brand- und Rettungsschutz) dienende Vorschrift einem Dritten keinen Anspruch auf Regelungen betreffend die bauordnungsrechtliche Erschließung in der Baugenehmigung vermitteln kann.

2. Auch mit seinem weiteren Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten zur Aufnahme eines Vorbehalts in die Baugenehmigung begehrt, dass die Baugenehmigung im Falle der (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses soweit zurückgenommen wird, wie die (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Baugenehmigung die Grundlage der Feststellung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit entzieht, kann der Kläger nicht durchdringen. Sollte in dem vom Kläger angenommenen hypothetischen Fall, dass in dem von ihm gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klageverfahren die (Teil-) Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses in Bezug auf die bauplanungsrechtliche Zulassung des Terminal 3 festgestellt wird, es zu einer Teilaufhebung des Planfeststellungsbeschlusses kommen, hätte dies rechtlich zur Folge, dass die erteilte Baugenehmigung wegen der gerichtlich festgestellten Rechtswidrigkeit der mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen (bauplanungsrechtlichen) Nutzung des Gebäudes gegenstandslos wird, und ein zulässiges Gebrauchmachen von der Genehmigung durch die Beigeladene damit ausgeschlossen ist. Für den Klageantrag auf Aufnahme eines Vorbehaltes, der für diesen hypothetischen Fall eine Rücknahmeverpflichtung durch die Beklagte vorsieht, ist damit schon ein Rechtsschutzbedürfnis offensichtlich nicht erkennbar. Darüber hinaus ist aber auch keine rechtliche Grundlage ersichtlich, die dem Kläger einen Anspruch auf die Aufnahme eines solchen Vorbehaltes als Nebenbestimmung zur Baugenehmigung einräumen könnte. Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten, auf die - wie hier hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung - ein Anspruch besteht, sind gemäß § 36 Abs. 1 HVwVfG nur zulässig, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen sind oder wenn sie sicherstellen sollen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Beides ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall. Weder ist eine rechtliche Grundlage für einen solchen Vorbehalt erkennbar, da bereits § 48 HVwVfG eine gesetzliche Regelung für die Rücknahme auch von begünstigenden Verwaltungsakten wie dem vorliegenden bietet, die von der Beklagten zwingend zu berücksichtigen wäre, noch stellt ein solcher Vorbehalt für die Erteilung der Baugenehmigung eine gesetzliche Voraussetzung dar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, könnten ihr gemäß § 154 Abs. 3 VwGO Kosten auferlegt werden; dem entspricht es, ihr ihre außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO zu erstatten.

Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision folgt aus § 132 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision liegen hier in Bezug auf die maßgeblichen Fragen betreffend die Zulässigkeit der Klage nicht vor.

Lukas Jozefaciuk