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Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 29.06.2016 - 1 KN 16/15

Tenor

Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abzuwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin für das Gebiet nördlich des Weidenwegs (Seegerweges) und östlich der Westerlandstraße.

Das 6.200 qm große, bislang unbebaute (Grünlandflächen) Plangebiet liegt am nordwestlichen Rand der Gemeinde Epenwöhrden.

Der Antragsteller ist Eigentümer des - außerhalb des Geltungsbereiches des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen - Grundstücks ... (Flurstück ...). Sein Grundstück grenzt südlich an den ... an; vom ... zweigt - am Ostrand seines Grundstücks - ein schmaler Weg - ebenfalls ... - ab, der nördlich in den - im Bebauungsplan als Verkehrsfläche festgesetzten - ..., jetzt umbenannt in „...“, einmündet. Auch an diesen Weg grenzt das Grundstück des Antragstellers (Nordgrenze) an.

Die Antragsgegnerin beschloss die Aufstellung des Bebauungsplanes am 24. Juli 2013; zugleich wurde das Verfahren zur 2. Änderung des Flächennutzungsplanes eingeleitet. Nach einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung erfolgte die Auslegung des Planentwurfs nach § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 26. September bis 27. Oktober 2014. Die Auslegungsbekanntmachung vom 05. September 2014 enthielt eine Angabe über verfügbare umweltrelevante Informationen. Der Antragsteller nahm während der Auslegungsfrist durch Schreiben vom 26. September 2014 und durch (anwaltliches) Schreiben vom 08. Oktober 2014 zu dem Planentwurf Stellung und beanstandete u.a., die Planung verstoße gegen den Vorrang der Innenentwicklung, bedrohe Arten und Biotope, beeinträchtige das Landschaftsbild und führe zu erhöhter Verkehrsbelastung.

Die Antragsgegnerin beriet über die eingegangenen Stellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan Nr. 5 am 18. Dezember 2014 - unter Billigung der Planbegründung - als Satzung.

Im Hinblick darauf, dass seinerzeit eine fristgerecht vorgebrachte Einwendung nicht berücksichtigt worden war, beriet die Gemeindevertretung am 04. Februar 2015 erneut über den Bebauungsplan und die Einwendungen und fasste - erneut - einen Satzungsbeschluss.

Am 09. September 2015 wurde die öffentliche Bekanntmachung des Bebauungsplanes verfügt.Bild ...

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers ist am 07. Oktober 2015 eingegangen. Der Antragsteller ist der Ansicht, er sei antragsbefugt. Die Grenzen zulässigen Verkehrslärms seien zu beachten. In ruhigen Wohnlagen sei bereits eine Lärmzunahme von 2 dB(A) erheblich, und zwar auch für Planaußenlieger. Im Abwägungsvorgang werde die besondere Konfliktlage der Anlieger des ... durchaus gesehen und auch im Ergebnis richtig bewertet, indem eine mobile Absperrung des ... angekündigt werde. Dies werde jedoch nicht umgesetzt. Seine Antragsbefugnis ergebe sich auch aus seinem Interesse, von der Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges als Folge der Aufstellung eines Bebauungsplans für ein neues Baugebiet verschont zu bleiben. Der nur 2,37 m breite ... am Ostrand seines Grundstücks sei kein geeigneter Erschließungsweg und würde durch den Bebauungsplan überlastet werden. Der Bebauungsplan sei fehlerhaft bekannt gemacht worden, da er nach dem Bekanntmachungstext nicht für jedermann, sondern nur für „alle Interessierten“ zur Einsicht bereitgehalten werde. Zudem fehle die Angabe der Dienststunden, während derer der Plan eingesehen werden könne. Die Beschlussfähigkeit der Gemeindevertretung in Bezug auf den Satzungsbeschluss werde angezweifelt. Abwägungsmängel seien fristgerecht gerügt worden. Das Plangebiet sei nicht ordnungsgemäß erschlossen. Soweit die Straße „Am Karpfenteich“ Erschließungsstraße werden solle und der Weidenweg nur als „Ausweichstraße“ vorgesehen sei, liege jedenfalls für eine Übergangszeit keine ordnungsgemäße Erschließung vor. Der Bebauungsplan verstoße gegen § 1 Abs. 4 BauGB und sei nicht erforderlich, da Standortalternativen im Sinne einer Innenentwicklung unzureichend berücksichtigt worden seien. Im Innenbereich der Gemeinde seien noch erhebliche Reserven vorhanden.

In Bezug auf Umweltbelange liege eine Abwägungsfehleinschätzung vor. Aufgrund der Bauarbeiten und der anschließenden Bebauung werde der geschützte und seltene Moorfrosch gefährdet werden. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Lebensraum des Moorfrosches zerstört werden würde.

Die Straße „Am Karpfenteich“ sei zwischenzeitlich für Baufahrzeuge befahrbar hergestellt und mit der Errichtung der ersten Wohnbauvorhaben sei begonnen worden; die Straße diene nach Auffassung der Gemeinde auch der Erschließung der Anlieger des ..., jedenfalls solle für sein Grundstück ein Erschließungsbeitrag von 9.183,40 € erhoben werden. Der nur 2,37 m breite ..., an den sein Grundstück angrenze, sei entgegen der Ankündigung der Gemeinde nicht geschlossen worden; von einer mobilen Absperrung scheine sie sich - entgegen den Abwägungserwägungen zum Bebauungsplan - verabschiedet zu haben, da sie andernfalls keine Erschließungsbeiträge verlangen dürfte. Für eine „hilfsweise“ Erschließung des B-Plan-Gebiets sei der Weidenweg nicht geeignet. Das Verkehrsaufkommen auf diesem Weg habe sich deutlich erhöht. Es sei davon auszugehen, dass die problematische Verkehrssituation auch in Zukunft bestehen bleibe und die künftigen Bewohner die Abkürzung über den Weidenweg nehmen werden. Der Weidenweg lasse aufgrund seiner Breite die Passage von max. einem Kfz. zu; bei zwei Fahrzeugen komme es zu Ausweichmanövern auf die Anliegergrundstücke; Lkw. steckten fest. Die Regelung der Erschließung des Plan-Gebiets dürfe nicht der Plandurchführung überlassen werden.

Der Antragsteller beantragt,

die Satzung über den Bebauungsplan Nr. 5 für das Gebiet östlich des Weidenwegs (Seegerweges) und östlich der Westerlandstraße für unwirksam zu erklären.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Antrag könne keinen Erfolg haben, da die Erschließung der Bauflächen im angegriffenen Bebauungsplan über die Straße „Am Karpfenteich“ erfolge. Die Straße „Am Karpfenteich“ werde mit einem Wendehammer ausgebaut werden, weiter werde durch mobile Hindernisse sichergestellt werden, dass keine „Regelerschließung“ über den Weidenweg erfolge. Das Interesse des Antragstellers sei deshalb lediglich als geringwertig einzustufen, so dass die Antragsbefugnis fehle.

Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Möglichkeit der Einsichtnahme durch „alle Interessierten“ umfasse „jedermann“. Es bedürfe keiner Angabe der Öffnungszeiten der Amtsverwaltung, während derer die Einsichtnahme erfolgen könne. Die Gemeindevertretung sei bei dem Satzungsbeschluss beschlussfähig gewesen, da von den elf Mitgliedern der Gemeindevertretung neun anwesend gewesen seien. Die im Plangebiet ausgewiesenen sechs Bauplätze hielten sich innerhalb der Vorgabe der Nr. 2.5.2 Abs. 4 LEP. Innenentwicklungspotentiale seien im gebotenen Umfang untersucht worden; die Landesplanung habe insoweit keine Einwendungen erhoben. Auch im Rahmen der Abwägung habe sich die Gemeinde mit Planungsalternativen befasst. Die Erschließung, die grundsätzlich über die Straße „Am Karpfenteich“ erfolgen solle, sei gesichert. Ein Anschluss zum Weidenweg solle erhalten bleiben, um die Möglichkeit einer Ausweichbefahrung (z.B. in Fällen von Sperrungen) zu erhalten. Die Bauarbeiten zur Herstellung der Erschließungsanlagen im Bereich der Straße „Am Karpfenteich“ seien bereits am 03. November 2015 abgeschlossen worden. Damit sei die Erschließung gesichert. Auch mit einer eventuellen Gefährdung des Moorfrosches habe sich die Gemeinde ausreichend befasst, wie sich aus dem Umweltbericht und der Abwägung ergebe. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände könnten nicht verletzt werden. Insbesondere bestehe kein signifikantes Tötungsrisiko für den Moorfrosch.

Den Antrag des Antragstellers, den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO außer Vollzug zu setzen, hat der Senat mit Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 1 MR 12/15 - abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:

„... Der Antragsteller ist nicht antragsbefugt, da sein - außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenes - Grundstück von dem angegriffenen Bebauungsplan nicht betroffen ist. Als sog. „Plannachbar“ kann er zwar die gerechte Abwägung (auch) seiner Belange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB), doch setzt dies voraus, dass die Planung einen abwägungserheblichen Belang des Antragstellers betrifft. Sind nur Interessen von geringem, unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit liegenden Gewicht berührt, scheidet eine Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Abwägung von vornherein aus.

Der Antragsteller versucht seine Antragsbefugnis aus dem Interesse abzuleiten, „von einer Überlastung eines sein Grundstück erschließenden Weges ... verschont zu bleiben“ und bezieht sich insoweit auf den nur 2,37 m breiten ... Das überzeugt nicht: Die Erschließung der im angegriffenen Bebauungsplan festgesetzten (Wohn- )Bauflächen soll über den Seegerweg erfolgen, der verbreitert und mit einem Wendehammer ausgestattet werden soll. Soweit der Antragsteller befürchtet, dass der ... bis zur Herstellung des Seegerweges befahren werden wird, ist dies unerheblich. Im Rahmen der Abwägung wären solche - für die Bauphase mögliche (temporäre) - Fragen nicht erheblich (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.09.2015, 4 VR 2.15 u. a., Juris). Auch wenn nach Fertigstellung des (ausgebauten) Seegerweges noch einzelne Fahrzeuge aus dem Neubaugebiet den südwärtigen Teil des Weidenweges benutzen sollten, wäre die daraus resultierende Betroffenheit des Antragstellers nur als - kaum messbar - geringfügig anzusehen. Ein abwägungserheblicher Belang ist in dieser Hinsicht nicht zu begründen ...“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen sowie auf die Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung fünf Fotoaufnahmen (Straße „Am Karpfenteich“, Bauvorhaben im Plangebiet, östlicher Teil Weidenweg, Lagerhalle) vorgelegt. Die Antragsgegnerin hat eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme des Ing.-Büros L zum Bebauungsplan Nr. 5 vom 28.06.2016 vorgelegt, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist.

Gründe

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg. Er ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.).

1. Der Antragsteller hat den Antrag rechtzeitig gestellt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO), er hat auch schon im Planaufstellungsverfahren - durch Schreiben vom 26. September 2014 und durch (anwaltliches) Schreiben vom 08. Oktober 2014 - Einwendungen gegen den Plan erhoben, so dass auch § 47 Abs. 2a VwGO Genüge getan ist.

Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 16.12.2015 die Antragsbefugnis des Antragstellers verneint hat, weil sein - außerhalb des Plangeltungsbereichs gelegenes Grundstück nur geringfügig - unterhalb der Schwelle der Abwägungserheblichkeit - betroffen ist, hält er daran nicht fest.

Der Antragsteller kann als sog. „Plannachbar“ die gerechte Abwägung (auch) seiner abwägungserheblichen Belange beanspruchen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Dazu gehört auch sein Interesse, planbedingte Lärmzunahmen zu vermeiden oder zu vermindern. Zur Abwägungsrelevanz von Lärmzunahmen hat der Senat in seinem Urteil vom 17.09.2015 - 1 KN 20/14 - ausgeführt:

„Abwägungsrelevant wäre eine Lärmbetroffenheit bzw. Lärmzunahme, die mehr als nur geringfügig ist, also eine - jedenfalls - spürbare Intensität erreicht. Das kommt erst ab einer planbedingten Zunahme des (prognostizierten) Dauerschallpegels von 2 dB(A) in Betracht, da eine geringere Lärmzunahme nach allgemeinen Kenntnissen der Akustik für das menschliche Ohr kaum wahrnehmbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.05.1987, 4 C 33.83 u.a., BVerwGE 77, 285 / 293). Das Gleiche kann bei einer Lärmzunahme von bis zu 3 dB(A) - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05.2007, 4 BN 16.07 u. a., BauR 2007, 2041) - der Fall sein, wenn die Veränderung der Geräuschsituation nicht oder kaum wahrgenommen werden kann. Für den Bereich des Verkehrslärms definiert der Verordnungsgeber in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der 16. BImSchV eine Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB (A) als "wesentliche" Lärmzunahme.“

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass die „Schwelle“ einer mehr als nur geringfügigen Lärmzunahme infolge einer Realisierung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen überschritten wird. Nach den Berechnungen (Prognosewerten) der von der Antragsgegnerin vorgelegten und in der mündlichen Verhandlung erörterten „Immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme“ des Ing.-Büros L vom 28.06.2016 (S. 6-7) gelten für das Grundstück des Antragstellers Beurteilungspegel von 40 dB(A) tags und 33 dB(A) nachts; wird der aus dem Gebiet des angegriffenen Bebauungsplans induzierte Zusatzverkehr - im Umfang von ca. 66 Verkehrsbewegungen aus zwölf Wohneinheiten - berücksichtigt, ergeben sich für das Grundstück des Antragstellers (IO 2) Beurteilungspegel von bis zu 44,6 dB(A) tags und 37,2 dB(A) nachts. Auch wenn manches dafür spricht, dass insoweit eine „worst-case“-Betrachtung vorliegt, liegt eine planbedingte Zunahme des Dauerschallpegels oberhalb der o. g. Geringfügigkeits-„Schwellen“ von 2 - 3 dB(A) jedenfalls im Bereich des Möglichen, so dass dem Antragsteller die Antragsbefugnis nicht abgesprochen werden kann. Der Hinweis in der „Immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme“ vom 28.06.2016 darauf, dass die prognostizierten Werte die Orientierungswerte der DIN 18005 bzw. die (vorliegend nicht einschlägigen) Grenzwerte der 16. BImSchV „deutlich“ unterschreiten, ist im Zusammenhang mit der Antragsbefugnis im o. g. Sinne unerheblich, weil es hier darum geht festzustellen, ob die planbedingte Lärmzunahme, also das sog. „Delta“ zwischen der planungsunbeeinflussten Ausgangslage und der Situation nach Planverwirklichung, eine Größenordnung erreicht, die bereits abwägungsrelevant ist. Das ist - ausgehend von der „Immissionsschutzrechtlichen Stellungnahme“ nicht auszuschließen. Im Rahmen der Antragsbefugnis - einer Zulässigkeitsanforderung - sind insoweit keine weitergehenden Prüfungen erforderlich; diese bleiben - soweit geboten - der Prüfung der Begründetheit des Normenkontrollantrages vorbehalten.

2. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 5 der Antragsgegnerin ist rechtswirksam; weder das Verfahren zur Planaufstellung und Bekanntmachung des Bebauungsplans (2.1) noch der Planinhalt (2.2) unterliegen durchgreifenden rechtlichen Einwänden.

2.1 Das Planaufstellungsverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung vom 05.09.2014 über die Auslegung des Planentwurfs auch die verfügbaren umweltbezogenen Informationen angegeben und mit ausgelegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18. 07.2013, 4 CN 3/12, BVerwGE 147, 206). Die Gemeindevertretung war in der Sitzung, in der der angegriffenen Bebauungsplan als Satzung beschlossen worden ist, auch beschlussfähig; die Antragsgegnerin hat dies mit dem Auszug aus dem Protokoll der Gemeindevertretersitzung vom 04.02.2015 belegt. Die Bekanntmachung des Bebauungsplans ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Bebauungsplan nach dem Bekanntmachungstext nicht für jedermann, sondern nur für „alle Interessierten“ zur Einsicht bereitgehalten wird, ist dies ebenso unerheblich, wie die fehlende Angabe der Dienststunden, während derer der Plan eingesehen werden kann. Wenngleich die Formulierung „alle Interessierten“ sich nicht mit dem Gesetzeswortlaut in §10 Abs. 3 S. 2 BauGB deckt, ist damit keine relevante Unterscheidung verbunden. Unabhängig von der gewählten Formulierung wird niemand von der Möglichkeit zur Einsicht in den Bebauungsplan nebst Begründung und zusammenfassender Erklärung ausgeschlossen. Es ergibt sich bereits aus dem Gesetz, dass ein „Interessierter“, wenn er Einsicht nehmen will, kein irgendwie geartetes Interesse anzugeben braucht (vgl. Stock, in: Ernst/Zinkahn u.a., BauGB, 2015, § 10 BauGB Rn. 133). Die Angabe der (möglichen) Dienststunden für eine Einsichtnahme fordert das Gesetz nicht; erforderlich ist nur das „dauernde“ Bereithalten (Stock, a.a.O., Rn. 125). Das ist gewährleistet; einem „Interessierten“ ist es ohne Weiteres möglich, die Einsichtszeiten in Erfahrung zu bringen.

2.2 Der angegriffene Bebauungsplan ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.1 Ein Anhaltspunkt dafür, dass der Plan bindenden Zielen der Raumordnung widerspricht, besteht nicht; die (quantitative) Zielvorgabe gem. Nr. 2.5 (4) LEP für neue Wohnungen wird eingehalten (s. Nr. 3.1 der Begründung zum Bebauungsplan). Was den - als „Ziel“ bezeichneten - Vorrang der Innenentwicklung (Nr. 2.5 (6) LEP) anbetrifft, hat die Landesplanungsbehörde in ihrem Schreiben vom 10.10.2014 insoweit ihre Bedenken „aufgrund des Ergebnisses der Untersuchung der Innenentwicklungspotentiale und Standortalternativen zurückgestellt“ und erklärt, dass Ziele der Raumordnung der Bauleitplanung nicht entgegenstehen. Da das raumordnerische Ziel in Nr. 2.5 (6) LEP davon abhängt, dass die Gemeinde „aufzeigt“, dass „noch vorhandene Flächenpotenziale“ ausgeschöpft sind, wird es nicht verletzt, wenn - nach erfolgter Untersuchung - solche Potenziale jedenfalls derzeit nicht „aufgezeigt“ werden können.

2.2.2 Dem angegriffenen Plan stehen auch artenschutzrechtliche Bestimmungen nicht entgegen.

Im Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans ist lediglich eine Abschätzung durch den Plangeber geboten, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden (OVG Münster, Urt. v. 21.04.2015, 10 D 21/12.NE, BauR 2015, 1785). Eine dementsprechende Prüfung ist hier erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat dazu festgestellt, dass die Realisierung der Planung nicht auf artenschutzrechtliche Verbote treffen wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.1997, 4 NB 12.97, NVwZ-RR 1998, 162 ff.).

Die Gemeinde hat im Rahmen der Bestandsaufnahme des Umweltzustandes und der Bewertung der Planauswirkungen die relevanten Arten (Wiesenvögel, Amphibien, Fledermäuse) im Plangebiet erfasst und festgestellt, dass im Plangebiet keine Brutvorkommen von geschützten Vogelarten vorhanden sind. Für Fledermäuse sind keine wesentlichen Auswirkungen der Planung erkannt worden: Das Baugebiet am Ortsrand könne von (Zwerg- und Breitflügel-)Fledermäusen weiterhin als Jagdhabitat genutzt werden. Hinsichtlich der nach der FFH-Richtlinie (Anhang IV) geschützten Art „Moorfrosch“ (Rana arvalis arvalis) heißt es, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sich Individuen dieser Art im Plangebiet aufhielten, was allerdings „eher unwahrscheinlich“ sei, da das Gewässersystem der freien Landschaft nördlich und östlich des Bereichs deutlich besser als Lebensraum für diese Art geeignet sei als die Ortsrandflächen des Plangebiets (Planbegründung, Umweltbericht, zu Nr. 6.2.1.1). Aus den im Planverfahren eingegangenen Stellungnahmen (insbesondere) von Naturschutzverbänden (NABU, 24.09.2013; BUND, 23.09.2013) ergeben sich weder abweichende Erkenntnisse noch weiterer Ermittlungsbedarf. Ansatzpunkte dafür, dass einzelne Individuen von Moorfröschen infolge des Planvollzugs einem „signifikant“ erhöhten Tötungsrisiko (vgl. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ausgesetzt sein werden, sind nicht ersichtlich. Das Gleiche gilt für Fledermäuse; hier kommt allenfalls das Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG) in Betracht. Die hier in Rede stehenden, nach Anhang IV der FFH-Richtlinie 92/43/EWG i. d. F. vom 20.11.2006 geschützten Fledermausarten (Zwergfledermaus [Pipistrellus pipistrellus] bzw. Breitflügelfledermaus [Eptesicus serotinus]) sind sog. „Kulturfolger“, deren Quartiere sich oft an Gebäuden, etwa hinter Fassadenverkleidungen o. ä. befinden (vgl. Internethandbuch „Fledermäuse“ des BfN [www.ffh-anhang4.bfn.de]). Soweit der Kreis Dithmarschen (Schreiben vom 22.09.2014, S. 2) darauf hinweist, dass bei der vorgesehenen Beseitigung einer Eiche auf „Quartierstrukturen“ von Fledermäusen zu achten sei, ergibt sich auch daraus kein Ansatzpunkt, dass die relevante lokale Population der Fledermausarten infolge der Planrealisierung einen schutzrelevanten Quartierverlust erleiden wird.

Die Erfassung geschützter Landschaftsbestandteile bzw. Biotope ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Soweit eine Eiche beseitigt werden soll, greift ein Verbotstatbestand nach § 30 Abs. 2 S. 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 4 S. 3 Nr. 3 LNatSchG SH ersichtlich nicht ein. Der nicht im Plangebiet gelegene Teich bleibt durch den angegriffenen Bebauungsplan unberührt.

2.2.3 Die dem Plan zugrundeliegende Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.2.3.1 Dem - unabhängig von landesplanerischen Vorgaben (s. o. 2.2.1) - nach § 1 Abs. 5 Satz 3 und § 1a Abs. 2 Satz 1 und 3 BauGB in der Abwägung zu berücksichtigenden Vorrang der Innenentwicklung ist ausreichend Rechnung getragen worden.

Die Gemeinde ist im Rahmen der Bauleitplanung grundsätzlich verpflichtet, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen, was - insbesondere - die Prüfung erfordert, die zusätzliche Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen durch die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu verringern (vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger u.a., BauGB, 2016, § 1a Rn. 3 m. w. N.). Die Zuweisung dieser Prüfung(saufgabe) zur Abwägung (§ 1a Abs. 2 Satz 3 BauGB) verdeutlicht, dass der planenden Gemeinde insoweit keine strikten, unüberwindbaren Grenzen gesetzt werden, vielmehr hängt die Frage, ob sich der damit angesprochene öffentliche Belang im Einzelfall durchsetzt, von dem Gewicht der ihm gegenüberstehenden abwägungserheblichen öffentlichen bzw. privaten Belange ab (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.07.2014, 2 B 581/14.NE, BauR 2014, 2031; BVerwG, Beschl. v. 12.06.2008, 4 BN 8.08, ZfBR 2008, 689). Daraus folgt, dass (dem Vorrang) der Innenentwicklung kraft Gesetzes keine Vorrangstellung gegenüber anderen in der Abwägung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten zukommt; die Gemeinde kann diesen Belang im Rahmen der Abwägung bei Vorliegen anderer für sie wichtigerer Belange hintanstellen (Urt. des Senats vom 31.05.2005, 1 KN 6/04, NuR 467/469 [bei Juris Rn. 70]).

In der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans heißt es, dass die „bestehenden Wohnbauflächen der Gemeinde ... bis auf wenige Grundstücke bereits bebaut“, „Innenentwicklungspotentiale ... nur sehr begrenzt vorhanden“ sind und die Ortslage im Hinblick auf bestehende Nachfrage „abgerundet“ werden soll (Nr. 2.2). Die Innenentwicklungspotentiale und Standortalternativen seien im Rahmen der 2. Änderung des Flächennutzungsplans untersucht worden (Nr. 3.1, Nr. 4). In der sog. „Abwägungstabelle“, die dem Beschluss der Gemeindevertretung vom 04.02.2015 zugrundelag (VV Bl. 220 ff.), heißt es dazu:

„ Die Ausweisung des relativ kleinen Baugebiets folgt aus dem Grundsatz 'Innenentwicklung vor Außenentwicklung'. Wie in der Begründung zur F-Plan- Änderung dargestellt, besteht ein Innentwicklungspotential von 8-12 Wohnhäusern. Für die vorgesehene Entwicklung von 25 - 30 Wohneinheiten bis 2025 müssen ... in moderatem Maß Außenbereichsflächen erschlossen werden. Zur Zeit besteht eine akute Wohnbaunachfrage. Diese kann im Plangebiet relativ schnell befriedigt werden. Das gibt der Gemeinde Zeit, mit den Eigentümern der potentiellen Innenentwicklungsflächen deren mittelfristige Verfügbarkeit zu ermitteln.“ (S. 9).

Aus diesen Erwägungen ist zu entnehmen, dass die Gemeinde ihrer Abwägungspflicht gem. § 1 Abs. 5 S. 3, § 1a Abs. 2 S. 1 und 3 BauGB ausreichend nachgekommen ist.

Sie hat den Vorrang der Innentwicklung nicht etwa ignoriert, sondern (bisherige) Außenbereichsflächen nur in einem „moderaten Maß“ planerisch in Anspruch genommen. Bei ca. 12 Wohneinheiten im Plangebiet sollen die weiteren (bis zu 18) Wohneinheiten für den Zeitraum bis 2025 auf den vorhandenen Innenbereichsflächen - nach Klärung ihrer Verfügbarkeit - realisiert werden. Ansatzpunkte dafür, dass die Verfügbarkeit potentieller Innenbereichsflächen - die nach der Siedlungsstruktur der Gemeinde (begrenzt) durchaus erkennbar sind - unzureichend untersucht oder der Umfang der Inanspruchnahme zuvor landwirtschaftlich genutzter Außenbereichsflächen im vorliegenden Fall durch den Bebauungsplan überschritten worden ist, sind weder vorgetragen worden noch für den Senat ersichtlich.

Bei einer - wie hier - nur einen (kleineren) Teil der Nachfrage nach Wohnbaugrundstücken abdeckenden Planung bedarf die Frage, ob dieser Teil durch Planungsalternativen im Innenbereich hätte abgedeckt werden können, keiner eingehenden Prüfung, wenn die Innenbereichsflächen, wie die Gemeinde unwidersprochen vorgetragen hat, mangels Verfügbarkeit derzeit nicht zur Verfügung stehen (s. Nr. 6.2.4 der Planbegründung). Unter diesen Umständen müssen Untersuchungen zu einer Alternativplanung nicht bis ins Detail gehen. Anders wäre es nur, wenn sich eine bestimmte Lösung als Alternative aufdrängen musste (vgl. Urt. des Senats v. 31.05.2005, a.a.O., [bei Juris Rn. 73]). Dafür fehlen Anhaltspunkte.

Die Gemeinde ist nicht gehalten, die Nachfrager nach neuen (Wohn-)Bauflächen gewissermaßen auf die Bereitschaft der Eigentümer potentieller Innenbereichsflächen zu deren „Bereitstellung“ zu verweisen. Sie muss sich - dem gesetzlich vorgegebenen - Vorrang der Innentwicklung entsprechend zwar bemühen, die Innentwicklung zu fördern, kann insoweit aber nicht ohne Weiteres einen „nachfragegerechten“ Erfolg erreichen. Die Baulandausweisung hat auch „soziale“ Anforderungen, insbesondere solche des - durch Bodenpreise beeinflussten - „kostengünstigen“ Bauens zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 5 S. 1, Abs. 6 S. 1 Nr. 2 BauGB). Der Vorrang der Innenentwicklung kann insoweit einen Zielkonflikt bewirken, dem im Rahmen der Abwägung auf örtlicher Ebene Rechnung getragen werden muss. Wenn - wie hier - die Ausweisung eines - kleinen, auf sechs „Bauplätze“ begrenzten - Baugebiets zur Befriedigung eines Teils der (Wohn- )Baulandnachfrage erfolgt, ist dies auch im Hinblick auf die (Abwägungs-)Vorgaben gemäß § 1 Abs. 5 S. 3, § 1a Abs. 2 S. 1 und 3 BauGB rechtlich nicht zu beanstanden, weil insoweit ein - vertretbarer - Ausgleich zwischen den Abwägungsbelangen erreicht wird, ohne das generelle Ziel einer vorrangigen Innenentwicklung aufzugeben.

2.2.3.2 Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er wegen der im Norden an sein Grundstück angrenzenden (neuen) Straße „Am Karpfenteich“ zu einem Erschließungsbeitrag veranlagt werden soll, ist für die planerische Abwägung i. S. d. § 1 Abs. 7 BauGB im Ansatz unerheblich.

Das Abwägungsgebot umfasst die mit der Planung verbundenen städtebaulichen privaten und öffentlichen Belange. Das Interesse, nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden, stellt regelmäßig keinen die Ausweisung eines Baugebiets hindernden privaten Belang dar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 29.01.2009, 1 MN 229/08, BauR 2009, 1103 [bei Juris Rn. 41]; OVG Saarlouis, Urt. v. 25.11.2010, 2 C 379/09, [bei Juris Rn. 51]; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.12. 1995, 3 S 1403/93, Juris Rn. 28; VGH Kassel, Beschl. v. 15.02.1991, 3 N 779/85, Juris). Die Pflicht zur Zahlung von Erschließungsbeiträgen ist eine beitragsrechtliche Folge der Planung (§§ 131, 133 BauGB), nicht dagegen eine die Planung selbst determinierende Frage. Eine Ausnahme mag gelten, wenn die planerisch vorgesehene Erschließung funktional „unsinnig“ ist und das Ziel verfolgt, einen Anlieger doppelt zu Erschließungsbeiträgen heranzuziehen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.05.1989, 11a NE 51/87, NVwZ 1990, 894/895) oder wenn Straßenbaubeitragslasten auf Nachbargrundstücke ohne städtebauliche Gründe „abgeschoben“ werden sollen (vgl. Urt. des Senats v. 29.04.2015, 1 KN 4/14, Juris, Rn. 36). Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die rückwärtige Zweiterschließung des Grundstücks des Antragstellers ist nicht durch den angegriffenen Bebauungsplan entstanden, der (damalige) Seegerweg war vielmehr schon zuvor vorhanden. Die Erwägung, beitragsrechtliche Folgen zu vermeiden, begründet ortsplanerisch kein Erfordernis, eine andere Erschließung der Grundstücke im Plangebiet vorzusehen. Die Frage, wie der Beitrag für die rückwärtigen (Zweit-)Erschließung des Grundstücks des Antragstellers bemessen wird, ist nach Maßgabe des Erschließungsbeitragsrechts (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 14.12.2010, 9 B 58.10, NVwZ-RR 2011, 209 [bei Juris Rn. 6 m. w. N.]) und der gemeindlichen (rechtswirksamen) Erschließungsbeitragssatzung zu beantworten; für die planerische Abwägung ist sie unerheblich.

2.2.3.3 Die Angriffe des Antragstellers gegen die „zu schmale“ Erschließung der im angegriffenen Bebauungsplan zugelassenen Bebauung bleiben erfolglos. Für die Straße „Am Karpfenteich“ - ehemals Seegerweg - ist die Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) in angemessener Breite festgesetzt worden; sie erlaubt eine Breite von (4,75 m Fahrbahn + 1,50 m [nordseitiger] Gehweg =) 6,20 m und hält sich damit im Rahmen allgemein anerkannter technischer Normen (vgl. die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen RASt 06). Der 2,37 m breite, östlich am Grundstück des Antragstellers verlaufende (Teil des) . liegt außerhalb des Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans. Da die Straße „Am Karpfenteich“ für die Erschließung der im Plangebiet zugelassenen Bebauung ausreicht, bedurfte weder im Hinblick auf die (Fahrbahn-)Breite noch wegen einer „mobilen Absperrung“ einer Einbeziehung des (Teils des) . in den Bebauungsplan. Innerhalb des Plangebiets wäre eine Absperrung auch am östlichen Wendehammer der Straße „Am Karpfenteich“ möglich, doch bedurfte es insoweit keiner planungsrechtlichen Festsetzung, da insoweit straßen- bzw. straßenverkehrsrechtliche Regelungen (§ 45 Abs. 1 b StVO) möglich bleiben und ggf. ausreichen. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in der Abwägungstabelle (S. 17) „lediglich“ die Möglichkeit einer „mobilen Absperrung“ angesprochen, eine diesbezügliche Regelung im Bebauungsplan jedoch nicht für notwendig erachtet hat. Eine (bestimmte) Verkehrsregelung kann im Bebauungsplan nicht festgesetzt werden, weil (insbesondere) § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB dazu nicht ermächtigt (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn u. a., BauGB, 2016, § 9 Rn. 105 m. w. N.). Zuständig ist insoweit die Verkehrsbehörde. Auch wenn diese keine „mobile Absperrung“ oder eine andere - dem Wunsch des Antragstellers entsprechende - Verkehrsregelung anordnen sollte, wäre aus der Nutzung des östlich am Grundstück des Antragstellers verlaufenden Weidenweges durch einzelne Fahrzeuge aus dem Neubaugebiet nichts „gegen“ den vorliegend angegriffenen Bebauungsplan abzuleiten. Der Antragsteller kann planungsrechtlich nicht beanspruchen, dass die verkehrliche Situation auf den an sein Grundstück angrenzenden Straßen unverändert bleibt.

2.2.3.4 Die planerische Abwägung ist - schließlich - auch unter dem Aspekt einer (planbedingten) Lärmzunahme nicht zu beanstanden. Eine solche kommt vorliegend nur im Hinblick auf den Verkehrslärm in Betracht (s. o. 1.).

In der Bauleitplanung ist der Abwägung zum Lärm die DIN 18005 - „Schallschutz im Städtebau“ - zugrundezulegen. Diese enthält Orientierungswerte, die im Rahmen der Abwägung als erwünschte Zielwerte zur Bestimmung der zumutbaren Lärmbelastung eines Wohngebiets, nicht aber als Grenzwerte zu verstehen sind (BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990, 4 N 6.88, NVwZ 1991, 881). Die DIN 18005 sieht in Beiblatt 1, Ziff. 1.1 lit. b bzw. lit. e für allgemeine Wohngebiete Orientierungswerte von 55 dB tags und 45/40 dB nachts und für Mischgebiete von 60 dB tags und 50/45 dB nachts vor. Der Senat geht - zu Gunsten des Antragstellers - davon aus, dass sein Grundstück in einem allgemeinen Wohngebiet (WA) liegt, so dass die erstgenannten Werte maßgeblich sind. Die Gemeinde ist davon ausgegangen, dass diese Werte eingehalten werden; dieser Ausgangspunkt ist durch die im Laufe des gerichtlichen Verfahrens vorgelegte „Immissionsschutzrechtliche Stellungnahme“ des Ing.-Büros L vom 28.06.2016 m(S. 6/7) bestätigt worden: Danach führt die Zusatzbelastung, die dem neuen Baugebiet (v. a.) hinsichtlich des Kfz.- Verkehrs zuzuordnen ist, zu einer deutlichen Unterschreitung der o. g. Orientierungswerte; unzumutbare Belastungen durch den B-Plan induzierten Zusatzverkehr ergeben sich damit nicht.

Soweit für das Grundstück des Antragstellers eine planbedingte Lärmzunahme von 2 - 3 dB(A) - im Vergleich zur früheren, unbeplanten Situation - möglich ist (s. o. 1.), ergibt sich daraus im vorliegenden Fall kein besonderer Abwägungsbedarf. Zwar können auch geringfügige Lärmzunahmen abwägungserheblich sein, wenn bereits eine (sehr) hohe Vorbelastung besteht (OVG Lüneburg, Urt. v. 24.06.2015, 1 KN 138/15, BauR 2015, 1624; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 10.02.2015, 2 B 1323/14.NE), ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor; die Vorbelastung der betroffenen Grundstücke liegt (ebenfalls) weit unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005. Soweit gefordert wird, auch planbedingte Lärmbelastungen unterhalb der Orientierungswerte der DIN 18005 in die Abwägung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.05. 2007, 4 BN 16.07 u.a., BauR 2007, 2041) und dabei zu prüfen, ob Lärmminderungsmöglichkeiten bestehen, bedarf es jedenfalls in Fällen, in denen - wie hier - die Lärmbelastung weit unterhalb der Orientierungswerte bleibt, keiner besonderen Abwägungsüberlegungen. Bei einer wertenden Betrachtung der örtlichen Verhältnisse, der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets bleibt die Lärmzunahme hier im Bereich der gebietstypischen „Schwankungsbreite“ des (unbeplanten) Baugebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet. Zur Möglichkeit, den östlichen Teil des Weidenweges zur Lärmminderung planerisch „abzusperren“, bedurfte es unter den Umständen des vorliegenden Falls keiner weiteren Abwägungsüberlegungen mehr.

3. Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

Beschluss

Der Streitwert wird auf 15.000,00 EURO festgesetzt.

Lukas Jozefaciuk