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Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom 21.04.2016 - 3 MB 8/16

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichterin - vom 16. Februar 2016 geändert:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird angewiesen, dem Antragssteller den Führerschein herauszugeben.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Gründe

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. September 2013 ist begründet.

Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 28. Dezember 2015 vorgenommene Entziehung der Fahrerlaubnis anzuordnen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 26.04.2006 - 2 MB 15/06 - mit Hinweis auf den Beschl. v. 06.08.1991 - 4 M 109/91 -) ergeht die Entscheidung über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO aufgrund einer Interessenabwägung. In diese ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzustellen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kann kein besonderes öffentliches Interesse bestehen, ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag regelmäßig abzulehnen. Lässt sich nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Überprüfung weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, so ergeht die Entscheidung aufgrund einer weiteren Interessenabwägung, in der gegenüberzustellen sind zum einen die Auswirkungen in Bezug auf das öffentliche Interesse in dem Fall, dass dem Antrag stattgegeben wird, die Klage im Hauptsacheverfahren indes erfolglos bleibt, und zum anderen die Auswirkungen auf den Betroffenen für den Fall, dass er zunächst an der Verkehrsteilnahme gehindert ist, seine gegen die Entziehungsverfügung erhobene Klage dann indes Erfolg hat.

Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes erweist sich der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts im Ergebnis als unzutreffend, so dass die gegen ihn erhobene Beschwerde erfolgreich ist.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der ab dem 5. Dezember 2014 anwendbaren Fassung des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl S. 1802) wird sich selbst bei der in diesem Verfahren gebotenen "Prüfungsdichte" aller Voraussicht nach in einem Hauptsacheverfahren als nicht rechtmäßig erweisen. Denn die am 20. Juni 2011 erfolgte Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Einholen eines medizinisch-psychologischen Gutachtens mit positiver Fahreignungsprognose hat zur Löschung der bereits zuvor im Verkehrszentralregister vorhandenen 26 Punkte geführt. Demgemäß ergab sich zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung am 28. Dezember 2015 kein Punktestand von acht im Fahreignungsregister, welcher zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. zur Folge hat, sondern ohne Berücksichtigung der am 19. Mai 2015 nach § 4 Abs. 6 Satz 2 StVG n.F. erfolgten Punktereduzierung ein solcher von sechs Punkten. Dieser Punktestand führt aber nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern zur Durchführung der Maßnahmestufen nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG n.F. (schriftliche Ermahnung bei einem Punktestand von vier oder fünf Punkten) und nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 StVG n.F. (schriftliche Verwarnung bei einem Punktestand von sechs oder sieben Punkten).

6Zwar erfasst § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F., der bestimmt, dass die Punkte für vor der Entziehung der Fahrerlaubnis oder der Anordnung einer Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuches) begangene Zuwiderhandlungen gelöscht werden, anders als die neue, seit dem 5. Dezember 2014 geltende Fassung des § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 StVG, nicht den Fall der Löschung von vor einer Neuerteilung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsverstößen. Ferner ist die Entziehung der Fahrerlaubnis auch nicht auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F., der bestimmte, dass die Behörde zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen hatte, wenn sich 18 Punkte oder mehr ergaben, erfolgt, so dass die Fahrerlaubnis auch nicht auf der Grundlage des § 4 Abs. 10 Satz 1 StVG a.F., der bestimmt, dass die Fahrerlaubnis frühestens sechs Monate nach der Wirksamkeit der Entziehung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F. erteilt werden darf, erfolgt. Vielmehr ist dem Antragsteller die Fahrerlaubnis durch Strafurteil - Verurteilung wegen fahrlässigen Vollrausches, rechtskräftig seit dem 25. September 2009 -, entzogen worden, so dass die Behörde über seinen Antrag wie über einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf der Grundlage des § 2 StVG, §§ 7-20 FeV entscheiden musste. Danach hat nach Entziehung der Fahrerlaubnis und Ablauf einer ggf. bestehenden Sperrfrist jeder, der das Vorliegen der Voraussetzungen dafür nachweist, grundsätzlich einen Anspruch auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis (vgl. Hentschel/ König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 3, Rn. 62). Allerdings weist der Fall des Antragsstellers eine Besonderheit auf. Denn die Behörde hat, indem sie ihm die Fahrerlaubnis am 20. Juni 2011 neu erteilt hat, nicht nur auf Grundlage des § 2 Abs. 1 StVG entschieden, sondern gleichzeitig geprüft, ob ihm die Fahrerlaubnis zwingend zu versagen wäre, weil sich zum Zeitpunkt der Entscheidung 26 Punkte im Verkehrsregister ergaben (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG a.F.). Dazu hat sie sowohl auf der Grundlage des § 2 Abs. 8 StVG als auch auf der des § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a.F. ein medizinisch-psychologisches Gutachten eingeholt, welches u.a. wegen der zwischenzeitlich bekannten, seit dem 16. Februar 2011 rechtskräftig festgestellten Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort; begangen jeweils am 18. September 2009, am 8. Oktober 2010 und am 25. Oktober 2010) klären sollte, ob von dem Antragsteller zukünftig erhebliche Verstöße gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen zu erwarten seien. In einem solchen Fall aber muss die positive Entscheidung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis zur Löschung der Punkte führen, denen Verkehrsverstöße zugrundeliegen, die gerade Gegenstand der Fahreignungsbegutachtung waren. Dies folgt auch aus der Gesetzessystematik des § 4 StVG und dem Sinn und Zweck der Regelungen. Es kann nicht der Vorstellung des Gesetzgebers entsprochen haben, dass der Betroffene bei Neuerteilung der Fahrerlaubnis durch die Behörde weiterhin mit Punkten aufgrund der Verkehrsverstöße belastet ist, die Gegenstand der Fahreignungsprüfung gewesen sind. Andernfalls käme man im Falle des Antragstellers zu dem widersinnigen Ergebnis, dass die Behörde ihm unmittelbar nach der Neuerteilung die Fahrerlaubnis wieder gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 a.F. hätte entziehen müssen, weil sich unverändert 26 Punkte im Verkehrsregister ergeben hätten. Dies hat sie aber nicht getan, sondern erst aufgrund der Mitteilung des Kraftfahrtbundesamtes vom 9. April 2015 über einen Punktestand von umgerechnet acht Punkten (die 26 Punkte enthalten) mit dem Stufenverfahren nach § 4 Abs. 5 StVG n.F. begonnen. Diese Wertung ist auch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluss vom 29.09.2012 - 3 C 33/11), nach welcher die Ablehnung der Erteilung der Fahrerlaubnis nicht zur Löschung von Punkten im Verkehrszentralregister in direkter oder entsprechender Anwendung des § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a.F. führt, zu entnehmen. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem vorgenannten Beschluss (zitiert nach juris, Rn. 17 bis 21) verwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin insbesondere auch ausgeführt, dass nach § 4 Abs. 10 Satz 3 StVG a. F. unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zum Nachweis, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wiederhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens anzuordnen sei. Eine solche Verknüpfung fehle aber bei der Nichterteilung einer Fahrerlaubnis. Diese Verknüpfung ist indes im Falle des Antragstellers gegeben.

Aus den vorgenannten Erwägungen war nicht entscheidungserheblich, ob die Ermahnung dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt worden ist.

Der Antragsgegner kann in diesem Verfahren auch nicht unter Berufung auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2013 - 6 L 297/13 -, der auf einen Beschluss des OVG Münster vom 29. Juni 2011 - 16 B 212/11 - hinweist, damit gehört werden, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wegen der Verstöße vom 15. Januar 2012, 28. August 2012, 10. Januar 2015, 17. März 2015, 30. März 2015 und 3. September 2015 (Geschwindigkeits- und Ladungsverstöße) gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 3 Abs. 1 StVG wegen Wegfalls der Fahreignung ohne vorherige Anhörung und Einholen eines Fahreignungsgutachtens außerhalb des Punktesystems zu entziehen sei. Zum einen hat er seine Ordnungsverfügung nicht darauf gestützt und demgemäß auch keine Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO getroffen. Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG wird die sofortige Vollziehung der Verfügung nach einer Interessenabwägung durch die Behörde in einer zu begründenden Entscheidung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet; im Falle einer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n.F. erfolgten Entziehung folgt die sofortige Vollziehung indes aus dem Gesetz, und zwar aus § 4 Abs. 9 StVG n.F. Zum anderen hat die in Bezug genommene Entscheidung, nach der unabhängig von der aktuellen Punktezahl die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn deren Inhaber nach einer vormaligen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem, der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens und der Neuerteilung der Fahrerlaubnis binnen kurzer Zeit und in rascher Abfolge neuerliche Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr begeht, einen anderen Sachverhalt im Blick (vgl. OVG Münster, a.a.O., Rn. 2, 14, zitiert nach juris). Anders als hier betrifft der vom OVG Münster entschiedene Fall der Entziehung der Fahrerlaubnis unter Abweichung vom Punktesystem einen Betroffenen, dem bereits schon einmal zuvor die Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem entzogen worden war. Eine solche Entziehung ist aber anders zu beurteilen als die im Falle des Klägers aufgrund des Strafurteils wegen Vollrausches erfolgte Entziehung, bei der Maßnahmen (Punktesystem) nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a.F., denen eine Erziehungs- und Warnfunktion zugekommen sind, nicht zu ergreifen sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Lukas Jozefaciuk