OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.11.2018 - 19 A 2127/17
1. "Nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks" im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist derjenige Zugang zu einer funktional und optisch der Schule zugeordneten Fläche auf dem Schulgelände, welche der Wohnung des Schülers am nächsten liegt (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 19 A 2181/12 , juris, Rn. 5 - 10).
2. Auf die straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StVG einer funktional und optisch erkennbar dem Schulgrundstück zugehörigen Verkehrsfläche auf dem Schulgelände kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der gerügten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Aus der Zulassungsbegründung des Klägers ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, nächstliegender Eingang des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW des von ihm besuchten I. -Gymnasiums sei die mit dem Schild "I. -Gymnasium - Turnhalle - Aula" gekennzeichnete Einfahrt zur Turnhalle gegenüber dem Haus H. -Straße 48, die unstreitig maximal 4.896 m von der Wohnung des Klägers entfernt liegt (auf dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster vom 18. Oktober 2016 näherungsweise mit "X 1" bezeichnet, S. 6 f. des Urteilsabdrucks). Die Beklagte und das Verwaltungsgericht haben diese Feststellung zutreffend auf die von ihnen zitierte Senatsrechtsprechung zum Begriff des nächstliegenden Eingangs des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW gestützt.
OVG NRW, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - 19 A 2181/12 -, juris, Rn. 5 - 10 m. w. N.,
Hiergegen wendet der Kläger ohne Erfolg ein, die genannte Einfahrt sei "kein gesicherter Eingang, weil dort zunächst noch ein allgemein zugänglicher öffentlicher Fahrweg und ein öffentlicher Parkplatz anschließt", der "sowohl von den Schülern des Gymnasiums als auch von anderen Verkehrsteilnehmern genutzt" werde und der nicht durch entsprechende straßenverkehrsrechtliche Beschilderung auf die Benutzung nur durch eine bestimmte Personengruppe beschränkt sei. Auf die damit als Gegenargument angeführte straßenverkehrsrechtliche Öffentlichkeit im Sinne der §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 StVG der jenseits der genannten Einfahrt gelegenen Verkehrsflächen auf dem Schulgelände kommt es schülerfahrkostenrechtlich nicht an. Denn auch eine funktional und optisch erkennbar dem Schulgrundstück zugehörige Verkehrsfläche ist regelmäßig straßenverkehrsrechtlich öffentlich, unterliegt damit den Verkehrsregeln von StVG, StVO, FZV und FeV und darf von der Straßenverkehrsbehörde ausgeschildert werden. Das gilt ohne Rücksicht auf eine straßenrechtliche Widmung und ungeachtet der zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse, wenn der Schulleiter als Verfügungsberechtigter sie, wie hier, für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zu Verkehrszwecken zugelassen hat und sie auch tatsächlich so genutzt wird.
Zur straßenverkehrsrechtlichen Öffentlichkeit von Straßenflächen vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - 4 StR 527/12 -, NZV 2013, 508, juris, Rn. 4, Urteil vom 4. März 2004 - 4 StR 377/03 -, BGHSt 49, 128, juris, Rn. 7 f.; OVG NRW, Beschluss vom 4. August 1999 - 5 A 1321/97 -, NJW 2000, 602, juris, Rn. 5; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 1 StVO, Rn. 13 - 16a.
Diese tatsächliche Freigabe der genannten Verkehrsflächen zur Benutzung für jedermann zu Verkehrszwecken ändert schülerfahrkostenrechtlich nichts daran, dass die gesamte Freifläche vor dem Schulgebäude einschließlich der Aula, des Sportplatzes, der Grünflächen, der Parkplätze und der Zufahrten funktional und durch das genannte Schild "I. -Gymnasium - Turnhalle - Aula", die Ausschilderungen der Geschwindigkeitsbegrenzung und als Feuerwehrzufahrt sowie durch die Pflasterung optisch eindeutig erkennbar dem Schulgrundstück zugeordnet sind.
Auf die vom Kläger als maßgeblich bezeichnete, in Höhe der Turnhalle von der zuvor genannten Zufahrt rechtwinklig zum Hauptgebäude hin abzweigende Zufahrt (vom Kläger mit "X 3" bezeichnet, von der Wohnung des Klägers (4.896+130=) 5.026 m entfernt) kommt es hingegen weder schülerfahrkostenrechtlich noch straßenverkehrsrechtlich an. Insbesondere markieren die hier aufgestellten, auf dem vorgelegten Lichtbild geöffneten Absperrschranken und der Sperrpfosten entgegen der Auffassung des Klägers keinen Übergang zu "Privatgelände", also zu einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche, weil auch diese Flächen dem Rad- und Fußgängerverkehr für jedermann ohne Beschränkung auf einen bestimmten engeren Personenkreis zur Verfügung stehen. Ebenso wenig kommt es auf den Ausbauzustand und die Ausschilderung an den beiden vom Kläger mit "X 4" und "X 5" bezeichneten weiteren Eingängen des Schulgrundstücks an, weil diese von der Wohnung des Klägers aus gesehen jenseits des mit "X 1" bezeichneten Eingangs liegen, also schon deshalb kein nächstliegender Eingang sein können.
Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO bleibt erfolglos. Der Begriff des nächstliegenden Eingangs des Schulgrundstücks im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 3 SchfkVO NRW ist in der zitierten Rechtsprechung des Senats grundsätzlich geklärt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. In Schülerfahrkostensachen bemisst der Senat den Streitwert nach dem im Klageantrag bezifferten oder sonst im Streit stehenden Geldleistungsbetrag.
OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2018 - 19 E 654/17 -, juris, Rn. 2, vom 19. Mai 2017 - 19 E 818/16 -, juris, Rn. 1, vom 8. September 2016 - 19 A 847/13 -, juris, Rn. 36, und vom 1. März 2013 - 19 A 702/11 -, juris, Rn. 79.
Dieser Wert ist hier mit dem Mindeststreitwert angemessen erfasst.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).