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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29.11.2018 - 8 B 717/18

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Verfahren in beiden Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Mai 2018 zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller unverzüglich eine vorläufige befristete Fahrlehrerlaubnis gemäß § 9a des Fahrlehrergesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung (FahrlG a. F.) zu erteilen, um die fahrpraktische und die theoretische Prüfung sowie die Lehrproben zu absolvieren und die Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule (§ 2 Abs. 5 Satz 1 FahrlG a. F.) aufnehmen zu können,

hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es in seinem angefochtenen Beschluss abgelehnt, dem Antragsteller die beantragte Fahrlehrerlaubnis zu erteilen, weil es ihn nicht hinreichend sicher als zuverlässig angesehen hat. Die vom Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung angeführten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellen diese Auffassung nicht durchgreifend in Frage.

Da der Antragsteller seine Ausbildung als Fahrlehrer vor dem 1. Januar 2018 begonnen hat, richtet sich der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer befristeten Fahrlehrerlaubnis gemäß der Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 6 FahrlG in der aktuell geltenden Fassung vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 FahrlG vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722), gültig bis zum 31. Dezember 2017 (im Folgenden: FahrlG a. F.) wird dem Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach fünfmonatiger Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte zum Zwecke der Ausbildung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 und der Prüfung, soweit diese sich auf die Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine befristete Fahrlehrerlaubnis erteilt, wenn er die fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt hat. Nach Satz 2 der Vorschrift gelten im Übrigen die §§ 1 bis 9 mit den in § 9a FahrlG a. F. bestimmten Maßgaben. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. setzt u. a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen.

Unzuverlässig in diesem Sinne ist ein Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen (§ 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG a. F.). Dies gilt nach § 9a Abs. 1 Satz 2 FahrlG a. F. entsprechend für Bewerber um eine solche Erlaubnis. Wie der Ausdruck "insbesondere" in § 8 Abs. 2 Satz 2 FahrlG a. F. zeigt, sind die Fälle denkbarer Unzuverlässigkeit damit jedoch nicht abschließend umschrieben. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer zu verneinen ist, ist vielmehr eine Frage der Würdigung des Einzelfalls.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 8 E 1/15 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 3.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen Pflichten gewissenhaft zu erfüllen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 1 B 34.97 -, juris Rn. 8 (zum Gewerberecht); Bay. VGH, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 8 A 525/00 -, juris Rn. 20 (zur Anerkennung als Beschäftigungsstelle des Zivildienstes).

Dabei können grundsätzlich auch Straftaten berücksichtigt werden, die keinen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweisen, wenn aus ihnen Rückschlüsse für das rechtstreue Verhalten des Bewerbers gezogen werden können.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2015 - 8 E 1/15 -, n. v., Beschlussabdruck, S. 4; Dauer, Fahrlehrerrecht, 2018, § 2 FahrlG Erl. 7, 9.

Länger zurückliegende Straftaten können relevant sein, wenn die darauf beruhenden Verurteilungen nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) noch verwertet werden dürfen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rn. 9.

Für die Frage, welcher Zeitraum für eine Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige Verhalten des Täters an. Je stärker in dem vergangenen Verhalten die Missachtung von verkehrsrechtlichen oder anderen Vorschriften zum Ausdruck kommt und je weniger das Bemühen des Täters zu erkennen ist, sich künftig normgerecht zu verhalten, desto länger kann der Zeitraum sein, in dem er beweisen muss, dass er dazu bereit ist, die Pflichten eines Fahrlehrers stets einzuhalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 6; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 7 PA 33/14 -, juris Rn. 5 (zum Gewerberecht).

Ausgehend von diesen Maßstäben hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass aufgrund der den strafrechtlichen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten gewichtige Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer(anwärter) aufkommen lassen. Es erscheint derzeit nicht hinreichend gesichert, dass der Antragsteller als Fahrlehrer(anwärter) die finanziellen Belange der ihm anvertrauten Fahrschüler und des Fahrschulinhabers angemessen beachten,

vgl. zu dieser Pflicht gegenüber dem Fahrschulinhaber OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 9. Januar 2012 - 6 B 11340/11 -, juris Rn. 14,

und auch im Übrigen die mit einer befristeten Fahrlehrerlaubnis verbundenen Pflichten zuverlässig einhalten wird.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Zweifel so offensichtlich nicht mehr bestehen, dass die mit seinem Antrag begehrte Vorwegnahme der Hauptsache gerechtfertigt ist. Im Einzelnen:

Durch Urteil vom 1. September 2009 - 73 Ds - 4420 Js 36018/06 - verurteilte das Amtsgericht Wiesbaden den Antragsteller wegen Computerbetruges in 15 Fällen, Diebstahls und Missbrauchs von Titeln in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach den Feststellungen in diesem Urteil verwendete der Antragsteller im Mai/Juni 2006 und im Juni 2008 Kreditkarten seiner damaligen Lebensgefährtin ohne deren Wissen und Wollen. Der Schaden betrug insgesamt fast 5.400 Euro; der Antragsteller beglich diesen i. H. v. etwa 2.600 Euro. Nach der Trennung von dieser Lebensgefährtin nahm der Antragsteller aus der gemeinsamen Wohnung verschiedene Gegenstände mit, die der Lebensgefährtin gehörten, um sie sich zuzueignen. Das Amtsgericht stellte weiter fest, dass es dem Antragsteller darum gegangen sei, sich um zahlreiche Luxusgegenstände zu bereichern. Aus Eitelkeit habe er nicht auf seinen hohen Lebensstandard verzichten wollen.

Das Amtsgericht Lünen verurteilte den Antragsteller durch Urteil vom 10. Dezember 2010 - 18 Ls-117 Js 111/10-69/10 - wegen 4-fachen Betruges, 3-fachen Computerbetruges sowie Nötigung unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem oben genannten Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten. Dem Urteil liegen u. a. folgende Feststellungen zugrunde: Der Antragsteller lieh sich zwischen September 2008 und Ende Oktober 2008 von einer weiteren Lebensgefährtin, die er im Sommer 2008 kennengelernt hatte, insgesamt etwa 18.000 Euro, ohne jemals eine Rückzahlungsabsicht gehabt zu haben. Ferner hob er mit ihrer EC-Karte unberechtigt insgesamt etwa 1.000 Euro ab und bezahlte mit dieser Karte eine Rechnung i. H. v. fast 130 Euro. Als diese Lebensgefährtin misstrauisch wurde und erklärte, ihn anzuzeigen, kündigte er ihr für den Fall der Anzeigenerstattung an, er werde sie "ruinieren" und "fertigmachen". Daraufhin erstattete sie zunächst keine Anzeige. Das Amtsgericht stellte u. a. fest, dass der Antragsteller in nicht unerheblichem Maße ein Vertrauensverhältnis zu seiner ehemaligen Lebensgefährtin missbraucht und einen insgesamt erheblichen wirtschaftlichen Schaden für diese verursacht habe.

Zuletzt verurteilte das Amtsgericht Darmstadt durch Urteil vom 9. Oktober 2012 - 211 Ls 520 Js 14330/10 - den Antragsteller unter Einbeziehung der oben genannten Urteile des Amtsgerichts Wiesbaden vom 1. September 2009 und des Amtsgerichts Lünen vom 10. Dezember 2010 und unter Auflösung der dort bereits gebildeten Gesamtstrafen wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren sowie wegen Betrugs in drei Fällen und zudem Erpressung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten, deren Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung liegen Taten zum Nachteil von drei weiteren Lebensgefährtinnen des Antragstellers zugrunde. Der Antragsteller erschlich sich das Vertrauen und die Zuneigung der ersten Geschädigten. Er spiegelte ihr wahrheitswidrig vor, promovierter Betriebswirt mit zwei Firmen und einem monatlichen Einkommen von 13.000 Euro zu sein sowie demnächst zwölf Millionen Euro aus einem Patentverkauf zu erwarten, obwohl er bereits im Jahr 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte. Im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft erwarben beide im März 2009 ein Grundstück für einen Kaufpreis von 670.000 Euro. Ebenfalls im März 2009 schlossen beide einen Architektenvertrag über die Planung und Errichtung eines Hauses auf diesem Grundstück mit einem Bauvolumen von einer Million Euro. Die Architekten stellten dafür fast 18.000 Euro in Rechnung. Im September und Oktober 2009 arbeitete der Antragsteller bei der zweiten Geschädigten in einem Unternehmen in Basel. Im Oktober 2009 quartierte er sich über einige Wochen in einem Hotel ein und gab wahrheitswidrig an, das Unternehmen übernehme alle Kosten. Während dieser Zeit nahm er diverse Serviceleistungen des Hotels i. H. v. insgesamt etwa 1.600 Euro in Anspruch. Nach seiner Entlassung aus dieser Firma forderte der Antragsteller von der zweiten Geschädigten die Zahlung von 800 CHF unter der Androhung, ein ihm von ihr überlassenes Aktfoto an die Geschäftsleitung des Baseler Unternehmens zu senden, bei dem auch sie beschäftigt war. Die zweite Geschädigte zahlte diese Summe. Im Mai 2010 mieteten der Antragsteller und die dritte Geschädigte eine Wohnung in Potsdam für monatlich 2.370 Euro an, von denen er die Hälfte übernehmen sollte. Nach Auflösung des Mietvertrages aufgrund fehlender Zahlungen betrugen die Mietrückstände etwa 5.000 Euro. Die dritte Geschädigte übergab dem Antragsteller ihren Anteil an der Miete für Juni 2010 sowie Anfang Juli 2010 ihren Anteil an der Kaution i. H. v. 2.500 Euro jeweils bar. Beide Summen verbrauchte der Antragsteller für sich, ohne sie an den Vermieter weiterzuleiten.

Die den im Führungszeugnis des Bundesamtes für Justiz vom 12. Oktober 2017 eingetragenen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten sprechen bei summarischer Prüfung gegen eine Zuverlässigkeit des Antragstellers als Fahrlehrer. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass keine der Straftaten einen konkreten Bezug zur Tätigkeit als Fahrlehrer oder zum Straßenverkehr aufweist. Der Antragsteller hat mit den zahlreichen Betrugs- und weiteren Vermögensstraftaten sowie einer Erpressung gegenüber einer Geschädigten gezeigt, dass er eine geringe Hemmschwelle hat, sich trotz strafrechtlicher Verurteilungen wiederholt eigennützig über fremde Vermögensinteressen hinwegzusetzen und dazu gezielt das Vertrauen nahestehender Personen auszunutzen. Über einen Zeitraum von mehreren Jahren (2006 bis 2010) hat der Antragsteller aufgrund seiner sehr angespannten finanziellen Verhältnisse (hohe Schulden, wiederholte Arbeitslosigkeit) vermögensrechtliche Straftaten begangen und ist sogar während einer laufenden Bewährungszeit rückfällig geworden. Dies steht einer Vorbildfunktion als Fahrlehrer entgegen, dem als Lehrer Vertrauen entgegengebracht wird und der zudem bei Abrechnungen von Fahrstunden auch die finanziellen Interessen seiner Fahrschüler und des Fahrschulinhabers wahren muss. Die Frist, nach deren Ablauf diese Straftaten nicht mehr in ein vom Fahrlehreranwärter vorzulegendes (vgl. § 9a Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 3 Satz 4 FahrlG a. F.) Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, ist noch nicht abgelaufen. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 BZRG beträgt sie insgesamt sieben Jahre (fünf Jahre + zwei Jahre Freiheitsstrafe) und begann am Tag des Urteils vom 9. Oktober 2012 zu laufen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 BZRG).

Zwar hat der Antragsteller nach Aktenlage seit 2010 keine Straftaten mehr begangen und sind ihm die Strafen nach Ablauf der Bewährungszeit im November 2016 erlassen worden. Damit sind aber die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit noch nicht hinreichend sicher ausgeräumt, auch wenn der Senat seine offenbar geänderte Lebensführung anerkennt. Der Straferlass gemäß § 56g Abs. 1 Satz 1 StGB ist die gesetzlich vorgesehene Folge, wenn das Gericht die Strafaussetzung - wie vorliegend - nicht widerruft. Der Umstand, dass der Antragsteller sich seit dem Ende der letzten Straftat im Jahre 2010 und während der Bewährungszeit (vier Jahre ab Rechtskraft der Entscheidung über die Strafaussetzung, vgl. § 56a Abs. 2 Satz 1 StGB, hier: 17. Oktober 2012) straffrei verhalten hat, lässt ihn noch nicht hinreichend sicher als zuverlässig erscheinen. Dass jemand unter dem Druck einer möglichen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe während der Bewährungszeit keine weiteren Straftaten begeht, lässt nicht ohne Weiteres auf eine charakterliche Läuterung schließen. Dasselbe gilt für ordnungsgemäßes Verhalten während der Dauer des Strafverfahrens.

Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 7. März 2016 - 7 B 10052/16 -, juris Rn. 10.

Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Antragsteller auch seit dem Ablauf der Bewährungszeit im Oktober 2016 nach Aktenlage straffrei geblieben ist. Auch unter Berücksichtigung der vorangegangenen straffreien Jahre seit 2010 ist dieser Zeitraum im Hinblick auf die jahrelangen, wiederholten strafrechtlichen Verstöße mit erheblichem kriminellen Gewicht und unter gezielter Ausnutzung mehrerer Vertrauensverhältnisse noch zu kurz, um schon hinreichend sicher davon ausgehen zu können, solches Verhalten werde sich zukünftig nicht mehr wiederholen.

Dasselbe gilt im Hinblick auf die Bestätigung des Verkehrsbildungszentrums Unna GmbH, Fahrlehrer-Fachschule, vom 8. Februar 2018 zum Verhalten und zu den Befähigungen des Klägers während der Fahrlehrerausbildung seit dem 2. Oktober 2017. Soweit aus diesem Schreiben überhaupt Rückschlüsse auf seine charakterliche Läuterung geschlossen werden können, sind vier Monate hier jedenfalls zu kurz, um daraus belastbare Schlüsse für das zukünftige Verhalten des Antragstellers ziehen zu können.

Ohne Erfolg trägt der Antragsteller vor, die Frage nach der Zuverlässigkeit stelle sich bei der hier beantragten Erteilung einer vorläufigen befristeten Fahrlehrerlaubnis nicht in gleicher Weise wie bei der Erteilung einer endgültigen Fahrlehrerlaubnis. Insbesondere dürfe er von der begehrten Erlaubnis gemäß § 9a Abs. 2 FahrlG a. F. nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen.

§ 9a Abs. 1 Satz 2 FahrlG a. F. verweist für die Erteilungsvoraussetzungen einer befristeten Fahrlehrerlaubnis auf die §§ 1 bis 9 FahrlG a. F., die nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gelten. Bezogen auf die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. geregelte Zuverlässigkeit "für den Fahrlehrerberuf" bedeutet dies, dass bei einem Bewerber um eine befristete Fahrlehrerlaubnis keine Tatsachen vorliegen dürfen, die ihn als Inhaber einer befristeten Fahrlehrerlaubnis mit den damit verbundenen Rechten und Pflichten unzuverlässig erscheinen lassen. Dasselbe dürfte mit der Formulierung "entsprechend anzuwenden" in § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung gemeint sein.

Vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/10937, S. 125, und BR-Drs. 801/16, S. 117, wonach hinsichtlich der Pflichten die Vorschriften über die Fahrlehrerlaubnis entsprechend gelten.

An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG a. F. sind nicht deswegen geringere Anforderungen als an die Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil nach § 9a Abs. 2 FahrlG a. F. von der Erlaubnis nur unter Aufsicht eines Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch gemacht werden darf. Der Fahrlehranwärter absolviert einen erheblichen Teil seiner Ausbildung ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers, also entgegen der Annahme des Antragstellers gerade nicht unter ständiger Aufsicht. In dieser Zeit ersetzt der Fahrlehreranwärter den Fahrlehrer und übernimmt dessen Aufgaben (vgl. z. B. § 2 Abs. 15 StVG: Begleitung eines Kraftfahrzeugführers etwa zu Ausbildungszwecken, wenn dieser keine entsprechende Fahrerlaubnis besitzt). Er muss daher zumindest insoweit ebenso zuverlässig sein wie ein Fahrlehrer. Dass der Ausbildungsfahrlehrer die Ausbildung nicht ununterbrochen persönlich begleitet, ergibt sich schon aus einem Umkehrschluss aus § 9b Abs. 2 Satz 4 FahrlG a. F. Nach dieser Vorschrift muss der Ausbildungsfahrlehrer zu Beginn der Ausbildung während des Unterrichts ständig anwesend sein. Konkreter regelt die hier noch anzuwendende Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1307) den Ausbildungsablauf. Nach deren § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 muss ein Ausbildungsplan für einen Fahrlehreranwärter Abschnitte mit Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht sowohl in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers als auch ohne dessen Anwesenheit enthalten. Die Abschnitte ohne dessen Anwesenheit überwiegen dabei deutlich. Die Richtlinie für die Durchführung der Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule für die Fahrlehreranwärter (Praktikum) nach § 2 Abs. 5 Fahrlehrergesetz und § 3 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 18. Juni 1999 (VkBl. 1999 S. 445, zitiert nach Bouska/May/Koehl, Fahrlehrerrecht, 14. Aufl. 2015, dort unter 6.) enthält eine Stundenverteilung im Ausbildungspraktikum (Mindeststunden) bei insgesamt 360 Mindeststunden. Nach deren Nr. 3.1 und 3.2 sollen in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 14 Stunden theoretischer Unterricht und 25 Stunden praktischer Unterricht stattfinden. Ohne dessen Anwesenheit sind 24 Stunden theoretischer Unterricht und 120 Stunden praktischer Unterricht vorgesehen (Nr. 4.1 und 4.2). Dies sind zusammen 40 % der Mindeststunden. Weitere 108 Stunden werden nach Nr. 6 zwischen Ausbildungsfahrlehrer und Fahrlehreranwärter individuell aufgeteilt und abgesprochen, so dass der Fahrlehreranwärter ggf. noch mehr Stunden ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers erteilt.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Übergangsvorschrift des § 69 Abs. 6 Satz 1 FahrlG führt ebenfalls nicht zum Erfolg der Beschwerde. Nach dieser Bestimmung richten sich bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte vor dem 1. Januar 2018 begonnen und vor dem 1. Januar 2021 abgeschlossen haben, die Ausbildung, die Prüfung und die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser drei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 2018 geltenden Vorschriften. Der Antragsteller hat die nach seinem Ausbildungsvertrag etwa ein Jahr lang dauernde Ausbildung zum Fahrlehrer im Oktober 2017 begonnen. Dass er diese Ausbildung nicht vor dem 1. Januar 2021 abschließen könnte, ist im Hinblick auf die bereits absolvierten Teile der Ausbildung und deren voraussichtliche Gesamtdauer unwahrscheinlich. Im Übrigen dürfte die Frist, nach deren Ablauf die von ihm begangenen Straftaten nicht mehr in ein Führungszeugnis aufgenommen werden dürfen, im nächsten Oktober ablaufen. (Allerdings werden sie dann noch nicht getilgt. Die Tilgungsfrist beträgt nach den §§ 46 Abs. 1 Nr. 4, 47 Abs. 1, 36 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 BZRG 15 Jahre ab dem Urteil vom 9. Oktober 2012.) Danach verbliebe noch mehr als ein Jahr, um die Fahrlehrerausbildung vor dem 1. Januar 2021 zu beenden. Dass der derzeit 57-jährige Antragsteller dann zu alt sein wird, um die Ausbildung zum Fahrlehrer noch zu absolvieren, wie er befürchtet, ist nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen trägt der Antragsteller aufgrund seines früheren Verhaltens das Risiko, dass sich seine Aufwendungen oder die der Arbeitsverwaltung als teilweise nutzlos erweisen könnten, weil er seine Fahrlehrerausbildung nicht schon jetzt weiterführen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Der Senat bewertet das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um eine befristete Fahrlehrerlaubnis gestritten wird, nach dem Auffangstreitwert. Die befristete Fahrlehrerlaubnis dient in erster Linie dazu, die Fahrlehrerausbildung zu absolvieren, und eröffnet nicht dieselben Verdienstmöglichkeiten wie eine unbefristete Fahrlehrerlaubnis, an denen der Senat bei Streitigkeiten um eine Fahrlehrerlaubnis üblicherweise den Streitwert bemisst.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 20.

Wegen der mit dem Antrag verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache sieht der Senat davon ab, diesen Betrag zu reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk