OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 B 1404/15
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin mit den sinngemäßen Anträgen,
1. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens zu verpflichten, der Antragstellerin die Vermietung des Sportbootes mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Bootszeugnis Nr. mit einem gestellten Bootsführer zu gestatten,
2. unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. November 2015 im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass die Antragstellerin vorläufig bis zum Abschluss des diesbezüglichen Hauptsacheverfahrens berechtigt ist, das Sportboot mit dem amtlichen Kennzeichen und dem Bootszeugnis Nr. mit einem gestellten Bootsführer zu vermieten,
hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache zur Regelung eines vorläufigen Zustands, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass diese Regelung nötig erscheint, um ihn vor den in § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO genannten Nachteilen zu bewahren. Der Antrag ist mithin begründet, wenn das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die Erforderlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) i. S. d. § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht worden sind.
Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, stellt die tragenden Gründe des angegriffenen Beschlusses zwar in Frage: Ein Anordnungsgrund kann jedenfalls unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht mehr mit der Begründung verneint werden, die Antragstellerin habe nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie die Vermietung ihres Sportbootes mit gestelltem Bootsführer bereits während des laufenden Hauptsacheverfahrens tatsächlich beabsichtige.
Auch bei der danach veranlassten unbeschränkten Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die Antragstellerin den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung jedoch nicht verlangen, da es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch fehlt.
1. Auf die mit dem Antrag zu 1. begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin, der Antragstellerin die Vermietung ihres Sportbootes mit einem gestellten Bootsführer zu gestatten, besteht im Hauptsacheverfahren schon deshalb kein Anspruch, weil der Erlass eines entsprechenden, gestattenden Verwaltungsaktes rechtlich nicht vorgesehen ist. Ob eine derartige "Vermietung" rechtlich zulässig ist oder nicht, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus den nachfolgend dargestellten untergesetzlichen Rechtsvorschriften. Das Begehren der Antragstellerin dürfte im Hauptsacheverfahren daher mit der Feststellungsklage zu verfolgen sein.
2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 2. begehrte (vorläufige) Feststellung.
Diese Feststellung scheitert allerdings nicht bereits an der vom Verwaltungsgericht bemängelten fehlenden "Kongruenz" mit dem in der Hauptsache gestellten (Verpflichtungs-)Antrag. Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden, sondern hat diese im Einklang mit dem verfolgten Rechtsschutzziel sachgerecht auszulegen (§ 88 VwGO). Im Übrigen würde eine "inkongruente" Klage der Zulässigkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung schon deshalb nicht entgegenstehen, weil ein solcher Antrag selbst ohne vorherige Klageerhebung gestellt werden kann (§ 123 Abs. 1 VwGO).
Ein Anordnungsanspruch, der eine vorläufige Feststellung rechtfertigt, dass die Antragstellerin berechtigt ist, ihr Sportboot mit gestelltem Bootsführer zu vermieten, besteht bei der gebotenen summarischen Prüfung nicht.
Einer derartigen Feststellung stehen die einschlägigen Bestimmungen der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), geändert durch Art. 539 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSchUO -, und der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), zuletzt geändert durch Art. 537 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - BinSch-SportbootVermV -, entgegen. Danach ist die Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer rechtswidrig (a). An der Wirksamkeit dieser Regelungen bestehen keine durchgreifenden Zweifel (b).
a) Die mit Wirkung vom 1. Januar 2013 eingeführten Regelungen des § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV stehen dem von der Antragstellerin beabsichtigten Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf ihrem Sportboot entgegen. Die vormals in bestimmten Grenzen bestehende Möglichkeit der Vermietung von Sportbooten mit Bootsführer ist dadurch beseitigt worden. Im Einzelnen:
§ 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. sah vor, dass der Vermieter bei der Vermietung von Sportbooten im Sinne der Verordnung auf Verlangen des Mieters auf Fahrzeugen, die nicht eigens zur Beförderung von Fahrgästen gebaut und eingerichtet waren, unter bestimmten Voraussetzungen einen Bootsführer einsetzen durfte. Diese Regelung wurde durch Art. 2 § 6 Nr. 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2802, 2961) zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Zugleich wurde die Legaldefinition der "Vermietung" in § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV geändert. Eine - unter den weiteren Voraussetzungen der Verordnung zulässige - Vermietung im Sinne der Verordnung liegt seitdem nur noch vor, wenn die gegen Entgelt erfolgende Überlassung eines Sportbootes zum Gebrauch an wechselnde Mieter "ohne Gestellung eines Bootsführers oder einer Besatzung und ohne dass der Mieter das Sportboot gewerbsmäßig nutzt", erfolgt.
Zugleich führte der Verordnungsgeber zum 1. Januar 2013 durch Art. 1 Nr. 4 der bezeichneten Änderungsverordnung (BGBl. I S. 2802, 2805) die komplementäre Regelung des § 4a BinSchUO ein. § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO sieht vor, dass die entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen nur mit
1. einem Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 18 oder 18a,
2. einer Fähre im Sinne des Anhangs X § 1.01 Nummer 1,
3. einer Barkasse im Sinne des Anhangs X § 5.01,
4. einem kleinen Fahrgastschiff im Sinne des Anhangs X § 7.01
erfolgen darf.
Diese Beschränkung wurde für Altfälle mit einer Übergangsregelung in § 4a Abs. 4 Satz 1 BinSchUO verbunden: Abweichend von § 4a Abs. 1 BinSchUO kann hiernach die zuständige Behörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte auf Antrag des Eigentümers im Einzelfall oder für einen bestimmten Zeitraum, in Fahrtgebieten, in denen keine oder nur in geringem Umfang Fahrgastschifffahrt betrieben wird, die Beförderung von Fahrgästen auf einem Fahrzeug zulassen, das am 31. Dezember 2012 über ein Bootszeugnis nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BinSch-SportbootVermV verfügt.
Mit der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, die zuletzt durch die Verordnung vom 10. März 2015 (BAnz. 2015 AT 19.03.2015 VI) geändert worden ist - BinSchUO2008/BinSchPatentV1998AbwV -, ist die Übergangsvorschrift vorübergehend - derzeit befristet bis zum 31. Dezember 2016 - weitreichender gefasst worden. Danach ist § 4a Abs. 4 BinSchUO vorübergehend in folgender Fassung anzuwenden:
"Bis zu einer Neuregelung der Fahrgastbeförderung mit Sportbooten darf abweichend von Absatz 1
1. ein Fahrzeug, für das am 31. Dezember 2012 ein Bootszeugnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung erteilt war, auf der Grundlage der in dem Bootszeugnis getroffenen Festlegungen unter Gestellung eines Bootsführers...
2. (...)
Fahrgäste befördern. Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 handelt es sich nicht um eine Vermietung im Sinne der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung. (...)."
Mit diesen Regelungen hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass das von der Antragstellerin beabsichtigte Angebot von Bootstouren mit gestelltem Bootsführer auf einem nicht zur Beförderung von Fahrgästen zugelassenen Sportboot grundsätzlich rechtlich nicht (mehr) zulässig ist. Eine zulässige Vermietung des Sportbootes nach § 3 Abs. 1 BinSch-SportbootVermV liegt in Verbindung mit der Legaldefinition der "Vermietung" nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV nur vor, wenn kein Bootsführer und keine Besatzung gestellt wird. Eine "Vermietung" mit Bootsführer unterfällt nicht - mehr - der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung, sondern stellt eine entgeltliche oder sonstige geschäfts- oder erwerbsmäßige Beförderung von Fahrgästen im Sinne von § 4a Abs. 1 BinSchUO dar. Diese bleibt der Antragstellerin vorliegend versagt, weil Sportboote der hier betroffenen Art - wovon auch die Antragstellerin ausgeht - nicht unter die abschließend aufgeführten beförderungsgeeigneten Schiffstypen fallen. In den Genuss der Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO i. d. F. der oben zitierten Abweichungsverordnung (BinSchUO2008/BinSchPatentV1998AbwV) gelangt die Antragstellerin schließlich nicht, weil ihr das entsprechende Bootszeugnis erst unter dem 4. September 2013 und damit nach dem maßgeblichen Stichtag ausgestellt wurde.
b) Die genannten untergesetzlichen Regelungen stehen aller Voraussicht nach in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht.
A. A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
Es kann offen bleiben, ob eine ordnungsgemäß erlassene untergesetzliche Rechtsvorschrift im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann unangewendet gelassen werden kann, wenn sie sich bereits bei summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist.
So etwa OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2009 - 10 B 1687/08 -, NWVBl. 2009, 356 = juris Rn. 12, m. w. N.; Sächs. OVG Beschluss vom 28. September 2012 - 1 B 313/12 -, SächsVBl. 2013, 23 = juris Rn. 9; ähnlich Sächs. OVG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - 3 S 475/99 -, S. 3 des Umdrucks; a. A. Wolf-Rüdiger Schenke, in: Schenke (Hrsg.), VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 160.
Denn vorliegend bestehen aus der Sicht des Senats entgegen der Auffassung der Antragstellerin keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der streitentscheidenden untergesetzlichen Rechtsvorschriften.
c) Bei summarischer Prüfung beruhen die inzident angegriffenen Vorschriften § 4a Abs. 1 BinSchUO und § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV auf einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG.
Anders OVG Berlin-Bbg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 9 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 26 ff.
Ermächtigungsgrundlage, auf die sich die bezeichnete Änderungsverordnung stützt, ist § 3 Abs. 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Art. 1 des Gesetzes vom 17. November 2015 (BGBl. I S. 1946) geändert worden ist (BinSchAufgG). Diese Verordnungsermächtigung lautet:
"Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, im Rahmen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 Rechtsverordnungen zu erlassen über
1. das Verhalten im Verkehr, einschließlich des Verhaltens der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art der Beteiligung festzustellen und
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können,
2. die Anforderungen an
a) Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb und Freibord der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
b) die auf Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern und schwimmenden Anlagen einzubauenden oder zu verwendenden Anlagen, Bauteile, Instrumente, Geräte und sonstige Ausrüstungsgegenstände,
2a. das Inverkehrbringen von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände einschließlich der Überwachung und des Verfahrens,
3. die Anforderungen an die Kennzeichnung der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen,
4. die Anforderungen an die Funkausrüstung einschließlich deren Zulassung und den Funkbetrieb an Bord von Wasserfahrzeugen, Schwimmkörpern, schwimmenden Anlagen und an Land,
5. die Anforderungen an die Besetzung der Wasserfahrzeuge und Schwimmkörper nach Anzahl und Befähigung der Besatzungsmitglieder,
6. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Besatzungsmitglieder,
6a. die Voraussetzungen und das Verfahren, nach denen die Befähigungszeugnisse und sonstigen Erlaubnisse erteilt, entzogen oder deren Ruhen angeordnet, Fahrverbote erteilt und Urkunden über Befähigungszeugnisse und sonstige Erlaubnisse vorläufig sichergestellt oder eingezogen werden können;
7. die Anforderungen an die Befähigung und Eignung der Binnenlotsen sowie die Ausübung ihrer Tätigkeit,
8. die Voraussetzungen für die Tätigkeit der Besatzungsmitglieder an Bord auch unter Berücksichtigung von Berufsausbildung und Arbeitsschutz."
Bei den angegriffenen Vorschriften, nach denen die "Vermietung" eines nicht unter § 4a Abs. 1 Satz 1 BinSchUO fallenden Sportbootes unzulässig ist, wenn der Vermieter den Bootsführer stellt, handelt es sich um eine Regelung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) BinSchAufgG bzw. um eine (negative) Anforderung an die Besetzung der Wasserfahrzeuge nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BinSchAufgG ermächtigt gerade auch zu Regelungen, die Anforderungen an Bau, Einrichtung, Ausrüstung, Betrieb der Wasserfahrzeuge aufstellen und abstrakt an die Bauarten bzw. Klassen von Wasserfahrzeugen anknüpfen. Die Inanspruchnahme der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG wird im Einklang mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG durch Verweisung an die allgemeinen Zwecke des Gesetzes gebunden, die in § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 oder 7 BinSchAufgG niedergelegt sind. Zulässige Regelungszwecke sind hiernach:
1. die Förderung der Binnenflotte und des Binnenschiffsverkehrs im allgemeinen deutschen Interesse,
2. die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sowie die Verhütung von der Schifffahrt ausgehender Gefahren (Schifffahrtspolizei) und schädlicher Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auf den Bundeswasserstraßen; die schifffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben nach Maßgabe einer mit den Ländern zu schließenden Vereinbarung,
3. die Schiffseichung (Schiffsvermessung) auf den Bundeswasserstraßen,
4. die Ausstellung von Befähigungszeugnissen und von Bescheinigungen über Bau, Ausrüstung und Ausrüstungsgegenständen einschließlich Funkanlagen, Bemannung und Betrieb der Wasserfahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen auf den Bundeswasserstraßen,
5. die Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit sowie die Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen, [...]
7. die Regelung und Überwachung des im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgenden Inverkehrbringens von Wasserfahrzeugen und Schwimmkörpern, die einer technischen Zulassung zum Verkehr bedürfen, sowie deren Bauteile und Ausrüstungsgegenstände.
Entgegen der Auffassung des VG Berlin,
VG Berlin, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 10 L 223.14 -, juris Rn. 41,
die sich die Antragstellerin hier zu eigen macht, handelt es sich bei den angegriffenen Bestimmungen des Verordnungsrechts nicht um allgemeines Gewerberecht, sondern um Binnenschifffahrtsrecht im Sinne des ermächtigenden Gesetzes. Das BinSchAufgG schließt gewerbebezogene Regelungen nicht aus, solange der gewerbliche Betrieb von Binnenschiffen reguliert wird und dies den gesetzlichen Zwecken dient. Aus der Verordnungsermächtigung des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG ergibt sich, dass eine entsprechende, wasserverkehrsbezogene Gefahr auch aus der Art des Betriebs eines zugelassenen Bootes, der baulichen oder technischen Ausstattung oder der Besatzung resultieren kann. Ergeben sich gerade aus der gewerblichen Betriebsweise derartige Gefahren oder bedarf es zusätzlicher Sicherheitsvorkehrungen, wenn ein Binnenschiff gewerblich in bestimmter Weise genutzt wird, lassen sich entsprechende Regelungen auch auf diese - als solche gewerbeunspezifische - Ermächtigungsnorm stützen.
aa) Vorliegend handelt es sich sowohl bei § 4a Abs. 1 BinSchUO als auch bei § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV um Regelungen, die der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs bzw. der Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit der an Bord befindlichen Personen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 BinSchAufgG) dienen. Der Begriff der Gefahr ist hierbei funktionsbezogen auszulegen und bezieht sich insoweit auf den Erlass abstraktgenereller Regelungen. Erfasst werden also abstrakte Gefahren für die genannten Schutzgüter.
Vgl. etwa Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 9. Aufl. 2014, Rn. 406 f.
Vorausgesetzt wird insoweit nur, dass eine bestimmte Nutzung von Binnenschiffen die Sicherheit des Schiffsverkehrs bzw. der an Bord befindlichen Personen generell mit hinreichender Wahrscheinlichkeit beeinträchtigen kann. Dass sich diese Gefahr auch in jedem Einzelfall zwangsläufig realisiert, ist nicht erforderlich. Der Verordnungsgeber kann daher auch typisierend Verhaltensweisen oder Nutzungsformen untersagen, die allgemein zur Entstehung von Gefahren beitragen können. Hierbei kommt dem Verordnungsgeber ein abgeleitetes Gestaltungsermessen zu.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 - 2 BvL 5/74 -, BVerfGE 38, 348, 363; Badura, in: Gedächtnisschrift für Wolfgang Martens, 1987, S. 25 ff.; Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, 3. Aufl. 2009, § 103 Rn. 40 ff.
Es ist gerade Aufgabe der wertenden Verordnungsgebung, durch Abstraktion und Typisierung Verhaltensweisen zu definieren, die sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und Häufigkeit als gefährlich für die in § 1 Abs. 1 BinSchAufgG genannten Schutzgüter erweisen können. Dies setzt Prognoseentscheidungen voraus, die auch auf politischen Wertungen beruhen, welche sachimmanent nur sehr begrenzt einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen.
Vgl. hierzu Brenner, in: von Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), GG, 6. Aufl. 2010, Art. 80 Rn. 69.
bb) § 4a Abs. 1 BinSchUO steht gemessen hieran mit der Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 BinSchAufgG in Einklang. Die Verordnung beschränkt die gewerbliche Fahrgastbeförderung zum Schutz der Fahrgäste auf bestimmte Bootstypen, die hierzu bei typisierender Betrachtung geeignet und hinreichend verkehrssicher erscheinen. Die Bestimmung dient damit vor allem der Abwehr abstrakter Gefahren für Leben und Gesundheit und der Sicherung einer angemessenen Unterbringung der auf den Bundeswasserstraßen an Bord befindlichen Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 5 BinSchAufgG.
Dass Sportboote vom abschließenden Katalog zur Fahrgastbeförderung zugelassener Bootstypen regelmäßig nicht erfasst werden, ist sachlich dadurch zu rechtfertigen, dass diese ihrer Bauart nach typischerweise nicht darauf ausgerichtet sind, in der Schifffahrt unerfahrene und insoweit gegenüber den verkehrsspezifischen Risiken qualifiziert schutzbedürftige Passagiere zu befördern. Passagiere sind auf Sportbooten - bauartbedingt und ggf. auch mit Blick auf höhere erreichbare Geschwindigkeiten - höheren Gefährdungen ausgesetzt als bei den in § 4a Abs. 1 BinSchUO aufgezählten beförderungsgeeigneten Bootstypen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend vorträgt, greifen auf Fahrgastschiffen - im untergesetzlichen Regelungswerk zum BinSchAufgG niedergelegte - erhöhte Sicherheitsanforderungen in technischer und personeller Hinsicht, die auch der besonderen Vulnerabilität von unerfahrenen oder behinderten Fahrgästen Rechnung tragen (vgl. etwa für "kleine Fahrgastschiffe" zur Beförderung von maximal 12 Fahrgästen: Anhang X zur Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008, Teil III, Kapitel 7, Anlageband zum BGBl. I Nr. 59 vom 18. Dezember 2008, S. 684, 714 i. V. m. Anhängen III, IV und XII). Diese Anforderungen erfüllen Sportboote, die in erster Linie der privaten Freizeitschifffahrt dienen, in der Regel nicht.
Die korrespondierenden Änderungen der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV; Aufhebung von § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F.) stellen ergänzend klar, dass die geschäftsmäßige Überlassung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer auch nicht als "Vermietung" zulässig ist. Der Ausschluss einer Vermietung von Sportbooten mit gestelltem Bootsführer soll Umgehungen der verkehrssicherheitsrechtlichen Begrenzung der Fahrgastschifffahrt nach § 4a BinSchUO verhindern. Eine regelhafte Vermietung mit gestelltem Bootsführer hat letztlich zur Folge, dass ein gewerblicher Fahrgastbetrieb mit Sportbooten entsteht, die die personellen und ausstattungstechnischen Sicherheitsanforderungen an Fahrgastschiffe nicht erfüllen. Das schiffssicherheitsrechtliche Regelungsregime, das dem Schutz von Fahrgästen im gewerblichen Schiffsverkehrsbetrieb dient, würde insoweit unterlaufen. § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV rundet daher nur das Gesamtregelungskonzept ab und konzentriert aus Gründen der Verkehrssicherheit die gewerbliche Fahrgastbeförderung auf solche Wasserfahrzeuge und Fahrzeugführer, die nach § 4a Abs. 1 BinSchUO hierfür zugelassen bzw. qualifiziert sind.
Insgesamt werden die von der Antragstellerin angegriffenen Neuregelungen also von dem Zweck getragen, die Verkehrssicherheit in der Binnenschifffahrt zu erhöhen und damit Gefahren zu begegnen, die für die in § 1 Abs. 1 BinSchAufgG entsprechend den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG mit hinreichender Bestimmtheit aufgeführten Schutzgüter im Schiffsverkehr entstehen können.
Hiergegen lässt sich nicht einwenden, dass die Vermietung mit einem gestellten Bootsführer, der mit der Führung des konkreten Bootes vertraut ist, in der Regel sicherer sei als die Führung des Bootes durch insoweit weniger erfahrene Mieter.
So aber OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. März 2015 - OVG 1 S 64.14 -, juris Rn. 17.
Dabei bleibt unberücksichtigt, dass einem Bootsführer in der gewerblichen Fahrgastbeförderung qualifiziertes Vertrauen hinsichtlich der Sicherheit des Betriebs entgegengebracht wird, obgleich die geführten Sportboote nicht entsprechend ausgestattet und nach den persönlichen Anforderungen ggf. auch die Bootsführer nicht hinreichend qualifiziert sind. An die mit der gewerblichen Personenbeförderung übernommene Vertrauensstellung kann der Gesetzgeber dann auch eine höhere Verantwortlichkeit in Bezug auf die technische Sicherheit knüpfen. Mieter, die das Boot selber führen und insoweit auch über die notwendigen binnenschifffahrtsrechtlichen Befähigungsnachweise verfügen müssen, tun dies hingegen auf eigenes Risiko. Sie müssen sich der Grenzen ihrer eigenen Fähigkeiten bewusst sein. § 3 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 Nr. 5 BinSch-SportbootVermV begegnet damit letztlich den spezifischen Risiken einer "verdeckten Fahrgastschifffahrt", die die bisher geltende Rechtslage nicht hinreichend effektiv verhindern konnte. Die dahinter stehende Differenzierung liegt ganz allgemein dem Verkehrsrecht zugrunde, das an die private Führung von Fahrzeugen geringere Anforderungen stellt als an die gewerbliche Personenbeförderung.
Vgl. etwa § 13 Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist.
Zweck der Neuregelung ist mit anderen Worten - anders als die Antragstellerin suggeriert - nicht der Schutz der Fahrgastschifffahrt vor Konkurrenz. Vielmehr soll die Beförderung von Fahrgästen unter Umgehung der dafür geltenden Sicherheitsanforderungen unterbunden werden.
c) Die inzident angegriffenen Rechtsvorschriften erweisen sich bei summarischer Prüfung auch im Übrigen als wirksam. Sie greifen im Zusammenwirken zwar in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG) ein, soweit eine gewerbliche Vermietung eines Sportbootes mit gestelltem Bootsführer untersagt wird. Es handelt sich hierbei jedoch um eine bloße Modalität der Berufsausübung, und zwar unabhängig davon, ob man das Berufsbild des Bootsvermieters oder das des Fahrgastschiffers zugrunde legt. Die Vermietung von Sportbooten wird nämlich nicht untersagt, sondern lediglich die - als unzulässige Fahrgastbeförderung zu qualifizierende - Vermietung mit gestelltem Bootsführer. Auch der gewerbliche Betrieb von Fahrgastschiffen ist weiterhin möglich. Dieser wird lediglich auf bestimmte Bootstypen beschränkt, unter die Sportboote nicht fallen (§ 4a Abs. 1 BinSchUO). Der jeweilige Beruf kann somit unter Beachtung der verkehrsrechtlichen Beschränkungen der Nutzung von Wasserfahrzeugen ausgeübt werden. Bloße Berufsausübungsregelungen sind aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeit verfassungskonform, wenn sie sich auf vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls stützen lassen.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 706, 814, 819, 832, 837/08 - BVerfGE 123, 186, 238 = juris Rn. 165.
Solche Gemeinwohlbelange liegen hier vor. Wie dargelegt beruht das angegriffene Verordnungsrecht auf der sachlichen Erwägung, dass Sportboote für eine gewerbliche Fahrgastbeförderung nicht angemessen ausgestattet sind und auch nicht unter vergleichbaren Anforderungen an Personal und Betriebssicherheit betrieben werden müssen. Der Ausschluss der Vermietung mit gestelltem Bootsführer soll eine Umgehung der Anforderungen an die Fahrgastschifffahrt verhindern, mit der Gefahren für die Sicherheit der Fahrgäste verbunden sein können. Hierbei handelt es sich um gewichtige Schutzzwecke, weil hinter der Verkehrssicherheit letztlich hochrangige Rechtsgüter der Fahrgäste (insbesondere Leben und Gesundheit) stehen.
Der Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit hat demgegenüber geringere Bedeutung. Unzumutbare Härten werden durch die Übergangsregelung des § 4a Abs. 4 BinSchUO in der derzeit anzuwendenden, bereits mehrfach verlängerten Fassung der Gemeinsamen Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und von der Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Juli 2013, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. März 2015, vermieden, soweit im Vertrauen auf die bisherige Rechtspraxis ein Wasserfahrzeug angeschafft wurde, das nach dem geltenden Recht für die Fahrgastbeförderung ausdrücklich nicht mehr zugelassen ist. Damit hat der Verordnungsgeber den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung getragen.
Eine zeitliche Erweiterung der Regelung über den Stichtag hinaus ist verfassungsrechtlich nicht geboten. Nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 1. Januar 2013 konnte jedenfalls kein schutzbedürftiges Vertrauen mehr entstehen, das mit der Investition in ein Sportboot hätte betätigt werden können. Ein gewerblicher Anbieter, der sich ein Sportboot anschafft, um es entgegen der publizierten Verordnungslage zu nutzen, genießt keinen Vertrauensschutz, sondern handelt auf eigenes Risiko. Exemplarisch dafür ist der Fall der Antragstellerin, der das zur gewerblichen Nutzung erforderliche Bootszeugnis erst am 4. September 2013 und damit nach Inkrafttreten der inzident angegriffenen Änderungsverordnung erteilt wurde. Bereits das Bootszeugnis enthielt insoweit unter Hinweis auf § 4a BinSchUO die deklaratorische Beschränkung, dass die Antragstellerin nicht selbst den Bootsführer stellen dürfe.
Ein Vertrauen auf die (dauerhafte) Zulässigkeit von Geschäftsmodellen, bei dem die geschäftsmäßige entgeltliche Überlassung von Sportbooten von vornherein nur mit gestelltem Bootsführer angeboten wird, dürfte im Übrigen bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage nicht uneingeschränkt schutzwürdig gewesen sein. § 8 Abs. 5 BinSch-SportbootVermV a. F. erlaubte die Gestellung eines Bootsführers - ausgehend vom Leitbild der Vermietung und nicht der Fahrgastschifffahrt - nur unter der Voraussetzung, dass der Mieter dies ausdrücklich verlangte, was sogar zu dokumentieren und bei Kontrollen nachzuweisen war. Die von der Antragsgegnerin angeführte Annahme des Verordnungsgebers, dass die als Ausnahme gedachte Vorschrift in der Praxis der gewerblichen Anbieter "überreizt" wurde, indem diese häufig keine Vermietung im eigentlichen Sinne, sondern von vornherein geführte Bootstouren (im Sinne der Fahrgastschifffahrt) anboten, wird letztlich durch den vorliegenden Fall bestätigt. Auch die Antragstellerin bietet über die von ihr angesprochene Internetseite geführte Bootstouren an, ohne dass die Rede von einer Vermietung ist, bei der der Mieter das Boot auch selbst - ohne mitfahrenden Skipper - steuern könne. Anbieter geführter Bootstouren konnten vor diesem Hintergrund schon vor der Neuregelung nicht darauf vertrauen, dass der Verordnungsgeber dieses - so erkennbar nicht beabsichtigte - Geschäftsmodell nicht effektiver begrenzen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Ausgehend von den Angaben der Antragstellerin schätzt der Senat den zu erwartenden Gewinn während des von der begehrten einstweiligen Anordnung erfassten Zeitraums auf 5.000.- €. Da die erstrebte einstweilige Anordnung insoweit die Entscheidung in der Sache zum Teil vorwegnimmt, kommt eine Reduzierung des Streitwerts nicht in Betracht (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5 und 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).