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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2017 - 6 B 1038/17

Erfolgloser Antrag eines ehemaligen Kommissaranwärters auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, ihm bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einer Prüfungsentscheidung (Wiederholungsklausur im Modul "HS 1.1") die Fortsetzung des Bachelorstudiums an der FHöV NRW und das Ablegen weiterer Modulprüfungen zu ermöglichen.

Liegt ein "endgültiges Nichtbestehen der Prüfung" im Sinne von § 12 Abs. 2 VAPPol II Bachelor vor, endet das Widerrufsbeamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, hier also des Ergebnisses der Modulprüfung. Diese Rechtsfolge tritt unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von deren Bestandskraft ein.

(Im Wesentlichen gleichlautend mit Beschluss vom 27. September 2017 - 6 B 1037/17 -.)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgegeben müssen.

Das Verwaltungsgericht hat den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung "Wiederholung der Klausur im Modul HS 1.1 am 2. März 2017" zu ermöglichen, sein Studium bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (FHöV NRW) fortzusetzen und weitere Modulprüfungen abzulegen, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) abgelehnt. Dem Antragsteller sei mit Prüfungsbescheid vom 31. März 2017 mitgeteilt worden, dass seine am 2. März 2017 geschriebene Wiederholungsklausur im Modul HS 1.1 (Verkehrsrecht und Eingriffsrecht) mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet worden sei und er damit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II (Bachelor) der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. August 2008 (GV. NRW. S. 554), zuletzt geändert durch VO vom 15. August 2016 (GV. NRW. S. 680), (VAPPol II Bachelor) i.V.m. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Studienordnung für Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW in der Fassung vom 28. Juni 2016 (StudO-BA) die Bachelorprüfung insgesamt nicht bestanden habe. Als Rechtsfolge ergebe sich, dass mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses das Beamtenverhältnis auf Widerruf des Antragstellers nach § 22 Abs. 4 BeamtStG i.V.m. § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor geendet habe und eine Fortsetzung des Studiums nach § 13 Abs. 2 Satz 4 StudO-BA ausgeschlossen sei. Die vom Antragsteller erhobenen Einwände gegen die Bewertung der Klausur im Modul HS 1.1 könnten nur im Rahmen eines gegen die Prüfungsentscheidung gerichteten Klageverfahrens Berücksichtigung finden. Ob in "Ausnahmesituationen", in denen "das Prüfungsverfahren offensichtlich rechtswidrig" abgelaufen sei, ggf. einstweiliger Rechtsschutz der hier begehrten Art zu gewähren sei, bedürfe keiner Entscheidung, da hier von einem offensichtlich rechtswidrigen Ablauf keine Rede sein könne.

Die mit der Beschwerde dagegen erhobenen Einwendungen führen nicht zum Erfolg des Antrags.

Die im Einklang mit der Senatsrechtsprechung stehende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Widerrufsbeamtenverhältnis eines Kommissaranwärters mit der Bekanntgabe des Bescheides, der das endgültige Nichtbestehen feststellt, unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Prüfungsentscheidung und unabhängig von ihrer Bestandskraft endet, stellt die Beschwerde im Grundsatz ausdrücklich nicht in Frage.

Der Antragsteller meint allerdings, dass in "Ausnahmesituationen" bei einem "offensichtlich rechtswidrigen Ablauf" der Prüfung ein Anordnungsanspruch bestehen könne und ein solcher Ausnahmefall hier gegeben sei. Mit diesem Einwand dringt der Antragsteller nicht durch. Es sprechen bereits gewichtige Argumente dafür, dass auch in solchen "Ausnahmesituationen" die Rechtsfolge des § 12 Abs. 3 Satz 1 lit. b) VAPPol II Bachelor - unabhängig von der eventuellen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung - eintritt bzw. ein Anordnungsanspruch in Bezug auf die (vorläufige) Fortsetzung des Studiums ausscheidet. Denn die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, die in dann erforderlich würde, widerspräche dem Sinn und Zweck der Regelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b) VAPPol II Bachelor, mit der - durch die Anknüpfung allein an das eindeutig fixierbare Ereignis der Bekanntgabe der Nichtbestehensentscheidung - sofort und von einem Streit um das Prüfungsergebnis unabhängig Rechtsklarheit in Bezug auf den beamtenrechtlichen Status geschaffen werden soll.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse 18. August 2017- 6 B 918/17 -, juris, Rn. 3, vom 10. November 2015 - 6 B 608/15 -, juris, Rn. 9, vom 7. September 2009 - 6 B 1150/09 -, juris, Rn. 9, und vom 4. August 2009 - 6 B 948/09 -, juris, Rn. 10.

Die Überprüfung, ob und wann möglicherweise Ausnahmen in Betracht kommen, insbesondere die Abgrenzung, ob und wann von einer "offensichtlichen" Fehlerhaftigkeit auszugehen ist, in denen - ggf. unabhängig vom beamtenrechtlichen Status - eine Fortsetzung der Ausbildung in Betracht kommt, würde hingegen diesem Ziel zuwider laufen.

Dies bedarf hier indessen - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man der von der Beschwerde vertretenen Rechtsauffassung folgen sollte, führt dies nicht zum Erfolg. Der Antragsteller zeigt mit der Beschwerde keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung auf. Seinen erstinstanzlichen Ausführungen, auf die er zum Beleg der "erheblichen Defizite des Prüfungsablaufs" verweist, lässt sich vielmehr entnehmen, dass im derzeitigen Verfahrensstand auch aus seiner Sicht noch verschiedene Unsicherheiten und Unklarheiten insbesondere im Hinblick auf den tatsächlichen Ablauf der gerügten Prüferbestellung und den Ablauf der Zweitkorrektur bestehen. Schon deswegen ist die Behauptung eines offensichtlichen Verfahrensfehlers nicht nachvollziehbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk