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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.09.2017 - 15 B 825/17

Eine Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist gegeben, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen.

Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt regelmäßig zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt.

Der Begriff der - beitragsfreien - "Unterhaltung" ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen nicht über die volle Fahrstreifenbreite.

Eine - beitragsfreie - "Instandsetzung" ist eine Maßnahme, die über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgeht und keine Erneuerung der Straßenbefestigung darstellt.

Im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts vorteilsrelevant können allein öffentliche Verkehrsflächen sein, deren verkehrliche Nutzung durch Widmung auf Dauer rechtlich gesichert ist.

Der Geschossmaßstab bezieht sich auf das gesamte Grundstück, auch wenn es nicht vollständig überbaut werden kann. Die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil erstrecken sich auch auf die nicht überbaubare Fläche. Denn das Gesamtgrundstück wird erst durch das Vorhandensein der Anlage überhaupt baulich nutzbar.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 5.735,21 € festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.

Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 13. Dezember 2016 gegen die Bescheide des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz (KAG) NRW für die Ausbaumaßnahme N.----straße von I.-------straße bis EndeHausnummer 31 jeweils vom 21. November 2016 (Aktenzeichen: 1231/2016, 1232/2016, 1233/2016, 1234/2016, 1235/2016, 1236/2016, 1237/2016, 1238/2016, 1239/2016, 1240/2016, 1241/2016, 1242/2016 und 1250/2016) anzuordnen,

im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, Rechtsgrundlage der angefochtenen Bescheide sei § 8 KAG NRW in Verbindung mit § 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Antragsgegnerin vom 3. Juni 2011 (im Folgenden: SBS). Gehweg und Fahrbahn seien hinsichtlich der Art ihrer Befestigung verbessert worden. Es sei erstmals eine normgerechte Frostschutzschicht eingebaut sowie die Tragfähigkeit des Unterbaus erhöht worden. Es handele sich dabei nicht um reine Instandsetzungsmaßnahmen. Des Weiteren habe die Anlegung von Parkmöglichkeiten zu einer Verbesserung der Anlage geführt. Die Beitragsfähigkeit des Ausbaus entfalle nicht, weil die durch den Ausbau gewährten wirtschaftlichen Vorteile durch Nachteile kompensiert würden. Das Ausbaumotiv sei unerheblich. Auch der Höhe nach seien die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands begegne keinen Bedenken. Insbesondere habe die Antragsgegnerin der Verteilung zu Recht die gesamte Grundstücksfläche der Grundstücke Gemarkung S. , Flur 26, Flurstücke 4, 5, 6, 27, 220, 246 und 326 im Umfang von 1.701 m² zugrunde gelegt. Beim Maß der Nutzung habe die Antragsgegnerin zutreffend eine viergeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks angesetzt.

Die Beschwerde zeigt demgegenüber nicht auf, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO vorliegen.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids i.S.v. § 80 Abs. 4 Satz 3 1. Alt. VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist. Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und dass das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintretende wirtschaftliche Nachteile werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine irreparablen Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwendige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017- 15 B 722/17 -, vom 17. August 2016- 15 B 652/16 -, juris Rn. 7, vom 8. Juli 2016- 15 B 643/16 -, juris Rn. 9, und vom 8. Januar 2016 - 15 B 1239/15 -, juris Rn. 5 ff.

Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen weder, dass die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Straßenbaubeitragsbescheide ernstlich zweifelhaft ist (dazu 1.), noch dass die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 2.).

1. Die Beschwerde stellt nicht durchgreifend in Frage, dass der Beitragstatbestand der Verbesserung i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW erfüllt ist, weil die Antragsgegnerin in Fahrbahn und Gehweg der abgerechneten Anlage erstmals eine normgerechte Frostschutzschicht eingebaut sowie die Tragfähigkeit des Unterbaus erhöht hat.

Eine Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW ist - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - gegeben, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionalen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird. Diese vorteilhafte Veränderung ist unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten zu beurteilen. Maßgebend ist, ob der Verkehr bei Zugrundelegung der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption (Trennsystem, Mischfläche, Fußgängerstraße) auf der neu gestalteten Anlage zügiger, geordneter, unbehinderter oder reibungsloser abgewickelt werden kann als vorher. Die Verbesserung ist eine straßenbauliche Maßnahme, die die Anlage besser macht als sie vorher war. Sie ist auf einen gegenüber dem ursprünglichen Zustand verkehrstechnisch besseren Ausbau gerichtet.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 37, vom10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, vom 22. Januar 2009 - 15 A 3137/06 -, juris Rn. 30, Urteil vom 20. August 2002 - 15 A 583/01 -, juris Rn. 27, Beschluss vom8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, juris Rn. 14 ff., Urteil vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, juris Rn. 14; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 108.

Der erstmalige Einbau einer Frostschutzschicht führt regelmäßig zu einer beitragsfähigen Verbesserung, weil dadurch eine geringere Frostanfälligkeit und infolgedessen eine geringere Reparaturbedürftigkeit der Straße erreicht wird, was wiederum dem Verkehrsablauf zugutekommt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 - 15 A 847/16 -, juris Rn. 11, vom 23. November 2016 - 15 A 2582/15 -, juris Rn. 35, vom 14. August 2015 - 15 B 730/15 -, juris Rn. 14, vom 10. Juli 2015 - 15 A 1142/15 -, vom 2. April 2014- 15 A 571/11 -, juris Rn. 38, vom 24. Juli 2012- 15 A 2910/11 -, juris Rn. 13, vom 16. Mai 2011- 15 A 2384/10 -, vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, juris Rn. 18, vom 15. Juni 2007 - 15 A 1471/07 -, juris Rn. 6, und vom 15. August 2005 - 15 A 2269/05 -, juris Rn. 16.

Ausgehend davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht eine beitragsfähige Verbesserung angenommen. Der alte Fahrbahnaufbau in Form einer 10 bis 20 cm starken bitumengebundenen Befestigung und eines Betonpflasters wurde entfernt und durch eine Frostschutzschicht RCL 0/45, eine 20 cm starke Schottertragschicht RCL 0/45 und eine Pflasterdecke ersetzt. Anstelle des alten Gehwegaufbaus mit einer 10 bis 20 cm starken bitumengebundenen Befestigung und Natursteinplatten wurden eine Frostschutzschicht RCL 0/45, eine 20 cm starke Schottertragschicht RCL 0/45 und eine Natursteindecke eingebaut.

Bei dieser Ausbaumaßnahme handelt es sich nicht um eine beitragsfreie bloße laufende Unterhaltung oder Instandsetzung.

"Unterhaltung" ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen kleineren Umfangs und bauliche Sofortmaßnahmen zur Substanzerhaltung von Straßenbefestigungen nicht über die volle Fahrstreifenbreite. "Instandsetzung" ist ein Sammelbegriff für Maßnahmen, die über das Ausmaß einer Unterhaltungsmaßnahme hinausgehen und keine Erneuerung der Straßenbefestigung darstellen. Dies sind z. B. Oberflächenbehandlungen, Neuerungen lediglich von Deckschichten in voller Fahrstreifenbreite mit und ohne Fräsen und ggf. einer Ausgleichsschicht sowie Spurrinnenbeseitigungen in größeren zusammenhängenden Längen. Eine beitragsfähige Verbesserung oder Erneuerung ist im Unterschied dazu dadurch gekennzeichnet, dass der Ausbau sich auf Teile der Anlage erstreckt, denen nach herkömmlicher Betrachtungsweise eine gewisse Selbständigkeit zukommt. Dies ist bei einem Austausch der gesamten Straßendecke regelmäßig der Fall.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Januar 2016- 15 B 1239/15 -, juris Rn. 10, vom 3. September 2008 - 15 E 1125/08 -, juris Rn. 5, und vom 8. Oktober 1999 - 15 A 3305/96 -, juris Rn. 8.

An diesen Maßstäben gemessen ist dem Verwaltungsgericht darin zuzustimmen, dass nicht von einer beitragsfreien Instandsetzung gesprochen werden kann. Die Antragsgegnerin hat Arbeiten am Straßenunterbau und nicht nur in untergeordnetem Umfang an der Straßenoberfläche durchgeführt.

Aus der von der Beschwerde aufgegriffenen Formulierung auf Seite 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 25. Januar 2017, der Unterbau sei jetzt erstmals tragfähig und daher normgerecht hergestellt worden, ergibt sich nichts anderes. Damit hat die Antragsgegnerin zum Ausdruck gebracht, dass der Beitragstatbestand der Verbesserung einschlägig ist, weil die abgerechnete Anlage nunmehr mit einem besseren, auf Dauer tragfähigen Unterbau ausgestattet worden ist.

Ob aus der "Geotechnischen Untersuchung, Baugrundbeurteilung für Oberflächengestaltung" der Ingenieurgesellschaft Dr. T. vom 28. August 2012 eine Sanierungsbedürftigkeit der Straße hervorgeht, ist für den Verbesserungstatbestand und seine Abgrenzung zur Instandsetzung irrelevant.

Die Beschwerde weckt keine ernstlichen Zweifel daran, dass eine Verbesserung i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW - sowie ein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil im Verständnis des § 8 Abs. 2 Satz 2 KAG NRW - außerdem darin zu erblicken ist, dass mit der Ausbaumaßnahme eine erstmalige Anlegung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum einherging.

Das Verwaltungsgericht hat richtig darauf hingewiesen, dass die erstmalige Anlegung von Parkstreifen regelmäßig mit wirtschaftlichen Vorteilen für die Eigentümer aller durch die Anlage erschlossenen Grundstücke verbunden ist. Die mit der Schaffung gesicherter Parkmöglichkeiten einhergehende Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr auf jeweils dazu bestimmten Straßenflächen bewirkt, dass der Verkehrsablauf insgesamt leichter und sicherer wird. Dadurch können die anliegenden Grundstücke besser erreicht werden, was ihren Gebrauchswert erhöht. Darüber hinaus wird der Gebrauchswert der erschlossenen Grundstücke auch dadurch gesteigert, dass den Grundstückseigentümern sicherere Parkmöglichkeiten auf der Straße zur Verfügung gestellt werden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Januar 2017- 15 A 1650/15 -, juris Rn. 35; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 218.

So liegt es hier. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, waren vor der abgerechneten Maßnahme auf der öffentlich gewidmeten Verkehrsfläche der Anlagekeine Parkplätze vorhanden. Mit der Maßnahme erstellte die Antragsgegnerin erstmals im öffentlichen Straßenraum 16 Parkplätze auf der Südseite der Anlage und weitere zehn Parkplätze vor dem nördlichen Gehweg, die nach den morgendlichen Ladezeiten zum Parken genutzt werden können.

Diese Verbesserung stellt die Beschwerde nicht mit dem Vorbringen in Frage, den jetzigen Ausbauzustand könne man mit der bisherigen verkehrstechnischen Konzeption nicht sinnvoll vergleichen. Ihr spezifischer beitragsrelevanter Vorteil liegt nicht in der Herbeiführung einer anderen verkehrstechnischen Zweckbestimmung der Straße, sondern in der Verbesserung der Parksituation. Schon deswegen folgt aus dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 2. Senats des beschließenden Gerichts vom 25. Oktober 1983 - 2 A 1283/82 -, NVwZ 1984, 671, nichts Gegenteiliges. Diese Entscheidung betrifft - wie das Verwaltungsgericht dargelegt hat - die andersgelagerte Fallgestaltung der nochmaligen Herstellung einer Straße durch die Umwandlung einer bisher im Trennsystem ausgebauten Straße in eine Mischfläche, also die Änderung ihrer verkehrstechnischen Funktion. Vorliegend ist die Anlage jedoch nach wie vor im Trennsystem mit den Teileinrichtungen "Gehweg" und "Fahrbahn" ausgebaut. Die Antragsgegnerin hat nichts anderes eingeräumt, als sie in ihrem Schriftsatz vom 22. März 2017 vortrug, die Straße befinde sich "in etwa" an gleicher Stelle wie zuvor. Damit ist nicht gesagt, dass die geschilderten Verbesserungen nicht vorliegen.

Da im Anschluss an das oben Gesagte bereits die Verbesserung der Parksituation aus sich heraus einen beitragsrelevanten Vorteil vermittelt, dringt die Beschwerde im Übrigen nicht mit dem Argument durch, der Fluss des Fußgänger- und Autoverkehrs erfahre infolge des Ausbaus keine Verbesserung. Bei der hier maßgeblichen typisierenden Betrachtung wirkt sich die Bereitstellung von Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum sowohl auf den ruhenden als auch auf den fließenden Verkehr günstig aus.

Für den Beitragstatbestand der Verbesserung ist ohne Belang, dass die Antragsgegnerin die Anlage gemäß ihrem Konzept "Soziale Stadt - J. S. " zugleich gestalterisch hat aufwerten wollen, wie die Beschwerde geltend macht. Das Ausbaumotiv hat auf die Beitragsfähigkeit einer Ausbaumaßnahme keinen Einfluss. Erheblich ist allein, ob die Merkmale des § 8 Abs. 2 KAG NRW objektiv vorliegen.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016 - 15 B 652/16 -, juris Rn. 47, vom 18. September 2008 - 15 A 2270/08 -, juris Rn. 2, undvom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, juris Rn. 11.

Der aus der erstmaligen Anlegung von Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum resultierende Vorteil wird nicht durch den Wegfall anderer Parkflächen kompensiert.

Vgl. zur Vorteilskompensation durch den Wegfall von Parkmöglichkeiten OVG NRW, Beschlüsse vom8. Juli 2016 - 15 B 643/16 -, juris Rn. 18, und vom 16. März 2016 - 15 B 1415/15 -, juris Rn. 31 ff., Urteil vom 18. Oktober 1989 - 2 A 2172/87 -, juris Rn. 25 ff.

Eine beitragsrelevante Kompensation des Vorteils durch Nachteile erfordert jedenfalls, dass eine Ausbaumaßnahme zwar Gebrauchsvorteile an der Anlage verschafft, gleichwohl aber eine Steigerung des Gebrauchswerts der Grundstücke ausbleibt. Maßnahmebedingte Vorteile können dabei im Einzelfall auch durch maßnahmebedingte Nachteile, durch die die Eignung der Anlage als solche nicht in Frage gestellt wird, kompensiert werden.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017- 15 B 722/17 -, und vom 17. August 2016- 15 B 652/16 -, juris Rn. 33; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 212.

Eine Vorteilskompensation ist - wie das Verwaltungsgericht gesehen hat - in erster Linie in Betracht zu ziehen, wenn die Ausbaumaßnahme die Funktionsfähigkeit einer (Teil-)Anlage aufhebt oder nicht unerheblich beeinträchtigt. Ein Fall absoluter Verschlechterung liegt vor, wenn die neue Anlage so umgestaltet wird, dass sie ihre Funktion im Vergleich zu dem früheren Zustand überhaupt nicht mehr erfüllen kann. Funktionsunfähig ist eine (Teil-)Einrichtung erst dann, wenn sie im Ganzen absolut ungeeignet ist, die ihr in verkehrstechnischer Hinsicht zugedachte Funktion in der konkreten örtlichen Situation tatsächlich zu erfüllen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2017- 15 B 722/17 -, vom 17. August 2016- 15 B 652/16 -, juris Rn. 35, vom 8. Januar 2016- 15 B 1239/15 -, juris Rn. 13, und vom 1. Dezember 2009 - 15 A 1102/09 -, juris Rn. 10, Urteile vom 28. August 2001 - 15 A 465/99 -, juris Rn. 40 ff., und vom 17. Februar 1995 - 15 A 1652/91 -, Rn. 3 ff.; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW,8. Aufl. 2013, Rn. 169 ff.

Nach diesen Grundsätzen gibt es für eine Vorteilskompensation durch den Wegfall von Parkmöglichkeiten keine Anhaltspunkte. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die ehemals auf dem von der Anlage abgetrennten Grundstück der Stadtsparkasse N1. vorhandenen 19 Parkplätze nicht in seine Kompensationsbetrachtung einbezogen hat. Das Verwaltungsgericht hat fehlerfrei darauf abgestellt, dass im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts vorteilsrelevant allein öffentliche Verkehrsflächen sein können, deren verkehrliche Nutzung durch Widmung auf Dauer rechtlich gesichert ist.

Vgl. insofern OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, juris Rn. 4; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW,8. Aufl. 2013, Rn. 223.

Dies war die vorgenannte Fläche, die nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts erst am 12. Februar 2015 dem öffentlichen Verkehr gewidmet wurde, nicht. Zuvor hatte die Stadtsparkasse N1. das dortige Parken nach Lage der Akten lediglich faktisch geduldet. Dies machte die Fläche noch nicht zu einer im straßenbaubeitragsrechtlichen Sinn öffentlichen. Die Motive für die spätere Widmung und deren etwaiger Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme sind hierfür nicht bedeutsam.

Der Beschluss des 5. Senats des beschließenden Gerichts vom 4. August 1999- 5 A 1321/97 -, juris Rn. 5, auf den die Beschwerde sich beruft, trifft Aussagen zum straßenverkehrsrechtlichen Begriff der öffentlichen Verkehrsfläche. Dieser iststraßenbaubeitragsrechtlich nicht ausschlaggebend. Hier richtet sich die Eigenschaft einer Verkehrsfläche als "öffentlich" nach straßenrechtlichen Maßgaben.

Auch im Weiteren legt die Beschwerde nicht dar, dass die maßnahmebedingten Vorteile durch Nachteile kompensiert sind. Wie oben dargestellt, hängen im konkreten Fall der Beitragstatbestand der Verbesserung und der durch diese gewährte wirtschaftliche Vorteil nicht davon ab, ob die Antragsgegnerin mit der Ausbaumaßnahme eine gestalterische Aufwertung der Straße oder einer Reduzierung des Kfz-Verkehrsaufkommens erreicht hat. Losgelöst davon haben sich der Ausbauzustand der Anlage sowie die Parksituation verbessert.

Die streitgegenständliche Beitragserhebung unterliegt der Höhe nach keinen ernstlichen Zweifeln.

Die Beschwerde legt nicht dar, dass der Beitragserhebung nicht die volle grundbuchmäßige Fläche des Grundstücks der Antragstellerin zugrunde gelegt werden darf. Sie setzt sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht auseinander. Damit genügt sie den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4Satz 3 VwGO nicht.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist bei der Beitragserhebung im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine viergeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragstellerin anzusetzen.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SBS wird der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand auf die durch die Erschließungsanlage erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen unter Berücksichtigung der Art und des Maßes ihrer Ausnutzbarkeit verteilt. Ausnutzbarkeit im Sinne des Absatzes 1 ist in dem Gebiet, für das ein Bebauungsplan besteht, die zulässige und im nicht beplanten Gebiet die tatsächliche Nutzung (§ 4 Abs. 3 SBS). Nach § 4 Abs. 4 Hs. 1 SBS wird das unterschiedliche Maß der Nutzung ermittelt, indem die Grundstücksfläche i.S.v. § 4 Abs. 2 SBS mit einem Vomhundertsatz vervielfacht wird. Dieser beträgt § 4 Abs. 4 Hs. 2 d) SBS zufolge bei einer Bebaubarkeit mit vier oder fünf Vollgeschossen 220 v.H. In beplanten Gebieten ist für die Ermittlung der anzuwendenden Vomhundertsätze die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse i.S.d. § 20 BauNVO maßgebend (§ 4Abs. 11 Satz 1 SBS).

Der Geschossmaßstab bezieht sich auf das gesamte Grundstück, auch wenn es nicht vollständig überbaut werden kann. Die durch die Anlage bewirkte Gebrauchswerterhöhung und damit der wirtschaftliche Vorteil erstrecken sich auch auf die nicht überbaubare Fläche. Denn das Gesamtgrundstück wird erst durch das Vorhandensein der Anlage überhaupt baulich nutzbar.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. Juni 2008- 15 A 4328/05 -, juris Rn. 37, vom 15. März 2005- 15 A 636/03 , juris Rn. 19 ff., und vom 5. November 2002 - 15 A 4060/02 -, juris Rn. 15; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 560 ff.

Danach hat das Verwaltungsgericht bei summarischer Prüfung korrekt eine viergeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks der Antragstellerin als Grundlage der Beitragsberechnung angenommen. Das Verwaltungsgericht hat diese bauliche Ausnutzbarkeit aus Nr. 7, 8 und 11 der Anlage zur Ortssatzung der Stadt S. über die Regelung der Bebauung eines Teils des Stadtkerns vom 25. August 1949 abgeleitet. Demnach sei für die gesamte N.----straße ebenso wie für die an das Grundstück grenzende I1.----straße und I.-------straße eine viergeschossige Bebauung vorgesehen. Diesem Befund stehe nicht entgegen, dass nicht das gesamte Grundstück der Antragstellerin tatsächlich viergeschossig bebaut sei.

Mit Blick darauf geht der Vortrag der Beschwerde ins Leere, das Grundstück der Antragstellerin sei tatsächlich nur im Randbereich viergeschossig bebaut, mit dem Innenhof seien wesentliche Teile des Grundstücks nur zweigeschossig bebaut. Nach dem zitierten Satzungsrecht der Antragsgegnerin kommt es für die bauliche Ausnutzbarkeit überdies allein auf die auf dem betreffenden Grundstück bauplanungsrechtlich höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse an. Nicht maßgeblich ist hingegen die baurechtliche Genehmigungsfähigkeit im Einzelfall etwa im Lichte des Rücksichtnahmegebots. Dies belegt auch § 4 Abs. 11 Satz 2 SBS. Dieser sieht einen abweichenden Geschossmaßstab nur für den Fall vor, dass eine höhere Zahl von Vollgeschossen aufgrund einer Ausnahme oder einer Befreiung im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht zulässig oder vorhanden ist.

Die von der Beschwerde ins Feld geführten Urteile des Verwaltungsgerichts München vom 14. Juni 2012 - M 10 K 11.3448 -, juris, und des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 3. Juli 2007 - AN 1 K 06. 00402 -, juris, lassen sich auf den zu entscheidenden Fall nicht übertragen. Sie beziehen sich auf das bayerische Kommunalabgabenrecht, das in Art. 5 Abs. 2 BayKAG einen anderen Regelungsrahmen vorsieht als das nordrheinwestfälische. Im Übrigen betrafen sie anders gelagerte Sachverhalte.

Der weitere Einwand der Beschwerde, ein im Hinblick auf das Maß der baulichen Ausnutzbarkeit pauschalierendes Beitragsermittlungsverfahren führe zu unverhältnismäßigen Ergebnissen bei Grundstücken, die - wie dasjenige der Antragstellerin - nicht einheitlich hoch bebaubar seien, kommt nicht bereits auf der Ebene der Beitragserhebung zum Tragen. Derartige atypische Umstände im Einzelfall können, sollten sie vorliegen, allenfalls zu einem (Teil-)Erlass aus Billigkeitsgründen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 a) KAG NRW i.V.m. § 227 Hs. 1 AO führen. Dessen Voraussetzungen wären, worauf das Verwaltungsgericht aufmerksam gemacht hat, aber erst in einem gesonderten Verfahren zu prüfen.

Vgl. zu den Voraussetzungen eines Billigkeitserlasses zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Februar 2017 - 15 A 1109/16 -, juris Rn. 10 ff., m.w.N.

2. Eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist nicht ersichtlich.

Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO ist anzunehmen, wenn durch die Vollziehung des Abgabenbescheids vor seiner Bestandskraft Nachteile entstehen, die über die Belastungen hinausgehen, die allgemein in der Zahlung der geschuldeten Abgabe liegen und die nicht oder nur schwer wiedergutzumachen sind, etwa weil die Zahlung die Insolvenz herbeiführt oder sonst zur Existenzvernichtung führen kann.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2016- 15 B 652/16 -, juris Rn. 63, vom 25. September 2008 - 15 B 1191/08 -, juris Rn. 16, und vom 7. Juli 1997 - 3 B 1179/95 -, juris Rn. 16.

Derartige außergewöhnliche Belastungen macht die Antragstellerin nicht geltend. Sie sind auch nicht anderweitig erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk