OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.03.2018 - 13 B 184/18
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Januar 2018 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO die aufschiebende Wirkung der im zugehörigen Hauptsacheverfahren erhobenen Klage des Antragstellers gegen den Widerruf der ihm erteilten Gemeinschaftslizenz für den gewerblichen Güterverkehr durch Bescheid des Antragsgegners vom 10. Januar 2018 wiederherzustellen.
1. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der in der Hauptsache angefochtene Widerruf der dem Antragsteller erteilten Gemeinschaftslizenz seine Ermächtigungsgrundlage in Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs in der zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung – Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 – i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr – GüKGrKabotageV – i.V.m. § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz – GüKG – findet. Hiernach ist eine Gemeinschaftslizenz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, auf Grund derer der Inhaber der Gemeinschaftslizenz die in Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 genannten Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nicht mehr erfüllt, wobei weder Art. 7 Abs. 2 Buchst. a) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 noch die über § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV entsprechend anwendbare Vorschrift des § 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG bei Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen Raum für eine Ermessensentscheidung der zuständigen Behörde über den Widerruf der Gemeinschaftslizenz lassen;
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 13 B 255/13 – juris, Rn. 7.
Dies zugrunde gelegt geht der mit der Beschwerde erhobene Einwand des Antragstellers fehl, das Verwaltungsgericht habe nicht zwischen den rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz und den Voraussetzungen für deren Widerruf differenziert. Vielmehr kommt es nach den einschlägigen rechtlichen Grundlagen für den Widerruf der Gemeinschaftslizenz gerade maßgeblich auf den nachträglichen Wegfall der sich aus Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ergebenden Erteilungsvoraussetzungen an.
2. Auch hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass sich der Widerruf der Gemeinschaftslizenz bei der im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sachlage als voraussichtlich rechtmäßig erweist, weil der Antragsteller die Voraussetzungen für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht mehr erfüllt. Letzteres ergibt sich mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts jedenfalls daraus, dass der Antragsteller als Verkehrsunternehmer zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung nicht mehr über die für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz erforderliche Zuverlässigkeit verfügte. Die hiergegen mit dem Beschwerdevorbringen unter näherer Darlegung im Einzelnen erhobenen Einwände greifen im Ergebnis nicht durch.
Das Erfordernis der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmers ergibt sich aus dem Verweis in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 auf die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats über den Zugang zum Beruf des Verkehrsunternehmers zur Durchführung des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs. Zu den hierdurch in Bezug genommenen Vorschriften gehören insbesondere die Regelungen über die Zuverlässigkeit des Unternehmens in Art. 3 Abs. 1 Buchst. b) i.V.m. Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates in der zuletzt durch die Verordnung (EU) 517/2013 des Rates vom 13. Mai 2013 geänderten Fassung – Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 –. Gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 dieser Verordnung legen die Mitgliedstaaten fest, welche Voraussetzungen ein Unternehmen erfüllen muss, damit die Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt ist. Hierbei sind die sich im Einzelnen aus Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 dieser Verordnung ergebenden Mindestvoraussetzungen für die Bejahung der Zuverlässigkeit zu beachten. Von diesen abgesehen lässt die Regelung jedoch Raum für weitergehende und durch die Mitgliedstaaten zu bestimmende Zuverlässigkeitsanforderungen. Auf dieser Grundlage bestimmt wiederum § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr – GBZugV –, dass der Unternehmer zuverlässig im Sinne von Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 (nur) dann ist, wenn keine Tatsachen dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen (Nr. 1) oder bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2). Rechtskräftige Verurteilungen des Unternehmers oder des Verkehrsleiters sind – sofern das Beschwerdevorbringen in diesem Sinne zu verstehen sein sollte – für die Verneinung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 GBZugV dabei ebenso wenig erforderlich wie gegen den Unternehmer oder den Verkehrsleiter ergangene Bußgeldbescheide. Anderes folgt insbesondere auch nicht aus § 2 Abs. 2 und 3 GBZugV. Bei den dort genannten Fällen rechtskräftiger Verurteilungen bzw. unanfechtbarer Bußgeldbescheide handelt es sich vielmehr ausweislich des Wortlauts dieser Vorschriften („in der Regel“ bzw. „insbesondere“) lediglich um nicht in einem abschließenden Sinne zu verstehende Regelbeispiele für eine Unzuverlässigkeit. Allerdings bedarf es aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht nur unerheblicher und vereinzelter Rechtsverstöße oder Gefährdungen. Für die Verneinung der Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 GBZugV muss schließlich zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die Prognose gerechtfertigt sein, dass der Unternehmer und der Verkehrsleiter (auch) in Zukunft keine Gewähr dafür bieten, das Transportunternehmen ordnungsgemäß zu führen.
Vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2013 – 13 B 255/13 – juris, Rn. 11 - 15.
Bei Zugrundelegung dieses rechtlichen Maßstabs ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, nicht zu beanstanden. Denn der Antragsteller bietet nach den durch das Verwaltungsgericht angeführten Umständen jedenfalls in der Gesamtschau nicht die erforderliche Gewähr dafür, sein Transportunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 GBZugV ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften und ohne eine Gefährdung der Allgemeinheit zu führen. Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten des Antragsgegners, namentlich der Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums L. vom 23. August 2016 gegen den Fahrer L1. (Bl. 111), dem Bericht des Polizeipräsidiums L. vom 24. Mai 2017 über die Feststellungen im Rahmen von Kontrollmaßnahmen gegenüber den für die Logistikzentren der S. -Gruppe tätigen Spediteure im Raum L. (Bl. 100), der hieran anknüpfenden Strafanzeige des Polizeipräsidiums L. vom 4. Januar 2018 gegen den Antragsteller (Bl. 131) und der Ordnungswidrigkeitenanzeige des Polizeipräsidiums L. vom 5. Januar 2018 gegen den Fahrer J. (Bl. 142), spricht alles dafür, dass der Antragsteller die ihm persönlich unter dem 22. Dezember 2011 als Einzelunternehmer erteilte und gemäß Art. 4 Abs. 6 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 nicht übertragbare Gemeinschaftslizenz bzw. deren beglaubigte Abschriften zweckwidrig für den Betrieb eines anderen Transportunternehmens, namentlich der I. Logistik GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragsteller ist, eingesetzt hat. Dessen Betrieb hat der Antragsteller damit allem Anschein nach nicht nur ohne die nach § 3 Abs. 1 GüKG bzw. Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 erforderliche Erlaubnis geführt, sondern auch – wie die in den angeführten Unterlagen dokumentierten mehrfachen Verstöße der Fahrer insbesondere gegen die auch dem Schutz der Allgemeinheit dienenden gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten und die in diesem Zusammenhang stehenden Aufzeichnungspflichten belegen – unter Vernachlässigung der dem Antragsteller obliegenden Aufsichtspflichten. Des Weiteren belegt auch der gegenüber dem Antragsgegner während der vergangenen fünf Jahre angezeigte Verlust von insgesamt zwanzig beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz – eine solche ist nach Art. 4 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in jedem Fahrzeug mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen – einen ganz erheblich sorgfaltswidrigen Umgang des Antragstellers bei der Beachtung der ihm als Verkehrsunternehmer obliegender Pflichten (Bl. 42, 44, 73, 82). Im Übrigen ist kaum zu erwarten, dass der Antragsteller jedenfalls künftig seinen güterkraftverkehrsrechtlichen Pflichten als Verkehrsunternehmer nachkommen wird. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Umstand, dass sich der Antragsteller auch von einer bereits im März 2014 behördlicherseits ausgesprochenen Ermahnung, die Gemeinschaftslizenz nicht für den Betrieb der I. Logistik GmbH zu verwenden (Bl. 55), nicht von einer zweckwidrigen Verwendung hat abbringen lassen. Sein bis zuletzt an den Tag gelegtes uneinsichtiges Verhalten kommt zudem in seinen in der Strafanzeige des Polizeipräsidiums L. dokumentierten telefonischen Äußerungen gegenüber der Polizei, man solle ihm nicht weiter drohen, weil sowieso nichts passiere (Bl. 133) mehr als deutlich zum Ausdruck. Gegenüber diesen Umständen rechtfertigt das Beschwerdevorbringen keine abweichende Beurteilung.
a) Soweit der Antragsteller hiermit unter näheren Ausführungen im Einzelnen beanstandet, dass der Verweis des Verwaltungsgerichts allein auf den Inhalt der o.g. Strafanzeige des Polizeipräsidiums L. nicht ausreichend sei, um den Vorwurf mehrerer Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten sowie Manipulationen an den Aufzeichnungsgeräten zu begründen, die ihm vorgehaltenen Verstöße in Abrede stellt und vorträgt, bei den weiteren Angaben des Fahrers J. handele es sich erkennbar um Schutzbehauptungen, vermag der Senat diesem Vorbringen nicht zu folgen. Die durch das Verwaltungsgericht lediglich zusammenfassend herausgestellten Verstöße gegen die gesetzlichen Lenk- und Ruhezeiten sowie die fehlerhafte Bedienung der technischen Aufzeichnungsgeräte finden in der der Strafanzeige beigefügten Sachverhaltsschilderung des sachbearbeitenden Polizeihauptkommissars eine hinreichende tatsächliche Grundlage. Sie stellen sich konkret als Ergebnis der durch das Polizeipräsidium L. im Mai 2017 und im Januar 2018 durchgeführten Verkehrskontrollen dar. Das Beschwerdevorbringen bietet mit dem pauschalen und durch nichts belegten Hinweis, die vorgehaltenen Verstöße würden in Abrede gestellt, keinen Anlass, die von dem sachbearbeitenden Polizeihauptkommissar im Einzelnen schriftlich niedergelegten Feststellungen in Zweifel zu ziehen, allzumal sich diese Befunde mit den weiteren bereits vorstehend genannten aktenkundigen Unterlagen decken bzw. durch diese ergänzt werden. Ebenso wenig werden mit dem Beschwerdevorbringen belastbare Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers dargelegt, dass es sich bei den durch den Fahrer J. gegenüber der Polizei gemachten Angaben, er habe keine angemessene Unterweisung in der Handhabung des digitalen Tachographen erhalten, um eine Schutzbehauptung handeln soll.
b) Sinngemäß gilt dies auch, soweit sich der Antragsteller gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts richtet, er habe die ihm persönlich als Einzelunternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz in Wahrheit für den Betrieb der I. Logistik GmbH zweckentfremdet. Das Vorbringen des Antragstellers, er führe stattdessen lediglich als Einzelunternehmer mit seinen Mitarbeitern durch die I. Logistik GmbH erteilte bzw. weitervermittelte Beförderungsaufträge der S. Regiemarkt GmbH aus und bediene sich in Ermangelung eigener Fahrzeuge zu diesem Zweck zugleich auch der Fahrzeuge der I. Logistik GmbH, die er stets als Einzelunternehmer von dieser anmiete, ist zur Überzeugung des Senats – unabhängig von dem mit „Transport von Lebensmitteln“ im Handelsregister eingetragenen Unternehmenszweck der I. Logistik GmbH – in Anbetracht der vorliegenden Umstände erkennbar unglaubhaft. Nach Lage der Akten spricht vielmehr alles dafür, dass der Antragsteller sein mit der Gemeinschaftslizenz genehmigtes und als Einzelunternehmer geführtes Transportunternehmen faktisch nicht mehr betreibt und seine Transportdienstleistungen stattdessen ausschließlich über die I. Logistik GmbH erbringt, die nicht nur – was unstreitig ist – allein über einen entsprechenden Fuhrpark, sondern auch – entgegen dem Beschwerdevorbringen – allein über ausreichend angestellte Fahrer verfügt.
Augenfällig ist zunächst, dass der Antragsteller gelegentlich selbst in den ihn als Einzelunternehmer betreffenden Angelegenheiten gegenüber dem Antragsgegner unter dem Namen der I. Logistik GmbH aufgetreten ist. Schon die aus Dezember 2011 stammenden Antragsunterlagen für die Erteilung der streitgegenständlichen Gemeinschaftslizenz lassen darauf schließen, dass der Antragsteller nicht klar zwischen seiner Tätigkeit als Einzelunternehmer und derjenigen als Gesellschafter und Geschäftsführer der I. Logistik GmbH unterscheidet. So wird im Antragsformular die „I. Logistik“, wenn auch ohne Rechtsformzusatz, als antragstellendes Unternehmen geführt (Bl. 1); dieser ergibt sich lediglich aus der angehefteten Visitenkarte. Auch die dem Antrag beigefügte Eigenkapitalbescheinigung weist als Unternehmen die „I. Logistik“ aus, wobei der Name des Antragstellers – offenbar nachträglich – handschriftlich ergänzt worden ist (Bl. 3). Ausweislich eines Aktenvermerks aus dem April 2014 legte der Antragsteller zudem im Zusammenhang mit der Bestellung eines neuen Verkehrsleiters für sein Einzelunternehmen einen Arbeitsvertrag zur Billigung vor, der in seiner ursprünglichen Version nicht zwischen ihm als Einzelunternehmer und dem neuen Verkehrsleiter, sondern zwischen der I. Logistik GmbH und dem neuen Verkehrsleiter geschlossen werden sollte (Bl. 55). Eine im September 2014 ausgestellte und bei dem Antragsgegner eingereichte Eigenkapitalbescheinigung war wiederum nicht zu Gunsten des Antragstellers als Einzelunternehmer, sondern zu Gunsten der I. Logistik GmbH ausgestellt (Bl. 78) und wurde entsprechend durch den Antragsgegner beanstandet (Bl. 76). Im Februar 2017 meldete der Antragsteller unter der Firma der I. Logistik GmbH den Verlust weiterer beglaubigter Abschriften der ihm als Einzelunternehmer erteilten Gemeinschaftslizenz und beantragte sinngemäß neue Abschriften, wobei er erneut eine zu Gunsten der I. Logistik GmbH ausgestellte Eigenkapitalbescheinigung sowie eine Auflistung der zur I. Logistik GmbH gehörenden Lkw einreichte (Bl. 82 - 88). Im Übrigen soll der Antragsteller ausweislich eines Aktenvermerks im April 2017 anlässlich einer mündlichen Vorsprache bei Mitarbeitern des Antragsgegners angegeben haben, dass sein Einzelgewerbe nicht mehr existiere (Bl. 91).
Auch hat der Antragsteller nicht glaubhaft machen können, wie behauptet über insgesamt 56 eigene Mitarbeiter zu verfügen, die für ihn als Fahrer der von der I. Logistik GmbH angemieteten Lkw tätig sein sollen. Anders als der Antragsteller meint, genügen für die Glaubhaftmachung insbesondere nicht schon die mit der Antragsschrift im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Kopie des Lohnjournals für den Monat Dezember 2017 sowie Abrechnungsbelege mit der Krankenversicherung und der Berufsgenossenschaft. Denn diese Unterlagen lassen gerade nicht erkennen, ob die im Einzelnen dort namentlich aufgeführten Mitarbeiter auch tatsächlich bei dem Antragsteller als Einzelunternehmer oder aber bei der von ihm betriebenen I. Logistik GmbH angestellt sind. Anderes folgt insbesondere nicht aus dem in der Kopfzeile dieser Unterlagen angeführten Namen des Antragstellers in Verbindung mit dessen ebenfalls angegebener Privatanschrift L2. X. … in 50767 L. . Mehr noch gibt die dort angegebene Anschrift Anlass zu der Vermutung, dass die benannten Mitarbeiter solche der I. Logistik GmbH sind, weil es sich bei dieser Anschrift zugleich um die im Handelsregister eingetragene Geschäftsanschrift der I. Logistik GmbH handelt. Diese Zweifel wiegen umso stärker, als es der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich abgelehnt hat, jenseits des bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Arbeitsvertrages mit dem Mitarbeiter J. auch die weiteren Arbeitsverträge mit den übrigen 55 Mitarbeitern vorzulegen, obwohl das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass der Antragsteller in Ermangelung vorgelegter Arbeitsverträge das Vorhandensein eigener Mitarbeiter nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe. Anders als der Antragsteller meint, sind zudem keine Gründe dafür ersichtlich, warum die Anforderung sämtlicher Arbeitsverträge zur Glaubhaftmachung der angegebenen Beschäftigungsverhältnisse unter den vorliegenden Umständen überzogen und rechtlich nicht haltbar sei. Eine ordnungsgemäße Buchführung unterstellt dürfte es für den Antragsteller vielmehr ein Leichtes sein, die genannten Arbeitsverträge vorzulegen.
Zu dem sich hiernach abzeichnenden Bild passt schließlich auch, dass die durch den Antragsteller im eigenen Namen von der B. & T. KFZ Service KG im Dezember 2017 angemieteten neuen Gewerberäume unter der Anschrift J1.--------straße … in … Q. , bei denen es sich um den neuen Betriebssitz seines Einzelunternehmens handeln soll, ausweislich der durch die Mitarbeiter des Antragsgegners bei einer Ortsbesichtigung am 8. Januar 2018 angefertigten Lichtbilder durch Firmenschilder am Briefkasten und innerhalb der Geschäftsräume zwar auf eine Nutzung durch die I. Logistik GmbH hinweisen, aber keine eindeutigen Hinweise auf den Betrieb eines Transportunternehmens durch den Antragsteller als Einzelunternehmer erkennen lassen (Bl. 156 – 167 Rückseite).
c) Ebenso wenig vermag der Antragsteller mit dem Einwand durchzudringen, das Verwaltungsgericht habe lediglich pauschal auf den Verlust von zwanzig beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz über einen Zeitraum von nur fünf Jahren abgestellt, ohne sich mit den Umständen des Verlustes näher auseinandergesetzt zu haben und überdies habe auch der Antragsgegner offenbar selbst diesen Verlust nicht als hinreichend für die Annahme einer Unzuverlässigkeit angesehen, weil er noch im Juni 2017 weitere zwölf beglaubigte Abschriften ausgestellt habe. Was die Gründe für den durch den Antragssteller mehrfach angezeigten Verlust der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz waren, geht aus dem Inhalt der Verwaltungsakten nicht hervor. Auch der Antragsteller selbst legt mit seinem Beschwerdevorbringen nicht dar, welche etwaigen besonderen Umstände den Verlust der beglaubigten Abschriften erklären oder gar entschuldigen könnten. Hiervon ausgehend lässt der – unstreitige – Verlust nur den durch das Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf einen besonders sorgfaltswidrigen Umgang des Antragstellers mit amtlichen Dokumenten zu. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Umstand – wie das Verwaltungsgericht meint – bereits für sich genommen derart gewichtig ist, dass er den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers trägt. Jedenfalls aber rundet er das sich bereits aus den vorstehenden Umständen ergebende Bild eindrücklich ab und trägt damit zumindest in der Gesamtschau zu dem von dem Verwaltungsgericht gezogenen Schluss auf die Unzuverlässigkeit des Antragstellers bei.
3. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergänzend vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus, weil dieser die ihm drohenden Nachteile bei der durch den Antraggegner angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, etwaige der I. Logistik GmbH drohende Nachteile aus Rechtsgründen nicht maßgeblich seien und die Interessen der Allgemeinheit an der Zuverlässigkeit der Transportunternehmer das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegen. Denn auch im Beschwerdeverfahren hat der Antragsteller die ihm bei einem sofortigen Vollzug des Widerrufs drohenden wirtschaftlichen Nachteile nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang erneut auf die im erstinstanzlichen Verfahren zum Nachweis eigener Mitarbeiter vorgelegten Abrechnungsunterlagen verweist, gilt auch hier, dass sich aus diesen nicht mit Gewissheit ablesen lässt, ob die dort ausgewiesenen Mitarbeiter überhaupt solche des Einzelunternehmens oder solche der I. Logistik GmbH sind. Auch im Übrigen fehlt es an aussagekräftigen Unterlagen aus der Buchhaltung des Antragstellers, die überhaupt eine gewerbliche Tätigkeit des Einzelunternehmens belegen würden. Die dem Antragsteller gerade in seiner Funktion als Einzelunternehmer drohenden wirtschaftlichen Nachteile eines sofortigen Vollzugs des Widerrufs der Gemeinschaftslizenz sind damit auch im Beschwerdeverfahren nicht dargelegt. Unabhängig hiervon belegen zudem die in den Akten des Antragsgegners dokumentierten Rechtsverstöße und Gefährdungen für die Sicherheit des Straßenverkehrs sowie die offensichtlich gewordene Uneinsichtigkeit des Antragstellers und dessen Unwille, den behördlichen Beanstandungen auch unter dem Druck andauernder polizeilicher Kontrollen abzuhelfen, dass auch eine nur vorläufige Fortführung des Transportbetriebs bis zu einer rechtskräftigen Hauptsachenentscheidung selbst bei Berücksichtigung der vorgetragenen Gefahr einer wirtschaftlichen Existenzvernichtung im öffentlichen Interesse nicht hingenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.