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OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2016 - 11 B 602/16

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 768.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte mit "Sondernutzung Recyclingcontainer" überschriebene "Ausnahmegenehmigung" vom 4. Januar 2016 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, bei dem der Senat nur die dargelegten Gründe prüft (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Der Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen diese der Beigeladenen erteilte Genehmigung hat keinen Erfolg.

Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage als Ausfluss des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hatte die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet. In diesem Fall ist der Antrag nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft.

Der Antrag ist aber unzulässig.

I. Die Antragstellerin hat eine Antragsbefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht.

Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist eine Antragsbefugnis der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Dritter vorläufigen Rechtsschutz gegen einen an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt begehrt (vgl. § 80a Abs. 3 VwGO).

Eine Antragsbefugnis in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO ist gegeben, wenn die Möglichkeit der vom Antragsteller behaupteten Rechtsverletzung besteht. Dies setzt voraus, dass sich der Antragsteller auf rechtliche Regelungen berufen kann, die ausschließlich oder doch jedenfalls neben dem mit ihnen verfolgten allgemeinen Interesse zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt sind.

Vgl. W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 42 Rn. 83, m. w. N.

1. Als Rechtsgrundlage für die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom 4. Januar 2016 kommt § 18 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW in Betracht. Nach dieser Vorschrift bedarf die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus der Sondernutzungserlaubnis. Die Aufstellung von Recyclingcontainern im öffentlichen Straßenraum ist nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Senats Sondernutzung.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2015 - 11 A 1131/13 -, juris, Rn. 28 f., m. w. N.

a. Bei der der Beigeladenen erteilten Genehmigung dürfte es sich um eine Sondernutzungserlaubnis handeln. Sie ist mit "Sondernutzung" überschrieben und erlaubt, dass der "öffentliche Straßenraum" "in Anspruch genommen werden" darf und zwar im "Nutzungszeitraum" vom 1. Januar bis 31. Dezember 2016. Insofern dürfte es unschädlich sein, dass die Antragsgegnerin als Rechtsgrundlage für diese der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis die §§ 46 und 47 StVO benannt und diese als "Ausnahmegenehmigung" bezeichnet hat, jedoch ohne anzugeben, von welchen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Ausnahmen genehmigt werden sollen.

b. § 18 Abs. 1 StrWG NRW begründet nach der ständigen Rechtsprechung des (vormals 23.) Senats für sich allein keine subjektiven Rechtspositionen Dritter, mit anderen Worten ist die Bestimmung im Grundsatz nicht drittschützend.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 11 B 553/14 -, juris, Rn. 4 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Urteile vom 21. Juli 1994 - 23 A 2163/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 7 f. des amtl. Umdrucks, und vom 10. November 1994 - 23 A 757/93 -, juris (nur Leitsätze), S. 8 f. des amtl. Umdrucks, sowie Beschlüsse vom 23. Januar 2007 - 11 A 4927/05 -, n. v., S. 2 ff. des amtl. Umdrucks, und vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07 -, juris, Rn 5 f.; siehe auch zu vergleichbarem Landesstraßenrecht: Bay. VGH, Beschluss vom 24. November 2003 - 8 CS 03.2279 -, BayVBl. 2004, 533, und Urteil vom 23. Juli 2009 - 8 B 08.3282 -, BayVBl. 2010, 306 f. (nachfolgend: BVerwG, Beschluss vom 20. April 2010 - 3 B 80.09 -, juris, Rn. 5).

Nur unter engen Voraussetzungen kann einem Straßenanlieger ein Abwehrrecht gegen die einem Nachbarn erteilte Genehmigung der Nutzung des öffentlichen Straßenraumes zustehen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2007 - 11 B 1138/07-, juris, Rn. 5 ff., m. w. N.

Diese engen Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Die Antragstellerin ist durch eine der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis weder als Straßenanliegerin betroffen noch ist die Beigeladene Nachbarin der Antragstellerin.

2. Auch wenn die der Beigeladenen erlaubte "Sondernutzung" als Ausnahmegenehmigung nach den §§ 46 und 47 StVO einzustufen sein sollte, würde der Antragstellerin die erforderliche Antragsbefugnis fehlen.

a. In Betracht käme insoweit eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nrn. 8 oder 9 StVO, d. h. die Genehmigung könnte sich auf eine Ausnahme vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Abs. 1 StVO), oder vom Verbot, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 StVO), beziehen.

b. § 46 Abs. 1 Nrn. 8 und 9 StVO kommt eine drittschützende Wirkung zugunsten der Antragstellerin nicht zu. Die §§ 32, 33 StVO dienen dem Schutz der Verkehrssicherheit,

vgl. i. d. S. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 32 StVO, Rn. 6, und § 33 StVO, Rn. 13,

und damit zugleich dem Schutz aller Verkehrsteilnehmer. Unabhängig davon, ob diese - abstrakte - Drittschutzfunktion der Antragstellerin überhaupt eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition (als Verkehrsteilnehmerin) vermitteln könnte, macht sie nicht geltend, sie sei als Verkehrsteilnehmerin durch die erteilte Ausnahmegenehmigung in ihren Rechten betroffen.

Bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung sind unter Umständen eintretende Beeinträchtigungen von Anliegerinteressen zu berücksichtigen.

Vgl. i. d. S. König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Auflage 2015, § 46 StVO, Rn. 23, m. w. N.

Die in Duisburg ansässige Antragstellerin kann schon nicht in etwaigen Anliegerinteressen hinsichtlich der das Stadtgebiet Düsseldorf betreffenden Ausnahmegenehmigung berührt sein.

II. Zudem fehlte, selbst wenn die Antragstellerin antragsbefugt wäre, das für den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Das von ihr mit dem Eilantrag verfolgte Rechtsschutzziel, nämlich die Erweiterung ihres Rechtskreises durch Verpflichtung der Antragsgegnerin zum Erlass einer (vorläufigen) Sondernutzungserlaubnis für das Jahr 2016, kann sie durch Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis nicht erreichen. Denn selbst wenn ihr Antrag und nachfolgend in der Hauptsache ihre Drittanfechtungsklage Erfolg hätte, erreichte sie damit nicht die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von eigenen 615 Altkleidersammelcontainern an den beantragten 593 Standorten, sondern nur die Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung.

Auch der Erfolg der gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung von Altkleidersammelcontainern im Jahr 2016 gerichteten Bescheidungsklage (16 K 26/16 VG Düsseldorf /11 A 1230/16 OVG) hängt nicht von der Aufhebung der der Beigeladenen erteilen Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ab. Diese Klage ist bereits nicht auf die Verpflichtung der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gerichtet, sondern nur auf die Neubescheidung des Antrags auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern.

Zudem könnte dem Neubescheidungsanspruch nicht die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung entgegengehalten werden. Denn aus dieser ergibt sich gerade nicht, dass die von der Antragstellerin begehrten Aufstellungsorte bereits sämtlich an die Beigeladene vergeben wären. Die Antragstellerin hat in der ihrem Antrag beigefügten Liste durch Angabe von Straßennamen, Hausnummern und weiteren Ergänzungen 593 Standorte näher bezeichnet, auf denen sie die Aufstellung von insgesamt 615 Altkleidersammelcontainern begehrt. Aus der der Beigeladenen erteilten Sondernutzungserlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung lassen sich hingegen weder konkrete Standortbezeichnungen entnehmen noch ist daraus ersichtlich, ob sich diese überhaupt auf die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern bezieht, denn diese von der Antragstellerin angefochtene Genehmigung ist der Beigeladenen ausdrücklich (nur) für die "Sondernutzung Recyclingcontainer" im "Stadtgebiet E. " erteilt.

III. Mit Blick auf die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin kommt es auf ihren gesamten Vortrag zu dessen Begründetheit nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus den §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Lukas Jozefaciuk