OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.03.2018 - 20 B 1340/17
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers mit dem sinngemäßen Antrag,
unter Änderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Düsseldorf 6 K 14949/17) gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 2. August 2017 wiederherzustellen,
hat keinen Erfolg.
Die vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen eine Änderung des angegriffenen Beschlusses nicht.
Das Verwaltungsgericht hat die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Bescheides in materieller Hinsicht daran orientiert, dass bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage der Widerrufsbescheid rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze. Rechtsgrundlage des Widerrufsbescheides sei § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG NRW. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien aller Voraussicht nach erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 23. März 2017 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen stelle eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, aufgrund derer die Bezirksregierung E. berechtigt gewesen sei, die Zuverlässigkeitsfeststellung im Sinne des § 7 LuftSiG zu versagen. Durch die Verurteilung sei das Regelbeispiel des § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfüllt. Der Fall des Antragstellers sei nicht derart atypisch, dass er ein Abweichen von der Regelvermutung gebieten - und jegliche (auch nur geringe) Zweifel an dessen Zuverlässigkeit beseitigen - würde. Darüber hinaus sei auch unabhängig von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG im Rahmen einer Gesamtwürdigung davon auszugehen, dass die Begehung von Straftaten daran zweifeln lasse, dass sich der Betroffene auch in Zukunft jederzeit rechtstreu verhalte und hinreichende Gewähr dafür biete, die Belange des Luftverkehrs zu bewahren. Die heranzuziehenden Gesamtumstände der durch den Antragsteller begangenen Tat wiesen auf das Vorliegen charakterlicher und persönlicher Schwächen hin, die sich auf die Luftsicherheit auswirken könnten. Der Antragsteller habe durch die Straftat gezeigt, dass er seine persönlichen Interessen bzw. die Dritter über die anderer stelle. Neben der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides sei auch ein besonderes öffentliches Interesse an dessen sofortigem Vollzug gegeben.
Dem setzt der Antragsteller mit seiner Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen.
Es kann keine Rede davon sein, dass - wie der Antragsteller geltend macht - eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Sofortvollzug des Widerrufs der Feststellung der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers und dessen Interesse an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ("faktisch") nicht erfolgt wäre. Das Verwaltungsgericht hat diese Interessenabwägung vielmehr in nicht zu beanstandender Weise - wie dargestellt - unter Orientierung an den von ihm nach summarischer Prüfung verneinten Erfolgsaussichten der Klage sowie unter Gegenüberstellung und Gewichtung der Belange des Antragstellers einerseits und des hohen Schutzgutes der Sicherheit des Luftverkehrs andererseits vorgenommen.
Auch das weitere Beschwerdevorbringen lässt keine Rechtsfehler des angefochtenen Beschlusses erkennen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, "die rein formale Anwendung der Regelvermutung" - gemeint ist diejenige gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG - werde dem "Gebot der Gesamtwürdigung des Einzelfalls" nicht gerecht, verkennt er bereits, dass das Verwaltungsgericht zumindest auch auf der Grundlage der nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG vorgesehenen Gesamtwürdigung der Einzelfallumstände zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Antragsteller die luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt. Der Antragsteller zeigt nichts Tragfähiges auf, was dem entgegenstehen könnte.
Gemäß § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG bewertet die Luftsicherheitsbehörde die Zuverlässigkeit des Betroffenen aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalles. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt hat, ist zuverlässig in diesem Sinne nur derjenige, der die Gewähr bietet, jederzeit das ihm Mögliche zum Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs zu tun. Der Betreffende muss nach dem Gesamtbild seiner Persönlichkeit das erforderliche Maß an Verantwortungsbewusstsein und Selbstbeherrschung aufbringen, selbst bei dem Inaussichtstellen von Vorteilen oder bei der Androhung von Nachteilen die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren und die ihm obliegenden Pflichten zum Schutz vor Eingriffen, insbesondere vor Flugzeugentführungen und Sabotageakten, jederzeit in vollem Umfang zu erfüllen. Dabei ist mit Blick auf die in Rede stehenden Rechtsgüter ein strenger Maßstab anzulegen. Aus § 7 Abs. 6 LuftSiG ist zu entnehmen, dass von der luftverkehrsrechtlichen Zuverlässigkeit nur ausgegangen werden kann, soweit keine Zweifel bleiben. Die Zuverlässigkeit ist also schon bei geringen Zweifeln zu verneinen, ohne dass sich hieraus im Hinblick auf das inmitten stehende Recht des Betroffenen aus Art. 12 GG Bedenken ergeben.
Vgl. jeweils noch zu § 7 LuftSiG in der bis zum 3. März 2017 geltenden Fassung: OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, juris, und vom 23. Februar 2007 - 20 B 44/07 -, juris, m. w. N.
An den vorstehenden Maßstäben hat die Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23. Februar 2017 (BGBl. I S. 298) nichts geändert, zumal insbesondere § 7 Abs. 6 LuftSiG insoweit keine entscheidende Änderung erfahren hat.
Vgl. für das Fehlen von Anhaltspunkten dafür, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG von den zuvor von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien abweichen wollte: OVG Bremen, Beschluss vom 27. Juli 2017 - 1 B 81/17 -, juris.
§ 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG selbst sind keine näheren Konkretisierungen des Begriffs der luftverkehrsrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit zu entnehmen. In § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG sind zwar Tatbestände geregelt, bei deren Vorliegen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Die Regelung dient damit der orientierenden Konkretisierung des Begriffs der Unzuverlässigkeit. Ihr kommt in Bezug darauf jedoch keine abschließende oder ausschließende Bedeutung zu. Vorstehendes wird ausdrücklich im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes zur Begründung der Einfügung von § 7 Abs. 1a LuftSiG hervorgehoben.
Vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53.
Bestätigt findet sich dies auch in § 7 Abs. 1a Satz 3 LuftSiG. Danach ist bei sonstigen Verurteilungen oder beim Vorliegen sonstiger Erkenntnisse, d. h. solchen, die keinen Regeltatbestand nach § 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG erfüllen, im Wege der Gesamtwürdigung nach § 7 Abs. 1a Satz 1 LuftSiG zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit des Luftverkehrs Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen ergeben. Damit wird für den Fall, dass kein Regeltatbestand erfüllt ist, auf die zur Bewertung der Zuverlässigkeit erforderliche Gesamtwürdigung des Einzelfalls (zurück-)verwiesen, ohne diesbezüglich abschließend weitere konkretisierende Vorgaben zu machen. Letztere ergeben sich auch nicht aus der Auflistung von "insbesondere" in Betracht kommenden sonstigen Erkenntnissen in § 7 Abs. 1a Satz 4 LuftSiG. Diese hat - was durch die vorangestellte Umschreibung "insbesondere" deutlich wird - nur beispielhaften und nicht etwa abschließenden Charakter.
Ausgehend von Vorstehendem dürfte das Verwaltungsgericht dem Antragsteller zu Recht (auch) aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit abgesprochen haben.
Die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit kann bereits dann nicht festgestellt werden, wenn ausreichend begründete Anknüpfungspunkte vorhanden sind, die auf einen charakterlichen Mangel oder eine sonstige Schwäche der Persönlichkeit hinweisen, die sich ihrerseits gefährdend auf die Belange der Luftsicherheit auswirken können.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2009 - 20 B 148/09 -, a. a. O.; Bay. VGH, Beschluss vom 10. August 2010 - 8 CS 10.1566 -, ZLW 2011, 147.
Solche Anknüpfungspunkte liegen vor. Der Kläger ist mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts X. vom 23. März 2017 wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt worden. Straftaten bieten generell hinreichenden Anlass dazu, die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit infrage zu stellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, 182.
Dafür ist es nicht erforderlich, dass die Straftaten bzw. Verfehlungen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Luftverkehrs stehen oder einen sonstigen unmittelbaren luftsicherheitsrechtlichen Bezug aufweisen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, a. a. O.
Soweit die Beurteilung der Zuverlässigkeit - wie hier vom Verwaltungsgericht zumindest auch - anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls vorgenommen wird, bedarf es der Feststellung, ob sich aus solchen Vorgängen wie begangenen Straftaten Bedenken ergeben, der Betroffene könne aus eigenem Antrieb oder aufgrund fremder Manipulation die Sicherheit des Luftverkehrs beeinträchtigen. Dabei ist das Gewicht der begangenen Verfehlungen und ihre indizielle Aussagekraft ebenso in den Blick zu nehmen wie den Betroffenen entlastende oder möglicherweise sogar in ein gutes Licht stellende Vorgänge.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, a. a. O.
Bei dieser Gesamtwürdigung dürften vorliegend jedoch Zweifel daran verbleiben, dass der Kläger jederzeit und in jeder Hinsicht bereit und in der Lage ist, die Belange der Sicherheit des Luftverkehrs zu wahren. Mit der o. g., mit rechtskräftigem Strafbefehl abgeurteilten Straftat hat der Kläger ganz erheblich gegen die Rechtsordnung verstoßen. Dies als "kleinen Fehler" zu betrachten, verkennt den Geltungsanspruch der gesetzlichen Vorgaben grundlegend.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Behörde grundsätzlich von der Richtigkeit eines rechtskräftigen Strafurteils oder eines dem nach § 410 Abs. 3 StPO gleichstehenden rechtskräftigen Strafbefehls und der darin getroffenen Feststellungen ausgehen sowie ihrer Entscheidung zugrunde legen darf. Etwas anderes gilt allenfalls in Sonderfällen, etwa wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der fraglichen Feststellungen bestehen oder die Behörde ausnahmsweise in der Lage ist, den Vorfall besser als die Strafverfolgungsorgane aufzuklären.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. August 2011 - 3 B 6.11 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 111, und vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, NVwZ 2009, 398, m. w. N.
Für das Vorliegen eines solchen Sonderfalls ist weder etwas substantiiert vorgetragen noch sonst etwas ersichtlich. Schon mangels jeglichen inhaltlichen Bezugs zur konkret abgeurteilten Straftat unergiebig ist es insoweit, wenn der Antragsteller geltend macht, dass überhaupt ein Strafbefehl ergangen sei, sei auf "falsche richterliche Beratung" durch das Amtsgericht X. zurückzuführen. Gleiches gilt für seinen bloß allgemein gehaltenen Vortrag, dass "bei einem Strafbefehl noch nicht einmal die Schuld feststehen" müsse und dieser "oft nur der formalen Beendigung eines Strafverfahrens" diene. Auch aus dem - ohnehin erst nach Ablauf der Frist zur Begründung der Beschwerde unterbreiteten - Vorbringen des Antragstellers, er habe in Bezug auf den Strafbefehl einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens gestellt, ergibt sich nichts anderes. Dieser Wiederaufnahmeantrag allein lässt den rechtskräftigen Bestand des Strafbefehls unberührt. Ausgehend von den Feststellungen des Strafbefehls deutet die abgeurteilte vorsätzlich begangene Straftat auf eine mangelhafte Einstellung des Klägers gegenüber der Rechtsordnung insgesamt hin und zeigt, worauf das Verwaltungsgericht zu Recht hinweist, dass er seine persönlichen Interessen oder diejenigen Dritter ungeachtet der Rechtsordnung verfolgt. Dem setzt das Beschwerdevorbringen substantiiert nichts Tragfähiges entgegen.
Anders als der Antragsteller geltend macht, handelt es sich bei der abgeurteilten Straftat weder um eine Bagatelle noch um einen nur "kleinen Fehler". Der Strafbefehl erging wegen vorsätzlicher uneidlicher Aussage, die der Antragsteller nach den Feststellungen des Strafbefehls in typischer Art und Weise begangen hat. Der erhebliche Unrechtsgehalt der Tat zeigt sich schon darin, dass dieses Vergehen mit einem erhöhten Mindeststrafmaß, nämlich mit einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Monaten (§ 153 StGB), bedroht ist. Daran ändert es nichts, dass unter den Voraussetzungen von § 47 StGB gleichwohl - wie vorliegend - auf eine Geldstrafe erkannt werden kann. Ebenso wenig entlastet es den Antragsteller im hier maßgeblichen luftsicherheitsrechtlichen Zusammenhang entscheidend, dass die abgeurteilte Straftat nach § 32 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist. Gleiches gilt im Hinblick darauf, dass infolge des Widerrufs der Zuverlässigkeitsfeststellung die berufliche Existenz des Antragstellers als Berufspilot und Lehrbeauftragter der "FFL Fachschule für Luftfahrzeugführer" in N. a. d. S. . gefährdet bzw. beeinträchtigt ist. Die möglichen Folgen des Widerrufs einer Zuverlässigkeitsfeststellung sind in Bezug auf die Zuverlässigkeit des Betroffenen ohne Aussagekraft. Um die bestehenden Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers auszuräumen, genügt es schließlich allein nicht, dass er ansonsten strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten sein mag.
Begegnet es bereits nach dem Vorstehenden keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die luftverkehrsrechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers verneint hat, gilt dies erst recht unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG. Nach dieser seit dem 4. März 2017 geltenden Vorschrift fehlt es in der Regel an der erforderlichen Zuverlässigkeit unter anderem dann, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt worden ist und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Aufgrund seiner Verurteilung erfüllt der Antragsteller diesen Regeltatbestand luftverkehrsrechtlicher Unzuverlässigkeit. Auch insoweit verfängt es nicht, wenn er geltend macht, die "rein formale Anwendung der Regelvermutung" werde dem "Gebot der Gesamtwürdigung des Einzelfalls" nicht gerecht.
§ 7 Abs. 1a Satz 2 LuftSiG liegt erkennbar die typisierende gesetzliche Einschätzung
- vgl. BT-Drucks. 18/9752, S. 53 -
zugrunde, bei Verwirklichung eines der damit normierten Regelbeispiele sei für gewöhnlich das mit der Person des Betroffenen verbundene Risiko für die Sicherheit des Luftverkehrs, sei es im Rahmen einer insoweit relevanten Tätigkeit, sei es im Rahmen des nicht allgemein zugelassenen Zutritts zum Sicherheitsbereich eines Flughafens, nicht hinnehmbar. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen zeigt das Beschwerdevorbringen bei der vorliegend gebotenen summarischen Prüfung nicht auf, auch nicht mit Rücksicht auf Art. 12 GG. Insbesondere vor dem Hintergrund der oben dargestellten, in der bisherigen Rechtsprechung anerkannten Maßstäbe für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 LuftSiG stellt es für typischerweise begründete Zweifel an der luftsicherheitsrechtlichen Zuverlässigkeit und eine entsprechende gesetzliche Regelvermutung einen geeigneten und angemessenen Anknüpfungspunkt dar, wenn § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG insoweit unter anderem auf eine strafrechtliche (Erst-)Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen abstellt. Denn die vorsätzliche Begehung einer Straftat erfordert einen bewussten und gewollten Rechtsverstoß und belegt damit eine mangelhafte Einstellung des Täters gegenüber der Rechtsordnung. Zudem ist es bei einer wegen einer Straftat verhängten Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen mit Rücksicht auf die nach dem Strafgesetzbuch eröffneten Möglichkeiten, bestimmte Straftaten auch mit deutlich geringeren bzw. milderen Sanktionen strafrechtlich zu ahnden, für gewöhnlich ausgeschlossen, dass es sich bei einer entsprechend sanktionierten Straftat um ein Bagatelldelikt handelt. Auch § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG erfordert im Übrigen die Berücksichtigung des Einzelfalls insoweit, als jedenfalls besondere Umstände, die die infolge des verwirklichten Regeltatbestandes begründeten Zweifel an der Zuverlässigkeit ausräumen, ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen.
Solche Umstände legt der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbringen indes nicht dar.
Einen atypischen, die Regelvermutung widerlegenden Umstand stellt es nicht dar, dass er nicht durch strafrechtliches Urteil aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern durch Strafbefehl entsprechend verurteilt worden ist. § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG verlangt für die Regelvermutung keine bestimmte Art der Verurteilung. Es kommt daher nicht darauf an, ob eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat. Wie ausgeführt, dürfen der Strafbefehl und die darin getroffenen Feststellungen zugrunde gelegt werden. Dafür, dass ausnahmsweise nicht darauf zurückgegriffen werden dürfte, sind weder tragfähige Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Wie bereits dargelegt, handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen bei der abgeurteilten Straftat auch nicht um eine Bagatelle. Dies findet sich in diesem Zusammenhang zusätzlich darin bestätigt, dass das gegen den Antragsteller ausgesprochene Strafmaß einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen deutlich oberhalb der für die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG bei (Erst-)Verurteilungen vorgesehenen Schwelle einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen liegt. Darauf, dass die abgeurteilte Straftat gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 5 BZRG nicht in ein Führungszeugnis aufzunehmen ist, kommt es nicht an. Es ist ebenso wenig zu erkennen, dass - wie der Antragsteller meint - § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG nicht mit § 18 Abs. 2 LuftPersV korrespondiert, zumal nach § 18 Abs. 2 Satz 1 LuftPersV eine Zuverlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift gerade nicht vorliegt, wenn die Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 LuftSiG nicht festgestellt wird.
Keinen die Abweichung vom Regeltatbestand rechtfertigenden Umstand bedeutet es ferner, dass der Antragsteller ansonsten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sein mag. Für die Verwirklichung des Regeltatbestandes nach § 7 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 LuftSiG genügt bereits ein einmaliges einschlägiges strafrechtlich sanktioniertes Fehlverhalten. Die Vermutung kann daher grundsätzlich nicht schon dann entkräftet sein, wenn der Betroffene strafrechtlich ansonsten nicht aufgefallen ist.
Vgl. zum insoweit vergleichbaren Regeltatbestand waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG: BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2008 - 3 B 12.08 -, a. a. O.
Ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigt es ebenso wenig, dass die berufliche Existenz des Antragstellers als Berufspilot und Lehrbeauftragter an der "G. Fachschule für Luftfahrzeugführer" in N. a. d. S. . durch den Widerruf der Feststellung seiner Zuverlässigkeit gefährdet oder beeinträchtigt wird. Die möglichen Folgen des Widerrufs einer Zuverlässigkeitsfeststellung für den Betroffenen besagen auch in Bezug auf die durch den Regeltatbestand begründeten Zweifel an dessen luftverkehrsrechtlicher Zuverlässigkeit nichts.
Im Weiteren sind die Belange des Antragstellers bei der Entscheidung über den Widerruf der Zuverlässigkeitsfeststellung nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG NRW zwar im Rahmen der gebotenen Ermessensausübung zu berücksichtigen. Auch insoweit zeigt das Beschwerdevorbringen indes nichts Tragfähiges dafür auf, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sein könnte, die Widerrufsentscheidung erweise sich voraussichtlich als ermessensfehlerfrei und damit als rechtmäßig. Zu Recht stellt das Verwaltungsgericht heraus, dass auch die schwerwiegenden Folgen der streitigen Widerrufsentscheidung für den Antragsteller in beruflicher wie privater Hinsicht mit Rücksicht auf die hohe Bedeutung des bezweckten Schutzes der Sicherheit des Luftverkehrs nicht unverhältnismäßig sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertentscheidung aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.