OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26.02.2016 - OVG 9 N 179.13
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Juli 2013 wird abgelehnt.
Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Mit ihrem Berufungszulassungsantrag wenden sich die Kläger weiterhin gegen eine Verfügung der Beklagten vom 7. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. April 2012, mit der ihnen aufgegeben worden ist, ihre Müllbehälter nicht auf oder vor ihrem am Ende einer Stichstraße liegenden Hausgrundstück zur Entleerung bereit zu stellen, sondern ca. 130 m entfernt am Hauptzug der Straße.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Danach ist die Berufung hier nicht zuzulassen.
1. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).
a) Nach Zustellung des zunächst ergangenen Gerichtsbescheides haben die Kläger-Prozessbevollmächtigten am 5. Juli 2013 (fristgerecht) mündliche Verhandlung beantragt und geschrieben: „Ergänzender Vortrag in Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung und im Anschluss an den bevorstehenden Jahresurlaub des Unterzeichnenden bleibt ausdrücklich vorbehalten.“ Ungeachtet dessen hat der Einzelrichter noch am selben Tag eine mündliche Verhandlung für den 23. Juli 2013 anberaumt. Der Zulassungsantrag sieht hierin einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens und vermutet ein Bestreben des Einzelrichters, die Absicht zur Unterbreitung ergänzenden Vortrages „zu unterlaufen“.
Das greift nicht. Die Kläger-Prozessbevollmächtigten haben an der mündlichen Verhandlung teilgenommen, dabei auch zur Sache vorgetragen und keinen Versuch unternommen, sich Zeit für weiteren Vortrag zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar, dass der Verfahrensausgang durch das kritisierte Vorgehen des Einzelrichters beeinflusst worden wäre.
b) Die Beklagte hat als Anlage zu ihrer Klageerwiderung die Schwarz-weiß-Kopie eines Bescheides der Berufsgenossenschaft vom 9. Juli 2007 zur Gerichtsakte gereicht (im Folgenden: Bescheidkopie). Auf Seite 10 bis 13 der Bescheidkopie befinden sich Fotos der Stichstraße. Diese und ein Kartenauszug sind in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen worden. Danach haben die Kläger beantragt,
durch richterliche Inaugenscheinnahme und Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben über die Behauptungen, dass die Zufahrt bis zu ihrem Grundstück befestigt sei und durchgängig eine hinreichende, nicht durch Bäume/Anpflanzungen bzw. Straßenbeleuchtungsmasten in unzulässiger Weise verengte und einen gefahrlosen Einsatz eines Einweisers ermöglichende Durchfahrtsbreite aufweise und die Sicht nach hinten nicht behindert sei.
Diesen Beweisantrag hat der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung durch Beschluss abgelehnt, und zwar ausweislich des Sitzungsprotokolls mit der Begründung, die Beweiserhebung sei nicht erforderlich, weil die in der Akte vorhandenen und in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen Fotokopien trotz ihrer eingeschränkten Qualität einen hinreichenden Aufschluss über die tatsächlichen Verhältnisse vor Ort erlaubten. Dies hält der Zulassungsantrag für verfahrensfehlerhaft. Die Fotografien in der Bescheidkopie seien als Entscheidungsgrundlage untauglich und insbesondere nicht geeignet, einen hinreichenden Aufschluss über die Verhältnisse vor Ort zu erlauben. Die auf den Seiten 12 und 13 der Bescheidkopie wiedergegebenen Fotos wiesen in den maßgeblichen Bereichen tiefschwarze Flächen auf, die keinerlei Unterscheidung zwischen Begrenzungen der Durchfahrtsbreite und bloßen Verschattungen ermöglichten.
Das greift nicht. Bei Ablehnung der Einholung des Sachverständigengutachtens ist der Einzelrichter ersichtlich davon ausgegangen, selbst hinreichend sachkundig beurteilen zu können, ob in der Stichstraße mit einem Müllfahrzeug rückwärts gefahren werden darf. Der Zulassungsantrag zeigt nicht auf, warum dem Richter die entsprechende Sachkunde fehlen sollte.
Die Ablehnung richterlicher Inaugenscheinnahme der Stichstraße hat der Einzelrichter damit begründet, dass schon die Fotos in der Bescheidkopie einen hinreichenden Eindruck von den örtlichen Verhältnissen vermittelten. Insoweit legt der Zulassungsantrag nicht dar, inwieweit das Urteil auf der Ablehnung der Inaugenscheinnahme beruhen kann. Das Foto auf Seite 12 der Bescheidkopie lässt ein in etwa mittig auf der Stichstraße befindliches Müllfahrzeug und (aus Sicht des Fotografen) links daneben ein Kind auf einem Fahrrad erkennen, das deutlich weniger als 50 cm Abstand zu dem Müllfahrzeug hält und scheinbar auch keinen nennenswerten Platz hat, weiter nach links auszuweichen. Eine inzwischen nachgereichte Farbkopie lässt erkennen, dass das Kind auf dem Gepäckträger eines Erwachsenenfahrrades sitzt, das von einer Erwachsenen geschoben wird. Das ändert aber nichts daran, dass der Seitenabstand zwischen Kind und Müllfahrzeug deutlich unter 50 cm liegt, kein wesentlicher Spielraum besteht, diesen Abstand zu vergrößern und sich daran selbst bei einem Hinwegdenken der schiebenden Erwachsenen nichts Wesentliches ändert. Das Foto auf Seite 13 der Bescheidkopie lässt erkennen, dass (aus Sicht des Fotografen) rechts vom Müllfahrzeug in etwa gleich viel Platz ist wie links. Eine insoweit nachgereichte Farbkopie bestätigt dies ebenso wie die Behauptung der Kläger, die Straße sei 4,22 m breit, was nach Abzug einer Fahrzeugbreite von ca. 2,50 m auch dort, wo keine Laternen stehen, rechts- und links vom Fahrzeug allenfalls ca. 80 cm Platz lässt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die Stichstraße sich bei einem Ortstermin spürbar breiter dargestellt hätte als nach den in der mündlichen Verhandlung betrachteten Fotos.
2. Die Darlegungen der Kläger wecken weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ergibt sich aus ihnen eine besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
a) Der Einzelrichter hat in dem angegriffenen Urteil seine Ausführungen in dem zuvor erlassenen Gerichtsbescheid in Bezug genommen. Ausweislich dessen hat er es für zulässig gehalten, für Müllbehälter einen anderen Bereitstellungsort als auf oder vor dem Grundstück vorzugeben, wenn die Abholung des Mülls vom Grundstück oder von einem Bereitstellungsort davor ein Rückwärtsfahren des Müllfahrzeugs erfordere, dieses tatsächlich oder rechtlich unmöglich sei und es den Grundstückseigentümern zugemutet werden könne, ihre Müllbehälter an einem anderen Standort bereitzustellen. Diesen rechtlichen Ansatz greift der Zulassungsantrag - mit Recht - nicht an (vgl. dazu m. w. N. OVG NW, Beschluss vom 6. August 2015 - 15 B 803/15 - juris, Rdnr. 10 f.).
b) Der Einzelrichter hat angenommen, in der Stichstraße bestehe keine Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge; dies greift der Zulassungsantrag nicht substantiiert an.
c) Der Einzelrichter hat angenommen, dass einem notwendigen Rückwärtsfahren der Müllfahrzeuge in der Stichstraße straßenverkehrsrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen entgegenstehen würden. So sei ein Rückwärtsfahren gemäß § 9 Abs. 5 Halbsatz 1 StVO nur zulässig, wenn die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, aber auch sonstiger anderer Dritter - z. B. spielender Kinder oder aus den Grundstücken heraustretender Personen - ausgeschlossen sei. Auch der Einsatz eines Einweisers im Sinne des § 9 Abs. 5 Halbsatz 2 StVO schließe nicht aus, dass der mit dem Müllfahrzeug rückwärtsfahrende Müllwerker nicht die erforderliche „äußerste Sorgfalt“ zu erbringen vermöge, wenn die tatsächlichen Verhältnisse dem entgegenstehen würden. Diese strengen Anforderungen folgten aus den Grundregeln des § 1 Abs. 1 und 2 StVO, wonach der Verkehrsteilnehmer eine ständige Vorsicht walten lassen müsse, und zwar auch bezüglich des ruhenden Verkehrs und der nicht am Straßenverkehr beteiligten Personen. Dabei liege eine (konkrete) Gefährdung im Sinne des § 1 Abs. 2 StVO bereits in der Nichtbeachtung der in der jeweiligen Verkehrslage gebotenen Sorgfalt und der damit anstehenden (wahrscheinlichen) Gefahr eines Schadenseintritts. Darüber hinaus stelle § 16 Nr. 1 der berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschrift BGV C 27 ein rechtliches Hindernis für ein Rückwärtsfahren von Müllfahrzeugen in der Stichstraße dar. Danach dürfe Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt sei, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich sei.
Der Zulassungsantrag hält dem entgegen: § 9 Abs. 5 StVO regele kein grundsätzliches Rückwärtsfahrverbot. Die Stichstraße sei mit 4,22 m auch unter Berücksichtigung der Straßenlaternen breit genug, um sie mit einem Müllfahrzeug sicher rückwärts befahren zu können, wie dies in den zurückliegenden Jahren und Jahrzehnten auch problemlos geschehen sei. Eine Verengung durch Bäume und Bepflanzungen sei nicht gegeben; zudem müsse der Entsorgungsträger insoweit ggf. für einen Rückschnitt sorgen, anstatt eine Müllbehälteraufstellung außerhalb der Stichstraße zu verlangen. Wie schon erstinstanzlich vorgetragen, würden auch berufsgenossenschaftliche Unfallverhütungsvorschriften einem Rückwärtsfahren hier nicht entgegenstehen.
Dies greift nicht. Hinsichtlich der straßenverkehrsrechtlichen Überlegungen des Einzelrichters setzt der Zulassungsantrag sich nicht ansatzweise mit der Annahme des Einzelrichters auseinander, wonach das Rückwärtsfahren eines Müllfahrzeuges in der Stichstraße straßenverkehrsrechtlich nur zulässig sei, wenn der Fahrer gegebenenfalls unter Einschaltung eines Einweisers ausschließen könne, andere Verkehrsteilnehmer und solche Personen zu gefährden, die aus den Grundstücken auf die Straße kommen. Der Zulassungsantrag macht aber auch nicht deutlich, dass und wie der Fahrer des Müllfahrzeuges und der Einweiser dies unter den vor Ort gegebenen Umständen (Straßenbreite höchstens ca. 4,22 m, rechts und links Zufahrten und Zugänge, aber auch Sichtbehinderungen durch Zäune, Hecken und parkende Fahrzeuge) ausschließen können, insbesondere ohne dass es zu einer Gefährdung des Einweisers kommt. Der Hinweis, dass über viele Jahre nichts passiert sei, ist insoweit ebenso wenig aussagekräftig wie die Fotos, die eine an einem sonnigen Tag auf einem Klappstuhl quer zur menschenleeren Straße abgelegte, ca. 2,40 m hohe Schranktür zeigen, die ein Müllfahrzeug simulieren sollen. Das besagt nichts dazu, wie die Dinge liegen, wenn tatsächlich ein großes Müllfahrzeug bewegt wird, sich andere Verkehrsteilnehmer auf der Straße befinden oder auf die Straße kommen können, gegebenenfalls auch noch bei schlechten Witterungsverhältnissen. Was die arbeitsschutzrechtlichen Überlegungen des Einzelrichters angeht, ist darauf hinzuweisen, dass der bloße Hinweis auf erstinstanzliches Vorbringen dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht genügt.
d) Der Einzelrichter hat schließlich angenommen, es sei den Klägern zumutbar, ihre Müllbehälter an einem ca. 130 m von ihrem Grundstück entfernten Ort zur Entleerung bereit zu stellen. Die unzureichende Erschließungssituation ihres Grundstücks falle in ihre Verantwortungssphäre. Kaufe ein Bauwilliger ein Grundstück an einer verkehrsberuhigten Straße und damit an Erschließungsanlagen, die mit Müllfahrzeugen nicht oder nur erschwert angefahren werden könnten, so könne er nicht fordern, dass angesichts der erschwerten Situation der Entsorgungsträger einspringe und ihn von jeglichem Verbringen der Abfälle freistelle. Der Begriff der Zumutbarkeit sei insoweit objektiv zu verstehen; er knüpfe an die konkrete örtliche Situation, insbesondere die Erschließungssituation des Grundstücks in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht an. Danach sei eine Wegstrecke von 130 m für die Kläger noch hinnehmbar.
Der Zulassungsantrag hält dem entgegen: Nach den Beschlüssen der Verwaltungsgerichte Frankfurt (Oder) (1. April 2010 - 5 L 315/09 -, juris) und Potsdam (21. Dezember 2007 - 8 L 528/06 -) und darin in Bezug genommenen Entscheidungen sei es unzumutbar, Müllbehälter an einen Bereitstellungsort bringen zu müssen, der mehr als 100 m vom Grundstück entfernt sei. Das gelte auch hier. Insbesondere hätten die Kläger kein Grundstück erworben, von dem sie gewusst hätten, dass es nicht mit einem Müllfahrzeug angefahren werden könne; zur Zeit des Grundstückserwerbs und auch noch lange danach seien die Müllfahrzeuge bis zu ihrem Grundstück gefahren.
Das greift nicht. Es ist zulässig, den Abfallüberlassungspflichtigen im Rahmen des bestehenden Holsystems in Einzelfällen auf Grund örtlicher Besonderheiten eine individuelle Bringpflicht aufzuerlegen. Hierbei geht es um eine angemessene Lastenverteilung zwischen den Erzeugern und Besitzern der Abfälle einerseits und den öffentlichen Entsorgungsträgern andererseits. Verursacht die besondere Lage eines Grundstücks einen zusätzlichen Aufwand für die Abholung der dort anfallenden Abfälle, so ist dies grundsätzlich der Sphäre der überlassungspflichtigen Erzeuger oder Besitzer zuzurechnen. Demgemäß darf der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger von diesen eine stärkere Mitwirkung als sonst verlangen (BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27.98 -, juris, Rdnr. 20). Allerdings darf den Überlassungspflichtigen nichts auferlegt werden, was den Transport der Abfälle zum Bereitstellungsort bereits als eine Tätigkeit erscheinen lässt, die typischerweise bereits dem Einsammeln und Befördern zugehört; denn Letzteres obliegt dem Entsorgungsträger. Eine generalisierende Bestimmung der zumutbaren Mitwirkung ist nicht möglich. Vielmehr ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, unter welchen Voraussetzungen, insbesondere bei welcher Entfernung zwischen Grundstück und Aufstellungsort, noch von einem Überlassen ausgegangen werden kann oder ob bereits ein Einsammeln und Befördern anzunehmen ist (BVerwG, a. a. O., Rdnr. 21; BVerwG, Beschluss vom 17. März 2011 – 7 B 4.11 –, juris, Rdnr. 8).
Gemessen daran fällt die objektive Lage des klägerischen Grundstücks am Ende einer schmalen Stichstraße in die Sphäre der Kläger. Das gilt ungeachtet des Umstandes, dass beim Grunderwerb und später noch keine Probleme bei der Müllabholung aufgetreten sind, weil andere Müllfahrzeuge genutzt wurden oder ein weniger ausgeprägtes Sicherheitsbewusstsein geherrscht hat. Insoweit besteht kein Bestands- oder Vertrauensschutz. Auch trifft es nicht zu, dass eine Transportstrecke von mehr als 100 m „im Allgemeinen“ als unzumutbar anzusehen wäre. Wie soeben ausgeführt, ist stets die konkrete örtliche Situation unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dafür entscheidend, welche Transportstrecke zum Bereitstellungsort noch zumutbar ist. Soweit der von den Klägern in Anspruch genommene Beschluss des VG Frankfurt (Oder) vom 1. April 2010 (- 5 L 315/09 -, juris, Rdnr. 32) und das darin in Bezug genommene Urteil des OVG Lüneburg vom 17. März 2004 - 9 ME1/04 - juris, Rdnr. 8) davon ausgehen, dass für die Zumutbarkeit eines über 100 m hinausgehenden Transports jedenfalls besondere bzw. erhöhte Voraussetzungen zu fordern wären, führen sie gleichzeitig aus, dass ein Transport über 100 m im Regelfall - also unter normalen Verhältnissen - zumutbar sein soll. Das kann nur so zu verstehen sein, dass jenseits der 100 m die Anforderungen zwar steigen, aber nicht sogleich in einem Maße, dass ein Transportweg von mehr als 100 m nur noch höchst ausnahmsweise zulässig wäre. Insoweit fällt vorliegend auf, dass es um den Transport auf einer im Flachen verlaufenden, verkehrsarmen und durchgängig glatt asphaltierten Straße geht. Unter diesen Verhältnissen erscheint auch ein Transportweg von ca. 130 m zumutbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).