OLG Köln, Beschluss vom 29.06.2017 - 19 U 56/17
Tenor
Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7.4.2017 (12 O 90/15) durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist offensichtlich unbegründet. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage verfahrensfehlerfrei und in der Sache zu Recht teilweise stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.306,25 € nebst Zinsen und außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. §§ 115 VVG, 1 PflVG. Zur Begründung kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen werden. Das Berufungsvorbringen führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung.
Dass das Landgericht die Betriebsgefahr zu Lasten des an dem Unfall vom 13.11.2014 beteiligten LKWs, für den der Beklagte einstandspflichtig ist, mit 25 % in Ansatz gebracht hat, ist auch unter Berücksichtigung der allein dagegen gerichteten Berufungsangriffe nicht zu beanstanden. Entgegen dem von dem Beklagten verfochtenen Standpunkt ist nach den erstinstanzlich rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang weder davon auszugehen, dass der Unfall für den LKW-Fahrer unabwendbar war, noch liegt ein Fall vor, in dem die Betriebsgefahr des LKWs vollständig zurücktreten würde.
In der konkreten Unfallsituation konnte und musste der LKW-Fahrer seine Fahrweise darauf einstellen, dass die Klägerin unter Missachtung seines Vorfahrtsrechts vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen wechseln könnte. Denn der Unfall ereignete sich bei dichtem Verkehr in einem Bereich, in dem aufgrund einer Baustelle die mittlere Fahrspur wegfiel und die dort fahrenden Fahrzeuge auf die rechte Fahrspur geleitet wurden. Mit einem Spurwechsel der auf dem mittleren Fahrstreifen befindlichen Fahrzeuge auf die rechte Fahrspur war daher zu rechnen und dieser war nach dem sog. Reißverschlusssystem vorzunehmen. Auch wenn der LKW ungeachtet dessen als auf dem durchgehenden (rechten) Fahrstreifen befindliches Fahrzeug aus den in dem angefochtenen Urteil zutreffend dargelegten Gründen gegenüber der die Fahrspur wechselnden Klägerin bevorrechtigt war, war deren Fahrverhalten nicht ungewöhnlich oder überraschend, sondern hätte von dem LKW-Fahrer bei einer aufmerksamen und vorausschauenden Beobachtung der Verkehrslage und der anderen Verkehrsteilnehmer antizipiert werden können. Dass der Fahrstreifenwechsel der Klägerin derart unerwartet erfolgt wäre, dass der LKW-Fahrer hiermit schlechterdings nicht zu rechnen brauchte oder keine Möglichkeit gehabt hätte darauf unfallvermeidend oder die Unfallfolgen zumindest reduzierend zu reagieren, kann selbst nach dem Vorbringen des Beklagten nicht angenommen werden. Dagegen sprechen auch die Bekundungen des Zeugen Q und die Feststellungen des Sachverständigen I.
Danach liegt auch kein derart grober Fahrfehler oder Verkehrsverstoß der Klägerin vor, dass deswegen die Betriebsgefahr des LKWs - ausnahmsweise - vollständig zurücktreten würde (vgl. auch Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 7 StVO Rn 31 m.w.N.). Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem in der Berufungsbegründung in Bezug genommenen Urteil des Oberlandesgerichts München vom 21.4.2017 (10 U 4565/16, abrufbar bei juris). Abgesehen davon, dass diese Entscheidung keinen Tatbestand enthält, so dass eine Vergleichbarkeit des dortigen Sachverhalts mit dem vorliegenden nicht festgestellt werden kann, geht das Oberlandesgericht München zwar davon aus, dass bei einem Verstoß des Spurwechslers gegen § 7 Abs. 5 StVO die allgemeine Betriebsgefahr des Bevorrechtigten grundsätzlich zurücktritt, zieht jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.7.2014 - 1 U 152/13, in: Schaden-Praxis 2015, 4 f.) für Fälle in Erwägung, in denen der Bevorrechtigte die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend hätte reagieren können, wovon vorliegend aus den oben dargelegten Gründen auszugehen ist.
Ansonsten erhebt der Beklagte keine Einwendungen gegen die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, auf die deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann.
Auf die dem Rechtsmittelführer bei förmlicher Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO verloren gehende Möglichkeit einer Kosten sparenden Rücknahme (vgl. Nr. 1222 Kostenverzeichnis zum GKG) wird vorsorglich hingewiesen.