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OLG Hamm, vom 30.08.2016 - 9 U 140/15

Beschränkt sich der Beitrag des LKW Fahrers beim Beladen seines LKWs darauf, dass er dessen Seitenplane zunächst nach vorne und dann nach hinten schiebt, um dem Staplerfahrer das Beladen zu erleichtern, ergänzen sich die von den Versicherten unterschiedlicher Unternehmen erbrachten Tätigkeiten nicht, wenn die Tätigkeit des einen Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 15.06.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert.

Der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen gerichtete Klageantrag zu 1) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zukünftige materielle und derzeit nicht vorhersehbare immaterielle Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.11.2012 zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen sind oder übergehen werden.

Hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 192 ff. = 201 R ff. GA) Bezug genommen.

Das Landgericht hat den Kläger und den Geschäftsführer der Beklagten persönlich angehört (vgl. Bl. 146 ff. = 167 ff. GA) und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G (vgl. Bl. 151 ff. = 169 R ff. GA), I2 (vgl. Bl. 156 ff. = 171 R ff. GA) und M (vgl. Bl. 158 f. = 173 f. GA). Es hat sodann mit dem angefochtenen Urteil die Klage bereits dem Grunde nach abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:Die Klage sei unbegründet. Ersatzansprüche des Klägers gegen die Beklagte schieden nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs von vornherein aus.- Zugunsten des Zeugen G, welcher bei einer unterstellten Haftung nach §§ 823 ff., 840 BGB gesamtschuldnerisch neben der Beklagten haften würde, greife die Haftungsprivilegierung der §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII, da der streitgegenständliche Unfall sich i. S. dieser Vorschriften - im Hinblick auf die auf- einander bezogenen und sich ergänzenden Tätigkeiten des Klägers und des Zeu- gen G bei der Beladung des LKW - auf einer gemeinsamen Betriebsstätte ereignet habe.- Im Innenverhältnis zum nach den genannten Vorschriften privilegierten Zeugen G entfalle auf die Beklagte keinerlei Haftungsanteil.- Eine etwaige Haftung der Beklagten nach § 831 BGB begründe gem. § 840 Abs. 2 BGB im Verhältnis zum Zeugen G keinen Haftungsanteil der Beklagten. - Eine selbständige eigene Verantwortlichkeit der Beklagten für den Unfall, welche eine anteilige Haftung im Innenverhältnis rechtfertigen könnte, bestehe nicht.- Ein etwaiges Überwachungsverschulden könne von vornherein im Innenverhält- nis keinen Haftungsanteil der Beklagten rechtfertigen.- Eine eigene unfallursächliche Verkehrssicherungspflichtverletzung sei der Be- klagten nicht anzulasten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der unfallbeteiligte Gabelstapler über eine Blitzleuchte verfügt habe. Dass diese Leuchte zur Unfallzeit etwa defekt gewe- sen wäre, habe der Kläger nicht zu beweisen vermocht. Gleiches gelte hinsicht- ich des behaupteten Defekts der Heckscheinwerfer des Gabelstaplers. Soweit diese wieder ausgeschaltet worden sein sollten, begründe dies lediglich ein Ver- schulden des Zeugen G, nicht jedoch eine Sicherungspflichtverletzung der Beklagten. Das vom Geschäftsführer der Beklagten und dem Zeugen G2 mann bestätigte Fehlen eines akustischen Warnsignals am Gabelstapler be- gründe ebenfalls keine Sicherungspflichtverletzung, da eine solche akustische Warneinrichtung in den maßgebenden Unfallverhütungsvorschriften nicht vorge- schrieben sei. Schließlich seien auf dem Betriebsgelände der Beklagten nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme auch Beleuchtungsmög- lichkeiten vorhanden gewesen; ob die Beleuchtung ausreichend gewesen sei, könne offen bleiben, da der Unfall hierauf nach der eigenen Darstellung des Herganges - namentlich der geschilderten Positionen der Beteiligten jeweils mit dem Rücken zueinander - jedenfalls nicht beruhe. Wegen der weiteren Einzelheiten der landgerichtlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Mit seiner gegen die landgerichtliche Entscheidung gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein Klagebegehren in vollem Umfang weiter und beantragt eine entsprechende Abänderung des angefochtenen Urteils, hinsichtlich des Feststellungsantrags allerdings mit der Maßgabe, dass die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden lediglich begehrt werde, soweit Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien oder auf diese übergingen. Hilfsweise stellt er den Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO. Zur Begründung trägt er ergänzend im Wesentlichen vor:Das Landgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Bei richtiger Würdigung sei die Klage vielmehr in vollem Umfang begründet.Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei bei richtiger Würdigung davon auszugehen, dass die Beleuchtungsverhältnisse auf dem hier in Rede stehenden Betriebsgelände der Beklagten völlig unzureichend gewesen seien. Dies habe wohl auch das Landgericht so gesehen, jedoch zu Unrecht eine Unfallursächlichkeit verneint. Unzureichende Beleuchtungsverhältnisse gingen immer mit einer erhöhten Unfallgefahr einher. Hier komme es auch nicht nur auf die wechselseitigen Sichtmöglichkeiten der Unfallbeteiligten unmittelbar vor dem Unfall an, sondern auch auf die Erkennungsmöglichkeiten etwa vor dem Beginn der Rückwärtsfahrt des Gabelstaplers; auch seien die Erkennungsmöglichkeiten schemenhafter Bewegungen bei Blick aus den Augenwinkeln sowie Ermüdungserscheinungen der Augen mit erhöhtem Fehlerrisiko und die Möglichkeit optischer Täuschungen (jeweils aufgrund der schlechten Beleuchtungsverhältnisse) von Bedeutung. Insgesamt sei es kaum denkbar, dass ein Unfall wie hier auch bei tagheller Beleuchtung hätte passieren können. Die unzureichende Beleuchtung sei der Beklagten, die sich insoweit das Wissen ihrer Mitarbeiter zurechnen lassen müsse, auch bekannt gewesen bzw. hätte ihr zumindest bekannt sein müssen.Das Landgericht habe ferner verkannt, dass die optische Warnlampe des Gabelstaplers - ob es sich dabei um eine Rundumleuchte oder Blitzleuchte gehandelt habe, mache letztlich (auch bzgl. der Würdigung der Angaben des Zeugen I2, nach dessen Eindruck die Warnlampe defekt gewesen sei) keinen erheblichen Unterschied - bei Rückwärtsfahrt nicht angegangen sei. Dies entspreche der glaubhaften Aussage des Klägers, die auch durch die Zeugenaussagen nicht erschüttert worden sei. Warum das Landgericht dem Kläger insoweit gleichwohl nicht geglaubt habe, sei nicht nachzuvollziehen; zudem sei insoweit - vom Landgericht übergangen - auch die förmliche Vernehmung des Klägers als Partei beantragt gewesen.Hinsichtlich des Fehlens einer akustischen Warneinrichtung sei schließlich - entgegen der Wertung des Landgerichts - ebenfalls von einer unfallursächlichen Pflichtverletzung der Beklagten auszugehen. Diese sei im Hinblick auf die schlechten Lichtverhältnisse auch unabhängig von einer gesetzlichen Regelung verpflichtet gewesen, als anderweitige Vorsichts- und Sicherheitsmaßnahme eine solche Warneinrichtung anzubringen.Aufgrund dieser unfallursächlichen eigenen Pflichtverletzungen der Beklagten sei deren Haftung auch nicht nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.

Die Beklagte tritt der klägerischen Berufung entgegen, begehrt in erster Linie deren Zurückweisung und stellt hilfsweise ebenfalls den Antrag nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO. Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und führt dabei ergänzend zu ihrem pauschal in Bezug genommenen erstinstanzlichen Vorbringen im Wesentlichen aus:Das Landgericht habe richtig entschieden. Die Berufungsangriffe gingen fehl.Das Landgericht sei nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme zu Recht vom Vorhandensein einer funktionierenden Beleuchtung auf dem Betriebsgelände ausgegangen. Ferner seien unstreitig auch die Scheinwerfer des klägerischen LKW sowie die Lichter des Anhängers eingeschaltet gewesen. Dass es gleichwohl zu dunkel gewesen sei, bleibe bestritten und habe auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Soweit das Landgericht davon ausgegangen sei, dass eine etwa unzureichende Beleuchtung sich jedenfalls nicht unfallursächlich ausgewirkt habe, sei dies zutreffend und nicht zu beanstanden. Rechtsfehler zeige die Berufung insoweit nicht auf, zumal es ausweislich einschlägiger Judikatur sehr wohl auch bei Tageslicht zu vergleichbaren Unfällen gekommen sei.Das Landgericht habe ferner völlig zutreffend das Fehlen oder Nichtfunktionieren einer (Warn-)Beleuchtung an dem Gabelstapler als nicht bewiesen angesehen.

In der Terminsverfügung (Bl. 245 = 247R GA) sind die Parteien - nach Vorberatung - darauf hingewiesen worden, dass- der Senat in Anlehnung an das Senatsurteil vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12 bislang (nach Aktenlage) dazu neige, eine gemeinsame Betriebsstätte hier zu verneinen;- eine Ersatzpflicht der Beklagten sich nach Aktenlage schon aus § 7 Abs. 1 StVG ergeben könne, da sich der Unfall beim (Rückwärts-)Fahrbetrieb des von der Be- klagten gehaltenen Gabelstaplers ereignet habe, und die Voraussetzungen des § 8 Nr. 1 StVG weder dargetan noch ersichtlich seien (arg.: laut im Internet zugäng- lichen Datenblatt mögliche Fahrgeschwindigkeit des Staplers vom Typ T ... ...- 20 von 22 km/h);- nach Aktenlage einschließlich des Ergebnisses der Vernehmung des Zeugen G wohl von einem unfallursächlichen Verschulden dieses Zeugen auszu- gehen sei, während ein Eigenverschulden des Klägers bislang nicht positiv fest- stellbar sei;- schließlich auch an eine vertragliche Ersatzpflicht der Beklagten - mit Zurechnung des Verschuldens des Zeugen G gem. § 278 "ZPO" (richtig BGB) - aus dem Gesichtspunkt der Nebenpflichtverletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu denken sei (arg.: OLG Celle, Urt. V. 27.01.2016 - 14 U 114/15).

Die Parteien haben daraufhin ergänzend noch wie folgt Stellung genommen:Die Beklagte trägt noch vor:Nach den Grundsätzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei hier unter Berücksichtigung der Schilderungen der beiden Beteiligten sehr wohl von einer Tätigkeit des Klägers und des Zeugen G auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S. des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII auszugehen und könnten die Tätigkeiten des Klägers nicht lediglich als beziehungslos zu dem Beladen des LKW stehende Vorbereitungshandlungen qualifiziert werden.Im Hinblick auf § 7 Abs. 1 StVG sei es richtig, dass die maximale Fahrgeschwindigkeit des Gabelstaplers vom Typ T ... ...-... laut Datenblatt 22 km/h betrage; ob der hier beteiligte Gabelstapler diese Geschwindigkeit tatsächlich erreicht habe, könne nicht mehr überprüft werden, da er sich nicht mehr in Besitz der Beklagten befinde.Der Unfall beruhe allerdings maßgeblich auf einem Eigenverschulden des Klägers. Der Zeuge G habe nämlich bei der Beladung des LKW stets die gleichen Fahrwege zurückgelegt und habe dabei nach Hineinladen der Ware in den LKW jeweils mit nach links eingeschlagenen Rädern zurückgesetzt, um sodann wieder nach rechts zu lenken und vorwärts in die Halle zurückzufahren. All dies habe der Kläger bei seiner Anhörung selbst bestätigt. Dementsprechend habe er, als er sich nach eigen Angaben links vom Gabelstapler auf Höhe der ersten oder zweiten Palettenreihe aufgehalten habe, damit rechnen müssen, dass der Zeuge G mit dem Gabelstapler beim Zurücksetzen in seine (des Klägers) Nähe kommen würde, erst recht, wenn er gemäß eigener Angabe davon ausgegangen sei, dass der Zeuge G zum Aufladen der letzten Paletten den LKW schräg habe anfahren müssen. Wenn er sich gleichwohl, noch dazu mit dem Rücken zum vom Zeugen G geführten Gabelstapler im von ihm angegebenen Bereich aufgehalten habe, begründe dies ein erhebliches Eigenverschulden. Im Übrigen habe es sich zur Unfallzeit um den einzigen Beladungsvorgang auf dem Gelände gehandelt und hätte deshalb dem Kläger aufgrund der vom Gabelstapler verursachten erheblichen Geräusche bewusst sein müssen, dass sich der Stapler hinter seinem Rücken befunden habe. Gehe man gemäß der Angaben der Zeugen G und dem Vortrag der Beklagten davon aus, dass der Unfall sich in einem Abstand von 3-4 m zum LKW während einer Fahrt des Staplers parallel zum LKW ereignet habe, habe der Kläger am Unfallort erst recht nichts zu suchen gehabt und sei der Unfall für ihn ebenfalls vorhersehbar und vermeidbar gewesen.

Der Kläger führt - zugleich in Erwiderung auf die ergänzende Stellungnahme der Beklagten - ergänzend aus:

Der Senat gehe zu Recht davon aus, dass hier die Voraussetzungen für die Annahme einer Tätigkeit des Klägers und des Zeugen G auf einer gemeinsamen Betriebsstätte nicht vorlägen. Die klägerischen Tätigkeiten reichten insoweit in der Tat nicht aus.Das neuerliche Vorbringen der Beklagten zum angeblichen Eigenverschulden des Klägers bleibe bzw. werde vollumfänglich bestritten. Insbesondere habe der Zeuge G keineswegs immer dieselben Wege zurückgelegt; auch der behauptete Kollisionsort bleibe bestritten. Die bereits erstinstanzlich aufgeworfenen Zweifel an der Version der Beklagten habe auch der Zeuge G nicht ausräumen können. Insgesamt fehle es auch weiterhin an der Darlegung eines Eigenverschuldens des Klägers. Daran ändere auch der jetzige Hinweis auf die angeblich lauten Geräusche des Gabelstaplers nichts. Es werde jedenfalls bestritten, dass der Dieselmotor des Staplers derart laute Geräusche verursacht habe, dass eine unmittelbar bevorstehende Kollision für den Kläger erkennbar gewesen wäre.Angesichts der eigenen Versäumnisse der Beklagten (insbesondere hinsichtlich der unzureichenden Beleuchtungsverhältnisse auf dem Betriebsgelände) sowie der - der Beklagten aufgrund eines hier in der Tat anzunehmenden Vertrages zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber des Klägers (I GmbH & Co KG) mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (hier konkret des Klägers) gemäß § 278 BGB zurechenbaren - Sorgfaltsverstöße des Zeugen G (unfachmännische Handhabung unter Nichtbenutzung der vorhandenen Beleuchtungseinrichtungen) sei für die Annahme einer Anspruchsminderung aufgrund eines irgendwie gearteten Eigenverschuldens des Klägers ohnehin von vornherein kein Raum.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger sowie den Zeugen G ergänzend angehört bzw. vernommen (vgl. dazu den Berichterstattervermerk zum Termin am 30.08.2016).

II.

Die zulässige Berufung des Klägers führt zur Teilabänderung des landgerichtlichen Urteils im aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang sowie zur - von beiden Parteien hilfsweise auch ausdrücklich beantragten - Zurückverweisung der Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens .

1.Die volle Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich der durch den streitgegenständlichen Unfall verursachten materiellen und immateriellen Schäden ergibt sich bereits aus §§ 7 Abs. 1, 11 StVG und ist keineswegs nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs ausgeschlossen.a.Soweit das Landgericht einen solchen Anspruchsausschluss im Hinblick auf eine nach seiner Ansicht zugunsten des Zeugen G eingreifende Haftungsprivilegierung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII bejaht und deshalb Ersatzansprüche des Klägers von vornherein hat, kann dem nicht gefolgt werden.Der Senat hat in vergleichbaren Fällen in seinen Entscheidungen vom 27.11.2012 - I-9 U 132/12, dort Rn. 19 ff. bei juris, und vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15, dort Rn. 46 ff. bei juris, eine betriebliche Tätigkeit der Beteiligten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verneint. In der erstgenannten Entscheidung heißt es dazu:

"Der Beklagte und der klägerische Ehemann haben im Unfallzeitpunkt aber nicht vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII ausgeübt.Nach ständiger Rechtsprechung des BGH erfordert das Tätigwerden auf einer gemeinsamen Betriebsstätte betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich ist ein bewusstes Miteinander im Arbeitsablauf, das sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (BGH, VersR 2001, 336 [337]; 2008, 642 [643]. Nicht ausreichend sind dabei parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, wie auch bloße Arbeitsberührungen. Es bedarf vielmehr einer gewissen Verbindung zwischen den Tätigkeiten in der konkreten Unfallsituation. Daran fehlt es, wenn die Tätigkeit eines Beteiligten lediglich vorbereitende Funktion für die nachfolgende Tätigkeit des Anderen hat (BGH, VersR 2011, 500 m.w.N.). Diese notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Versicherten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Tätigkeiten sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der Arbeiten aber wegen der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert, da die Gefahr besteht, dass sich die Beteiligten ablaufbedingt typischerweise "in die Quere kommen" und die Beteiligten hierzu konkrete Absprachen treffen (BGH, VersR 2003, 262; 904 [905]; 2008, 1260 [1263]; 2011, 500 [501]).Dass die Tätigkeiten des Beklagten und des klägerischen Ehemanns in diesem Sinne miteinander verknüpft waren, steht nicht fest. Dabei kann es dahinstehen, aus welchen Gründen sich der klägerische Ehemann an der Plane bzw. Bracke und Runge des Lkws zu schaffen machte und ob der Entladevorgang bereits abgeschlossen war. Selbst wenn der klägerische Ehemann Plane bzw. Bracke und Runge entfernte, um ein Entladen des Lkws zu ermöglichen, stellte dies eine den Entladevorgang lediglich vorbereitende Tätigkeit dar, die völlig unabhängig von dem eigentlichen Entladevorgang vorgenommen wurde. Dass der klägerische Ehemann darüber hinaus in den Entladevorgang eingebunden war, namentlich die abzuladenden Gitterboxen hätte bereitstellen sollen, steht nicht fest. Vielmehr hat der Beklagte vor dem Senat gemä?§ 141 ZPO entgegen seinem eigenen schriftsätzlichen Vortrag ausdrücklich bekundet, dass er zum Entladen keinerlei Hilfe benötigt hätte und auch keine Hilfe seitens des Ehemannes der Klägerin erfolgt sei, da das Ladungsgut mit den hydraulisch ausfahrbaren Gabeln des Gabelstaplers selbständig vom Lkw abgeladen werden konnte. Angesichts dessen steht eine Verknüpfung der Tätigkeiten des klägerischen Ehemanns und des Beklagten im Unfallzeitpunkt nicht fest.Im Übrigen steht nicht fest, dass die Tätigkeiten der Unfallbeteiligten eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich machten und eine entsprechende Absprache auch erfolgte. Dabei kann es dahinstehen, ob bei dem Entladen eines Lkws überhaupt eine Gefahrenlage dahingehend besteht, dass sich Lkw- und Gabelstaplerfahrer typischerweise in die Quere kommen. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, dass der Entladevorgang über die Verständigung, welches Ladungsgut abzuladen war, hinaus Absprachen erfordert hätte und diese auch getroffen worden wären. Insoweit hat der Beklagte im Senatstermin ausdrücklich bekundet, den klägerischen Ehemann nur danach befragt zu haben, ob der Lkw bereits geöffnet und ob das gesamte Ladungsgut abzuladen sei, bevor er sich selbständig mit der eigentlichen Entladung befasste.Angesichts dessen stellen sich die Aktivitäten des Beklagten und des Ehemanns der Klägerin als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, von der abzuweichen der Senat keine Veranlassung sieht, gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3 3. Alt. SGB VII sind."

In der zweitgenannten Entscheidung heißt es u.a.:

"Die strengen Voraussetzungen, die der BGH an die Annahme einer gemeinsamen Betriebsstätte der Tätigen verschiedener Unternehmen stellt, sind entgegen der Auffassung des Landgerichts hier nicht erfüllt. Insbesondere trifft die Annahme des Landgerichts nicht zu, dass der Geschädigte zusammen mit dem Beklagten zu 2) Hand in Hand bei der Entladung des Lkw unter gegenseitiger Verständigung gearbeitet hat. Vielmehr war es üblicherweise und auch am Unfalltage so, dass die Mitarbeiter der Spedition die Ladung entsichert und sodann Mitarbeiter der Beklagten zu 1) mit der Entladung begonnen haben. Es fand also keine gemeinsame Entladung statt, sondern vielmehr hat der jeweilige Lkw-Fahrer lediglich durch Entsicherung der Entladung von dem eigentlichen Entladevorgang völlig unabhängige Vorbereitungshandlungen ausgeführt und am Entladevorgang selbst nicht teilgenommen.Daran ändert es nichts, dass die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), so auch der Beklagte zu 2), üblicherweise nicht abwarteten, bis die Entsicherung der Ladung beendet gewesen war und sich der Lkw-Fahrer vollständig aus dem Gefahrenbereich begeben hatte. Auch diese offenbar über einen langen Zeitraum hin gepflogene Übung erforderte kein Ineinandergreifen der Tätigkeiten der Beteiligten oder gar eine gegenseitige Verständigung. Vielmehr musste lediglich der mit der Entladung betraute Mitarbeiter, welcher den Gabelstapler führte, beobachten, wie weit der Entsicherungsvorgang des Lkw-Fahrers gediehen war und ob sich dieser in einem als ausreichend zu erachtenden Abstand vom ersten entsicherten Feld des Aufliegers befand. Umgekehrt musste auch der jeweilige Lkw-Fahrer, so auch der Geschädigte, keineswegs eine Verständigung mit den Mitarbeitern der Beklagten zu 1) herbeiführen, sondern durfte sich darauf verlassen, dass diese die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen und unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über einen Arbeitsablauf erforderlich macht. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn ein sein Tun beobachteten und mit der Entladung abwarteten, bis diese - nach Meinung der Beteiligten - gefahrlos möglich war. Angesichts dessen stellten sich die Aktivitäten des Geschädigten und des Beklagten zu 2) als lediglich parallele Tätigkeiten in räumlicher Nähe dar, die gerade keine Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2013, VI ZR 155/12; Senat, Urteil vom 27.11.2012, I-9 U 132/12).Zwar kann die notwendige Arbeitsverknüpfung im Einzelfall auch dann bestehen, wenn bei Einhaltung von besonderen beiderseitigen Vorsichtsmaßnahmen möglich ist und die Beteiligten solche vereinbaren (BGH, Urteil vom 22. Januar 2013, VI ZR 175/11). Auch dies war hier nach Auffassung zeitliches und örtliches Nebeneinander dieser Tätigkeiten nur des Senats jedoch nicht der Fall. Denn wären die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften, namentlich § 16 BGV 27, eingehalten worden, so hätte sich der Geschädigte gerade nicht im unmittelbaren Gefahrenbereich des Gabelstaplers befinden dürfen, so dass eine entsprechende Verständigung nicht notwendig gewesen wäre. Der Beklagte zu 2) hätte lediglich abwarten müssen, bis der Geschädigte sämtliche Bretter und Rungen vom Auflieger entfernt und sich aus dem Gefahrenbereich begeben hätte. Der Umstand, dass entgegen den Unfallverhütungsvorschriften parallel gearbeitet wurde, ohne dass die Arbeiten jedoch ineinander griffen und eine Verständigung erforderlich machten, begründet keine gemeinsame Betriebsstätte.Auch die beiderseitige Interessenlage gebietet die Annahme eines Haftungsprivilegs zugunsten der beteiligten Mitarbeiter nicht. Denn es war gerade nicht so, dass diese sich typischerweise gegenseitig gefährden konnten und daher gleichermaßen vom Genuss des Haftungsprivilegs profitiert hätten. Denn, wie bereits ausgeführt, hätte sich der Geschädigte bei Einhaltung der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften gerade nicht im Gefahrenbereich des Entladungsvorganges, sondern weit entfernt von seinem Lkw oder aber im Führungshaus desselben befinden müssen. Umgekehrt waren auch die Mitarbeiter der Beklagten zu 1) durch die Tätigkeit des Geschädigten nicht unmittelbar gefährdet. Denn sie hatten erst mit dem Entladungsvorgang zu beginnen, wenn der Lkw rückwärts in die Halle einrangiert und die Ladung komplett entsichert war."

Nach diesen - auch mit den Ausführungen in der von Beklagtenseite zitierten Entscheidung des BGH, VersR 2011, 500, dort Rn. 6 ff. bei juris, in Einklang stehenden und etwa auch vom OLG Celle in seinem Urteil vom 27.01.2016 - 14 U 114/15, dort Rn. 3 ff. bei juris, vertretenen - Grundsätzen ist auch hier eine Tätigkeit des Klägers und des Zeugen G auf einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen. Der Kläger hat ausweislich der Angaben des Klägers und des Zeugen G lediglich die seitliche Plane zunächst nach hinten und dann wieder nach vorne gezogen, um die ansonsten allein vom Zeugen G durchgeführte Beladung des LKW im vorderen bzw. hinteren Teil zu ermöglichen. Eine Verständigung des Klägers mit dem Zeugen G erforderte der Ladevorgang als solcher nicht und ist auch von den Beteiligten nicht geschildert worden; darin unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von der dem Senatsbeschluss vom 02.11.2011 - I-9 W 37/11 (NRW- Spezial 2012, 170, dort Rn. 15 ff. bei juris, insbes. Rn. 21) zugrunde liegenden Fallgestaltung. Der Senat vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die beiden Beteiligten sich hier typischerweise in die Quere kommen und gegenseitig gefährden konnten. Danach ist für den vom Landgericht angenommenen Haftungsausschluss kein Raum.

b.

Die volle Haftung der Beklagten ergibt sich dem Grunde nach bereits aus § 7 Abs. 1 StVG.aa.Der Kläger ist unstreitig beim Betrieb des von der Beklagten gehaltenen betrieblichen Gabelstaplers i. S. des § 7 Abs. 1 StVG verletzt worden.

bb.

Die Voraussetzungen eines Ausschlusses der Haftung nach dieser Vorschrift gemäß § 8 StVG sind weder von der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich.Dies gilt namentlich für den Ausschlusstatbestand des § 8 Ziffer 1 StVG. Nach eigener Darstellung der Beklagten handelte es sich hier um einen T-Dieselstapler vom Typ RX 70-20. Das Foto dieses Typs auf dem im Internet zugänglichen Datenblatt dieses Typs stimmt auch mit den vom Kläger mit SS vom 19.01.2015 vorgelegten Fotos vom streitgegenständlichen Gabelstapler (vgl. Bl. 133 f. GA) überein. Der Typ des streitgegenständlichen Gabelstaplers als solcher ist vom Kläger dementsprechend auch letztlich nicht weiter bestritten worden. Ausweislich des vorgenannten Datenblattes beträgt - wie die Beklagte nunmehr selbst einräumt - die mögliche Fahrgeschwindigkeit eines solchen Gabelstaplers mehr als 20 km/h, nämlich 22 km/h. Es ist auch weiterhin weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich, dass der streitgegenständliche Gabelstapler etwa tatsächlich (abweichend vom Datenblatt) nicht schneller als 20 km/h fahren konnte und deshalb gemäß § 8 Nr. 1 StVG nicht § 7 Abs.1 StVG unterfiel.Der Kläger war ferner auch nicht etwa i.S. des § 8 Ziffer 2 StVG beim Betrieb des Gabelstaplers der Beklagten tätig. Ein Fall des § 8 Ziffer 3 StVG ist hier ebenfalls nicht gegeben.cc.Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG liegt nicht vor.Ein Haftungsausschluss nach §§ 18 Abs. 3, 17 Abs. 3 StVG kommt vorliegend nicht in Betracht.Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass sich hier überhaupt die Betriebsgefahr des zu beladenden LKW i.S. des § 7 Abs. 1 StVG unfallursächlich ausgewirkt hat, sich also bei dem Unfall Gefahren realisiert haben, die aus der Bestimmung des LKW-Gespanns zur Fortbewegung und zum Transport resultieren und damit in innerem Zusammenhang stehen (vgl. dazu allgemein nur Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 41).Jedenfalls ist eine Unabwendbarkeit des Unfalles für den Zeugen G i.S. des § 17 Abs. 3 StVG weder dargetan noch ersichtlich oder gar positiv feststellbar. Vielmehr ist im Gegenteil von einem unfallursächlichen Verschulden des Zeugen G auszugehen und zwar schon unabhängig von der von den Parteien unterschiedlich dargestellten Fahrlinie des Staplers und der genauen Kollisionsstelle. In jedem Falle (unabhängig von der genauen Fahrlinie) war bei der Rückwärtsfahrt höchste Sorgfalt geboten (§ 9 Abs. 5 StVO), welche hier ersichtlich nicht gewahrt worden ist. Das Unfallgeschehen sowie die letztlich dürftigen Angaben des Zeugen G zur Heckscheinwerfereinschaltung, einer Rückschau und seinen Wahrnehmungen des Klägers vor dem Unfall belegen, dass der Zeuge G sich entweder gar nicht oder jedenfalls nicht ausreichend beim Zurücksetzen über den rückwärtigen Raum vergewissert bzw. seine Fahrweise nicht hinreichend etwa eingeschränkten Sichtmöglichkeiten angepasst hat. Auf Basis seiner eigenen Angaben (vgl. insbesondere S. 8 des Sitzungsprotokolls vom 20.04.2015, Bl. 153 GA, sowie S. 2 f. des Berichterstattervermerks zum Senatstermin am 30.08.2016) ist ferner davon auszugehen, dass der Zeuge G wusste, zumindest aber damit rechnen musste, dass der Kläger sich am oder in der Nähe des LKW aufhielt und sich ggfs. auch in seinem Fahrbereich befinden konnte.

dd.Im Rahmen der Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG muss die Beklagte sich bei einer Abwägung nach §§ 9, 254 BGB - ebenso wie bei einer solchen nach §§ 18 Abs. 3, 17 StVG (deren Anwendbarkeit einmal unterstellt) - auch das vorgenannte unfallursächliche Verschulden des Zeugen G betriebsgefahrerhöhend anrechnen lassen (vgl. dazu nur Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., Rn. 19 und Geigel/Knerr, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 2, Rn. 30 sowie Geigel/Kaufmann, a.a.O., Kap. 25, Rn. 201 ff., jeweils m. w. Nachw.); dabei träte eine etwa - bei unterstellter Anwendbarkeit der §§ 18 Abs. 3, 17 StVG - auf Klägerseite zu berücksichtigende Betriebsgefahr ganz zurück. Ein von der Beklagten zu beweisendes unfallursächliches Eigenverschulden lässt sich nach dem Ergebnis der Parteianhörung und Beweisaufnahme nicht hinreichend sicher positiv feststellen.

Der Senat vermag sich unter Mitberücksichtigung gewisser (unter den gegebenen Umständen durchaus nachvollziehbarer) Unsicherheiten und z. Tl. auch Abweichungen bei den jeweiligen Angaben des Klägers und des Zeugen G im Detail sowie auch aufgrund des bei deren neuerlicher Anhörung gewonnenen eigenen persönlichen Eindrucks nicht von der Richtigkeit der einen oder anderen Hergangsdarstellung - namentlich hinsichtlich der (vom Kläger und dem Zeugen unterschiedlich geschilderten) Fahrlinie des Gabelstaplers und der genauen Kollisionsstelle - zu überzeugen. Fahrlinie und Kollisionsort lassen sich mangels zureichender Anknüpfungspunkte (gesicherter Spuren und Endlagen etc.) auch durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht weiter aufklären; dass etwa die klägerische Darstellung der Fahrlinie technisch ausgeschlossen wäre, ist weder von der Beklagten hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich, zumal es der Zeuge G letztlich selbst nicht ausgeschlossen hat, dass er bei dem letzten Ladevorgang vor der Kollision den LKW-Trailer schräg angefahren hat (vgl. dazu insbesondere S. 7 des Sitzungsprotokolls vom 20.04.2015, Bl. 152 GA, sowie S. 2 des o.g. Berichterstattervermerks). Nach seinen danach unwiderlegten Angaben hat sich der Kläger an seinem beleuchteten LKW in der Nähe des Führerhauses mit dem Rücken zum Stapler aufgehalten, war zunächst mit der Plane beschäftigt und ist dort, als er sich nach Hantieren an der Plane gerade zum Zeugen G und dem von diesem geführten Gabelstapler umgedreht hatte, schließlich vom Stapler erfasst worden. Aus Sicht des Senats musste der Kläger trotz der von ihm beschriebenen Licht- und Beleuchtungsverhältnisse nicht ohne weiteres damit rechnen, dass der Zeuge G den Stapler dorthin lenken und sich dabei sorgfaltswidrig verhalten und ihn gefährden würde (durch mangelnde Rückschau bzw. unangepasstes Tempo). Es ist insbesondere weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich und feststellbar, dass der Zeuge G bereits zuvor eine ähnliche Fahrlinie - rückwärts bis wieder nah an den LKW heran - gefahren war; die dies in Abrede stellenden Angaben des Klägers (vgl. dazu S. 5 f. des Sitzungsprotokolls vom 20.04.2015, Bl. 150 f. GA, sowie die diesbezüglichen Angaben vor dem Senat, S. 1 f. des o.g. Berichterstattervermerks) sind vielmehr ebenfalls nicht widerlegt. Allein aufgrund des sicherlich wahrnehmbaren Fahr- und Motorgeräusches des Staplers hinter ihm konnte und musste der Kläger nicht zwingend frühzeitig auf eine Gefährdungslage schließen und sich rechtzeitig entfernen.

Insgesamt ist nach alledem von einer vollen Ersatzpflicht der Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen.

2.Die volle Ersatzpflicht der Beklagten ergibt sich ferner - dies sei lediglich der Vollständigkeit halber in der gebotenen Kürze ausgeführt - unabhängig von der Feststellbarkeit eigener Sicherungspflichtverletzungen bzw. eines eigenen Organisationsverschuldens der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung von Nebenpflichten eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter bei Zurechnung des Verschuldens des Zeugen G über § 278 BGB.Dem zwischen der Beklagten und dem Arbeitgeber des Klägers, der I GmbH & Co KG geschlossenen Vertrag über die durchzuführenden Transporte kommt in der Tat drittschützende Wirkung zugunsten der beim Transport auf Seiten der Fa. I1 auf dem Betriebsgelände der Beklagten tätig werdenden Fahrer (wie dem Kläger) zu. Dabei traf die Beklagte die Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass auf ihrem Betriebsgelände die Fahrer der Fa. I1 bei den Ladevorgängen nicht geschädigt wurden, wobei sie sich insoweit Sorgfaltspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter gem. § 278 BGB zurechnen lassen muss.

Diese Beurteilung entspricht der bereits oben in anderem Zusammenhang zitierten Entscheidung des OLG Celle vom 27.01.2016 - 14 U 114/15 (dort Rn. 16 ff. bei juris), welcher der Senat insoweit auch in der - ebenfalls bereits zitierten - Entscheidung vom 10.05.2016 - I-9 U 53/15 (dort die Ausführungen Rn. 52 bis 62 bei juris) bereits gefolgt ist. Beide Entscheidungen betreffen vergleichbare Fälle.

3.Danach kommt es darauf, ob auch eine deliktische Ersatzpflicht der Beklagten nach § 823 Abs. 1 oder §§ 831 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB besteht und/oder dabei - bzw. im Rahmen der Haftung aus der Verletzung von Nebenpflichten eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter - auch für eigene Versäumnisse (Sicherungspflichtverletzung und/oder Organisationsverschulden) einzustehen hat, nicht mehr entscheidend an. Auch für die Höhe des letztlich zuzuerkennenden Schmerzensgeldes ist dies aus Sicht des Senats letztlich nicht relevant, zumal die Beklagte sich ohnehin bereits das gravierende Verschulden des Zeugen G zurechnen lassen muss.

4.Über die Höhe des Schmerzensgeldes kann derzeit noch nicht abschließend entschieden werden, weil noch weiterer Aufklärungsbedarf hinsichtlich der - ausweislich der Klageerwiderung, dort Bl. 58 GA - zum Teil bestrittenen gesundheitlichen Unfallfolgen besteht. Namentlich bedürfen die behaupteten - nach klägerischer Darstellung (Bl. 3 ff. i.V.m. Bl. 9 ff. GA) als Behandlungsfolge (aufgrund dortiger Entnahme von Transplantationsmaterial) auch den rechten Schulterbereich betreffenden - Langzeit- bzw- Dauerfolgen der (unstreitigen) unfallbedingten Fußfrakturen mit nachfolgender Wundheilungsstörung und Haut-Weichteil-Schaden noch der weiteren Aufklärung durch (Bl. 3 f. GA vom Kläger auch beantragte) Einholung eines Sachverständigengutachten. Es erscheint nicht angemessen, diese Sachaufklärung erstmals in der Berufungsinstanz vorzunehmen und dem Kläger dadurch insoweit eine Tatsacheninstanz zu nehmen.Über den Feststellungsantrag kann der Senat dagegen schon jetzt abschließend entscheiden. Das Feststellungsinteresse ist angesichts der unstreitig erlittenen Frakturen, also einer immer mit Zukunftsrisiken (Arthrosegefahr) behafteten knöchernen Verletzung, schon jetzt ohne weiteres zu bejahen.5.Nach alledem war auf die klägerische Berufung im Wege des Grund- und Teil-Endurteils teilweise abändernd zugunsten des Klägers zu entscheiden und die Sache auf den beiderseitigen Hilfsantrag gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 4 ZPO hinsichtlich des Schmerzensgeldbetragsverfahrens zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Landgericht zurückzuverweisen.Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Revisionszulassung war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die maßgebenden Fragen sind solche des Einzelfalles.

Lukas Jozefaciuk